Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.06.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

18.05.2017
GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
20.07.2017
GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
24.01.2018
Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums
26.07.2018
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
06.12.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung der Planung sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
02.01.2019 mit
01.02.2019
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)
06.06.2019
GR (TOP 4)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
(die Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen wurden einstimmig gefasst)
25.07.2019

12.09.2019
11.10.2019 mit
15.11.2019
GR (TOP 8)
Erledigung der Prüfaufträge aus der GR-Sitzung 06.06.2019
GR (TOP 3) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch






Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2019
2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.11.2019
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 11.11.2019
4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.11.2019
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.10.2019
6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.10.2019
8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 21.10.2019
10. gKu VE München Ost, Schreiben vom 14.11.2019
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.11.2019
12. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.11.2019


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.10.2019
2. Landratsamt Ebersberg, SG 44 – Bodenschutz, Schreiben vom 04.11.2019
3. Gemeinde Kirchheim bei München, Schreiben vom 21.10.2019
4. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 30.10.2019
5. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 14.10.2019
6. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 24.10.2019
7. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
8. Bayernets GmbH, Schreiben vom 09.10.2019
9. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 09.10.2019
10. Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 15.11.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Landkreis Ebersberg
Bayer. Bauernverband
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Kreisheimatpflege Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
Polizeiinspektion Poing
Autobahndirektion Südbayern


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.11.2019
A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung geht hervor, dass bei Abendveranstaltungen in der Turnhalle, dessen Abgangsverkehr in die Nachtzeit reicht, Überschreitungen bis zu 4 dB durch Parkplatzverkehr an den Immissionsorten (1 bis 3) westlich des nördlichen Parkplatzes auftreten. Laut Gutachten waren es 2018 zehn Veranstaltungen, die aufgrund ihres Charakters ((Kinder-) Fußballturniere, Tanzwettbewerbe etc.) als seltene Ereignisse betrachtet werden können. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung lässt 18 seltene Ereignisse zu, bei denen höhere Werte als die „Normalwerte“ auftreten dürfen. Die Überschreitungen liegen im Rahmen für seltene Ereignisse.

In der Begründung sind keine Hinweise zur Lärmsituation der umliegenden Immissionsorte zu finden. Es sollte auf die Existenz der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Müller BBM hingewiesen und die wesentlichen Erkenntnisse wie z.B. Inanspruchnahme der seltenen Ereignisse bei Veranstaltungen in der Turnhalle mit Veranstaltungszeit in die Nacht hinein dargestellt werden.

In der Satzung unter Hinweise durch Text werden unter Nr. D) 1.2 und 1.3 die Flutlichtanlage und die Ballfangzäune mit den notwendigen Schutzmaßnahmen aufgeführt. Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen können laut § 9 Nr. 24 BauGB bauliche und technische Vorkehrungen in die textlichen Festsetzungen mit aufgenommen werden. Damit ist sichergestellt, dass diese Maßnahmen verbindlich festgesetzt werden.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung sollte zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen,
  • die Begründung um den Fachbereich Immissionsschutz zu ergänzen.
  • die technischen Vorkehrungen der Flutlichtanlage und der Ballfangzäune in die Festsetzungen durch Text mit aufzunehmen.
  • die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Müller BBM, Bericht Nr. M148931/01 vom 23. Juli 2019 zum Bestandteil der Begründung zu erklären.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Begründung wurde um den Punkt 13 „Immissionsschutz“ ergänzt. Das schalltechnische Gutachten wird unter diesem Punkt zum Bestandteil des Bebauungsplanes erklärt. Ebenso erfolgt die Aufnahme unter Punkt D.1.3 (Hinweise durch Text).

Die Hinweise D.1.2 (Flutlichtanlage) und D.1.3 (Ballfangzaun) werden bei „Festsetzung durch Text“ aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Ergänzungen / Änderungen zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Im Einzelnen nehmen wir zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 wie folgt Stellung:

Umweltbericht
  • Pkt. A 1.5 „Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich“ (S. 26)

Wir weisen nochmals auf folgende Maßnahmen hin. Ohne diese Maßnahmen kann die Ausgleichsfläche nicht als solche angerechnet werden:

  • Verwendung eines regionalen, autochthonen Saatgutes (70 % Kräuter, 30 % Gräser).

  • Festsetzung eines Schnittzeitpunktes entsprechend dem verwendeten Saatgut bzw. Artenzusammensetzung (frühestens 15.06.).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Saatgutzusammensetzung wurde bereits auf S. 27 des Umweltberichts festgelegt und die Schnittfrequenz auf maximal 2 x im Jahr festgesetzt.
Ergänzend werden die Mahdzeitpunkte Mitte / Ende Juni sowie Ende September festgelegt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannte Ergänzung zum Mahdzeitpunkt in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.11.2019
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 der Gemeinde Poing „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption /Erweiterung“ weiterhin Einwendungen.

Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim teilte auf telefonische Nachfrage am 08.10.2019 mit, als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Auslegung nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht beteiligt worden zu sein.

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes kommt nach Ansicht der Gemeinde Pliening allerdings insbesondere zur Niederschlagswasserabteilung ein besonderes Gewicht zu.

Daher wird die Planung weiterhin abgelehnt. Durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim ist zunächst zu bestätigen, dass die geplante Neukonzeption bzw. Erweiterung des Sport-, Freizeit- und Erholungszentrums die Niederschlagswasserableitung nicht beeinträchtigt und der Ortsteil Ottersberg dementsprechend bei Starkregenereignissen nicht von abfließendem Hangwasser bedroht wird.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim wurde selbstverständlich beteiligt und hat auch eine positive Stellungnahme, unter Beachtung von Vorgaben, im Verfahren abgegeben (vgl. hierzu Stellungnahme WWA Rosenheim).

Beschluss:
Die Stellungnahme der Gemeinde Pliening wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 11.11.2019
Der Gemeinderat Poing hat die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen. Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirt-schaftlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Bei den Flurnummern 818/0 und 820/0 der Gemarkung Poing handelt es sich um Wald im Sinne des BayWaldG, Art. 2. Dieser befindet sich in privater Hand und ist im Rahmen der Zweckbestimmung des bayerischen Waldgesetzes sachgemäß zu bewirtschaften sowie vor Schäden zu bewahren (BayWaldG, Art. 15, Abs. 1). Warum im Bebauungsplan - über dessen Geltungsbereich hinaus - auf diesen Waldflächen Bäume festgelegt werden, die "zu erhalten" sind, erscheint uns nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass diese offensichtlich nicht Teil eines naturschutzfachlichen Ausgleichskonzeptes sind, könnten daraus Einschränkungen einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung resultieren. Letztere muss jedoch auch weiterhin uneingeschränkt möglich sein. Dazu gehört auch die Zugänglichkeit der Waldflächen. Nachdem der Waldstreifen nur durch einen Spazierweg - unten an der Hangkante - erschlossen ist, müssen im Falle einer Waldbewirtschaftung (z.B. bei der Bewältigung von Waldschutzproblemen) die dafür nötigen Maschinen auf diesem Weg in Richtung Norden (Ottersberg) fahren können.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Bäume auf der Hangkante sind nicht als zu erhaltend dargestellt, sondern als bestehender Baum außerhalb des Bebauungsplanes (Festsetzung A.7).

Zugänglichkeit Waldflächen:
Derzeit existiert keine Zuwegung im Plangebiet zu den Waldflächen, insofern schränkt die gegenständliche Planung auch keine Zugänglichkeiten ein.
Die Zugänglichkeit der Waldflächen erfolgt über die östlich gelegenen Flächen.

Eine Nutzung des neu zu schaffenden Weges im Bereich der Ausgleichsflächen würde zu dessen Zerstörung führen, inkl. der Gefahr von wertvollen Ausgleichsflächenanteilen.

Eine Nutzung des Weges oder jeglicher Ausgleichsflächenbereich für forstwirtschaftliche Aufgaben und Zwecke wird daher strikt abgelehnt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.11.2019
Die Gemeinde Poing plant östlich der Plieninger Straße die Neukonzeption bzw. Erweiterung ihres Sportparks. Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 14,3 ha liegt in der Übergangszone von der Münchener Schotterebene zur risseiszeitlichen Endmoräne des Isen-Sempt-Hügellandes und umfasst das Gebiet zwischen bestehendem Sportpark und Hangkante. Der neue Teil des Sportparks hat eine Größe von ca. 6,0 ha, wovon 3,1 ha als Ausgleichsflächen vorgesehen sind. Der Geltungsbereich schließt die Flurstücke 715/0, 725/2, 748/0 und 751/0 ganz oder teilweise mit ein. Der Erweiterungsbereich wird bisher landwirtschaftlich genutzt. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren geändert werden (19. Änderung).

Im Plangebiet kommt es zu Eingriffen in den Bodenhaushalt und in der Folge zu Versiegelungen, etwa durch Spielfelder (u.a. Kunstrasenplätze) und den Neubau einzelner Gebäude. Darüber hinaus ist eine Erweiterung der vorhandenen PKW-Stellplätze geplant, welche lt. Bebauungsplan wasserdurchlässig ausgeführt werden sollen. Das anfallende Niederschlagswasser der Dach- und Spielplatzflächen soll lt. Begründung über Sickerbecken bzw. Mulden breitflächig über die belebte Bodenzone versickert werden (ggf. über vorgeschaltete Absetzbecken). Der Satzungsentwurf enthält hier unter Punkt D.4 bereits einige Hinweise.

Die Sportpark-Erweiterungsflächen liegen im wassersensiblen Bereich. Der Grundwasserspiegel liegt im Mittel ca. 3 m unter der Geländeoberfläche.

Im Plangebiet befindet sich ein kaum wasserführender Abschnitt des Endbachs, der von Südosten kommend bisher geradlinig durch das Plangebiet in Richtung Norden fließt und nordwestlich vom Planungsgebiet verrohrt weitergeführt wird. Die Planung sieht vor, den Endbach im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen durch eine Verlegung in Richtung Hangkante ökologisch aufzuwerten.

Dem Wasserwirtschaftsamt sind im Planungsgebiet keine Altstandorte oder Altablagerungen gemäß § 2 BBodSchG bekannt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht kann der Bebauungsplanänderung unter Beachtung der folgenden Vorgaben zugestimmt werden:

Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Als primäre Lösung ist eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht anzustreben. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Landratsamt Ebersberg zu beantragen.

Es wird empfohlen, vor Baubeginn die Sickerfähigkeit des Untergrundes zu erkunden, da im Vorlandbereich der Hangkante zunehmend lehmbeeinflusste Deckschichten die Wasserdurchlässigkeit der Schotter beeinflussen können.

Wir raten der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen (insbesondere aus dem Bereich der Kunstrasenplätze) in Form von Versickerungsmulden im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 (1) Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen, wie im Bebauungsplan bereits vorgesehen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinflussung von Grundwasser und Boden durch die Granulate der Kunstrasenfüllung (z.B. durch PAK oder Mikroplastik) wird im Zuge einer allgemeinen Vorsorge auf das Gütesiegel der RAL Gütegemeinschaft Kunststoffbeläge in Sportfreianlagen e.V. hingewiesen.

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird im Vorfeld der Baumaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß dem BVB-Merkblatt Band 2 „Bodenkundliche Baubegleitung BBB“ (https://www.bvboden.de/publikationen/bvb-merkblatt) empfohlen.

Die Entsorgung von überschüssigem Oberbodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Die geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen zur Gewässerentwicklung am Endbach werden sehr begrüßt. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der geplanten Endbachverlegung und –umgestaltung um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau handelt, der beim Landratsamt Ebersberg wasserrechtlich zu beantragen ist.

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16. c) BauGB wie folgt aufzunehmen, um das Eindringen von Wasser bei Starkregenereignissen zu verhindern:

  • Die Ausführung der Unterkellerung des neuen Umkleidegebäudes sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne), insbesondere in Hinblick auf die zeitweilig hohen Grundwasserstände.
  • Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, etc.)
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden.

Die Sachgebiete 41 und 44 im Landratsamt Ebersberg erhalten Abdruck.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim wurden bereits in den Bebauungsplan übernommen.

Die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz werden noch zusätzlich in den Bebauungsplan übernommen. Ebenso der Hinweis zur Versickerung im Bereich der Kunstrasenplätze.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.10.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

D-1-7836-0087- Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert vor allem im Süden und Westen erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals. Wir bitten von einer weiteren Überbauung der bekannten Denkmalfläche Abstand zu nehmen. Da eine Erweiterung des Sportparks nach Norden leider nicht möglich ist, erscheint eine Erweiterung nach Osten mit den geringsten Beeinträchtigungen verbunden. Im Osten befinden sich jedoch unmittelbar benachbart zum Plangebiet zwei weitere Bodendenkmäler (vgl. hierzu die Darstellung im bayerischen Denkmalatlas). Im östlichen Teil des Plangebietes muss daher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorhandensein weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung gerechnet werden.

Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir unmissverständlich hinzuweisen bitten.
Die unter A 1.3.8 Kulturgüter vorgenommene Zustandsbewertung ist unzutreffend und zu korrigieren.
Der Umstand einer bereits existierenden großflächigen Nutzungsüberlagerung des genannten Bodendenkmals macht eine weitere Mehrbeeinträchtigung nicht automatisch hinnehmbarer. Erweiterung und Nutzungsintensivierung führen selbst mit Durchführung notwendiger Ersatzmaßnahmen immer noch zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Bodendenkmal von zumindest mittlerer Erheblichkeit.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Bezug zu den Aussagen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
„Das Plangebiet überlagert vor allem im Süden und Westen erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals“
„Die unter A.1.3.8 Kulturgüter vorgenommene Zustandsbewertung ist unzutreffend und zu korrigieren.“

Unter Kapitel A.1.8 des Umweltberichts steht: „Die neuen Sportflächen liegen außerhalb des aktuellen Umgriffs des Bodendenkmals (Stand des online viewers 2019 des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege)“

Das Bodendenkmal ist folglich bekannt und wurde in der Planung diskutiert. Nach aktuell bekannter Abgrenzung des Bodendenkmals wäre hier lediglich eine kleine Ecke des Bestandsrasenspielfeldes (ca. 1/8 der Spielfeld-Fläche), welches in ein Kunstrasenfeld umgewandelt werden soll, evtl. betroffen (siehe Plan).

In Bezug auf die Größe des bereits in Anspruch genommenen Bodendenkmals ist dies eine vernachlässigbare Größe, welche praktisch in den Bereich von Abgrenzungsungenauigkeiten des Bodendenkmals gerechnet werden kann. Dieser winzige Bereich, welcher ggf. betroffen wäre, fiele nach sachlichen Maßstäben nicht unter die Begrifflichkeit einer Erheblichkeit der Mehrbeeinträchtigung, von welcher bei der Bewertung des Vorhabens die Rede war. Eigens dazu wurde Abb. 5 (S. 20 des Umweltberichts) eingefügt, um den Sachverhalt zu illustrieren und zu zeigen, dass von einer Erheblichkeit keine Rede sein kann.

Die weitergehenden Erläuterungen beziehen sich auf den Bestandssportpark. Evtl. missverständliche Passagen wurden umformuliert, die Bewertung ist jedoch korrekt.

In Kapitel A. 1.3.8 und A.1.7.2 des Umweltberichts wurde bereits darauf hingewiesen, dass mögliche tatsächliche Betroffenheiten von Bodendenkmälern vom derzeit bekannten Umgriff derselbigen abweichen können bzw. dass das Landesamt für Denkmalpflege unbedingt hinzuzuziehen ist.

Der Passus wurde unter Hinweise durch Text, Punkt 7, in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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6. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 22.10.2019
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Beschluss:
Die Gemeinde ist auch an der Versorgung durch Geothermie interessiert.
Die bestehenden Leitungen werden beachtet.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.10.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 02.01.2019 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Darin kamen wir zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Erweiterung des bestehenden Sportzentrums nach Osten) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung
entspricht.

In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich die Planung in landesplanerisch relevanten Gesichtspunkten nicht geändert. Eine erneute landesplanerische Bewertung ist somit nicht veranlasst.

Das Vorhaben entspricht weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 07.10.2019
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 07.10.2019 per E-Mail bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.01.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.


Stellungnahme / Hinweis der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Telekom vom 28.01.2019 lautete folgendermaßen:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers vom 06.06.2019:
Die Hinweise der Telekom zu den bestehenden Telekommunikationslinien werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Die Hinweise der Telekom wurden in den Bebauungsplan übernommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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9. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 21.10.2019
Die Sport-, Freizeit- und Erholungsanlage Poing ist an die Kreisstraße EBE 2 angebunden. Weiterführend an die Staatsstraße 2082, sowie an die Autobahnanschlussstelle der A 94 Kirchheim bei München.

Daher sind die Belange der Gemeinde Vaterstetten im Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von der Planung nicht betroffen. Seitens der Gemeinde Vaterstetten bestehen keine Bedenken oder Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ der Gemeinde Poing.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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10. gKu VE München Ost, Schreiben vom 14.11.2019
Stellungnahme Schmutzwasser und Trinkwasser:

  • VE|MO hat keine Einwände gegen den BBP-Entwurf Nr. 41.1 i.d.F. vom 12.09.2019 der Gemeinde Poing. Im Plangebebiet sind die Grundstücke mit den Flurnummern 715 und 725/2 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen. Die Flurnummern 748 und 751 haben keinen Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss.

  • Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen (Schmutzwasser und Trinkwasser) bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können. Grundstücke die nicht an öffentliche Straßen grenzen, müssen privat erschlossen werden (Schmutzwasser) bzw. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten VE|MO bestellt werden (Trinkwasser).

  • Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Um zu vermeiden, dass bestehende Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden, sollte sich der Landschaftsarchitekt schon in der Planungsphase, über den Kanal- und Wasserleitungsbestand sowie evtl. geplante Erweiterungen, bei VE|MO informieren.

  • Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des gkU VEMO München Ost werden – soweit noch nicht vorhanden – in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Hinweise auf die Trassenbreite wurde unter Punkt 3 übernommen. Alle weiteren Punkte sind in der Satzung bereits enthalten.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.11.2019
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch das Bauvorhaben keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Staatlichen Bauamtes Rosenheim sind bereits im Bebauungsplan enthalten, bis auf den 5. Punkt – keine Abwässer der Straße und ihren Nebenanlagen zuzuführen.

Dieser wird unter Punkt 4.1 in der Satzung ergänzt.

Beschluss:
Der Hinweis des Staatlichen Bauamtes, dass der Straße und ihren Nebenanlagen keine Abwässer durch das Bauvorhaben zugeführt werden dürfen, ist unter Punkt 4.1 der Satzung zu ergänzen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0


12. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.11.2019
Vielen Dank für ihr Schreiben vom 08.10.2019 zu dem wir wie folgt Stellung nehmen.

Unsere Erdgasversorgungsanlagen befinden sich an der Plieninger Straße und sind im beigefügten Bestandsplanauszug Erdgas grün (Erdgashochdruckleitung grün gestrichelt) dargestellt.

Unsere Erdgashochdruckleitung E-1.1.4 (DN 200 DP 40) verläuft sowohl in der Plieniger Straße, als auch in den überplanten Grundstücken des Sportparks. Die Sporthalle und der Umkleidebereich verfügen jeweils über Erdgashausanschlüsse.

Unsere Versorgungsleitungen müssen unverändert in der jetzigen Lage erhalten bleiben; die Überdeckung darf durch Neumodellierung des Geländes nicht geändert werden.

Der Schutzstreifen unserer Hochdruckleitung von insgesamt 5,0 m Breite ist von jeglicher Über- und Unterbauung sowie Bepflanzung und Dauerstellplätzen freizuhalten, damit eine turnusmäßige Überprüfung unserer Hochdruckleitung auf Dichtheit sowie ein Aufgraben und Befahren der Leitungstrasse jederzeit und ungehindert durchgeführt werden kann.

Die vorgesehenen Baumpflanzungen sind deshalb so zu wählen, dass ein Abstand von 2,5 m zu unserer Trasse eingehalten wird.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München Tel.-Nr. 089/2361-2139 begonnen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise der SWM werden – soweit noch nicht vorhanden - in den Bebauungsplan übernommen.

Die vorhandene Erdgasleitung wurde ergänzt, im Gebiet des Bebauungsplanes wurde 5,0 m breite Korridor nachrichtlich eingetragen. Auf Grund der breite des Korridors müssen die Bäume entlang der Plieninger Straße in Richtung Osten verschoben werden. Dadurch entfallen 3 Stellplätze. Die Anzahl der geplanten Stellplätze beträgt nunmehr 310, somit 49 mehr als erforderlich.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                23
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“. einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.06.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB (verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Hierzu wird auf den Umweltbericht und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan verwiesen.

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“. einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.06.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB (verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.07.2020 11:42 Uhr