Erlass einer neuen Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Poing (Baumschutzverordnung); Verfahren nach Art. 52 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.09.2021 ö beratend 4

Sachverhalt

Das Verfahren nach Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG wurde in der Zeit von 08.07.2021 mit 09.08.2021 durchgeführt.

Stellungnahmen haben abgegeben:

1. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 05.08.2021
2. Baubetriebshof, Straßen- und Grünflächen, Schreiben vom 02.07.2021

Keine Anregungen haben vorgebracht:
Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 19.08.2021
Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 28.06.2021
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.07.2021
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 05.08.2021

Keine Stellungnahme hat abgegeben:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Anzing
Gemeinde Pliening
Gemeinde Vaterstetten
Kreisheimatpflege, Landratsamt Ebersberg
Markt Markt Schwaben
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Bund Naturschutz Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg


1. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 05.08.2021
Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu o.a. Verfahren:

Gegen die o.g. Baumschutzverordnung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Nach § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und § 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist die Deutsche Bahn AG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten.

Mit Verweis auf § 4 BNatSchG möchten wir darauf hinweisen, dass Eingriffe in die Vegetation, die innerhalb der Anlagen der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 AEG stattfinden, nicht der Ausgleichspflicht (§ 15 BNatSchG) unterliegen.

Entscheidend für die Ausgleichspflicht ist, ob sich der Baum auf einer betriebsnotwendigen Bahnanlage befindet. Es spielt dann keine Rolle, in welchem Abstand zum Gleis. Wenn es sich um eine Bahnbetriebsanlage handelt und der Rückschnitt / die Fällung war erforderlich, dann ist die Vegetation nicht mit dem Bahnbetrieb vereinbar und folglich auch nicht ausgleichspflichtig.

Daher ist aus unserer Sicht § 10 der Baumschutzverordnung für Eisenbahnbetriebsflächen nicht anzuwenden.

Eine Genehmigungspflicht besteht unabhängig davon weiter.

Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben bitten wir Sie sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau ******, zu wenden.

Stellungnahme / Hinweis der Verwaltung:
§ 4 Bundesnaturschutzgesetz
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Satz 1 Nr. 3:
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienen oder in einem verbindlichen Plan die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
Satz 2:
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

§ 10 der Baumschutzverordnung wird für Eisenbahnbetriebsflächen nicht angewandt.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt die Stellungnahme der DB Netz AG, DB Immobilien, zur Kenntnis.

Die Nichtanwendung des § 10 der Baumschutzverordnung für Eisenbahnbetriebsflächen wird durch die Gemeinde beachtet.


2. Baubetriebshof, Straßen- und Grünflächen, Schreiben vom 02.07.2021
Folgende redaktionelle Änderungen / Ergänzungen sollen noch eingearbeitet werden:
  • § 4 Abs. 6 „nach Abstimmung mit der Gemeinde Poing“ wird gestrichen
  • § 6 Abs. 2 Buchst. c): krank / geschädigt wird ergänzt
  • § 10 Abs. 5: aufgrund erheblicher Preiserhöhungen werden die Summen für Ersatzzahlungen von 700,-- € auf 1.000,-- € für kleinkronige Bäume und für großkronige Bäume von 1.000,-- € auf 1.300,-- € angehoben.

Beschluss:
Die redaktionellen Änderungen / Ergänzungen werden in die Baumschutzverordnung übernommen.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Baumschutzverordnung in der vorliegenden Fassung zu erlassen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv (§ 2 Baumschutzverordnung)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Baumschutzverordnung in der vorliegenden Fassung zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 02.11.2021 11:30 Uhr