Vierte Runde der Lärmaktionsplanung;
Zuständigkeiten für die Erstellung der Lärmkarten
und Aufstellung der Lärmaktionspläne
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Auszug aus Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 27.12.2022:
Nach dem BImSchG sind für bestimmte Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen Lärmkarten zu erstellen, um die Lärmbelastungen, die von diesen Lärmquellen ausgehen, „sichtbar“ zu machen. Einzelheiten der Kartierung regelt die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV).
Auf Grundlage der erstellten Lärmkarten sind nach § 47d BImSchG für Ballungsräume sowie für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken und der Großflughäfen Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. In den Lärmaktionsplänen werden mit Beteiligung der Öffentlichkeit technische oder planerische Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation festgelegt. Dabei sollen im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Regelungen und der verfügbaren Finanzierungsprogramme verschiedene kurz-, mittel- oder auch langfristig wirksame Maßnahmen kombiniert werden.
Die Zuständigkeiten für die Erstellung der Lärmkarten und die Aufstellung der Lärmaktionspläne sind in § 47e BImSchG sowie in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) geregelt. Die nachfolgende Tabelle fasst die Zuständigkeiten zusammen:
Aufgabe
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Zuständigkeit
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Erstellung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes
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Eisenbahn-Bundesamt
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Erstellung der übrigen Lärmkarten
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Bayerisches Landesamt für Umwelt
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Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes)
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Seit dem 1. Januar 2021: Regierung von Oberfranken (nur auf Antrag bei der Regierung von Oberfranken: Gemeinden für nicht gemeindeübergreifende Fälle)
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Aufstellung eines Lärmaktionsplans für einen Großflughafen
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Regierungen
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Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Ballungsräume
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Gemeinden
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Aufstellung eines Lärmaktionsplans für Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit.
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Seit dem 1. Januar 2015: Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans
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Wie oben hervorgehoben, besteht für bayerische Gemeinden – mit Ausnahme der Stadt Ingolstadt und der Landeshauptstadt München – keine Verpflichtung zur Aufstellung eines eigenen Lärmaktionsplans. Zuständig für die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen, Bundesautobahnen in Ballungsräumen und Haupteisenbahnstrecken (ausgenommen Haupteisenbahnstrecken des Bundes – hier liegt die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung beim Eisenbahn-Bundesamt) ist die Regierung von Oberfranken.
Innerhalb der nächsten Monate werden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 veröffentlicht. Damit startet die vierte Runde der Lärmaktionsplanung.
Die Gemeinde wird die Termine und Möglichkeiten zur Beteiligung jeweils entsprechend veröffentlichen.
Datenstand vom 17.03.2023 09:11 Uhr