Empfehlung der Bürgerversammlung vom 26.04.2023; Haltverbot bei Engstelle in Angelbrechting


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.05.2023 ö informativ 6

Sachverhalt

In der Bürgerversammlung vom 26.04.2023 wurde folgender Antrag mehrheitlich beschlossen:

„Ich stelle hiermit den Antrag: Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, an der Engstelle in der Dorfstraße (kurz nach der Einmündung Bergstraße) ein dauerhaftes Parkverbot zu prüfen.“

Die Ausweisung eines Haltverbots ist eine Einzelmaßnahme der Straßenverkehrsordnung, für die der Erste Bürgermeister zuständig ist (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b) Geschäftsordnung). 

Eine Beschlussfassung ist somit nicht vorgesehen. 

Inhaltlich teilt die Verwaltung Folgendes mit:
Das Halten und Parken im Bereich der Anwesen Dorfstraße Nr. 10 und 11 ist zunächst durch die gesetzlichen Vorgaben des § 12 Straßenverkehrsordnung hinreichend geregelt.

Bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, kann jedoch die Breite 3,00 m (statt der allgemeinen Breite von 2,55 m nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) betragen. Hier können z. B. lichttechnische Einrichtungen noch zusätzlich hinzukommen.

Die Verwaltung hatte deshalb bereits in einem Schriftwechsel mit einem dortigen landwirtschaftlichen Anwesen im Sommer 2022 vorgeschlagen, bei entsprechender Beantragung ein zeitlich beschränktes Haltverbot z. B. für die Erntezeit einzurichten. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt.

Die Verwaltung hat daher den vorliegenden Antrag zum Anlass genommen, mit dem jetzigen Antragsteller, weiteren Landwirten und der Polizei am 04.05.2023 eine erneute Verkehrsschau durchzuführen. Einvernehmlich wurde als Ergebnis ein beidseitiges Haltverbot im jährlichen Zeitrahmen „01.03. – 31.10.“ aufgrund der landwirtschaftlichen Fahrzeugbreiten festgehalten. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist bereits erlassen, die Maßnahme ist bereits in der Umsetzung.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein

Datenstand vom 04.11.2024 09:38 Uhr