Betrauung des Landratsamts Ebersberg mit den Aufgaben einer internen Meldestelle (HinSchG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates - Haushalt, 30.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates - Haushalt 30.11.2023 ö 4

Sachverhalt

Am 2. Juli 2023 ist auf Bundesebene das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. „Whistleblower-Richtlinie“). 

Im Zentrum des neuen Hinweisgeberschutzrechts steht die Verpflichtung von Beschäftigungsgebern zur Einrichtung einer internen Meldestelle, an die sich die Beschäftigten wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden.

Die interne Meldestelle ist nur für „Beschäftigte“ i.S.d. §3 Abs. 8 HinSchG zugänglich zu machen, insb.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (auch geringfügig Beschäftigten)
  • Leiharbeiternehmerinnen und -Arbeitnehmern
  • Beamtinnen und Beamten
  • Auszubildenden.

Ausgenommen sind demnach
  • ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder,
  • sonstige Personen (bspw. Beschwerdeführer und Petenten aus dem Kreise der Gemeindeeinwohner).

Diese Verpflichtung gilt für Gemeinden nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG). Der Bayerische Landtag hat deshalb am 19. Juli 2023 das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (sog. Kommunalrechtsnovelle) verabschiedet, welches zur Umsetzung der Vorgaben des HinSchG für den kommunalen Bereich Ergänzungen der Kommunalgesetze (GO, LKrO, BezO) vorsieht, die am 1. August 2023 in Kraft getreten sind.


Für kommunale Beschäftigungsgeber in Bayern gilt demnach:

  1. Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Die landesrechtliche Umsetzung der Vorgaben des HinSchG bzw. der „Whistleblower-Richtlinie“ wird in den Kommunalgesetzen (GO, LKrO, BezO) verankert. Über Verweise auf die insoweit maßgeblichen Vorschriften des HinSchG (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie §§ 13 bis 18 HinSchG) werden auch die kommunalen Beschäftigungsgeber ab dem 1. August 2023 zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen verpflichtet (vgl. Art. 56 Abs. 4 und Art. 97 GO, Art. 50 Abs. 2 und Art. 85 LKrO sowie Art. 47 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 3 BezO).

Im ISM vom 28. Juli 2023 wird darauf verwiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer als Beschäftigungsgeber entgegen seiner Verpflichtung nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet und betrieben wird. Die Ordnungswidrigkeit kann ab dem 1. Dezember 2023 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

  1. Organisationsform der internen Meldestelle

Nach der gesetzlichen Konzeption des HinSchG kann eine interne Meldestelle eingerichtet werden, indem 
  • eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber beschäftigte Person, 
  • eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit 
  • oder ein Dritter 
mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird (§ 14 Abs. 1 HinSchG). 

Die Möglichkeit der Betrauung eines externen Dritten wird im Rahmen der landesgesetzlichen Umsetzung in Bayern dahingehend konkretisiert, dass die Kommunen auch eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als „Dritten“ unentgeltlich mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen können (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO). Als geeignete staatliche Meldestellen in diesem Sinne kommen dabei für die kreisangehörigen Gemeinden primär die Landratsämter und für die kreisfreien Gemeinden die Regierungen in Betracht.

Zu den Aufgaben einer internen Meldestelle nach HinSchG gehört insbesondere:

Einrichtung und Betrieb der Meldekanäle
Für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gilt der gesetzlich geregelte Schutz der Vertraulichkeit der Identität und der Schutz vor Repressalien. Bei der Einrichtung der Meldekanäle ist sicherzustellen, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden
Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Bei einer Meldung werden
die Kontaktdaten bzw. Informationen zur Identität der/des Hinweisgebenden vertraulich an die interne Meldestelle weitergegeben. So kann eine direkte Kommunikation zwischen den Hinweisgebenden und der internen Meldestelle erfolgen (siehe dazu auch § 17 Abs. 1 Nr. 5 HinSchG). Der Meldekanal kann sonstigen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit den Behörden in Kontakt stehen, zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung hierzu bzw. eine Verpflichtung die Meldekanäle so zu gestalten, dass dort die Abgabe anonymer
Meldungen ermöglicht wird, besteht nicht. Anonym eingehende Meldungen sollen
jedoch bearbeitet werden.

Führen der Verfahren mit Rückmeldung an die hinweisgebenden Personen: 
Die Meldestelle hat den Eingang einer Meldung zu bestätigen, den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG (vgl. hierzu § 2 HinSchG) und die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen sowie ggf. weitere Informationen einzuholen. Sie hat der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Die Veranlassung gegebenenfalls notwendiger Folgemaßnahmen: 
Als Folgemaßnahme kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen
durchführen, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei dem Beschäftigungsgeber für interne Ermittlungen zuständige Einheit oder eine zuständige Behörde abgeben.

Umsetzung in der Gemeinde Poing:

Bei der Umsetzung der Organisationsform der internen Meldestelle hat die Gemeinde Poing gemäß obenstehender Ausführung die Wahl. Bei Beauftragung eines externen Dritten würde die interne Meldestelle im Landratsamt Ebersberg angesiedelt. Hierzu erfolgte bereits frühzeitig eine Interessensbekundung durch die Gemeinde sowie am 21. September 2023 die Bitte, das Thema in einer der nächsten Bürgermeisterdienstbesprechungen vorzustellen. 

Das Landratsamt Ebersberg informierte die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 21. November 2023 nun über den aktuellen Projektstand der Einrichtung ihrer internen Meldestelle für die Kommunen. Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist derzeit für sechs Gemeinden des Landkreises Ebersberg verpflichtend, nämlich für diejenigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern. Diese Gemeinden haben die Möglichkeit, die Kreisverwaltungsbehörde mit den Aufgaben der internen Meldestelle per Gemeinderatsbeschluss zu beauftragen. Bislang haben zwei Gemeinden von der Beauftragung Gebrauch gemacht (Vaterstetten und Markt Schwaben).

Umsetzungsempfehlung der Verwaltung:

Die Gemeindeverwaltung empfiehlt die Einrichtung einer internen Meldestelle über die Betrauung eines externen Dritten, hier dem Landratsamt Ebersberg.

Nach erfolgter Beauftragung durch den Gemeinderat würde das Landratsamt mit weiteren Informationen, insb. zu den nächsten Schritten und zu den Meldekanälen (Post, E-Mail, Telefonnummer, persönlicher Kontakt), über die das Landratsamt für die Beschäftigten erreichbar wäre auf die Gemeinden zukommen. Derzeit arbeite das Landratsamt noch final an einem Onlinetool. Deshalb habe selbst Vaterstetten und Markt Schwaben trotz bereits erfolgter Beauftragung noch keine abschließenden Informationen dazu erhalten. Das Landratsamt gibt an, dazu in Kürze mehr sagen zu können. 

Gleichwohl entbindet auch eine Beauftragung des Landratsamtes nicht von der Pflicht,
selbstständig Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverstößen vorzubeugen bzw. diese abzustellen.

Beschlussvorschlag

Von der nach Art. 56 Abs. 4 GO eingeräumten Möglichkeit das für die Gemeinde zuständige Landratsamt unentgeltlich mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG zu betrauen wird Gebrauch gemacht. Das Landratsamt soll beauftragt werden eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende interne Meldestelle für die Gemeinde Poing einzurichten und zu betreiben.

Beschluss

Von der nach Art. 56 Abs. 4 GO eingeräumten Möglichkeit das für die Gemeinde zuständige Landratsamt unentgeltlich mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG zu betrauen wird Gebrauch gemacht. Das Landratsamt soll beauftragt werden eine den gesetzlichen Mindestanforderungen genügende interne Meldestelle für die Gemeinde Poing einzurichten und zu betreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.02.2024 11:54 Uhr