Errichtung eines unzulässigen Stellplatzes im Wohngebiet W 7; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W7 Kiebitzstraße 5c, Fl.-Nr. 4099 Gemarkung Poing


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 1.1
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.06.2024 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Der Gemeinde Poing wurde durch das Landratsamt Ebersberg für das Grundstück Kiebitzstraße 5c, Fl.-Nr. 4099 ein Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62 Wohngebiet W 7 zur Errichtung eines Stellplatzes mit Drainpflaster vorgelegt.
Zur Begründung wird angegeben, dass der Stellplatz für den Anschluss E-Mobilität am Haus errichtet wurde, da in der Tiefgarage die Möglichkeit nicht vorhanden ist.

Der Stellplatz wurde bereits 2023 unzulässigerweise errichtet. Die Gemeinde hat daraufhin im September 2023 um bauaufsichtliches Einschreiten beim Landratsamt Ebersberg gebeten. Das Landratsamt hat den Rückbau mit Schreiben vom 11.03.2024 angeordnet. Daraufhin wurde vom Antragsteller Klage eingereicht. Gleichzeitig wurde formal der o.g. Antrag auf isolierte Befreiung eingereicht.

Am 16.05.2024 ging erneut ein Schreiben ein, wonach der Rechtsanwalt des Antragstellers mitteilt, dass vom Befreiungsantrag unter Berücksichtigung des folgenden Lösungsvorschlages Abstand genommen wird:

  1. Wir würden die Parkplätze bzw. Stellplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 8 BayBO, wie sie derzeit entstehen, auf beiden Grundstücken zurückbauen.

  2. Anstelle würde unten mit einer reinen Kunststofffolie auf dem Kies eben jene Folge ausgebracht werden. Die Kunststofffolie ist knapp 0,5 cm dick und weist eben eine entsprechende Härte auf. Darüber wird so dann Erde geschüttet und mit Rasensamen Rasen angesät.

  3. Es entsteht somit eine normale Grünfläche.

  4. Für die Zeit des Aufladens des Elektroautos (wie üblich ca. zweimal in der Woche für 3-4 Stunden) kann das Auto nur zum Ladevorgang auf dieser Fläche kurzfristig abgestellt werden.
    Es findet keine Versiegelung statt. Das Auto wird unmittelbar auf der Rasenfläche für den Lagevorgang abgestellt.

Nach meiner juristischen Auffassung ist damit die Thematik im Sinne aller Parteien geregelt. Es existiert kein Stellplatz mehr. Eine bauliche Anlage im Sinne eines Stellplatzes wurde auch nicht hergestellt. Vielmehr ist es eine ganz normale Rasen- bzw. Vorgartengrünfläche. Diese wird lediglich zweimal die Woche zum Aufladen des PKW (3-4 Stunden) genutzt. Ansonsten liegt eine Grünfläche vor.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach § 7 Abs. 1 der Festsetzungen i.V.m. Nr. 5.7 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W 7 sind im WA5 Kraftfahrzeuge in der Gemeinschaftstiefgarage unterzuzubringen.
Der Stellplatz auf dem Grundstück widerspricht dieser Festsetzung. Die Unterbringung in der Gemeinschaftstiefgarage wurde gezielt im Bebauungsplan festgesetzt, um zu Gunsten der nicht versiegelten Freiräume das Gebiet von Stellplätzen freizuhalten.
Des Weiteren verstößt der oberirdische und versiegelte Stellplatz gegen die Festsetzung nach § 14 Abs. 1 der Festsetzungen des Bebauungsplanes wonach die nicht überbauten Baugrundstücke gärtnerisch als Rasen-, Wiesen- oder Pflanzflächen zu gestalten sind.

Zum einen wären durch einzelne Ausnahmen die Grundzüge der Planung betroffen, zum anderen die Sicherstellung der Grünordnung, die für alle nicht überbauten Grundstücke Rasen-, Wiesen-, oder Pflanzflächen vorsieht, durch die Errichtung von Stellplatzflächen nicht mehr gegeben.

Die Entscheidung, dass der Anschluss zur E-Mobilität in der Garage nicht gegeben ist, beruht auf einer Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Die technischen Voraussetzungen zur E-Mobilität wären vorhanden gewesen.

Die Errichtung von Stellplätzen hätte Präzedenzwirkung. Eine Anfrage hierzu gab es bereits und wurde abgelehnt.

Aufgrund des o.g. Sachverhaltes wurde auch das bauaufsichtliche Einschreiten beantragt.

Dem nun vorliegendem Lösungsvorschlag kann aus Sicht der Verwaltung nicht entsprochen werden.
Der Gemeinde stellt sich die geplante Maßnahme, die Fläche mit einer Kunststofffolie zu versehen, nicht als Grünfläche dar. Durch die 0,5 cm dicke Kunststofffolie ist keine versickerungsfähige Fläche gegeben.

Weiter entsteht durch das Abstellen des Fahrzeuges tatsächlich eine Stellplatzfläche, wenn auch nur zweimal wöchentlich für 3 bis 4 Stunden zum Ladevorgang. Diese Fläche, wie oben ausgeführt, ist nicht zulässig und hätte eine Präzedenzwirkung zur Folge. Eine Zustimmung hierzu würde den Eigentümern im Wohngebiet W 7 womöglich eine vielfältige Auslegung des Begriffs von Parkmöglichkeiten eröffnen.

Beschlussvorschlag

Dem o.g. Lösungsvorschlag, nach Rückbau der bestehenden Stellplatzfläche eine Grünfläche mit Kunststofffolie herzustellen sowie das kurzzeitige Abstellen zum Ladevorgang des PKWs, wird nicht zugestimmt.

Des Weiteren wird vorsorglich dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen § 7 Abs 1 und § 14 Abs. 1 des Bebauungsplanes Nr. 62 Wohngebiet W 7 zur Errichtung eines Stellplatzes mit Drainpflaster auf dem Grundstück Kiebitzstraße 5c, Fl.-Nr. 4099 nicht zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
       ja, negativ
x        nein, nur bei Zustimmung zur Befreiung entsteht Flächenversiegelung

Beschluss

Dem o.g. Lösungsvorschlag, nach Rückbau der bestehenden Stellplatzfläche eine Grünfläche mit Kunststofffolie herzustellen sowie das kurzzeitige Abstellen zum Ladevorgang des PKWs, wird nicht zugestimmt.

Des Weiteren wird vorsorglich dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen § 7 Abs 1 und § 14 Abs. 1 des Bebauungsplanes Nr. 62 Wohngebiet W 7 zur Errichtung eines Stellplatzes mit Drainpflaster auf dem Grundstück Kiebitzstraße 5c, Fl.-Nr. 4099 nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 25.09.2024 12:01 Uhr