Mit Schreiben vom 07.06.2024 stellte die Gemeinderatsfraktion SPD-Bürgerliste Poing folgenden Antrag:
„Die Gemeinde tritt mit freien Trägern der Jugendhilfe in Kontakt, um zu prüfen, ob die Installation einer mobilen Arbeit durch die freien Träger möglich ist. Die Kosten für die Einführung einer mobilen Jugendarbeit sind darzulegen.“
Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Mobile Jugendarbeit (MoJa, auch Jugend-Streetwork genannt) ist Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit), § 14 SGB VIII (Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) und § 11 SGB VIII (Jugendarbeit).
Die Notwendigkeit einer Mobilen Jugendhilfe als Ergänzung bzw. Unterstützung der o.g. Bereiche sieht die Verwaltung als sinnvoll an. Aus pädagogischer Sicht ist ein langsamer und stetiger Beziehungsaufbau zu den Zielgruppen erforderlich, da die Mobile Jugendarbeit anders als die bestehenden Angebote nach der sogenannten „Geh-Hin-Struktur“ arbeitet.
Mobile Jugendarbeit ist ein aufsuchendes Angebot der Jugendhilfe. Das Angebot arbeitet niedrigschwellig, anwaltschaftlich, lebenswelt- und klientorientiert. Die Landesarbeitsgemeinschaft Streetwork/Mobile Jugendarbeit Bayern e.V. (LAG) weist in ihrem 2023 veröffentlichten Fachstandards darauf hin, dass Mobile Jugendarbeit keinerlei personenbezogene Daten sammelt oder dokumentiert. Weiterhin wird eindeutig die Abgrenzung zu sicherheits- und ordnungspolitischen Instrumenten beschrieben (LAG, S. 8 f.). Mobile Jugendarbeit tritt in einer „Gastrolle“ auf, die sich in der individuellen Lebenswelt der Jugendlichen bewegt und hier langfristig durch Beziehungsarbeit Jugendlichen (ab 14 Jahren) und jungen Erwachsenen ein adäquates Kontakt-, Beratungs – und Unterstützungsangebot zur Verfügung stellt (LAG, S. 4).
Die offene Stelle ist trotz wiederholter Stellenausschreibungen bereits seit Jahren unbesetzt, u.a. auf Grund der Einsatzzeiten und des Fachkräftemangels. Entsprechend den Richtlinien der LAG folgend sollte das Team einer Mobilen Jugendarbeit aus „mindestens zwei hauptamtlichen Fachkräften, nach Möglichkeit unterschiedlich gelesener Geschlechter (f*/m*/d)“ (LAG, S. 10) bestehen.
Die Verwaltung wird, die Zustimmung des Gremiums vorausgesetzt, gerne Kontakt mit Trägern aufnehmen und die Möglichkeiten einer Installation einer Mobilen Jugendarbeit prüfen.