Für das Bauvorhaben wurde eine Baugenehmigung am 09.05.2023 bzw. ein Änderungsbescheid am 16.08.2023 erteilt. Bei der genehmigten Planung wurden die Stellplätze in einer Tiefgarage sowie die Besucherstellplätze oberirdisch nachgewiesen und genehmigt. Es wurde eine Befreiung für den Tiefgaragenzugang außerhalb der Baugrenze erteilt.
Mit dem ersten Antrag auf Tektur wurde bei gleicher Anzahl der Wohngebäude die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze anstelle einer Tiefgarage in 10 Versenkgaragen geplant.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 23.7.2024 nicht erteilt. Auch wurde der Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W 7 zur Lage der Versenkgaragen - teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenze - nicht zugestimmt.
Der Antragsteller beantragt daraufhin zum o.g. genehmigten Bauvorhaben eine weitere Tektur mit folgenden Änderungen:
- An Stelle der Tiefgarage sind, wie bereits im vorhergehenden Tekturantrag, Versenkgaragen geplant. Im Vergleich zum vorhergehenden Tekturantrag wurde die Lage und Anordnung der Versenkgaragen geändert,
- zwei von den drei Einfamilienhäusern, sowie das Reihenhaus entfallen, dafür sind drei zusätzliche Doppelhäuser geplant.
Das Bauvorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplan Nr. 62 Wohngebiet W 7.
Der Bebauungsplan setzt für das Quartier WA 9.1 drei Vollgeschosse, eine GFZ von 1.600 m² fest sowie eine Wandhöhe von 9,5 m fest. Die Festsetzungen werden eingehalten. Auch die GRZ wird eingehalten.
Das Flachdach wird mit einer extensiven Dachbegrünung und Photovoltaik errichtet.
Für das Vorhaben sind nach Nr. 1.1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung 33 Stellplätze erforderlich.
Diese werden mit 11 Versenkgaragen nachgewiesen.
Bei den geplanten Versenkgaragen handelt es sich um Garagen mit zwei unterirdischen Stellflächen und einem oberirdischen Stellplatz.
Zur Fahrzeugentnahme der unterirdischen Stellplätze wird die Versenkgarage in die Höhe gefahren und muss zwingend wieder heruntergefahren werden. Der oberirdische Parkplatz ist somit jederzeit frei anfahr- und abfahrbar.
Hinweis des Antragstellers bzw. Herstellers:
Das Steuerungssystem der Versenkgaragen gestattet dem Nutzer lediglich das Abziehen des Schlüssels im heruntergefahrenen Zustand. Somit wird das System nur während der Fahrzeugentnahme hochgefahren und muss danach wieder versenkt werden.
Auf der obersten Stellplatzfläche können aus statischen Gründen nur Pflasterplatten aus Recycling Gummigranulat als Abschluss verlegt werden.
Bei Bedarf kann zu jedem oberirdischen sowie unterirdischen Stellplatz im Bereich der Versenkgaragen eine E-Ladestation / Wallbox installiert werden. Die Errichtung der E-Ladestationen wird mittels Verlegung entsprechender Leerrohre in den Schächten der Versenkgaragen vorbereitet. Dazu werden die oberirdischen Stellplätze mit Ladestationen mit einer Kabelschleppe ausgerüstet, so dass das System mit den Versenkgaragen unabhängig davon funktioniert.
Der Nachweis der Stellplätze in Versenkgaragen entspricht der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
Die Zufahrtssituation der beantragten Tektur hat sich gegenüber der derzeit genehmigten Planung sowie der 1. Tektur deutlich verbessert. Der nicht überbaubare Innenhof wird freigehalten und nicht durch den Tiefgaragenaufgang oder Stellplätze überlagert. Von Seiten des Planungsbüros der Straßenplanung wird beantragte Tektur befürwortet, da die Tiefgaragenzufahrt im Süden entfällt.
Mit dem Antrag auf Tektur werden folgende Befreiungen gestellt:
1. Befreiung gemäß § 31 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62 „Am Bergfeld“ von B 1.4.a Baugrenze – Lage der Versenkgarage
Um die städtebaulich gewünschte aufgelockerte Baustruktur trotz der notwendigen Baudichte umsetzen zu können, müssen Teile der Versenkgaragen außerhalb des Bauraums situiert werden. An der Südseite soll für DHH 7 eine Versenkgarage errichtet werden, die auf einer Länge von 5,70 m und mit einer Tiefe von 1,70 m (9,69 m²) über der Baugrenze errichtet wird. Im Innenbereich an der Südseite soll für DHH 6 eine Versenkgarage errichtet werden, die auf einer Länge von 5,70 m und mit einer Tiefe von 2,20 m (12,54 m²) über der Baugrenze errichtet wird. Im Innenbereich an der Nordseite soll für DHH 3 eine Versenkgarage errichtet werden, die auf einer Länge von 3,70 m und mit einer Tiefe von 3,40 m (12,58 m²) über der Baugrenze errichtet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich hier um eine geringfügige Überschreitung von 34,81 m². Im Wohngebiet W7 wurden bereits Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze mit Stellplätzen zugestimmt.
Der Befreiung kann zugestimmt werden.
2. Befreiung gemäß § 31 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62 „Am Bergfeld“ von B 1.4.a Baugrenze – Lage der Terrassen DHH 7+8 und EFH
Um die städtebaulich gewünschte aufgelockerte Baustruktur trotz der notwendigen Baudichte umsetzen zu können, sind die Baukörper so weit als möglich so ausgerichtet und auseinandergeschoben, dass der Grad an Privatsphäre möglichst hoch ist. In der Folge führt diese Notwendigkeit auch bei der Terrassenanordnung zu einer Überschreitung der Baugrenzen. Sichtschutzwände der Terrassen werden die Baugrenzen nicht überschreiten. Die Überschreitung der Bauräume beträgt für die DHH 7 und 8 jeweils 11,60 m² und für das EFH 17,9 m².
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich um eine geringfügige Überschreitung von 29,50 m². Im Wohngebiet W7 wurden bereits Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze mit Terrassen zugestimmt.
Der Befreiung kann zugestimmt werden.
3. Befreiung gemäß § 31 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62 „Am Bergfeld“ von B 1.4.a Baugrenze – Lage der Mülltonnenhäuschen
Um freistehende Mülltonnen zu verhindern, sollen Mülltonnenhäuschen mit den Abmessungen (L, B, H) 120 cm, 70 cm,115 cm errichtet werden. Diese sollen nutzerfreundlich in unmittelbarer Nähe zu den Wohnungszugängen angeordnet werden, wodurch diese für die DHH 1,2,3,4,5,6, 9,10 und das EFH außerhalb der Baugrenzen zu errichten sind (zu den jeweiligen Leerungsterminen werden die Tonnen an den Sammelplatz im Zufahrtsbereich gestellt).
Stellungnahme der Verwaltung:
Es handelt sich um eine geringfügige Überschreitung von 7,56 m². Im Wohngebiet W7 wurden bereits Befreiungen zur Überschreitung der Baugrenze mit Mülltonnenhäuschen zugestimmt.
Der Befreiung kann zugestimmt werden.