In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde dem Gemeinderat empfohlen, das Ortsnachrichtenblatt redaktionell zu überarbeiten. Insbesondere sollen in Bezeichnungen beispielsweise Flurnummern anders und verständlicher formuliert werden, damit das Nachrichtenblatt auch für den Bürger lesbar ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Ortsnachrichtenblatt wird auf der Grundlage der vom Gemeinderat am 16.10.1997 beschlossenen, durch Beschluss vom 26.06.2003 geänderten Richtlinien herausgegeben.
Das Nachrichtenblatt ist auch Amtsblatt der Gemeinde Poing im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO).
Der Erste Bürgermeister ist verantwortlich für den amtlichen Teil sowie Veröffentlichungen der Gemeinde im nichtamtlichen Teil.
Für sonstige Beiträge im nichtamtlichen Teil ist der jeweilige Verfasser auch redaktionell verantwortlich, das heißt die Gemeinde hat darauf keinen Einfluss.
Die Empfehlung der Bürgerversammlung wird von der Verwaltung deshalb nur auf den amtlichen Teil des Nachrichtenblattes bezogen.
Das Nachrichtenblatt dient in erster Linie der Information der Bevölkerung über gemeindliche Vorgänge und das gesellschaftliche Leben. Generell ist die Verwaltung bemüht, das Ortsnachrichtenblatt lebendig und leserlich zu gestalten. Eine redaktionelle Überarbeitung sämtlicher Beiträge im amtlichen Teil in Form einer Schlussredaktion findet jedoch nicht statt. Dies wäre mit den vorhandenen Personalressourcen auch nicht möglich.
Bei amtlichen Bekanntmachungen insbesondere in Bauleitplanverfahren oder bei der Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen lässt es sich nicht vermeiden, dass diese im „Amtsdeutsch“ veröffentlicht werden.
Dies gilt auch für Berichte aus den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse. Hier werden die Bezeichnungen der Tagesordnungspunkte und die Beschlussfassung aus den Sitzungsvorlagen übernommen, um diese auch als Kurzberichte in das Ratsinformationssystem mit Recherchefunktion einpflegen zu können.
Die vom Antragsteller in der Bürgerversammlung monierte Bezeichnung Flurnummer ist zur konkreten Lagebezeichnung eines Grundstückes bei Bekanntmachungen und Veröffentlichungen insbesondere in Bauangelegenheiten rechtlich zwingend erforderlich. Diese kann nicht geändert werden.
Die Verwaltung nimmt die Empfehlung jedoch gerne zum Anlass, künftig verstärkt auf die Verständlichkeit und Leserlichkeit der Beiträge im amtlichen Teil zu achten.
Bei der Redaktion des Nachrichtenblattes handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung nach Art. 37 Abs. 1 GO, die ausschließlich in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fällt. Deshalb ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich.