Kindertagesstätten in Poing; Evangelischer Diakonieverein Poing e.V.; Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 29.10.2015
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Poing gegen den Freistaat Bayern den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München vom 25.06.2015 mit Beschluss vom 01.10.2015 abgelehnt.
Da gegen diesen Beschluss keine Rechtsmittel eingelegt werden können, wird das Urteil des VG München vom 25.06.2015 rechtskräftig.
Im Wesentlichen begründet der VGH diese Entscheidung mit dem nicht vorhandenen Vertrauensschutz zwischen den Behörden. Weiter legt er die Fördervoraussetzung gemäß BayKiBiG im engen Sinne analog der Begründung des VG München aus und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der staatlichen Förderungen.
Der VGH eröffnet der Gemeinde Poing jedoch in seiner Begründung die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Mehrbelastungsausgleich gemäß Art. 83 Abs. 3 S. 2 Bayerische Verfassung beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration. Herr RA Dr. Zöpfl hat diese Möglichkeit geprüft.
Die Verwaltung hat den Mehrbelastungsausgleich beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) in Höhe von EUR 1.088.177,50 € am 28.10.2015 schriftlich beantragt.
Kurzbericht
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in der Verwaltungsstreitsache Gemeinde Poing gegen den Freistaat Bayern den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG München vom 25.06.2015 mit Beschluss vom 01.10.2015 abgelehnt.
Da gegen diesen Beschluss keine Rechtsmittel eingelegt werden können, wird das Urteil des VG München vom 25.06.2015 rechtskräftig.
Im Wesentlichen begründet der VGH diese Entscheidung mit dem nicht vorhandenen Vertrauensschutz zwischen den Behörden. Weiter legt er die Fördervoraussetzung gemäß BayKiBiG im engen Sinne analog der Begründung des VG München aus und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der staatlichen Förderungen.
Der VGH eröffnet der Gemeinde Poing jedoch in seiner Begründung die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Mehrbelastungsausgleich gemäß Art. 83 Abs. 3 S. 2 Bayerische Verfassung beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration.
Die Verwaltung hat den Mehrbelastungsausgleich beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) in Höhe von EUR 1.088.177,50 € am 28.10.2015 schriftlich beantragt.
Datenstand vom 22.03.2016 16:22 Uhr