Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing;
Jahresrechnungen 2011 - 2014 - Behandlung des Berichts über die örtliche Prüfung, Feststellung der Jahresrechnungen sowie Entlastung der Verwaltung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.11.2015
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
1. Behandlung des örtlichen Rechnungsprüfungsberichts
Die örtliche Vorprüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2014 wurde durch eine Sachverständige vorgenommen. Für den Rechenschaftsbericht der Verwaltung wird auch auf den Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf 2016 verwiesen, der die entsprechenden Zahlen seit 1998 enthält.
Am 10.11.2015 hat der Rechnungsprüfungsausschuss für die Jahre 2011 bis 2014 jeweils folgenden, gleich lautenden Prüfungsbericht abgeben:
1. Das Ergebnis der örtlichen Vorprüfung wird zur Kenntnis genommen.
2. Weiterer Bedarf zur Vorprüfung besteht nicht.
3. Die örtliche Rechnungsprüfung konnte auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
4. Auf Grund der Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden dem Gemeinderat keine neuen Regelungen empfohlen.
5. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Jahresrechnung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
6. Dem Gemeinderat wird die Entlastung der Verwaltung empfohlen.
Diese Berichte sind nun vom Gemeinderat zu behandeln.
2. Feststellung der Jahresrechnungen
Die Voraussetzungen für die Feststellung der Jahresrechnungen (Inhalt siehe beiliegende Ergebnisblätter) gemäß Art. 102 Abs. 3 GO sind gegeben. 1)
3. Entlastung der Verwaltung
Der Gemeinderat hat die Verwaltung, sofern keine Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung vorliegen - solche sind gegenwärtig nicht ersichtlich - nach Art. 102 Abs. 3 GO für das jeweilige Jahr zu entlasten. 1)
1) Aus formalen Gründen erfolgt die Feststellung einzeln je Haushaltsjahr (mündlicher Hinweis im Zuge der überörtlichen Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Rechtsgrundlage nicht ersichtlich).
Beschlussvorschlag
Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2014 wird zur Kenntnis genommen.
Für die Jahre 2011 / 2012 / 2013 / 2014 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
Weiterer Prüfungsbedarf besteht für die Jahre 2011 / 2012 / 2013 / 2014 wie folgt: …… 21/0
2. Feststellung
Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2011. 21/0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2012. 21/0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2013.21/0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2014. 21/0
3. Entlastung
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2011. 20/0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2012. 20/0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2013. 20/0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2014. 20/0
Beschluss
Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2011 - 2014 wird zur Kenntnis genommen.
Für das Jahr 2011 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Für das Jahr 2012 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Für das Jahr 2013 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Für das Jahr 2014 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
2. Feststellung
Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2011.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2012.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2013.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2014.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
3. Entlastung
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2011.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2012.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2013.
JA-Stimmen 20
NEIN-Stimmen 0
Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2014.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sh) Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2015 die Jahresrechnungen 2011-2014 festgestellt. Auf die a.a.O. dieses Nachrichtenblattes abgedruckten Ergebnisblätter wird verwiesen. Ferner hat er die Verwaltung für die entsprechenden Jahre entlastet, nachdem er zuvor die beanstandungslosen Prüfungsberichte des Ausschusses zur Kenntnis genommen hatte.
Datenstand vom 22.03.2016 16:23 Uhr