05.03.2015 GR (TOP 6)
Aufstellungsbeschluss
21.05.2016 Gespräch mit betroffenen Grundstückseigentümern
21.07.2015 GR (TOP 6)
Sachstandsbericht; weiteres Vorgehen
16.02.2016 BUA (TOP 4)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung
18.02.2016 GR (TOP 4)
Beschluss zur Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 18.02.2016 sowie Durchführung der öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB
03.03.2016 mit
04.04.2016 Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46, Schreiben vom 11.04.2016
2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 24.02.2016
3. gKu VE München Ost, Email vom 24.02.2016
4. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 04.03.2016
5. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 07.03.2016
6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 17.03.2016
7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Email vom 04.04.2016
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 23.02.2015
Bayernets GmbH, Schreiben vom vom 22.02.2016
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 23.02.2016
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 26.02.2016
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 26.02.2016
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 01.03.2016
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 01.03.2016
Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 07.03.2016
Landeshauptstadt München, Ref. für Stadtplanung und Bauordnung, Schreiben vom 10.03.2016
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 16.03.2016
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 31.03.2016
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 04.04.2016
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 02.03.2016
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 13. April 2016
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz Kreisgruppe München
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Kreisbrandinspektion Landkreis Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Landratsamt Ebersberg Abt. 41 Bauleitplanung, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde,
Abt. 44 Immissionsschutz
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Staatliches Bauamt Rosenheim
Bund Naturschutz Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, Schreiben vom 11.04.2016
Aus baufachlicher Sicht
Bei der gewählten Formulierung der Festsetzung C 5.1 bleibt das vom Gesetzgeber als Grund-
regelung gewählte Verfahren, Regelung der Abstandsflächen durch die Bauräume entsprechend Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Alternative 1 BayBO, bestehen. Zur Klarstellung sollte in diesem Fall auf die Festsetzung komplett verzichtet werden.
Sofern die Abstandsflächen nicht durch die Bauräume geregelt werden sollen, ist die Anwendung der Sätze 1 und 2, entsprechend Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Alternative 2 BayBO, in der Festsetzung anzuordnen.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Zur Klarstellung werden die Anregungen insofern berücksichtigt, dass die Festsetzung C)5.1 folgendermaßen redaktionell geändert bzw. ergänzt wird:
Für die Bestimmung der Abstandsflächen wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO angeordnet.
Beschluss:
Die Festsetzung C)5.1 des Bebauungsplans wird folgendermaßen redaktionell geändert:
Für die Bestimmung der Abstandsflächen wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO angeordnet.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus der Lärmkartierung für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ergibt sich Folgendes:
Immissionsbelastunq durch den Schienenverkehr, nachts (LNiqht):
Nachts ist das Gebiet auf der Westseite vom Schienenverkehrslärm der Bahnstrecke München- Mühldorf im Bereich von 50 dB(A) bis 55 dB(A) betroffen. Tagsüber ergeben sich erfahrungsge-mäß Beurteilungspegel in ähnlicher Größenordnung. Daher ist zu erwarten, dass ohne Schall-schutzmaßnahmen die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) nachts von 45 dB(A) an der dem Lärm zugewandten Westseite überschritten werden. Seitlich und hinter den Gebäuden sind geringere Werte zu vermuten. Die genaue Kenntnis der Lärm-belastung ist jedoch nur mittels Lärmschutzgutachten möglich. Eventuelle notwendige Lärm-schutzmaßnahmen ergeben sich aus den prognostizierten Werten des Lärmschutzgutachtens.
Vorschlag an die Gemeinde:
Zur Einschätzung der Auswirkungen des Schienenlärms auf das Plangebiet und zum Planen von Schallschutzmaßnahmen bitten wir die Gemeinde, eine schalltechnische Untersuchung (Gutachten) in Auftrag zu geben.
Weitere Vorschläge und Anregungen zum Lärmschutz ergeben sich eventuell aus dem zu erstellenden Gutachten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die schalltechnische Untersuchung zum Schienenverkehrslärm wurde umgehend beauftragt und liegt vor. Der Bericht Nr. M129048/01 vom 13.05.2016 wird Bestandteil der Begründung. Der Vorschlag für die Festsetzung wird in den Bebauungsplan übernommen. Eine erneute öffentliche Auslegung wird als nicht erforderlich gesehen, da auch bei einem Einzelbauvor-haben nach § 34 BauGB die Einhaltung der Orientierungswerte entsprechend der lärm-kartierten Bereiche in der Baueingabeplanung zu berücksichtigen sind.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Vorschlag aus dem Bericht der schalltechnischen Untersuchung Nr. M129048/01 vom 13.05.2016 in die Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen. Die schalltechnische Untersuchung wird Bestandteil der Begründung.
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Aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken gegen die geplante bauliche Verdichtungsmaßnahme am Römerweg in Poing.
Das Baugebiet liegt sehr exponiert am westlichen Ortsrand und sollte deshalb auch weiterhin gut eingegrünt sein.
Zur Sicherstellung einer angemessenen Eingrünung des Ortsrandes bitten wir die grünordne-rischen Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes zu präzisieren. Bei der Darstellung eines qualifizierten Ortsrandes im nächsten Verfahrensschritt bitten wir auch auf die Festsetzung des erhaltenswerten Grünbestandes zu achten.
Für etwaige Rückfragen steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
In die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 ist die Grünordnung integriert. Die diesbezüglich getroffenen Regelungen sind eindeutig und klar formuliert sowie inhaltlich der Planungssituation angemessen. Sie werden auch weiterhin eine hinreichende Eingrünung und Begrünung des Quartiers sicherstellen, so dass weitergehende oder umfassendere Bestimmungen nicht erforderlich sind.
Beschluß:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 21
NEIN-Stimmen 0
Aus der Sicht des Landkreises
1. Abfallwirtschaft
Gegen den vorliegenden Bauleitplan liegen aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände
vor.
Es sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs.2 der Abfallwirtschafts-satzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:
Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
Baustellenmischabfälle:
(inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien,
Kartonagen etc.):
Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
Baustellenrestmüll:
(Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten):
Anlieferung am Entsorgungszentrum “An der Schafweide’’.
2. Kreisstraßen
Im Plangebiet befindet sich keine Kreisstraße
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorstehenden Hinweise in den Bebauungsplan – soweit noch nicht vorhanden – unter den Hinweisen aufzunehmen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 21
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2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 24.02.2016
Die Gemeinde Poing beabsichtigt die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO am südwestlichen Ortsrand.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,85 ha) befindet sich auf den Flurstücken Nr. 389/6, 389/9, 391/5-11 (Gemarkung Poing) und wird von der Keltenstraße und der Römerstraße begrenzt.
Ziele des Vorhabens sind die Schaffung von 8 Bauparzellen durch eine Bebauung in zweiter Reihe. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 18.02.2016) soll eine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht und der Charakter des Quartiers als attraktiven Wohnstandort bewahrt werden.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt (Bebauungsplan der Innen-entwicklung). Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist das Planungsgebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (…).
Gemäß RP 14 B II (Z) 2.3 liegen die Flächen einem Bereich, der für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommt (vgl. RP 14 Karte 2 „Siedlung und Versorgung“.
Landesplanerische Bewertung und Ergebnis
Das Vorhaben wird aus landesplanerischer Sicht vor dem Hintergrund der „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ begrüßt.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
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3. gKu VE München Ost, Email vom 24.02.2016
Die Grundstücke (Römerstraße 28-42a) sind bereits, durch den bestehenden Schmutzwasserkanal und der Wasserleitung, an die Abwasserentsorgungs- und bzw. Wasserversorgungseinrichtungen des gKu VE München Ost angeschlossen.
Weitere Verrohrungsmaßnahmen, in der Römer- und Keltenstraße, sind nicht geplant.
Das gKu VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 21
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4. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 04.03.2016
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.02.2016. Zur Neuaufstellung des o. g. Bebauungsplanes mit dem Hauptziel einer Nachverdichtung nehmen wir wie folgt Stellung.
Unsere bestehenden Erdgasversorgungsanlagen sind im beiliegenden Bestandsplanauszug grün eingezeichnet.
Die vorhandene Überdeckung unserer Erdgasversorgungsanlagen darf sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierungen nicht verändern. Die bestehenden Hausanschluss-leitungen dürfen nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern überpflanzt werden.
Für die Stilllegungen und Umlegungen der Hausanschlussleitungen nutzen Sie bitte die entspre-chenden Anträge, die Sie unter www.swm.de erhalten.
Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der SWM Tel.: 089/2361-2139 begonnen werden.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorstehenden Hinweise in den Bebauungsplan – soweit noch nicht vorhanden – unter den Hinweisen aufzunehmen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA-Stimmen 21
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5. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 07.03.2016
Das gesamte Gebiet muss über einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und an die öffentliche Kanalisation verfügen.
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
- Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) für die in § 3 Nr. 1 genannten Zwecke, Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
- Nach § 17 Abs. 6 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen
Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 4 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorstehenden Hinweise in den Bebauungsplan unter den Hinweisen im Bebauungsplan aufzunehmen.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
JA-Stimmen 21
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6. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 17.03.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit) Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen –und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 – zu beachten Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorstehenden Hinweise in den Bebauungsplan – soweit noch nicht vorhanden – unter den Hinweisen aufzunehmen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
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7. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Email vom 04.04.2016
Mit der 3. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 3 sollen die Voraussetzungen für eine maßvolle Nachverdichtung im Plangebiet in Form einer Hinterliegerbebauung geschaffen werden. Das erschlossene Plangebiet mit einer Größe von 0,85 ha umfasst 9 Flurstücke, die allesamt auf ihrer östlichen Seite bereits bebaut sind. Die bestehende Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) bleibt erhalten.
Das Plangebiet liegt im Bereich der Münchner Schotterebene. Südsüdöstlich liegt in einer mittleren Entfernung von ca. 370 m die staatliche Grundwassermessstelle Poing D 83 entfernt. Die aktuellen Grundwasserstände können im Internet abgerufen werden.
Der Satzungsentwurf (und auch die Begründung) beinhaltet ausreichende wasserwirtschaftliche Hinweise zum Bauen im Grundwasser, zur Niederschlagswasserbeseitigung per Versickerung und zur Minimierung der Flächenversiegelung. Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Der Bebauungsplanänderung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt.
Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
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