Am 22.06.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Für das Bauvorhaben wurde bereits mit Schreiben Az.: 2015-2961 vom 12.01.2016 ein Vorbescheid von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das Baugrundstück Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 „Baugebiet W 6 –Seewinkel“, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2014.
Im Norden grenzt das geplante Vorhaben des Antragstellers an die Fl. Nr. 3267/0 der Gemarkung Poing, auf dem sich das neu errichtete Fachmarktzentrum entlang der Bergfeldstraße befindet.
Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der max. GRZ und GF, der zulässigen Gebäudehöhe bzw. der Anzahl an Vollgeschossen und erforderlichen Stellplätzen und deren Ausgestaltung den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56.
Darüber hinaus wird das in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzte „Baufenster“ bestehend aus einer an der Westseite des Quartiers befindlichen Baulinie und den auf der Nord-/ Ost- und Südseite jeweils befindlichen Baugrenzen durch den Hauptbaukörper eingehalten.
Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass für die Errichtung des Neubaus folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 56 erforderlich sind:
? Überschreitung der nördlichen Baugrenze bei den Häusern 11 und 13 mit jeweils einem Glasvorbau mit den Abmessungen 1,20 m x 1,40 m
? Keine durchgängige 3 – geschossige Bebauung innerhalb des Bauquartiers
? Verschiebung der Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers vom Dachgeschoss in das 1. bzw. 2. Obergeschoss
Dem Bauherrn wurde bereits von der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Befreiung für die Überschreitung der nördlichen Baugrenzen für die aus schallschutztechnischer Sicht notwendigen Glasvorbauten unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht gestellt:
? Überschreitung < 1,50 m Tiefe < 1/3 der Fassade und < 5,00 m Gesamtlänge
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde gemachten Voraussetzungen für die notwendige Befreiung durch den Bauherrn eingehalten werden. Des Weiteren werden durch die Erteilung der Befreiung auch keine städtebaulich relevanten Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 56 berührt.
Es sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Befreiung sprechen.
Hinsichtlich der nicht komplett durchgängig 3 – geschossigen Bebauung entspricht das Vorhaben dem bereits erteilten Vorbescheid.
Des Weiteren wird vom Bauwerber eine Befreiung, von der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 bzgl. der Verschiebung der in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers WA 11.1 beantragt.
Es handelt sich hierbei um eine Verschiebung von ca. 20,76 m² vom Dachgeschoss in das
1. bzw. 2. Obergeschoss.
Nachdem die Gesamtgeschossfläche für das Bauquartier 11.1 von insgesamt 1385,00 m² durch das Bauvorhaben (GF: 1376,08 m²) eingehalten wird kann auch dieser beantragten Befreiung zugestimmt werden.