Am 16.02.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing, ein.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
Das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.
Nachdem es sich beim Dachgeschoss um kein Vollgeschoss i. S. d. § 20 Abs. 3 BauNVO handelt, entspricht das Vorhaben hinsichtlich der max. zulässigen Anzahl an Vollgeschossen den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Hinsichtlich der geplanten Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück wurde seitens der Verwaltung folgendes festgestellt:
- Überschreitung der südwestlichen Baugrenze mit Terrassen, Lichtschächten und einem untergeordnetem Balkon und
- Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze durch den 2-geschossigen Gesamtbaukörper mit einer Tiefe von ca. 1,00 m.
Seitens der Bauverwaltung sind jedoch keine Bedenken vorhanden, die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die beiden notwendigen Befreiungen sprechen, da die Anordnung des geplanten Neubaus auf dem Baugrundstück mit dem der Bebauung auf den Nachbargrundstücken übereinstimmt.
Des Weiteren können die vom Bauwerber beantragten Befreiungen im Vergleich zu den bereits von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilten Befreiungen für die Bestandsgebäude auf Grund ihrer geringeren Dimension (hinsichtlich der Tiefe der Überschreitung) als noch städtebaulich vertretbar angesehen werden.
Zusätzlich geht von den gewollten Überschreitungen auch keine starke städtebaulich prägende Wirkung auf die Nachbarbebauung aus.
Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende Bebauung im Bereich der Kampenwandstraße / Lindacher Straße / Hirschbergstraße weist derzeit eine Bebauung mit Wandhöhen von ca. 5,32 m – 8,00 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o. g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 6,85 m – 11,00 m. Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich daher durch seine geplante Wandhöhe von ca. 7,00 m bzw. Firsthöhe von 9,55 m hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäudehöhen harmonisch in die nähere Umgebung ein. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann ebenfalls damit begründet werden, dass sowohl das Gebäude in der Kampenwandstraße 25 (WH von ca. 8,00 m und eine FH von ca. 11,00 m) als auch die bestehende Bebauung in der Lindacher Straße 1 (WH von ca. 9,50 m und einer FH von 11,30 m) eine stark prägende Wirkung auf das Grundstück des Bauwerbers haben.
Stellplatzsituation:
Durch den Bauherrn werden für das Bauvorhaben entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009, 11 oberirdische Stellplätze errichtet.
Darüber hinaus kann das Einvernehmen für folgende Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 1 erteilt werden:
- Errichtung der kompletten Stellplatzanlage außerhalb des festgesetzten Bauraumes.
Auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing wird durch die Errichtung des Bauvorhabens inklusive der erforderlichen Zufahrten und Stellplätze eine Gesamt-GRZ von 0,71 versiegelt.