Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing; hier: Schreiben Landratsamt Ebersberg vom 26.09.2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 28.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Am 29.09.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 26.09.2017 bei der Gemeinde Poing ein:

„Zu dem Bauantrag für das o.a. Vorhaben wurde mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 19.07.2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich mit der Errichtung eines Telekommunikationsmastes einverstanden sei, der Bauherr jedoch aufgefordert werde, einen für das Ortsbild verträglicheren Standort für das Bauvorhaben zu suchen.

Der Bauantrag ist am 28.07.2016 beim Landratsamt eingegangen. Da der Bauantrag nicht vollständig war, wurden zunächst die fehlenden Unterlagen beim Entwurfsverfasser angefordert. Gleichzeitig wurde bei Bauherrin angeregt, einen alternativen Standort für die Errichtung des Mastes zu suchen. Im Mai 2017 teile die Bauherrin mit, dass ein alternativer Standort auch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Poing nicht gefunden werden konnte und kündigte die Vorlage der immer noch fehlenden Unterlagen an.

Zwischenzeitlich ist der Bauantrag vollständig und die maßgeblichen Fachstellen wurden durch das Bauamt beteiligt. Deren Stellungnahmen liegen inzwischen vollständig vor. Das Ergebnis der Prüfung ist, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist und dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Die Gemeinde Poing wird daher unter Hinweis auf Art. 67 BayBO aufgefordert, in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses oder des Gemeinderates erneut zu dem Bauantrag Stellung zu nehmen und dem Landratsamt das Ergebnis mitzuteilen.“

Seit August 2016 wurde seitens der Verwaltung mit dem Antragsteller über alternative Standorte sowie Gestaltungen, z.B. als Kunstwerk oder Baum, verhandelt. Alle Gespräche verliefen ergebnislos, auch die mit in Frage kommenden anderen Grundstückseigentümern (von geeigneten Grundstücken).

Der Hinweis auf Art. 67 BayBO bezieht sich auf das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens, d.h. das Landratsamt Ebersberg wird die Baugenehmigung für diesen Standort erteilen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Funkturmes auf Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Funkturmes auf Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 29.09.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 26.09.2017 bei der Gemeinde Poing ein:
„Zu dem Bauantrag für das o.a. Vorhaben wurde mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 19.07.2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich mit der Errichtung eines Telekommunikationsmastes einverstanden sei, der Bauherr jedoch aufgefordert werde, einen für das Ortsbild verträglicheren Standort für das Bauvorhaben zu suchen.
Der Bauantrag ist am 28.07.2016 beim Landratsamt eingegangen. Da der Bauantrag nicht vollständig war, wurden zunächst die fehlenden Unterlagen beim Entwurfsverfasser angefordert. Gleichzeitig wurde bei Bauherrin angeregt, einen alternativen Standort für die Errichtung des Mastes zu suchen. Im Mai 2017 teile die Bauherrin mit, dass ein alternativer Standort auch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Poing nicht gefunden werden konnte und kündigte die Vorlage der immer noch fehlenden Unterlagen an.
Zwischenzeitlich ist der Bauantrag vollständig und die maßgeblichen Fachstellen wurden durch das Bauamt beteiligt. Deren Stellungnahmen liegen inzwischen vollständig vor. Das Ergebnis der Prüfung ist, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist und dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Gemeinde Poing wird daher unter Hinweis auf Art. 67 BayBO aufgefordert, in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses oder des Gemeinderates erneut zu dem Bauantrag Stellung zu nehmen und dem Landratsamt das Ergebnis mitzuteilen.“
Seit August 2016 wurde seitens der Verwaltung mit dem Antragsteller über alternative Standorte sowie Gestaltungen, z.B. als Kunstwerk oder Baum, verhandelt. Alle Gespräche verliefen ergebnislos, auch die mit in Frage kommenden anderen Grundstückseigentümern (von geeigneten Grundstücken).
Der Hinweis auf Art. 67 BayBO bezieht sich auf das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens, d.h. das Landratsamt Ebersberg wird die Baugenehmigung für diesen Standort erteilen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Funkturmes auf Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt

Datenstand vom 08.03.2018 10:28 Uhr