Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.04.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Friedhofssatzung vom 27. November 2014 soll geändert werden.

Die Wesentliche Änderungen wurden erforderlich wegen:

  • Bestattungsgarten (Segnung am 03.05.2018)
  • Verbot ausbeuterischer Kinderarbeit
  • Verbot von Grabschmuck aus nicht kompostierbaren Bestandteilen
  • Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller Art

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 06.03.2018 den Satzungsentwurf i.d.F. vom 06.03.2018 vorberaten.
Auf die Beschlussvorlage zur HAFA-Sitzung und die Niederschrift wird verwiesen.
Im aktuellen Satzungsentwurf vom 12.04.2018 ist die von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagene Änderung des § 5 (4) hinsichtlich der Festsetzung von Bestattungszeiten nicht mehr enthalten. § 5 bleibt somit unverändert.

Beschlussvorschlag

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 12. April 2018 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 12. April 2018 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(ka) Die Segnung des naturnahen Bestattungsgartens ist für Anfang Mai geplant, die ersten Beisetzungen können danach stattfinden.
Daher wurde eine Änderung der Friedhofssatzung erforderlich.
Weitere Änderungen in der Friedhofssatzung betreffen das Verbot von Grabsteinen, welche aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren und Regelungen hinsichtlich des zulässigen Grabschmucks.

Die Grabnutzungsgebühr für Grabstätten im Bestattungsgarten musste ebenfalls festgesetzt werden.
Dies erfolgte in Form einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.

Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsentwürfe vorbereitet. Sie wurden im Haupt- und Finanzausschuss am 06.03.2018 vorberaten.
Nach einstimmigen Beschlüssen des Gemeinderates wurden beide Satzungen erlassen und treten am 01.05.2018 in Kraft.
Die Bekanntmachungen der Inha lte der Änderungssatzung sind in dieser Ausgabe abgedruckt.

Ab sofort sind die geänderten Satzungen, in der dann aktuellen Fassung, auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Ortsrecht“ abrufbar.


Änderung der Friedhofssatzung


Satzung
zur Änderung der Satzung vom 27. November 2014 über das Bestattungswesen
- Friedhofssatzung -

Die Gemeinde Poing erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) folgende

Änderungssatzung:



§ 1

Die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing – Friedhofssatzung – vom 27. November 2014 wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Nr. 1. werden nach dem Wort „Friedhof“ die Worte „mit einem naturnahen Bestattungsgarten“ eingefügt.

In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: „Die Ausgrabung oder Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen ist nicht zulässig.“
Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden Absätze 4 – 7).

In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„Die Bestattung von einbalsamierten Leichen ist nicht zulässig.“

In § 9 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „In der Grabstätte können“ die Worte „vorbehaltlich des § 13“ und nach den Worten „Erwerber und“ der Begriff „/oder“ eingefügt.
In Abs. 7 wird Satz 2 gestrichen; er wird zu neuem Abs. 8.
Abs. 8 wird Abs. 9.
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für Urnennischen; die Absätze 2, 8 und 9 sind für Grabstätten im Bestattungsgarten nicht anwendbar.“

In § 11 Abs. 1 wird das Wort „einer“ vor dem Begriff Verlängerung durch das Wort „eine“ ersetzt.
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„Das Nutzugsrecht an einer Grabstätte im Bestattungsgarten erlischt nach Ablauf der Ruhefrist, ohne dass es einer Mitteilung an den Grabnutzungsberechtigten bedarf. Eine Verlängerung ist nicht möglich.“


In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Urnennischen“ die Worte „und Grabstätten im Bestattungsgarten“ eingefügt.

In § 13 wird nach d) eingefügt:
„e) Urnengräber im Bestattungsgarten
Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren kann in dem Urnengrab eine Bestattung vorgenommen werden.“

In § 14 Abs. 1 wird nach den Maßangaben für Urnengräber eingefügt:
„Urnengräber im Bestattungsgarten            Länge 1,00 m            Breite 1,00 m“

Nach § 18 a wird neu eingefügt § 18 b:
§ 18 b

Benutzungs- und Gestaltungsvorschriften für den naturnahen Bestattungsgarten

  1. Die Beisetzungen können auf Wunsch im Beisein der Angehörigen oder auch anonym erfolgen.

  2. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

  3. Das Aufstellen von Grabmälern, oder Anbringen individueller Kennzeichnungen, sowie das Ablegen von Grabschmuck und anderer Ziergegenstände ist nicht gestattet.

  4. Kränze, Gestecke und sonstiger Grabschmuck dürfen nur im Zusammenhang mit einer Beisetzung abgelegt werden und müssen spätestens nach einer Woche durch den Grabnutzungsberechtigten entfernt werden.

  5. Das Aufstellen von Grablichtern ist nur im Pavillon an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig.

  6. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann der Name des Verstorbenen auf der vorhandenen Gedenktafel angebracht werden.

  7. Die Pflege und Veränderung von Grünflächen, Stauden und Gehölzen darf nur durch die Gemeinde oder ein durch sie beauftragtes Unternehmen erfolgen.

  8. Eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde besteht nur im Zusammenhang mit Beisetzungsmaßnahmen. Das Betreten des Geländes erfolgt ansonsten auf eigene Gefahr.

In § 19 wird nach Abs. 2 neu Abs. 3 eingefügt:
„Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

Der bisherige Abs. 3 wird inhaltlich unverändert zu Abs. 4.

In § 22 Abs. 4 wird die bisherige Formulierung ersetzt durch:
„Grabschmuck sollte aus natürlichen oder überwiegend natürlichen Materialien bestehen.“

In § 23 Abs. 2 werden die Worte „Kompoststoffe und Restmüll“ ersetzt bzw. ergänzt durch die Worte „Grünabfälle, Restmüll und Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen“
Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Kränze oder sonstige Blumengebinde, die teilweise aus nicht kompostierbaren Materialien bestehen, müssen nach dem Verwelken vom Nutzungsberechtigten zerlegt und gemäß Abs. 2 sortiert werden.“

In § 27 wird nach Nr. 3 eingefügt: „4. gegen die für den Bestattungsgarten geltenden Vorschriften verstößt (§ 18 b)“.
Nr. 5. erhält folgende Fassung: „ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder verändert oder diesbezüglich ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§§ 19, 25).“
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2018 in Kraft.

Gemeinde Poing
Poing, 13.04.2018

A. Hingerl
Erster Bürgermeister

Datenstand vom 08.06.2018 14:38 Uhr