Schriftliche Anfrage der Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger Poing zum Thema Lärmschutz; Sachstand - Zwischeninformation
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Gemeinderates, 05.03.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | Sitzung des Gemeinderates | 05.03.2020 | ö | informativ | 1.6 |
Sachverhalt
Zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen (beim Bau oder wesentlicher Änderung) wird die 16. BImSchV herangezogen, z.B. Allgemeines Wohngebiet (WA): 59 dB(A)/tags, 49 dB(A)/nachts.
Die Ergebnisse beruhen auf Verkehrszählungen bzw. Zugzahlen, die dann entsprechend hochgerechnet werden.
Zu Fluglärm:
Vom 17.04.2019 bis 18.05.2019 wurde auf Veranlassung der Gemeinde Poing eine Fluglärmmessung durchgeführt. Der Ergebnisbericht wurde dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit im Juni 2019 präsentiert.
Ergebnis: Die Grenzwerte wurden nicht überschritten.
Auf Wunsch des Gemeinderates erhielt dieser am Freitag, 29.11.2019, von der Flughafen München GmbH nochmals eine detaillierte Vorstellung des Berichts. Des Weiteren führte eine Vertreterin der DFS Deutschen Flugsicherung in das Thema Flugsicherung ein.
Hier wurde dem Gemeinderat auch angeboten, dass eine solche Fluglärmmessung prinzipiell jährlich durchgeführt werden könnte, abhängig von den Kapazitäten der Flughafen München GmbH.
zu Verkehrslärm:
Grundsätzlich sind die Zuständigkeiten zur Lärmminderungsplanung im nationalen Recht in § 47 e BImSchG geregelt. Abgesehen von Aufgaben betreffend Haupteisenbahnstrecken, die dem Eisenbahn-Bundesamt zugewiesen sind, liegt demnach die Zuständigkeit für die Lärmkartierung und die Lärmaktionspläne bei den Gemeinden, sofern nach Landesrecht keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Bayern hat zur Unterstützung der Gemeinden die Zuständigkeit für die Lärmkartierung abweichend vom Bundesrecht geregelt. Nach Art. 8a Abs. 1 BayImSchG ist das Landesamt für Umwelt verantwortlich für die Durchführung der Lärmkartierung nach § 37 c BImSchG an Hauptverkehrsstraßen und Großflughäfen sowie für Ballungsräume.
Für die Erstellung von Lärmaktionsplänen an Hauptverkehrsstraßen sind gemäß § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden zuständig, ausgenommen der Bundesautobahnen, die gemäß Art. 8a Abs. 2 BayImSchG in der Zuständigkeit der Regierungen liegen.
Zur Unterstützung und Entlastung der zahlreichen, von der Lärmkartierung betroffenen Gemeinden und Regierungen führt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine zentrale Lärmaktionsplanung für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und für Bundesautobahnen innerhalb von Ballungsräumen durch.
Zu Zuglärm
In der Zeit von Juli 2014 mit Juni 2017 erfolgte die Erstellung des Lärmaktionsplanes für alle Haupteisenbahnstrecken des Bundes unter Beteiligung der Öffentlichkeit durch das Eisenbahn-Bundesamt.
Auf diese Beteiligungsmöglichkeit wurde im Onbl der Gemeinde Poing sowie auf der Homepage hingewiesen. Die Beteiligung konnte online oder postalisch erfolgen.
Die Gemeinde Poing erhielt im Ergebnis eine geringe Prioritätszahl hinsichtlich der Lärmsanierung.
Bisher nicht. Es fand am Montag, 17.02.2020, zunächst ein Gespräch mit den betroffenen Nachbarbürgermeistern statt, es soll ein gemeinsames Schreiben an die Autobahndirektion Südbayern mit der gemeinsamen Forderung nach einem Tempolimit „120“
gerichtet werden.
Von der Gemeinde Forstinning wurde ein Antwortschreiben der ABD-S vom 06.02.2020 zur Verfügung gestellt (Verlängerung Einfädelstreifen auf 500 m in 2020 geplant; kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen – weder im Rahmen der Lärmvorsorge noch im Rahmen der Lärmsanierung).
Derzeit nicht bzw. liegt bei der Gemeinde Poing nichts vor.
Eine Maßnahme war die Organisation der Fluglärmmessung im Jahr 2019 (die zweite nach 2012 in der Gemeinde Poing). Es besteht die Möglichkeit, eine weitere Fluglärmmessung zu beantragen. Für den Fall, dass dann die Grenzwerte überschritten werden, könnten weitere Maßnahmen in Kooperation mit der Deutschen Flugsicherung und/oder der Flughafen München GmbH umgesetzt werden.
Seit März 2017 nicht mehr. Aufgrund der geringen Priorisierung für die Gemeinde Poing bestanden die Maßnahmen aus Umrüstung des Bestands bzw. aus neuen, leisen Rädern, um das Rad-Schiene-Kontaktgeräusch zu verringern.
Beim Lärmschutz wird in der Gesetzgebung nach Verursachern unterschieden:
u. a. Straßen- und Schienenverkehrslärm, Fluglärm, Gewerbelärm, Nachbarschaftslärm, Freizeitlärm oder Lärm am Arbeitsplatz.
Lärmschutz sollte frühzeitig bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.
So besteht für Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit, lärmmindernde Maßnahmen umzusetzen; dies erfolgt im Rahmen der Beauftragung einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung.
Bei der Neuausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten ist das verträgliche Miteinander zur schutzbedürftigen Wohnbebauung zu gewährleisten. Auch hier ist eine schalltechnische Untersuchung den Bauanträgen beizulegen.
Umgekehrt erfordert auch die Neuausweisung von Wohngebieten das verträgliche Miteinander zu gewerblichen Nutzungen.
Beim Gewerbelärm erfolgt die Beurteilung des Lärms nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Hierbei sind vorrangig technische Lösungen zur Lärmminderung umzusetzen.