19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.01.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
11.04.2019
GR (TOP 4)
Änderungsbeschluss
12.09.2019
GR (TOP 4)
Vorstellung des Planentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
11.10.2019 mit
15.11.2019

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
25.06.2020
GR (TOP 6)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
30.07.2020 mit
31.08.2020


Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020
2. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Schreiben vom 28.07.2020
3. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 31.08.2020


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 - Bauleitplanung, Abt. 44 - Immissionsschutz, Abt. 46 – Naturschutz, Schreiben vom 21.08.2020
Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 06.08.2020
Landkreis Ebersberg, Staatliches Schulamt, Schreiben vom 14.08.2020
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Bayernets GmbH, Schreiben vom 21.07.2020
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.07.2020
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 22.07.2020
Markt Schwaben, Schreiben vom 23.07.2020
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 30.07.2020
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 30.07.2020
SWM Infrastruktur GmbH, Schreiben vom 05.08.2020
Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 12.08.2020
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 24.08.2020


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
gkU VE München Ost, Ver- und Entsorgung Wasser
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
PI Poing, Verkehr
Autobahndirektion Südbayern


1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 11.08.2020
  • Die Erschließung erfolgt über die Plieninger Straße (EBE 2) Abschnitt: 100 Station: 2.370, sowie über Am Hanselbrunn zur EBE 2 Abschnitt 120 Station 0,001. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenzufahrten während des Bauvorhabens, angelegt werden.

  • Entlang der freien Strecke von Kreisstraße gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist einzuhalten.

  • Im Bereich der EBE 2 (Plieninger Straße) von Abschnitt 100 Station 2,275 bis Abschnitt 120 Station 0,0030, sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritische Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS).

  • Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrten zur EBE 2 darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso wenig dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt).

  • Auflagen aus zu vorigen Stellungnahmen bleiben hiervon unberührt.

  • Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung der Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.

  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die o.a. Punkte wurden entsprechend im Bebauungsplan Nr. 41.1 übernommen und berücksichtigt.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


2. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH, Schreiben vom 28.07.2020
Unsererseits haben wir keine Anmerkungen oder Einwände zu den Planungen zum Umbau des Sportzentrums.

Rein informativ möchte ich anmerken, dass ab Dezember 2021 geplant ist, die MVV-Regionalbuslinie 461 von der Nordseite des Poinger Bahnhofs zur Gruber Straße und von dort über die Straße Am Hanselbrunn zum Neubau der Unterführung und weiter auf die Anzinger Straße zu führen. Damit würde dann erstmals ein Linienverkehr Am Hanselbrunn angeboten, weshalb die Möglichkeit bestünde, in Höhe des Friedhofs unmittelbar südlich des Sportgeländes bzw. des Parkplatzes in etwa bei der Kreuzung Endbachweg/Am Hanselbrunn eine beidseitig bediente Haltestelle einzurichten. Die Möglichkeit zur Einrichtung der Haltestelle ist derzeit noch nicht abschließend entschieden, sodass hier keine abschließende Meldung abgegeben werden kann. Mit Herrn Rappold hatte ich hierüber aber bereits einmal gesprochen, er ist über diese Variante informiert.
Hinsichtlich einer möglichst barrierefreien Ausgestaltung der eventuell einzurichtenden Haltestelle wären die entsprechend zu berücksichtigenden Kriterien zu berücksichtigen. Anbei erhalten Sie eine Information hierzu. In Abweichung der dort gegebenen Informationen hinsichtlich der Haltestellenlänge würde aufgrund der Art der eingesetzten Fahrzeuge mit einer Länge von nur etwa 10 Metern vsl. eine Haltestellenlänge von 10-12 Metern für eine barrierefreie Ausgestaltung genügen. Um etwaige spätere Umbauten zu umgehen, würde es sich anbieten, die Möglichkeit zur Errichtung der Haltestelle im Planungsprozess zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde Poing wird die Errichtung einer Haltestelle in diesem Bereich in die weiteren Planungsprozesse einbeziehen, aber nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0


3. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 31.08.2020
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o.a. Verfahren:

Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Infrastrukturelle Belange:
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Immobilienspezifische Belange
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn diesen als Hinweis:

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlage der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc. ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkungsbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Immobilienmanagement I.NF-S®, Richelstraße 1, 80634 München, Herr Prokop, Tel. 089 / 1308 72 708, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig – ca. 6 Wochen vor Baubeginn – eine entsprechend Anfrage an die o.g. Adresse der DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.

Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Schlussbemerkungen:
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger / Bauherr.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen AG betreffen, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt rd. 200 m nördlich der Bahnstrecke bzw. des Bahngeländes. Die angeführten Hinweise / Anregungen sind somit nicht relevant.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                25
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat stellt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 21.01.2021 fest.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, positiv
x        ja, negativ
       nein

Begründung:        Baumaßnahmen haben immer Auswirkungen auf die Umwelt (Versiegelung usw.) – Bewertung des Eingriffs entsprechend Umweltbericht / saP zum BP 41.1 mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen

         nein

Begründung:        Die FNP-Änderung selbst nicht, da diese kein Baurecht schafft.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat stellt die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 21.01.2021 fest.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte (Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.02.2021 08:53 Uhr