2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 "Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Beschlussmäßige Behandlung der Stellungnahmen Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.05.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

27.04.2021                BUA (TOP 7.1)
                       Änderungsbeschluss
28.10.2021                BUA (TOP 2.2)
                       Vorstellung Bebauungsplanentwurf
16.12.2021 mit
21.01.2022                Darlegung für die Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Behörden-                                        /Trägerbeteiligung

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 07.02.2022
2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2021
3. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.01.2022

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Gesundheitsamt Ebersberg, Schreiben vom 07.12.2021
2. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 07.12.2021
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 07.12.2021
4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 07.12.2021
5. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 08.12.2021
6. Bayernets GmbH, Schreiben vom 09.12.2021
7. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 14.12.2021
8. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 21.12.2021
9. Gemeinde Anzing, Schreiben vom 28.12.2021
10. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 03.01.2022
11. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.01.2022
12. Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 06.01.2022
13. Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 12.01.2022
14. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 13.01.2022
15. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.01.2022
16. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2022
17. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 20.01.2022
18. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 26.1.2022
19. Gemeinde Kirchheim bei München, Schreiben vom 21. Januar 2022

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Am für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk AG
Bayerischer Bauernverband
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
Deutsche Telekom AG
Eberwerk GmbH & Co.KG
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum 
SWM Services GmbH
gKu VE München Ost
Bund Naturschutz Bayern e.V.
DB Services Immobilien GmbH
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HABE Handelsverband Bayern e.V.
Landesbund für Vogelschutz
Baubetriebshof Poing


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 07.02.2022
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ das o.g. Verfahren beschlossen.

Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:

Die Gemeinde Poing möchte für das Grundstück Flur-Nr. 932/5 die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage im Rahmen der Bauleitplanung durch Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ schaffen.
Der vorliegende Bebauungsplan soll innerhalb seines Geltungsbereichs die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31 Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting i.d.F. vom 16.06.1994 ersetzen.

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht
Als Nutzungsart soll vorliegend ein Dorfgebiet festgesetzt werden. Der Gebietscharakter des Dorfgebietes wird durch drei Hauptfunktionen bestimmt (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe). Ein Durchmischungsverhältnis muss nicht eingehalten sein, aber es müssen alle drei Hauptfunktionen im Geltungsbereich vorhanden sein. Im Geltungsbereich ist nur ein Wohngebäude dargestellt, was nicht der Nutzungsart MD entspricht und somit auch nicht festgesetzt werden kann. 

Durch die Anordnung der Stellplätze entlang der östlichen Grundstückgrenze muss ein hoher Anteil des Grundstücks (zwischen Gebäude und Stellplätze) versiegelt werden. Aus städtebaulicher Sicht wäre es wünschenswert, die notwendigen Stellplätze in der Tiefgarage unterzubringen oder eine abweichende Festsetzung von der Stellplatzsatzung über die Anzahl der notwendigen Stellplätze zu erwirken, um die Flächenversiegelung möglichst gering zu halten.

Für das Grundstück Flur-Nr. 932/5 liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vom 16.06.1994 vor. Das Grundstück wird in diesem Plan mit einem Baufenster von 15,0 x 11,50 m, Firstrichtung von Ost nach West beplant.

Die Änderung des Bebauungsplanes muss städtebaulich begründet werden. Der Bebauungswunsch einzelner Bürger allein reicht hierfür nicht aus. Grundsätzlich ist die Überplanung nur eines einzelnen Grundstücks nicht von vornherein unzulässig, es muss jedoch dargelegt werden, welchen Zweck die Gemeinde mit der Planung verfolgt.

Es wird empfohlen, die Begründung im Hinblick auf die städtebauliche Zielrichtung der Gemeinde (Nachverdichtung) im Zusammenhang mit dem Bestand zu ergänzen. Weiterhin wären auch die Voraussetzungen für die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB noch darzulegen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu „Dorfgebiet – MD“:
Im weiteren Verfahren soll die vorliegende 2. Bebauungsplanänderung den Bebauungsplan Nr. 31 in ihrem Geltungsbereich nicht ersetzen, sondern lediglich ändern.

Die textlichen Festsetzungen sowie Hinweise des ursprünglichen Bebauungsplanes gelten im Übrigen weiter. Dies gilt auch für die Festsetzung des Dorfgebietes, welches von der Änderung nicht betroffen ist. Lediglich die Begrenzung der WE wird aufgehoben.

Zu „Stellplätze“:
Die erforderlichen Stellplätze sind entsprechend der kommunalen Stellplatzsatzung nachzuweisen. Da derzeit die genaue Anzahl an Stellplätzen noch nicht ermittelt werden kann, soll die Planzeichnung unverändert bleiben, damit die später erforderlichen Stellplätze (oberirdische Besucherstellplätze) auch nachgewiesen werden können.

Zu „Firstrichtung“:
Die Ausrichtung des geplanten Baukörpers orientiert sich an den Gebäuden der landwirtschaftlichen Hofstellen und an dem nordöstlichen Wohngebäude.

Zu „städtebaulicher Begründung / Wahl des Verfahrens“:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Begründung entsprechend zu ergänzen.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Im Umkreis von 3 km zu dem geplanten Vorhaben ist ein Betriebsbereich gemäß § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Es bedarf daher einer genaueren Prüfung, ob schwere Unfälle eintreten können.

Der daraufhin angesetzte angemessene Sicherheitsabstand beträgt für den Betriebsbereich Biogasanlage ca. 200 m und ist daher gegenüber dem geplanten Vorhaben eingehalten. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß § 3 Abs. 5d BImSchG nicht zu erwarten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Keine Einwendungen

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Geruch
Auf dem benachbarten südlichen Grundstück befindet sich eine Legehennenanlage. Die Geruchsstundenhäufigkeit aus diesem Betrieb liegt am beantragten Grundstück zwischen 19 – 20 % der jährlichen Geruchsstunden; was etwas höher ist als die reinen Dorfgebietswerte und etwas niedriger als üblicherweise für den Außenbereich angesetzt wird. Dies liegt daran, dass der südliche Bereich des Bebauungsplanes am Rand zum Außenbereich liegt, in dem eine Annäherung an die Außenbereichswerte geboten war. Diese Tatsache sollte aus der Begründung ersichtlich sein. Der Bullenstall im Osten wirkt sich hingegen nicht relevant auf das beantragte Grundstück aus, da bereits seitens der Landwirtschaft auf das näher liegende Wohnhaus Rücksicht zu nehmen ist. 

Vorschlag an die Gemeinde:
  In der Begründung sollte auf die Geruchsbelastung durch die im Süden ansässigen Legehennenställe hingewiesen werden.

Luft-Wärmepumpen 
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im B-Plan auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.

Der Gemeinde wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
  Klima- und Heizgeräte Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Tiefgaragen
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge formuliert.

Der Gemeinde wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich
der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.

Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.

Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen). 

Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.

Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft senkrecht über Dach
abgeleitet werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu „Geruch“:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Zu „Luft-Wärmepumpen“:
Die Hinweise zu Luft-Wärmepumpen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Zu „Tiefgarage“:
Die Anregungen werden in die Festsetzungen bzw. in die Hinweise aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplan entsprechend (Hinweise zu Luft-Wärmepumpen, Festsetzungen zu den Tiefgaragen) zu ergänzen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände.


D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 

Die Fl.-Nr. 932/5 der Gemarkung Poing ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


2. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2021
Das Plangebiet im Westen von Angelbrechting nördlich der A94 hat eine Größe von ca. 0,12 ha. Es umfasst das Flurstück Fl. Nr. 932/5 der Gemarkung Poing. Auf dem Gebiet soll Wohnbebauung (ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten) gemäß der im Flächennutzungsplan vorgeschriebenen Nutzung als Dorfgebiet entstehen. Eine Tiefgarage ist in der Planung vorgesehen. Ein Teil des Baumbestandes soll erhalten werden.

Der Satzungs(vor-)entwurf vom 28.10.2021 setzt unter Punkt A.7.3 die Anlage der Verkehrsflächen mit sickerfähigem Material fest. Der Hinweis C.12 bezieht sich auf etwaige Altlasten. Weitere Festsetzungen oder Hinweise zur Wasserwirtschaft gibt es in der Satzung bisher nicht.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der Bebauungsplanänderung zu. Über die aktuellen Festsetzungen und Hinweise im Satzungsentwurf hinaus bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte:

Niederschlagswasser:
Wir weisen darauf hin, dass unverschmutztes Niederschlagswasser, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern ist. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungs-verordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Ist eine Flächenversickerung nicht möglich, so ist einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben. Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:
http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/niederschlagswasser_versickerung/index.
htm. Für einen ausreichenden Grundwasserschutz ist eine Behandlungsmaßnahme entsprechend dem Bewertungsverfahren nach DWA-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ vorzusehen.

Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich von Niederterrassenschottern der Münchner Schotterebene und ist nahezu eben. Das Grundwasser fließt in nördliche Richtung. Der Grundwasserflurabstand beträgt bei mittleren Grundwasserverhältnissen ca. 5 m.

Das Plangebiet liegt rd. 800 m südlich unseres amtlichen Grundwasserpegels Poing D 83: https://www.gkd.bayern.de/de/grundwasser/oberesstockwerk/kelheim/poing-d-83-16268
Der Pegel wird seit 1988 beobachtet. Der dort seitdem höchste gemessene Grundwasserspiegel (HHW) im Jahr 2002 lag bei 513,23 müNN und damit knapp 2 m über dem Mittelwert.
Wir weisen darauf hin, dass das Grundwasser im Plangebiet im Extremfall auch bis etwa 2-4 m unter Gelände steigen kann. Mit hohen Grundwasserständen muss also gerechnet werden.

Wir empfehlen, dass die Ausführung einer Unterkellerung bzw. der Tiefgarage wasserdicht erfolgen sollte, da hoch anstehendes Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein sowie Betrachtungen zur Auftriebssicherheit.

Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsen-kungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig am Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich zu benachrichtigen.

Starkniederschläge / Bauvorsorge
Wir raten der Gemeinde Poing, Festsetzungen zum Objektschutz aufzunehmen. Zum Schutz gegen hohe Grundwasserstände und zum Schutz vor Eindringen von oberflächlich abfließendem Niederschlagswasser infolge von Starkregen schlagen wir folgende Festsetzungen
vor:
  • Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen
       (weiße Wanne).
  • Die Gebäude sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen …). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 25 cm.

Minimierung der Flächenversiegelung
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungs-fähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Wassersensible Siedlungsentwicklung
Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (z.B. Dach- oder Fassaden-begrünungen). Wir empfehlen die Anwendung des Leitfadens „Wassersensible Siedlungs-entwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist. Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern- Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung.

Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Sofern die Hinweise nicht bereits im Satzungstext enthalten sind, werden diese ergänzt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

Die vorgenannten Hinweise werden im Satzungstext – sofern noch nicht enthalten – ergänzt.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


3. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.01.2022
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme des o.g. Vorhabens.
Die Gemeinde Poing möchte im Ortsteil Angelbrechting die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses (8 Wohneinheiten) schaffen.

Grundsätzlich bestehen keine Einwände. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass sich angrenzend gewerbliche Nutzungen befinden, die im Zuge der heranrückenden Wohnbebauung nicht in ihrem Bestand und ordnungsgemäßen Betrieb eingeschränkt oder sogar gefährdet werden dürfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die, von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertiger
Bereits vor der 2. Änderung des Bebauungsplanes war an dieser Stelle eine Wohnbebauung zulässig. Die Situation für die bestehenden Betriebe verändert sich somit nur unwesentlich.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0


Stellungnahme der Verwaltung zur Neubewertung der Grünordnung
Nachdem am 08.03.2022 bei einem Ortstermin festgestellt wurde, dass die festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Nr. 8. 2 der Festsetzungen) durch Entfernung des Gehölzbestandes gegenstandslos wurde, ist in der geänderten Fassung des Bebauungsplanes vom 03.05.2022 diese Fläche als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern aufgenommen worden. Innerhalb dieser Umgrenzung sind drei Reihen standortgerechter, zertifiziert gebietseigener Gehölze im Dreiecksverband mit einem Abstand von max. 1,5 m zu pflanzen.
In diesem Zusammenhang wurde unter Punkt Nr. 8.4 die zulässige Bepflanzung um zwei heimischen Arten wie Stechpalme und gewöhnliche Eibe ergänzt.

Beschluss:
Die vorgenannten Festsetzungen werden im Satzungstext sowie in der Planzeichnung geändert bzw. ergänzt. Die Begründung wird entsprechend angepasst.

JA-Stimmen                10
NEIN-Stimmen          0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

       ja, negativ: Wegen größerer Versiegelung

Beschluss

1.
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt von der erfolgten Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einzuarbeiten.

3. 
Der Bau- und Umweltausschuss billigt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 für das “Teilgebiet südlich der Dorfstraße in Angelbrechting“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 03.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.04.2023 15:08 Uhr