Am 10.01.2023 wurde der Verwaltung der o.g. Antrag zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt den Anbau einer Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 3,85 m und einer Breite von 6,47 m.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 56 Wohngebiet W 6, der Festsetzungen zu Terrassenüberdachungen enthält.
Nach Nr. 2.4 der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind offene erdgeschossige Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig und dürfen Baugrenzen bis zu 2 m überschreiten, solange insgesamt die zulässige Grundflächenzahl eingehalten wird.
Der Antragsteller hat eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze gestellt, die er wie folgt begründet:
„Meine Nachbarn werden durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht negativ eingeschränkt. Eine Beeinträchtigung ist weder hinsichtlich der Belichtung, Belüftung noch der Besonnung zu erwarten. Da das Gebäude in keiner Linie zu den Nachbarn steht, ist ein optisches Linienbild nicht zu erkennen.“
Die Überschreitung der Baugrenze ist im Rahmen einer isolierten Befreiung möglich, wie mit Grundsatzbeschluss vom 16.05.2017 beschlossen. Von der max. zulässigen Tiefe wurde hier jedoch nicht abgewichen.
Gemäß den Planunterlagen überschreitet die geplante Terrassenüberdachung die max. Tiefe um 0,85 m.
Mit Grundsatzbeschlüssen aus den Jahren 2003 und 2011 wurde eine einheitliche Tiefe von 3 m für Terrassenüberdachungen festgelegt um eine einheitliche Linie in den einzelnen Baugebieten zu erreichen, so dass auch in den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 56 Wohngebiet die max. zulässige Tiefe von 3 m eingearbeitet wurde.
Eine Befreiung zur Überschreitung der max. zulässigen Tiefe von 3 m wurde bisher nicht erteilt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem im Bereich des Grundstücks des Antragstellers weitere Einfamilienhäuser stehen und dort zum Teil bereits Terrassenüberdachungen errichtet wurden, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen aufgrund von Gleichbehandlung einer Befreiung von der max. zulässigen Tiefe von 3 m nicht zuzustimmen.