Am 06.09.2024 ging der o.g. Antrag auf Baugenehmigung beim Landratsamt Ebersberg ein. Mit Schreiben vom 15.10.2024 wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg zur Erteilung des Einvernehmens aufgefordert.
Das Bauvorhaben wird durch die Projektleitung des Bauherrn vorgestellt.
Der Antragsteller plant 4 Wohngebäude mit drei- und viergeschossiger Bebauung mit 76 EOF-geförderten Wohnungen. Es entstehen barrierefreie Wohnungen mit folgender Anzahl:
1-Zimmer-Wohnungen 14 (davon 12 < 40 m² und 2 > 40 m²)
2-Zimmer-Wohnungen 16 (< 80 m²)
3-Zimmer Wohnungen 22 (< 80 m²)
4-Zimmer-Wohnungen 16 (davon 13 < 80m², 3 > 80 m²)
5-Zimmer-Wohnungen 8 (> 80 m²)
Der Bebauungsplan setzt für das Quartier WA 2.2 drei bzw. vier Vollgeschosse, eine GFZ von 6.900 m² sowie eine Wandhöhe von 12,70 m fest. Die Festsetzungen werden eingehalten.
Der geplante Mobilitätsraum in Haus 1 ist ausgestattet mit einer Fahrradwerkstatt und bietet den Bewohnern die Möglichkeit Lastenfahrräder und Fahrräder auszuleihen.
Das Wohngebäude wird mit einem Flachdach mit extensiver Dachbegrünung und Photovoltaikanlage mit einer Fläche von rd. 1.500 m² errichtet.
Für die Berechnung der Stellplätze wird der Stellplatzschlüssel nach Nr. 1.9 der gemeindlichen Satzung angewendet. Somit sind 87 Stellplätze erforderlich, die in einer Tiefgarage nachgewiesen werden.
Nach § 8 Abs. 2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62 sind 124 Stellplätze für Fahrräder nachzuweisen. Der Antragsteller errichtet 124 Stellplätze zum Teil oberirdisch, zum Teil in einer Fahrradeinhausung sowie in den Wohngebäuden.
Mit dem Antrag auf Baugenehmigung werden folgende Befreiungen gestellt:
1. Überschreitung des Bauraums durch Lichtschächte in geringfügigem Ausmaß
BauNVO § 23 (3)
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Geplant ist:
Überschreitung des Bauraums durch Lichtschächte in geringfügigem Ausmaß
- Lichtschachttyp 1: Tiefe Überschreitung: 0,43 m x Breite 0,96 m / Fläche = 0,41 m²
Anzahl: 8 Stk.
- Lichtschachttyp 2: Tiefe Überschreitung: 0,05 m x Breite 0,96 m / Fläche = 0,05 m²
Anzahl: 1 Stk.
Begründung:
Die geplanten Gebäude liegen mit Ihrer Außenkante an der Baugrenze. Die zur Belichtung und Belüftung notwendigen Lichtschächte des UG's überschreiten die Baugrenze geringfügig. Die Oberkante der Lichtschächte ist ebenenbündig mit der Geländeoberkante. Ein Zurücknehmen des Baukörpers um das Tiefenmaß der Lichtschächte würde zu nicht beabsichtigter Härte führen. Befreiung ist durch die Gemeinde in Aussicht gestellt worden. Die Abweichung von der BauNVO § 23(3) kann im geringfügigen Maß zugelassen werden. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Wir bitten um Genehmigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Befreiung kann zugestimmt werden. Die maximale GRZ wird eingehalten.
2. Überschreitung der Bauraum durch Terrassen bzw. Balkone und Vordächer:
BauNVO § 23 (3)
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Geplant ist eine geringfügige Überschreitung des Bauraums durch Terrassen bzw. Balkone und Vordächer:
Balkone bzw. Terrassen im Osten, Süden und Westen des Baufeldes:
- Balkon-/Terrassentyp 1 Überschreitung: Tiefe 1,73m x Breite 3,25 m = Fläche 5,62 m²
Anzahl: 3 Stk.
- Balkon-/Terrassentyp 2 Überschreitung: Tiefe 1,35m x Breite 3,60 m = Fläche 4,86 m²
Anzahl: 1 Stk.
- Balkon-/Terrassentyp 3 Überschreitung: Tiefe 1,35-1,73m x Breite 4,10 m =
Fläche 7,09 m² Anzahl: 4 Stk.
- Balkon-/Terrassentyp 4 Überschreitung: Tiefe 1,73m x Breite 7,25 m =
Fläche 12,54 m² Anzahl: 1 Stk.
Vordächer im Westen des Baufeldes:
- Vordachtyp 1 Überschreitung: Tiefe: 1,24 m x Breite: 2,40 m = Fläche 2,98m²
Anzahl: 2 Stk.
- Vordachtyp 2 Überschreitung: Tiefe: 0,865 m x Breite: 2,40 m = Fläche 2,08m²
Anzahl: 1 Stk.
Begründung:
Die geplanten Gebäude liegen mit Ihrer Außenkante 12cm hinter der Baugrenze. Nach Absprache mit der Gemeinde wird eine Überschreitung der Baugrenze um max. 1,90 m in Aussicht gestellt. Die Überschreitung der Baugrenze liegt unter oder gleich den zulässigen 1,90 m. Die Abweichung ist durch die Gemeinde in Aussicht gestellt worden. Die Abweichung von der BauNVO § 23(3) kann im geringfügigen Maß zugelassen werden. Die Durchführung des Bebauungsplans würde offensichtlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Wir bitten um Genehmigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Befreiungen zur Überschreitung des Baumraums bis 1,90 m wurden bereits im W7 erteilt. Der Befreiung kann zugestimmt werden. Die maximale GRZ wird eingehalten.
3. Überschreitung des unterirdischen Bauraumes durch die Tiefgarage
§5 Maß der baulichen Nutzung
Überschreitung des unterirdischen Bauraums in WA 2.2 durch Zusammenlegung der Tiefgaragen von Baufeld WA 2.2 und WA 7.1, des inneren Bauraums durch Unterbauung durch die Tiefgarage in WA 2.2, sowie den dafür notwendigen TG Entlüftungsschächten.
Geplant ist:
- Überschreitung des unterirdischen Bauraums von WA 2.2 um eine Fläche von
220,32 m² (siehe Planeintrag)
- Überschreitung des unterirdischen inneren Bauraums von WA 2.2 um eine Fläche von 621,49 m² (siehe Planeintrag)
Überschreitung des Bauraums durch Tiefgaragenentlüftungsschächte:
- TG Entlüftungsschacht 1: Tiefe 4,57 m x Breite 3,20 m = Fläche = 14,62 m² (teilw. unterirdisch) Anzahl: 1 Stk.
- TG Entlüftungsschacht 2: Tiefe 1,20 m x Breite 3,30 m = Fläche = 3,96 m²
Anzahl: 2 Stk.
- TG Entlüftungsschacht 3 (oberirdisch): Tiefe 1,16 m x Breite 4,36m x Höhe 1,28m = Fläche = 5,06m² Anzahl: 2 Stk.
Begründung
Die unterirdische Überschreitung des Bauraums ist notwendig wegen der Zusammenlegung der Tiefgarage von WA 2.2 und WA 7.1 sowie zur Erfüllung des erforderlichen Stellplatzbedarfs von beiden Baufeldern.
Die Vorteile der Zusammenlegung sind:
- Erstellung von nur einer notwendige Tiefgaragenzufahrt, sowie Erhöhung der Verkehrssicherheit durch nur an einer Stelle ausfahrende und somit den Fußweg kreuzende Fahrzeuge.
- Erfüllung des Stellplatzschlüssels der Gemeinde Poing durch Zusammenlegung sowie durch Unterbauung des inneren Bauraums
Die TG Entlüftungsschächte sind zur natürlichen und somit wirtschaftlichen TG Entlüftung an technisch sinnfälligen Orten zu verorten und sollen die Nutzung der Freiflächen nicht einschränken.
Befreiung ist durch die Gemeinde in Aussicht gestellt worden.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde offensichtlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Wir bitte um Genehmigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Befreiung kann aufgrund der o.g. Gründe zugestimmt werden. Die maximale GRZ wird eingehalten.
4. Überschreitung der GRZ von festgelegt 0,7 auf geplant 0,73
§ 5 (4) Maß der baulichen Nutzung (4)
In den allgemeinen Wohngebieten WA1 bis WA 3 und WA 7 darf die zulässige GRZ durch die in § 19 Abs. 4 Bau NVO genannten Anlagen bis zu einem maximalen Wert von GRZ 0,7 überschritten werden.
Geplant ist:
GRZ in WA 2.2 = 0,73 Überschreitung von 0,03
Begründung:
Durch die Zusammenlegung der Tiefgaragen zu einer TG mit einer Zufahrt wird die GRZ um 0,03 überschritten.
Die Vorteile sind:
- Erstellung von nur einer notwendige Tiefgaragenzufahrt
- Erfüllung des Stellplatzschlüssels der Gemeinde Poing
- Der Fußweg wird nur einmal durch kreuzende Fahrzeuge gestört und somit die Verkehrssicherheit erhöht
Die Befreiung ist durch die Gemeinde Poing in Aussicht gestellt worden.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde offensichtlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Wir bitten um Genehmigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Befreiungen zur Überschreitung der zulässigen GRZ wurden bereits im Wohngebiet W7 erteilt. Der Befreiung kann zugestimmt werden.
5. Errichtung der Fahrradeinhausung außerhalb der Baugrenzen
Die Planung sieht eine Fahrradeinhausung außerhalb der im B-Plan festgelegten Baugrenzen vor.
Das Nebengebäude kann aufgrund der räumlichen Anforderungen nur außerhalb des Bauraumes errichtet werden. Hierfür beantragen wir eine Befreiung.
(Fahrradeinhausung: Tiefe 2,80 m x Breite 18,65 m / Fläche = 52,22 m²
Außerhalb der Baugrenze: Tiefe 2,80 m x Breite 18,65 m/ Fläche = 52,22 m²)
Begründung:
Fahrradabstellplätze sind nach Ziffer 5.8 gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sowie vorzugsweise ebenerdig zu errichten. Zudem sieht die Fahrradabstellsatzung der Gemeinde Poing in § 5 vor, dass für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze in umschlossenen, absperrbaren Räumen nachzuweisen sind. Das Nebengebäude kann aufgrund der räumlichen Anforderungen nur außerhalb des Bauraumes errichtet werden. Der Standort am Hauptzugang zur Wohnanlage wurde städtebaulich passend gewählt. Die Stirnseite der Fahrradeinhausung liegt in der straßenseitigen Gebäudeflucht.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde offensichtlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Wir bitten um Genehmigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Befreiung kann aufgrund der o.g. Begründung zugestimmt werden. Die maximale GRZ ist eingehalten.
6. Errichtung der Mülleinhausung:
Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 62 Poing "Am Bergfeld" Wohngebiet W7 (IV. Entwicklungsstufe)
Es befinden sich Nebenanlagen außerhalb der im B-Plan festgelegten Baugrenzen. Nach Ziffer 5.9 ("Nebenanlagen, Abstellflächen für Müllbehälter, Trafostationen und Wertstoffsammelstelle") können auf den privaten Baugrundstücken eingehauste Müllsammel- und Abstellanlagen errichtet werden. Entsprechend sieht die Planung eine Mülleinhausung vor.
Diese kann aufgrund der räumlichen Anforderungen nur außerhalb des Bauraumes errichtet werden. Hierfür beantragen wir eine Befreiung.
(Müllhaus: Tiefe 4,85/6,35 m x Breite 9,00/9,90 m/ Fläche = 52,65 m² /
Außerhalb der Baugrenze: Tiefe 4,85/6,35 m x Breite 9,00/9,90 m/ Fläche = 52,65 m²)
Begründung:
Im B-Plan ist in § 9 (2) eine Aufstellfläche für Müllbehälter am Tag der Abholung festgelegt. Die Entfernung der Tonnen darf nur 10 m vom Straßenrand betragen. Rest- und Biomüll werden wöchentlich wechselnd geleert.
Aufgrund der Vielzahl der Müllbehälter sollen diese in einer Einhausung untergebracht werden. Die Mülleinhausung wird in der Nähe der Aufstellfläche für die Tonnen erstellt.
Der Standort der Mülleinhausung liegt städtebaulich sinnvoll an der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt von der Straßenfront bzw. der Flucht der Wohngebäude. Hier befindet sich auch der Hauptzugang zur Wohnanlage.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Die Durchführung des Bebauungsplans würde offensichtlich zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Wir bitten um Genehmigung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Befreiung kann aufgrund der o.g. Gründe zugestimmt werden. Die maximale GRZ wird eingehalten.