Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2014 und 15.01.2015 die Vergaberichtlinien für das Einheimischenmodell Wohngebiet W 6 beschlossen. Auf der Grundlage dieser Vergaberichtlinien wurde das Bewerberverfahren durchgeführt. Mit der Herausgabe der Bewerbungsunterlagen begann am 11.02.2015 das Bewerberverfahren. Mit Ende der Bewerbungsfrist am 27.03.2015 lagen der Gemeinde 126 Bewerbungen vor. Nach Prüfung und Auswertungen der eingegangen Bewerbungen auf der Grundlage der beschlossenen Vergaberichtlinien sind:
- 81 Bewerber berechtigt
- 40 Bewerber nicht berechtigt
- 5 Bewerber zogen ihre Bewerbung zurück.
Berechtigte Bewerber:
81 berechtigte Bewerber erfüllten die Voraussetzungen der Vergaberichtlinien.
Nichtberechtigte Bewerber:
Die Situation der nicht berechtigten Bewerber stellt sich wie folgt dar:
- 8 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie ihren Hauptwohnsitz noch nicht 5 Jahre in Poing hatten,
- 1 Bewerber konnte nicht berücksichtigt werden, da er diesen länger als 10 Jahre aufgeben hat,
- 6 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Einkommensobergrenze überschritten,
- 11 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Vermögensobergrenze überschritten,
- 4 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie die Vermögens- und Einkommensobergrenze überschritten haben,
- 2 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da sie ihren Hauptwohnsitz noch nicht 5 Jahre in Poing hatten und die Vermögensobergrenze überschritten haben,
- 1 Bewerber konnte nicht berücksichtigt werden, da er seinen Wohnsitz noch nicht 5 Jahre in Poing hatte und die Einkommens- und Vermögensobergrenze überschritten hat,
- 7 Bewerber konnten nicht berücksichtigt werden, da deren Eltern mehr Immobilien im Eigentum hatten als Anzahl Kinder.
Vorgehensweise bei der Auswertung und Punktevergabe
Bei der Auswertung und insbesondere bei der Punktevergabe wurde folgendes berücksichtigt:
Bei der Anrechnung der Punkte für den Hauptwohnsitz wurden auch die Jahre gewertet, die nach einer Unterbrechung vollendet wurden aber weniger als 5 Jahre waren (analog der Regelung 1.d) der Vergaberichtlinien).
Eine Antragsberechtigung nach 1.c) der Vergaberichtlinien war auch dann gegeben, wenn die Hauptwohnsitzdauer mit Unterbrechungen vollendet wurde (analog der Regelung 1.d) der Vergaberichtlinien.
Eine Bepunktung bei Bewerbern, die Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz in Poing haben, erfolgte in der Weise, dass nur für ein Zugangskriterium (das mit der höheren Punktezahl) Punkte vergeben wurden.
Es gab 26 Bewerber mit Hauptwohnsitz und Arbeitsplatz in Poing, davon hatten 18 Bewerber 5 und mehr Jahre ihren Arbeitsplatz in Poing.
1 Bewerber hatte nur einen Arbeitsplatz in Poing.
Eine Schwangerschaft, die erst nach dem Stichtag 27.11.2014 bestanden hat, wurde nicht berücksichtigt.
Kreditbelastungen für Immobilien wurden gemäß 4.g) der Vergaberichtlinien in Abzug beim Gesamtvermögen gebracht, unabhängig davon, ob diese vom Bewerber oder einem Dritten beglichen werden. Anderweitige finanzielle Verbindlichkeiten des Bewerbers wurden beim Gesamtvermögen nicht in Abzug gebracht.
Vermögen, das für einen Dritten verwaltet wird, aber nachweislich auf einem Konto des Bewerbers geführt wird, wurde nicht in Abzug beim Gesamtvermögen gebracht. Dies führte zur Nichtberechtigung, da die Vermögensobergrenze überstiegen wurde.
Bei der Einkommensermittlung fanden die Aufwendungen eines Dienstwagens keinen Abzug bei den Gesamteinkünften des Einkommens. Dies führte zur Nichtberechtigung, da die Einkommensobergrenze überstiegen wurde.
1 Bewerber überstieg die Einkommens- und Vermögensobergrenze und stellte den Antrag gemäß 4.h) der Vergaberichtlinien mit der Begründung im Rahmen eines Innovationsprojektes den Neubau eines Effizienzhauses Plus-Standard durchführen zu wollen. Von Seiten der Verwaltung stellt dies keinen begründeten Ausnahmefall hinsichtlich 4.h) der Vergaberichtlinien dar und fand keine Berücksichtigung.
1 Bewerber überstieg die Einkommensobergrenze und stellte den Antrag auf Berücksichtigung im Einheimischenmodell mit der Begründung ihn mit einem geeigneten Grundstück für die Ansiedelung seines gutgehenden Gewerbes im Wohnhaus zu unterstützen. Von Seiten der Verwaltung stellt dies keinen begründeten Ausnahmefall hinsichtlich 4.h) der Vergaberichtlinien dar und fand keine Berücksichtigung.
Bei Punktegleichstand wird nach Ziffer 4.b) der Vergaberichtlinien verfahren.
Entscheidung über Auslegung der Vergaberichtlinien bzw. Härtefälle
Unter den 40 nicht berechtigten Bewerbern haben 33 Bewerber die Voraussetzungen entsprechend den Vergaberichtlinien nicht eingehalten und sind somit abzulehnen. Im Einzelnen werden die Kriterien der Vergaberichtlinien, die zum Ausschluss dieser Bewerber führen, durch Beschluss bestätigt (siehe auch Beschlussvorschlag Absatz 1).
Bei 7 Bewerbern ergäbe sich eine Berechtigung erst auf der Grundlage der Entscheidung des Gemeinderates über einen Härtefall. Die Entscheidungen hierüber haben auch Einfluss hinsichtlich der Bepunktung bei berechtigten Bewerbern.
Die Sachverhalte stellen sich im Einzelnen der nicht berechtigten Bewerber und z.T. auch bei berechtigten Bewerbern wie folgt dar:
1. Anteile von vorhandenem Vermögen gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien
4 Bewerber haben nur einen Anteil einer Immobilie im Eigentum. Gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien ist vorhandenes Vermögen einzusetzen, damit eine Vergabe möglich wird.
Herr Rechtsanwalt Hoffmann vertritt die Auffassung, dass die Regelung „vorhandenes Immobilienvermögen“ sich selbstverständlich auch auf „Anteile von Immobilien“ bezieht. In diesem Fall müsste der Bewerber auch einen Anteil an einer Wohnung einsetzen. Der Wortlaut der Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien ist eindeutig und bietet insoweit keinen Interpretationsspielraum.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, der Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann zu folgen und auch den Anteil an einer Immobilie als vorhandenes Immobilienvermögen zu werten. Hier anders zu entscheiden, würde der Vorgehensweise widersprechen, dass auch bei der Vermögensermittlung die Anteile berücksichtigt worden sind.
2. Vorhandenes Vermögen gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien mit Nießbrauch/Wohnrecht
Bei 5 Bewerbern ist das vorhandene Immobilienvermögen mit Nießbrauch bzw. Wohnrecht belegt. Gemäß unserer Vergaberichtlinie Ziffer 1.i) ist dieses Vermögen einzusetzen und wird bei der Ermittlung des Gesamtvermögens berücksichtigt. Die Wohnungen und Wohnhäuser sind mit einem lebenslangen Nießbrauch belegt und somit nicht zu veräußern.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann gehört grundsätzlich gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien auch eine mit einem Nießbrauchsrecht/Wohnrecht belastete Immobilie zum „vorhandenen Immobilienvermögen“. Gemäß Ziffer 4.g) der Vergaberichtlinien zählen zum Immobilienvermögen „bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen und Erbpachtrechte“.
Die Wertermittlung dieser Immobilie ist indessen bei einem Nießbrauchsrecht sehr schwierig, da es beim Nießbrauchsrecht aufgrund der Höchstpersönlichkeit keinen Markt gibt. In der Regel ist der Nießbraucher zu entschädigen, damit er sein Recht aufgibt (Anmerkung der Verwaltung: Dies geht aber nur mit Einverständnis des Nießbrauchers). Der hierfür angemessene Ablösebeitrag orientiert sich an dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Recht dem Nießbraucher gewährt. Ein Pauschalabschlag ist daher grundsätzlich nicht möglich. Der Bewerber müsste gemäß Ziffer 4.g) der Vergaberichtlinien durch Wertgutachten nachweisen, dass der Wert der Immobilie erheblich gemindert und nicht standardmäßig entsprechend dem Einheitswert mit dem Faktor 12 zu multiplizieren ist.
In der Vergangenheit hatte der Gemeinderat beim Wohngebiet W 5 entschieden, eine Wohnimmobilie bei Belegung eines nachgewiesenen lebenslangen Nießbrauchs nicht zu berücksichtigen. Der Bewerber hatte die „Wertlosigkeit“ nachzuweisen, indem ein Grundbuchauszug oder Notarvertrag vorgelegt wurde, aus dem die Verfügungsbeschränkung über die Immobilie geprüft werden konnte, und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben über die tatsächliche Inanspruchnahme des Nießbrauchs.
Vorliegend sollte der Gemeinderat – aus Gleichbehandlungsgründen in Bezug auf das Wohngebiet W 5 – ähnlich verfahren und im Hinblick auf die Nachweisverpflichtung des Bewerbers gemäß Ziffer 4.g) ebenso entscheiden und die mit einem Nießbrauchsrecht belastete Immobilie bei entsprechendem Nachweis nicht werten.
Von Seiten der Verwaltung wird unter Berücksichtigung der Ausführungen des Rechtsanwaltes Hoffmann vorgeschlagen, der Vorgehensweise wie oben beschrieben zu folgen.
3. Im Haushalt lebende Kinder gemäß Ziffer 1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien
Bei 3 Bewerbern ist die Frage zu klären inwieweit bei Ziffern 1.g), 1.h), 1.i) und 2.e) der Vergaberichtlinien der Wortlaut „im Haushalt des Bewerbers lebende kindergeldberechtigte Kind“ auszulegen ist. Die Kinder dieser Bewerber sind nicht im Haushalt gemeldet, jedoch im Haushalt lebend.
1 Bewerber wäre nicht berechtigt, da er ohne die Anrechnung seines im Haushalt lebenden (nicht gemeldeten) Kindes die Einkommensobergrenze übersteigt.
Bei 2 Bewerbern würde dies nur Auswirkung auf die Gesamtpunktzahl haben.
Alle 3 Bewerber geben an, dass die Kinder zu 50 % im Haushalt der Väter leben.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann ist für die Antragsberechtigung und die Privilegierung von Kindern darauf abzustellen, dass die Kinder mit Hauptwohnsitz im Haushalt des Bewerbers gemeldet sein müssen. Dies ergibt sich aus der Gesamtsystematik der Bewerberbedingungen. Er verweist hier auf die Ziffern 1.c) und 1.d) der Vergaberichtlinien, die auf den Hauptwohnsitz abstellen.
Die Formulierung in Ziffer 1.g) der Vergaberichtlinien, wonach sich die Einkommensobergrenze für jedes zum Stichtag 27.11.2014 im Haushalt des Bewerbers „lebende kindergeldberechtigte Kind“ um jeweils € 7.000 erhöht, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ziffern 1.c) und 1.d) der Vergaberichtlinien entsprechend auszulegen. Entscheidend ist die Anmeldung mit Hauptwohnsitz.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen der Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann zu folgen und bei einer Antragsberechtigung sowie bei der Bepunktung bei kindergeldberechtigten Kindern auf den Hauptwohnsitz abzustellen.
2 Bewerber würden sich die Punkte für ihr gemeinsames Kind teilen. Die Bewerber sind getrennt lebend und haben sich mit einem jeweils neuen Partner beworben.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann können Punkte für kindergeldberechtigte Kinder bei getrennt lebenden Eltern, die sich beide im Einheimischenmodell bewerben, selbstverständlich geteilt werden. Maßgebend ist insoweit ebenfalls, dass die betreffenden Kinder mit Hauptwohnsitz bei einem Bewerber gemeldet sind.
Die Verwaltung schlägt vor, dass keine Teilung der Punkte für kindergeldberechtigte Kinder erfolgen kann, da analog der vorhergehenden Entscheidung generell auf den Hauptwohnsitz des Kindes abgestellt wird. Nachdem das Kind melderechtlich nur einen Hauptwohnsitz haben kann, wird somit der Bewerber die Punkte für ein kindergeldberechtigtes Kind erhalten, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
4. Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien
Gemäß Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien werden Bewerber, deren Eltern oder Kinder mehr Baugrundstücke, Wohnhäuser oder Wohnungen als Anzahl der Kinder im Eigentum haben, nicht berücksichtigt. Hierzu ist zu entscheiden, ob dem Inhalt dieser Regelung nach strikt getrennt nach Elternpaaren vorgegangen wird oder die Kinder und Immobilien beider Eltern zusammengerechnet werden.
3 Bewerber wären bei strikter Trennung der Elternpaare nicht berechtigt.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann ist bei der Auslegung dieser Regelung auf den Wortlaut der Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien abzustellen. Maßgebend sind danach die Eltern oder Kinder des jeweiligen Bewerbers und nicht die Eltern oder Kinder des Ehepartners/Lebenspartner/Lebensgefährten. Dies ergibt sich im Umkehrausschluss aus den Regelungen in Ziffern 1.e), 1.g), 1.h) und 1.i) der Vergaberichtlinien. Letztere stellen ausdrücklich auf den Ehepartner/Lebenspartner/Lebensgefährten ab.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Rechtsanwaltes strikt getrennt nach Elternpaaren der Bewerber zu bewerten.
Bei 3 Bewerbern ist darüber zu entscheiden inwieweit Anteile einer Immobilie als 1 Immobilie gewertet werden.
2 Bewerber haben Eltern, die im Eigentum von einer Immobilie mit ¾ Anteil bzw. ½ Anteil sind. Bei 1 Bewerber hat die Mutter 11 Wohnungen als Miteigentümerin mit 2 weiteren Eigentümern in einer GbR.
Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Hoffmann weicht die Regelung in Ziffer 1.k) der Vergaberichtlinien zwar von der Formulierung bzgl. des Immobilienvermögens (vgl. Ziffer 1.i) – „bebaute oder bebaubare Grundstücke, Wohnungen“) ab. Im Gesamtzusammenhang ist indessen auf die Auslegung der Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien abzustellen. Dies bedeutet, dass systematisch auch Anteile an Baugrundstücken, Wohnhäusern oder Wohnungen zu berücksichtigen sind und dementsprechend ein Bewerberausschluss erfolgen könnte. Hier gelten die Ausführungen zum Einsetzen von Anteilen einer Immobilie gemäß Ziffer 1.i) der Vergaberichtlinien.
Von Seiten der Gemeinde Poing wird vorgeschlagen der Auffassung des Rechtsanwaltes zu folgen und Anteile an einer Immobilie als 1 Immobilie anzusehen und zu werten, d.h. dass in o.g. Fällen die 2 Eltern der 2 Bewerber im Eigentum von rechnerisch jeweils 1 Immobilie sind und im anderen Fall die Mutter des Bewerbers 11 Immobilien besitzt.