Datum: 10.11.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:44 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 20:24 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Vorberatung über die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2015
3 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Vorberatung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Anlagen (inkl. Finanzplan 2015 - 2019, aber ohne Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2016
4 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass einer Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftsgebührensatzung
5 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt 10.11.2015 ö informativ 1

Sachverhalt

Es wurden keine Bekanntgaben vorgetragen.

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2. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Vorberatung über die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt 10.11.2015 ö beratend 2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2015 ö 2

Sachverhalt

Satzung und Planunterlagen mit Anlagen und Vorbericht wurden mit der Ladung zugestellt. Der Inhalt wird in der Sitzung durch die Verwaltung dargestellt.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan für 2015 zu erlassen bzw. aufzustellen.

Ferner wird empfohlen, festzusetzen, dass bezüglich der betroffenen Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel keine Haushaltsreste gebildet und nach 2016 übertragen werden, wenn sich der Mittelfluss verzögert, da der Haushaltsplanentwurf für 2016 entsprechende Ansätze bereits enthält.

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan für 2015 zu erlassen bzw. aufzustellen.

Ferner wird empfohlen, festzusetzen, dass bezüglich der betroffenen Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel keine Haushaltsreste gebildet und nach 2016 übertragen werden, wenn sich der Mittelfluss verzögert, da der Haushaltsplanentwurf für 2016 entsprechende Ansätze bereits enthält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Vorberatung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit Anlagen (inkl. Finanzplan 2015 - 2019, aber ohne Stellenplan) für das Haushaltsjahr 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt 10.11.2015 ö beratend 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2015 ö beratend 3

Sachverhalt

Satzung und Planunterlagen mit Anlagen und Vorbericht werden mit der Ladung zugestellt. Der Inhalt wird in der Sitzung durch die Verwaltung dargestellt.

Beschlussvorschlag

1. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Hebesätze wie im Entwurf der Haushaltssatzung
    festzusetzen.  
   Gegen eine Stimme

2. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für 2016 mit
    Anlagen (außer dem Stellenplan) - ggf. mit den beschlossenen Änderungen - zu erlassen bzw.
    aufzustellen. Ferner wird empfohlen, die mit dem Nachtragshaushalt 2015 festgesetzten
    Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel in der dort festgesetzten Höhe im Haushalt 2016 für
    den Fall zu sperren, dass die Zahlungsströme tatsächlich bereits im Haushaltsjahr 2015
    erfolgen.    

Beschluss

1. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Hebesätze wie im Entwurf der Haushaltssatzung
    festzusetzen.  
   Gegen eine Stimme

JA-Stimmen        10
NEIN-Stimmen        1



2. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für 2016 mit
    Anlagen (außer dem Stellenplan) - ggf. mit den beschlossenen Änderungen - zu erlassen bzw.
    aufzustellen. Ferner wird empfohlen, die mit dem Nachtragshaushalt 2015 festgesetzten
    Grunderwerbs- und Krediteinnahmemittel in der dort festgesetzten Höhe im Haushalt 2016 für
    den Fall zu sperren, dass die Zahlungsströme tatsächlich bereits im Haushaltsjahr 2015
    erfolgen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass einer Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt 10.11.2015 ö beratend 4
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2015 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Abfallwirtschaftsgebührensatzung endete 2015. Insofern waren eine Nachkalkulation und eine neue Kalkulation vorzunehmen.

Die beiliegende Nachkalkulation ergab einen Stand zum 31.12.2014 von 590.789,27 €. Dieser Betrag fließt in die Neukalkulation einnahmeseitig und damit gebührenbedarfsmindernd ein.

Der Neukalkulation liegt zudem der Beschluss des Gemeinderates vom 08.10.2015 hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen zu Grunde.

Der Gebührenbedarf pro Jahr wurde mit knapp 850 T€ ermittelt (siehe beiliegende Tabelle).

Das Ergebnis der Neukalkulation liegt ebenfalls bei. Daraus ergeben sich folgende Gebührensätze für die Hausmüllabfuhr.

Liter Tonnenvolumen
pro Monat
pro Kvj.
pro Jahr
bisher
Gebühren Eigenkomp.
 
 
 
 
80
     10,00 €
     30,00 €
      120,00 €
      162,60 €
120
     14,00 €
     42,00 €
      168,00 €
      243,96 €
240
     28,00 €
     84,00 €
      336,00 €
      487,80 €
1100
   129,00 €
   387,00 €
   1.548,00 €
   2.235,60 €
Gebühren mit BMT
 
 
 
 
80
     13,00 €
     39,00 €
      156,00 €
      185,76 €
120
     19,00 €
     57,00 €
      228,00 €
      278,64 €
240
     38,00 €
   114,00 €
      456,00 €
      557,16 €
1100
   175,00 €
   525,00 €
   2.100,00 €
   2.553,72 €

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat eine entsprechende Änderungssatzung vorzulegen. Dem Gemeinderat wird empfohlen, diese zu erlassen bzw. aufzustellen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat eine entsprechende Änderungssatzung vorzulegen. Dem Gemeinderat wird empfohlen, diese zu erlassen bzw. aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses / Haushalt 10.11.2015 ö beratend 5
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.11.2015 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Friedhofsgebührensatzung sind einige Änderungen veranlasst.

(A) Redaktionelle Änderungen

In § 2 Abs. 2 wäre das Wort "Gebührenrechnung" in "Gebührenbescheid" zu ändern.

In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "oder eine Urnennische in der nördlichen Urnenmauer" angefügt, da das Belegungsrecht höher ist, als in der südlichen Mauer und dem der Urnenerdgräber entspricht.
Änderung 04.11.2015:
In § 3 Abs. 1 wird folgende Nr. 5 angefügt: "5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenmauer 300,- €.", wobei sich der Betrag im Zuge der u.a. Neukalkulation noch ändern kann.

In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "in der südlichen Urnenmauer" angefügt.

In § 3 Abs. 3 wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 9 Abs. 6" durch "§ 8 Abs. 1" ersetzt.

In § 5 wird das Wort "Leichenträger" durch "Sargträger" ersetzt.

In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden der Klammersatz und die Worte "und den Unterhalt" gestrichen. Der BKPV bemängelte den Bezug auf die 12-jährige Ruhezeit.
Änderung 04.11.2015:
In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Text durch das Wort "entfällt" ersetzt. Die Gebühr wird ohne Altersdifferenzierung in die Grabgebühren integriert.

In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Exhumierung" durch die Formulierung "Umbettung oder Ausgrabung" ersetzt.

In § 6 Abs. 3  wird beim Verweis auf die Friedhofssatzung "§ 16" durch "§ 19" ersetzt und die Formulierung "der Grabmäler" durch "eines Grabmals".

In § 6 Abs. 3 werden die Nrn. 1 bis 3 mit dem jeweils gleichen Gebührensatz für unterschiedliche Grabmalarten gestrichen. Die Formulierung "beträgt für:" wird in "beträgt 50,- €." geändert, wobei sich der Betrag ggf. im Zuge weiterer Beschlüsse noch ändern kann.

In § 7 Abs. 1 Bchst. a wird an die Worte "für Einzelgräber" angefügt "und Urnengräber in Abteilung O".

In § 7 Abs. 2 werden die Worte "für die Tieferlegung bzw. Umbettung Verstorbener," gestrichen, da diese Kosten nicht durch Privatrechnung, sondern durch Gebühr zu erheben sind.

(B) Inhaltliche Änderungen ohne Erhöhungscharakter

Auf Grund einer Anregung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird in § 3 Abs. 3 "Jahr 1/12" durch "Monat 1/144" ersetzt und die Formulierung "da die ersten Jahre" um "bzw. Monate" ergänzt.

In § 6 Abs. 4 sind für Genehmigungen für gewerbliche Arbeiten zur Zeit Einzelgenehmigungen und Dauergenehmigungen für 5 Jahre vorgesehen. Hier soll ein Tatbestand für Ein-Jahres-Genehmigungen mit einer Gebühr von 70,- € eingefügt werden. Auch wird folgender Satz angefügt: "Anzeigen nach § 25 Abs. 8 der Satzung über das Bestattungswesen sind gebührenfrei."

Wegen der redaktionellen Änderung in § 7 Abs. 2 ist folgendes veranlasst. Die Tieferlegung ist bereits jetzt in § 5 berücksichtigt. Wegen der Umbettung wird folgender Abs. 4 angefügt:
"Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) Urne aus Grab                        110,00 €,
b) Urne aus Nische                          50,00 €,
c) Sarg innerhalb der Ruhezeit        295,00 €,
d) Sarg nach Ablauf Ruhezeit        250,00 €."

In § 7 Abs. 1 wird zwischen den Worten "sind" und "folgende" die Formulierung "soweit sie neu anzulegen sind" eingefügt, da die Kosten der existenten Grabsteinfundamente entweder nahezu abgeschrieben (z.Z. sind nur rd. 110 € p.a. für alle Fundamente zusammen direkt ermittelbar) oder aus den Erweiterungskosten nicht getrennt ermittelbar sind.

Ergänzung 04.11.2015:
In § 7 Abs. 3 wird zwischen den Worten "Urnennischenabdeckplatte" und "ist", die Formulierung "soweit sie nicht im Zuge des Ersterwerbs der Nische zugeteilt wurde" eingefügt, da die erste Abdeckplatte künftig bereits mit der Grabgebühr nach § 3 abgedeckt werden soll.


(C) Beibehaltung der weiterverrechneten Drittkosten

Für die Gebührentatbestände, bei denen sich die Beträge 1:1 aus dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ergeben, schlägt die Verwaltung vor, keine Änderung vorzunehmen, da hier Kostendeckung vorliegt.

Es wird daher in § 5 Abs. 1 folgende Nr. 8 angefügt:
"Schließdienst außerhalb der Dienststunden                30,00 €        30,00 €."
Der bisher kostenlose Schließdienst durch einen ehemaligen Mitarbeiter ist entfallen. Eine unterschiedliche Gebühr für Erwachsene und Kinder ist im Vertrag mit dem Unternehmer nicht vorgesehen.

Ergänzung 04.11.2015:
Betroffen sind § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4-7 sowie die künftige Nr. 8.

(D) Pauschalerhöhung der Bagatellgebühren

Für diese Nebengebührentatbestände schlägt die Verwaltung pauschale Gebührenerhöhungen vor.
                                                               bisher                neu
§ 6 Abs. 1 Umbettungs-/Ausgrabungsgebühr                  30,- €                  50,- €
§ 6 Abs. 3 Grabmalgenehmigung                                  50,- €                  70,- €
§ 6 Abs. 2 Eintragung Rechtsnachfolge                          10,- €                  15,- €
§ 6 Abs. 5 Ausstellung Graburkunde                                  10,- €                  15,- €
§ 6 Abs. 4 Einzelgenehmigung gewerbl. Arbeiten                  10,- €                  15,- €
§ 6 Abs. 4 5-Jahres-Genehmigung                                250,- €                300,- €
§ 7 Abs. 3 Urnennischenabdeckplatte                          79,- €                  80,- €
Ergänzung 04.11.2015:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Hallennutzung                                110,-/30,- €        150,-/40,-€


(E) Nachkalkulation

Da der Friedhof keine Kostendeckung bzw. -überdeckung erreicht hat, wurde auf eine Nachkalkulation verzichtet.


(F) Kalkulationsgrundlage der Hauptgebührentatbestände

Der Kalkulationszeitraum der aktuellen Friedhofsgebührensatzung endete. Insofern war eine neue Kalkulation vorzunehmen. Diese wurde unter Berücksichtigung der Bchst. C und D auf die übrigen Hauptgebührentatbestände beschränkt.

Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen wurde bereits ein Gemeinderatsbeschluss am 08.10.2016 gefasst.

Maßgebend für die Neukalkulation werden auch Feststellungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes sein, der das bisherige Kalkulationsverfahren moniert hat.

1. Berechnungsmethode

Bisher wurden die Kosten des Friedhofes den einzelnen Friedhofsbereichen, z.B. Erdsarggrab, zugeordnet, durch die Gräber geteilt und daraus die entsprechende Gebühr ermittelt sowie auf die Liegedauer von 12 Jahren hochgerechnet, so dass sich grundsätzlich kostendeckende Gebühren errechneten, auch wenn diese nicht festgesetzt wurden.
Der BKPV beanstandete, dass die Kosten von 12 Jahren berücksichtigt wurden, da der Kalkulationszeitraum maximal 4 Jahre betragen darf.
Stellt man aber nicht auf 12 Jahre ab, sondern auf max. 4 Jahre, errechnen sich naturgemäß keine kostendeckenden Gebühren mehr.
Der BKPV empfiehlt daher, die Kosten jeden Jahres durch die Bestattungsfälle dieses Jahres zu teilen (Prognosewerte) - und daraus nach Grabarten Gebühren zu ermitteln, die dann logischerweise kostendeckend wären.

Dieser Empfehlung können wir gegenwärtig nicht folgen, da bislang über die unterschiedlichen Nutzungen keine Statistiken erstellt wurden und die Auswertung der erstellten Rechnungen auf Grund der aktuellen Personalsituation nicht leistbar ist und wir noch auf die Einführung eines Friedhofsprogramms warten, das die Ermittlung entsprechender Daten "automatisch" ermöglicht.

Zur Erzielung eines höheren Kostendeckungsgrades wird daher vorgeschlagen, die Gebühren ab 01.01.2016 pauschaler zu erhöhen und die neue Berechnungsmethode erst anzuwenden, wenn sich die o.a. Voraussetzungen entsprechend geändert haben.

Sollten eine Belegauswertung bis zur Sitzung möglich sein, werden die Ergebnisse selbstverständlich noch berücksichtigt.

Änderung 04.11.2015:
Der Empfehlung wurde unter Zugrundelegung der Erwerbsvorgangsdokumentation, die die Ermittlung von Fallzahlen ermöglichte, gefolgt.


2. Kostenabschläge

Der BKPV beanstandete auch einige Kostenabschläge, z.B. für den Parkcharakter des Friedhofs. Hierzu hat der Gemeinderat am 08.10.2015 bereits einen Beschluss gefasst.


3. Gebäudenutzung

Der BKPV beanstandet, dass die Gebühren hier unabhängig von der Nutzungsdauer erhoben werden. Er regt einen Stundensatz an.

Das Friedhofsamt hat erklärt, dass die derzeitigen Gebühren eine Nutzung für einen Tag berücksichtigen und schon jetzt keine Kostendeckung gegeben ist. Umgekehrt stiegen die Kosten aber auch nicht wesentlich, wenn eine Leiche z.B. mehrere Tage aufgebahrt ist.
Die Erfassung der tatsächlichen Nutzungsstunden (und letztlich deren Kontrolle) wird als zu verwaltungswendig angesehen.

Es wird daher empfohlen, der Anregung des BKPV nicht zu folgen.


(G) Neukalkulationsgrundlage der Hauptgebührentatbestände

Das Ergebnis der Neukalkulation für die Hauptgebührentatbestände wird nach Möglichkeit rechtzeitig vor der Sitzung nachgereicht bzw. ins Ratsinformationssystem eingestellt.

Ergänzung 04.11.2015:
Die Neukalkulation ist dem Dateianhang zu entnehmen. Das DIN-A4-Dokument ist u.U. besser lesbar (die Anmerkungen der Verwaltung stehen hier hinter den Ausführungen des BKPV. Das DIN-A3-Dokument ist inhaltsgleich, stellt aber BKPV-Feststellungen und Verwaltungsanmerkungen nebeneinander.

Aus der Kalkulation ergeben sich folgende neuen Gebühren:

§ 3 (1) + § 5 (1) Nr. 3 + § 7 (1)+(3)
bisher
künftig nur § 3 (1) kostendeckend
teilkosten-deckend z.B.
1. Einzelgrab
280 + 170 + 110 = 560,- €
1.955,24 €
670,00 €
2. Doppelgrab
510 + 170 + 170 = 850,- €
2.255,51 €
1.020,00 €
3. Urnengrab
300 + 170 + 110 = 580,- €
1.857,48 €
700,00 €
4. Urnennische Süd
230 + 170 +   79 = 479,- €
1.789,46 €
575,00 €
5. Urnennische Nord
230 + 170 +   79 = 479,- €
1.755,39 €
700,00 €


Zu Nr. 2 wies die Verwaltung darauf hin, dass die vorgelegte Kalkulation neben den Kosten der größeren Pflanzungen (100%) auch 50% der Rasenflächen berücksichtigt hat, da es hier zu einer gewissen Abgrenzungsproblematik kommt (wo hört der Busch/Wurzelstock auf, wo fängt die Wiese an).
Zu Nr. 5 wies die Verwaltung darauf hin, dass es bei der Grundstückszuordnung zu einem Fehler kam, der den Gebührenbedarf von rd. 184 T€ auf gut 185 T€ erhöht und sich alle kostendeckenden Gebühren entsprechend um gute 20,- € erhöhen würden.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat eine entsprechende Änderungssatzung mit teilkostendeckenden "Hauptgebühren" vorzulegen, wobei dem Gemeinderat noch Vergleichszahlen der Nachbargemeinden vorzulegen sind.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat eine entsprechende Änderungssatzung mit teilkostendeckenden "Hauptgebühren" vorzulegen, wobei dem Gemeinderat noch Vergleichszahlen der Nachbargemeinden vorzulegen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.01.2016 09:49 Uhr