Datum: 17.11.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:34 Uhr bis 20:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:03 Uhr bis 21:41 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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informativ
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1 |
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1.1. Volkshochschule Vaterstetten e.V.;
Kündigung des Leiters der VHS Jürgen Will
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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informativ
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1.1 |
Sachverhalt
Wie aus der Presse zu entnehmen war hat Jürgen Will, Leiter der VHS Vaterstetten e.V., seinen Arbeitsvertrag gekündigt. Er wird die Leitung der VHS Pforzheim übernehmen.
Kurzbericht
Wie aus der Presse zu entnehmen war hat Jürgen Will, Leiter der VHS Vaterstetten e.V., seinen Arbeitsvertrag gekündigt. Er wird die Leitung der VHS Pforzheim übernehmen.
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1.2. Neubeantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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informativ
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1.2 |
Sachverhalt
Das Landratsamt Ebersberg hat mit Bescheid vom 26.10.2016, Az.: 44/641-9 Poing 20, die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das Absenken von Grundwasser über Grünzüge im Baugebiet „Poing am Bergfeld“ und Sickerleitungen am Endbach sowie zur Einleitung des Grundwassers über die Stufe 2 der Versickerungsanlage westlich des Plieninger Ortsteils Ottersberg in den Untergrund neu erteilt. Rechtsgrundlage für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis ist § 12 WHG.
Das Landratsamt Ebersberg hat mit Bescheid vom 26.10.2016, Az.: 44/641-9 Poing 24, die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation in die Versickerungsanlage westlich des Plieninger Ortsteils Ottersberg sowie für das Aufstauen und Umleiten des Grundwassers durch den Baukörper des Regenwasserklär- und Rückhaltebecken am Endbachweg, auf dem Grundstück Fl.Nr. 701 der Gemarkung Poing, neu erteilt. Rechtsgrundlage für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis ist § 12 WHG.
Auflage durch das Landratsamt Ebersberg:
Die Gemeinde Poing muss zur Beweissicherung nun folgende sechs Pegel mit Datenloggern ausstatten:
P14 (im Zentrum der Grünzüge)
P6 (an der Endbach-Sickerleitung bei Ottersberg)
P11 oder P12 (nördlich des Sickerbeckens)
P19 (südlicher Bereich des Baugebiets)
P8 (anstelle von P9; P8 liegt im „ältesten“ Baugebiet, wo es in der Vergangenheit offensichtlich immer mal wieder Probleme mit nassen Kellern gab)
P4 (zusätzlich; an der Endbach-Sickerleitung)
Kostenschätzung für die Nachrüstung ca. 10.000 €.
Kurzbericht
Das Landratsamt Ebersberg hat mit Bescheid vom 26.10.2016, Az.: 44/641-9 Poing 20, die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das Absenken von Grundwasser über Grünzüge im Baugebiet „Poing am Bergfeld“ und Sickerleitungen am Endbach sowie zur Einleitung des Grundwassers über die Stufe 2 der
Versickerungsanlage westlich des Plieninger Ortsteils Ottersberg in den Untergrund neu erteilt. Rechtsgrundlage für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis ist § 12 WHG.
Das Landratsamt Ebersberg hat mit Bescheid vom 26.10.2016, Az.: 44/641-9 Poing 24, die gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation in die Versickerungsanlage westlich des Plieninger Ortsteils Ottersberg sowie für das Aufstauen und Umleiten des Grundwassers durch den Baukörper des Regenwasserklär- und Rückhaltebecken am Endbachweg, auf dem Grundstück Fl.Nr. 701 der Gemarkung Poing, neu erteilt. Rechtsgrundlage für die Erteilung der gehobenen Erlaubnis ist § 12 WHG.
Auflage durch das Landratsamt Ebersberg:
Die Gemeinde Poing muss zur Beweissicherung nun folgende sechs Pegel mit Datenloggern ausstatten:
P14 (im Zentrum der Grünzüge)
P6 (an der Endbach-Sickerleitung bei Ottersberg)
P11 oder P12 (nördlich des Sickerbeckens)
P19 (südlicher Bereich des Baugebiets)
P8 (anstelle von P9; P8 liegt im „ältesten“ Baugebiet, wo es in der Vergangenheit offensichtlich immer mal wieder Probleme mit nassen Kellern gab)
P4 (zusätzlich; an der Endbach-Sickerleitung)
Kostenschätzung für die Nachrüstung ca. 10.000 €.
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1.3. Bürgerstiftung Seniorenzentrum Poing;
Scheckübergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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informativ
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1.3 |
Sachverhalt
Die Jahresrechnung 2015 der Bürgerstiftung Seniorenzentrum Poing wurde vom Stiftungsvorstand in seiner Sitzung vom 15.09.2016 genehmigt. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen haben sich im Jahr 2015 auf 963,97 Euro belaufen. Nach Abzug der zu bildenden Rücklage verblieben zur Mittelverwendung 676,80 Euro.
Das Grundvermögen der Stiftung beläuft sich unverändert auf 61.000 Euro, 4.900,63 Euro sind an gesetzlichen Rücklagen gebildet worden.
Der Stiftungsvorstand hat entschieden, aus den Erträgen einen Zuschuss in Höhe von 600 Euro für die Anschaffung von Innenverschattungen (Plissee-Vorhänge) zu gewähren.
Die Scheckübergabe an den Geschäftsführer des Pflegesterns, Herrn Christian Kerschner-Gehrling, erfolgte am 07.11.2016.
Kurzbericht
Die Jahresrechnung 2015 der Bürgerstiftung Seniorenzentrum Poing wurde vom Stiftungsvorstand in seiner Sitzung vom 15.09.2016 genehmigt. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen haben sich im Jahr 2015 auf 963,97 Euro belaufen. Nach Abzug der zu bildenden Rücklage verblieben zur Mittelverwendung 676,80 Euro.
Das Grundvermögen der Stiftung beläuft sich unverändert auf 61.000 Euro, 4.900,63 Euro sind an gesetzlichen Rücklagen
gebildet worden.
Der Stiftungsvorstand hat entschieden, aus den Erträgen einen Zuschuss in Höhe von 600 Euro für die Anschaffung von Innenverschattungen (Plissee-Vorhänge) zu gewähren.
Die Scheckübergabe an den Geschäftsführer des Pflegesterns, Herrn Christian Kerschner-Gehrling, erfolgte am 07.11.2016.
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1.4. Neubau eines Schulschwimmbades; Erweiterung der Anni-Pickert Grund- und Mittelschule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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1.4 |
Sachverhalt
Auf die Bekanntgabe in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.10.2016 wird verwiesen.
Zwischenzeitlich hat die Regierung von Oberbayern in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt das Raumprogramm der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule erneut überprüft.
Im Schreiben vom 02.11.2016 geht ROB davon aus, dass der aktuelle Raumbestand der APS den dort zu erwartenden Schülerentwicklungen entspricht, insbesondere deshalb, da der Träger der Mittagsbetreuung, die Poinger Kolpingfamilie e.V., mitgeteilt hat, dass mit der Auslagerung von 8 Grundschulklassen in die Kindertagesstätten des Zauberwinkels kein Bedarf mehr an den bisher genutzten Räumen Zeichensaal und ehemaliges Cracy Corner besteht. Dadurch kann der für die Schulleitung erforderliche Bedarf für einen weiteren Werkraum, wahrscheinlich eine zusätzlichen Schulküche, sichergestellt werden. Dies wurde mit der Schulleitung bereits abgestimmt.
Eine Aufstockung der Schwimmhalle ist derzeit nicht förderfähig. Unabhängig davon zeichnet sich das Interesse der Gemeinde Kirchheim an einer Nutzung des geplanten Schulschwimmbads ab. Damit könnte die Förderung nach FAG für eine zweite Übungseinheit bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden.
Kurzbericht
Auf die Bekanntgabe in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 06.10.2016 wird verwiesen.
Zwischenzeitlich hat die Regierung von Oberbayern in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt das Raumprogramm der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule erneut überprüft.
Im Schreiben vom 02.11.2016 geht ROB davon aus, dass der aktuelle Raumbestand der APS den dort zu erwarten
den Schülerentwicklungen entspricht, insbesondere deshalb, da der Träger der Mittagsbetreuung, die Poinger Kolpingfamilie e.V., mitgeteilt hat, dass mit der Auslagerung von 8 Grundschulklassen in die Kindertagesstätten des Zauberwinkels kein Bedarf mehr an den bisher genutzten Räumen Zeichensaal und ehemaliges Cracy Corner besteht. Dadurch kann der für die Schulleitung erforderliche Bedarf für einen weiteren Werkraum, wahrscheinlich eine zusätzlichen Schulküche, sichergestellt werden. Dies wurde mit der Schulleitung bereits abgestimmt.
Eine Aufstockung der Schwimmhalle ist derzeit nicht förderfähig. Unabhängig davon zeichnet sich das Interesse der Gemeinde Kirchheim an einer Nutzung des geplanten Schulschwimmbads ab. Damit könnte die Förderung nach FAG für eine zweite Übungseinheit bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden.
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1.5. Überörtliche Verkehrsplanungen mit den Nachbargemeinden
Bürgermeistergespräch am 16.11.2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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informativ
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1.5 |
Sachverhalt
Am 16.11.2016 fand im Rathaus Poing ein Gespräch mit den Bürgermeistern der Nachbargemeinden Pliening, Markt Markt Schwaben, Anzing und Vaterstetten statt.
Anlass zu diesem Gespräch ist das Wachstum der nordwestlichen Landkreisgemeinden (sowohl im Wohn- wie im Gewerbebereich) sowie eine gemeinsame überörtliche Lösung der Verkehrsprobleme.
Die Gemeinden im nordwestlichen Landkreis stellen mehr als die Hälfte der Einwohner des Gesamtlandkreises.
Alle Bürgermeister sind sich einig, dass als Ziel eine Gesamtlösung anzustreben ist.
Als nächster Schritt wird ein Termin mit dem stellvertr. Baudirektor des Staatlichen Bauamtes Rosenheim, Herr Rehm, vereinbart. Hierzu sollen auch die Gemeinden Kirchheim b. München und Finsing mit eingeladen werden.
Kurzbericht
Am 16.11.2016 fand im Rathaus Poing ein Gespräch mit den Bürgermeistern der Nachbargemeinden Pliening, Markt Markt Schwaben, Anzing und Vaterstetten statt.
Anlass zu diesem Gespräch ist das Wachstum der nordwestlichen Landkreisgemeinden (sowohl im Wohn- wie im Gewerbebereich) sowie eine gemeinsame überörtliche Lösung der Verkehrsprobleme.
Die Gemeinden im nordwestlichen Landkreis stellen mehr als die Hälfte der Einwohner des Gesamtlandkreises.
Alle Bürgermeister sind sich einig, dass als Ziel eine Gesamtlösung anzustreben ist.
Als nächster Schritt wird ein Termin mit dem stellvertr. Baudirektor des Staatlichen Bauamtes Rosenheim, Herr Rehm, vereinbart. Hierzu sollen auch die Gemeinden Kirchheim b. München und Finsing mit eingeladen werden.
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1.6. Evangelischer Diakonieverein Poing e.V.; Verzinsung der Rückforderung der staatlichen Förderung gemäß BayKibiG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
|
ö
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1.6 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat das Landratsamt Ebersberg den Verzicht auf die Forderung der Verzinsung für das Jahr ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides gemäß § 50 Abs. 2a SGB X verzichtet. Insbesondere begründet das Landratsamt diese Entscheidung, dass die Gemeinde die Rückforderung nicht zu vertreten hat und der zu erstattende Betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet wurde.
Kurzbericht
Mit Schreiben vom 14.11.2016 hat das Landratsamt Ebersberg den Verzicht auf die Forderung der Verzinsung für das Jahr ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides gemäß § 50 Abs. 2a SGB X verzichtet. Insbesondere begründet das Landratsamt diese Entscheidung, dass die Gemeinde die Rückforderung nicht zu vertreten hat und der zu erstattende betrag innerhalb der festgesetzten Frist geleistet wurde.
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2. Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten (südlich Am Hanselbrunn / östlich Endbachweg, Fl.Nr. 702/2);
Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch),
Billigungs- und Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
17.09.2013 BUA (TOP 3)
Vorstellung Entwürfe und Empfehlung zum Aufstellungsbeschluss
08.12.2015 BUA (TOP 3)
Erneute Vorstellung der Entwürfe und Empfehlung zum Aufstellungsbeschluss
18.02.2016 GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss
01.07.2016 mit
29.07.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat am 18.02.2016 beschlossen, einen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Das Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 BauGB wurde innerhalb des Zeitraumes vom 01.07.2016 bis 29.07.2016 durchgeführt.
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46 Schreiben vom 29.07.2016
2. Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.07.2016
3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 13.07.2016
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 23.06.2016
Bund Naturschutz Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 23.06.2016
Bayernets GmbH, Schreiben vom 23.06.2016
Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 27.06.2016
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 27.06.2016
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 27.06.2016
Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 29.06.2016
Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Schreiben vom 30.06.2016
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 01.07.2016
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz-Altlasten, Schreiben vom 01.07.2016
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 04.07.2016
SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 06.07.2016
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 06.07.2016
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 08.07.2016
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 18.07.2016
gKu VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2016
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 21.07.2016
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 26.07.2016
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 04.08.2016
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Bauernverband
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Bayernwerk AG
Kreisbrandinspektion Landkreis Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Landesbund für Vogelschutz Kreisgruppe Ebersberg
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, Schreiben vom 29.07.2016
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich nördlich des Gemeindefriedhofes das o. g. Verfahren beschlossen.
Wir weisen vorab darauf hin, dass wir nach Abschluss des Verfahrens um die Vorlage der bekannt-gemachten Fassung an das Landratsamt (2 -fach) auch in digitaler Form bitten (Plan .tiff-Format, 300dpi, gescannt, sowie Textfassung im .pdf-Format, mit ausgefüllten Verfahrensvermerken). Wir bitten Sie, dies mit Ihrem Planer abzusprechen.
Beschluss:
Die Unterlagen werden dem Landratsamt Ebersberg über das RIWA-GIS-Zentrum zur Verfügung gestellt.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
Durch den Bebauungsplan soll am Endbachweg nördlich des Gemeindefriedhofes die planungs-rechtliche Voraussetzung für einen Bestattungsgarten geschaffen werden.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist die Fläche als Fläche „für die Friedhofserweiterung“ dargestellt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
A. aus baufachlicher Sicht
In Festsetzung B 2.1 werden eine Traufhöhe von 4 m und eine Wandhöhe von 3 m festgesetzt. Da aus baufachlicher Sicht auch ein Pultdach eine Trauf- und Firstseite hat, wobei die Traufe die niedrigere Wandhöhe aufweist, wird um Konkretisierung der Begriffe gebeten.
Es wird vorgeschlagen, die höhere Seite des Schutzdaches als Firsthöhe zu bezeichnen oder bei der zulässigen Wandhöhe die jeweiligen Werte für die First- und Traufhöhe festzusetzen.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Anregung des LRA Ebersberg wird aufgenommen.
Vorschlag: Sowohl in den Festsetzungen durch Planzeichen, als auch in den Festsetzungen durch Text wird eine Firsthöhe festgelegt: Firsthöhe: max. 4,00 m, Traufhöhe: max. 3,50 m, Wandhöhe: max: 3,00 m.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Festsetzung B.2.1 entsprechend zu konkretisieren.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Lärmeinwirkungen:
Bahnlinie München-Mühldorf:
Aus der Lärmkarte des Eisenbahn-Bundesamtes lässt sich ein Nachtbeurteilungspegel (der Tagesbeurteilungspegel bewegt sich erfahrungsgemäß auf nahezu gleichen Niveau) ablesen, der sich im Bereich des Bestattungsgartens zwischen 56 und 57 dB(A) bewegt.
Am Hanselbrunn-Straße:
Ausgehend von einer gemeindlichen Verkehrszählung (Aufzeichnung als Verkehrsmengengang-linie) im Zeitraum vom 20.05.2015 bis 26.05.2015 ‚Am Hanselbrunn‘ wurde ein DTV von ca. 1000 Kfz/24h abgeschätzt. Daraus ergibt sich nach DIN 18 005 ein Tagesbeurteilungspegel von ca. 55 dB(A).
Sportanlagen
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung weist keine Werte für Friedhöfe oder ähnliche Einrichtungen aus. Da unweit des geplanten Bestattungsgartens jedoch einige Wochenendhäuser stehen, die beim Bau von Sportanlagen zu berücksichtigen waren, ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilungspegel des einwirkenden Sportlärms in der Größenordnung von allgemeinen Wohngebieten (ohne Ruhezeit) bewegen.
Beurteilung
Ein Bestattungsgarten ist mit einem Friedhof gleichzusetzen. Die in der Bauleitplanung einschlägige DIN 18 005 sieht für Friedhöfe einen Orientierungswert von 55 dB(A) für tags und nachts vor. Damit stellt die DIN 18 005 Friedhöfe mit allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Campingplatzgebieten während der Tageszeit gleich. Die Verkehrslärmschutzverordnung, die als obere Grenze bei der Abwägung betrachtet werden darf, hat Friedhöfe nicht als eigenständiges, schutzwürdiges Gebiet aufgenommen. In Ermangelung einer Gebietsausweisung für Friedhöfe in der Verkehrslärmschutzverordnung wird hilfsweise der Wert von allgemeinen Wohngebieten herangezogen. Dieser beträgt tags 59 dB(A). Der Nachtrichtwert entfällt.
Wie der Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes zu entnehmen ist, bewegt sich der Beurteilungspegel für den Tag am südlichen Rand des Bestattungsgartens etwa zwischen 56 und 57 dB(A). Diese Werte, von der Bahn verursacht, liegen noch im Abwägungsrahmen der DIN 18 005. Die Straßenverkehrsgeräusche von der nördlich gelegenen ‚Am Hanselbrunn‘-Straße liegen schätzungsweise für den Tag bei ca. 55 dB(A). Der Tagesgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung als obere Abwägungsgrenze wird sowohl an der südlichen als auch an der nördlichen Grenze des Vorhabens eingehalten. Der einwirkende Sportlärm aus den umliegenden Sportanlagen konnte aufgrund fehlender Kenntnisse nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch davon aus-zugehen, dass an den benachbarten Wochenendhäusern der Richtwert tags für Wohnhäuser im Außenbereich eingehalten wird.
Vorschlag an die Gemeinde
Genaue Kenntnisse zum Sportanlagenlärm liegen nicht vor. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Werte für Wohnhäuser im Außenbereich eingehalten werden. Sollte mehr Sicherheit gewünscht werden, ist hierzu ein Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben.
Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Da der Bestattungsgarten in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Friedhof, sowie zu einigen Wochenendhäusern liegen wird, wird davon ausgegangen, dass die Lärmschutzwerte eingehalten werden. Die Notwendigkeit zur Einholung eines Lärmschutzgutachtens liegt im Ermessen der Gemeinde.
Beschluss:
Die Gemeinde sieht keine Notwendigkeit, ein Lärmschutzgutachten erstellen zu lassen, da nur die DIN 18005 einen Wert für Friedhöfe, Parkanlagen vorsieht, alle anderen Regelwerke (wie TA Lärm) keinen Wert hierfür vorgeben.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Zusätzlich zu den Angaben in der Begründung und den Festsetzungen des Bebauungsplanes hat eine Überprüfung der unteren Naturschutzbehörde Folgendes ergeben:
1. Die westliche Grundstücksgrenze entlang des Endbachwegs ist mit Birken und einer Fichten-hecke bewachsen.
2. Die nördliche Grundstückgrenze entlang der Straße „Am Hanselbrunn“ ist mit Fichten und z. T. mit Thujen und Zypressen bewachsen.
3. Die östliche Grundstücksgrenze ist mit Fichten und heimischen Sträuchern bewachsen. Auch Totholz befindet sich in der Hecke, welches Spuren des Spechts aufweist.
4. Die südliche Grundstücksgrenze ist mit Fichten und heimischen Sträuchern bewachsen.
5. Innerhalb des Grundstückes stehen 3 Obstbäume
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann der Aufstellung des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung folgender Maßnahmen zugestimmt werden:
? Im Zuge des Bauantrages ist ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen. In diesem sind alle Bäume und Hecken darzustellen, welche zu erhalten bzw. fällen sind. Des Weiteren ist der Abbruch des alten Gebäudes mit genauer qm Zahl anzugeben, ebenso wie das neue Gebäude und die restlichen versiegelten Flächen.
? Auf die Verwendung der Zitterpappel (Populus tremula), siehe Festsetzung 4.4.1, sollte verzichtet werden, da die Bruchgefahr großer Äste im Alter zunimmt.
? Die Pflanzliste im Bebauungsplan unter Punkt 4.4 „Pflanzgebot“ ist mit Größenangaben der zu verwendenden Pflanzen zu ergänzen.
? Aus ökologischen Gründen bitten wir das Totholz in den Randbereichen zu erhalten. Ein entsprechender Hinweis sollte in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Für etwaige Rückfragen steht die untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Anregung des Naturschutzes zu Punkt 4.4 „Pflanzgebot“ wird aufgenommen. Die Baumart Populus tremula wird gestrichen, das Pflanzgebot wird mit Größenangaben ergänzt.
Der Hinweis, das Totholz in den Randbereichen zu erhalten, wird kritisch gesehen. Aus Sicht des Planers sollte bei einem Bestattungsgarten der ökologische Anspruch nicht über dem Anspruch einer intakten und ausgewogenen Eingrünung stehen. Der Ökologie wird sowohl durch die extensive Nutzung, als auch die Pflanzung von heimischen Wildgehölzen und Baumarten Rechnung getragen.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Pflanzliste im Bebauungsplan unter Punkt 4.4 „Pflanzgebot“ mit Größenangaben der zu verwendenden Pflanzen zu ergänzen und die Baumart Populus tremula zu streichen.
Ansonsten werden keine Änderungen an der Planung vorgenommen.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
2. Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.07.2016
Aus den vorhandenen Unterlagen geht nicht hervor ob die bestehende Grundwasserpumpe weiterhin in Betrieb bleibt oder abgeschaltet wird.
Falls die Grundwasserpumpe für Trinkwasserzwecke vorgesehen/gebraucht wird, ist dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen, sollte das Wasser für sonstige Zwecke genutzt werden muss die vorhandene Entnahmestelle mit „kein Trinkwasser“ gekennzeichnet werden.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Aus Sicht des Planfertigers wird die Grundwasserpumpe nicht zwingend benötigt, da kein Grabschmuck gewünscht ist. Diese könnte rückgebaut werden.
Beschluss:
Die Grundwasserpumpe wird weder von Seiten der Besucher noch von Seiten des Baubetriebshofes Verwendung finden und kann somit zurückgebaut werden.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 13. Juli 2016
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
? D-1-7836-0087: Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.
Der geplante Bestattungsgarten überlagert oben genanntes Bodendenkmal. Bodeneingriffe bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG. Wir empfehlen das betreffende Areal (Flurnummer 702/2) vor einer Nutzung als Bestattungsgarten insgesamt qualifiziert archäologisch untersuchen zu lassen um einzelne Erlaubnisverfahren im Zusammenhang mit den jeweiligen Bestattungen zu vermeiden.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die 3 nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Beschluss:
Von Seiten der Gemeinde wird eine archäologische Untersuchung im Bereich der Urnengrabfelder veranlasst.
Der Planfertiger wird beauftragt folgenden Text in die Festsetzungen aufzunehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
JA – Stimmen 20
NEIN – Stimmen 0
Ergänzende Verwaltungsvorschläge
Im Entwurf des Bebauungsplan / Grünordnungsplans wird mehrfach darauf hingewiesen das der bestehende Gehölz- und Baumbestand zu erhalten ist. Auf dem vorliegenden Entwurf ist jedoch nicht ersichtlich wie mit Fahrzeugen zu Mäharbeiten, Gehölzpflege oder Baumpflege auf das Grundstück gelangt werden kann. Der einzige Zugang zum Grundstück führt durch einen Pavillon. Für Grünpflegearbeiten ist ein zweiter Zugang zu schaffen damit auch die Möglichkeit besteht den Bestattungsgarten mit dem Großflächenmäher und Fahrzeugen zur Gehölzabfuhr zu befahren.
Bei der letzten Erweiterung des Friedhofes wurden die Wege mit wassergebundener Decke hergestellt. Wie sich herausstellte ist der Unterhalt dieser Flächen enorm hoch, Pflaster- oder Plattenbeläge können wesentlich günstiger Unterhalten werden.
Der Baumbestand ist auf Erhaltungswürdigkeit und Verkehrssicherheit zu überprüfen. Nach Fertigstellung ist der Baumbestand in das Gemeindliche Baumkataster durch eine externe Fachkraft einzuarbeiten.
Die Abmarkungspunkte für Urnenfelder und Urnen sind so zu gestalten das sie mit den Mähfahrzeugen überfahren werden können.
Die Versickerungsmulden sind pflegeleicht zu gestalten.
Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Am Endbachweg, im Bereich des bestehenden Trafos existiert ein 3,0 m breites Tor, das im Zuge der Einfriedung als Pflegezufahrt wieder ertüchtigt werden kann. Der vorgeschlagene Baukörper erfüllt die Funktion eines Schutzdaches mit offenem Durchgangsbereich. Kleinere Pflegefahrzeuge können auch hier auf das Gelände fahren.
Die Bauausführung der befestigten Flächen, sowie die Gestaltung der Abmarkungspunkte wird mit allen Beteiligten abgestimmt.
Die Zufahrt für die Pflegearbeiten durch den Baubetriebshof soll im Bereich westlich des Baukörpers angeordnet werden.
Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, diese Änderung einzuarbeiten.
NEIN – Stimmen 0
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten einzuarbeiten.
3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung / Erläuterungsbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom.17.11.2016.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten einzuarbeiten.
3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung / Erläuterungsbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom.17.11.2016.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Kurzbericht
(eic) Der Gemeinderat hat am 18.02.2016 beschlossenen, den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten aufzustellen.
In der Zeit vom 01.07.2016 bis 29.07.2016 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit gleichzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Über die Stellungnahmen wurde in der Sitzung am 17.11.2016 beraten und einstimmig folgender Beschluss gefasst:
1. Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten einzuarbeiten.
3. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung / Erläuterungsbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 17.11.2016.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.
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3. Antrag auf Baugenehmigung für den Abbruch und die Neuerrichtung einer Grundschule mit Turnhalle, Tiefgarage und offenen Stellplätzen auf dem Grundstück in der Karl-Sittler-Straße, Fl.-Nrn. 366/0, 368/2, 368/18 und 369/0 der Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
17.11.2016
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Poing hat bereits in seiner Sitzung vom 15.09.2016 der vorgelegten Entwurfsplanung für den Neubau eines Schulgebäudes mit Turnhalle und Tiefgarage auf dem Baugrundstück in der Karl-Sittler-Straße 12, Fl.-Nr. 369/0 der Gemarkung Poing, zugestimmt.
Mit Schreiben vom 26.10.2016 (Eingang 27.10.2016) wurde seitens des ausführenden Architekten, die für die Beseitigung des Bestandsgebäudes und für den Neubau der Schule erforderlichen Bauantragsunterlagen bei der Bauverwaltung der Gemeinde Poing abgegeben.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das geplante Gesamtvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o.g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Aus Sicht der Verwaltung fügen sich daher die geplanten 1-2-geschossigen Baukörper mit einer Wandhöhe von jeweils 3,00 m bis 9,10 m hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen und der neuentstehenden Höhenentwicklung auf dem Baugrundstück in die nähere Umgebung ein.
Stellplatzsituation:
Gemäß den vorgelegten Bauantragsunterlagen werden die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze nachgewiesen.
Des Weiteren wurde das gemeindliche Einvernehmen für die beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Satzung zur Doppelnutzung und zur zeitlich getrennten Nutzung von Stellplätzen bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschuss vom 16.02.2016 in Aussicht gestellt.
Für die beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann daher das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Abbruch des Bestandsgebäudes:
Nachdem es sich bei dem derzeit bestehenden Schulgebäude um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 handelt, ist für den Abbruch des Gebäudes ebenfalls die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens notwendig, da das Vorhaben nicht mehr unter den Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 Abs. 5 BayBO fällt.
Seitens der Verwaltung sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens sprechen.
Beschlussvorschlag
Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, sowohl das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch des Bestandsgebäudes, als auch für die Errichtung des Schulhausneubaus auf dem Grundstück in der Karl-Sittler-Straße, Fl.-Nrn. 366/0, 368/2, 368/18 und 369/0 zu erteilen.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für die beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 zur Doppelnutzung und zur zeitlich getrennten Nutzung von Stellplätzen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen für die im Zuge der Baumaßnahme erforderlichen Baumfällungen kann ebenfalls erteilt werden.
Beschluss
Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, sowohl das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch des Bestandsgebäudes, als auch für die Errichtung des Schulhausneubaus auf dem Grundstück in der Karl-Sittler-Straße, Fl.-Nrn. 366/0, 368/2, 368/18 und 369/0 zu erteilen.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für die beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 zur Doppelnutzung und zur zeitlich getrennten Nutzung von Stellplätzen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen für die im Zuge der Baumaßnahme erforderlichen Baumfällungen kann ebenfalls erteilt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(cw) Zum Antrag auf Abbruch und für den geplanten Ersatzneubau der Karl-Sittler-Grundschule mit Turnhalle und Tiefgarage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 366/0, 368/2, 368/18 und 369/0 der Gemarkung Poing wurde seitens des Gemeinderates folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt sowohl das gemeindliche Einvernehmen für den Abbruch des Bestandsgebäudes als auch für die Errichtung des Schulhausneubaus auf dem Grundstück in der Karl-Sittler-Straße, Fl. Nrn. 366/0, 368/2, 368/18 und 369/0 zu erteilen.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für die beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 zur Doppelnutzung und zur zeitlich getrennten Nutzung von Stellplätzen entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen für die im Zuge der Baumaßnahme erforderlichen Baumfällungen kann ebenfalls erteilt werden.
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4. Sozialer Wohnungsbau im Wohngebiet W 5 Quartier 8 (WA 1);
Baukostenzuschuss der Gemeinde Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
17.11.2016
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Die GWG Wohnungsgenossenschaft Ebersberg eG beabsichtigt, auf den Flur-Nrn. 3219 und 3221 in einem 2. Bauabschnitt 24 geförderte Mietwohnungen zu errichten. Es werden drei 1-Zimmerwohnungen, zwölf 2-Zimmerwohnungen, drei 3-Zimmerwohnungen und sechs 4-Zimmerwohnungen entstehen. Sämtliche Wohnungen werden barrierefrei zugänglich sein und sind somit auch für ältere Menschen geeignet.
Mit Schreiben vom 30.09.2016 beantragt die GWG einen Baukostenzuschuss in Höhe von 126.500 € durch die Gemeinde Poing. Beim Landratsamt Ebersberg wird ein Baukostenzuschuss in gleicher Höhe beantragt. Die kommunalen Zuschüsse sind Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Fördermittel.
Ein entsprechender Baukostenzuschuss wurde der GWG bereits für die Errichtung von geförderten Mietwohnungen im 1. Bauabschnitt gewährt. Dabei handelt es sich um mehrheitlich kleine Wohnungstypen.
Die Verwaltung steht hierzu auf folgendem Standpunkt:
1. Das für sozialen Wohnungsbau vorgesehene Grundstück kann anderweitig nicht verwendet bzw. verwertet werden.
2. Bedarf an sozial gefördertem Wohnraum in Poing besteht aktuell.
3. Die Gemeinde ist auf Grund anderer Bauvorhaben im Pflichtaufgabenbereich nicht in der Lage, den Bedarf durch eigene Realisierung zeitnah und bedarfsgerecht zu decken.
4. Die Frage, ob die gemeindliche Realisierung zu ähnlich wirtschaftlichen Ergebnissen und damit durch sog. rentierliche Schulden erfolgen könnte, war daher nicht weiter zu prüfen.
5. Die GWG ist ein geeigneter, bekannter und bewährter Maßnahmeträger, der auch hinlänglich langfristig die soziale Nutzung der Wohnungen sicherstellen kann.
6. Vergaberechtliche Hindernisse liegen nicht vor.
7. Der beantragte Zuschuss ist finanzierbar und vergleichsweise gering, stellt aber die wirtschaftliche Finanzierung insgesamt sicher, da er Voraussetzung für andere Zuschüsse bzw. Förderdarlehen ist.
8. Die Gemeinde Poing hat ausreichend Einfluss auf die Belegung.
9. Das Vorhaben entspricht den Vorstellungen der Gemeinde Poing für einen attraktiven sozialen Wohnungsbau.
Beschlussvorschlag
Der GWG wird ein Baukostenzuschuss in Höhe von 126.500 € gewährt.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bei der Haushaltsplanung für die Jahre 2017 und 2018 zu berücksichtigen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, einen entsprechenden Bewilligungsbescheid zu erteilen.
Beschluss
Der GWG wird ein Baukostenzuschuss in Höhe von 126.500 € gewährt.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sind bei der Haushaltsplanung für die Jahre 2017 und 2018 zu berücksichtigen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, einen entsprechenden Bewilligungsbescheid zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Kurzbericht
(ka) Die GWG Wohnungsgenossenschaft Ebersberg erhält einen Baukostenzuschuss in Höhe von 126.500,00 € durch die Gemeinde Poing für die Errichtung von 24 geförderten Mietwohnungen.
Die geplanten 1-, 2-, 3- und 4-Zimmerwohnungen an der Bergfeldstraße werden sämtlich barrierefrei erstellt und sind somit auch für ältere Menschen geeignet.
Bedarf an sozial gefördertem Wohnraum in Poing besteht aktuell; die Gemeinde Poing hat zudem ausreichenden Einfluss auf die Belegung.
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5. Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2017
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
17.11.2016
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2016 beschlossen, die hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen ab 01.01.2017 an das Bestattungsunternehmen Karl Albert Denk, Erding zu übertragen.
Der Vertrag wurde am 25.10.2016 unterzeichnet.
Daher muss die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen vom 14.12.1992 geändert werden.
§ 5 Abs. 1 und 2 ist hinsichtlich der Gebührentatbestände und der Gebühren anzupassen.
Eine Unterscheidung zwischen der Beisetzung von Erwachsenen und Kindern unter 12 Jahren wird, mit Ausnahme der Position 13, nicht mehr vorgenommen.
§ 7 (1) Fundamente:
In der Begründung zur Änderung der Gebührensatzung vom 02.12.2015 war in § 2 (4) enthalten, dass die Kosten für ein Fundament durch die Grabgebühren abgegolten sind.
Die in Abs. 1 für die Bereitstellung von Grabsteinfundamenten genannten Gebühren sind nur dann zu entrichten, wenn die ursprünglich vorhandenen Fundamente neu angelegt werden müssen.
Dieser Fall ist aber nur denkbar, wenn ein Fundament beschädigt wird. Der Verursacher (Steinmetzbetrieb bzw. Bestattungsunternehmen) haftet in diesem Falle ohnehin.
Daher ersatzlos streichen.
§ 7 (2) Sonstige Kosten:
Die in Abs. 2 genannten „sonstigen Kosten“ (z. B. für Ein- und Umsargungen)
wurden schon bisher nicht durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Ihre Aufführung in der Satzung ist somit entbehrlich.
Daher ersatzlos streichen.
§ 7 (3) Urnennischenabdeckplatte:
Dies betrifft nur den Austausch einer vorhandenen Platte. Die Gebühr ist ansonsten in der Grabnutzungsgebühr enthalten (siehe Satzungsänderung v. 02.12.2015).
Die Gebühr von bisher 80,00 € soll auf 100,00 € angehoben werden, da eine Platte mittlerweile 76,80 € netto kostet.
Der Gebührentatbestand und die Gebühren werden in § 5 Abs. 1, Position 17 aufgenommen.
Alle sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabegesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing:
§ 1 Änderung von Gebührentatbeständen und Gebühren
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aufbahrungshalle
|
5,00 €
|
2
|
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
|
100,00 €
|
3
|
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag
|
25,00 €
|
4
|
Nutzung der Kühlung pro begonnenem Tag
|
30,00 €
|
5
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aussegnungshalle
|
30,00 €
|
6
|
Benutzung der Aussegnungshalle
|
180,00 €
|
7
|
Trauerfeier in der Aussegnungshalle
|
50,00 €
|
8
|
Trauerfeier im Bestattungsgarten
|
50,00 €
|
9
|
Grabherstellung Erdgrab
(Standard)
|
270,00 €
|
10
|
Aufpreis für Grabherstellung Tiefgrab
|
30,00 €
|
11
|
4 Sargträger
(Standard)
|
190,00 €
|
12
|
Pro zusätzlichem Sargträger
|
47,00 €
|
13
|
Sargträger für Kinder unter 12 Jahren
|
100,00 €
|
14
|
Urnenerdgrab
öffnen/schließen
|
45,00 €
|
15
|
Urnennische
öffnen/schließen
|
40,00 €
|
16
|
Beisetzung der Urne
|
60,00 €
|
17
|
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
|
100,00 €
|
18
|
Zusatzgebühr bei Beisetzungen an Samstagen
|
10,00 €
|
19
|
Schließdienst außerhalb der Dienststunden
|
60,00 €
|
(2) Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist
|
300,00 €
|
2
|
Ausgrabung eines Sarges außerhalb der Ruhefrist
|
350,00 €
|
3
|
Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab
|
45,00 €
|
4
|
Entnahme einer Urne aus einer Urnennische
|
40,00 €
|
§ 2 weitere Änderungen
Der Gebührentatbestand des bisherigen § 7 Abs. 3 wird in § 5 Abs. 1, Position 17 aufgenommen.
§ 3 redaktionelle Änderungen
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird der Begriff „Bestattungsgebühren“ durch „Friedhofsanlangen- und Bestattungsgebühren“ ersetzt.
Die Regelungen des § 7 werden durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Beschluss
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabegesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing:
§ 1 Änderung von Gebührentatbeständen und Gebühren
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aufbahrungshalle
|
5,00 €
|
2
|
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
|
100,00 €
|
3
|
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag
|
25,00 €
|
4
|
Nutzung der Kühlung pro begonnenem Tag
|
30,00 €
|
5
|
Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aussegnungshalle
|
30,00 €
|
6
|
Benutzung der Aussegnungshalle
|
180,00 €
|
7
|
Trauerfeier in der Aussegnungshalle
|
50,00 €
|
8
|
Trauerfeier im Bestattungsgarten
|
50,00 €
|
9
|
Grabherstellung Erdgrab
(Standard)
|
270,00 €
|
10
|
Aufpreis für Grabherstellung Tiefgrab
|
30,00 €
|
11
|
4 Sargträger
(Standard)
|
190,00 €
|
12
|
Pro zusätzlichem Sargträger
|
47,00 €
|
13
|
Sargträger für Kinder unter 12 Jahren
|
100,00 €
|
14
|
Urnenerdgrab
öffnen/schließen
|
45,00 €
|
15
|
Urnennische
öffnen/schließen
|
40,00 €
|
16
|
Beisetzung der Urne
|
60,00 €
|
17
|
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
|
100,00 €
|
18
|
Zusatzgebühr bei Beisetzungen an Samstagen
|
10,00 €
|
19
|
Schließdienst außerhalb der Dienststunden
|
60,00 €
|
(2) Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
Position
|
Gebührentatbestand
|
Betrag
|
1
|
Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist
|
300,00 €
|
2
|
Ausgrabung eines Sarges außerhalb der Ruhefrist
|
350,00 €
|
3
|
Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab
|
45,00 €
|
4
|
Entnahme einer Urne aus einer Urnennische
|
40,00 €
|
§ 2 weitere Änderungen
Der Gebührentatbestand des bisherigen § 7 Abs. 3 wird in § 5 Abs. 1, Position 17 aufgenommen.
§ 3 redaktionelle Änderungen
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird der Begriff „Bestattungsgebühren“ durch „Friedhofsanlangen- und Bestattungsgebühren“ ersetzt.
Die Regelungen des § 7 werden durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(ka) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.10.2016 beschlossen, die hoheitlichen Aufgaben im Bestattungswesen ab 01.01.2017 an das Bestattungsunternehmen Karl Albert Denk, Erding zu übertragen.
Der Vertrag wurde am 25.10.2016 unterzeichnet.
Daher musste die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen vom 14.12.1992 auf Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
Die Bekanntmachung der Änderungssatzung ist in dieser Ausgabe abgedruckt.
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6. Antrag der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen die Verwendung von Bio-Lebensmitteln betreffend
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
|
17.11.2016
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt mit Schreiben vom 18.10.2016 folgenden Antrag:
Die Gemeinde Poing möge bei allen Arten von eigenen Bewirtungen nur noch Bio-Lebensmittel (möglichst aus der Region) verwenden.
Die Gemeinde möge sich dafür einsetzen, dass bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Straßenfest, Volksfest etc.) wenigstens teilweise und schrittweise zunehmend Bio-Lebensmittel angeboten werden.
Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bewirtung von eigenen gemeindlichen Veranstaltungen und Sitzungen fällt als Angelegenheit der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters.
Für die Bewirtung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen, für die die Gemeinde nicht unmittelbar zuständig ist, kann die Gemeinde an die Verantwortlichen (z. B. Festwirt, Orga-Team) eine entsprechende Empfehlung aussprechen.
Die Verwaltung hat unabhängig davon mit den bisherigen Lieferanten bzw. Cateringfirmen der gemeindeeigenen Veranstaltungen Kontakt aufgenommen. Diese haben mitgeteilt, dass für die Bewirtung der Sitzungen Bio-Lebensmittel aus der Region nicht (2 Anbieter) bzw. nur mit einem deutlich größerem Aufwand (u. a. Anfahrt bei 3 Lieferanten) und damit zu einem höheren Preis angeboten werden könnten.
Für den Neujahrsempfang wurde ein Alternativangebot für Bio-regionale Lebensmittel eingeholt, das Mehrkosten in Höhe von ca. 330 Euro brutto verursachen würde.
Beschlussvorschlag
Die Gemeinde soll bei öffentlichen Veranstaltungen darauf hinwirken, dass nach Möglichkeit Lebensmittel aus regionaler Erzeugung und/oder Bio-Lebensmittel verwendet werden.
Beschluss
Die Gemeinde soll bei öffentlichen Veranstaltungen darauf hinwirken, dass nach Möglichkeit Lebensmittel aus regionaler Erzeugung und/oder Bio-Lebensmittel verwendet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 10
Kurzbericht
(sta) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 18.10.2016 folgenden Antrag gestellt:
1. Die Gemeinde Poing möge bei allen Arten von eigenen Bewirtungen nur noch Bio-Lebensmittel (möglichst aus der Region) verwenden.
2. Die Gemeinde möge sich dafür einsetzen, dass bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Straßenfest, Volksfest etc.) wenigstens teilweise und schrittweise zunehmend Bio-Lebensmittel angeboten werden.
Die Verwaltung hat festgestellt, dass Nr. 1 des Antrages als Angelegenheit der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters und nicht des Gemeinderates fällt.
Unabhängig davon hat die Verwaltung mit den bisherigen Lieferanten bzw. Cateringfirmen der gemeindeeigenen Veranstaltungen Kontakt aufgenommen. Diese haben mitgeteilt, dass für die Bewirtung der Sitzungen Bio-Lebensmittel aus der Region nicht (2 Anbieter) bzw. nur mit einem deutlich größerem Aufwand (u. a. Anfahrt bei 3 Lieferanten) und damit zu einem höheren Preis angeboten werden könnten.
In der Beratung wurde hierzu mehrheitlich die Auffassung vertreten, weiter auf ortsansässige Lieferanten und Regionalität zu achten. Eine Beschlussfassung ist wegen der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters nicht erfolgt.
Nr. 2 des Antrages wurde nach eingehender Beratung wie folgt modifiziert und mehrheitlich beschlossen:
Die Gemeinde soll bei öffentlichen Veranstaltungen darauf hinwirken, dass nach Möglichkeit Lebensmittel aus regionaler Erzeugung und/oder Bio-Lebensmittel verwendet werden.
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7. Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
Sitzung des Gemeinderates
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17.11.2016
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Herr Thomas Stolle beantragt mit dem am 03.11.2016 eingegangenem Schreiben die Genehmigung zur privaten Verwendung des Gemeindewappens, das in einen Ranzen (Gürtel) eingestickt werden soll.
Nachdem keine wirtschaftlichen Gründe für die Verwendung des Wappens vorliegen, wird vorgeschlagen, die Genehmigung zu erteilen.
Beschlussvorschlag
Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens als eingesticktes Motiv in einem privaten Ranzen (Gürtel) wird erteilt.
Beschluss
Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens als eingesticktes Motiv in einem privaten Ranzen (Gürtel) wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Kurzbericht
(sta) Der Gemeinderat hat Herrn Thomas Stolle die Genehmigung erteilt, das Gemeindewappen als Motiv in einem privaten Ranzen (Gürtel) einzusticken.
Die Genehmigung wurde erteilt, weil keine wirtschaftlichen Gründe vorliegen, sondern das Wappen rein privat verwendet wird.
Datenstand vom 23.01.2017 11:54 Uhr