Datum: 19.07.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:19 Uhr bis 19:36 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Bekanntgaben des Bürgermeisters
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2 |
Bauanträge
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2.1 |
Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing
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2.2 |
Antrag auf Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung für die Aufstellung eines Containers als Kiosk auf dem Grundstück am Badesee Poing "Bergfeldsee", Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing
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2.3 |
Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing
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2.4 |
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Laden und Werkstatt auf dem Grundstück Neufarner Straße 6, Fl. Nr. 380/4 der Gemarkung Poing
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2.5 |
Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück
Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing
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2.6 |
Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing
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2.7 |
Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing
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2.8 |
Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken an der Wildparkstraße, Fl. Nrn. 684/20, 684/36, 782/0, 81/3 und 81/4 der Gemarkung Poing
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2.9 |
Tekturantrag für die Energetische Sanierung/ Anbau im Erdgeschoss/ Dachgeschossumbau auf dem Grundstück Watzmannstraße 6, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing
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3 |
Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5;
Projektänderungsantrag gemäß der Abstimmung mit den Trägern der Kindertagesstätten
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4 |
Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße;
Festlegungen von Vorgaben zur weiteren Entwurfsplanung
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.07.2016
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ö
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informativ
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1 |
Sachverhalt
Es liegen keine Bekanntgaben vor.
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2. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.07.2016
|
ö
|
informativ
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.07.2016
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
Am 22.06.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Für das Bauvorhaben wurde bereits mit Schreiben Az.: 2015-2961 vom 12.01.2016 ein Vorbescheid von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das Baugrundstück Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 „Baugebiet W 6 –Seewinkel“, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2014.
Im Norden grenzt das geplante Vorhaben des Antragstellers an die Fl. Nr. 3267/0 der Gemarkung Poing, auf dem sich das neu errichtete Fachmarktzentrum entlang der Bergfeldstraße befindet.
Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der max. GRZ und GF, der zulässigen Gebäudehöhe bzw. der Anzahl an Vollgeschossen und erforderlichen Stellplätzen und deren Ausgestaltung den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56.
Darüber hinaus wird das in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzte „Baufenster“ bestehend aus einer an der Westseite des Quartiers befindlichen Baulinie und den auf der Nord-/ Ost- und Südseite jeweils befindlichen Baugrenzen durch den Hauptbaukörper eingehalten.
Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass für die Errichtung des Neubaus folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 56 erforderlich sind:
? Überschreitung der nördlichen Baugrenze bei den Häusern 11 und 13 mit jeweils einem Glasvorbau mit den Abmessungen 1,20 m x 1,40 m
? Keine durchgängige 3 – geschossige Bebauung innerhalb des Bauquartiers
? Verschiebung der Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers vom Dachgeschoss in das 1. bzw. 2. Obergeschoss
Dem Bauherrn wurde bereits von der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Befreiung für die Überschreitung der nördlichen Baugrenzen für die aus schallschutztechnischer Sicht notwendigen Glasvorbauten unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht gestellt:
? Überschreitung < 1,50 m Tiefe < 1/3 der Fassade und < 5,00 m Gesamtlänge
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde gemachten Voraussetzungen für die notwendige Befreiung durch den Bauherrn eingehalten werden. Des Weiteren werden durch die Erteilung der Befreiung auch keine städtebaulich relevanten Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 56 berührt.
Es sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Befreiung sprechen.
Hinsichtlich der nicht komplett durchgängig 3 – geschossigen Bebauung entspricht das Vorhaben dem bereits erteilten Vorbescheid.
Des Weiteren wird vom Bauwerber eine Befreiung, von der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 bzgl. der Verschiebung der in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers WA 11.1 beantragt.
Es handelt sich hierbei um eine Verschiebung von ca. 20,76 m² vom Dachgeschoss in das
1. bzw. 2. Obergeschoss.
Nachdem die Gesamtgeschossfläche für das Bauquartier 11.1 von insgesamt 1385,00 m² durch das Bauvorhaben (GF: 1376,08 m²) eingehalten wird kann auch dieser beantragten Befreiung zugestimmt werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
? Überschreitung der nördlichen Baugrenze bei den Häusern 11 und 13 mit jeweils einem Glasvorbau mit den Abmessungen 1,20 m x 1,40 m
? Keine durchgängige 3 – geschossige Bebauung innerhalb des Bauquartiers
? Verschiebung der Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers WA 11.1 vom Dachgeschoss in das 1. bzw. 2. Obergeschoss
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
? Überschreitung der nördlichen Baugrenze bei den Häusern 11 und 13 mit jeweils einem Glasvorbau mit den Abmessungen 1,20 m x 1,40 m
? Keine durchgängige 3 – geschossige Bebauung innerhalb des Bauquartiers
? Verschiebung der Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers WA 11.1 vom Dachgeschoss in das 1. bzw. 2. Obergeschoss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück Schwanenstraße, Fl. Nr. 3591/0 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau von 9 Reihenhäusern auf dem Grundstück der Schwanenstraße wird erteilt.
Des Weiteren wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen gemacht:
- Überschreitung der nördlichen Baugrenze bei den Häusern 11 und 13 mit jeweils einem Glasvorbau mit den Abmessungen 1,20 m x 1,40 m.
- Keine durchgängige 3-geschossige Bebauung innerhalb des Bauquartiers.
- Verschiebung der Geschossfläche innerhalb des Bauquartiers WA 11.1 vom Dachgeschoss in das 1. bzw. 2. Obergeschoss.
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2.2. Antrag auf Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung für die Aufstellung eines Containers als Kiosk auf dem Grundstück am Badesee Poing "Bergfeldsee", Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.07.2016
|
ö
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beratend
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2.2 |
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 31.05.2016 wurde bei der Gemeinde Poing die Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung Az.:B-2014-1293 vom 16.06.2014 für die Aufstellung eines Containers zur Kiosknutzung auf dem o.g. Grundstück beantragt.
Die Maße des Containers betragen weiterhin 6,06 m x 2,50 m bei einer Wandhöhe von 2,80 m.
Das Grundstück mit der Fl.-Nr. 588/3 der Gemarkung Poing befindet sich im Außenbereich.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 35 BauGB.
Die Zuständigkeit für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens liegt somit nach der gemeindlichen Geschäftsordnung beim Bau- und Umweltausschuss.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich weiterhin um ein „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Das o. g. Vorhaben ist darüber hinaus als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB weiterhin zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden und die Erschließung gesichert ist.
Im vorliegenden Sachverhalt können weiterhin keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB festgestellt werden, die durch das o. g. Bauvorhaben beeinträchtigt werden.
Die Erschließung für das o. g. Vorhaben ist zusätzlich gesichert.
Seitens der Verwaltung sind daher keine Bedenken vorhanden, die gegen eine weitere Aufstellung des Containers sprechen.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung Az.: B-2014-1293 für die Aufstellung eines Containers zur Kiosknutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing wird für die Dauer von 2 weiteren Jahren erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung Az.: B-2014-1293 für die Aufstellung eines Containers zur Kiosknutzung auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing wird für die Dauer von 2 weiteren Jahren erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Antrag auf Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung für die Aufstellung eines Containers als Kiosk auf dem Grundstück, Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung zur Aufstellung eines Containers zur Kiosknutzung auf dem o.g. Grundstück wird für die Dauer von 2 Jahren erteilt.
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2.3. Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
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beratend
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2.3 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde eine formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing, an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing herangetragen.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 – Osterfeld 2, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.
Das vom Bauherrn gewünschte Gebäude soll innerhalb des in der Planzeichnung festgesetzten „Baufensters“ errichtet werden und ist daher nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich zulässig.
Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende umliegende Bebauung im Bereich der Kampenwand-/Zugspitz- und Watzmannstraße weist derzeit eine 2-3-geschossige Bebauung mit Wandhöhen von ca. 4,80 m – 9,50 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o.g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 6,80 m – 11,60 m.
Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich daher durch seine 3-geschossige Bebauung inklusive eines zusätzlichen Dachgeschosses (Dachgeschoss soll gemäß der Bauvoranfrage kein Vollgeschoss i.S.d. § 20 Abs. 3 BauNVO werden) hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen harmonisch in die nähere Umgebung ein.
Des Weiteren kann durch die Gemeinde Poing auch das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Wandhöhe des Gebäudes von 9,50 m in Aussicht gestellt werden.
Die Verwaltung begründet ihre Entscheidung damit, dass sowohl das Gebäude in der Watzmannstraße 2 a (WH 9,50 m) als auch die bestehenden Gebäude in der Kampenwandstraße 2 – 12 b (WH ca. 8,70 m) hierzu eine prägende Wirkung auf das zukünftige Baugrundstück haben.
Hinsichtlich der vom Bauherrn angefragten Firsthöhe von 13,72 m bestehen seitens der Verwaltung jedoch erhebliche bauplanungsrechtliche Bedenken, weil die bereits bestehende Umgebungsbebauung nur eine max. Firsthöhe von 11,60 m aufweist.
Zusätzlich würde durch die Errichtung einer Firsthöhe von 13,72 m auf dem Grundstück Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing eine städtebauliche Sondersituation geschaffen, die sich negativ auf das bereits bestehende Ortsbild in der Kampenwandstraße auswirken würde (Verhinderung des „Aufschaukelns“).
Dem Bauwerber wird daher von der Verwaltung empfohlen, die geplante Firsthöhe von 13,72 m auf ein für die Umgebungsbebauung verträglicheres Maximalmaß zu reduzieren.
Darüber hinaus werden die geplanten Dachgauben auf der Nord- und Ostseite des Vorhabens nach den Gestaltungsvorschriften der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013 errichtet.
Des Weiteren müssen die geplanten Dachterrassen auf der Süd- und Westseite den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der BayBO entsprechen.
Stellplatzsituation
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die Errichtung des Mehrfamilienhauses ein Stellplatzbedarf von insgesamt 21 Stellplätzen.
Aus den eingereichten Planungsunterlagen zum Stellplatznachweis geht hervor, dass der Bauherr die Errichtung von insgesamt 16 Tiefgaragenstellplätzen und 8 oberirdischen Stellplätzen beabsichtigt.
Durch den Bauherrn werden daher mehr Stellplätze nachgewiesen als nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 für das Bauvorhaben eigentlich erforderlich sind.
Zur Erfüllung des Stellplatznachweises wird vom Bauwerber eine Befreiung vom bestehenden „Baulinienplan“ benötigt, da sowohl die erforderliche Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze, als auch die Anordnung der oberirdischen Stellplätze jeweils außerhalb des festgesetzten Bauraumes erfolgen soll.
Dem Bauherrn kann die Befreiung vom Baulinienplan bzgl. der Anordnung TG-Zufahrt an der Grundstücksgrenze jedoch ohne Bedenken in Aussicht gestellt werden, wenn die hierfür erforderliche Einhausung der Zufahrt mit den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO vereinbar sind.
Darüber hinaus kann das Einvernehmen für die Befreiung vom Bebauungsplan bzgl. der geplanten oberirdischen Stellplätze ebenfalls in Aussicht gestellt werden, da durch die geplante Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück keine städtebaulichen Spannungen mit der bereits bestehenden Nachbarbebauung zu erwarten ist.
Hinweis:
Durch das Bauvorhaben werden alle Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO auf dem Grundstück selbst eingehalten.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4, kann in Aussicht gestellt werden, sofern die geplante Firsthöhe von 13,72 m auf ein für die Umgebung verträgliches Maximalmaß (ca. 11,60 m) reduziert wird.
Darüber hinaus kann das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 in Aussicht gestellt werden:
? Anordnung der Tiefgaragenzufahrt außerhalb des in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Bauraumes, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO erfüllt werden
? Anordnung von 8 oberirdischen Stellplätzen außerhalb des im Baulinienplan festgesetzten Bauraumes
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4, kann in Aussicht gestellt werden, sofern die geplante Firsthöhe von 13,72 m auf ein für die Umgebung verträgliches Maximalmaß (ca. 11,60 m) reduziert wird.
Darüber hinaus kann das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 in Aussicht gestellt werden:
? Anordnung der Tiefgaragenzufahrt außerhalb des in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Bauraumes, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO erfüllt werden
? Anordnung von 8 oberirdischen Stellplätzen außerhalb des im Baulinienplan festgesetzten Bauraumes
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem o.g. Grundstück kann in Aussicht gestellt werden, sofern die geplante Firsthöhe von 13,72 m auf ein für die Umgebung verträgliches Maximalmaß reduziert wird (ca. 11,60 m).
Darüber hinaus kann das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 in Aussicht gestellt werden:
- Anordnung der Tiefgaragenzufahrt außerhalb des in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetztem Bauraumes, wenn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO erfüllt werden
- Anordnung von 8 oberirdischen Stellplätzen außerhalb des im Baulinienplan festgesetzten Bauraumes
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2.4. Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Laden und Werkstatt auf dem Grundstück Neufarner Straße 6, Fl. Nr. 380/4 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.07.2016
|
ö
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beschließend
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2.4 |
Sachverhalt
Am 23.05.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit einem Ladengeschäft im Erdgeschoss und einer Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 380/4 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Für das Bauvorhaben wurde bereits im August 2015 bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht, über den die Untere Bauaufsichtsbehörde noch nicht abschließend entschieden hat.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens:
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S.d.
§ 30 BauGB, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Antrages richtet sich somit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung um das o.g. Grundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Mischgebiet, indem sich Gewerbebetriebe und Wohnnutzung gegenseitig abwechseln. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das beantragte Gebäude in die nähere Umgebung ein, da es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Mehrfamilienhaus mit Gewerbenutzung im Erdgeschoss handelt.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Bei der bereits bestehenden umliegenden Bebauung im Bereich der Neufarner Straße / Wikingerstraße befinden sich derzeit Gebäude mit ca. 3 Vollgeschossen bei einer Wandhöhe von ca. 5,51 m – 12,73 m. Die max. Firsthöhe der Umgebungsbebauung liegt derzeit bei ca. 7,70 m – 13,79 m. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die umliegende Bebauung im o.g. Bereich aus Baukörpern mit einer Länge von ca. 7,49 m - 38,16 m und einer Breite von 9,68 m - 21,49 m. Das vom Antragsteller geplante Vorhaben soll mit einer Wandhöhe von ca. 10,64 m – 11,05 m bei einer Firsthöhe von 14,02 m errichtet werden.
Des Weiteren fügt sich das Gebäude durch seine 3-geschossige Bebauung inklusive eines zusätzlichen Dachgeschosses (Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss i.S.d. § 20 Abs. 3 BauNVO) im Hinblick auf die bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen in die bestehende Umgebungsbebauung ein.
Bei dem abgegrabenen Untergeschoss auf der Nordseite des Grundstückes handelt es sich darüber hinaus um kein Vollgeschoss i.S.d. Art. 2 Abs. 8 BayBO.
Hinsichtlich des geplanten Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Bauvorhaben somit in die bereits bestehende Umgebungsbebauung ein, da vom Bauherrn entgegen dem Vorbescheid eine engere Anpassung des Vorhabens an die Bebauung entlang der Wikinger
straße vorgenommen wurde.
Des Weiteren überschreitet der geplante Neubau an der nordöstlichen Grundstücksecke auf einer Fläche von ca. 1,50 m² den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23, rechtsverbindlich seit dem 08.11.1978. Durch den geplanten Vorbau werden in diesem Bereich die jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten.
Nachdem das Vorhaben den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur auf einer Fläche von ca. 1,50 m² überschreitet wird dies noch als geringfügig angesehen.
Das gemeindliche Einvernehmen für die Erteilung einer Befreiung bzgl. der Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23 kann deshalb erteilt werden.
Stellplatzsituation:
In den Antragsunterlagen werden die für das Gebäude erforderlichen 23 Stellplätze nachgewiesen. Auf dem Baugrundstück selbst werden jedoch insgesamt nur 3 Stellplätze errichtet. Die restlichen 20 Stellplätze werden alle samt auf dem Nachbargrundstück, Fl. Nr. 380/3 der Gemarkung Poing, in einer Entfernung von max. 61,00 m zum Hauseingang angeordnet.
Nach § 3 Nr. 1.2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 sind sämtliche Stellplätze, die für eine bauliche Anlage benötigt werden, auf dem Baugrundstück selbst zu errichten. Der geplanten Anordnung von Stellplätzen auf einen nahe gelegenen Nachbargrundstück kann jedoch ebenfalls zugestimmt werden, da zusätzlich die Anordnung von Stellplätzen auf einem bis zu 100 m benachbarten Grundstück möglich ist.
Die Verlegung der Stellplätze ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Nutzung hierfür tatsächlich und rechtlich für diesen Zweck durch den jeweiligen Bauherrn gesichert wird.
Des Weiteren ist für die Errichtung der Stellplätze 1 - 6 noch eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 23 notwendig, da diese nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 23 vereinbar sind.
Nach den vorgelegten Unterlagen werden die Stellplätze auf der in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Fläche für einen zukünftig geplanten Eigentümerweg errichtet. Die Bauherren begründen den Befreiungsantrag damit, dass im Zuge der Neubebauung Ihrer angrenzenden Grundstücke die derzeit bestehende Gesamtstellplatzsituation auf dem Gesamtareal neu bewertet und geplant werden soll.
Seitens der Verwaltung sind somit keine Bedenken, die gegen eine Erteilung des Einvernehmens sprechen, vorhanden
Sonstiges:
Hauskleinwindkraftanlage:
Des Weiteren können die beiden auf dem Hauptdach des Bauvorhabens geplanten Windräder gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayBO verfahrensfrei errichtet werden, solange und soweit alle weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Abstandsflächen zum Nachbargebäude gemäß Art. 6 BayBO) eingehalten werden.
Überschreitung / Übernahme der Abstandsflächen durch den Grundstücksnachbarn
Es handelt sich hierbei um eine Abweichung von der BayBO, über die das Landratsamt Ebersberg als Untere Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit entscheidet
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des Mehrfamilienhauses inklusive Ladengeschäft im Erdgeschoss und Werkstatt auf dem Grundstück Neufarner Straße 6, Fl. Nr. 383/2 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:
? Überschreitung des Vorhabens mit einer Fläche von 1,50 m² in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23
? Errichtung von Stellplätzen im Bereich des festgesetzten Eigentümerwegs
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des Mehrfamilienhauses inklusive Ladengeschäft im Erdgeschoss und Werkstatt auf dem Grundstück Neufarner Straße 6, Fl. Nr. 383/2 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:
? Überschreitung des Vorhabens mit einer Fläche von 1,50 m² in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23
? Errichtung von Stellplätzen im Bereich des festgesetzten Eigentümerwegs
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Laden und Werkstatt auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 380/4 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses inklusive Ladengeschäft im Erdgeschoss und Werkstatt auf dem o.g. Grundstück in der Neufarner Straße wird erteilt.
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
- Überschreitung des Vorhabens mit einer Fläche von 1,50 m² in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23.
- Errichtung von Stellplätzen im Bereich des festgesetzten Eigentümerwegs
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2.5. Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück
Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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19.07.2016
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ö
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beschließend
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2.5 |
Sachverhalt
Am 01.07.2016 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag über die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem o. g. Grundstück ein.
Das Gesamtvorhaben setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen:
? Versorgungscontainer mit den Maßen 2,43 m x 1,43 m
? Stahlgittermast mit den Grundrissmaßen 1,50 m x 1,50 m; Höhe des Mastes: 25,00 m
Das Baugrundstück entlang der Senator-Gerauer-Str. / Ecke Münchner Straße mit der Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Außenbereich, die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 35 BauGB.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) ist das Grundstück als Fläche für landwirtschaftliche Nutzung dargestellt.
Das geplante Vorhaben ist als „privilegiertes Vorhaben" für die öffentliche Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.
Da die Voraussetzungen für die Privilegierung vorliegen, hat die Gemeinde keinen Ermessensspielraum bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens.
Die Erforderlichkeit des geplanten Neubaus wird durch den Bauherrn damit begründet, dass der bestehende Antennenträger am Standort in der Gruber Straße 63 ersetzt werden soll.
Durch das Vorhaben soll auch weiterhin die mobile Datenübertragung (Datenübertragung per Funk, UMTS und LTE und GSM Sprachnachrichten) für jedermann im Bereich der S-Bahn-Strecke München / Simbach (Inn) und der Kreisstraße EBE 1 gesichert werden.
Die Gemeinde Poing ist zwar grundsätzlich mit der Errichtung eines Telekommunikationsmastes zur Verbesserung der Datenübertragung einverstanden, der Bauherr wird jedoch aufgefordert einen für das Ortsbild verträglicheren Standort für das Bauvorhaben zu suchen.
Die vom Betreiber zusätzlich benötigte Standortbescheinigung für die Betreibung des Mastes ist ebenfalls bereits bei der Bundesnetzagentur beantragt und wird durch den Antragsteller nachgereicht.
Die Erschließung für die Errichtung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Bauantrag für die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungeinheit auf dem Grundstück Fl. Nr. 1402/0 der Gemarkung Poing wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Stahlgittermastes auf dem o. g. Grundstück wird nicht erteilt.
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2.6. Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
|
beratend
|
2.6 |
Sachverhalt
Am 04.07.2017 ging der o.g. Bauantrag für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl.-Nr. 396/4 der Gemarkung Poing bei der Gemeinde Poing ein.
Das o. g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 28.07.1967 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 3 „Anglbrechtinger Feld“.
Des Weiteren richtet sich die Zulässigkeit der Dachgauben nach der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013, da im vorliegenden Bebauungsplan keine textlichen Festsetzungen bezüglich der Gestaltung von Dachgauben vorhanden sind.
Die geplanten Dachgauben sollen abweichend von § 2 Abs. 3 und 4 der gemeindlichen Dachgaubensatzung gestaltet werden:
? Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert
? Die zulässige Gesamtbreite der östlichen Dachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert
? Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um ca.13,50 cm überschritten (6,235 m statt 6,13 m)
Gemäß § 3 der Dachgaubensatzung der Gemeinde Poing i. V. m. Art. 63 Abs. 3 BayBO kann die Gemeinde Poing Abweichungen von der gemeindlichen Satzung zulassen, wenn die Anwendung im Einzelfall zu einer Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Nachdem durch die Errichtung der beiden Gauben im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes kein zusätzliches Vollgeschoss entsteht, sind durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Abweichung keine städtebaulichen Spannungen zu erwarten.
Den beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Satzung kann daher ohne Bedenken zugestimmt werden.
Die Prüfung, ob die geplanten Dachgauben den brandschutzrechtlichen Vorschriften der BayBO entsprechen, erfolgt durch das Landratsamt Ebersberg als untere Bauaufsichtsbehörde.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung der beiden Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird folgenden Abweichungen von der Dachgaubensatzung zugestimmt:
? Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert
? Die zulässige Gesamtbreite der östlichen Dachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert
? Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um ca.13,50 cm überschritten (6,235 m statt 6,13 m)
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung der beiden Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße 38, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird folgenden Abweichungen von der Dachgaubensatzung zugestimmt:
? Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert
? Die zulässige Gesamtbreite der östlichen Dachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert
? Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um ca.13,50 cm überschritten (6,235 m statt 6,13 m)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Bauantrag für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner, Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück Neufarner Straße Fl. Nr. 396/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird folgenden Abweichungen von der Dachgaubensatzung zugestimmt:
- Die zulässige Gesamtbreite der westlichen Dachgaube wird zum einen anstatt der vorgegebenen max. Breite von 2,00 m um 0,85 m auf 2,85 m erweitert.
- Die zulässige Gesamtbreite der östlichenDachgaube wird zum anderen anstatt der vorgegebenen max. Breite von
2,00 m um 1,38 m auf 3,38 m erweitert.
- Des Weiteren wird die in der Satzung vorgeschriebene Breite der Dachgauben pro Dachlänge nur geringfügig um 13,50 cm überschritten (6,235 m anstatt 6,13 m).
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2.7. Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
|
beratend
|
2.7 |
Sachverhalt
Am 04.07.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das Baugrundstück Fl. Nr. 332/0 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 „Südlich der Ringstraße“ rechtsverbindlich seit dem 24.11.1999.
Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der zulässigen Wandhöhe für das Haupt- und Nebengebäude bzw. der Anzahl an Vollgeschossen und erforderlichen Anzahl Stellplätzen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33. Zusätzlich wird die im Bebauungsplan festgesetzte Firstrichtung eingehalten.
Darüber hinaus wird das in der Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzte „Baufenster“ bestehend aus vier Baugrenzen durch den Hauptbaukörper eingehalten. Der geringfügigen Überschreitung der Baugrenzen durch den geplanten Wintergarten ist nach den textlichen Festsetzungen zulässig.
Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass für die Errichtung des Neubaus folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 33 erforderlich sind:
? Überschreitung der zulässigen Geschossfläche von 240 m² um 19,30 m² (= 8,04%)
? Asymmetrische Dachkonstruktionen für das Haupt- bzw. Nebengebäude
? Dachneigungen für das Hauptgebäude von 17° und 12°, 13° statt 20° und für das Nebengebäude von 6° (begrünt)
? Errichtung eines offenen Stellplatzes als Carport mit anschließendem Nebengebäude für Fahrräder
Die vom Bauwerber beantragte Geschossflächenüberschreitung von 19,30 m² (= 8,04 %) ist aus Sicht der Verwaltung noch als geringfügig anzusehen.
Der beantragten Befreiung kann daher zugestimmt werden.
Des Weiteren kann das gemeindliche Einvernehmen bzgl. der asymmetrischen Dachkonstruktionen für das Haupt- und Nebengebäude sowie der vom Bebauungsplan abweichenden Dachneigungen auf Grund der Tatsache erteilt werden, da die Begründung zum Bebauungsplan hierzu keinerlei städtebauliche Aussagen trifft.
Darüber hinaus werden ebenfalls keine Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 33 berührt.
Es sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Befreiungen sprechen.
Zusätzlich kann der Errichtung eines offenen Stellplatzes als Carport unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass durch die neuentstehende Bebauung an der Grundstücksgrenze die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eingehalten werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
? Überschreitung der zulässigen Geschossfläche von 240 m² um 19,30 m² (= 8,04%)
? Asymmetrische Dachkonstruktionen für das Haupt- bzw. Nebengebäude
? Dachneigungen für das Hauptgebäude von 17° und 12°, 13° statt 20° und für das Nebengebäude von 6° (begrünt)
? Errichtung eines offenen Stellplatzes als Carport mit anschließendem Nebengebäude für Fahrräder unter der Voraussetzung, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eingehalten werden
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
? Überschreitung der zulässigen Geschossfläche von 240 m² um 19,30 m² (= 8,04%)
? Asymmetrische Dachkonstruktionen für das Haupt- bzw. Nebengebäude
? Dachneigungen für das Hauptgebäude von 17° und 12°, 13° statt 20° und für das Nebengebäude von 6° (begrünt)
? Errichtung eines offenen Stellplatzes als Carport mit anschließendem Nebengebäude für Fahrräder unter der Voraussetzung, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO eingehalten werden
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner, Fl. Nr. 332/2 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses auf o.g. Grundstück wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen zusätzlich erteilt:
- Überschreitung der zulässigen Geschossfläche von 240 m² um 19,30 m² (= 8,04%).
- Asymmetrische Dachkonstruktionen für das Haupt- bzw. Nebengebäude.
- Dachneigung für das Hauptgebäude von 17° und 12,13° anstatt 20° und für das Nebengebäude von 6°(begrünt).
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2.8. Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken an der Wildparkstraße, Fl. Nrn. 684/20, 684/36, 782/0, 81/3 und 81/4 der Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
|
beschließend
|
2.8 |
Sachverhalt
Am 05.07.2016 wurde bei der Gemeinde Poing ein Bauantrag für den Neubau einer Schallschutzwand auf den o.g. Grundstücken an der Wildparkstraße eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Die Baugrundstücke befinden sich alle im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Hauptstraße östlicher Bereich“, rechtsverbindlich seit dem 24.11.1999.
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 zum Bebauungsplan ist das Schallschutzgutachten
Az.: 42/633/9 des Büros Müller BBM vom 12.07.2002 bei der Errichtung des Bauvorhabens zu beachten.
Aus dem Gutachten geht hervor, dass es aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zum Schutz der zu erwartenden Neubebauung in der Wildparkstraße erforderlich ist, entlang der bestehenden Bahnlinie (München – Simbach am Inn) eine Schallschutzwand zu errichten
Des Weiteren wurde in der Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 32-O, der erforderliche Abstand zwischen dem Vorhaben und der Bahnlinie auf 12,20 m festgesetzt.
Die Länge der Schallschutzwand beträgt gemäß den bei der Gemeinde Poing eingereichten Bauantragsunterlagen ca. 225,00 m.
Außerdem geht aus der Begründung zum Bebauungsplan hervor, dass bei der Herstellung des Vorhabens eine Mindestwandhöhe für das Vorhaben von ca. 6,29 m bis 7,26 m über Schienenoberkante einzuhalten ist.
Mit den eingereichten Unterlagen wird folgender Antrag auf Befreiung gestellt:
? Herabsetzen der Höhe der Schallschutzwand auf 5,80 m über Schienenoberkante bei gleichbleibenden Immissionswerten
Aufgrund der im Bebauungsplan angegebenen, nicht nachvollziehbaren unterschiedlichen Höhen der Schallschutzwand über Schienenoberkante, wurde die schalltechnische Untersuchung überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die Höhen nicht nach dem schalltechnischen Bedarf ermittelt, sondern durch den Bebauungsplan erstellenden Architekten vorgegeben waren. Eine Neuberechnung mit den identischen Ausgangswerten ergibt eine erforderliche Höhe der Schallschutzwand von 5,80 m über Schienenoberkante. Die berechneten Immissionswerte an den Gebäuden bleiben hier gleich mit denen der Berechnung vom 10. Juli 2002 zum Bebauungsplan. Das zeigt gleichzeitig, dass eine Erhöhung der Wand keinen weiteren schalltechnischen Nutzen hat.
Die vergleichenden Gebäudelärmkarten sind beigelegt.
Durch das Bauvorhaben werden daher keine städtebaulich relevanten Grundzüge
des Bebauungsplanes Nr. 32- O negativ berührt.
Es sind somit keine Bedenken vorhanden, die gegen die Befreiung sprechen.
Hinweis:
Zusätzlich wurde dem Bauwerber bereits mit Schreiben vom 11.02.2016 die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan zur Fällung des schützenwerten Gehölzbestsand für die Errichtung der Lärmschutzwand auf den Grundstücken Fl. Nrn. 81/4, 684/20 und 782/0 der Gemarkung Poing erteilt:
Die Ersatzpflanzung für den beseitigen Gehölzbestand auf den Grundstücken Fl. Nrn. 81/4, 684/20 und 782/0 der Gemarkung Poing ist nach Abschluss der Bauarbeiten für die Lärmschutzwand entsprechend dem Bepflanzungsplan in der Fassung vom 04.02.2016 durchzuführen.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den o.g. Baugrundstücken entlang der Wildparkstraße wird erteilt.
Des Weiteren wird der beantragten Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 32 „Hauptstraße östlicher Bereich“, zugestimmt:
? Herabsetzen der Höhe der Schallschutzwand auf 5,80 m über Schienenoberkante bei gleichbleibenden Immissionswerten
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den o.g. Baugrundstücken entlang der Wildparkstraße wird erteilt.
Des Weiteren wird der beantragten Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 32 „Hauptstraße östlicher Bereich“, zugestimmt:
? Herabsetzen der Höhe der Schallschutzwand auf 5,80 m über Schienenoberkante bei gleichbleibenden Immissionswerten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Bauantrag für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den Grundstücken an Wildparkstraße, Fl. Nrn. 684/20, 684/36, 782/0, 81/3 und 81/4 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf den o.g. Grundstücken entlang der Wildparkstraße wird erteilt.
Des Weiteren wird folgender Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 32 „ Hauptstraße 32 östlicher Bereich“, ebenfalls zugestimmt:
Herabsetzung der Höhe der Schallschutzwand auf 5,80 m über Schienenoberkante bei gleichbleibenden Immissionswerten.
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2.9. Tekturantrag für die Energetische Sanierung/ Anbau im Erdgeschoss/ Dachgeschossumbau auf dem Grundstück Watzmannstraße 6, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
|
beratend
|
2.9 |
Sachverhalt
Am 05.07.2016 wurde bei der Gemeinde Poing der Tekturantrag für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Watzmannstraße 6, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing, eingereicht.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens:
Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 – Osterfeld 2, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.
Für das Bauvorhaben wurde bereits mit Schreiben Az.: B-2016-1004 vom 30.06.2016 die Baugenehmigung von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Das Vorhaben entspricht aus bauplanungsrechtlicher Sicht weiterhin den bereits genehmigten Bauantragsunterlagen.
Mit den Antragsunterlagen wurde zusätzlich folgender Antrag auf Befreiung vom Bebauungsplan gestellt:
? Überschreitung von der bestehenden Baulinie bzgl. der Errichtung eines Vordaches mit einer Tiefe von 1,05 m über die gesamte Erdgeschossbreite von 15,05 m
Seitens der Verwaltung kann einer Überschreitung von der festgesetzten Baulinie mit einer Tiefe von 1,05 m noch als geringfügig angesehen werden.
Durch die Erteilung der Befreiung werden daher keine städtebaulich-relevanten Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 2 negativ berührt.
Der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan kann daher zugestimmt werden.
Abweichungen von der Stellplatzsatzung:
Aus den eingereichten Bauantragsunteren geht zusätzlich hervor, dass der Bauwerber folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 beantragt:
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheit 1 von bisher 1,5 Stellplätze auf 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheiten 2 und 3 von jeweils 2,0 Stellplätzen auf jeweils 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Gesamtstellplatzbedarfs für das Vorhaben von bisher 8 Stellplätzen auf 5 Stellplätze
Der Bauherr begründet die Abweichungen zum einen damit, dass gemäß Art 47 Abs. 1 BayBO nur der bei einer Änderung von baulichen Anlagen bzw. einer Nutzungsänderung, erforderliche Mehrbedarf an Stellplätzen zu errichten ist. Zum anderen beruft sich der Bauherr darauf, dass auf Grund z.B. der Vergrößerungen des Wohnzimmers und der Terrasse in den Wohnungen 2 und 3 kein größerer Mehrbedarf an Stellplätzen für die einzelnen Wohneinheiten entstehen kann.
Darüber hinaus soll die fertig renovierte und umgebaute Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss lediglich Personen mit Behinderung als Wohnraum dienen.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß den bei der Gemeinde Poing vorliegenden Bestandsunterlagen für das Objekt in der Watzmannstraße 6 aus dem Jahr 1965 ist sowohl der Wohnung im Erdgeschoss als auch der Wohnung im Obergeschoss jeweils 1 Garagenstellplatz zugeordnet.
Nach Überprüfung der bereits im Juni 2016 von der Unteren Bauaufsichtsbehörde genehmigten Bauantragsunterlagen durch die Verwaltung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden baulichen Anlage. Dies begründet sich insbesondere darauf, dass durch die geplante Erweiterung des Baukörpers von jeweils ca. 3,00 m auf der Nord- bzw. Westseite des Bauvorhabens, eine bauliche Veränderung des Bestandsbaukörpers vorgenommen wird.
Darüber hinaus begründet sich die Neubewertung des Stellplatzbedarfs im Rahmen des Bauantragsverfahrens darauf, dass die Wohnfläche der bestehenden Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss von bisher 99,26 m² in zwei getrennte Wohnungen mit jeweils 54,02 m² und 120,30 m² Wohnfläche umgebaut bzw. erweitert werden soll.
Zusätzlich wird die Wohnung Nr. 3 im Obergeschoss des Bestandsgebäudes ebenfalls von einer Wohnfläche von bisher 92,00 m² auf eine Wohnfläche von 114,13 m² erweitert.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 erhöht sich der Stellplatzbedarf für die Wohneinheit Nr. 1 daher von bisher 1,0 Stellplätze auf 1,5 Stellplätze.
Für die bisherigen Bestandswohnungen Nr. 2 und 3 erhöht sich der Bedarf an Stellplätzen zusätzlich von bisher 1 auf 2 Stellplätze.
Seitens der Gemeinde Poing kann der vom Bauherrn gemachten Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden, dass auf Grund der behindertengerechten Ausstattung in der Wohnung Nr. 2 ein geringer Stellplatzbedarf besteht, als wie für eine vergleichbare Wohnung ohne dieses Ausstattung, bestehen würde.
Die Entscheidung begründet sich damit, dass der Bauwerber von der Gemeinde nicht durch eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung oder Genehmigung bzgl. des Verkaufs oder der Vermietung der Wohnung Nr. 2 nur an Personen mit Behinderung verpflichtet werden kann.
Des Weiterem sind im vorliegenden Sachverhalt keine Gründe für eine erschwerte Schaffung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Bauherrn vorhanden. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Nachweis der erforderlichen 8 Stellplätze im ursprünglichen Bauantrag möglich war.
Durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die vom Bauherrn beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung würde die Gemeinde Poing jeweils einen Präzedenzfall schaffen und müsste dann auch zukünftig für vergleichbare Sachverhalte innerhalb des Gemeindegebiets das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Es sind daher erhebliche Bedenken vorhanden, die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die beantragten Abweichungen sprechen.
Den beantragten Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann daher nicht zugestimmt werden
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für den Tekturantrag für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Watzmannstraße 6, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing wird erteilt.
Darüber hinaus wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 erteilt:
? Überschreitung von der bestehenden Baulinie bzgl. die Errichtung eines Vordaches mit einer Tiefe von 1,05 m über die gesamte
Erdgeschossbreite von 15,05 m
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht erteilt:
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheit 1 von 1,5 Stellplätze auf 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheiten 2 und 3 von jeweils 2,0 Stellplätze auf jeweils 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Gesamtstellplatzbedarfs für das Vorhaben von bisher 8 Stellplätze auf 5 Stellplätze
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Tekturantrag für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Watzmannstraße 6, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing wird erteilt.
Darüber hinaus wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 erteilt:
? Überschreitung von der bestehenden Baulinie bzgl. die Errichtung eines Vordaches mit einer Tiefe von 1,05 m über die gesamte
Erdgeschossbreite von 15,05 m
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht erteilt:
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheit 1 von 1,5 Stellplätze auf 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheiten 2 und 3 von jeweils 2,0 Stellplätze auf jeweils 1,0 Stellplätze
? Reduzierung des Gesamtstellplatzbedarfs für das Vorhaben von bisher 8 Stellplätze auf 5 Stellplätze
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Teturantrag für die Energetische Sanierung/ Anbau im Erdgeschoss mit Dachgeschossumbau auf dem Grundstück in der Watzmannstraße, Fl. Nr. 97/13 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag für das Bauvorhaben auf dem o.g. Grundstück in der Watzmannstraße wird erteilt.
Darüber hinaus wird das Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:
- Überschreitung von der bestehenden Baulinie bzgl. der Errichtung eines Vordaches mit einer Tiefe von 1,05 m über die gesamte Erdgeschossbreite von 15,05 m.
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht erteilt:
- Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheit 1 von 1,5 Stellplätze auf 1,0 Stellplätze.
- Reduzierung des Stellplatzbedarfs für die Wohneinheiten 2 und 3 von jeweils 2,0 Stellplätze auf jeweils 1,0 Stellplätze
Reduzierung des Gesamtstellplatzbedarfs für das Vorhaben von bisher 8 Stellplätze auf 5 Stellplätze
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3. Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5;
Projektänderungsantrag gemäß der Abstimmung mit den Trägern der Kindertagesstätten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 21.01.2016 wurde dem Gremium eine Entscheidung zu einer Mehrinvestition in Spielgeräte für die Kindertagesstätte vorgelegt. Einvernehmlich wurde diese Beschlussfassung zurückgestellt. Es wurde festgelegt die Vergabe der Trägerschaft abzuwarten. Mittlerweile stehen die Träger fest. Der vergangene Juni 2016 wurde zu intensiven Abstimmungsgesprächen mit den Trägern genutzt, um bauliche Belange nach Möglichkeit noch berücksichtigen zu können.
An den folgenden Terminen fanden intensive Abstimmungsgespräche zwischen Bauherr, Trägern, Projektsteuerung, Architekt und Freianlagenplaner statt.
Abstimmung 02.06.2016 (Anlage 1)
Abstimmung 16.06.2016 (Anlage 2)
Abstimmung 30.06.2016 (Anlage 3)
Im Einzelnen sind die Festlegungen über die Anlagen nachzuvollziehen. Betroffen davon
sind Änderungen der Freiflächen, des festen Mobiliars, zusätzliche Türen bzw. Verbindungstüren, Änderung an Sanitärobjekten, zusätzliche Außenwasserzapfstellen, zusätzliche Elektrogeräte und zusätzliche Beschattungen. Zusammenfassend verteilen sich die Festlegungen auf folgende Gewerke sowie die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten. Die Projektsteuerung (Hr. Weiss) sowie der Projektleitende Planer der Architektei Mey (Hr. Brinkmann) werden die Änderungen und die damit verbundene Kostenentwicklung mit Hilfe der Anlagen den Ausschussmitgliedern ausführlich darlegen.
Beteiligte Gewerke
Oberbegriff
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Gewerk
|
Zuständigkeit
|
Gestaltung Freianlagen
|
Bodenbelagsarbeiten
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Landschaft 3
|
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Garten- und Landschaftsbau
|
Landschaft 3
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Spielgeräte
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(noch zu vergeben)
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Landschaft 3
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Zusätzlicher Sonnenschutz
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(noch zu vergeben)
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Landschaft 3
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Technische Versorgung in Freianlagen
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Sanitär
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Wimmer Ingenieure
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Grundriss
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Trockenbau
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Architektei Mey
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Bodenleger
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Architektei Mey
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Fassadenbauer
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Architektei Mey
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Türbauer
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Architektei Mey
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Maler
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Architektei Mey
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Feste Möblierung
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Schreiner (noch zu vergeben)
|
Architektei Mey
|
Mit Ausnahme der noch nicht beauftragten Vergabeeinheiten sind von den Festlegungen Gewerke betroffen, für die eine mit dem Bauherrn abgestimmte Planung existiert, die bereits beauftragt sind und die auch teilweise schon Leistungen auf der Baustelle ausführen. Wenngleich in der Abstimmung mit den Trägern auf die Verhältnismäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit geachtet wurde, ergibt sich hieraus trotzdem die Notwendigkeit der Anpassung der Planung.
Die Abstimmung mit den Trägern resultierte in einer angepassten Planung, die den nachstehenden Unterlagen zu entnehmen ist.
Gesamtplan Freianlagen, Stand 01.07.2016 (Anlage 4)
Skizze Außenzapfstellen, Stand 01.07.2016 (Anlage 5)
Änderungsplan Kita Nord EG, Stand 01.07.2016 (Anlage 6)
Änderungsplan Kita Nord OG, Stand 01.07.2016 (Anlage 7)
Änderungsplan Kita Süd EG, Stand 01.07.2016 (Anlage 8)
Änderungsplan Kita Süd EG, Stand 01.07.2016 (Anlage 9)
Kostensituation
Die Kosten für die Anpassung der Planung setzen sich zusammen aus den Kosten für geänderte bzw. zusätzliche Leistungen (Gewerke; KGR 200-500) und den Kosten für besondere Leistung der „Wiederholungsplanung“ (Planung; KGR 700)
Die Gewerkekosten wurden ermittelt teils über die Einholung von Nachtragsangeboten, teils über die Schätzungen der Planer. Die Gewerkekosten belaufen sich auf:
Gewerkekosten
|
Kita
|
Brutto
|
Nord
|
166.266,21 €
|
Süd
|
135.909,31 €
|
Gesamt
|
302.175,51 €
|
Die Planungskosten wurden auf zwei verschiedene Arten ermittelt:
Auf Stundenbasis: Die Ansätze umfassen sowohl bereits angefallene Stunden, als auch erwartete Stunden, die in Folge der Wiederholungsplanung entstehen können. Dies betrifft in erster Linie nur den Architekten, der besonders umfassend von den Änderungen betroffen ist.
Nach anrechenbaren Kosten: Die Ansätze werden nur vom Freianlagenplaner L3 über die Erhöhung der anrechenbaren Kosten ermittelt, da es sich bei dem Großteil der Festlegungen um keine Änderung der Planung handelt, sondern um zusätzliche Planungsinhalte
Planungskosten
|
Kita
|
Brutto
|
Nord
|
23.834,96 €
|
Süd
|
23.060,27 €
|
Gesamt
|
46.895,23 €
|
Insgesamt summieren sich die Kosten für die mit den Trägern abgestimmten Planungsanpassungen auf 349.070,74 € (KGR 200-700). Der Projektänderungsantrag wird daher mit 350.000,00 € angesetzt
Die Kosten sind in folgenden Unterlagen nachzuvollziehen:
Übersicht Gesamtänderungskosten, Stand 01.07.2016 (Anlage 10)
Änderungsliste Kita Nord; Stand 01.07.2016 (Anlage 11)
Änderungsliste Kita Süd, Stand 01.07.2016 (Anlage 12)
Kostenaufstellung Änderung Spielflächen, Stand 28.06.2016 (Anlage 13)
Sobald der Projektänderungsantrag durch das Gremium freigegeben ist, werden die Leistungen bei den betreffenden Gewerken in Nachträge übersetzt. Die Planerhonorare werden behandelt wie oben beschrieben (Pauschalhonorar bei Mey; HOAI Honorar bei L3; weitere Planer als einmalige Pauschalen)
Die Verwaltung empfiehlt die Umsetzung der Leistungsinhalte gemäß der Abstimmung mit den Trägern.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat dem Projektänderungsantrag zur Umsetzung der Leistungsinhalte, gemäß der Abstimmung mit den Trägern, in Höhe von 350.000,00 € zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen
Zur Umsetzung der Leistungsinhalte gemäß der Abstimmung mit den Trägern ist der Projektänderungsantrag in Höhe von 350.000,00 € zu beschließen. Nach aktuellem Stand der Kostenprognose können die hiermit verbundenen Kosten im Gesamtbudget aufgefangen werden. Eine Anpassung des Gesamtkostenbudgets ist zum aktuellen Zeitpunkt deshalb nicht erforderlich. Dieses liegt demnach bei 22.995.000,00 €.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat dem Projektänderungsantrag zur Umsetzung der Leistungsinhalte, gemäß der Abstimmung mit den Trägern, in Höhe von 350.000,00 € zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
(fis) Der Bau- Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2016 einstimmig folgenden Beschluss gefasst. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat dem Projektänderungsantrag zur Umsetzung der Leistungsinhalte, gemäß der Abstimmung mit den Trägern, in Höhe von 350.000,00 € zuzustimmen. Diesem Beschluss gingen intensive Abstimmungsgespräche zwischen den Trägern, den Planern sowie der Verwaltung voraus. Von den jetzt getroffenen Festlegungen sind im Einzelnen Änderungen der Freiflächen, des festen Mobiliars, zusätzliche Türen bzw. Verbindungstüren, Änderungen an Sanitärobjekten, zusätzliche Außenwasserzapfstellen, zusätzliche Elektrogeräte und zusätzliche Beschattungen betroffen. Nach aktuellem Stand der Kostenprognose können die hiermit verbundenen Kosten im Gesamtbudget aufgefangen werden. Eine Anpassung des Gesamtbudgets ist zum aktuellen Zeitpunkt deshalb nicht erforderlich. Dieses liegt demnach bei 22.995.000,00 €.
zum Seitenanfang
4. Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße;
Festlegungen von Vorgaben zur weiteren Entwurfsplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.07.2016
|
ö
|
beratend
|
4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.05.2016 mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:
Der Vorentwurf unter Berücksichtigung der Einsparungen und der Optionen wird zur Fortsetzung der Planung genehmigt.
Die qualifizierte Kostenschätzung wird genehmigt und als finale Kostenobergrenze gemäß § 8.1 des Architektenvertrages vom 28.12.2015 / 11.01.2016 auf den Betrag von 20,2 Mio. Euro festgelegt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligten als verbindlich.
Die Baumaßnahme „Abbruch des Bestandsgebäudes und Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße“ wird weitergeführt und die Architekten- und Ingenieurleistungen mit folgenden weiteren Leistungsphasen beauftragt: Leistungsphase 3, Entwurfsplanung.
Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.
Dem Beschluss des Gemeinderates ging ein Vortrag des mit der Projektsteuerung beauftragten Büros DU Diederichs und Partner zu möglichen Einsparpotentialen voraus.
Der folgende Einzelbeschluss wurde jedoch unter den Vorbehalt der nochmaligen Prüfung und Abstimmung mit einem Gutachter gestellt:
- Bodenbelag Tiefgarage, Oberflächenschutzsystem anstatt Gussasphalt (- 99.000,00 €)
Zudem wurde festgelegt, dass im Zuge der Entwurfsplanung in Abstimmung mit dem jew. Gutachter die Notwendigkeit folgender Ausführungen zu prüfen und auf dieser Grundlage zu beschließen ist:
- Frischbetonfolie, in Abstimmung Gutachter (bei Notwendigkeit: + 151.000,00 €)
- Lüftung Tiefgarage, in Abstimmung Gutachter (bei Notwendigkeit: + 100.000,00 €)
Weiterhin sind in der heutigen Sitzung folgende Entscheidungen als Vorgabe zur weiteren Entwurfsplanung vorberaten:
- Farb- und Materialkonzept Fassade
- Sonnenschutz – Blendschutz
- Verglasungsanteil Fassade Ost
- Mobile Trennwände (Bereich Aula/ Mehrzweckraum)
- Differenzierungsraum – Verglasungen, Schiebetür- oder Drehtürelemente
- Förderlehrer / Ruheraum
- Schließanlage
- Gestaltung Außenanlagen
- Materialkonzept Außenanlagen
- Neugestaltung Vorplatz Rathaus
- Fahrradstellplätze
- Uhrenanlage
- Bühnenbeleuchtung
- Musikanlage Bühne
- Schrankenanlage Tiefgarage
- Videoanlage Tiefgarage
- Ladesäule Elektroauto
- Photovoltaikanlage
- Energiestandard des Gebäudes – KfW 55-Standard
Die fett markierten Punkte stellen dabei Themen dar, die vom Gemeinderat am 12.05.2016 bereits kostenmäßig beschlossen worden sind (keine Einzelbeschlüsse), die vor dem Hintergrund diverser notwendiger Ausführungen jedoch noch einmal infrage gestellt werden können.
Es folgen die Vorträge der jeweiligen Fachplaner in eigener Zuständigkeit.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:
Die getroffenen Entscheidungen (sh. Tabellen) werden als Vorgaben zur weiteren Entwurfsplanung festgelegt.
|
Beschreibung
|
Kosten
|
Anm./ Tdz.
|
BUA
|
1.
|
Farb- und Materialkonzept Fassade
- Stahlbetonfertigteile / Matrize (EG)
- Holzverschalung / Lasur (OG)
- Holz-Alu-Pfostenriegel-Fassade
- Holz-Alu-Elementfassade
- Lochblech
|
+/- 0,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
2.
|
Sonnenschutz – Blendschutz
- Sonnenschutz (windstabil bis Windstärke 5-6)
- Sonnenschutz (windstabil bis Windstärke 5) +
Vorhang Innen
- Sonnenschutz mit Führungsschiene
(windstabil bis Windstärke 7-8)
- Sonnenschutz mit Führungsschiene
(windstabil bis Windstärke 8-9)
|
+/- 0,00 €
+ 12.000,00 €
+ 95.000,00 €
+ 115.000,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
3.
|
Verglasungsanteil Fassade Ost
|
- 14.000,00 €
|
|
7:4
|
4.
|
Mobile Trennwände (Bereich Aula/ MZR)
- herkömmliches Faltwandsystem
- Trennwandsystem Molo Softwall
|
+/- 0,00 €
- 30.000,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
5.
|
Differenzierungsraum – Verglasungen, Schiebetür- oder Drehtürelemente
- Festverglasung zur Clustermitte
- zus. Festverglasung zw. Klassenzimmern und Differenzierungsraum
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre –
Breite 3,00 m – beide Türen verglast)
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(1-flügelige Holzrahmen-Glas-Schiebetüre –
Breite 3,00 m)
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre –
Breite 2,25 m – beide Türen verglast)
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre –
Breite 2,25 m – eine Türe verglast, eine
geschlossen)
|
+/- 0,00 €
+ 15.000,00 €
+ 16.000,00 €
+ 36.000,00 €
+ 12.000,00 €
+ 10.000,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
6.
|
Förderlehrer / Ruheraum
- bisheriger Raumzuschnitt
- optimierter Raumzuschnitt + Verglasung
- optimierter Raumzuschnitt + zus. Türe mit
Verglasung zum Ruheraum
|
+/- 0,00 €
+ 2.100,00 €
+ 3.900,00 €
|
in QKS
|
|
7.
|
Bodenbelag Tiefgarage, Gussasphalt anstatt Oberflächenschutzsystem
|
+ 99.000,00 €
|
|
11:0
|
8.
|
Frischbetonfolie, empfohlen vom Gutachter
|
+ 151.000,00 €
|
|
11:0
|
9.
|
Lüftung Tiefgarage, in Abstimmung Gutachter
|
+ 35.000,00 €
|
|
11:0
|
10.
|
„Aufwendige“ Schließanlage
|
- 55.000,00 €
|
in QKS
|
|
11.
|
Gestaltung Außenanlagen
- zus. Sonnensegel Sandspiel
- zus. Schaukel
|
+ 5.000,00 €
+ 4.000,00 €
|
|
} 11:0
}
|
12.
|
Materialkonzept Außenanlagen
|
+/- 0,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
13.
|
Neugestaltung Vorplatz Rathaus
|
- 37.000,00 €
|
in QKS
|
|
14.
|
Fahrradstellplätze (16 Stck. für Rathaus)
|
+ 2.700,00 €
|
|
11:0
|
15.
|
Uhrenanlage
|
- 5.000,00 €
|
in QKS
|
|
16.
|
Bühnenbeleuchtung
|
- 12.000,00 €
|
in QKS
|
|
17.
|
Musikanlage Bühne
|
- 12.000,00 €
|
in QKS
|
|
18.
|
Schrankenanlage Tiefgarage
|
- 18.500,00 €
|
in QKS
|
|
19.
|
Videoanlage Tiefgarage
|
- 16.000,00 €
|
in QKS
|
|
20.
|
Ladesäule Elektroauto
|
- 4.000,00 €
|
in QKS
|
|
21.
|
Photovoltaikanlage
|
- 150.000,00 €
|
in QKS
|
|
22.
|
Energiestandard des Gebäudes – KfW 55-Standard
- Kosteneinsparung beim Zins f. Kredit-
aufnahme (10 Jahre Zinsbindung)
- Tilgungszuschuss
- Mehrkosten f. Nachweis KfW 55-Standard
|
- 90.000,00 €
- max. 297.000,00 €
+ ca. 20.000,00 €
|
|
|
|
GESAMT INKL. NK
|
|
|
|
Rot markiert = Empfehlung der Verwaltung
Fett markiert = bereits kostenmäßig beschlossen (keine Einzelbeschlüsse)
Die Kostenobergrenze gemäß § 8.1 des Architektenvertrages vom 28.12.2015 und 11.01.2016 wird von 20,2 Mio. € auf 20,5
Mio. € festgelegt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligten als verbindlich.
Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.
Finanzielle Auswirkungen
Auf der Haushaltsstelle 21100.940000 (Grundschule Karl-Sittler-Straße – Hochbaumaßnahmen) sind im Finanzplanungszeitraum bis 2019 Mittel in Höhe von 15,1 Mio. EUR eingestellt. Die überplanmäßigen Mittel bis zur Kostenobergrenze von 20,2 Mio. € sind gem. GR-Beschluss vom 12.05.2016 in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.
Weitere überplanmäßige Mittel sind ebenso im Haushalt 2017 – 2020 einzustellen. Dies könnte Auswirkungen auf steigende Verschuldung oder Maßnahmenverzicht bei der Haushaltsplanung bedeuten.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:
Die getroffenen Entscheidungen (sh. Tabellen) werden als Vorgaben zur weiteren Entwurfsplanung festgelegt.
|
Beschreibung
|
Kosten
|
Anm./ Tdz.
|
BUA
|
1.
|
Farb- und Materialkonzept Fassade
- Stahlbetonfertigteile / Matrize (EG)
- Holzverschalung / Lasur (OG)
- Holz-Alu-Pfostenriegel-Fassade
- Holz-Alu-Elementfassade
- Lochblech
|
+/- 0,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
2.
|
Sonnenschutz – Blendschutz
- Sonnenschutz (windstabil bis Windstärke 5-6)
- Sonnenschutz (windstabil bis Windstärke 5) +
Vorhang Innen
- Sonnenschutz mit Führungsschiene
(windstabil bis Windstärke 7-8)
- Sonnenschutz mit Führungsschiene
(windstabil bis Windstärke 8-9)
|
+/- 0,00 €
+ 12.000,00 €
+ 95.000,00 €
+ 115.000,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
3.
|
Verglasungsanteil Fassade Ost
|
- 14.000,00 €
|
|
7:4
|
4.
|
Mobile Trennwände (Bereich Aula/ MZR)
- herkömmliches Faltwandsystem
- Trennwandsystem Molo Softwall
|
+/- 0,00 €
- 30.000,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
5.
|
Differenzierungsraum – Verglasungen, Schiebetür- oder Drehtürelemente
- Festverglasung zur Clustermitte
- zus. Festverglasung zw. Klassenzimmern und Differenzierungsraum
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre –
Breite 3,00 m – beide Türen verglast)
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(1-flügelige Holzrahmen-Glas-Schiebetüre –
Breite 3,00 m)
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre –
Breite 2,25 m – beide Türen verglast)
- Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte
(2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre –
Breite 2,25 m – eine Türe verglast, eine
geschlossen)
|
+/- 0,00 €
+ 15.000,00 €
+ 16.000,00 €
+ 36.000,00 €
+ 12.000,00 €
+ 10.000,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
6.
|
Förderlehrer / Ruheraum
- bisheriger Raumzuschnitt
- optimierter Raumzuschnitt + Verglasung
- optimierter Raumzuschnitt + zus. Türe mit
Verglasung zum Ruheraum
|
+/- 0,00 €
+ 2.100,00 €
+ 3.900,00 €
|
in QKS
|
|
7.
|
Bodenbelag Tiefgarage, Gussasphalt anstatt Oberflächenschutzsystem
|
+ 99.000,00 €
|
|
11:0
|
8.
|
Frischbetonfolie, empfohlen vom Gutachter
|
+ 151.000,00 €
|
|
11:0
|
9.
|
Lüftung Tiefgarage, in Abstimmung Gutachter
|
+ 35.000,00 €
|
|
11:0
|
10.
|
„Aufwendige“ Schließanlage
|
- 55.000,00 €
|
in QKS
|
|
11.
|
Gestaltung Außenanlagen
- zus. Sonnensegel Sandspiel
- zus. Schaukel
|
+ 5.000,00 €
+ 4.000,00 €
|
|
} 11:0
}
|
12.
|
Materialkonzept Außenanlagen
|
+/- 0,00 €
|
in QKS
|
11:0
|
13.
|
Neugestaltung Vorplatz Rathaus
|
- 37.000,00 €
|
in QKS
|
|
14.
|
Fahrradstellplätze (16 Stck. für Rathaus)
|
+ 2.700,00 €
|
|
11:0
|
15.
|
Uhrenanlage
|
- 5.000,00 €
|
in QKS
|
|
16.
|
Bühnenbeleuchtung
|
- 12.000,00 €
|
in QKS
|
|
17.
|
Musikanlage Bühne
|
- 12.000,00 €
|
in QKS
|
|
18.
|
Schrankenanlage Tiefgarage
|
- 18.500,00 €
|
in QKS
|
|
19.
|
Videoanlage Tiefgarage
|
- 16.000,00 €
|
in QKS
|
|
20.
|
Ladesäule Elektroauto
|
- 4.000,00 €
|
in QKS
|
|
21.
|
Photovoltaikanlage
|
- 150.000,00 €
|
in QKS
|
|
22.
|
Energiestandard des Gebäudes – KfW 55-Standard
- Kosteneinsparung beim Zins f. Kredit-
aufnahme (10 Jahre Zinsbindung)
- Tilgungszuschuss
- Mehrkosten f. Nachweis KfW 55-Standard
|
- 90.000,00 €
- max. 297.000,00 €
+ ca. 20.000,00 €
|
|
|
|
GESAMT INKL. NK
|
|
|
|
Rot markiert = Empfehlung der Verwaltung
Fett markiert = bereits kostenmäßig beschlossen (keine Einzelbeschlüsse)
Die Kostenobergrenze gemäß § 8.1 des Architektenvertrages vom 28.12.2015 und 11.01.2016 wird von 20,2 Mio. € auf 20,5
Mio. € festgelegt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligten als verbindlich.
Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
(gnä) Der Bauausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2016 folgenden Beschluss vorberaten:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:
Die getroffenen Entscheidungen (sh. Tabellen) werden als Vorgaben zur weiteren Entwurfsplanung festgelegt.
1. Farb- und Materialkonzept
2. Sonnenschutz (windstabil bis Windstärke 5) + Vorhang Innen
3. Reduzierung Verglasungsanteil Fassade Ost
4. Trennwandsystem Molo Softwall
5. Türe Differenzierungsraum zur Clustermitte (2-flügelige Holzrahmen-Glas-Drehtüre – Breite 2,25 m – beide Türen verglast)
6. Förderlehrer/Ruheraum: - optimierter Raumzuschnitt + zus. Türe mit Verglasung zum Ruheraum
7. Bodenbelag Tiefgarage, Gussasphalt
8. Frischbetonfolie
9. Natürliche Lüftung Tiefgarage
10. Sonnensegel Sandspiel
Zus. Schaukel
11. Materialkonzept Außenanlagen
12. 16 Fahrradstellplätze für Rathausmitarbeiter (Kosten werden nicht beim Schulneubau angesetzt)
13. Energiestandard KfW 55
Es blieb noch offen, ob auf einen permanenten Graffittischutz anstelle eines Graffittigrundschutzes an der Fassade verzichtet werden sollte.
Bis zur Gemeinderatsitzung am 21.07.2016 wurden folgende Prüfungen in Auftrag gegeben:
- Verglasung der Türen zw. Klassenzimmern und Differenzierungsraum anstelle einer zus. Festverglasung zw. Klassenzimmern und Differenzierungsraum
- Herstellung einer öffentlichen Fußwegverbindung auf der West- und Südseite auf gemeindeeigenem Grund
Weiterhin ist zu prüfen, wo die Fahrradstellplätze für Rathausbesucher verortet werden (Empfehlung: Bereich des Hauptzugangs).
Die Kostenobergrenze gemäß § 8.1 des Architektenvertrages vom 28.12.2015 und 11.01.2016 wird von 20,2 Mio. € auf 20,5 Mio. € festgelegt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligten als verbindlich.
Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.
Der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses gingen Vorträge der beauftragten Fachplanungsbüros voraus.
Datenstand vom 08.08.2016 16:01 Uhr