Datum: 13.09.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 BUA 19.07.2016 TOP 2.7: Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Neufarner 63, Fl. Nr. 332/0 der Gemarkung Poing
2 Bauanträge
2.1 Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing
2.2 Neubau einer Realschule mit Dreifachturnhalle auf dem Grundstück Seerosenstraße 13 a, Fl. Nr. 663/0, 643/1 der Gemarkung Poing Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides für die Errichtung eines 4. Vollgeschosses
2.3 Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing
2.4 Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück in der Gruber Straße 65, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing
2.5 Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück Wasserläuferweg 28 Fl. Nrn. 3863/0 und 3868/0 der Gemarkung Poing
3 Anni Pickert Grund- und Mittelschule; Herstellung von überdachten Fahrrad- und Scooterabstellplätzen
4 Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße 12 Vorstellung und Genehmigung der Entwurfsplanung Vorgabe weitere Planungen und Beauftragung Auftragsstufe 3

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö informativ 1

Sachverhalt

Aktuelle Anordnungen zu Straßenbaumaßnahmen

Die derzeit erteilten Anordnungen zu Straßenbaumaßnahmen mit Stand KW 36 wurden in Umlauf gegeben, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Die Baumaßnahmen können auch unter www.poing.de eingesehen werden.

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1.1. BUA 19.07.2016 TOP 2.7: Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Neufarner 63, Fl. Nr. 332/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Die in der BUA-Sitzung vom 19.07.2016 unter TOP 2.7 gestellten Fragen kann die Verwaltung folgendermaßen beantworten:

?        Die „Neufarner Straße“ weist im Bereich der Grundstücke mit den Hausnummern 63 – 67, Fl. Nrn. 332/0 – 332/3 der Gemarkung Poing, eine Breite von 5,00 m bis 3,00 m (verengt sich nach hinten)

?        Derzeit werden über den bestehenden Eigentümerweg insgesamt  3 Wohneinheiten erschlossen

?        Nach der Fertigstellung des geplanten Neubaus wird sich die Anzahl der Wohneinheiten auf 4 erhöhen

Eine ausreichende Erschließung ist somit gegeben.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö informativ 2
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2.1. Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 16.08.2016 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, ein.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

Das Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/3 der Gemarkung Poing befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1967.

Die Prüfung hinsichtlich der geplanten Lage des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ist im vorliegenden Sachverhalt anhand des bestehenden Baulinienplanes vorzunehmen und hat folgendes ergeben:

?        Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von
ca. 1,00 m – 1,40 m

und

?        Überschreitung der westlichen Baugrenze durch den erdgeschossigen Anbau mit einer Tiefe von ca. 8,50 m – 9,00 m

Seitens der Verwaltung bestehen jedoch keine Bedenken die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die notwendigen Befreiungen bzgl. des geringfügigen Abrückens von der bestehenden Baulinie, wie auch für die Überschreitung der Baugrenzen, da die Anordnung des geplanten Neubaus dem der Bebauung auf dem Nachbargrundstück in der Römerstraße 60 entspricht.

Durch die identische Anordnung der beiden Baukörper wird auch ein harmonischer Abschluss der Gesamtbebauung entlang der Römerstraße hin zur Wittelsbacherstraße geschaffen.
Aus dem vorgelegten Antrag kann zusätzlich entnommen werden, dass die geplante Überschreitung der Baugrenze mit einer Tiefe von ca. 8,50 m - 9,00 nicht mit dem kompletten
3 -geschossigen Gesamtvorhaben erfolgen soll, sondern überwiegend mit dem erdgeschossigen Anbau.
Die vom Bauwerber gewollte Befreiung von der westlichen Baugrenze kann daher im Vergleich zu den bereits von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilten Befreiungen für das Nachbargebäude auf Grund Ihrer geringeren Dimensionen (hinsichtlich Tiefe und Geschosssigkeit) als noch städtebaulich vertretbar angesehen werden.
Zusätzlich geht von der gewollten Überschreitung im Gegensatz zu der bereits genehmigten Überschreitung für das Nachbargebäude auch keine starke städtebaulich prägende Wirkung für die Nachbarbebauung aus.

Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende umliegende Bebauung im Bereich der Römerstraße weist derzeit eine
2-3-geschossige Bebauung mit Wandhöhen von ca. 5,40 m – 9,60 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o.g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 8,20 m – 11,30 m.
Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich daher durch seine 3-geschossige Bebauung hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen harmonisch in die nähere Umgebung ein.
Seitens der Bauverwaltung sind keine Bedenken vorhanden die gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich der vom Bauwerber geplanten Wandhöhen von
3,25 m (für den erdgeschossiger Anbau) und von 8,60 m (Hauptgebäude) vorhanden. Des Weiteren kann der beabsichtigten Firsthöhe des Vorhabens von 10,20 m ebenfalls zugestimmt werden.
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann damit begründet werden, dass sowohl das Gebäude in der Römerstraße 54 (WH 9,60 m) als auch die bestehenden Gebäude in der Römerstraße 60 (WH ca. 9,60 m; FH 11,30 m) hierzu eine prägende Wirkung auf Grundstück des Bauwerbers haben.

Zusätzlich geht aus den eingereichten Stellplatznachweis zum Bauantrag hervor, dass durch den Bauwerber insgesamt 13 oberirdische Stellplätze errichtet werden.
Es wird daher genau die Anzahl an Stellplätzen errichtet, die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 für das Bauvorhaben erforderlich sind.

Die geplanten Dachterrassen an der Westseite des Gebäudes sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der BayBO zu errichten.

Hinweis:

Durch das Bauvorhaben werden alle Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO weiterhin auf dem Grundstück selbst eingehalten.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten  Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:

?        Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von
1,00 m – 1,40 m

und

?        Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss mit einer Tiefe von
8,50 m – 9,00 m

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten  Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiung erteilt:

?        Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von
1,00 m – 1,40 m

und

?        Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss mit einer Tiefe von
8,50 m – 9,00 m

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Römerstraße,
Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Römerstraße 58, Fl. Nr. 458/53 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird das Einvernehmen für folgende Befreiungen erteilt:
- Abrücken mit dem Hauptbaukörper von der östlichen Baulinie mit einer Tiefe von 1,00 m – 1,40 m
- Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Erdgeschoss mit einer Tiefe von 8,50 m – 9,00 m

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2.2. Neubau einer Realschule mit Dreifachturnhalle auf dem Grundstück Seerosenstraße 13 a, Fl. Nr. 663/0, 643/1 der Gemarkung Poing Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides für die Errichtung eines 4. Vollgeschosses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Mit Antrag vom 10.06.2011 wurde erstmalig durch den Antragsteller die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines 4. Geschosses für das bereits fertig gestellte Realschulgebäude in Poing auf dem o. g. Grundstück beantragt.
Die Geltungsdauer des ursprünglichen Vorbescheides wurde vom Landratsamt Ebersberg bereits mit dem Bescheid Az.: Ve-2014-1303 vom 14.07.2014 um weitere 2 Jahre verlängert.
Mit Schreiben vom 18.07.2016 (Eingang Landratsamt Ebersberg: 19.07.2016) wurde die erneute Verlängerung des bestehenden Vorbescheides durch den Bauwerber bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt.

Der Antrag ging am 04.08.2016 bei der Gemeinde Poing ein.

Das o. g. Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 09.03.2011 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 46.2 –„Schulareal Am Bergfeld“.
Seitens des Antragsstellers werden folgende Befreiungen vom o. g. Bebauungsplan beantragt:

?        Festsetzung 2.6 – Bezugspunkt Wandhöhe = Seerosenstraße mit ca. 512 m üNN:
Als Bezugspunkt für die Wandhöhe soll der Vorplatz bei der VS Gruber Straße mit       513,00 m üNN angenommen werden.

?        Festsetzung 2.5 Abstandsflächen und Festsetzung 2.6 – Wandhöhe:
Auf Grund der Wandhöhen von 16,20 m (bei 4-geschossigem) Ausbau werden die Abstandsflächen im Norden um 1,20 m und im Süden um 0,20 m überschritten.
Diese Abstandsflächen werden ebenfalls weiter von der Gemeinde Poing übernommen.

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken für die Erteilung der Befreiungen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Verlängerungen des o. g. Vorbescheides um weitere 2 Jahre wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46.2 –„Schulareal Am Bergfeld“ sowie der notwendigen Abstandsflächenübernahme wird ebenfalls zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Verlängerungen des o. g. Vorbescheides um weitere 2 Jahre wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46.2 –„Schulareal Am Bergfeld“ sowie der notwendigen Abstandsflächenübernahme wird ebenfalls zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Verlängerung des bestehenden Vorbescheides für die Errichtung eines 4. Vollgeschosse auf dem Grundstück, Fl. Nr. 2922/0 der Gemarkung Poing (Realschule), wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Verlängerung des Vorbescheides um weitere 2 Jahre wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46.2 –„Schulareal Am Bergfeld“ sowie der notwendigen Abstandsflächenübernahme wird ebenfalls weiterhin zugestimmt.

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2.3. Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde eine weitere formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing, an die Bauverwaltung der Gemeinde Poing herangetragen.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 – Osterfeld 2, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.

Das Vorhaben entspricht hinsichtlich der Anordnung des Vorhabens auf dem Grundstück, der Anzahl an Vollgeschossen und der zu errichtenden Stellplätze, der bereits in der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschuss behandelten Anfrage.

Des Weiteren wurde die geplante Wandhöhe des Vorhabens von bisher 9,50 m auf 9,70 m leicht erhöht, zusätzlich wurde im Gegenzug die geplante Firsthöhe von bisher 13,72 m auf 12,30 m jedoch deutlich reduziert.

Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende umliegende Bebauung im Bereich der Kampenwand-/Zugspitz- und Watzmannstraße weist derzeit eine 2-3-geschossige Bebauung mit Wandhöhen von ca. 4,80 m – 9,50 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o.g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 6,80 m – 11,60 m.
Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich zwar hinsichtlich seiner 3-geschossigen Bebauung mit einem zusätzlichen Dachgeschoss (Dachgeschoss soll gemäß der Bauvoranfrage kein Vollgeschoss i.S.d. § 20 Abs. 3 BauNVO werden) hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen weiterhin harmonisch in die nähere Umgebung ein.
Des Weiteren kann durch die Gemeinde Poing aber das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Wandhöhe des Gebäudes von 9,70 m nicht in Aussicht gestellt werden, da diese nicht mit der Umgebungsbebauung vereinbar ist.
Die Verwaltung begründet ihre Entscheidung damit, dass sowohl das Gebäude in der Watzmannstraße 2 a (WH 9,50 m) als auch die bestehenden Gebäude in der Kampenwandstraße 2 – 12 b (WH ca. 8,70 m) hierzu eine prägende Wirkung auf das zukünftige Baugrundstück haben.
Hinsichtlich der vom Bauherrn angefragten Firsthöhe von 12,30 m bestehen wie bei der ersten Bauvoranfrage seitens der Verwaltung weiterhin bauplanungsrechtliche Bedenken, weil die bereits bestehende Umgebungsbebauung nur eine max. Firsthöhe von 11,60 m aufweist.
Aus Sicht der Verwaltung wird durch die Errichtung einer Firsthöhe von 12,30 m auf dem Grundstück Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing eine städtebauliche Sondersituation geschaffen, die sich negativ auf das bereits bestehende Ortsbild in der Kampenwandstraße auswirken würde (Verhinderung des „Aufschaukelns“).
Dem Bauwerber kann daher weiterhin das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben mit einer max. Wandhöhe von 9,70 m bzw. Firsthöhe von 12,30 m nicht in Aussicht gestellt werden.
Unabhängig hiervon wurde das Architekturbüro des Antragstellers von der Verwaltung aufgefordert, städtebaulich nachvollziehbar zu begründen weshalb das Gebäude in der Watzmannstraße 2a als noch nach § 34 BauGB prägend für das Baugrundstück angesehen wird.

Darüber hinaus wird die geplante Dachgaube auf der Ostseite des Vorhabens nach den Gestaltungsvorschriften der gemeindlichen Dachgaubensatzung vom 22.03.2013 errichtet.

Zusätzlich müssen die geplanten Dachterrassen auf der Süd- und Westseite den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der BayBO entsprechen.

Stellplatzsituation

Aus den eingereichten Planungsunterlagen zum Stellplatznachweis geht weiterhin hervor, dass der Bauherr die Errichtung von insgesamt 16 Tiefgaragenstellplätzen und 8 oberirdischen Stellplätzen beabsichtigt.
Durch den Bauherrn werden daher immer noch mehr Stellplätze nachgewiesen als nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 für das Bauvorhaben eigentlich erforderlich sind.
Des Weiteren wurde vom Bauwerber, der Wunsch des Bau- und Umweltausschusses aufgegriffen, da die Tiefgarageneinfahrt entgegen der vorangegangenen Planung jetzt erst in einem Abstand von 5,00 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Zur Erfüllung des Stellplatznachweises wird vom Bauwerber jedoch weiterhin eine Befreiung vom bestehenden „Baulinienplan“ benötigen, da sowohl die erforderliche Tiefgaragenzufahrt als auch die Anordnung der oberirdischen Stellplätze jeweils außerhalb des in Planzeichnung zum Bebauungsplan festgesetzten Bauraumes erfolgen soll.
Dem Bauherrn kann die Befreiung vom Baulinienplan bzgl. der Anordnung TG-Zufahrt an der Grundstücksgrenze weiterhin ohne Bedenken in Aussicht gestellt werden, wenn die hierfür erforderliche Einhausung der Zufahrt mit den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO vereinbar sind.
Darüber hinaus kann das Einvernehmen für die Befreiung vom Bebauungsplan bzgl. der geplanten oberirdischen Stellplätze ebenfalls in Aussicht gestellt werden, da durch die geplante Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück keine städtebaulichen Spannungen mit der bereits bestehenden Nachbarbebauung zu erwarten sind.

Hinweis:

Durch das Bauvorhaben werden alle Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO weiterhin auf dem Grundstück selbst eingehalten.

Ein Ortstermin hat vor der Sitzung stattgefunden, eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

Kurzbericht

Zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses kein Beschluss gefasst. Vor der öffentlichen Sitzung fand lediglich ein Ortstermin statt.

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2.4. Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück in der Gruber Straße 65, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 29.08.2016 (Eingang 29.08.2016) wurde durch den Antragsteller ein Bauantrag für die Erweiterung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück in der Gruber Straße 65, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing, bei der Gemeinde Poing eingereicht.

Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach
§ 30 BauGB, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o.g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung um das o.g. Grundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Gewerbe- und Industriegebiet, in dem sich verschiedene Bürogebäude, produzierendes Gewerbe sowie andere Gewerbebetriebe abwechseln. Darüber hinaus ist für die Grundstücke in der Gruber Straße im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) ebenfalls eine Nutzung als Gewerbegebiet dargestellt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich daher das neu entstehende Büro- und Verwaltungsgebäude in die nähere Umgebung ein.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Bei der bereits bestehenden Bebauung in der Umgebung des geplanten Vorhabens handelt es sich derzeit um eine Bebauung (angrenzendes Bestandsgebäude auf dem Baugrundstück) mit max. ca. 4-Vollgeschossen. Darüber hinaus wurden bereits in der Vergangenheit innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes in Poing südlich und nördlich des geplanten Bauvorhabens Gebäudehöhen von ca. 14,50 m – 22,50 m zugelassen und von den jeweiligen Bauherren auch errichtet. Darüber hinaus weist das bestehende Verwaltungsgebäude des Bauherrn eine Wandhöhe von ca. 16,85 m auf. Zusätzlich wurde dem Antragsteller bereits im Jahr 2007 für die Errichtung eines ähnlichen Vorhabens auf dem angrenzenden Grundstück in der Gruber Straße 63 eine max. Wandhöhe von 20,00 m zugesagt.
Das o.g. Vorhaben fügt sich daher durch seine 1 bis 5-geschossige Bebauung hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen in die nähere Umgebung ein. Des Weiteren fügt sich das geplante Vorhaben durch seine max. Wandhöhe von 20,00 m bezüglich der neu entstehenden Höhenentwicklung auf dem Grundstück ebenfalls harmonisch in die bereits bestehende Bebauung entlang der Gruber Straße ein.

Stellplätze

Gemäß den eingereichten Bauantragsunterlagen besteht für das Bestandsbürogebäude ein Stellplatzbedarf von insgesamt 220 Stellplätzen. Des Weiteren sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 für den Erweiterungsbau zusätzlich 46 Stellplätze zu errichten.
Auf dem Baugrundstück werden sich nach Abschluss der Baumaßnahme insgesamt 434 Stellplätze befinden, der Stellplatznachweis ist somit für den neuentstehenden Gesamtverwaltungskomplex erfüllt.


Hinweis:

Die Prüfung des Bauvorhabens hinsichtlich der neu entstehenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO hat folgendes ergeben:

?        Überschreitung der nordwestlichen Grundstücksgrenze um 0,15 m
Nachdem es sich bei dem angrenzende Grundstück um die Münchener Straße (Kreisstraße) handelt, die eine öffentliche Verkehrsfläche gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO dargestellt, können die neuentstehenden Abstandsflächen des Vorhabens bis zur Fahrbahnmitte reichen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Erweiterung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Gruber Straße 65, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Erweiterung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Gruber Straße 65, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung eines beststehen Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück in der Gruber Straße, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Erweiterung des bestehenden Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl. Nr. 514/4 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

TOP 2.5
Zum Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer zusätzlichen Garage auf dem Grundstück Wasserläuferweg,
Fl. Nrn. 3863/0 und 3868 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst: Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf der Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

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2.5. Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück Wasserläuferweg 28 Fl. Nrn. 3863/0 und 3868/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 2.5

Sachverhalt

Die Grundstücke des Antragstellers im Wasserläuferweg 28, Fl. Nrn. 3863/0 und 3868/0 der Gemarkung Poing, befinden sich jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Poing, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2016.

Mit Bescheid Az.:3/602-1 vom 16.12.2015 wurde seitens der Gemeinde Poing erklärt, dass die Errichtung des geplanten Reiheneckhauses mit einer Fertiggarage den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und deshalb das Genehmigungsfreistellungsvefahren nach Art. 58 BayBO durchgeführt werden kann.

Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde deshalb bei der Gemeinde Poing durch den Bauherrn ein Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3863/0 der Gemarkung Poing, eingereicht.

Der Bauherr begründet seinen Antrag auf Befreiung folgendermaßen:

Die Errichtung einer Doppelgarage verbessert die Zuwegung sowie die Nutzung der zu Verfügung stehenden Fläche. Der dem Siedlungsgebiet entsprechende Charakter bleibt dadurch unberührt, da in selbiger Straße sowie im gesamten Einfluss des Bebauungsplanes Doppelgaragen möglich sind (z.B. bei Häusern mit 3 Stellplätzen).

Darüber hinaus ist das dem Antrag zu Grunde liegende Reiheneckhaus in seinen Abmessungen mit einer Doppelhaushälfte vergleichbar.“

Stellungnahme der Verwaltung:

Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 zum o.g. Bebauungsplan und der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 sind für die Errichtung eines Reihenhauses im Baugebiet „W 6 Seewinkel“ insgesamt 2 Stellplätze erforderlich. Zusätzlich wurde die Gestaltung und Anordnung der Stellplatzanlagen für die Reihenhausbebauungen im Bebauungsplan textlich so festgesetzt, dass mindestens einer der erforderlichen Stellplätze als frei zufahrbar d.h. als offener Stellplatz bzw. Carport zu errichten ist. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sollen diese frei zufahrbaren Parkplätze auch als private Besucherstellplätze genutzt werden. Darüber hinaus soll auch die optische Großzügigkeit und Offenheit in den jeweiligen Eingangsbereichen im Zusammenspiel mit den eingestreuten und zu pflanzenden Bäumen innerhalb des Baugebietes gefördert werden.
Auch aus dem von der Planfertigerin des Bebauungsplanes erstellten Stellplatznachweis zum Bebauungsplan i.d.F. vom 19.09.2013 geht hervor, dass für die Errichtung einer weiteren Garage und der hierfür erforderlichen Zufahrt auf dem Grundstück im Wasserläuferweg Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing, keine ausreichenden Platzverhältnisse vorhanden sind. Gemäß den vermassten Stellplatzplan weist, das Stellplatzgrundstück eine Länge von 5,75 m auf. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 und der Darstellung der Planfertigerin im Stellplatznachweis reicht die vorhandene Länge des Grundstückes nur für die Errichtung einer Garage mit einer Breite
von 3,00 m und einen offenen Stellplatz oder Carport mit einer Breite 2,75 m. Durch die Errichtung einer zusätzlichen Garage mit einer Breite von 3,00 m bzw. einer Doppelgarage würden sich daher sowohl die Breite der beiden Garagenstellplätze als auch die Zufahrt zu den Stellplätzen so derartig verengen und verkürzen, dass eine reibungslose Nutzung nicht mehr möglich wäre. Des Weiteren darf auch die Breite des angrenzenden „Mistweges“ durch das geplante Vorhaben nicht reduziert werden. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass noch genügend Platz für den zu pflanzenden Baum am östlichen Ende der Stellplatzfläche vorhanden ist. Die Bauverwaltung kann auch der vom Bauherrn gemachten Argumentation nicht folgen, dass sowohl das Reiheneckhaus des Antragstellers als auch die in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliche Doppelhaushälfte auf Grund von identischen Gebäudelängen bei der Anordnung und Ausgestaltung der Stellplätze gleichbehandelt werden können. Die Entscheidung wird insbesondere damit begründet, dass gemäß der Planzeichnung zum Bebauungsplan aus bauplanungsrechtlicher Sicht im östlichen Bereich des Wasserläuferweges zwischen den Hausnummern 24 – 28, Fl. Nrn. 3866/0, 3867/0 und 3868/0 der Gemarkung Poing, lediglich die Errichtung von Reihenhäusern vorgesehen ist, während dagegen im westlichen Bereich die Errichtung eines Doppelhauses festgesetzt wurde. Des Weiteren ist es unerheblich für den Vergleich, ab welcher Gebäudelänge es sich um ein Doppelhaus bzw. um ein Reihenhaus handelt, da es weder in den bauplanungs- noch aus den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des BauGB bzw. der BayBO eine Definition gibt, ab welchen Gebäudeabmessungen es sich um ein Doppel- bzw. Reihenhaus handelt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB darf eine Gemeinde von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch nur dann eine Befreiung erteilen, wenn der Antrag vom jeweiligem Bauherrn mit grundstücksbezogenen Argumenten begründet wird.
Im vorliegenden Sachverhalt werden durch den Antragsteller jedoch nur rein persönliche Gründe (z.B. Nutzung der zu verfügbaren Fläche, der Vergleich Reihenhaus mit Doppelhaus) angeführt.

Seitens der Verwaltung wird die zusätzliche Errichtung eines weiteren Garagenstellplatzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing, und die damit verbundene Befreiung von der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes jedoch als städtebaulich-relevant angesehen.
Darüber hinaus würde die Gemeinde Poing durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im vorliegenden Sachverhalt einen Präzedenzfall für zukünftige Anträge auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 schaffen. 

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf der Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf der Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer zusätzlichen Garage auf dem Grundstück Wasserläuferweg,
Fl. Nrn. 3863/0 und 3868 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst: Das gemeindliche Einvernehmen für die beantragte Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5.6 des Bebauungsplanes Nr. 56 zur Errichtung einer weiteren Garage auf der Fl. Nr. 3868/0 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

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3. Anni Pickert Grund- und Mittelschule; Herstellung von überdachten Fahrrad- und Scooterabstellplätzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zwischen 2006 und 2009 wurden an der Anni Pickert Grund- und Mittelschule die überdachten Fahrradabstellplätze im Süden der Schule demontiert. Der Grund hierfür lag in der Schaffung von PKW-Stellplätzen. Der Neubau der Realschule forderte im Norden der Anni Pickert Grund- und Mittelschule weitere überdachte Fahrradstellplätze. Bis heute wurde kein Ersatz geschaffen. Stattdessen wurden nur mobile Fahrradständer im Norden der Schule auf die Wiese gestellt.
Seitens der Schulleitung und des Elternbeirats wurde der Wunsch an die Gemeinde herangetragen, neue überdachte Fahrradabstellplätze zu schaffen.

Rechtlich gibt es keine Regelung für überdachte Fahrradabstellplätze, allerdings ermächtigt die Bayerische Bauordnung (BayBO) die Gemeinden, Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder in einer örtlichen Bauvorschrift (Satzung) zu regeln.
Es gibt Empfehlungen von Fahrradclubs über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder, wie:

-        bequem und einfach benutzbar sein, sowie das Fahrrad gegen Beschädigungen schützen
-        das Anschließen des Rahmens sowie des Vorder- oder Hinterrades mit einem kurzen Schloss ermöglichen
-        Fahrräder mit verschiedenen Geometrien und Lenkerformen, Lenkerbreiten aufnehmen können
-        das Umschlagen des Lenkers und das Wegrollen des Fahrrades verhindern, damit Fahrräder auch bei Seitenwind oder Belastung (Kindersitz) stabil stehen, auch wenn sie (noch) nicht angeschlossen sind
-        Passanten vor Verletzungsgefahr schützen
-        sicher gegen Vandalismus sein
-        einen ausreichenden Abstand zwischen den abgestellten Fahrrädern gewährleisten (Mindest- Seitenabstand von 70 cm bei nur tief Einstellung bzw. 50 cm bei hoch-/tief Einstellung), damit ein leichtes Ein- und Ausparken, sicheres Anschließen des Fahrrades, sowie ein Be- und Entladen ohne Beschädigung von Nachbarrädern sowie der eigenen Kleidung möglich ist.
-        Zwecks guter Akzeptanz sollte der Standort von Abstellanlagen möglichst Ziel nah und mit guter sozialer Kontrolle durch Passanten gewählt werden.
-        Überdachung und Beleuchtung sollten Standard sein!
-        Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen sind zu
beachten
-        Da bei größeren Anlagen oft Platzmangel herrscht, ist es notwendig, diese mit hoch/tiefer
Radeinstellung und mindestens 50 cm Abstand zu planen. Bei doppelseitiger Radeinstellung benötigt man dann nur 0,8 qm je Fahrrad netto bzw. ca. 1,25 qm brutto (incl. Wege) je abzustellendes Fahrrad.
-        Zu geringer Seitenabstand zwischen den Einstellplätzen führt in der Regel zu niedriger
Gesamtausnutzung der Anlage und ist somit nicht effektiv.
-        Einfache Vorderradhalter sollten nicht mehr eingesetzt werden, weil durch sie Felgen verbogen werden können und ein Anschließen des Rahmens meistens unmöglich ist.
-        Einfache Anlehnbügel ermöglichen zwar ein sicheres Ansperren, können aber nicht verhindern, dass ein nicht angesperrtes Fahrrad umfallen oder wegrollen kann. Bei zweiseitiger Benutzung muss man auch mit dem Verhaken von Bremszügen rechnen, was bei den ADFC-empfohlenen Modellen durch konstruktive Maßnahmen praktisch ausgeschlossen ist.
-        Reihenanlagen sind in der Regel kostengünstiger zu installieren als Anlehnbügel und nutzen den verfügbaren Platz besser aus. Zusätzlich bieten sie im belegten Zustand eine ordentlichere Optik als eine Anlage mit belegten Anlehnbügeln.
Der Bedarf von Fahrradabstellplätzen an Schulen wird von den Gemeinden verschieden bewertet, die einen gehen nach Anzahl von Klassen (10 je Klasse) , die anderen nach Anzahl von Ausbildungsplätzen (0,25 je Ausbildungsplatz). Der Bedarf für die Anni Pickert – Grund- und Mittelschule, wären nach beiden Berechnungen ca. 250 Fahrradabstellplätze.

Eine Zählung der Fahrräder und Scooter (Roller) an der Anni Pickert Grund- und Mittelschule am 23.06.2016 um 09:00 Uhr und am 06.07.2016 um 10:00 Uhr hat folgendes ergeben. An diesem Tagen waren 85 bzw. 116 Fahrräder und 90 bzw. 82 Scooter vor der Schule abgestellt worden. Bei vorhandenen 158 nicht überdachten Fahrradständer von denen 17 nicht nutzbar waren (defekt oder Lage), sowie 48 Scooterständern. Die vorhandenen Fahrradständer entsprechen nicht den oben aufgeführten Empfehlungen.

Die Verwaltung schlägt auf Grund durchgeführter Zählung einen Bedarf von 140 Fahrradabstellplätzen und 110 Scooterabstellplätzen vor. Die Verwaltung empfiehlt 2017 die in der Entwurfsplanung im Norden aufgezeigten Fahrrad- und Scooterstellplätze zu erstellen. Die Kostenschätzung liegt bei ca. 120.000,00 € brutto inklusiv Planer. Das bedeutet auf den beiden Flächen 159 Fahrrad- und Scooterstellplätze. Der fehlende Bedarf gegenüber der empfohlenen Stellplatzanzahl von 250 Stellplätzen könnte im Zuge des Neubaus des Schulschwimmbads erstellt werden.

Eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen und der Planzeichnung zum Bebauungsplan, sowie eine Baugenehmigung ist notwendig, da die vorhandenen Möglichkeiten zum Aufstellen von überdachten Fahrrad- und Scooterabstellplätzen sich jeweils außerhalb der bestehenden Baugrenzen befinden. Des Weiteren fällt das Vorhaben auch auf Grund seiner Abmessungen nicht mehr unter den Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 BayBO.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die überdachten Fahrrad- und Scooterabstellplätze gemäß Sachvortrag durchzuführen.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die erforderlichen Finanzmittel im Haushalt 2017 anzusetzen.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorliegende Vorentwurfsplanung und die auf deren Grundlage erstellte Kostenschätzung inklusive Nebenkosten, sind auf die Haushaltsstelle 21300.950000 Mittelschule Gruber Straße im Haushalt 2017 120.000,00 € anzusetzen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die überdachten Fahrrad- und Scooterabstellplätze gemäß Sachvortrag durchzuführen.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die erforderlichen Finanzmittel im Haushalt 2017 anzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(kut) Der Bau- Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.09.2016 einstimmig folgenden Beschluss gefasst. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat im Norden der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule, den Neubau von 159 überdachten Fahrrad- und Scooterstellplätzen. Die Kostenschätzung liegt bei ca. 120.000,00 € brutto inklusiv Planer.

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4. Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße 12 Vorstellung und Genehmigung der Entwurfsplanung Vorgabe weitere Planungen und Beauftragung Auftragsstufe 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2016 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Die Kostenobergrenze gemäß § 8.1 des Architektenvertrages vom 28.12.2015 und 11.01.2016 wird von 20,2 Mio. € auf 20,6 Mio. € festgelegt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligten als verbindlich. Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.

Zu den getroffenen Einzelentscheidungen als Vorgaben zur Entwurfsplanung wird auf die Beschlussvorlage vom 21.07.2016 verwiesen.


1.        Die Gesamtkosten werden auf eine Gesamtsumme von 20.491.945,- Euro brutto inkl. NK berechnet. Mit einer berücksichtigten Baupreissteigerung in Höhe von 244.144,00 Euro bzw. um 1,2 % berechnen sich die Gesamtkosten derzeit auf 20.736.089,- Euro.

Die Gesamtkosten verteilen sich auf folgende Gebäudeteile und Liegenschaften:


Beschreibung

Kosten
1.1
Grundschule
15.335.660,00

1.2
Turnhalle
2.714.978,00

1.3
Tiefgarage
2.390.040,00

1.4
Rathaus Freianlagen
118.307,00

1.5
Straßenraum
159.323,00

1.6
Wertstoffinsel
17.780,00

1.
Gesamt brutto
20.736.089



Es folgen die Vorträge der jeweiligen Fachplaner in eigener Zuständigkeit.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

Die getroffenen Entscheidungen (sh. Tabelle) werden als Vorgaben zur weiteren Ausführungsplanung festgelegt:

1. Kostenberechnung


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA

Anhebung der Kostenobergrenze aufgrund einer Kostenmehrung beim Baupreisindex

244.144,00


1.
Kostenberechnung ohne weitere Optionen
20.736.089





2.        Folgende Kostenrisiken sind nicht in der Kostenberechnung enthalten:


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
2.1
Abbruch Bestand, Schadstoffe
50.000,00



2.2
Abbruch + Ausbau Erdtank (siehe Nr. 9.3)
60.000,00



2.3
Winterbaumaßnahmen
100.000,00



2.4
Stahlpreis – Erhöhung Stahlpreis um ca. 10%
120.000,00



2.5
Baupreissteigerung / Indizierung bis Ausschreibung 2017
400.000,00



2.6
Kostenrisiko Kostenberechnung zu Kostenanschlag
1.200.000,00



2.7
Honorar Architekt
295.000,00



2.8
Zusätzliches Honorar Tragwerksplaner Verbau
45.000,00



2.9
Zusätzliche Planungsleistungen
50.000,00



2.
Gesamt brutto

2.320.000,00




3.        Material- und Farbkonzept Innenräume

Die in der Präsentation vorgestellten Materialien und Farben der Innenräume sind in den berechneten Kosten enthalten.


4.        Ausstattungsoptionen Hochbau


Beschreibung

Kosten
Anm./Tdz.
BUA
4.1
Garderobenflur und Rettungswege Mittagsbetreuung

4.500,00


4.2
Garderobentüren Obergeschoss
Variante 1, T30-Türelement
Variante 2, Glasausschnitt in Türe


25.200,00
7.500,00


4.3
Motorunterstütze Türanlagen Haupteingangstüren

24.350,00


4.4
Verdunkelungsmöglichkeit der Aula

19.500,00


4.5
Raumakustisch wirksame Wandflächen in der Aula

5.950,00


4.6
Raumakustisch wirksame Wandflächen in der Mittagsbetreuung

4.460,00


4.7
Raumakustisch wirksame Wandflächen in den Klassenräumen OG

17.850,00


4.8
Raumakustisch wirksame Wandflächen in den Differenzierungsräumen OG

4.760,00


4.9
Raumakustisch wirksame Deckenflächen in der Clustermitte

5.350,00


4.10
Raumakustisch wirksame Deckenflächen in den Fluren

20.600,00


4.
Gesamt brutto

132.520,00



5.        Bemusterung Heizung / Lüftung / Sanitärtechnik

Es stehen bei den sichtbaren Einbauten Optionen in Qualität und Ausführung gegenüber den als Standardausführung bisher berechneten Kosten zur Verfügung:


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
5.1
Luftauslässe in den Klassenzimmer
Standard in KoBe enthalten
Option Schlitzschienen 8x je Klassensimmer



18.278,40


5.2
Luftauslässe in der Aula und im Bühnenbereich
Standard in KoBe enthalten
Option Sonderanfertigung



17.136,00


5.3
Luftauslässe in der Verwaltung
Standard (in KoBe enthalten)
Option Schlitzschienen 2x je Raum



7.711,20


5.4
Luftauslässe in den Toiletten
Standard in KoBe enthalten
Option Schlitzschienen 5x je WC



45.315,20



5.5
Waschbecken in den Klassenzimmer
Waschtisch 600x450, weiss (Standard in KoBe)
Waschtisch, weiss
Universalwaschbecken 615x560, weiss



4.855,20
9.710,40


5.6
Sanitär Klassenzimmer
Standard Kaltwasser in KoBe enthalten
Option mit Warmwasseruntertischboiler



7.080,50


5.7
Sanitär Klassenzimmer
Waschtischarmatur Variante 1 (Standard in KoBe)
Waschtischarmatur Variante 2
Waschtischarmatur Variante 3
Waschtischarmatur Variante 4, berührungslos



1.618,40
1.820,70
3.843,70


5.8
Sanitär im Schulbereich
Wand-Tiefspül-WC 520x355, (in KoBe enthalten)
Wand-Tiefspül-WC 560x360,
Wand-Tiefspül-WC 530x380, spülrandlos



3.927,00
12.566,40


5.9
Wand-Urinale im Schulbereich
Absaugurinale Standard (in KoBe enthalten)
Absaugurinale Variante



3.992,45


5.10
Umkleide / Duschen Turnhalle
Schlitzrinne (Standard in KoBe enthalten)
Option Duschtassen



1.725,50


5.11
Umkleide / Duschen Turnhalle
Unterputzbrausemischer (Standard in KoBe enthalten)
Option Unterputz-Brausemischer berührungslos



4.403,00


5.12
Umkleide / Duschen Turnhalle
Brauseset wandmontiert (Standard in KoBe enthalten)
Option Brauseset mit Handbrause



+/- 0,00


5.13
Aula und Umkleidebereich
Absauge-Urinal Standard (in KoBe enthalten)
Wasserloses Urinal



3.629,50


5.14
Aula und Umkleidebereich
Wand-Tiefspül-WC 520x355 (Standard in KoBe)
Wand-Tiefspül-WC 560x360,
Wand-Tiefspül-WC 530x380, spülrandlos



3.213,00
10.281,60


5.15
Aula und Umkleidebereich
Betätigungsplatte Standard (in KoBe enthalten)
Betätigungsplatte Variante 1
Betätigungsplatte Variante 2



1.670,76
3.320,10


5.16
Aula und Umkleidebereiech
Waschtisch 600x450, Standard (in KoBe enthalten)
Waschtisch, Variante 1
Aufmaß Waschtisch, Variante 2



5.712,00
6.188,00


5.
Gesamt brutto

148.101,45




6.        Ausstattungsoptionen Küche


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
6.1
Veranstaltungsküche in Kostenberechnung 27.000,00 Euro enthalten




6.2
Veranstaltungsküche Einsparpotential

-10.500,00


6.3
Ausgabeküche Kühlvitrine
und Kombidämpfer

4.050,00
2.500,00


6.4
Becherspender
Schubladenmöbel

550,00
2.500,00


6.5
Tablettrutsche
Einbau-Tablettausgabe

500,00
2.000,00


6.6
Modellwechsel Durchschubspülmaschine

500,00


6.7
Entfall Küchenabluft
Entfall Regale

-3.000,00
-2.700,00



Gesamt Brutto
-3.600,00



7.        Bemusterung / Materialkonzept Elektrotechnik

Es wird auf die in der Präsentation vorgestellten Einbauten verwiesen.

8.        Ausstattungsoptionen in der Elektrotechnik


Beschreibung

Kosten
Anm./Tdz.
BUA
8.1
Induktive Höranlagen

21.420,00


8.2
Bodentanks Lehrerpult und Aula

18.900,00


8.3
Lehrrohrverbindung Rathaus und Grundschule

5.950,00


8.4
Fluchttürsteuerung Tiefgarage

10.710,00



Gesamt Brutto


56.980,00



9.         Ausstattungsoptionen Freianlagen


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
9.1
Fassadendämmung Rathaus
Erdmassenaushub und Verfüllung

6.282,80


9.2
Rathaus Vorplatz Beleuchtung

4.670,75


9.3
Rathaus Vorplatz
Rückbau Öltank (siehe auch 2. Kostenrisiken)

47.600,00



Zwischensumme 9.1 – 9.3, Mehrkosten Rathaus

58.375,45

9.4
Pausenhof Grundschule
Schotterrasen statt Rasen

2.499,00


9.5
Pausenhof Grundschule
Holzauflage Bänke

2.380,00


9.6
Stellplätze Karl-Sittler-Straße
Rankspaliere zur Aula

7.497,00



Zwischensumme 9.4 – 9.6, Mehrkosten Grundschule

12.376,00

9.7
Straßenraum Karl-Sittler-Straße, Poststraße, Rathausstraße, Schulstraße
Beleuchtung entlang Gehweg, Stellplätze,

57.139,04



Zwischensumme 9.7, Beleuchtung Straßenraum

57.139,04

9.
Gesamt Brutto
127.890,49



Zusammenfassung

1.
Kostenberechnung nach aktuellem Baupreisindex
(inkl. NK)

20.736.089,00

2.
Kostenrisiken



3.
Material- und Farbkonzept Innenräume




4.
Ausstattungsoptionen Hochbau

132.520,00

5.
Bemusterung Heizung- Lüftung Sanitär

148.101,45


6.
Ausstattungsoptionen Küche

-3.600,00

7.
Bemusterung Elektrotechnik




8.
Ausstattungsoptionen Elektrotechnik

56.980,00

9.
Ausstattungsoptionen Freianlagen

127.890,49


Zwischensumme 2. – 9:

461.891,94


Nebenkosten 25%

115.472,96


Zwischensumme 2. – 9 inkl. NK

577.364,93


Kostenberechnung Stand 13.09.2016

21.313.453,92



Die vorgestellte Entwurfsplanung wird genehmigt.

Die Kostenobergrenze gemäß § 8.1 des Architektenvertrages vom 28.12.2015 und 11.01.2016 wird von 20,6 Mio. € auf             Mio. € festgelegt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligte als verbindlich.

Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.

Die Baumaßnahme „Abbruch des Bestandsgebäudes und Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wird weitergeführt und die Architekten- und Ingenieurleistungen mit folgenden weiteren Leistungsphasen beauftragt: Leistungsphase 5, Ausführungsplanung, Leistungsphase 6, Vorbereitung der Vergabe und Leistungsphase 7, Mitwirkung bei der Vergabe

Finanzielle Auswirkungen

Auf der Haushaltsstelle 21100.940000 (Grundschule Karl-Sittler-Straße – Hochbaumaßnahmen) sind im Finanzplanungszeitraum bis 2019 Mittel in Höhe von 15,1 Mio. EUR eingestellt. Die überplanmäßigen Mittel bis zur Kostenobergrenze von 20,2 Mio. € sind gem. GR-Beschluss vom 12.05.2016 in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.

Weitere überplanmäßige Mittel sind ebenso im Haushalt 2017 – 2020 einzustellen. Dies könnte Auswirkungen auf steigende Verschuldung oder Maßnahmenverzicht bei der Haushaltsplanung bedeuten.

Die Finanzmittel sind auf folgende Haushaltsstellen anzusetzen:

HHST

Bezeichnung
Mittel
21100.940000
Grundschule Karl-Sittler-Straße, Hochbaumaßnahmen

20.440.678,00
06000.950000
Einrichtung für die Verwaltung, Rathaus, Tiefbaumaßnahmen

118.307,00
63000.950000
Straßen, Wege, Brücken
Tiefbaumaßnahmen

159.323,00
72000.950000
Abfallbeseitigung
Tiefbaumaßnahmen
17.780,00

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

Die getroffenen Entscheidungen (sh. Tabelle) werden als Vorgaben zur weiteren Ausführungsplanung festgelegt:

1. Kostenberechnung


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA

Anhebung der Kostenobergrenze aufgrund einer Kostenmehrung beim Baupreisindex

244.144,00
Ja
11:0
1.
Kostenberechnung ohne weitere Optionen
20.736.089

Ja
11:0


2.        Folgende Kostenrisiken sind nicht in der Kostenberechnung enthalten:


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
2.1
Abbruch Bestand, Schadstoffe
50.000,00

nein
0:11
2.2
Abbruch + Ausbau Erdtank (siehe Nr. 9.3)
60.000,00

nein
0:11
2.3
Winterbaumaßnahmen
100.000,00

nein
0:11
2.4
Stahlpreis – Erhöhung Stahlpreis um ca. 10%
120.000,00

nein
0:11
2.5
Baupreissteigerung / Indizierung bis Ausschreibung 2017
400.000,00

nein
0:11
2.6
Kostenrisiko Kostenberechnung zu Kostenanschlag
1.200.000,00

nein
0:11
2.7
Honorar Architekt
295.000,00

nein
0:11
2.8
Zusätzliches Honorar Tragwerksplaner Verbau
45.000,00

nein
0:11
2.9
Zusätzliche Planungsleistungen
50.000,00

nein
0:11
2.
Gesamt brutto

2.320.000,00




3.        Material- und Farbkonzept Innenräume

Die in der Präsentation vorgestellten Materialien und Farben der Innenräume sind in den berechneten Kosten enthalten.


4.        Ausstattungsoptionen Hochbau


Beschreibung

Kosten
Anm./Tdz.
BUA
4.1
Garderobenflur und Rettungswege Mittagsbetreuung

4.500,00
ja
11:0
4.2
Garderobentüren Obergeschoss
Variante 1, T30-Türelement
Variante 2, Glasausschnitt in Türe


25.200,00
7.500,00

nein
nein

0:11
0:11
4.3
Motorunterstütze Türanlagen Haupteingangstüren

24.350,00
ja
11:0
4.4
Verdunkelungsmöglichkeit der Aula

19.500,00
ja
11:0
4.5
Raumakustisch wirksame Wandflächen in der Aula

5.950,00
ja
11:0
4.6
Raumakustisch wirksame Wandflächen in der Mittagsbetreuung

4.460,00
ja
11:0
4.7
Raumakustisch wirksame Wandflächen in den Klassenräumen OG

17.850,00
ja
11:0
4.8
Raumakustisch wirksame Wandflächen in den Differenzierungsräumen OG

4.760,00
ja
11:0
4.9
Raumakustisch wirksame Deckenflächen in der Clustermitte

5.350,00
ja
11:0
4.10
Raumakustisch wirksame Deckenflächen in den Fluren

20.600,00
ja
11:0
4.
Gesamt brutto

132.520,00



5.        Bemusterung Heizung / Lüftung / Sanitärtechnik

Es stehen bei den sichtbaren Einbauten Optionen in Qualität und Ausführung gegenüber den als Standardausführung bisher berechneten Kosten zur Verfügung:


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
5.1
Luftauslässe in den Klassenzimmer
Standard in KoBe enthalten
Option Schlitzschienen 8x je Klassensimmer



18.278,40


nein


0:11
5.2
Luftauslässe in der Aula und im Bühnenbereich
Standard in KoBe enthalten
Option Sonderanfertigung



17.136,00


nein


0:11
5.3
Luftauslässe in der Verwaltung
Standard (in KoBe enthalten)
Option Schlitzschienen 2x je Raum



7.711,20


nein


0:11
5.4
Luftauslässe in den Toiletten
Standard in KoBe enthalten
Option Schlitzschienen 5x je WC



45.315,20



nein


0:11
5.5
Waschbecken in den Klassenzimmer
Waschtisch 600x450, weiss (Standard in KoBe)
Waschtisch, weiss
Universalwaschbecken 615x560, weiss



4.855,20
9.710,40


nein
offen


0:11
5.6
Sanitär Klassenzimmer
Standard Kaltwasser in KoBe enthalten
Option mit Warmwasseruntertischboiler



7.080,50


nein


0:11
5.7
Sanitär Klassenzimmer
Waschtischarmatur Variante 1 (Standard in KoBe)
Waschtischarmatur Variante 2
Waschtischarmatur Variante 3
Waschtischarmatur Variante 4, berührungslos



1.618,40
1.820,70
3.843,70


nein
nein
nein


0:11
0:11
0:11
5.8
Sanitär im Schulbereich
Wand-Tiefspül-WC 520x355, (in KoBe enthalten)
Wand-Tiefspül-WC 560x360,
Wand-Tiefspül-WC 530x380, spülrandlos



3.927,00
12.566,40


nein
nein


0:11
0:11
5.9
Wand-Urinale im Schulbereich
Absaugurinale Standard (in KoBe enthalten)
Absaugurinale Variante



3.992,45


nein


0:11
5.10
Umkleide / Duschen Turnhalle
Schlitzrinne (Standard in KoBe enthalten)
Option Duschtassen



1.725,50


nein


0:11
5.11
Umkleide / Duschen Turnhalle
Unterputzbrausemischer (Standard in KoBe enthalten)
Option Unterputz-Brausemischer berührungslos



4.403,00


nein


0:11
5.12
Umkleide / Duschen Turnhalle
Brauseset wandmontiert (Standard in KoBe enthalten)
Option Brauseset mit Handbrause



+/- 0,00


nein


0:11
5.13
Aula und Umkleidebereich
Absauge-Urinal Standard (in KoBe enthalten)
Wasserloses Urinal



3.629,50


nein


0:11
5.14
Aula und Umkleidebereich
Wand-Tiefspül-WC 520x355 (Standard in KoBe)
Wand-Tiefspül-WC 560x360,
Wand-Tiefspül-WC 530x380, spülrandlos



3.213,00
10.281,60


nein
nein


0:11
0:11
5.15
Aula und Umkleidebereich
Betätigungsplatte Standard (in KoBe enthalten)
Betätigungsplatte Variante 1
Betätigungsplatte Variante 2



1.670,76
3.320,10


nein
nein


0:11
0:11
5.16
Aula und Umkleidebereiech
Waschtisch 600x450, Standard (in KoBe enthalten)
Waschtisch, Variante 1
Aufmaß Waschtisch, Variante 2



5.712,00
6.188,00


nein
offen


0:11

5.
Gesamt brutto

148.101,45

NEU 9.710,40


6.        Ausstattungsoptionen Küche


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
6.1
Veranstaltungsküche in Kostenberechnung 27.000,00 Euro enthalten




6.2
Veranstaltungsküche Einsparpotential

-10.500,00
nein
0:11
6.2a
Veranstaltungsküche Einsparpotential Variante a

-8.250,00
nein
0:11
6.2b
Veranstaltungsküche Einsparpotential Variante b

-5.100,00
nein
0:11
6.3
Ausgabeküche Kühlvitrine
und Kombidämpfer

4.050,00
2.500,00
ja
ja
11:0
11:0
6.4
Becherspender
Schubladenmöbel

550,00
2.500,00
ja
ja
11:0
11:0
6.5
Tablettrutsche
Einbau-Tablettausgabe

500,00
2.000,00
ja
ja
11:0
11:0
6.6
Modellwechsel Durchschubspülmaschine

500,00
ja
11:0
6.7
Entfall Küchenabluft
Entfall Regale

-3.000,00
-2.700,00
ja
ja
11:0
11:0

Gesamt Brutto
-3.600,00
NEU 6.900,00


7.        Bemusterung / Materialkonzept Elektrotechnik

Es wird auf die in der Präsentation vorgestellten Einbauten verwiesen.

8.        Ausstattungsoptionen in der Elektrotechnik


Beschreibung

Kosten
Anm./Tdz.
BUA
8.1
Induktive Höranlagen

21.420,00
ja
11:0
8.2
Bodentanks Lehrerpult und Aula

18.900,00
ja
11:0
8.3
Lehrrohrverbindung Rathaus und Grundschule

5.950,00
ja
11:0
8.4
Fluchttürsteuerung Tiefgarage

10.710,00
ja
11:0

Gesamt Brutto


56.980,00



9.         Ausstattungsoptionen Freianlagen


Beschreibung

Kosten
Anm./ Tdz.
BUA
9.1
Fassadendämmung Rathaus
Erdmassenaushub und Verfüllung

6.282,80
ja
11:0
9.2
Rathaus Vorplatz Beleuchtung

4.670,75
ja
11:0
9.3
Rathaus Vorplatz
Rückbau Öltank (siehe auch 2. Kostenrisiken)

47.600,00
ja
11:0

Zwischensumme 9.1 – 9.3, Mehrkosten Rathaus

58.553,55

9.4
Pausenhof Grundschule
Schotterrasen statt Rasen

2.499,00
ja
11:0
9.5
Pausenhof Grundschule
Holzauflage Bänke
Sitzbänke bei Bushaltestelle in seniorengerechter
Ausführung und Armlehnen.

2.380,00
ja
11:0
9.6
Stellplätze Karl-Sittler-Straße
Rankspaliere zur Aula

7.497,00
ja
11:0

Zwischensumme 9.4 – 9.6, Mehrkosten Grundschule

12.376,00

9.7
Straßenraum Karl-Sittler-Straße, Poststraße, Rathausstraße, Schulstraße
Beleuchtung entlang Gehweg, Stellplätze,

57.139,04
offen


Zwischensumme 9.7, Beleuchtung Straßenraum

57.139,04


9.8
Allwetterplatz Zaun Süd 6m hoch

12.141,00
offen

9.9
Allwetterplatz Zaun Ost 4m hoch

6.444,00
offen

9.
Gesamt Brutto
127.890,49
NEU 128.068,59


Zusammenfassung

1.
Kostenberechnung nach aktuellem Baupreisindex
(inkl. NK)

20.736.089,00
11:0
2.
Kostenrisiken


0:11
3.
Material- und Farbkonzept Innenräume



11:0
4.
Ausstattungsoptionen Hochbau

132.520,00
107.320,-
11:0
5.
Bemusterung Heizung- Lüftung Sanitär

148.101,45

9.710,40
11:0
6.
Ausstattungsoptionen Küche

-3.600,00
6.900,00
11:0
7.
Bemusterung Elektrotechnik



11:0
8.
Ausstattungsoptionen Elektrotechnik

56.980,00
11:0
9.
Ausstattungsoptionen Freianlagen

127.890,49
128.068,59
11:0

Zwischensumme 2. – 9:

461.891,94
308.978,99
11:0

Nebenkosten 25%

115.472,96
77.244,75
11:0

Zwischensumme 2. – 9 inkl. NK

577.364,93
386.223,74
11:0

Kostenberechnung Stand 13.09.2016

21.313.453,92
21.122.312,74
11:0


Die vorgestellte Entwurfsplanung wird genehmigt.

Die Kostenberechnung vom 13.09.2016 wird anerkannt. Diese Kostenobergrenze gilt für sämtliche an der Planung Beteiligte als verbindlich.

Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten.

Die Baumaßnahme „Abbruch des Bestandsgebäudes und Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wird weitergeführt und die Architekten- und Ingenieurleistungen mit folgenden weiteren Leistungsphasen beauftragt: Leistungsphase 5, Ausführungsplanung, Leistungsphase 6, Vorbereitung der Vergabe und Leistungsphase 7, Mitwirkung bei der Vergabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(zin) Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.09.2016 einstimmig folgenden Beschluss vorberaten:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die getroffenen Entscheidungen (sh. Tabellen) als Vorgabe zur weiteren Ausführungsplanung festzulegen (Angaben brutto ohne Nebenkosten):
1. Anhebung der Kostenobergrenze aufgrund einer Kostenmehrung beim Baupreisindex in Höhe von 244.144,00 Euro.
2. Kostenrisiken in Höhe von 2.320.00,00 Euro werden nicht berücksichtigt.
3. Das Material- und Farbkonzept wird zur Kenntnis genommen.
4. Für Ausstattungsoptionen Hochbau werden zusätzliche Kosten in Höhe von 132.520,00 Euro berücksichtigt.
5. Zur Heizung- Lüftungs- u. Sanitärtechnik werden zusätzliche Kosten in Höhe von 9.710,40 Euro berücksichtigt.
6. Für Ausstattungsoptionen Küchen werden zusätzliche Kosten in Höhe von 6.900,00 Euro berücksichtigt.
7. Das Materialkonzept Elektrotechnik wird zur Kenntnis genommen.
8. Für Ausstattungsoptionen Elektrotechnik werden zusätzliche Kosten in Höhe von 56.980,00 Euro berücksichtigt.
9. Für Ausstattungsoptionen Freianlagen werden zusätzliche Kosten in Höhe von 128.068,59 Euro berücksichtigt.

Es blieb noch offen, ob Universalwaschbecken in den Klassenräumen und Aufmaßwaschtische im Umkleidebereich der Turnhalle zur Ausführung kommen. Ebenso blieb offen, ob der Allwetterplatz auch auf der Südseite einen 6m Zaun, und auf der Ostseite einen 4m Zaun erhält. In diesem Zusammenhang ist durch die Verwaltung zu prüfen, in welchem Umfang eine Verkleinerung des Allwetterplatzes sich auf Fördermittel auswirkt. Offen blieb, welche Straßenbeleuchtung im Bereich des zu bebauenden Grundstückes Bemustert wird.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorgestellte Entwurfsplanung zu genehmigen. Die Kostenberechnung vom 13.09.2016 in Höhe von 21.122.312,74 Euro wird anerkannt. Die überplanmäßigen Mittel sind in die Haushaltsplanung 2017 – 2020 einzustellen und Maßnahmen zur Mitteldeckung zu beraten. Die Baumaßnahme „Abbruch des Bestandsgebäudes und Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wird weitergeführt und die Architekten- und Ingenieurleistungen mit folgenden weiteren Leistungsphasen beauftragt: Leistungsphase 5, Ausführungsplanung, Leistungsphase 6, Vorbereitung der Vergabe und Leistungsphase 7, Mitwirkung bei der Vergabe.

Datenstand vom 13.01.2017 12:23 Uhr