Datum: 09.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:34 Uhr bis 20:24 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:26 Uhr bis 21:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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informativ
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1 |
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1.1. Errichtung einer Anlage aus fünf temporären Gebäuden in Containerbauweise zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft für insgesamt 150 Personen bis Juni 2022 auf dem Grundstück in der Senator-Gerauer-Straße, Fl.-Nr. 1400/0 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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informativ
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1.1 |
Sachverhalt
Am 14.02.20
17 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer temporären Containeranlage zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft bis Juni 2022 auf dem Grundstück in der Senator-Gerauer-Straße, Fl.-Nr. 1400/T der Gemarkung Poing, ein.
Gemäß den eingereichten Antragsunterlagen wird die fertiggestellte Unterkunft aus fünf Einzelcontainern bestehen, in denen bis max. 150 Personen gleichzeitig untergebracht werden können.
Seitens der Verwaltung wurde am 02.03.2017 das gemeindliche Einvernehmen sowohl für den Antrag auf Baugenehmigung als auch für die erforderliche Abweichung von § 4 der gemeindlichen Einfriedungssatzung bzgl. der erforderlichen Bauzaunhöhe von 2,00 m, erteilt.
Am 02.03.2017 fand bei der Regierung von Oberbayern ein Gespräch zwischen der Gemeinde Poing, der Gemeinde Pliening, den Helferkreisen Poing, Pliening, Markt Schwaben und Frau Regierungspräsidentin Brunner statt. Vorrangig wurden Fragen zur Asylbewerberunterkunft in Grub diskutiert und beantwortet. Die beantragte Containeranlage soll von Mitte März bis Mitte Juni 2017 aufgebaut und bezogen werden. Die Anlage wird als Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern geführt und ist die erste Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern im Landkreis Ebersberg. In der Containeranlage werden neben einigen zur Zeit in der Traglufthalle in Pliening untergebrachten Asylbewerbern auch Asylbewerber aus Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Anerkannte Asylbewerber sollen nach Möglichkeit nicht in der Containeranlage untergebracht werden.
Kurzbericht
Am 14.02.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer temporären Containeranlage zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft bis Juni 2022 auf dem Grundstück in der Senator-Gerauer-Straße, Fl.-Nr. 1400/T der Gemarkung Poing, ein.
Gemäß den eingereichten Antragsunterlagen wird die fertiggestellte Unterkunft aus fünf Einzelcontainern bestehen, in denen bis max. 150 Personen gleichzeitig untergebracht werden können.
Seitens der Verwaltung wurde am 02.03.2017 das gemeindliche Einvernehmen sowohl für den Antrag auf Baugenehmigung als auch für die erforderliche Abweichung von § 4 der gemeindlichen Einfriedungssatzung bzgl. der erforderlichen Bauzaunhöhe von 2,00 m, erteilt.
Am 02.03.2017 fand bei der Regierung von Oberbayern ein Gespräch zwischen der Gemeinde Poing, der Gemeinde Pliening, den Helferkreisen Poing, Pliening, Markt Schwaben und Frau Regierungspräsidentin Brunner statt. Vorrangig wurden Fragen zur Asylbewerberunterkunft in Grub diskutiert und beantwortet. Die beantragte Containeranlage soll von Mitte März bis Mitte Juni 2017 aufgebaut und bezogen werden. Die Anlage wird als Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern geführt und ist die erste Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern im Landkreis Ebersberg. In der Containeranlage werden neben einigen zur Zeit in der Traglufthalle in Pliening untergebrachten Asylbewerbern auch Asylbewerber aus Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Anerkannte Asylbewerber sollen nach Möglichkeit nicht in der Containeranlage untergebracht werden.
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1.2. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP);
Einleitung des Beteiligungsverfahrens
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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informativ
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1.2 |
Sachverhalt
Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 07.02.2017 die Durchführung einer gemeinsamen Änderung der Verordnung über das LEP zur Verlängerung der Übergangsregelung in § 3 der Verordnung um 5 Jahre sowie zur Zonierung des Alpenplans beschlossen.
Die Änderungsverordnung kann im Internet eingesehen werden.
Die Verlängerung der Übergangsfrist für die Lärmschutzbereiche der Flughäfen München und Salzburg verhindert eine Steuerungslücke und gewährleistet einen kontinuierlichen Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm.
Die Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang beabsichtigen zur Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten den Zusammenschluss der Skigebiete. Derzeit sind Verkehrsvorhaben wie Seilbahnen, Lifte und Skiabfahrten unzulässig. Die Bürger haben sich mehrheitlich in Bürgerentscheiden für das Skiprojekt ausgesprochen, deshalb erfolgt die Änderung der Zonenabgrenzungen des Alpenplans im LEP.
Die Belange der Gemeinde Poing sind hierdurch nicht betroffen. Es wird deshalb keine Stellungnahme abgegeben.
Kurzbericht
Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 07.02.2017 die Durchführung einer gemeinsamen Änderung der Verordnung über das LEP zur Verlängerung der Übergangsregelung in § 3 der Verordnung um 5 Jahre sowie zur Zonierung des Alpenplans beschlossen.
Die Änderungsverordnung kann im Internet eingesehen werden.
Die Verlängerung der Übergangsfrist für die Lärmschutzbereiche der Flughäfen München und Salzburg verhindert eine Steuerungslücke und gewährleistet einen kontinuierlichen Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm.
Die Gemeinden Obermaiselstein und Balderschwang beabsichtigen zur Sicherung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten den Zusammenschluss der Skigebiete. Derzeit sind Verkehrsvorhaben wie Seilbahnen, Lifte und Skiabfahrten unzulässig. Die Bürger haben sich mehrheitlich in Bürgerentscheiden für das Skiprojekt ausgesprochen, deshalb erfolgt die Änderung der Zonenabgrenzungen des Alpenplans im LEP.
Die Belange der Gemeinde Poing sind hierdurch nicht betroffen. Es wird deshalb keine Stellungnahme abgegeben.
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1.3. Aktueller Sachstand zum Thema Radverkehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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beschließend
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1.3 |
Sachverhalt
Die Polizeiinspektion Poing wurde hinsichtlich der Zulassung von Rad Fahrenden auf den Gehwegen der Blumenstraße befragt.
Diese teilte mit, dass sie weiterhin bei der ablehnenden Haltung bleibe. An der Örtlichkeit habe sich seither nichts geändert.
Die Zulassung von Radverkehr sei in der Regel nur dann zulässig, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und wenn nach den örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere älterer Verkehrsteilnehmer und der Kinder, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Der Rad Fahrende müsse, wenn er ausnahmsweise auf dem Gehweg zugelassen werde, Schrittgeschwindigkeit einhalten. Gemeinsame Führungen von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden kämen grundsätzlich nur auf stark vom Kfz-Verkehr frequentierten Straßen in Frage. In Erschließungsstraßen seien keine separaten Führungen dieser Art erforderlich.
Im Jahr 2000 wäre gesetzlich die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen worden, da es wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kfz-Verkehr bedürfe.
Darauf schließend könne aus polizeilicher Sicht auch kein Bedarf an der Freigabe eines Gehweges für Radfahrer in einer Tempo 30-Zone gesehen werden.
Kurzbericht
Die Polizeiinspektion Poing wurde hinsichtlich der Zulassung von Rad Fahrenden auf den Gehwegen der Blumenstraße befragt.
Diese teilte mit, d
ass sie weiterhin bei der ablehnenden Haltung bleibe. An der Örtlichkeit habe sich seither nichts geändert.
Die Zulassung von Radverkehr sei in der Regel nur dann zulässig, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und wenn nach den örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere älterer Verkehrsteilnehmer und der Kinder, dass im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Der Rad Fahrende müsse, wenn er ausnahmsweise auf dem Gehweg zugelassen werde, Schrittgeschwindigkeit einhalten. Gemeinsame Führungen von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden kämen grundsätzlich nur auf stark vom Kfz-Verkehr frequentierten Straßen in Frage. In Erschließungsstraßen seien keine separaten Führungen dieser Art erforderlich.
Im Jahr 2000 wäre gesetzlich die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo 30-Zonen ausgeschlossen worden, da es wegen der niedrigen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von vornherein keiner Trennung des Radverkehrs vom Kfz-Verkehr bedürfe.
Darauf schließend könne aus polizeilicher Sicht auch kein Bedarf an der Freigabe eines Gehweges für Radfahrer in einer Tempo 30-Zone gesehen werden.
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1.4. Ausbaustrecke (ABS) 38 München - Mühldorf - Freilassing;
Schallschutz für die Gemeinde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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informativ
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1.4 |
Sachverhalt
Am Mittwoch, den 8. März 2017, fand nunmehr das gemeinsame Gespräch mit der DB Netz im Rathaus zusammen mit dem Ersten sowie dem Zweiten Bürgermeister statt.
Es wurden allgemeine Auskünfte zu Lärmschutz an Schienenwegen des Bundes getroffen sowie der Unterschied zwischen Lärmsanierung und Lärmvorsorge erläutert.
Die Sachbearbeiterin stellte auch klar, dass sie nur Fragen beantworten darf, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und dass, bevor der Sanierungsbereich nicht aktiv ist, keine Auskünfte erteilt werden dürfen.
Ebenfalls am 8. März 2017 erschien in der Presse ein Artikel „Neue Hoffnung für Bahnausbau“, in dem laut Herrn Lenz die Chance besteht, dass das für den Bahnverkehr im gesamten Münchner Osten bedeutsame Projekt noch Teil des Bundesverkehrswegeplans 2030 werden kann.
Kurzbericht
Am Mittwoch, den 8. März 2017, fand nunmehr das gemeinsame Gespräch mit der DB Netz im Rathaus zusammen
mit dem Ersten sowie dem Zweiten Bürgermeister statt.
Es wurden allgemeine Auskünfte zu Lärmschutz an Schienenwegen des Bundes getroffen sowie der Unterschied zwischen Lärmsanierung und Lärmvorsorge erläutert.
Die Sachbearbeiterin stellte auch klar, dass sie nur Fragen beantworten darf, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und dass, bevor der Sanierungsbereich nicht aktiv ist, keine Auskünfte erteilt werden dürfen.
Ebenfalls am 8. März 2017 erschien in der Presse ein Artikel „Neue Hoffnung für Bahnausbau“, in dem laut Herrn Lenz die Chance besteht, dass das für den Bahnverkehr im gesamten Münchner Osten bedeutsame Projekt noch Teil des Bundesverkehrswegeplans 2030 werden kann.
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1.5. Schreiben des LRA Ebersberg vom 3. März zur Sanierung der Turnhalle der Dominik-Brunner-Realschule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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informativ
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1.5 |
Sachverhalt
Am 03.03.2017 ging nachfolgendes Schreiben des LRA Ebersberg bezüglich der Sanierung der Turnhalle der Dominik-Brunner-Realschule ein:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hingerl,
wir wollen Ihnen nachfolgend den aktuellen Stand zur Sanierung der Turnhalle der Realschule Poing mitteilen:
Die Beauftragung zu den Sanierungsarbeiten ist erfolgt.
2.3.2017: Einrichtung von Baustrom und das Bauwasser.
3.3.2017: Aufstellung des Bauzauns.
Am Montag, den 06.03.2017 werden die Baucontainer aufgestellt und am 07.03.2017 angeschlossen.
Am Donnerstag, den 09.03.2017 Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten im Innenbereich (Sanitär).
Nach derzeitigem Terminplan können die Sanierungsarbeiten Ende Oktober abgeschlossen und der Hallenbetrieb anschließend wieder aufgenommen werden. Sollten sich im Bauablauf Änderungen ergeben, werden wir die Gemeinde umgehend informieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Jungwirth
Liegenschaftsverwaltung
im Landratsamt Ebersberg
Kurzbericht
Am 03.03.2017 ging nachfolgendes Schreiben des LRA Ebersberg bezüglich der Sanierung der Turnhalle der Dominik-Brunner-Realschule ein:
„Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hingerl,
wir wollen Ihnen nachfolgend den aktuellen Stand zur Sanierung der Turnhalle der Realschule Poing mitteilen:
Die Beauftragung zu den Sanierungsarbeiten ist erfolgt.
2.3.2017: Einrichtung von Baustrom und das Bauwasser.
3.3.2017: Aufstellung des Bauzauns.
Am Montag, den 06.0
3.2017 werden die Baucontainer aufgestellt und am 07.03.2017 angeschlossen.
Am Donnerstag, den 09.03.2017 Beginn der Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten im Innenbereich (Sanitär).
Nach derzeitigem Terminplan können die Sanierungsarbeiten Ende Oktober abgeschlossen und der Hallenbetrieb anschließend wieder aufgenommen werden. Sollten sich im Bauablauf Änderungen ergeben, werden wir die Gemeinde umgehend informieren.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Jungwirth
Liegenschaftsverwaltung
im Landratsamt Ebersberg
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1.6. Schulwesen in Poing;
Interimslösung Grundschule Karl-Sittler-Straße und Auslagerung Sprengelklassen Am Bergfeld,
Schülerbeförderung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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informativ
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1.6 |
Sachverhalt
Ab dem Schuljahr 2017 / 2018 werden die 13 Klassen der Grundschule Karl-Sittler-Straße in der neugebauten Grundschule Am Bergfeld untergebracht. Ebenso werden die 8 Klassen des bereits neugebildeten Sprengels Seewinkel / Zauberwinkel in den neu gebauten Räumlichkeiten der Kindertagesstätte im Zauberwinkel für zwei Jahre unterrichet.
Da eine besondere Schülerbeförderung notwendig wird, beauftragte die Gemeinde am 02.02.2017 die Firma Gevas aus München, die Ausschreibung für die Schülerbeförderung EU-weit durchzuführen. Die EU-weite Ausschreibung erfolgt planungsgemäß Anfang April 2017.
Bei den bisherigen Abstimmungsterminen mit der Polizeiinspektion Poing, Ordnungsamt, Bauamt und Landratsamt Ebersberg wurden nicht nur die Schülerbeförderung und geeignete Haltestellen zum Schulunterricht berücksichtigt, sondern auch die notwendigen Nachmittagsbetreuungen unter dem Aspekt, dass auch viele Baumaßnahmen zeitgleich in Poing parallel laufen.
Die Planung der Schülerbeförderung setzte voraus, dass der Unterrichtsbeginn für die Schüler/innen der GS Karl-Sittler-Straße und der Zauberwinkelklassen auf 8.15 Uhr gelegt werden muss. Die Schulleitung und der Elternbeirat wurden bereits informiert und stimmten dem späteren Unterrichtsbeginn zu. Der Unterrichtsbeginn an der APS bleibt unberührt.
Die bisherige Planung zur Beförderung sieht wie folgt aus:
Vor Schulbeginn:
Die Sprengelschüler/innen der GS Karl-Sittler-Straße werden in zwei Gebiete aufgeteilt, in dem jeweils eine Abholsammelstelle für ca. 150 Schüler/innen eingerichtet wird. Die Teilung ist entlang des Endbachweges, der Rathausstraße und der Waldstraße angedacht. Die Schüler/innen östlich davon werden an einer Bushaltestelle Kampenwandstraße / Ecke Lindacher Straße abgeholt. In diesem Bereich wird die Wertstoffsammelstelle vorübergehend aufgelöst und eine entsprechende Ersatzfläche gesucht. Die Schüler/innen westlich werden am Verkehrsübungsplatz mitgenommen. An beiden Standorten werden Schulweghelfer eingesetzt. Des Weiteren wird geplant, den Verkehr in der Hohenzollernstraße für diesen Zeitraum als Einbahnstraße zu regeln. Es werden 4-5 Busse gleichzeitig eingesetzt, so dass der Schulbeginn um 8.15 Uhr gewährleistet werden kann.
Die Schülerbeförderung aus Pliening kommend über Grub zur Anni-Pickert-Schule bleibt davon unberührt, ebenso die Schülerbeförderung für den Ortsteil Angelbrechting.
Nach Schulschluss:
Die ausreichend zur Verfügung gestellten Busse fahren ab der 4. Stunde bis zur 6. Stunde im Stundentakt über das Busrondell Gruber Straße und Schulstraße 36, damit die Schüler/innen sicher in die verschiedenen Horteinrichtungen bzw. nach Hause gelangen. Auch hier werden Buslotsen / Schulweghelfer eingesetzt, die zum Teil in den Bussen die erste Zeit mitfahren werden.
Die Busse fahren anschließend zum Haltepunkt Kampenwandstraße bzw. Hohenzollernstraße und Angelbrechting.
Die Ganztagesschüler/innen werden ab 16.00 Uhr ebenfalls zu den o. g. Haltestellen gefahren. Die Schüler/innen der Nachmittagsbetreuung werden je nach dem tatsächlichen Bedarf befördert.
Die Beförderung der APS-Schüler/innen über Grub nach Pliening bleibt wie gehabt.
Kurzbericht
Ab dem Schuljahr 2017 / 2018 werden die 13 Klassen der Grundschule Karl-Sittler-Straße in der neugebauten Grundschule Am Bergfeld untergebracht. Ebenso werden die 8 Klassen des bereits neugebildeten Sprengels Seewinkel / Zauberwinkel in den neu gebauten Räumlichkeiten der Kindertagesstätte im Zauberwinkel für zwei Jahre unterrichet.
Da eine besondere Schülerbeförderung notwendig wird, beauftragte die Gemeinde am 02.02.2017 die Firma Gevas aus München, die Ausschreibung für die Schülerbeförderung EU-weit durchzuführen. Die EU-weite Ausschreibung erfolgt planungsgemäß Anfang April 2017.
Bei den bisherigen Abstimmungsterminen mit der Polizeiinspektion Poing, Ordnungsamt, Bauamt und Landratsamt Ebersberg wurden nicht nur die Schülerbeförderung und geeignete Haltestellen zum Schulunterricht berücksichtigt, sondern auch die notwendigen Nachmittagsbetreuungen unter dem Aspekt, dass auch viele Baumaßnahmen zeitgleich in Poing parallel laufen.
Die Planung der Schülerbeförderung setzte voraus, dass der Unterrichtsbeginn für die Schüler/innen der GS Karl-Sittler-Straße und der Zauberwinkelklassen auf 8.15 Uhr gelegt werden muss. Die Schulleitung und der Elternbeirat wurden bereits informiert und stimmten dem späteren Unterrichtsbeginn zu. Der Unterrichtsbeginn an der APS bleibt unberührt.
Die bisherige Planung zur Beförderung sieht wie folgt aus:
Vor Schulbeginn:
Die Sprengelschüler/innen der GS Karl-Sittler-Straße werden in zwei Gebiete aufgeteilt, in dem jeweils eine Abholsammelstelle für ca. 150 Schüler/innen eingerichtet wird. Die Teilung ist entlang des Endbachweges, der Rathausstraße und der Waldstraße angedacht. Die Schüler/innen östlich davon werden an einer Bushaltestelle Kampenwandstraße / Ecke Lindacher Straße abgeholt. In diesem Bereich wird die Wertstoffsammelstelle vorübergehend aufgelöst und eine entsprechende Ersatzfläche gesucht. Die Schüler/innen westlich werden am Verkehrsübungsplatz mitgenommen. An beiden Standorten werden Schulweghelfer eingesetzt. Des Weiteren wird geplant, den Verkehr in der Hohenzollernstraße für diesen Zeitraum als Einbahnstraße zu regeln. Es werden 4-5 Busse gleichzeitig eingesetzt, so dass der Schulbeginn um 8.15 Uhr gewährleistet werden kann.
Die Schülerbeförderung aus Pliening kommend über Grub zur Anni-Pickert-Schule bleibt davon unberührt, ebenso die S
chülerbeförderung für den Ortsteil Angelbrechting.
Nach Schulschluss:
Die ausreichend zur Verfügung gestellten Busse fahren ab der 4. Stunde bis zur 6. Stunde im Stundentakt über das Busrondell Gruber Straße und Schulstraße 36, damit die Schüler/innen sicher in die verschiedenen Horteinrichtungen bzw. nach Hause gelangen. Auch hier werden Buslotsen / Schulweghelfer eingesetzt, die zum Teil in den Bussen die erste Zeit mitfahren werden.
Die Busse fahren anschließend zum Haltepunkt Kampenwandstraße bzw. Hohenzollernstraße und Angelbrechting.
Die Ganztagesschüler/innen werden ab 16.00 Uhr ebenfalls zu den o. g. Haltestellen gefahren. Die Schüler/innen der Nachmittagsbetreuung werden je nach dem tatsächlichen Bedarf befördert. Die SchülerInnen der Ganztagesklasse in der Anni-Pickert-Schule, gebildet aus den Sprengel See-/Zauberwinkel, werden ebenfalls bei der Beförderung berücksichtigt.
Die Beförderung der APS-Schüler/innnen über Grub nach Pliening bleibt wie gehabt.
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2. Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 für einen Bestattungsgarten (südlich Am Hanselbrunn / östlich Endbachweg, Fl.-Nr. 702/2);
Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Vorstellung Entwürfe und Empfehlung zum Aufstellungsbeschluss
08.12.2015 BUA (TOP 3)
Erneute Vorstellung der Entwürfe und Empfehlung zum
Aufstellungsbeschluss
18.02.2016 GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss
01.07.2016 mit Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der
29.07.2016 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nach
§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4a Abs. 2 BauGB
17.11.2016 GR (TOP 2)
Behandlung der Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und
§ 4a Abs. 2 BauGB sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
nach § 3 Abs. 2 BauGB
22.12.2016 mit Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
27.01.2017
Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 26.01.2017
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 18.12.2016
Deutsche Telekom, Schreiben vom 04.01.2017
Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 15.12.2016
Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 12.12.2016
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 15.12.2016
Landeshauptstadt München, Schreiben vom 27.12.2016
Landratsamt Ebersberg Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 24.01.2017
Landratsamt Ebersberg Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 24.01.2017
Landratsamt Ebersberg Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 24.01.2017
Landratsamt Ebersberg Abt. 44 Bodenschutz-Altlasten, Schreiben vom 15.12.2016
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 20.12.2016
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.12.2016
Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 04.01.2017
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 09.12.2016
SWM Services GmbH, Schreiben vom 13.01.2017
Bund Naturschutz Bayern e.V., Schreiben vom 03.01.2017
Bayernets GmbH, Schreiben vom 07.12.2016
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 07.12.2016
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 30.01.2017
Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Anzing
Gemeinde Pliening
Bayernwerk AG
TenneT TSO GmbH
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Staatliches Bauamt Rosenheim
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
gku VE München-Ost
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH Vodafone
Landesbund Vogelschutz
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 09.03.2017 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Beschluss
1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 09.03.2017 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(eic) Der Entwurf des Bebauungsplanes / Grünordnungsplanes Nr. 60 lag mit Begründung in der Fassung vom 17.11.2016 in der Zeit vom 22.12.2016 bis einschließlich 27.01.2017 zu jedermanns Einsichtnahme aus. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Während der Auslegungszeit gingen keine Stellungnahmen ein. In seiner öffentlichen Sitzung am 09.03.2017 hat der Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
- Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
- Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan / Grünordnungsplan Nr. 60 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 09.03.2017 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).
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3. Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke Flur-Nummern 539 und 539/5 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das "Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
|
ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
10.04.2014
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GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
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10.04.2014
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GR (TOP 4)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
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25.11.2014
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BUA (TOP 2)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
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10.03.2016
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GR (TOP 5)
Verlängerung der Veränderungssperre
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Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 beschlossen, für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung am 16.04.2014 in Kraft und wurde im März 2016 um ein Jahr bis zum 13.04.2017 verlängert.
Nachdem die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft tritt (15.04.2016) und die Voraussetzungen für ihren Erlass noch gegeben waren, wurde die Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 10.03.2016 (TOP 5) um 1 Jahr verlängert.
Die nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ist nur möglich, wenn besondere Umstände es erfordern. Das ist nur der Fall, wenn
? ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, die sich vom allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit abhebt (Besonderheit des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs),
? ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ungewöhnlichkeit des Falls und dem Nichtabschluss des Verfahrens innerhalb von drei Jahren vorliegt,
? die besonderen Umstände und die Ursachen nicht in einem vorwerfbaren Verhalten der Gemeinde begründet sind (z. B. Überforderung der Dienstkräfte oder zu umfangreicher Zuschnitt des Planungsgebiets).
Die Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB sind gegeben, da die Gespräche mit den Grundstückseigentümern, teilweise auch durch Sachbearbeiter-/ Zuständigkeitenwechsel bei den betroffenen Grundstückseigentümern und sonstige Umstände (geplante Flüchtlingsunterbringung, Anmietung durch Regierung, Gesetzesänderungen zur erleichterten Flüchtlingsunterbringung) ergebnislos verliefen.
Satzung über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“
Die Gemeinde Poing erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden v. 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:
§ 1
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing (vgl. kartenmäßige Darstellung) der Gemeinde Poing vom 11.04.2014 (bekannt gemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 16/2014 am 16.04.2016) sowie 15.03.2016 (bekanntgemacht im Ortsnachrichtenblatt Nr. 12/2016 am 23.03.2016) wird nochmals um ein Jahr verlängert. Der Plan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung von § 4 Satz 2 der Satzung vom 11.04.2014 spätestens mit Ablauf des 13.04.2018 außer Kraft.
§ 2
Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Poing am 09.03.2017 beschlossen.
Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen:
Dauer die Veränderungssperre länger als bis zum 13.04.2018, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Poing beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, frühestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes, die Fälligkeit herbeigeführt wird (§ 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB).
Beschlussvorschlag
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) wird die Satzung zur nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing in der vorliegenden Fassung erlassen.
Beschluss
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) wird die Satzung zur nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing in der vorliegenden Fassung erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(cw) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 beschlossen, für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung am 16.04.2014 in Kraft und wurde im März 2016 um ein Jahr bis zum 13.04.2017 verlängert.
Nachdem die Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft tritt (15.04.2016) und die Voraussetzungen für ihren Erlass noch gegeben waren, wurde die Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 10.03.2016 (TOP 5) um 1 Jahr verlängert.
Die nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ist nur möglich, wenn besondere Umstände es erfordern. Das ist nur der Fall, wenn
- ein Planverfahren durch eine „Ungewöhnlichkeit“ gekennzeichnet wird, die sich vom allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit abhebt (Besonderheit des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs),
- ein ursächliche
r Zusammenhang zwischen Ungewöhnlichkeit des Falls und dem Nichtabschluss des Verfahrens innerhalb von drei Jahren vorliegt,
- die besonderen Umstände und die Ursachen nicht in einem vorwerfbaren Verhalten der Gemeinde begründet sind (z. B. Überforderung der Dienstkräfte oder zu umfangreicher Zuschnitt des Planungsgebiets).
Die Voraussetzungen für eine nochmalige Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB sind gegeben, da die Gespräche mit den Grundstückseigentümern, teilweise auch durch Sachbearbeiter-/ Zuständigkeitenwechsel bei den betroffenen Grundstückseigentümern und sonstige Umstände (geplante Flüchtlingsunterbringung, Anmietung durch Regierung, Gesetzesänderungen zur erleichterten Flüchtlingsunterbringung) ergebnislos verliefen.
Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) wird die Satzung zur nochmaligen Verlängerung der Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54.1 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (Flur-Nummern 539, 539/5 und 550)“ für die Grundstücke Fl.-Nrn. 539 und 539/5, Gemarkung Poing in der vorliegenden Fassung erlassen.
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4. Belebung Alte Ortsmitte Poing-Süd;
Gemeinschaftsprojekt kommunale Nutzungen / Vereinsräume im Neubau Anzinger Straße 1 (ehem. "Liebhart"),
Entscheidung über Anmietung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
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ö
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beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Bei einem Workshop des Gemeinderates am 29.11.2014 wurden zusammenfassend folgende Ziele festgelegt:
- Errichtung eines Hotels mit angegliederter Gaststätte und evtl. Räumlichkeiten für Vereine.
- Nachdem es sich bei diesem Standort um eine wichtige Stelle im „Ortsteilzentrum Alt-Poing“ handelt, muss die neue Nutzung der Situation Rechnung tragen.
- Keine reine Wohnnutzung.
- Entsprechendes Gemeinschaftskonzept mit Frequenzbringer / Gemeinschaftsräumen. Hinsichtlich der Anmietung von Räumen gibt es im Gemeinderat unterschiedliche Sichtweisen.
- Verbesserung der Anbindung an das Ortszentrum ist wichtig, Abbau Barrierewirkung Unterführung.
Als weitere Schritte wurden damals Gespräche mit dem Eigentümer sowie eine Beteiligung der Bürger vorgeschlagen.
Am 11. April 2015 fand in der Mehrzweckhalle der Workshop für die Öffentlichkeit zur Zukunft des Gasthofs Liebhart statt. An dieser Veranstaltung nahm bereits der Vertreter des Kaufinteressenten des Grundstückes teil.
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen:
„Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, soweit ein Erwerb und eine Bebauung des Liebhartgrundstückes durch die Gemeinde nicht möglich sind, eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde zu unterstützen und Überlegungen für kommunale Nutzungen anzustellen.“
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
In der GR-Sitzung am 18.06.2015 wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: Eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde wird geprüft.
Dem Käufer wurde von Anfang an impliziert, dass die Gemeinde die Flächen für kommunale Nutzungen anmieten wird.
Die Planungen hatten jetzt auch schon seit 2015 den Arbeitstitel „Belebung der Alten Ortsmitte Poing-Süd“ (Ortsteilzentrum).
Nach dem Vereinsgespräch am 28.07.2015 gab es am 23.02.2017 ein weiteres im Rathaus. Bei diesem Gespräch zeichneten sich folgende Nutzungen deutlich ab:
- Senioren / AWO,
- VHS / SG P
oing / TSV (für „ruhige“ Gymnastik),
- selbstorganisierte Jugendgruppen und
- musikalische Früherziehung (Musikkapelle zusammen mit VHS)
Derzeit wäre davon auszugehen, dass der größte Teil der Nutzung (räumlich sowie zeitlich) der Seniorenarbeit zu Gute kommt.
Es wurde auch nochmal deutlich gemacht, dass beim Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße zwar eine Veranstaltungsstätte entsteht, diese Räumlichkeiten jedoch keinen ständigen Vereinstreffpunkt darstellen können. Genauso wenig können die Räume für kommunale Nutzungen keine Veranstaltungsstätte darstellen.
Unabhängig hiervon wird festgestellt, dass in absehbarer Zeit in Poing-Süd keine Möglichkeit zur Schaffung von Räumlichkeiten zu diesem Zweck gesehen wird.
Ein Plan, der die geäußerten Anregungen der Vereine vom 23.02.2017 weitestgehend berücksichtigt, liegt mittlerweile vor und wurde an die ggfs. zukünftigen Nutzer am 01.03.2017 weitergeleitet.
Beschlussvorschlag
Die „Fläche Gemeindenutzung Erdgeschoss mit ca. 180 m²“ in der Anzinger Straße 1 wird angemietet.
Beschluss
Die „Fläche Gemeindenutzung Erdgeschoss mit ca. 180 m²“ in der Anzinger Straße 1 wird angemietet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(cw) Bei einem Workshop des Gemeinderates am 29.11.2014 wurden zusammenfassend folgende Ziele festgelegt:
- Errichtung eines Hotels mit angegliederter Gaststätte und evtl. Räumlichkeiten für Vereine.
- Nachdem es sich bei diesem Standort um eine wichtige Stelle im „Ortsteilzentrum Alt-Poing“ handelt, muss die neue Nutzung der Situation Rechnung tragen.
- Keine reine Wohnnutzung.
- Entsprechendes Gemeinschaftskonzept mit Frequenzbringer / Gemeinschaftsräumen. Hinsichtlich der Anmietung von Räumen gibt es im Gemeinderat unterschiedliche Sichtweisen.
- Verbesserung der Anbindung an das Ortszentrum ist wichtig, Abbau Barrierewirkung Unterführung.
Als weitere Schritte wurden damals Gespräche mit dem Eigentümer sowie eine Beteiligung der Bürger vorgeschlagen.
Am 11. April 2015 fand in der Mehrzweckhalle der Workshop für die Öffentlichkeit zur Zukunft des Gasthofs Liebhart statt. An dieser Veranstaltung nahm bereits der Vertreter des Kaufinteressenten des Grundstückes teil.
In der Bürgerversammlung am 21.04.2015 wurde folgende Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen:
„Die Bürgerversammlung möge dem Gemeinderat empfehlen, soweit ein Erwerb und eine Bebauung des Liebhartgrundstückes durch die Gemeinde nicht möglich sind, eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde zu unterstützen und Überlegungen für kommunale Nutzungen anzustellen.“
Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
In der GR-Sitzung am 18.06.2015 wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: Eine Anmietung von Räumen durch die Gemeinde wird geprüft.
Dem Käufer wurde von Anfang an impliziert, dass die Gemeinde die Flächen für kommunale Nutzungen anmieten wird.
Die Planungen hatten jetzt auch schon seit 2015 den Arbeitstitel „Belebung der Alten Ortsmitte Poing-Süd“ (Ortsteilzentrum).
Nach dem Vereinsgespräch am 28.07.2015 gab es am 23.02.2017 ein weiteres im Rathaus. Bei diesem Gespräch zeichneten sich folgende Nutzungen deutlich ab:
- Senioren / AWO,
- VHS / SG Poing / TSV (für „ruhige“ Gymnastik),
- selbstorganisierte Jugendgruppen und
- musikalische Früherziehung (Musikkapelle zusammen mit VHS)
Derzeit wäre davon auszugehen, dass der größte Teil der Nutzung (räumlich sowie zeitlich) der Seniorenarbeit zu Gute kommt.
Es wurde auch nochmal deutlich gemacht, dass beim Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße zwar eine Veranstaltungsstätte entsteht, diese Räumlichkeiten jedoch keinen ständigen Vereinstreffpunkt darstellen können. Genauso wenig können die Räume für kommunale Nutzungen keine Veranstaltungsstätte darstellen.
Unabhängig hiervon wird festgestellt, dass in absehbarer Zeit in Poing-Süd keine Möglichkeit zur Schaffung von Räumlichkeiten zu diesem Zweck gesehen wird.
Ein Plan, der die geäußerten Anregungen der Vereine vom 23.02.2017 weitestgehend berücksichtigt, liegt mittlerweile vor und wurde an die ggfs. zukünftigen Nutzer am 01.03.2017 weitergeleitet.
Allgemein wird die Anmietung vom Gremium befürwortet. Details der Raumeinteilung usw. werden im Anschluss geklärt.
Der Gemeinderat fasste hierzu einstimmig folgenden Beschluss:
Die „Fläche Gemeindenutzung Erdgeschoss mit ca. 180 qm“ in der Anzinger Straße 1 wird angemietet.
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5. Antrag der Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger vom 24.02.2017 die Verkehrssituation am Westring, in der Bergfeldstraße und in der Kirchheimer Allee betreffend
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger Poing stellte mit Schreiben vom 24.02.2017 folgenden Antrag:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Verkehrssituation am Westring, in der Bergfeldstraße und in der Kirchheimer Allee in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Poing zu überprüfen und dem Gemeinderat im Anschluss geeignete Maßnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen. Insbesondere soll zeitnahe eine Neuregelung der Parksituation im Westring vorgenommen werden und die Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße geändert werden.“
Hinsichtlich der Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie bereits in der Gemeinderatssitzung vom 09.02.2017 dargestellt, wird sich insbesondere durch den Einwohnerzuwachs in den Wohngebieten (W 7 und W 8) das Verkehrsaufkommen an den Knotenpunkten Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße sowie Westring / Plieninger Straße weiter erhöhen. Erste Empfehlungen des Gutachterbüros wurden in der Sitzung vom 09.02.2017 vorgestellt.
Somit sind bereits unabhängig von dem hier vorliegenden Antrag verkehrliche Maßnahmen für die Straßen „Westring“, „Bergfeldstraße“ und „Kirchheimer Allee“ in der Prüfung der Verwaltung.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag wird zugestimmt.
Beschluss
Dem Antrag wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(rap) Die Gemeinderatsfraktion CSU Aktive Bürger Poing stellte mit Schreiben vom 24.02.2017 folgenden Antrag:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die Verkehrssituation am Westring, in der Bergfeldstraße und in der Kirchheimer Allee in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Poing zu überprüfen und dem Gemeinderat im Anschluss geeignete Maßnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen. Insbesondere soll zeitnahe eine Neuregelung der Parksituation im Westring vorgenommen werden und die Vorfahrtsregelung an der Kreuzung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße geändert werden.“
Die Verwaltung gab dazu folgende Stellungnahme ab:
„Wie bereits in der Gemeinderatssitzung vom 09.02.2017 dargestellt, wird sich insbesondere durch den Einwohnerzuwachs in den Wohngebieten (W 7 und W 8) das Verkehrsaufkommen an den Knotenpunkten Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße sowie Westring / Plieninger Straße weiter erhöhen. Erste Empfehlungen des Gutachterbüros wurden in der Sitzung vom 09.02.2017 vorgestellt.
Somit sind bereits unabhängig von dem hier vorliegenden Antrag verkehrliche Maßnahmen für die Straßen „Westring“, „Bergfeldstraße“ und „Kirchheimer Allee“ in der Prüfung der Verwaltung.“
Der Antrag wurde einstimmig beschlossen. Bei der Verkehrskonzeption sollen auch die unmittelbar betroffenen Anlieger in geeigneter Form beteiligt werden. Neben den verkehrsrechtlichen und straßenbaulichen Aspekten sowie der Verkehrssicherheit - insbesondere auch für zu Fuß Gehende und Rad Fahrende - soll bei der Prüfung auch der Immissionsschutz nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
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6. Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Herrn Michael Frank
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
|
ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Dritter Bürgermeister Michael Frank beantragt mit Schreiben vom 28.02.2017 aus gesundheitlichen Gründen den Rücktritt aus dem Gemeinderat zum 15.03.2017.
Nach § 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.
Eine Zustimmung des Gemeinderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dennoch empfohlen, die Niederlegung durch Beschluss festzustellen.
Nach Art. 15 Abs. 6 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) ist ein weiterer Bürgermeister kraft Gesetzes bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen.
Beschlussvorschlag
Es wird festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 28.02.2017 das Ehrenamt von Herrn Michael Frank als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 15.03.2017 endet.
Zu diesem Zeitpunkt endet gemäß Art. 15 Abs. 6 KWBG auch sein Ehrenamt als Dritter Bürgermeister.
Beschluss
Es wird festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 28.02.2017 das Ehrenamt von Herrn Michael Frank als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 15.03.2017 endet.
Zu diesem Zeitpunkt endet gemäß Art. 15 Abs. 6 KWBG auch sein Ehrenamt als Dritter Bürgermeister.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Kurzbericht
(jae) Der Gemeinderat hat einstimmig festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 28.02.2017 das Ehrenamt von Herrn Michael Frank als Mitglied des Gemeinderates sowie als Dritter Bürgermeister mit Ablauf des 15.03.2017 endet.
Herr Frank hatte mit Schreiben vom 28.02.2017 den Rücktritt aus dem Gemeinderat erklärt.
Nach Art. 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.
Eine Zustimmung des Gemeinderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch von der Rechtsaufsichtsbehörde dennoch empfohlen, die Niederlegung durch einen Beschluss festzustellen. Nach Art. 15, Abs. 6 des Gesetzes über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) ist ein weiterer Bürgermeister kraft Gesetzes bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen.
Erster Bürgermeister Albert Hingerl bedankte sich bei Michael Frank für dessen ehrenamtliches Engagement. Diesem Dank schlossen sich Vertreter aller Fraktionen und Gruppierungen an.
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7. Niederlegung des Ehrenamts als Gemeinderatsmitglied durch Frau Christine Bloch
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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Sitzung des Gemeinderates
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09.03.2017
|
ö
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beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Das Gemeinderatsmitglied Christine Bloch beantragt mit Schreiben vom 13.02.2017 aus persönlichen Gründen den Rücktritt aus dem Gemeinderat zum 20.03.2017.
Nach § 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.
Eine Zustimmung des Gemeinderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dennoch empfohlen, die Niederlegung durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag
Es wird festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 13.02.2017 das Ehrenamt von Frau Christine Bloch als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 20.03.2017 endet.
Beschluss
Es wird festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 13.02.2017 das Ehrenamt von Frau Christine Bloch als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 20.03.2017 endet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Kurzbericht
(jae) Der Gemeinderat hat einstimmig festgestellt, dass aufgrund der Erklärung vom 13.02.2017 das Ehrenamt von Frau Christine Bloch als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 20.03.2017 endet.
Frau Bloch hatte mit Schreiben vom 13.02.2017 den Rücktritt aus dem Gemeinderat erklärt.
Nach Art. 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.
Eine Zustimmung des Gem
einderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird auch von der Rechtsaufsichtsbehörde dennoch empfohlen, die Niederlegung durch einen Beschluss festzustellen.
Erster Bürgermeister Albert Hingerl bedankte sich bei Christine Bloch für deren ehrenamtliches Engagement. Diesem Dank schlossen sich Vertreter aller Fraktionen und Gruppierungen an.
Datenstand vom 05.05.2017 11:40 Uhr