Datum: 27.04.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:35 Uhr bis 20:42 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:44 Uhr bis 21:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Zuwendungsmitteilung und vorzeitiger Maßnahmenbeginn für den Ersatzneubau Grundschule Karl-Sittler-Straße 12
1.2 Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße; Status Baukosten
1.3 Bündelausschreibung für die Lieferung von Gas (Lieferjahre 2018 - 2020)
1.4 Asyl- und Flüchtlingsthemen
1.5 Aktueller Sachstand zum Thema Radverkehr
1.6 Bekanntgabe - Planfesttellung Eisenbahnüberführung "Neue Ortsmitte Poing"
1.7 Stellungnahme der VAU Haus GmbH & Co. KG zur Parksituation des VAU Hauses
2 Bebauungsplan Nr. 18.2 "Am Osterfeld"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch), Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5; Projektänderungsantrag: Einbau einer Photovoltaikanlage und einer Tankstelle für E-PKW
4 Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5; Vergabe Nachtragsaufträge, Kenntnisgabe gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO
5 Gesamtfortschreibung Regionalplan München; 2. Anhörung zur Gesamtfortschreibung, Stellungnahme der Gemeinde Poing
6 Neubau eines Schwimmbades in Poing; Festlegung über eine mögliche Aufstockung / Anbau sowie Festlegung der Beckengröße
7 Antrag der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen das Biotop im Bergfeldpark betreffend
8 Erwachsenenbildung in Poing; Finanzielle Sicherstellung der VHS und Musikschule Vaterstetten im Haushaltsjahr 2017

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1
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1.1. Zuwendungsmitteilung und vorzeitiger Maßnahmenbeginn für den Ersatzneubau Grundschule Karl-Sittler-Straße 12

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern hat mit Zuwendungsmitteilung vom 30.03.2017 für den Ersatzneubau einer Grundschule mit Ganztageszug und einer verlängerten Mittagsbetreuung, Sporthalle und Freisportanlagen in der Karl-Sittler-Straße 12 in Poing eine Zuwendung in Höhe von 4.370.000 € zugesagt.

Für die Weitsprunganlage wurde aufgrund der schulsportfachlichen Stellungnahme keine Förderung gewährt, da sich aus Sicherheitsgründen die Kombination von Laufbahn mit nur zwei Anlaufflächen zur Weitsprunggrube problematisch darstellt. Lt. Regierung von Oberbayern ergeben sich bei nur zwei Anlaufspuren zur Weitsprunggrube gewichtige Sicherheitsmängel. Aus Sicherheitsgründen (erforderlicher Abstand zwischen den übenden Schülern) könnte immer nur ein Kind an der Anlage üben. Bei Klassenstärken bis zu 28 Schülern ist die Unterrichtsorganisation hierdurch erheblich eingeschränkt.

Aus diesen Gründen erhielt die Gemeinde Poing für die Außensportanlagen insgesamt 11.060 € weniger Förderung. Die Herstellung von drei Laufbahnen wäre möglich, jedoch würde dann der Fußweg wegfallen. Eine Umplanung ist möglich, jedoch die Änderung des Förderantrages auf Grund des erforderlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns aus zeitlichen Gründen nicht.
Insgesamt erhielt die Gemeinde Poing jedoch eine höhere Förderung für die Baumaßnahme, da sich die Fördersätze etwas erhöht haben. Beantragt wurde eine FAG-Zuwendung von    3.992.000 €, tatsächlich bewilligt wurden 4.370.000 €, ergibt eine Mehrung von 378.000 €.

Am 03.04.2017 erteilte die Regierung von Oberbayern den vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Die Baumaßnahme kann somit förderunschädlich begonnen werden.

Kurzbericht

Die Regierung von Oberbayern hat mit Zuwendungsmitteilung vom 30.03.2017 für den Ersatzneubau einer Grundschule mit Ganztageszug und einer verlängerten Mittagsbetreuung, Sporthalle und Freisportanlagen in der Karl-Sittler-Straße 12 in Poing eine Zuwendung in Höhe von 4.370.000 € zugesagt.

Für die Weitsprunganlage wurde aufgrund der schulsportfachlichen Stellungnahme keine Förderung gewährt, da sich aus Sicherheitsgründen die Kombination von Laufbahn mit nur zwei Anlaufflächen zur Weitsprunggrube problematisch darstellt. Lt. Regierung von Oberbayern ergeben sich bei nur zwei Anlaufspuren zur Weitsprunggrube gewichtige Sicherheitsmängel. Aus Sicherheitsgründen (erforderlicher Abstand zwischen den übenden Schülern) könnte immer nur ein Kind an der Anlage üben. Bei Klassenstärken bis zu 28 Schülern ist die Unterrichtsorganisation hierdurch erheblich eingeschränkt.

Aus diesen Gründen erhielt die Gemeinde Poing für die Außensportanlagen insgesamt 11.060 € weniger Förderung. Die Herstellung von drei Laufbahnen wäre möglich, jedoch würde dann der Fußweg wegfallen. Eine Umplanung ist möglich, jedoch die Änderung des Förderantrages auf Grund des erforderlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns aus zeitlichen Gründen nicht.
Insgesamt erhielt die Gemeinde Poing jedoch eine höhere Förderung für die Baumaßnahme, da sich die Fördersätze etwas erhöht haben. Beantragt wurde eine FAG-Zuwendung von    3.992.000 €, tatsächlich bewilligt wurden 4.370.000 €, ergibt eine Mehrung von 378.000 €.

Am 03.04.2017 erteilte die Regierung von Oberbayern den vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Die Baumaßnahme kann somit förderunschädlich begonnen werden.

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1.2. Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße; Status Baukosten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 03.04.2017 berichtet die Projektsteuerung über den Status der Baukosten folgendes:

Aktuell wird eine Einhaltung der Kostenobergrenze, da bislang Abweichungen von ca. 1,2 % im Verhältnis zu den Gesamtkosten gemeldet wurden (bekannt sind), als noch unkritisch angesehen und sollte im Gesamtkontext noch kompensiert werden können. Es lässt sich grundsätzlich festhalten, dass bis zum Kostenanschlag des 60 % - Vergabepakets zum 20.07.2017 und einhergehend mit der parallel laufenden Planungskonkretisierung weiterhin ein erhöhtes Kostenrisiko hinsichtlich der Kostenobergrenze besteht, vor allem da zur Deckung keine Risikoreserve innerhalb des Projektes genehmigt wurde. Die bekannten und fortgeschriebenen Kostenrisiken werden von der Projektsteuerung mit der Summe von 2.519.655 € angegeben.

Kurzbericht

Mit Schreiben vom 03.04.2017 berichtet die Projektsteuerung über den Status der Baukosten folgendes:

Aktuell wird eine Einhaltung der Kostenobergrenze, da bislang Abweichungen von ca. 1,2 % im Verhältnis zu den Gesamtkosten gemeldet wurden (bekannt sind), als noch unkritisch angesehen und sollte im Gesamtkontext noch kompensiert werden können. Es lässt sich grundsätzlich festhalten, dass bis zum Kostenanschlag des 60 % - Vergabepakets zum 20.07.2017 und einhergehend mit der parallel laufenden Planungskonkretisierung weiterhin ein erhöhtes Kostenrisiko hinsichtlich der Kostenobergrenze besteht, vor allem da zur Deckung keine Risikoreserve innerhalb des Projektes genehmigt wurde. Die bekannten und fortgeschriebenen Kostenrisiken werden von der Projektsteuerung mit der Summe von 2.519.655 € angegeben.

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1.3. Bündelausschreibung für die Lieferung von Gas (Lieferjahre 2018 - 2020)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Die Gaslieferverträge für die 17 gemeindlichen Liegenschaften mit LogoEnergie GmbH laufen zum 31.12.2017 aus. Es ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich, da sich die Gasabnahmemenge pro Jahr bei ca. 3.008.000 kWh und einem Nettopreis von ca. 133.800 € beläuft. Die Gemeinde führte 2014 zusammen mit dem Bayerischen Gemeindetag eine europaweite Gasausschreibung durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH durch.
Für diese Gasausschreibung konnte gemeinsam mit dem Landkreis Ebersberg und vier weiteren Gemeinden eine eigene Bündelausschreibung für Erdgas durch das Ingenieurbüro Specht organisiert werden.

Der Auftrag für die Bündelausschreibung für Erdgas wurde am 01.02.2017 an das Ingenieurbüro Specht, zum Angebotspreis von 1.428 € brutto, bei nun sechs teilnehmenden Gemeinden vergeben. Das Ingenieurbüro Specht ist wirtschaftlichster Bieter und hat bereits für die Gemeinde Poing die letzte Stromausschreibung zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.

Die Gasbündelausschreibung soll bis Ende August 2017 abgeschlossen sein.

Kurzbericht

Die Gaslieferverträge für die 17 gemeindlichen Liegenschaften mit LogoEnergie GmbH laufen zum 31.12.2017 aus. Es ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich, da sich die Gasabnahmemenge pro Jahr bei ca. 3.008.000 kWh und einem Nettopreis von ca. 133.800 € beläuft. Die Gemeinde führte 2014 zusammen mit dem Bayerischen Gemeindetag eine europaweite Gasausschreibung durch die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH durch.
Für diese Gasausschreibung konnte gemeinsam mit dem Landkreis Ebersberg und vier weiteren Gemeinden eine eigene Bündelausschreibung für Erdgas durch das Ingenieurbüro Specht organisiert werden.

Der Auftrag für die Bündelausschreibung für Erdgas wurde am 01.02.2017 an das Ingenieurbüro Specht, zum Angebotspreis von 1.428 € brutto, bei nun sechs teilnehmenden Gemeinden vergeben. Das Ingenieurbüro Specht ist wirtschaftlichster Bieter und hat bereits für die Gemeinde Poing die letzte Stromausschreibung zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.

Die Gasbündelausschreibung soll bis Ende August 2017 abgeschlossen sein.

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1.4. Asyl- und Flüchtlingsthemen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Wie das Landratsamt Ebersberg mitgeteilt hat, wird die Containeranlage in Grub ab Mittwoch, den 26. April 2017 bezogen. An diesem Tag ziehen ca. 30 Asylbewerber aus der Traglufthalle in Pliening, die vertragsgemäß Ende April 2017 geschlossen wird, in die Containeranlage in Grub. Damit ist der erste der fünf Container fast belegt. Nach Fertigstellung eines weiteren Containers voraussichtlich Mitte Mai 2017 wird dann dieser auch mit Asylbewerbern belegt werden. Im Laufe des Sommers werden dann die anderen Container fertiggestellt und bezogen werden. Danach wird die Regierung von Oberbayern die Containeranlage als Gemeinschaftsunterkunft übernehmen.

Kurzbericht

Wie das Landratsamt Ebersberg mitgeteilt hat, wird die Containeranlage in Grub ab Mittwoch, den 26. April 2017 bezogen. An diesem Tag ziehen ca. 30 Asylbewerber aus der Traglufthalle in Pliening, die vertragsgemäß Ende April 2017 geschlossen wird, in die Containeranlage in Grub. Damit ist der erste der fünf Container fast belegt. Nach Fertigstellung eines weiteren Containers voraussichtlich Mitte Mai 2017 wird dann dieser auch mit Asylbewerbern belegt werden. Im Laufe des Sommers werden dann die anderen Container fertiggestellt und bezogen werden. Danach wird die Regierung von Oberbayern die Containeranlage als Gemeinschaftsunterkunft übernehmen.

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1.5. Aktueller Sachstand zum Thema Radverkehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Am 25.04.2017 fand die Informationsveranstaltung „Gscheid radln“ statt, an der ca. 30 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen. Nach der einstündigen Befahrung, die vom Rathaus über die Gruber Straße (benutzungspflichtiger Rad- und Gehweg), die Kirchheimer Allee (Gehweg Radverkehr frei), die Bergfeldstraße (nicht benutzungspflichtiger Radweg), den Westring, die Plieninger Straße (benutzungspflichtiger Rad- und Gehweg), Am Hanselbrunn (Gehweg Radverkehr frei) und schließlich über die Hauptstraße zurück führte, schloss sich ein reger Informationsaustausch an. So stand neben Herrn Ersten Bürgermeister Hingerl und dem Ordnungsamt auch Herr Ziegler vom Landratsamt Ebersberg Rede und Antwort. Als Experten waren ferner Herr Peter Reiz (ADFC Bayern und Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e. V.) sowie Herr Rauch (ADFC Ebersberg und Rad-Reiseführer-Autor) vor Ort und beteiligten sich an der Diskussion.

Ein wichtiges Thema der anwesenden Bürgerinnen und Bürger an die Adresse des Landratsamtes war, die Situation für Rad Fahrende an der Lichtzeichenanlage an der Plieninger Straße / Gruber Straße zu verbessern. Herr Ziegler sicherte zu, dies zu prüfen.

Auch kündigte Herr Ziegler an, dass der heutige Zweirichtungsradweg in der Gruber Straße noch in diesem Jahr zu einem Einrichtungsradweg in Richtung Grub geändert werden soll. Der Fahrradverkehr Richtung Ortsmitte soll dann über den südlichen Gehweg abgewickelt werden. Weiteres werde derzeit noch geprüft.

Hinsichtlich der Kirchheimer Allee (Ost-West) liegt leider noch keine Rückmeldung der Regierung von Oberbayern vor, ob die von der Gemeinde gewünschte Freigabe des Gehweges für Radfahrer (in Fahrtrichtung) zulässig sei.

Kurzbericht

Am 25.04.2017 fand die Informationsveranstaltung „Gscheid radln“ statt, an der ca. 30 Bürgerinnen und Bürger teilnahmen. Nach der einstündigen Befahrung, die vom Rathaus über die Gruber Straße (benutzungspflichtiger Rad- und Gehweg), die Kirchheimer Allee (Gehweg Radverkehr frei), die Bergfeldstraße (nicht benutzungspflichtiger Radweg), den Westring, die Plieninger Straße (benutzungspflichtiger Rad- und Gehweg), Am Hanselbrunn (Gehweg Radverkehr frei) und schließlich über die Hauptstraße zurück führte, schloss sich ein reger Informationsaustausch an. So stand neben Herrn Ersten Bürgermeister Hingerl und dem Ordnungsamt auch Herr Zi egler vom Landratsamt Ebersberg Rede und Antwort. Als Experten waren ferner Herr Peter Reiz (ADFC Bayern und Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e. V.) sowie Herr Rauch (ADFC Ebersberg und Rad-Reiseführer-Autor) vor Ort und beteiligten sich an der Diskussion.

Ein wichtiges Thema der anwesenden Bürgerinnen und Bürger an die Adresse des Landratsamtes war, die Situation für Rad Fahrende an der Lichtzeichenanlage an der Plieninger Straße / Gruber Straße zu verbessern. Herr Ziegler sicherte zu, dies zu prüfen.

Auch kündigte Herr Ziegler an, dass der heutige Zweirichtungsradweg in der Gruber Straße noch in diesem Jahr zu einem Einrichtungsradweg in Richtung Grub geändert werden soll. Der Fahrradverkehr Richtung Ortsmitte soll dann über den südlichen Gehweg abgewickelt werden. Weiteres werde derzeit noch geprüft.

Hinsichtlich der Kirchheimer Allee (Ost-West) liegt leider noch keine Rückmeldung der Regierung von Oberbayern vor, ob die von der Gemeinde gewünschte Freigabe des Gehweges für Radfahrer (in Fahrtrichtung) zulässig sei.

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1.6. Bekanntgabe - Planfesttellung Eisenbahnüberführung "Neue Ortsmitte Poing"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, vom 30.03.2017, Az. 651ppi/002-2016#013, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 20.04.2017 – 04.05.2017 im Bauamt der Gemeinde Poing während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, eingesehen werden.

Mit dem Ende der gesetzlichen Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Kurzbericht

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, vom 30.03.2017, Az. 651ppi/002-2016#013, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 20.04.2017 – 04.05.2017 im Bauamt der Gemeinde Poing während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch nach vorheriger Terminvereinbarung beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, eingesehen werden.

Mit dem Ende der gesetzlichen Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

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1.7. Stellungnahme der VAU Haus GmbH & Co. KG zur Parksituation des VAU Hauses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö 1.7

Sachverhalt

Wie in der letzten Gemeinderatssitzung berichtet, wurde Kontakt mit den Eigentümern des VAU Hauses und des City Centers hinsichtlich der Einführung der privaten Parkraumüberwachung aufgenommen. Die der Gemeinde vorliegenden Beschwerden wurden übermittelt.

Die Hausverwaltung des VAU-Haus teilte daraufhin mit, dass die Besucherstellplätze vor dem VAU-Haus in der Vergangenheit permanent mit Fremdparkern belegt waren. Um diesem entgegenzuwirken, wurde die private Parkraumüberwachung eingeführt.

Die Kunden haben aktuell die Möglichkeit, für 90 Minuten die Stellplätze an der Alten Gruber Straße zu nutzen. Weitere kostenlose Parkplätze stünden im zweiten Obergeschoss des Parkdecks im City Center für einen Zeitraum von drei Stunden zur Verfügung. In beiden Fällen sei eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit gut sichtbar in die Windschutzscheibe zu legen.

Für Sonderfälle wurden einvernehmliche und praxisnahe Regelungen zwischen Eigentümern, Hausverwaltung und Mietern getroffen.

Beschwerden seitens der Mieter lägen der Hausverwaltung nicht vor.

Kurzbericht

Wie in der letzten Gemeinderatssitzung berichtet, wurde Kontakt mit den Eigentümern des VAU Hauses und des City Centers hinsichtlich der Einführung der privaten Parkraumüberwachung aufgenommen. Die der Gemeinde vorliegenden Beschwerden wurden übermittelt.

Die Hausverwaltung des VAU-Haus teilte daraufhin mit, dass die Besucherstellplätze vor dem VAU-Haus in der Vergangenheit permanent mit Fremdparkern belegt waren. Um diesem entgegenzuwirken, wurde die private Parkraumüberwachung eingeführt.

Die Kunden haben aktuell die Möglichkeit, für 90 Minuten die Stellplätze an der Alten Gruber Straße zu nutzen. Weitere kostenlose Parkplätze stünden im zweiten Obergeschoss des Parkdecks im City Center für einen Zeitraum von drei Stunden zur Verfügung. In beiden Fällen sei eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit gut sichtbar in die Windschutzscheibe zu legen.

Für Sonderfälle wurden einvernehmliche und praxisnahe Regelungen zwischen Eigentümern, Hausverwaltung und Mietern getroffen.

Beschwerden seitens der Mieter lägen der Hausverwaltung nicht vor.

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2. Bebauungsplan Nr. 18.2 "Am Osterfeld"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch), Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

19.01.2017
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
16.02.2017 mit
17.03.2017
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB)


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.03.2017
2. Landratsamt Ebersberg Abt. 51 Gesundheitsamt
3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.03.2017
4. SWM Services GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.03.2017
6. gku VE München-Ost, Schreiben vom 13.03.2017
7. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
8. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 03.02.2017

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.03.2017
Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.03.2017
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 06.02.2017
Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 06.03.2017
Landratsamt Ebersberg Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 16.03.2017
Landratsamt Ebersberg – Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 16.03.2017
Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 08.02.2017
Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 15.03.2017
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 07.02.2017
Bayernets GmbH, Schreiben vom 03.02.2017
Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 08.02.2017

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim bei München
Gemeinde Vaterstetten
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landkreis Ebersberg


1. Landratsamt Ebersberg Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.03.2017
B. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes vom 26.04.2017 unter Berücksichtigung folgender Anregungen keine Einwände und Bedenken.
Bei der Prüfung des Bebauungsplanes ist aufgefallen, dass im nordwestlichen Bereich Stellplätze im Bereich eines zu erhaltenden Baumes geplant sind.
Es ist zu befürchten, dass der Baum, sollten im Kronentraufbereich des Baumes Stellplätze hergestellt werden, nicht erhalten werden kann.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die geplanten Stellplätze weiter nach Nordwesten zu verschieben und im Bebauungsplan entsprechend darzustellen.
Die vorhandene Birkenallee am Osterfeldweg wird als besonders orts- und straßenbildprägend beurteilt und sollte deshalb in ihrer Gesamtheit unbedingt erhalten bleiben. Es wird gebeten, nochmals zu prüfen, ob die geplante Zufahrt, statt an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden kann. Wenn der westliche Baukörper nach Norden verschoben werden kann, könnte die Birkenallee am Osterfeldweg ohne weiteres erhalten bleiben.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Zur Birkenallee ist grundsätzlich festzustellen, dass es eine einseitige Baumreihe ist, keine Allee. Die Birkenreihe besteht aus insgesamt 15 Birken, wobei einzelne Bäume sehr eng stehen und deshalb auch keine stabile Krone ausgebildet haben. Es liegt bereits ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vor, in dem schon einzelne Bäume als zu entfernen dargestellt waren.
Die Baumstandorte wurden zwischenzeitlich nochmals überprüft und entsprechend dem Bestand dargestellt. Demnach entfallen nach der vorliegenden Planung 6 Birken. Der Baumreihen-Charakter bleibt insgesamt noch gewahrt. Deshalb erfolgt bezüglich der Birkenreihe keine Änderung. Es wurde auch darauf geachtet, dass insbesondere die Bäume als zu entfernen dargestellt sind, die sehr eng stehen und insofern auch keinen guten Gesamtzustand aufweisen.
Die Carports im Bereich der Zufahrt zum WA 2 werden geändert und entlang der Grenze zum WA 1 angeordnet. Dadurch kann der angesprochene Walnussbaum vollkommen freigestellt werden. Der Bebauungsplan ist entsprechend anzupassen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Planung entsprechend der Stellungnahme zu ändern und die Anordnung der Carports entsprechend anzupassen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


2. Landratsamt Ebersberg Abt. 51 Gesundheitsamt
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:

  • Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) für die in § 3 Nr. 1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen
  • Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
      • Nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden.
      • Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
      • Die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Gesundheitsamtes werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise des Landratsamtes Ebersberg, Gesundheitsamt, in den Bebauungsplan zu übernehmen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


3. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.03.2017
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler:
  • D-1-7836-0076: Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu oben genannter und wie sich bei archäologischen Untersuchungen an der Schwabener Straße im Jahr 2015 zeigte, nach Süden (in Richtung Plangebiet) fortsetzenden vor- und frühgeschichtlichen Siedlung (Bronzezeit, römische Kaiserzeit und Spätmittelalter) muss auch im Plangebiet bei Bodeneingriffen mit der Aufdeckung weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler gerechnet werden.

Die besondere Siedlungsgunst im Norden von Poing in vorgeschichtlicher Zeit belegen zudem zahlreiche weitere vorgeschichtliche Siedlungen nördlich der Schwabener Straße (D-1-7836-0453, D-1-7836-0079, D-1-7836-0087). Bodeneingriffe jeglicher Art bedürfen in jedem Falle einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 DSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 DSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits in der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 18 für den Bereich „Am Osterfeld“ enthalten.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


4. SWM Services GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
Unsere bestehenden Erdgasversorgungsanlagen sind aus dem Eintrag (grün eingezeichnet) im beiliegenden Bestandplanauszug zu ersehen.

Innerhalb des räumlichen Gestaltungsbereiches befinden sich unsere Erdgasversorgungsleitung im Osterfeldweg und kann in der jetzigen Lage belassen werden.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch unsere Aufgrabungskontrolle begonnen werden. Der Baubeginn kann den SWM unter der Tel.: 089/2361-2139 mitgeteilt werden.

Bei Anpflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern muss zu unseren Erdgasleitungen ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.

Schalten Sie uns bitte in das weitere Verfahren mit ein.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der SWM Services GmbH wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.
Ein entsprechender Hinweis ist bereits in der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 18 für den Bereich „Am Osterfeld“ enthalten.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


5. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 14.03.2017
Das Plangebiet in der Nähe des Endbaches in Poing hat eine Größe von 0,6 ha und umfasst im Wesentlichen das Flurstück 91/2 der Gemarkung Poing. Mit der 2. Änderung ist eine Änderung der Bauräume unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes geplant, verbunden mit einer Neuordnung der Stellplätze und Tiefgaragen sowie einer Änderung der internen Erschließung. Ansonsten sollen die Regelungen des rechtskräftigen Bebauungsplans weitergelten.

Das Plangebiet im Osten von Poing südlich der Bahnlinie liegt im Bereich einer Altmoränenlandschaft. Die Versickerungseigenschaften des Untergrundes dürften ungünstig sein.

Zur 1. Teiländerung hat das WWA Rosenheim mit Schreiben vom 12.01.2007 Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde im Gemeinderat gewürdigt, und es wurden entsprechende Festsetzungen und Hinweise in die Satzung aufgenommen. Wir verweisen auf diese wasserwirtschaftlichen Punkte und bitten um Beachtung. Die Hochwasserschutzmaßnahmen am Endbach wurden zwischenzeitlich umgesetzt.

Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz wie folgt aufzunehmen:
  • Die Ausführung von Unterkellerungen und Tiefgaragen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne).
  • Öffnungen am Gebäude sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.).
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden.

Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim als Hinweise in den Bebauungsplan zu übernehmen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


6. gku VE München-Ost, Schreiben vom 13.03.2017
Das Plangebiet ist durch Hauptkanal und Wasser-Versorgungsleitung erschlossen.

Grundstücks-Entwässerungspläne sind mit dem Bauantrag, beim VE München-Ost-SG Netzstruktur-, einzureichen.

Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit uns abzustimmen sind.

Die VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Weitere Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der gku VE München-Ost wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


7. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 17.03.2017
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 03.02.2017.

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftskriterien.
Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, neubaugebiet@kabeldeutschland.de.
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Vodafone Kabel Deutschland GmbH wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


8. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 03.02.2017
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 07.02.2017 bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 und 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH wird dem Bauherrn zur weiteren Veranlassung übersandt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0


Ergänzender Verwaltungsvorschlag:
Beim Änderungsentwurf des Bebauungsplanes Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ wurde übersehen, dass die Dachneigung des Bestandsgebäudes (Wohnhaus) mit 43° festgesetzt wurde. Es gibt hierzu bereits einen Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 05.04.2016 (TOP 2.2), wonach die bisher zulässige Dachneigung von 32° auf 43° festgelegt wurde.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Planung entsprechend dieser Änderung anzupassen.

JA – Stimmen                             22
NEIN – Stimmen                           0

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einzuarbeiten.

  1. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.04.2017.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einzuarbeiten.

  1. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.04.2017.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(eic) Der Gemeinderat hat am 19.01.2017 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 18 zu ändern und hierfür die  Darlegung für die Öffentlic hkeit durchzuführen.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 27.04.2017 beschlussmäßig behandelt.

Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 18.2 „Am Osterfeld“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 27.04.2017.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

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3. Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5; Projektänderungsantrag: Einbau einer Photovoltaikanlage und einer Tankstelle für E-PKW

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Planungen zum Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5 haben von Anfang an vorgesehen, die Möglichkeiten vorzuhalten, dass die insgesamt sehr gute energetische Effizienz durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage weiter verbessert werden kann. Die Vorrüstungen (vorwiegend Leitungswege) sind von Anbeginn der Baumaßnahme mit geplant und auch hergestellt worden.

Die Baumaßnahme befindet sich kurz vor dem Abschluss und die Kostensituation stellt sich insgesamt positiv dar. Die Projektsteuerung hat im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 30.03.2017 hierzu informiert. Vor dem Hintergrund der planerischen und baulichen Vorrüstungen für eine Photovoltaikanlage sowie der nun angesichts des bevorstehenden Projektabschlusses belastbaren Kostenprognose stellt sich nun die Frage, ob eine Photovoltaikanlage für insgesamt rund 167.000 € brutto (KGR 200 – 700) noch im Rahmen der laufenden Baumaßnahme ausgeführt werden soll.

Im Zusammenhang mit der zur Entscheidung stehenden Photovoltaikanlage wäre auch eine ebenfalls bereits vorgerüstete (vorwiegend verlegte Leerrohre) Ladestation für Elektrofahrzeuge verbunden. Dies würde eine zusätzliche Investition von rund 13.000 € brutto (KGR 200 -700) bedeuten. Die Vorrüstungen wurden sowohl vor dem Hintergrund des möglichen Einsatzes einer Photovoltaikanlage, als auch weil das Thema Elektromobilität allgemein immer mehr Fahrt aufnimmt, von Anfang an mit geplant und auch ausgeführt.

Zur Entscheidung steht nun eine Photovoltaikanlage, die sich auf die Dachflächen der Schule und der Kindertagesstätte verteilt. Aufgrund ihrer Aufbauhöhe wird diese von der Straße nicht zu sehen sein. Der vorrangige Zweck der Photovoltaikanlage wäre die Deckung des eigenen Stromverbrauchs der Schule und der Kindertagesstätte. Beide Arten von Einrichtungen werden nahezu ausschließlich tagsüber betrieben, also wenn die Photovoltaikanlage Strom produziert. Ein Stromspeicher bzw. Akkupuffer ist daher nicht vorgesehen. Der Strom, der von der Schule und den Kindertagesstätten nicht selbst verbraucht wird, wird ins Netz eingespeist und vergütet.
Die Anlage amortisiert sich nach ca. 11 Jahren.

Durch die Bereitstellung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge wird für die Lehrerschaft und je nach Betriebsmodell auch weitere Personenkreise ein Angebot geschaffen, das für die steigende Zahl von Haltern von Elektromobilen einen handfesten Mehrwert darstellt. Zudem wird die nicht sichtbare Photovoltaikanlage auf eine funktionale Art und Weise erlebbar gemacht. Und letztendlich steigert die Nutzung des Solarstroms zur Betankung von Elektrofahrzeugen den Eigenverbrauch, der die Rentabilität der Anlage erhöht. Mit einer steigenden Zahl von Elektrofahrzeugen könnten zudem ohne größeren Aufwand später weitere Ladestationen hinzugefügt werden.

Durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage und einer Ladestation für Elektrofahrzeuge wird der Wert der neu errichteten Gebäude nachhaltig erhöht und die energetische Effizienz weiter gesteigert.

Beschlussvorschlag

Dem Projektänderungsantrag zur Umsetzung der Leistungsinhalte gemäß dem Sachvortrag in Höhe von 180.000,00 € wird zugestimmt.

Erster Bürgermeister A. Hingerl wird ermächtigt, die nötigen Aufträge der Gewerke sowie die anfallenden Planungsnachträge, die den Projektänderungsantrag betreffen, zu beauftragen.

Finanzielle Auswirkungen

Zur Umsetzung der Leistungsinhalte gemäß dem Sachvortrag ist der Projektänderungsantrag in Höhe von 180.000 € brutto zu beschließen. Eine Anpassung des Gesamtkostenbudgets ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich.

Beschluss

Dem Projektänderungsantrag zur Umsetzung der Leistungsinhalte gemäß dem Sachvortrag in Höhe von 180.000,00 € wird zugestimmt.

Erster Bürgermeister A. Hingerl wird ermächtigt, die nötigen Aufträge der Gewerke sowie die anfallenden Planungsnachträge, die den Projektänderungsantrag betreffen, zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw/fis) Die Planungen zum Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5 haben von Anfang an vorgesehen, die Möglichkeiten vorzuhalten, dass die insgesamt sehr gute energetische Effizienz durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage weiter verbessert werden kann. Die Vorrüstungen (vorwiegend Leitungswege) sind von Anbeginn der Baumaßnahme mit geplant und auch hergestellt worden.
Die Baumaßnahme befindet sich kurz vor dem Abschluss und die Kostensituation stellt sich insgesamt positiv dar. Die Projektsteuerung hat im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 30.03.2017 hierzu informiert. Vor dem Hintergrund der planerischen und baulichen Vorrüstungen für eine Photovoltaikanlage sowie der nun angesichts des bevorstehenden Projektabschlusses belastbaren Kostenprognose stellt sich nun die Frage, ob eine Photovoltaikanlage für insgesamt rund 167.000 € brutto (KGR 200 – 700) noch im Rahmen der laufenden Baumaßnahme ausgeführt werden soll.
Im Zusammenhang mit der zur Entscheidung stehenden Photovoltaikanlage wäre auch eine ebenfalls bereits vorgerüstete (vorwiegend verlegte Leerrohre) Ladestation für Elektrofahrzeuge verbunden. Dies würde eine zusätzliche Investition von rund 13.000 € brutto (KGR 200 -700) bedeuten. Die Vorrüstungen wurden sowohl vor dem Hintergrund des möglichen Einsatzes einer Photovoltaikanlage, als auch weil das Thema Elektromobilität allgemein immer mehr Fahrt aufnimmt, von Anfang an mit geplant und auch ausgeführt.
Zur Entscheidung steht nun eine Photovoltaikanlage, die sich auf die Dachflächen der Schule und der Kindertagesstätte verteilt. Aufgrund ihrer Aufbauhöhe wird diese von der Straße nicht zu sehen sein. Der vorrangige Zweck der Photovoltaikanlage wäre die Deckung des eigenen Stromverbrauchs der Schule und der Kindertagesstätte. Beide Arten von Einrichtungen werden nahezu ausschließlich tagsüber betrieben, also wenn die Photovoltaikanlage Strom produziert. Ein Stromspeicher bzw. Akkupuffer ist daher nicht vorgesehen. Der Strom, der von der Schule und den Kindertagesstätten nicht selbst verbraucht wird, wird ins Netz eingespeist und vergütet.
Die Anlage amortisiert sich nach ca. 11 Jahren.
Durch die Bereitstellung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge wird für die Lehrerschaft und je nach Betriebsmodell auch weitere Personenkreise ein Angebot geschaffen, das für die steigende Zahl von Haltern von Elektromobilen einen handfesten Mehrwert darstellt. Zudem wird die nicht sichtbare Photovoltaikanlage auf eine funktionale Art und Weise erlebbar gemacht. Und letztendlich steigert die Nutzung des Solarstroms zur Betankung von Elektrofahrzeugen den Eigenverbrauch, der die Rentabilität der Anlage erhöht. Mit einer steigenden Zahl von Elektrofahrzeugen könnten zudem ohne größeren Aufwand später weitere Ladestationen hinzugefügt werden.
Durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage und einer Ladestation für Elektrofahrzeuge wird der Wert der neu errichteten Gebäude nachhaltig erhöht und die energetische Effizienz weiter gesteigert.
Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Dem Projektänderungsantrag zur Umsetzung der Leistungsinhalte gemäß dem Sachvortrag in Höhe von 180.000,-- € wird zugestimmt.
Erster Bürgermeister A. Hingerl wird ermächtigt, die nötigen Aufträge der Gewerke sowie die anfallenden Planungsnachträge, die den Projektänderungsantrag betreffen, zu beauftragen.

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4. Neubau einer Grundschule und einer Kindertagesstätte im Wohngebiet W 5; Vergabe Nachtragsaufträge, Kenntnisgabe gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Dem Gemeinderat werden folgende als Eilgeschäft gemäß Art. 37 Abs. 3 GO am 31.03.2017 erteilte Nachtragsaufträge zur Kenntnis gegeben:

Einmal handelt es sich um den Nachtrag 3 der Fa. May (Garten- und Landschaftsbau) in Höhe von 4.233,18 €. Nachtrag 3 wird auf Grund von technischen Abstimmungen nötig. Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 1.059.786,25 €.

Zum Zweiten handelt es sich um den Nachtrag 15 der Fa. Heinemann (Elektro Stark- und Schwachstrom) in Höhe von 4.875,90 €. Der Nachtrag 15 wird auf Grund von technischen Abstimmungen nötig. Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 1.087.277,68 €.

Zum Dritten handelt es sich um den Nachtrag 17 der Fa. Wickmann (Dachabdichtung /  Dachbegrünung) in Höhe von 4.985,52 €. Der Nachtrag 17 wird auf Grund von technischen Abstimmungen nötig. Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 980.754,19 €.

Die technische Argumentation für die Rechtfertigung der angebotenen Nachtragsinhalte konnte  nachvollzogen werden. Die Berechtigungsgrundlage für zusätzliche Forderungen war somit gegeben.

Die Auftragsvergabe erfolgte aufgrund der Dringlichkeit zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf als Eilgeschäft.

Kurzbericht

(cw/fis) Dem Gemeinderat werden folgende als Eilgeschäft gemäß Art. 37 Abs. 3 GO am 31.03.2017 erteilte Nachtragsaufträge zur Kenntnis gegeben:
Einmal handelt es sich um den Nachtrag 3 der Fa. May (Garten- und Landschaftsbau) in Höhe von 4.233,18 €. Nachtra g 3 wird auf Grund von technischen Abstimmungen nötig. Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 1.059.786,25 €.
Zum Zweiten handelt es sich um den Nachtrag 15 der Fa. Heinemann (Elektro Stark- und Schwachstrom) in Höhe von 4.875,90 €. Der Nachtrag 15 wird auf Grund von technischen Abstimmungen nötig. Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 1.087.277,68 €.
Zum Dritten handelt es sich um den Nachtrag 17 der Fa. Wickmann (Dachabdichtung /  Dachbegrünung) in Höhe von 4.985,52 €. Der Nachtrag 17 wird auf Grund von technischen Abstimmungen nötig. Die aktuelle Auftragssumme liegt demnach bei 980.754,19 €.
Die technische Argumentation für die Rechtfertigung der angebotenen Nachtragsinhalte konnte  nachvollzogen werden. Die Berechtigungsgrundlage für zusätzliche Forderungen war somit gegeben.
Die Auftragsvergabe erfolgte aufgrund der Dringlichkeit zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf als Eilgeschäft.

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5. Gesamtfortschreibung Regionalplan München; 2. Anhörung zur Gesamtfortschreibung, Stellungnahme der Gemeinde Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 16. März 2017 ging per Email nachfolgendes Schreiben des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) vom 16. März 2017 ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München hat mich am 6. Dezember 2016 beauftragt, die 2. Anhörung zur Gesamtfortschreibung einzuleiten. Rechtsgrundlage für das Beteiligungsverfahren ist Artikel 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2016.
Gegenstand der Gesamtfortschreibung ist:
  1. Der Entwurf der Ziele und Grundsätze;
  2. Die Begründung dazu inklusive Umweltbericht;
  3. Die Karte inklusive Trenngrün und regionale Grünzüge.
Der Entwurf der Gesamtfortschreibung ist unter www.region-muenchen.com und www.region.oberbayern.bayern.de (Stichwort: Regionalplan München (14)) einsehbar.
Er wird auch bei der Regierung von Oberbayern, der LH München und den Landratsämtern öffentlich ausgelegt. Ort und Zeit der Auslegung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Bitte nehmen Sie bis zum 15. Mai 2017 Stellung. Ihre Stellungnahme wird erbeten an rpv-m@v-muenchen.de.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Breu, Geschäftsführer“

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gemeinderat Poing hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens über die Gesamtfortschreibung beraten und beschlossen, keine Bedenken gegen die Ziele und Grundsätze vorzubringen.

Im Rahmen der 2. Anhörung ist die Gemeinde Poing insofern betroffen, dass das Trenngrün Nr. 9 (zwischen Poing und Ottersberg – Gemeinde Pliening) ersatzlos entfällt.

Bedenken seitens der Gemeinde Poing bestehen hierzu nicht. In diesem Bereich befindet sich auch die Kleingartenanlage.

Beschlussvorschlag

Zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Region München (14) im Rahmen der 2. Anhörung wird wie folgt Stellung genommen:

Es werden seitens der Gemeinde Poing keine Bedenken oder Anregungen gegen die Ziele und Grundsätze in der geänderten Fassung vorgebracht.

Beschluss

Zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Region München (14) im Rahmen der 2. Anhörung wird wie folgt Stellung genommen:

Es werden seitens der Gemeinde Poing keine Bedenken oder Anregungen gegen die Ziele und Grundsätze in der geänderten Fassung vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 6

Kurzbericht

(cw) Mit Schreiben des Regionalen Planungsverbandes vom 16.03.2017 wurde die Gemeinde über die 2. Anhörung zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans informiert. Rechtsgrundlage für das Beteiligungsverfahren ist Artikel 16 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes, in Kraft seit 01.01.2016.
Gegenstand der Gesamtfortschreibung ist:
1. Der Entwurf der Ziele und Grundsätze;
2. Die Begründung dazu inkl. Umweltbericht;
3. Die Karte inkl. Trenngrün und regionale Grünzüge
Frist für die Stellungnahme ist der 15.05.2017.
Der Gemeinderat Poing hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens über die Gesamtfortschreibung beraten und beschlossen, keine Bedenken gegen die Ziele und Grundsätze vorzubringen.
Im Rahmen der 2. Anhörung ist die Gemeinde Poing insofern betroffen, dass das Trenngrün Nr. 9 (zwischen Poing und Ottersberg – Gemeinde Pliening) ersatzlos entfällt.
Seitens der Verwaltung bestehen hierzu keine Bedenken, da sich in diesem Bereich auch bereits die Kleingartenanlage befindet.
Nach kontroverser und ausführlicher Diskussion über Funktion und evtl. Forderung nach Wiederaufnahme des Trenngrüns in den Regionalplan wurde mit 6 Gegenstimmen folgender Beschluss gefasst:
Zum Entwurf der Gesamtfortschreibung des Regionalplans für die Region München (14) im Rahmen der 2. Anhörung wird wie folgt Stellung genommen:
Es werden seitens der Gemeinde Poing keine Bedenken
oder Anregungen gegen die Ziele und Grundsätze in der geänderten Fassung vorgebracht.

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6. Neubau eines Schwimmbades in Poing; Festlegung über eine mögliche Aufstockung / Anbau sowie Festlegung der Beckengröße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 04.07.2013 wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: Am Standort Gruber Straße soll ein Schwimmbad mit folgenden Parametern realisiert werden: Schulschwimmbad mit 25 m x 8 m – Becken. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung in die Wege zu leiten. Die notwendigen Mittel für die Baumaßnahme in Höhe von 3,5 Mio. € sind im Haushalt zu veranschlagen.

In der Gemeinderatssitzung vom 23. Juni 2016 hat die Verwaltung den Prüfauftrag erhalten, ob im Rahmen des Neubaus eines Schulschwimmbades, der bereits schulaufsichtlich genehmigt worden ist, eine Erweiterung der Anni-Pickert Grund- und Mittelschule (APS) ebenfalls schulaufsichtlich genehmigungsfähig wäre.

Auf das zu errichtende Schulschwimmbad sollen 2 - 3 Räume aufgesetzt werden, um dorthin die Mittagsbetreuung auszulagern, damit die als Klassenzimmer genutzten Nebenräume und Fachräume entlastet werden.

Bezüglich dieser Erweiterung der Anni-Pickert Grund- und Mittelschule (APS) lief eine Anfrage bei der Regierung von Oberbayern, ob dieses Vorhaben schulaufsichtlich genehmigungsfähig wäre.

Zwischenzeitlich hat die Regierung von Oberbayern (ROB) in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt das Raumprogramm der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule erneut überprüft.

Im Schreiben vom 02.11.2016 geht die ROB davon aus, dass der aktuelle Raumbestand der APS den dort zu erwartenden Schülerentwicklungen entspricht, insbesondere deshalb, da der Träger der Mittagsbetreuung, die Poinger Kolpingfamilie e. V., mitgeteilt hat, dass mit der Auslagerung von 8 Grundschulklassen in die Kindertagesstätten des Zauberwinkels kein Bedarf mehr an den bisher genutzten Räumen Zeichensaal und ehemaliges Cracy Corner besteht. Dadurch kann der für die Schulleitung erforderliche Bedarf für einen weiteren Fachraum, einer zusätzlichen Schulküche, sichergestellt werden. Dies wurde durch den Gemeinderat in der Sitzung am 30.03.2017 beschlossen.

Eine Aufstockung der Schwimmhalle ist derzeit nicht förderfähig.

Dem Gremium wurden in der Sitzung am 19.01.2017 bereits drei Varianten vorgestellt. Die Entscheidung wurde im Januar zurückgestellt, um erst den neuesten Bericht zur Einwohnerprognose abzuwarten. Dieser wurde in der Sitzung am 09.02.2017 vorgestellt. Zusammenfassend geht daraus hervor, dass es nur beim tatsächlichen Eintritt der höchsten Prognosevariante zu Engpässen kommen kann. Diesem Engpass könnte aber durch Sprengelveränderung begegnet werden. Ein zusätzlicher Raumbedarf ist damit nicht gegeben.

Um der Verwaltung die weitere Vorgehensweise bei der Verwirklichung des Projektes zu erleichtern, ist eine Entscheidung zu den verschiedenen Varianten zu treffen. Hierzu werden vier Varianten als Entscheidungsgrundlage vorgegeben.

Variante 1:                Schwimmbad ohne Aufstockung
Variante 2:                Schwimmbad mit Aufstockung
Variante 3:                Schwimmbad mit späterer Aufstockungsmöglichkeit
Variante 4:                Schwimmbad mit späterer Anbaumöglichkeit (ca. 200 m² BGF)

Die Verwaltung empfiehlt auf Grundlage der vorgetragenen Abhängigkeiten auf eine Aufstockung nach Variante 2 und Variante 3 gänzlich zu verzichten. Diese beiden Varianten hätten enorme finanzielle Auswirkungen auf die Maßnahme. Auch stünde eine derartige Entscheidung einer filigranen und kostengünstig umsetzbaren Bauweise entgegen. Die Variante 4 mit späterer Anbaumöglichkeit ist eine durchaus denkbare Variante. Allerdings müsste diese Variante von Anfang an planerisch mitgedacht werden, um die Infrastruktur für die spätere Erschließung mit zu berücksichtigen. Dies verursacht im Vorfeld in jedem Fall zusätzliche Kosten.

Die Kosten für einen Anbau belaufen sich auf ca. 450.000 € brutto.

Beschlussvorschlag

Am Standort Gruber Straße soll ein Schulschwimmbad mit einem Becken von 25,0 m x 12,5 m mit einem Tiefenverlauf von 0,9 m – 1,8 m nach Variante 4 – vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung – realisiert werden.

Die je nach gewählter Beckengröße zusätzlich zum Ansatz von 3.500.000 € entstehenden Fehlbeträge sind im Haushalt 2018 ff  zu berücksichtigen.

Finanzielle Auswirkungen

Im Haushalt sind auf der Haushaltsstelle 57000.940000 (öffentliche Bäder, Frei- und Hallenbäder, Badeseen) 3.500.000 € angesetzt.

Eine Aktualisierung des Kostenrahmens, beruhend auf dem Baukostenindex 2016, wurde der Verwaltung am 06.01.2017 vom Architekturbüro Brinkmeier + Salz übergeben. Demnach entstehen aktuell für ein Schwimmbad, mit einem Becken von 25,0 m x 8,0 m, Kosten von 4.300.000 €. Die Höhe einer voraussichtlichen Förderung beträgt ca. 735.000 €.  Die durch ein Ing. Büro errechneten jährlichen Unterhaltskosten für eine derartige Anlage betragen ca. 150.000 €. Darin ist der nötige Personalaufwand nicht enthalten. Demnach entsteht eine Finanzierungslücke ohne Unterhaltskosten und Personalaufwand bei einem Becken von 25,0 m x 8,0 m, von ca. 65.000 € (3.500.000 € - 4.300.000 € + 735.000 € = - 65.000 €).

Angesichts der Tendenzen, eine zweite Übungseinheit zu berücksichtigen, die ein Becken von 25,0 m x 12,5 m voraussetzt, wären dazu aktuell Mittel in Höhe von 5.600.000 € nötig. Die Höhe einer voraussichtlichen Förderung beträgt ca. 1.450.000 €, vorausgesetzt die nötige Anzahl von Nutzern (105 Klassen) würde erreicht. Momentan sind 101 Klassen rechnerisch möglich. Die jährlichen Unterhaltskosten für eine derartige Anlage betragen ca. 200.000 €. Der Personalaufwand ist ebenfalls nicht enthalten. Demnach entsteht eine Finanzierungslücke, ohne Unterhaltskosten und Personalaufwand bei einem Becken von 25,0 m x 12,5 m, von ca. 650.000 € (3.500.000 € - 5.600.000 € +1.450.000 € = - 650.000 €).
Sollte ein Becken von 25,0 m x 12,5 m gewollt werden und die Förderung auf Grund der fehlenden Klassen nur für das kleinere Becken möglich ist, stünde dieser Entscheidung eine Finanzierungslücke von 1.365.000 € (3.500.000 € - 5.600.000 € + 735.000 € = - 1.365.000 €) entgegen.

In jedem Fall übersteigt der aktuelle Kostenrahmen bei beiden Beckengrößen die angesetzten Mittel von 3.500.000 €. Diese zusätzlichen Mittel müssten in der Haushalts- / Finanzplanung 2018 ff bereitgestellt werden.

Beschluss

Am Standort Gruber Straße soll ein Schulschwimmbad mit einem Becken von 25,0 m x 12,5 m mit einem Tiefenverlauf von 0,9 m – 1,8 m nach Variante 4 – vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung – realisiert werden.

Die je nach gewählter Beckengröße zusätzlich zum Ansatz von 3.500.000 € entstehenden Fehlbeträge sind im Haushalt 2018 ff  zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw/fis) In der Gemeinderatssitzung am 04.07.2013 wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst: Am Standort Gruber Straße soll ein Schwimmbad mit folgenden Parametern realisiert werden: Schulschwimmbad mit 25 m x 8 m – Becken. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planung in die Wege zu leiten. Die notwendigen Mittel für die Baumaßnahme in Höhe von 3,5 Mio. € sind im Haushalt zu veranschlagen.
In der Gemeinderatssitzung vom 23. Juni 2016 hat die Verwaltung den Prüfauftrag erhalten, ob im Rahmen des Neubaus eines Schulschwimmbades, der bereits schulaufsichtlich genehmigt worden ist, eine Erweiterung der Anni-Pickert Grund- und Mittelschule (APS) ebenfalls schulaufsichtlich genehmigungsfähig wäre.
Auf das zu errichtende Schulschwimmbad sollen 2 - 3 Räume aufgesetzt werden, um dorthin die Mittagsbetreuung auszulagern, damit die als Klassenzimmer genutzten Nebenräume und Fachräume entlastet werden.
Bezüglich dieser Erweiterung der Anni-Pickert Grund- und Mittelschule (APS) lief eine Anfrage bei der Regierung von Oberbayern, ob dieses Vorhaben schulaufsichtlich genehmigungsfähig wäre.
Zwischenzeitlich hat die Regierung von Oberbayern (ROB) in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt das Raumprogramm der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule erneut überprüft.
Im Schreiben vom 02.11.2016 geht die ROB davon aus, dass der aktuelle Raumbestand der APS den dort zu erwartenden Schülerentwicklungen entspricht, insbesondere deshalb, da der Träger der Mittagsbetreuung, die Poinger Kolpingfamilie e. V., mitgeteilt hat, dass mit der Auslagerung von 8 Grundschulklassen in die Kindertagesstätten des Zauberwinkels kein Bedarf mehr an den bisher genutzten Räumen Zeichensaal und ehemaliges Crazy Corner besteht. Dadurch kann der für die Schulleitung erforderliche Bedarf für einen weiteren Fachraum, einer zusätzlichen Schulküche, sichergestellt werden. Dies wurde durch den Gemeinderat in der Sitzung am 30.03.2017 beschlossen.
Eine Aufstockung der Schwimmhalle ist derzeit nicht förderfähig.
Dem Gremium wurden in der Sitzung am 19.01.2017 bereits drei Varianten vorgestellt. Die Entscheidung wurde im Januar zurückgestellt, um erst den neuesten Bericht zur Einwohnerprognose abzuwarten. Dieser wurde in der Sitzung am 09.02.2017 vorgestellt. Zusammenfassend geht daraus hervor, dass es nur beim tatsächlichen Eintritt der höchsten Prognosevariante zu Engpässen kommen kann. Diesem Engpass könnte aber durch Sprengelveränderung begegnet werden. Ein zusätzlicher Raumbedarf ist damit nicht gegeben.
Um der Verwaltung die weitere Vorgehensweise bei der Verwirklichung des Projektes zu erleichtern, ist eine Entscheidung zu den verschiedenen Varianten zu treffen. Hierzu werden vier Varianten als Entscheidungsgrundlage vorgegeben.
Variante 1: Schwimmbad ohne Aufstockung
Variante 2: Schwimmbad mit Aufstockung
Variante 3: Schwimmbad mit späterer Aufstockungsmöglichkeit
Variante 4: Schwimmbad mit späterer Anbaumöglichkeit (ca. 200 m² BGF)
Die Verwaltung empfiehlt auf Grundlage der vorgetragenen Abhängigkeiten auf eine Aufstockung nach Variante 2 und Variante 3 gänzlich zu verzichten. Diese beiden Varianten hätten enorme finanzielle Auswirkungen auf die Maßnahme. Auch stünde eine derartige Entscheidung einer filigranen und kostengünstig umsetzbaren Bauweise entgegen. Die Variante 4 mit späterer Anbaumöglichkeit ist eine durchaus denkbare Variante. Allerdings müsste diese Variante von Anfang an planerisch mitgedacht werden, um die Infrastruktur für die spätere Erschließung mit zu berücksichtigen. Dies verursacht im Vorfeld in jedem Fall zusätzliche Kosten.
Die Kosten für einen Anbau belaufen sich auf ca. 450.000 € brutto.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Am Standort Gruber Straße soll ein Schulschwimmbad mit einem Becken von 25,0 m x 12,5 m mit einem Tiefenverlauf von 0,9 m – 1,8 m nach Variante 4 – vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung – realisiert werden.
Die je nach gewählter Beckengröße zusätzlich zum Ansatz von 3.500.000,-- € entstehenden Fehlbeträge sind im Haushalt 2018 ff zu berücksichtigen.

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7. Antrag der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen das Biotop im Bergfeldpark betreffend

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragt die Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen den Umbau des Biotops östlich des Monopteros zu stoppen und eine Erweiterung des Biotops nach Osten zu prüfen. Weitere Details sind dem Antrag der Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen zu entnehmen.

Beim Ausbau des Bergfeldparks wurden 1993 aus gestalterischen Gründen zwei Feuchtbiotope östlich des Monopteros angelegt. Die Abdichtung erfolgte mit einer Wurzelschutzfolie und einer 30 cm starken Kiesüberschüttung. Eine Wassereinspeisung erfolgt nur durch oberflächig abfließende Niederschläge.
Seit mehreren Jahren versickert in einem der Feuchtbiotope immer wieder das Wasser. Der natürliche Wassereintrag reicht zum Erhalt der Wasserfläche nicht mehr aus.
Eine Erneuerung der Abdichtung ist zwingend erforderlich, um die Wasserfläche wieder dauerhaft herzustellen.
Im August 2016 fand eine Begehung der Feuchtfläche mit der Unteren Naturschutzbehörde statt. Man einigte sich darauf, den westlichen Teil des Feuchtbiotops zu verfüllen und den östlichen zu erhalten. Damals ging man davon aus, dass im östlichen Bereich die Abdichtung noch in Ordnung ist. Inzwischen ist auch der östliche Bereich sehr trocken und ein Erhalt ist nur mit einer neuen Abdichtung möglich.


Stellungnahme der Verwaltung zu den im Antrag gestellten Fragen:

  1. Warum wurde das Biotop bisher nicht wieder in Stand gesetzt?          

    Es wurde mehrmals erfolglos versucht, die defekte Stelle in der Wurzelfolie zu finden, durch die das Wasser entweicht.

  1. Warum wurde die gemeindliche Haftpflichtversicherung zur Reparatur des Biotops nicht in  Anspruch genommen, obwohl der Schaden an der Abdichtung des Biotops vor einigen Jahren beim Ausbaggern durch den Baubetriebshof entstanden ist?    

    Ein Zusammenhang zwischen der Absenkung des Wasserstandes und der Entnahme von Schilf vor mehreren Jahren zur Anlage der Ausgleichsfläche am Westufer des Bergfeldsees ist theoretisch möglich, kann aber nicht bestätigt werden. Von einer Meldung bei der Haftpflichtversicherung wurde abgesehen, da diese keine selbst verursachten Eigensachschäden bezahlt.

  1. Warum soll das Biotop jetzt verkleinert werden?   

    Aufgrund der Gegebenheiten ist die Verkleinerung ein mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmter Kompromiss, mit dem der östliche Teil des Feuchtbiotops erhalten bleiben kann und gleichzeitig im westlichen Bereich die Sicherheit der Kinder verbessert wird.

  1. Welche Kosten sind mit der geplanten Umgestaltung verbunden? 

    Die Kosten belaufen sich auf ca. 10.000,- €.

Für eine Erweiterung nach Osten würden Kosten in Höhe von ca. 40.000,- € entstehen. 

Beschlussvorschlag

Dem Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen wird zugestimmt / nicht zugestimmt.

Kurzbericht

(may) Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte die Fraktion von Bündnis 90 / Die Grünen den Umbau des Biotops östlich des Monopteros zu stoppen und eine Erweiterung des Biotops nach Osten zu prüfen. Nach kurzer Diskussion wurde der Antrag zurückgezogen. Die Verwaltung wurde ohne Beschlussfassung beauftragt, einen Alternativstandort für ein Feuchtbiotop zu suchen.

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8. Erwachsenenbildung in Poing; Finanzielle Sicherstellung der VHS und Musikschule Vaterstetten im Haushaltsjahr 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.04.2017 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Gemeinde Vaterstetten hat die Verwaltung gebeten, in der Gemeinde Poing eine Entscheidung zur Überbrückungsfinanzierung der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. für das Haushaltsjahr 2017 zu erwirken.

Der Übergang zwischen dem alten Verein und dem neuen Verein gestaltet sich trotz der inzwischen unterschriebenen Übernahmevereinbarung etwas komplizierter als gedacht.
Um die Betriebsfähigkeit der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. in 2017 sicherzustellen, hat die Gemeinde Vaterstetten auf Bitte der VHS / Musikschule zur Herstellung der Zahlungsfähigkeit trotz des noch fehlenden Wirtschaftsplanes für das restliche Jahr und trotz ausstehender und noch zu schließender Zuschussvereinbarung die 2. und 3. Zuschussrate ausbezahlt.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. für den Betriebszeitraum 2017 vorerst ebenfalls die beiden ausstehenden  Zuschussraten auf der Basis des  für den Betriebszeitraum 2016 genehmigten Haushaltes abzüglich 20 % auszuzahlen, um deren Zahlungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.

Beschlussvorschlag

Für den Betriebszeitraum 2017 werden der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. vorerst die beiden ausstehenden Zuschussraten auf der Basis des für den Betriebszeitraum 2016  genehmigten Haushaltes abzüglich 20 %  ausgezahlt.

Beschluss

Für den Betriebszeitraum 2017 werden der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. vorerst die beiden ausstehenden Zuschussraten auf der Basis des für den Betriebszeitraum 2016  genehmigten Haushaltes abzüglich 20 %  ausgezahlt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(kra) Die Gemeinde Vaterstetten hat die Verwaltung gebeten, in der Gemeinde Poing eine Entscheidung zur Überbrückungsfinanzierung der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. für das Haushaltsjahr 2017 zu erwirken.

Der Übergang zwischen dem alten Verein und dem neuen Verein gestaltet sich trotz der inzwischen unterschriebenen Übernahmevereinbarung etwas komplizierter als gedacht.

Der Gemeinderat hat auf Vorschlag der Verwaltung einstimmig beschlossen, der Volkshochschule Vaterstetten-Erwachsenenbildung e. V. und der Musikschule Vaterstetten e. V. für den Betriebszeitraum 2017 vorerst ebenfalls die beiden ausstehenden Zuschussraten auf der Basis des für den Betriebszeitraum 2016 genehmigten Haushaltes abzüglich 20 % auszuzahlen, um deren Zahlungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen.

Datenstand vom 26.09.2017 15:52 Uhr