Datum: 07.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:32 Uhr bis 20:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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07.03.2017
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ö
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informativ
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1 |
Sachverhalt
Es liegen keine Bekanntgaben vor.
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2. Bericht der Behindertenbeauftragten der Gemeinde Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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07.03.2017
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 20.07.2006 Frau Christine Otter und Herrn Johann Reithmaier zu ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten der Gemeinde Poing bestellt. In der Sitzung am 01.07.2010 haben sie im Gemeinderat über ihre Tätigkeit berichtet.
Nachdem sie diese Funktion nunmehr seit über 10 Jahren ausüben, wurden sie von der Verwaltung gebeten, dem Haupt- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit und Erfahrungen zu berichten.
Frau Otter und Herr Reithmaier stellen ihren Tätigkeitsbericht in der Sitzung persönlich vor und stehen für Fragen zur Verfügung
.
Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.
Kurzbericht
(ka) Die beiden Behindertenbeauftragten, Frau Otter und Herr Reithmaier informierten die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses über ihre Tätigkeiten und Erfahrungen.
Sie betonten, wie wichtig es ist, durch Inklusion auch behinderten Menschen den Zugang zu allen Bereichen des Alltagslebens zu ermöglichen.
Der Schwerpunkt bei Herrn Reithmaier liegt dabei im Bereich der Beratung z. B. bei der Feststellung von Schwerbehinderung oder Beantragung einer Pflegestufe.
Um möglichst zeitnah auf Anfragen reagieren zu können, wies Herr Reithmaier darauf hin, dass Anrufer, die ihn momentan telefonisch nicht persönlich erreichen können, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen und dabei die Rückrufnummer deutlich nennen sollen.
Herr Reithmeier bedankte sich für die Unterstützung durch die Gemeinde Poing.
Frau Otter hat sich zwischenzeitlich im Bereich des Bauwesens spezialisiert.
Sie berät dabei sowohl öffentliche, als auch private Bauherrn, Mieter und Vermieter bei Bau, Umbau oder Sanierungsmaßnahmen, um ein möglichst behindertengerechtes Wohnen zu ermöglichen.
Dies beinhaltet z. B. auch Barrierefreiheit öffentlicher Straßen und Wege sowie Zufahrten und die Breite von Stellplätzen.
Sowohl die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, als auch Erster Bürgermeister Albert Hingerl bedankten sich bei den beiden Behindertenbeauftragten für ihren sehr interessanten Vortrag und ihr langjähriges erfolgreiches Engagement.
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3. Jugendarbeit in Poing;
Bericht Jugendzentrum und Jugendsozialarbeit an den Grundschulen 2016
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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07.03.2017
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ö
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informativ
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3 |
Sachverhalt
Im Jahr 2016 war das Jugendzentrum Poing mit zwei Vollzeitstellen durchgehend besetzt.
Die beiden Mitarbeiter Marcel Piekarski und Sandra Zeisel haben gemeinsam am 1. Oktober 2015 im Jugendzentrum angefangen. Die Öffnungszeiten des Jugendzentrums von Dienstag bis Donnerstag 15 – 21 Uhr sowie Freitag und Samstag von 15 – 22 Uhr konnten somit gewährleistet werden.
Zusätzlich zu den Öffnungszeiten wurden einige Projekte und Veranstaltungen durchgeführt, die die beiden Mitarbeiter, die in der Sitzung anwesend sind, dem Gremium im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts erläutern werden.
Jugendsozialarbeit an den Grundschulen
Am 01. Januar 2016 wurde Frau Charlotte Fromberger als Jugendsozialarbeiterin in Vollzeit an den Poinger Grundschulen neu eingestellt.
Zu ihren Aufgaben gehören die Beratung von Sc
hülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften sowie die Einzelfallhilfe, als intensivere Form des Beratungsangebotes.
Des Weiteren führte Frau Fromberger verschiedene Projektarbeiten in Gruppen oder im Klassenverband, auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen durch, da auch die Vernetzung mit anderen Institutionen eine wichtige Aufgabe ist, um eine gute Zusammenarbeit im Sinne der Sozialraumorientierung und der Qualitätssicherung zu leisten.
Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 wird von Frau Zeisel erläutert.
Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.
Kurzbericht
(schmj) Die beiden Mitarbeiter Marcel Piekarski und Sandra Zeisel haben gemeinsam am 1. Oktober 2015 im Jugendzentrum angefangen. Die Öffnungszeiten des Jugendzentrums von Dienstag bis Donnerstag 15 – 21 Uhr sowie Freitag und Samstag von 15 – 22 Uhr konnten somit gewährleistet werden.
Zusätzlich zu den Öffnungszeiten wurden einige Projekte und Veranstaltungen durchgeführt, die die beiden Mitarbeiter dem Gremium in einem Jahresbericht erläuterten.
Am 01. Januar 2016 wurde Frau Charlotte Fromberger als Jugendsozialarbeiterin in Vollzeit an den Poinger Grundschulen neu eingestellt.
Zu ihren Aufgaben gehören die Beratung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften sowie die Einzelfallhilfe, als intensivere Form des Beratungsangebots.
Des Weiteren führte Frau Fromberger verschiedene Projektarbeiten in Gruppen oder im Klassenverband, auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen durch, da auch die Vernetzung mit anderen Institutionen eine wichtige Aufgabe ist, um eine gute Zusammenarbeit im Sinne der Sozialraumorientierung und der Qualitätssicherung zu leisten.
Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 wurde ebenfalls dem Gremium erläutert.
Eine Beschlussfassung war nicht vorgesehen.
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4. Änderung der Abfallgebührensatzung;
Vorberatung der Anpassung der Gebühren am Wertstoffhof
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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07.03.2017
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Poing gibt es eine Gebührensatzung, die zuletzt am 02.12.2015 geändert wurde. In dieser Satzung sind unter anderem auch in § 4 Abs. 4 die Gebührensätze für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen an der gemeindlichen Sammelstelle (Wertstoffhof) geregelt.
Aktuell zahlt man am Wertstoffhof für die Entsorgung von
- Sperrmüll je angefangene 10 kg = 2,60 € und
- Holz je angefangene 15 kg = 2,60 €.
Dies bedeutet, dass bereits bei der Entsorgung von 3 kg Holz die gleiche Gebühr bezahlt werden muss wie bei einer Entsorgung von 12 kg Holz. Da dies häufig als ungerecht und zu hoch empfunden wird, kommt es immer wieder zu Diskussionen am Wertstoffhof.
Eine kilogenaue Abrechnung ist aus abrechnungstechnischen Gründen bei beiden Wertstoffentsorgungen nicht empfehlenswert. Mit einer Halbierung der Gebühren und der Gewichtsangaben profitiert jedoch bereits der Großteil der entsorgenden Bürger/innen.
Wir schlagen deshalb aus Gründen der Gebührengerechtigkeit eine Halbierung der Gebührensätze und Gewichtsangaben für die Sperrmüll- und Holzentsorgung am Wertstoffhof vor.
Für Sperrmüll würde dann je angefangene 5 kg = 1,30 € zu bezahlen sein.
Für Holz würde für eine Gebühr von 1,30 € zu Gunsten der Bürger/innen 8 kg Holz entsorgt werden können. Damit wird bei der Holzentsorgung ein „0,5“- Schritt vermieden.
Mit dieser Gebührenanpassung für Sperrmüll und Holz soll auch noch die Gebühr für „Fahrradreifen“ auf 0 gesetzt werden. Fahrradreifen kosten laut unserer aktuellen Gebührensatzung 1,30 € pro Reifen. Da die Gemeinde für die Fahrradreifen-Entsorgung kaum Kosten hat, empfehlen wir diese Gebühr komplett zu streichen.
Eine komplette Neukalkulation der Wertstoffhofgebühren erfolgt auf Grund von anstehenden Ausschreibungen für Entsorgungen am Wertstoffhof sowie Neukalkulation der Entsorgungskosten durch den Landkreis Ebersberg frühestens im Jahr 2018.
Der Vorschlag für die neuen Gebühren wäre nun wie folgt:
Wertstoffart
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bisher
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Vorschlag:
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Sperrmüll
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je angefangene 10 kg
= 2,60 €
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je angefangene 5 kg = 1,30 €
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Altholz
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= 2,60 €
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je angefangene 8 kg =
1,30 €
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Fahrradreifen
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1,30 € / Stück
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kostenlos
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Beschlussvorschlag
Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Poing.
§ 1 Änderungen
(1) In § 4 Abs. 4 wird die Gebührentabelle bei den betreffenden Wertstoffarten wie folgt geändert:
- für Sperrmüll pro angefangene 5 kg 1,30 Euro
- für Holz pro angefangene 8 kg 1,30 Euro
(2) In § 4 Abs. 4 wird in der Gebührentabelle folgender Passus bei den Fahrzeugreifen ersatzlos gestrichen:
„Fahrrad ohne Felge 1,30 Euro“
(3) Ansonsten bleiben die Gebührensätze bis auf Weiteres unverändert.
§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen
Minderung der Gebühreneinnahmen am Wertstoffhof.
Diese ist im Haushaltsansatz bereits berücksichtigt.
Beschluss
Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Poing.
§ 1 Änderungen
(1) In § 4 Abs. 4 wird die Gebührentabelle bei den betreffenden Wertstoffarten wie folgt geändert:
- für Sperrmüll pro angefangene 5 kg 1,30 Euro
- für Holz pro angefangene 8 kg 1,30 Euro
(2) In § 4 Abs. 4 wird in der Gebührentabelle folgender Passus bei den Fahrzeugreifen ersatzlos gestrichen:
„Fahrrad ohne Felge 1,30 Euro“
(3) Ansonsten bleiben die Gebührensätze bis auf Weiteres unverändert.
§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
(hug) Für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Poing gibt es eine Gebührensatzung, die auch die Gebührensätze für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen am Wertstoffhof regelt.
Aktuell zahlt man am Wertstoffhof für die Entsorgung von Sperrmüll je angefangene 10 kg = 2,60 € und Holz je angefangene 15 kg = 2,60 €. Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit wurde eine Änderung der Gebühren vorgeschlagen.
Fahrradreifen kosten aktuell 1,30 € / Stück. Die Entsorgungskosten sind hier so gering, dass eine Nullsetzung der Gebühr vorgeschlagen wurde.
Eine komplette Neukalkulation der Wertstoffhofgebühren erfolgt auf Grund von anstehenden Ausschreibungen für Entsorgungen am Wertstoffhof sowie Neukalkulation der Entsorgungskosten durch den Landkreis Ebersberg frühestens im Jahr 2018.
Der Haupt- und Finanzausschuss fasste einstimmig folgende Beschlussempfehlung an den Gemeinderat:
Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund des Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Poing.
§ 1 Änderungen
(1) In § 4 Abs. 4 wird die Gebührentabelle bei den betreffenden Wertstoffarten wie folgt geändert:
- für Sperrmüll
pro angefangene 5 kg 1,30 Euro
- für Holz
pro angefangene 8 kg 1,30 Euro
(2) In § 4 Abs. 4 wird in der Gebührentabelle folgender Passus bei den Fahrzeugreifen ersatzlos gestrichen:
„Fahrrad ohne Felge 1,30 Euro“
(3) Ansonsten bleiben die Gebührensätze bis auf Weiteres unverändert.
§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.
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5. Vorberatung zum Erlass einer Obdachlosenunterbringungssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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07.03.2017
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Lt. Art. 6 LStVG ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Eine Gefahr liegt dann vor, wenn jemand unfreiwillig obdachlos ist und somit sein Recht auf körperliche Unversehrtheit dadurch beeinträchtigt wird.
Die Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen gehört zu der von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zu vollziehenden Pflichtaufgabe im Vollzug des Art. 7 Abs. 2 LStVG.
Bis 2009 standen in der früheren „Langhalle“ an der Schulstr. 31 dafür zwei Räume zur Verfügung.
Nach ihrem Abriss befindet sich seit 2009 eine geeignete Einrichtung in der Markomannenstraße 24 B. Dort können maximal 8 Personen untergebracht werden.
Außerdem verfügt die Gemeinde Poing seit 16.06.2016 über das Anwesen in der Plieninger Straße 16, wo im Bedarfsfall weitere 4 Personen untergebracht werden können.
In der Vergangenheit wurden rechtsmittelfähige Zuweisungsbescheide erteilt und mit einer entsprechenden Hausordnung ausgehändigt.
Ggf. wurde auch der Entzug der Nutzungsgenehmigung verfügt.
Die Erteilung eines Wiedereinweisungsbescheids und der damit verbundenen Beschlagnahme der bisherigen Wohnräume war glücklicherweise nicht erforderlich.
Der Inhalt der Bescheide orientierte sich dabei an der noch gültigen Empfehlung für das Obdachlosenwesen – Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Innern vom 4.7.1997 (AllMBl. Nr. 16, S. 518).
Über die jeweilige Benutzungsgebühr wurde eine Kostenrechnung ausgestellt.
Eine Benutzungssatzung für die gemeindlichen Einrichtungen bzw. eine entsprechende Gebührensatzung existiert in Poing bislang nicht.
Obwohl seither mehrere Einzelpersonen und auch ganze Familien, z. T. über mehrere Monate, untergebracht waren, konnte eine verfestigte Obdachlosigkeit in allen Fällen verhindert werden. Auch das jeweils fällige Nutzungsentgelt konnte vereinnahmt werden.
Juristische Auseinandersetzungen waren nicht nötig oder konnten erfolgreich abgewendet werden.
Bestehen weder Satzungen noch eine vertragliche Regelung, so kann die Gemeinde von dem Obdachlosen in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bereicherungsvorschrift) keine entsprechende Gebühr verlangen.
Bereits 2011 hat der BayVGH seine anderslautende Rechtsprechung aufgegeben, allerdings nicht, wenn die Wiedereinweisung in private Unterkünfte verfügt wurde.
Nachdem die Höhe des Ausfalls im Falle einer Nichtbegleichung der Nutzungsgebühr in den Gemeinschaftsunterkünften für die Gemeinde Poing relativ gering war, bestand bislang kein Handlungsbedarf.
Außerdem waren die gemeindlichen Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern an das Landratsamt Ebersberg vermietet.
Die Einrichtungen stehen der Gemeinde Poing zwischenzeitlich wieder uneingeschränkt zur Verfügung.
Nun hat der BayVGH am 07.11.2016 entschieden, dass auch bei einer Wiedereinweisung die Gemeinde ihre Nutzungsentschädigung nur dann ersetzt verlangen kann, wenn eine entsprechende Kostensatzung vorhanden ist.
Dies könnte im Falle einer erforderlichen Wiedereinweisung in bestehenden Wohnraum erhebliche Kosten für die Gemeinde zur Folge haben, da die Nutzungsgebühren dann nicht als öffentlich-rechtliche Forderung geltend gemacht werden können.
Daher sieht die Verwaltung die Notwendigkeit im Bereich des Obdachlosenwesens sowohl die Benutzung der Einrichtungen, als auch die Gebührenerhebung dafür per Satzung zu regeln.
Im Bereich der Benutzung dient dies der Rechtssicherheit im Vollzug der Ordnungsvorschriften des Satzungsinhalts.
Denn nur eine Satzung stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die grundlegende Organisations- und Benutzungsregelungen dar. Verfügt die Gemeinde nicht über eine entsprechende Satzung und sind die Benutzungsverhältnisse nicht öffentlich-rechtlich geregelt, kann die Gemeinde insbesondere bei der Durchsetzung von Verboten auf rechtliche Probleme stoßen.
Eine Benutzungssatzung ist außerdem Grundlage für die Erhebung von Gebühren in den gemeindlichen Einrichtungen.
Die von der Verwaltung erstellte Benutzungssatzung orientiert sich inhaltlich an der Empfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Innern vom 4.7.1997 (AllMBl. Nr. 16, S. 518) unter Berücksichtigung der seither ergangenen Rechtsprechung.
Die vielfach in Bayerischen Kommunen existierenden Satzungen, basierend auf einer Mustersatzung, wurde dabei an die aktuellen und örtlichen Gegebenheiten angepasst
(z. B. statt Verbot von Holzhackens und Halten von Nutztieren bzw. Nachweis der Ungezieferfreiheit von Läusen, Flöhen etc. – AsylbLG, und Verwendung von elektronischen Kommunikationsgeräten, wie Smartphones).
Der Satzungsentwurf wurde bewusst allgemein gehalten, um die Notwendigkeit künftiger Änderungssatzungen zu minimieren und wird in der Sitzung durch die Verwaltung erläutert.
Die Hausordnungen richten sich nach den aktuellen Gegebenheiten in der jeweiligen gemeindlichen Einrichtung und sind bei Bedarf anzupassen.
Der Erlass einer Gebührensatzung, welche die Benutzungssatzung zur Grundlage hat, wird im nächsten TOP behandelt.
Beschlussvorschlag
Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der vorliegende Entwurf der Obdachlosenunterbringungssatzung in der Fassung vom 09. März 2017 wird als Satzung erlassen.
Beschluss
Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der vorliegende Entwurf der Obdachlosenunterbringungssatzung in der Fassung vom 09. März 2017 wird als Satzung erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
(ka) Die Gemeinde Poing verfügt seit mehreren Jahren über geeignete Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen.
Weder die Benutzung dieser Einrichtungen, noch die Gebührenerhebung für deren Nutzung waren bislang per Satzung geregelt.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wurde der Erlass entsprechender Satzungen erforderlich.
Im Bereich der Benutzung dient dies der Rechtssicherheit im Vollzug der Ordnungsvorschriften des Satzungsinhalts. Die Unterbringungssatzung ist außerdem Grundlage für die Erhebung von Gebühren in den gemeindlichen Einrichtungen.
Die Höhe der Nutzungsgebühren wird in einer Gebührensatzung gesondert geregelt.
Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsentwürfe vorbereitet. Diese wurden im Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Auf dessen Verschlag sollen beide Satzungsentwürfe, nach entsprechenden Änderungen, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
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6. Vorberatung zum Erlass einer Obdachlosengebührensatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
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07.03.2017
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Im vorherigen TOP wurde die Obdachlosenunterbringungssatzung behandelt.
Um jedoch auch die jeweilige Nutzungsgebühr erheben zu können, bedarf es einer entsprechenden Gebührensatzung.
Auch hier wurde der Satzungsentwurf allgemein gehalten, um künftige Änderungssatzungen auf das Wesentliche zu beschränken (z.B. eine Rahmengebühr entsprechend dem jeweiligen Ausstattungsstandard).
Die Gemeinde Poing hat bislang 5,00 € pro Nacht, bzw. 150,00 € pro Monat verlangt. Die Gemeinde Vaterstetten verlangt lt. Gebührensatzung v. 18.05.2016 zwischen 200,00 € und 250,00 € pro Schlafplatz, das sind zwischen 6,66 € und 8,33 € pro Nacht.
Wie die jeweiligen Einrichtungen in Vaterstetten (Polizeicontainer oder Wohncontainer) ausgestattet sind, ist nicht bekannt.
Daher wurde bei der Festsetzung der Gebühr auf die dafür zuständige Verwaltungseinheit im Geschäftsverteilungsplan (§ 1 Abs. 6 Obdachlosenunterbringungssatzung) verwiesen.
Die jeweiligen Nebenkosten sind in den Gebühren unserer Satzung für die Nutzung von Gemeinschaftsunterkünften, nicht jedoch bei Einzelwohnungen, enthalten.
Die Gemeinde Poing kann darüber hinaus für die Nutzungsgebühr bzw. für die ihr entstehenden Mietkosten eine Kostenerstattung bei dem Sozialleistungsträger geltend machen. Hierbei ist die aktuelle Mietobergrenze (kalt) bedeutsam: Diese liegt derzeit für Poing bei 393,00 € für eine Person.
Beschlussvorschlag
Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der vorliegende Entwurf der Obdachlosengebührensatzung in der Fassung vom 09. März 2017 wird als Satzung erlassen.
Beschluss
Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der vorliegende Entwurf der Obdachlosengebührensatzung in der Fassung vom 09. März 2017 wird als Satzung erlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
(ka) Die Gemeinde Poing verfügt seit mehreren Jahren über geeignete Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen.
Weder die Benutzung dieser Einrichtungen, noch die Gebührenerhebung für deren Nutzung waren bislang per Satzung geregelt.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wurde der Erlass entsprechender Satzungen erforderlich.
Im Bereich der Benutzung dient dies der Rechtssicherheit im Vollzug der Ordnungsvorschriften des Satzungsinhalts. Die Unterbringungssatzung ist außerdem Grundlage für die Erhebung von Gebühren in den gemeindlichen Einrichtungen.
Die Höhe der Nutzungsgebühren wird in einer Gebührensatzung gesondert geregelt.
Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsentwürfe vorbereitet. Diese wurden im Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Auf dessen Verschlag sollen beide Satzungsentwürfe, nach entsprechenden Änderungen, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Datenstand vom 04.05.2017 12:03 Uhr