Datum: 28.03.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:38 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Bauanträge
2.1 Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing
2.2 Neubau einer Reitanlage für 59 Pensionspferde; Neubau einer Pferdebewegungshalle, Anbau eines Offenstalles, Errichtung eines Pferdestalles mit Putzplatz, Neubau eines Pferdestalles, Neubau eines Aufenthaltsraumes mit Waschplatz, Neubau einer Mistlege und Pferdebewegungshalle
2.3 Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing
2.4 Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung der bestehenden Werkhalle 24 auf dem Grundstück Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514/0 der Gemarkung Poing
3 Neues Ortszentrum Marktplatz; Belebung der Ortsmitte - Maßnahmen

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö informativ 1

Sachverhalt

Es liegen keine Bekanntgaben vor.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö 2
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2.1. Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 16.02.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing, ein.

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

Das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.
Nachdem es sich beim Dachgeschoss um kein Vollgeschoss i. S. d. § 20 Abs. 3 BauNVO handelt, entspricht das Vorhaben hinsichtlich der max. zulässigen Anzahl an Vollgeschossen den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Hinsichtlich der geplanten Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück wurde seitens der Verwaltung folgendes festgestellt: 

  • Überschreitung der südwestlichen Baugrenze mit Terrassen, Lichtschächten und einem untergeordnetem Balkon und
  • Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze durch den 2-geschossigen Gesamtbaukörper mit einer Tiefe von ca. 1,00 m.

Seitens der Bauverwaltung sind jedoch keine Bedenken vorhanden, die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die beiden notwendigen Befreiungen sprechen, da die Anordnung des geplanten Neubaus auf dem Baugrundstück mit dem der Bebauung auf den Nachbargrundstücken übereinstimmt.
Des Weiteren können die vom Bauwerber beantragten Befreiungen im Vergleich zu den bereits von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilten Befreiungen für die Bestandsgebäude auf Grund ihrer geringeren Dimension (hinsichtlich der Tiefe der Überschreitung) als noch städtebaulich vertretbar angesehen werden.
Zusätzlich geht von den gewollten Überschreitungen auch keine starke städtebaulich prägende Wirkung auf die Nachbarbebauung aus.

Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende Bebauung im Bereich der Kampenwandstraße / Lindacher Straße / Hirschbergstraße weist derzeit eine Bebauung mit Wandhöhen von ca. 5,32 m – 8,00 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o. g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 6,85 m – 11,00 m. Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich daher durch seine geplante Wandhöhe von ca. 7,00 m bzw. Firsthöhe von 9,55 m hinsichtlich der bereits bestehenden Gebäudehöhen harmonisch in die nähere Umgebung ein. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens kann ebenfalls damit begründet werden, dass sowohl das Gebäude in der Kampenwandstraße 25 (WH von ca. 8,00 m und eine FH von ca. 11,00 m) als auch die bestehende Bebauung in der Lindacher Straße 1 (WH von ca. 9,50 m und einer FH von 11,30 m) eine stark prägende Wirkung auf das Grundstück des Bauwerbers haben.

Stellplatzsituation:

Durch den Bauherrn werden für das Bauvorhaben entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.10.2009, 11 oberirdische Stellplätze errichtet.
Darüber hinaus kann das Einvernehmen für folgende Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 1 erteilt werden:

  • Errichtung der kompletten Stellplatzanlage außerhalb des festgesetzten Bauraumes.

Auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing wird durch die Errichtung des Bauvorhabens inklusive der erforderlichen Zufahrten und Stellplätze eine Gesamt-GRZ von 0,71 versiegelt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 1 erteilt:

  • Überschreitung der südwestlichen Baugrenze mit Terrassen, Lichtschächten und einem untergeordnetem Balkon,

  • Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze durch den 2-geschossigen Gesamtbaukörper mit einer Tiefe von ca. 1,00 m und

  • Errichtung der kompletten Stellplatzanlage außerhalb des festgesetzten Bauraumes.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 1 erteilt:

  • Überschreitung der südwestlichen Baugrenze mit Terrassen, Lichtschächten und einem untergeordnetem Balkon,

  • Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze durch den 2-geschossigen Gesamtbaukörper mit einer Tiefe von ca. 1,00 m und

  • Errichtung der kompletten Stellplatzanlage außerhalb des festgesetzten Bauraumes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Kurzbericht

(neud) Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl. Nr. 158/6 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 27, Fl.-Nr. 158/6 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 1 erteilt:
- Überschreitung der südwestlichen Baugrenze mit Terrassen, Lichtschächten und einem untergeordnetem Balkon
- Überschreitung der nord-östlichen Baugrenze durch den 2-geschossigen Gesamtbaukörper mit einer Tiefe von ca. 1,00 m
- Errichtung der kompletten Stellplatzanlage außerhalb des  festgesetzten Bauraumes.

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2.2. Neubau einer Reitanlage für 59 Pensionspferde; Neubau einer Pferdebewegungshalle, Anbau eines Offenstalles, Errichtung eines Pferdestalles mit Putzplatz, Neubau eines Pferdestalles, Neubau eines Aufenthaltsraumes mit Waschplatz, Neubau einer Mistlege und Pferdebewegungshalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Am 20.02.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 17.02.2017 bei der Gemeinde Poing ein:

„bei o. g. Bauvorhaben wurden während unserer Prüfung die Bauvorlagen zum Teil geändert, die jedoch nicht über die Gemeinde Poing eingereicht, sondern direkt beim Landratsamt vorgelegt wurden.
Nachdem die erforderlichen Unterlagen nun vollständig und prüffähig vorliegen, bitten wir Sie um erneute Prüfung und Stellungnahme im Rahmen des § 36 BauGB.

Die Änderungen erfolgten in der Hauptsache aufgrund der Klarstellung und des Nachweises einer gesicherten Erschließung sowie zur Klarstellung des Antragsgegenstandes.“

Stellungnahme der Verwaltung zu den Argumenten der Erschließung:

Hinsichtlich der Anordnung der Einzelvorhaben auf dem Grundstück im Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, konnte seitens der Verwaltung kein Unterschied zum bereits in der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 08.12.2016 behandelten Antrag festgestellt werden.

Für das Gesamtvorhaben werden durch die Bauwerberin weiterhin 30 Stellplätze nachgewiesen.

Hinsichtlich der ausreichenden Erschließung des Baugrundstückes wurde seitens der Verwaltung folgendes festgestellt:

Gemäß dem bei der Gemeinde Poing vorgelegten Erschließungskonzept i. d. Fassung vom 12.01.2017 beabsichtigt die Bauwerberin zur Sicherung der bisher fehlenden Trinkwasser- bzw. Abwasserversorgung die Errichtung eines Brauchwasserbrunnens und einer Kleinkläranlage. Zusätzlich geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht wie ursprünglich angestrebt in ein Oberflächengewässer geleitet werden soll, sondern auf dem Grundstück selbst versickert wird.

Darüber hinaus geht aus dem vom Büro Transver erstellten Verkehrsgutachten hervor, dass der aktuell bestehende Straßenausbauzustand des Auweges als Erschließungsstraße für das Bauvorhaben ausreichend ist.
Im vorliegenden Sachverhalt ist somit die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks i. S. d. Art. 4 BayBO gegeben.

Als Folge der nun vorliegenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für die o. g. Einzelvorhaben auf dem Grundstück im Auweg Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Darüber hinaus ergeht seitens der Gemeinde Poing folgender Hinweis:

Als Folge der nun vorliegenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die o. g. Einzelvorhaben auf dem Grundstück im Auweg Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Darüber hinaus ergeht seitens der Gemeinde Poing folgender Hinweis:

Als Folge der nun vorliegenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Reitanlage für 59 Pensionspferde; Anbau eines Offenstalles, Errichtung eines Pferdestalles mit Putzplatz, Neubau eines Pferdestalles, Neubau eines Aufenthaltsraumes mit Waschplatz und Neubau einer Mistlege auf dem Grundstück im Auweg, Fl. Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die o. g. Einzelvorhaben auf dem Grundstück Auweg Fl.- Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus ergeht seitens der Gemeinde Poing folgender Hinweis:
Als Folge der nun vorliegenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

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2.3. Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Am 20.02.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 17.02.2017 bei der Gemeinde Poing ein:

„für das o. g. Bauvorhaben wurde während unserer Prüfung der Antragsgegenstand geändert. Nachdem die erforderlichen Unterlagen nun insoweit vollständig und prüffähig vorliegen, bitten wir Sie um erneute Prüfung und Stellungnahme im Rahmen des § 36 BauGB.“

Anmerkungen:

Die Änderung erfolgte in der Hauptsache aufgrund der Klarstellung des Antragsgegenstandes. Aus der ursprünglichen Betriebsbeschreibung ging hervor, dass ein Betriebsleiterhaus mit Atelier- und Einliegerwohnung geplant war, was jedoch aus dem Antrag auf Vorbescheid nicht hervorging. Diese Diskrepanz wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Rechtsanwalts Herrn Finkenzeller vom 18.01.2017 klargestellt sowie die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit reduziert, auf die Frage der Privilegierung sowie der wegemäßigen Erschließung.

  • gesicherte wegemäßige Erschließung wurde nachgewiesen (vgl. Hauptakt B-2015-2967, Bautenverzeichnis-Nr. Gde. 71/2015)
  • übrige Erschließungsfragen wurden explizit ausgeklammert (insbesondere Wasser-/ Abwasser- und Löschwasserversorgung)
  • Stellplätze sind ebenfalls nicht Antragsgegenstand

Hierzu vertritt das Landratsamt Ebersberg folgende rechtliche Meinung:

  • Aus naturschutzfachlicher Sicht ist eine Lageverschiebung des Betriebsleiterhauses mit Doppelgarage in Richtung Süden auf max. 20,00 m Abstand zur Pferdebewegungshalle sowie einem max. Abstand von 25,00 m zum westlichen Auweg erforderlich.

  • Des Weiteren muss die Breite der Doppelgarage von bisher 10,00 m auf 6,50 m reduziert werden.

  • Durch die Lageverschiebung und Reduzierung des Nebengebäudes wird das gemeindliche Einvernehmen bei einem Vorbescheid nicht tangiert. Die erforderlichen Änderungen können ggf. mit Einverständnis des vertretenden Rechtsanwaltes Herrn Finkenzeller, sowohl als Auflage als auch als Roteintrag im Plan geregelt werden.

Stellungnahme der Verwaltung zu den Argumenten hinsichtlich der Privilegierung der Erschließung:

Nachdem bereits in der vorangegangenen Tagesordnung endgültig das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer Reitanlage für 59 Pensionspferde erteilt wurde, kann seitens der Verwaltung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens folgendes festgestellt werden:

Das Vorhaben der Bauwerberin ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann als privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn es sich bei dem vorliegenden Betrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 201 BauGB handelt. Gemäß der vorgelegten Betriebsbeschreibung wird seitens der Antragstellerin angegeben, dass die Erzeugung des Futters für den geplanten Pensionspferdebetrieb zu 100 % auf eigenen bzw. gepachteten Flächen erfolgt.

Des Weiteren kommt die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Ebersberg im vorliegenden Sachverhalt  zu folgender Rechtsauffassung:

  • „Bei der Frage der Privilegierung ist mit entscheidend, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit in Bezug auf die zivilrechtliche Nutzungsmöglichkeit der Flächen erfüllt ist. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die Pachtflächen langfristig mit einem Vertrag abgesichert sind und sich entweder im Eigentum des Bauwerbers selbst oder im Eigentum eines Familienmitgliedes befinden.

  • Zusätzlich sind die im vorliegenden Sachverhalt nachgewiesenen Flächen auch ausreichend bemessen, da seitens der Bauwerberin ausschließlich eine Unterbringung von Kleinpferden vorgesehen ist. Des Weiteren vertritt das Amt für Landwirtschaft und Forsten im derartigen Sachverhalt die Meinung, dass der Flächenbedarf 70 % dessen, was für ein Großpferd als erforderlich anzusehen ist (0,35 ha Fläche, davon 0,15 ha Hof nahe Koppelfläche).“

Die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens bzgl. des erbrachten Flächennachweises (Futtergrundlage und hofnahe Koppelflächen) sind somit im vorliegenden Sachverhalt vorhanden. Die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses als privilegiertes Vorhaben ist daher aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig.

Hinsichtlich der gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks im Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, verweist die Verwaltung auf die Argumentation zum vorangegangenen Tagesordnungspunkt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid auf dem Grundstück Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

Die vom Antragsteller vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind alle Voraussetzungen vorhanden, damit das geplante Betriebsleiterwohnhaus i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden kann.

2.        Hinsichtlich der nun gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens der Gemeinde Poing auf folgendes hingewiesen:
       Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid auf dem Grundstück Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

Die vom Antragsteller vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1.        Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind alle Voraussetzungen vorhanden, damit das geplante Betriebsleiterwohnhaus i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden kann.

2.        Hinsichtlich der nun gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens der Gemeinde Poing auf folgendes hingewiesen:
       Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Auweg, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einverne hmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid auf dem Grundstück Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.
Die vom Antragsteller vorgelegten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind alle Voraussetzungen vorhanden, damit das geplante Betriebsleiterwohnhaus i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden kann.
2. Hinsichtlich der nun gesicherten wegemäßigen Erschließung des Grundstücks, Fl.-Nr. 792/0 der Gemarkung Poing, wird seitens der Gemeinde Poing auf folgendes hingewiesen:
Aufgrund der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens darf der Gemeinde Poing jedoch kein unangemessener Erschließungsaufwand aufgedrängt werden. Die Bauverwaltung hat daher beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Grenzfeststellung für den bestehenden Auweg beantragt.

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2.4. Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung der bestehenden Werkhalle 24 auf dem Grundstück Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514/0 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Am 10.03.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für den geplanten Umbau und die Nutzungsänderung innerhalb der bestehenden Werkhalle 24 auf dem Grundstück in der Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514/0 der Gemarkung Poing, ein.

Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:

Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o. g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist dann zul ässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung um das o. g. Grundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Gewerbegebiet, in dem sich verschiedene Bürogebäude, produzierendes Gewerbe sowie andere Gewerbebetriebe abwechseln. Darüber hinaus ist gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) eine gewerbliche Nutzung für das Baugrundstück in der Gruber Straße vorgesehen.
Nachdem die neu gestalteten Räume innerhalb der Halle nach Abschluss der Baumaßnahme zur Prüfung bzw. zur Weiterentwicklung von verschiedenen Produkten genutzt werden, fügt sich das Vorhaben bzgl. der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).

Nachdem die beantragten Veränderungen lediglich im Gebäudeinneren bzw. an der Fassade stattfinden, ist das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ebenfalls gegeben.

Stellplatzsituation:

Nach Abschluss der Baumaßnahme kann der Bauwerber weiterhin den für sein Unternehmen erforderlichen Gesamtstellplatzbedarf auf den Grundstücken entlang der Gruber Straße nachweisen.  

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für das o. g. Bauvorhaben auf dem Grundstück in der Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für das o. g. Bauvorhaben auf dem Grundstück in der Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514/0 der Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

Zum Antrag auf Baugenehmigung  für den geplanten Umbau und die Nutzungsänderung innerhalb der bestehenden Werkhalle 24 auf dem Grundstück in der Gruber Straße 63, Fl.-Nr. 514/0 der Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für das o. g. Bauvorhaben auf dem Grundstück in der Gruber Straße 63, Fl.- Nr. 514/0 der Gemarkung Poing, wird seitens des Bau- und Umweltausschusses erteilt.

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3. Neues Ortszentrum Marktplatz; Belebung der Ortsmitte - Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.03.2017 ö beratend 3

Sachverhalt

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 22.11.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die geplanten / vorgeschlagenen Nutzungen mit untersuchten / geprüften Ergebnissen in einem Gesamtkonzept darzustellen (Platzbedarf / Anordnung usw.) und diese dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.

Mittlerweile wurden vom Landschaftsarchitekten Max Bauer 2 Varianten vorgelegt, die in der vor der Sitzung stattgefundenen Besichtigung am Marktplatz erläutert wurden.

Kurzbericht

(cw) In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 22.11.2016 wurde die Verwaltung beauftragt, die geplanten / vorgeschlagenen Nutzungen mit untersuchten / geprüften Ergebnissen in einem Gesamtkonzept darzustellen (Platzbedarf / Anordnung usw.) und diese dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.
Mittlerweile wurden vom Landschaftsarchitekten Max Bauer 2 Varianten vorgelegt, die in der Besichtigung am Marktplatz erläutert wurden.
Die 2 Varianten wurden in der Sitzung nochmal beraten. Zu beachten ist hier immer, dass die Gemeinde nicht Eigentümer des Platzes ist sowie es sich bei allen Maßnahmen nur um ein Provisorium handeln kann, da diese Fläche für den Bau eines neuen Rathauses vorgesehen ist.
Nach kontroverser Diskussion hinsichtlich des Standortes sowie ja oder nein zur öffentlichen Toilette als auch zu den Hütten erfolgte keine Beschlussfassung für eine Variante.
Die Verwaltung wird nunmehr die sich aus der Sitzung ergebenen Prüfaufträge (Marktgilde, Spielgeräte, Toiletten, Brunnen, Hütten, Kunstwerk, Kosten, Aktionen) abarbeiten und dem Gremium erneut zur Entscheidung vorlegen.

Datenstand vom 23.05.2017 09:41 Uhr