Datum: 20.06.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:34 Uhr bis 20:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:13 Uhr bis 20:14 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
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ö
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informativ
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1 |
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2. Bauanträge
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
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ö
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2 |
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2.1. Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kampenwandstraße 15,
Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
Am 24.05.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 Gemarkung Poing, ein.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2 – Osterfeld 2, rechtsverbindlich seit dem 27.08.1960.
Die Prüfung hinsichtlich der geplanten Lage des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ist im vorliegenden Sachverhalt anhand des bestehenden Baulinienplanes vorzunehmen und hat folgendes ergeben:
- Abrücken des Hauptbaukörpers von der südlichen Baulinie auf einer Tiefe von ca. 5,00 m.
- Anordnung der erforderlichen Garagen- und Stellplatzanlage sowie des geschlossenen Fahrradabstellplatzes außerhalb des festgesetzten Bauraumes.
Nach Ansicht der Bauverwaltung bestehen im vorliegenden Sachverhalt keine Bedenken, die gegen eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die notwendige Befreiung bzgl. des Abrückens mit dem Hauptbaukörper von der zwingenden Baulinie auf einer Tiefe von ca. 5,00 m. Die Entscheidung wird insbesondere damit begründet, dass sich im Bereich der Kampenwandstraße bereits mehrere Gebäude (Kampenwandstraße 5, 7, 7a und 9) befinden, die zwar innerhalb des festgesetzten Bauraumes errichtet wurden, aber deutlich von der zwingenden Baulinie abgerückt sind. Nachdem aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass sich der vom Bauwerber geplante Hauptbaukörper noch innerhalb des festgesetzten Bauraumes befindet, und er sich auch ansonsten hinsichtlich der beantragten Anordnung auf dem Baugrundstück in die nähere Umgebung einfügt, kann der beantragten Befreiung unter folgender Voraussetzung zugestimmt werden:
- Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zur Nachbarbebauung
Des Weiteren kann auch das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 erteilt werden:
- Anordnung der erforderlichen Garagen- und Stellplatzanlage sowie des geschlossenen Fahrradabstellplatzes außerhalb des festgesetzten Bauraumes.
Die Verwaltung bergründet ihre Entscheidung insbesondere damit, dass durch die abweichende Anordnung der erforderlichen Gargagen- und Stellplatzanlage und des geplanten Fahrradabstellplatzes auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 Gemarkung Poing, keine städtebaulichen Spannungen mit der bereits bestehenden Nachbarbebauung zu erwarten sind. Zusätzlich erfüllt die Einhausung des Fahrradstellplatzes auch die Vorrausetzungen des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO.
Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BayVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende umliegende Bebauung im Bereich der Kampenwand-/ Zugspitz- und Watzmannstraße weist derzeit eine 2-3-geschossige Bebauung mit einer Wandhöhe von 4,80 m - 9,50 m auf. Zusätzlich ergeben sich für die im o.g. Straßengeviert befindlichen Gebäude Firsthöhen von ca. 6,80 m – 11,60 m. Das vom Bauwerber beabsichtigte Vorhaben fügt sich daher durch seine 3-geschossige Bebauung hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen harmonisch in die nähere Umgebung ein. Auch fügt sich der geplante Neubau auch im Hinblick auf die geplante Wandhöhe von 9,20 m ebenfalls in das bestehende Straßengeviert ein. Im Gegensatz zu den bereits im Jahr 2016 behandelten Bauvoranfragen fügt sich das Gebäude nun auch bzgl. der beantragten Firsthöhe von 11,60 m in die bestehende Umgebungsbebauung ein.
Stellplatzsituation:
Gemäß dem vorgelegten Stellplatzsatznachweis werden 17 Stellplätze errichtet, damit ist die Forderung gemäß Stellplatzsatzung erfüllt.
Hinweise:
Auf dem Baugrundstück Fl. Nr. 97/4 Gemarkung Poing, wird durch die Errichtung des Hauptbaukörpers inklusive der erforderlichen Nebenanlagen (z.B. Zufahrten, Garagen- und Stellplätze) eine Gesamt-GRZ von 0,73 versiegelt.
Durch das Bauvorhaben werden sämtliche Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO auf dem Baugrundstück selbst eingehalten.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 erteilt:
- Abrücken des Hauptbaukörpers von der südlichen Baulinie auf einer Tiefe von ca. 5,00 m
unter der Voraussetzung, dass die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß
Art. 6 BayBO eingehalten werden.
- Anordnung der erforderlichen Garagen- und Stellplatzanlage sowie des geschlossenen Fahrradabstellplatzes außerhalb des festgesetzten Bauraumes.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 erteilt:
- Abrücken des Hauptbaukörpers von der südlichen Baulinie auf einer Tiefe von ca. 5,00 m
unter der Voraussetzung, dass die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß
Art. 6 BayBO eingehalten werden.
- Anordnung der erforderlichen Garagen- und Stellplatzanlage sowie des geschlossenen Fahrradabstellplatzes außerhalb des festgesetzten Bauraumes.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
(neud) Zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück in der Kampenwandstraße 15, Fl. Nr. 97/4,
Gemarkung Poing, wird erteilt.
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 erteilt:
- Abrücken des Hauptbaukörpers von der südlichen Baulinie auf einer Tiefe von ca. 5,00 m unter der Voraussetzung, dass die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO eingehalten werden.
- Errichtung der erforderlichen Garagen- und Stellplatzanlage und eines geschlossenen Fahrradabstellplatzes außerhalb des festgesetzten Bauraumes
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2.2. Neubau einer Wohnanlage mit 33 Wohneinheiten, einer Kindertagesstätte und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3265/0 der Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
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ö
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beschließend
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2.2 |
Sachverhalt
Am 01.06.2017 wurde bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit integrierter Kindertagesstätte und einer Tiefgarage auf dem o.g. Grundstück Fl. Nr. 3265/0 Gemarkung Poing, eingereicht.
Das o.g. Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 „Seewinkel“, rechtsverbindlich seit dem 19.02.2014.
Das geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der festgesetzten GRZ, der Anzahl an Vollgeschossen und der vorgeschrieben Dachgestaltung (Form, Neigung und Begrünung) den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes.
Aus den eingereichten Unterlagen geht zusätzlich hervor, dass der geplante Neubau eine Gesamtgeschossfläche von insgesamt 3750,84 m² besitzt und daher die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossfläche von 3750 m² um 0,84 m² (0,02%) geringfügig überschreitet.
Feststellung der Bauverwaltung:
Mit dem o.g. Antrag wurden vom Bauherrn für das o.g. Bauvorhaben zusätzlich folgende Befreiungen vom Bebauungsplan und Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 08.09.2010 beantragt:
Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe in Teilbereichen um bis zu 25 cm:
Die Wandhöhe ist im Bebauungsplan in Bezug auf die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Überschreitung der Wandhöhe ist dem atypischen Zuschnitt des Grundstücks geschuldet. Die Höhen der öffentlichen Verkehrsflächen differieren entlang der Grundstücksgrenzen um ca. 50 cm. Um einer durchgehende Gebäudehöhe zu erreichen, wurde das Gebäude auf eine mittlere Höhe positioniert, somit wird die max. zulässige Wandhöhe in Teilbereichen um ca. 25 cm überschritten, in anderen Bereichen um ca. 25 cm unterschritten. Im zur östlichen Nachbarbebauung abstandsflächenrelevanten Bereich wurde die Attika um 25 cm zurückgesetzt, damit die Abstandsfläche zum östlichen Nachbargrundstück hin gegenüber der zulässigen Abstandsfläche gemäß Bebauungsplan unverändert bleibt.
Die Befreiung kann erteilt werden.
Errichtung einer Freifläche für eine Kindertagesstätte anstatt oberirdischer Stellplätze:
Nach der vorgelegten Eingabeplanung wird auf dem südlichen Bereich des Grundstückes eine Kindertagesstätte errichtet. Die Größe der notwendigen Freifläche der Kindertagesstätte beträgt 661 m². Die festgesetzten Stellplätze befinden sich jedoch im Bereich der geplanten Freifläche. Alle notwendigen Stellplätze werden in der Tiefgarage (40 Stellplätze) und oberirdisch im nördlichen Grundstücksbereich (8 Stellplätze) insgesamt nachgewiesen.
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung der Befreiung.
Überschreitung der westlichen Baugrenze
Die westliche Baugrenze wird durch Vordächer im EG um 60 cm auf einer Länge von 34 m und in den beiden Obergeschossen um 60 cm über eine Länge von 25,50 m überschritten.
Der Bauherr begründet seinen Antrag auf Befreiung damit, dass die Vordächer als Witterungsschutz der Laubengänge und der Zugänge zum Wohngebäude sowie der Kindertagesstätte an der wetterbeanspruchten Westseite des Gebäudes erforderlich sind. Die Abstandsflächen ändern sich hierdurch auch nicht. Die Grundzüge der Planung sowie die nachbarlichen Belange bleiben weiterhin unberührt.
Durch die Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung der o.g. Befreiung.
Abrücken von der Baulinie:
Im nördlichen Bereich Grundstücksbereich weicht das Gebäude über die Breite der Treppenanlage um 1,40 m von der festgesetzten Baulinie zurück.
Der Bauwerber begründet den Antrag damit, dass der geplante Rücksprung geringfügig ist und der architektonischen Gliederung des Gebäudes dient. Die Grundzüge der Planung sowie die nachbarlichen Belange bleiben ebenfalls unberührt.
Nach Ansicht der Bauverwaltung kann die Befreiung erteilt werden.
Errichtung von Nebenanlagen außerhalb des festgesetzten Bauraums:
Gemäß dem eingereichten Freiflächengestaltungsplan werden die für das Gebäude notwendigen Bereiche für Fahrräder und Kinderwägen außerhalb der im Bebauungsplan Flächen für Nebenanlagen errichtet.
Die Befreiung wird vom Antragsteller damit begründet, dass die erforderlichen Nebenanlagen der zweckmäßigen und gebrauchstauglichen Nutzung des Gebäudes dienen.
Seitens der Verwaltung kann der beantragten Befreiung zugestimmt werden, da durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens keine Grundzüge der Planung sowie nachbarliche Belange berührt werden.
Errichtung von Einfriedungen:
Zusätzlich ergibt sich aus der Eingabeplanung, dass im Bereich der Kindertagesstätte die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,50 m geplant ist.
Gemäß der vom Bauwerber vorgelegten Begründung, muss der Freibereich für eine Kindertagesstätte nach den gesetzlichen Anforderungen mit einer entsprechend hohen Einfriedung eingezäunt werden. Die Grundzüge der Planung sowie die nachbarlichen Belange bleiben auch hierbei unberührt.
Die Befreiung kann daher erteilt werden.
Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung:
2.1: Für die Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 40 m² und 80 m² wird abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing je Wohnung 1 Stellplatz errichtet.
Der Bauherr begründet die Abweichung damit, dass es sich bei der geplanten Wohnbebauung um sog. EOF – Wohnungen handelt. Nachdem bereits im angrenzenden Baugebiet für die Errichtung von gleichartigen Wohnungen der Reduzierung des erforderlichen Stellplatzschlüssel zugestimmt wurde, kann auch im vorliegenden Sachverhalt der beantragten Abweichend zugestimmt werden.
2.2: Abweichend von der Stellplatzsatzung werden lediglich 8 Stellplätze anstelle der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze als oberirdische Besucherstellplätze errichtet
Gemäß dem eingereichten Freiflächengestaltungsplan entfallen im südlichen Grundstücksbereich aufgrund der Freifläche für die Kindertagesstätte, die in der Planzeichnung zum Bebauungsplan an diesem Standort festgesetzten oberirdischen Stellplätze. Die erforderliche Gesamtzahl der Stellplätze wird jedoch in der Tiefgarage (40 Stellplätze) und oberirdisch im nördlichen Grundstücksbereich (8 Stellplätze) errichtet. Für die Wohnbebauung werden nach Berechnung der Verwaltung 6 oberirdische Stellplätze weniger, als wie nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung gefordert, vom Bauherrn errichtet.
Die vom Bauherrn gewollte Abweichung kann daher ebenfalls erteilt werden, da die Kompensation durch die geplanten Kiss-Ride Parkplätze entlang der Bergfeldstraße (vgl.
TOP 4 der heutigen Sitzung) erfolgt.
Hinweis:
Die durch das Gebäude neuentstehenden Abstandsflächen sind mit dem Art. 6 BayBO vereinbar.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der geplanten Wohnanlage mit Kindertagesstätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl. Nr. 3265/0 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird ebenfalls das Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 56 und Abweichungen erteilt:
- Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe in Teilbereichen des Gebäudes um bis zu 25 cm
- Errichtung einer Freifläche für einer Kindertagesstätte anstatt oberirdischer Stellplätze
- Überschreitung der westlichen Baugrenze
- Abrücken von der Baulinie
- Errichtung von Nebenanlagen außerhalb des festgesetzten Bauraums
- Errichtung von Einfriedungen
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung erteilt:
2.1: Für die Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 40 m² und 80 m² wird abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing je Wohnung 1 Stellplatz errichtet
2.2: Abweichend von der Stellplatzsatzung werden lediglich 8 Stellplätze anstelle der gem. Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze als oberirdische Besucherstellplätze errichtet
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der geplanten Wohnanlage mit Kindertagesstätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl. Nr. 3265/0 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird ebenfalls das Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 56 und Abweichungen erteilt:
- Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe in Teilbereichen des Gebäudes um bis zu 25 cm
- Errichtung einer Freifläche für einer Kindertagesstätte anstatt oberirdischer Stellplätze
- Überschreitung der westlichen Baugrenze
- Abrücken von der Baulinie
- Errichtung von Nebenanlagen außerhalb des festgesetzten Bauraums
- Errichtung von Einfriedungen
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung erteilt:
2.1: Für die Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 40 m² und 80 m² wird abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing je Wohnung 1 Stellplatz errichtet
2.2: Abweichend von der Stellplatzsatzung werden lediglich 8 Stellplätze anstelle der gem. Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze als oberirdische Besucherstellplätze errichtet
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Wohnanlage mit 33 Wohneinheiten, einer Kindertagesstätte und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3265/0 der Gemarkung Poing, wurden seitens des Bau- und Umweltausschusses folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung der geplanten Wohnanlage mit Kindertagesstätte und Tiefgarage auf dem Baugrundstück, Fl. Nr. 3265/0 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird ebenfalls das Einvernehmen für folgende Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 56 erteilt:
- Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe in Teilbereichen des Gebäudes um bis zu 25 cm
- Errichtung einer Freifläche für einer Kindertagesstätte anstatt oberirdischer Stellplätze
- Überschreitung der westlichen Baugrenze
- Abrücken von der Baulinie
- Errichtung von Nebenanlagen außerhalb des festgesetzten Bauraums
- Errichtung von Einfriedungen
Zusätzlich wird das gemeindliche Einvernehmen für folgende Abweichungen von der gemeindlichen Stellplatzsatzung erteilt:
2.1: Für die Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen
40 m² und 80 m² wird abweichend von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing je Wohnung 1 Stellplatz errichtet.
2.2: Abweichend von der Stellplatzsatzung werden lediglich 8 Stellplätze anstelle der gem. Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze als oberirdische Besucherstellplätze errichtet.
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2.3. Nutzungsänderung des ehemaligen Postgebäudes in ein Wohnhaus mit 3 Wohnungen auf dem Grundstück in der Anzinger Straße 8, Fl. Nr. 25/0 Gemarkung Poing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
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ö
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beschließend
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2.3 |
Sachverhalt
Am 02.06.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die vom Bauherrn geplante Nutzungsänderung des ehemaligen Postgebäudes in drei Wohnungen auf dem Grundstück in der Anzinger Straße 8, Fl. Nr. 25/0 Gemarkung Poing, ein.
Bauplanungsrechtliche Stellungnahme:
Das vom Bauwerber geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o. g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Das Bauvorhaben ist dann zul
ässig, wenn es sich nach Art und Maß der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung um das o.g. Grundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Wohngebiet in dem sich überwiegend Wohngebäude sowie Räume für nichtstörende Handwerksbetriebe befinden. Darüber hinaus kann den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing (Rechtskraft 27.06.1984) entnommen werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Festlegung des Baugrundstückes als „Wohnbaufläche“ vorgesehen war.
Nachdem im vorliegenden Sachverhalt lediglich der Umbau und die Modernisierung des Gebäude Inneren sowie die Sanierung der Fassade vorgesehen ist, fügt sich das Vorhaben bzgl. der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung weiterhin in die nähere Umgebung ein.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Nachdem die geplanten Baumaßnahmen keine Auswirkungen auf die bereits bestehenden absoluten Maßfaktoren im Bereich der Umgebungsbebauung haben, ist das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weiterhin für das Bestandsgebäude gegeben.
Stellplatzsituation:
Der vorgelegte Stellplatznachweis belegt, dass nach Abschluss der Baumaßnahme sowohl der erforderliche Stellplatzbedarf für das Bauvorhaben in der Anzinger Straße 8 als auch für die Bestandsgebäude in der Anzinger Straße 10, 10 a und 10 b weiterhin erfüllt ist.
Hinweis:
Auf dem Grundstück wird nach Abschluss der Baumaßnahme eine GRZ von 0,55 versiegelt.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für das o. g. Bauvorhaben auf dem Grundstück in der Anzinger Straße 8, Fl.-Nr. 25/0 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für das o. g. Bauvorhaben auf dem Grundstück in der Anzinger Straße 8, Fl.-Nr. 25/0 Gemarkung Poing, wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Antrag auf Nutzungsänderung des ehemaligen Postgebäudes in ein Wohnhaus mit 3 Wohnungen auf dem Grundstück in der Anzinger Straße 8, Fl. Nr. 25/0 Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für das o. g. Bauvorhaben auf dem Grundstück in der Anzinger Straße 8, Fl.-Nr. 25/0 Gemarkung Poing, wird erteilt.
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3. 2. Änderung der Satzung über die Gestaltung, Ausstattung und die erforderliche Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
In den Sitzungen vom 17.04.2008 und 08.10.2009 wurden durch den Gemeinderat der Gemeinde Poing jeweils Beschlüsse über den Erlass und zur Änderung einer gemeindlichen Stellplatzsatzung gefasst.
Die praktische Anwendung der bestehenden Satzung hat in den letzten Jahren folgendes gezeigt:
- Die Vorschriften der gemeindlichen Satzung vom 08.10.2009 sind zum Teil nicht mehr mit der aktuellen Fassung der Bayerischen Bauordnung vereinbar
- Auf Grund vieler fehlender und unbestimmter Begriffe ist die Anwendung der bestehenden Satzung in der Praxis oft sehr schwierig
Die Verwaltung hat sich daher entschlossen, die bestehende Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 in folgenden Punkten zu überarbeiten:
- Auf Grund des Urteils Az.: 2 B 11.2230 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2012 bzgl. Verkürzung des Stauraumes bei Errichtung von Carports zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche, ist die bestehende Satzung auch mit der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr vereinbar
- Der Stellplatznachweis für diverse Nutzungen wie z.B. für den sozialen Wohnungsbau und für sog. „Bestellpraxen“ mit entsprechendem Nachweis wurde konkretisiert.
- Entsprechend diversen Anfragen aus der Bevölkerung und dem Gemeinderat wird bei der Errichtung von Einzel- bzw. Doppelhäusern die Anrechnung des Stellplatzes vor Garagen auf den Stellplatznachweis ermöglicht (wird bereits bei kleineren Baugrundstücken in den Baugebieten W 5 und W 6 praktiziert).
- Klarstellung von bisher in der alten Satzung vom 08.10.2009 nicht genau definierten und somit auch für den jeweiligen Antragsteller schwer zu verstehenden Begriffen wie z.B. Mehrfamilienhaus = Einzelhaus mit mind. 4 Wohneinheiten entsprechend des Art. 7 BayBO. Bei Einzelhäuser mit bis zu 3 Wohneinheiten kann der Stellplatzschlüssel für Einliegerwohnungen ebenfalls angewandt werden, wenn diese in ihrer baulichen Ausgestaltung deutlich untergeordnet zur Hauptwohnung errichtet werden.
Darüber hinaus hat die Verwaltung in ihrem ausgearbeiteten Satzungsentwurf auch mehrere Neuregelungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit und Ausgestaltung der erforderlichen Stellplatzanlagen mit aufgenommen.
Im vorliegenden Satzungsentwurf sind die geänderten bzw. ergänzten Teile „kursiv“ dargestellt.
Der Entwurf orientiert sich an der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über die Richtzahlen für die Berechnung von Stellplätzen in der Fassung vom 12.02.1978 (MABL. 181) und an den Bestimmungen und Regelungen der bereits existierenden Stellplatzsatzungen von Nachbargemeinden.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Änderung und Ergänzungen über die Gestaltung und Anzahl der erforderlichen Stellplätze (Stellplatzsatzung) in der vorliegenden Fassung.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die Änderung und Ergänzungen über die Gestaltung und Anzahl der erforderlichen Stellplätze (Stellplatzsatzung) in der vorliegenden Fassung mit den vorgebrachten Änderungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Kurzbericht
(neud) Die praktische Anwendung der bestehenden Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 hat der Verwaltung in den letzten Jahren folgendes gezeigt:
- Auf Grund aktueller Rechtsprechung sind einige Vorschriften der alten Stellplatzsatzung überholt und auch nicht mehr durchsetzbar
- Zusätzlich sind in der bestehenden Satzung auch viele fehlende und unbestimmte Begriffe vorhanden, welche die Anwendung der aktuellen Satzung in der Praxis oft sehr schwierig macht
Die Verwaltung hat sich daher entschlossen, die bestehende Stellplatzsatzung vom 08.10.2009 vor allem in folgenden Punkten zu überarbeiten:
- Der Stellplatznachweis für diverse Nutzungen wie z.B. für den sozialen Wohnungsbau und für sog. „Bestellpraxen“ mit entsprechendem Nachweis wurde konkretisiert. Zusätzlich wurde die gemeindliche Satzung auf Grund der aktuellsten Rechtsprechung dahingehend angepasst, dass Carports auf dem jeweiligen Baugrundstück direkt und ohne einen erforderlichen Stauraum von 5,00 m zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden können.
- Darüber hinaus wird bei der Errichtung von Einzel- bzw. Doppelhäusern die Anrechnung des Stellplatzes vor Garagen auf den Stellplatznachweis ermöglicht.
- Klarstellung von bisher in der alten Satzung nicht genau definierten und somit auch für den jeweiligen Antragsteller schwer zu verstehenden Begriffen wie z.B. Mehrfamilienhaus = Einzelhaus mit mind. 4 Wohneinheiten entsprechend des Art. 7 BayBO.
Darüber hinaus hat die Verwaltung in ihrem ausgearbeiteten Satzungsentwurf auch mehrere Neuregelungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit und Ausgestaltung der erforderlichen Stellplatzanlagen mit aufgenommen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat deshalb folgendem Beschluss gefasst
Entsprechend dem vorliegenden Beratungsergebnis empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Gemeinderat die Änderungen und Ergänzungen über die Gestaltung und Anzahl der erforderlichen Stellplätze (Stellplatzsatzung) in der vorliegenden Fassung.
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4. Errichtung einer Kiss+Ride-Spur an der Bergfeldstraße
für die Betriebskindertagesstätte im W 6
Vorentwurf mit Kostenschätzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
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Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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20.06.2017
|
ö
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beratend
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4 |
Sachverhalt
Im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks an den Bauherrn wurde bereits besprochen, dass für die Betriebskita bzw. für den Hol- und Bringverkehr eine Lösung gefunden werden muss, die die Leistungsfähigkeit der Bergfeldstraße nicht beeinträchtigt sowie den Hol- und Bringverkehr nicht in das Wohngebiet hineinzieht.
Der Stellplatznachweis für den Neubau einer Wohnanlage mit Betriebskita erfolgt auf dem Baugrundstück selbst, jedoch kann durch die Errichtung der Betriebskita (notwendige Größe der Freiflächen, vgl. TOP 4) der Anteil der oberirdischen Stellplätze nicht hergestellt werden (insgesamt ist der Nachweis erfüllt).
Es wurden Lösungsvorschläge mit dem IB Staudinger sowie dem Bauherrn besprochen und mit dem Verkehrsplaner abgestimmt.
Der nunmehr vorliegende Vorentwurf mit Kostenschätzung in der Fassung vom 02.06.2017 weist eine eigene Fahrspur sowie 8 Stellplätze aus.
Die Kosten für den Umbau betragen rd. 100.000,-- € brutto und sind in den Haushalt 2018 einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Umbau der Bergfeldstraße im Bereich der Betriebskita zu einer Kiss+Ride-Spur.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, den Umbau der Bergfeldstraße im Bereich der Betriebskita zu einer Fahrspur und Stellplätzen
für Hol- und Bringverkehr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
(cw) Im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks an den Bauherrn wurde bereits besprochen, dass für die Betriebskita bzw. für den Hol- und Bringverkehr eine Lösung gefunden werden muss, die die Leistungsfähigkeit der Bergfeldstraße nicht beeinträchtigt sowie den Hol- und Bringverkehr nicht in das Wohngebiet hineinzieht.
Der Stellplatznachweis für den Neubau einer Wohnanlage mit Betriebskita erfolgt auf dem Baugrundstück selbst, jedoch kann durch die Errichtung der Betriebskita (notwendige Größe der Freiflächen, vgl. TOP 4) der Anteil der oberirdischen Stellplätze nicht hergestellt werden (insgesamt ist der Nachweis erfüllt).
Es wurden Lösungsvorschläge mit dem IB Staudinger sowie dem Bauherrn besprochen und mit dem Verkehrsplaner abgestimmt.
Der nunmehr vorliegende Vorentwurf mit Kostenschätzung in der Fassung vom 02.06.2017 weist eine eigene Fahrspur sowie 8 Stellplätze aus.
Die Kosten für den Umbau betragen rd. 100.000,-- € brutto und sind in den Haushalt 2018 einzustellen.
Im Rahmen der Beratung wurde noch angemerkt, dass diese Stellplätze außerhalb der Betriebszeiten der Kindertagesstätte auch genutzt werden können, z.B. am Wochenende von Badegästen usw.
Außerdem soll die Bezeichnung von Kiss+Ridespur wie folgt geändert werden: Fahrspur und Stellplätze für Hol- und Bringverkehr. Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig die Beschlussempfehlung für den Umbau der Bergfeldstraße im Bereich der Betriebskindertagesstätte zu einer Fahrspur und Stellplätzen für Hol- und Bringverkehr an den Gemeinderat gegeben.
Datenstand vom 27.07.2017 17:02 Uhr