Datum: 18.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 18:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:56 Uhr bis 19:21 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | Bezeichnung |
---|---|
1 | Bekanntgaben des Bürgermeisters |
2 | Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Gewerberäumen und einer Einrichtung für altersgerechtes Wohnen |
zum Seitenanfang
1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Bau- und Umweltausschuss | Sitzung des Bau- und Umweltausschusses | 18.07.2017 | ö | informativ | 1 |
Sachverhalt
2. Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Gewerberäumen und einer Einrichtung für altersgerechtes Wohnen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Bau- und Umweltausschuss | Sitzung des Bau- und Umweltausschusses | 18.07.2017 | ö | beschließend | 2 |
Sachverhalt
- Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Maurer“ und bedarf folgender Befreiungen:
- Lage der Tiefgaragenzufahrt
- Überschreitung der Baugrenze im Süden/Westen
- Überschreitung der Baugrenzen im Osten
- Standort „Spielplatz“
- Des Weiteren sind folgende Punkte zu klären:
- Ist die geplante Grundstücksteilung möglich?
- Ist die Erweiterung des Baukörpers im Südwesten in Richtung Westen möglich
- Ist die Aufteilung des gesamten Baukörpers in zwei zeitlich voneinander getrennten Bauabschnitten möglich?
- Ist die Verschiebung des geplanten Kinderspielplatzes möglich?
- Die im Bebauungsplangebiet max. zulässige überbaute Fläche von max. 3100 m² (inklusive Nebenanlagen) und max. zulässige GFZ von 0,9 wird nicht überschritten
- Die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO werden durch das Vorhaben eingehalten
Beschlussvorschlag
- Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Verschiebung der Tiefgaragenzufahrt von der Hauptstraße in den Kreuzungsbereich Birkenallee/ Poststraße wird nicht in Aussicht gestellt. Dies wird insbesondere damit begründet, dass es sich bei der in der Planzeichnung festgesetzten Zufahrt an der Hauptstraße um einen städtebaulich-relevanten Grundzug des Bebauungsplanes Nr. 28 handelt. Darüber hinaus würde die geplante Anordnung der Zufahrt den bestehenden und zukünftigen Verkehrsfluss im Bereich der Poststraße/ Birkenallee erheblich beeinträchtigen.
- Des Weiteren kann das gemeindliche Einvernehmen für die vom Bauherrn beantragte Überschreitung der Baugrenzen im Südwesten nicht erteilt werden
- Die im Bebauungsplangebiet max. zulässige überbaute Fläche von max. 3100 m² (inklusive Nebenanlagen) und max. zulässige GFZ von 0,9 wird nicht überschritten
- Die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO werden durch das geplante Vorhaben zur Nachbarbebauung eingehalten
- Verschiebung des Standortes für den Kinderspielplatz
- Die vom Bauherrn im Antrag zusätzlich gestellten Fragen können folgendermaßen beantwortet werden:
- Die beantragte Teilung des Grundstückt ist in der vorgelegten Form möglich, da es sich hierbei um einen rein privatrechtlichen Vorgang handelt. Eine vorherige Genehmigung durch die betreffende Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Es kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass die beabsichtigte Teilung des Baugrundstückes zu keiner Erhöhung des bereits im Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzten Baurechts führen darf. Des Weiteren sind die Vorschriften über den erforderlichen Brand- und Immissionsschutz sowie das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO zu beachten.
- Die vom Bauherrn beantragte Verschiebung des Baukörpers in südwestliche Richtung ist im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich.
- Die Aufteilung des geplanten Gesamtvorhabens in zwei getrennte Bauabschnitte ist möglich. Bei der Errichtung der einzelnen Bauabschnitte ist lediglich darauf zu achten, dass das im Bebauungsplan Nr. 28 vorhandene Baurecht nicht überschritten wird.
- Durch die geplante Standortverschiebung werden keine städtebaulich-relevanten Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 28 berührt. Der beantragten Versetzung kann daher zugestimmt werden.
Beschluss 1
- Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Verschiebung der Tiefgaragenzufahrt von der Hauptstraße in den Kreuzungsbereich Birkenallee/Poststraße wird nicht in Aussicht gestellt. Dies wird insbesondere damit begründet, dass es sich bei der in der Planzeichnung festgesetzten Zufahrt an der Hauptstraße um einen städtebaulich-relevanten Grundzug des Bebauungsplanes Nr. 28 handelt. Darüber hinaus würde die geplante Anordnung der Zufahrt den bestehenden und zukünftigen Verkehrsfluss im Bereich der Poststraße/ Birkenallee erheblich beeinträchtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 2
- Des Weiteren kann das gemeindliche Einvernehmen für die vom Bauherrn beantragte Überschreitung der Baugrenzen im Südwesten nicht erteilt werden
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 3
- Die im Bebauungsplangebiet max. zulässige überbaute Fläche von max. 3100 m² (inklusive Nebenanlagen) und max. zulässige GFZ von 0,9 wird nicht überschritten
- Die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO werden durch das geplante Vorhaben zur Nachbarbebauung eingehalten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2
Beschluss 4
- Verschiebung des Standortes für den Kinderspielplatz
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 5
- Die beantragte Teilung des Grundstückt ist in der vorgelegten Form möglich, da es sich hierbei um einen rein privatrechtlichen Vorgang handelt. Eine vorherige Genehmigung durch die betreffende Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Es kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass die beabsichtigte Teilung des Baugrundstückes zu keiner Erhöhung des bereits im Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzten Baurechts führen darf. Des Weiteren sind die Vorschriften über den erforderlichen Brand- und Immissionsschutz sowie das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 6
- Die vom Bauherrn beantragte Verschiebung des Baukörpers in südwestliche Richtung ist im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 7
- Die Aufteilung des geplanten Gesamtvorhabens in zwei getrennte Bauabschnitte ist möglich. Bei der Errichtung der einzelnen Bauabschnitte ist lediglich darauf zu achten, dass das im Bebauungsplan Nr. 28 vorhandene Baurecht nicht überschritten wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Beschluss 8
- Durch die geplante Standortverschiebung werden keine städtebaulich-relevanten Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 28 berührt. Der beantragten Versetzung kann daher zugestimmt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
- Das gemeindliche Einvernehmen für die geplante Verschiebung der Tiefgaragenzufahrt von der Hauptstraße in den Kreuzungsbereich Birkenallee/ Poststraße wird nicht in Aussicht gestellt. Dies wird insbesondere damit begründet, dass es sich bei der in der Planzeichnung festgesetzten Zufahrt an der Hauptstraße um einen städtebaulich-relevanten Grundzug des Bebauungsplanes Nr. 28 handelt. Darüber hinaus würde die geplante Anordnung der Zufahrt den bestehenden und zukünftigen Verkehrsfluss im Bereich der Poststraße/ Birkenallee erheblich beeinträchtigen.
- Des Weiteren kann das gemeindliche Einvernehmen für die vom Bauherrn beantragte Überschreitung der Baugrenzen im Südwesten nicht erteilt werden
- Verschiebung des Standortes für den Kinderspielplatz
- Das gemeindliche Einvernehmen für die Überschreitung der östlichen Baugrenze kann jedoch auf Grund der Geringfügigkeit unter folgenden Auflagen erteilt werden:
- Die im Bebauungsplangebiet max. zulässige überbaute Fläche von max. 3100 m² (inklusive Nebenanlagen) und max. zulässige GFZ von 0,9 wird nicht überschritten
- Die neuentstehenden Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO werden durch das geplante Vorhaben zur Nachbarbebauung eingehalten
- Die vom Bauherrn im Antrag zusätzlich gestellten Fragen können folgendermaßen beantwortet werden:
- Die beantragte Teilung des Grundstückt ist in der vorgelegten Form möglich, da es sich hierbei um einen rein privatrechtlichen Vorgang handelt. Eine vorherige Genehmigung durch die betreffende Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Es kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass die beabsichtigte Teilung des Baugrundstückes zu keiner Erhöhung des bereits im Bebauungsplan Nr. 28 festgesetzten Baurechts führen darf. Des Weiteren sind die Vorschriften über den erforderlichen Brand- und Immissionsschutz sowie das Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO zu beachten.
- Die vom Bauherrn beantragte Verschiebung des Baukörpers in südwestliche Richtung ist im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich.
- Durch die geplante Standortverschiebung werden keine städtebaulich-relevanten Grundzüge des Bebauungsplanes Nr. 28 berührt. Der beantragten Versetzung kann daher zugestimmt werden.