Datum: 30.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 18:36 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 20:44 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Behandlung des Berichts über die überörtliche Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) für die Jahre 2011 - 2014
1.2 Schulstraße 30 und 30 a Vorbescheid zum Neubau von Wohnhäusern und einer Tiefgarage Rechtliche Stellung der Gemeinde
2 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass der Haushaltssatzung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan)
3 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Beschluss über den Finanzplan für die Planjahre 2017 bis 2021
4 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Generalermächtigung zur Aufnahme von Krediten
5 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Jahresrechnungen 2015 - 2016 - Behandlung der Berichte über die örtliche Prüfung, Feststellung der Jahresrechnungen sowie Entlastung der Verwaltung
6 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde Poing an Unternehmen in Privatrechtsform (Beteiligungsbericht) 2016
7 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde Poing an Unternehmen in Privatrechtsform (Beteiligungsbericht) 2017

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö informativ 1
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1.1. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Behandlung des Berichts über die überörtliche Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) für die Jahre 2011 - 2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) hat die Jahresrechnungen 2011 - 2014 und die Kasse der Gemeinde Poing geprüft. Der Bericht erging am 14.12.2015.

Unter Nr. 1 stellte der Bericht im Wesentlichen fest:
a) Die finanziellen Verhältnisse waren insg. betrachtet geordnet.
b) Die Kassenlage war geordnet.
c) Die Feststellungen aus früheren Prüfberichten erachtete die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Ebersberg) als erledigt.

Unter Nr. 2 wurden nur formale Angaben gemacht.

Unter Nr. 3 wurden die Haushaltsansätze und Rechnungsergebnisse sehr summarisch angesprochen und kommentiert, ohne dass damit Beanstandungen oder Empfehlungen verbunden waren. Sie schließt mit der Feststellung der geordneten Kassenlage.


Unter Nr. 4 kamen die Einzelfestellungen (TZ), die nachfolgend kurz angesprochen werden (inkl. Stellungnahme).

TZ 1
Die Feststellungen aus früheren Prüfberichten erachtete die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Ebersberg) als erledigt. Der BKPV ging daher hierauf nicht mehr ein.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 2
Die Nichtvorlage der Jahresrechnung 2013 wurde beanstandet. Diese ist zwischenzeitlich aber erfolgt.
Ein Schaden entstand nicht.


TZ 3
Die fehlende örtliche Rechnungsprüfung, Feststellung der Jahresrechnungen und Entlastung der Verwaltung für 2011-13 wurde beanstandet. Diese sind zwischenzeitlich erfolgt.
Ein Schaden entstand nicht.


TZ 4
Die Nichtdurchführung einer eigenen örtlichen Kassenprüfung 2014 und in einem Jahr, in dem eine überörtliche Kassenprüfung erfolgte (2011), wurde beanstandet. 2014 wurde die Prüfung lediglich vergessen. Künftig erfolgt die örtliche Kassenprüfung auch in Jahren mit überörtlicher Prüfung.
Ein Schaden entstand nicht.


TZ 5
Einzelne Verfügungsberichtigungen für Gemeindekonten wurden beanstandet. Diese wurden zwischenzeitlich aufgehoben.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 6
Verfügungsberechtigungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen an Dritte wurden beanstandet. Das Verfahren wurde umgestellt, das betroffene Konto aufgelöst.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 7
Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, stellten ihre Jahresabschlüsse verspätet auf. Die Gemeinde wies diese hierauf hin, hat hierbei aber nur wenig Einfluss. Ein Schaden entstand nicht.

TZ 8
a) Die verspätete Aufstellung der Beteiligungsberichte wurde beanstandet. Dies ließ sich kaum vermeiden, da die nötigen Daten nicht von allen Beteiligungen zeitnah zur Verfügung gestellt wurden. Am 30.11.2017 wird nun der Beteiligungsbericht 2016 aufgestellt.
Ein Schaden entstand nicht.
b) Es wurde beanstandet, dass die Berichte nicht eigenständig aufgestellt wurden, sondern als Teil des Haushaltsvorberichts bzw. des Jahresrechnungsrechenschaftsberichts. Der Bericht erfolgt künftig eigenständig.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 9a
Die Gebührenausgleichsrücklage soll als Sonderrücklage geführt werden und nicht bloß als zahlenmäßig dokumentierter Teil der allgemeinen Rücklage. Die Ermittlung und der Stand wurden nicht beanstandet. Die Sonderrücklage wurde zwischenzeitlich eingerichtet.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 9b
- Für interne Geldstandsbewegungen wurde das Fehlen von Anordnungen bemängelt. Die KommHV kennt hier aber kein entsprechendes Anordnungserfordernis.
- Forderungsverzichte und Erlasse seien ohne Buchungsanordnung verarbeitet worden. Diese Feststellung trifft nicht zu, lediglich bei Stundungen und Niederschlagungen wurde hierauf verzichtet.
- Stundungen und Niederschlagungen wurden auf Grund schriftlicher Verfügungen im Haushalts- und Kassenprogramm erfasst, ohne aus dem Programm selbst eine Buchungsanordnungen zu generieren (die aber letztlich den gleichen Inhalt hat). Das Verfahren wurde umgestellt.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 9c
Die Gemeinde hatte einen dreistelligen Gewerbesteuerbetrag für das Jahr 2015 nicht mit der ersten Vierteljahresstatistik 2015, sondern mit der letzten für 2014 gemeldet, da die Zahlung bereits 2014 auf dem Konto einging. Dies war ein bloßes Versehen.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 9d
1. Es wurde beanstandet, dass dem Sportamt Quittungslisten ausgehändigt wurden, die nicht bestandsmäßig erfasst und verwaltet wurden. Diese Quittierungslisten wurden zwischenzeitlich abgeschafft.
Ein Schaden entstand nicht.
2. Unsere Dienstanweisung sah vor, dass Quittierungsberechtigte durch Aushang ersichtlich sein müssen. Der Aushang unterblieb, was beanstandet wurde. Da der Aushang nicht verpflichtend ist, wurde die Regelung aus der Dienstanweisung gestrichen.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 10
Es wurde empfohlen, die leistungsorientierte Bezahlung nach dem TVöD umzusetzen. Ein Regelungsentwurf ist nunmehr in der Bearbeitung bei Personalamt und -rat.
Ein Schaden entstand nicht.


TZ 11, 12
Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. Mehrarbeit und deren z.T. finanzieller Ausgleich wurden in einigen Fällen beanstandet. Die internen Regelungen zu Gleitzeit- und Überstundenguthaben wurden zwischenzeitlich auf Grund einer Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes überarbeitet.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 13, 14, 17
Die Gewährung von Ballungsraum- und Erschwernis- sowie persönlichen Zulagen wurde in einigen Fällen beanstandet.
Bezüglich der Ballungsraumzulage wurde der Schaden (rd. 5 TEUR) der Kassenversicherung gemeldet.
Bezüglich der Erschwerniszulage hält die Verwaltung ihr Handeln für korrekt. Zwischenzeitlich werden die Arbeitsvorgänge aber über ein gesondertes EDV-Programm erfasst. Ein Schaden ist hier nicht ersichtlich.
Bei den persönlichen Zulagen wurden Teile von den Betroffenen zurück gefordert, der Rest bei der Kassenversicherung (rd. 1 TEUR) geltend gemacht.


TZ 15
In zwei Fällen waren für Nebentätigkeiten Gemeinderatsbeschlüsse nachzuholen bzw. anzupassen, wobei die Tätigkeiten selbst unproblematisch waren. In einem dieser Fälle sah der Prüfer den Umfang mit 40 Std./Monat zu hoch an, da nur max. 32 Std./Monat zulässig seien. Dies wurde durch einen neuen Gemeinderatsbeschluss erledigt.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 16
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen der Bücherei und des Wertstoffhofes ist von einer Dienstvereinbarung auf einen Arbeitsvertrag und den TVöD umzustellen. Im Fall der Bücherei wird dem gefolgt.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 18a
Die dienstlichen Beurteilungen der Beamten erfolgten zuletzt im Jahr 2000. Aktuelle Beurteilungen erfolgten 2017.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 18b
Eine Beförderung wurde dem Versorgungsband nicht zeitnah gemeldet. Die Meldung wurde nachgeholt.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 18c
Bei einem Dienstunfall wurde beim Schädiger ein um rd. 100 EUR zu niedriger Schadenersatz geltend gemacht. Der Betrag wurde zwischenzeitlich nachträglich geltend gemacht.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 18d
Die Gemeinde zahlte die Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten nur auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses, nicht aber auf Grund einer Entschädigungssatzung.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ ohne (nach 18 und vor 19)
Die Hinweise des Prüfers zur Vergabedokumentation und zum Vergabeumfang in der jeweiligen Leistungsphase im Baubereich sowie zu Aufmaßunterlagen bei Rechnungsstellungen wurden zur Kenntnis genommen und werden künftig berücksichtigt. Die Vergaben selbst wurden nicht beanstandet.
Die Geschäftsordnung wurde entsprechend einigen Hinweisen (Klarstellung der Zuständigkeitszuordnung) zwischenzeitlich angepasst.
Ein Schaden entstand nicht.


TZ 19
Die Neukalkulation der Bestattungsgebühren wurde empfohlen. Sie erfolgte zwischenzeitlich.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 20
Es wurde empfohlen, den Dienstleistungsvertrag für den Friedhof zu kündigen und neu auszugestalten. Dem wurde zwischenzeitlich gefolgt.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 21
Für einige Forderungen im Friedhofsbereich hätten Bescheide an Stelle von Rechnungen erstellt werden sollen. Die Verwaltung steht zwar auf dem Standpunkt, dass unsere "Rechnungen" alle Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt haben, der Formularaufbau wurde aber dem eines Bescheides optisch angepasst. In der Satzung wurde das Wort "Gebührenrechnung" durch "Gebührenbescheid" ersetzt.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 22
Der Prüfer regte Änderungen der Friedhofgebührensatzung an, die zwischenzeitlich umgesetzt wurden.
Ein Schaden entstand nicht.

TZ 23
Ein offenes Widerspruchsverfahren wurde beanstandet. Der Vorgang wurde zwischenzeitlich dem Landratsamt Ebersberg zur Entscheidung vorgelegt.
Ein Schaden entstand nicht.

Unter Nr. 5 kam nur der Hinweis auf eine u.U. erforderliche Meldung an die Kassenversicherung. Diese Meldungen, soweit geboten, erfolgten zwischenzeitlich.

In 9 Anlagen wurden Angaben erfasst, ohne dass damit Beanstandungen oder Empfehlungen verbunden waren.
Anlage 1 Formale Angaben zur Gemeinde
Anlage 2 Kassenbestandsaufnahme vom 12.03.2015
Anlage 3 Ergebnisse der Haushaltsrechnungen 2011-14
Anlage 4 Zahlen zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit
Anlage 5 Betragstabelle zu Steuern, Zuweisungen und steuerlichen Ausgaben
Anlage 6 Ergebnisse der größeren Einrichtungen und Unternehmen
Anlage 7 Personalausgaben und -stand
Anlage 8 Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
Anlage 9 Finanzplan zum Haushaltsplan 2015



Am 28.07.2016 hat die Verwaltung zum Bericht gegenüber dem Landratsamt Ebersberg Stellung genommen.

Das Landratsamt nahm den Bericht und die Stellungnahme zur Kenntnis und erklärte hierauf mit Schreiben vom 07.10.2016, dass die Feststellungen damit als erledigt betrachtet werden.

Der Gemeinderat behandelte den Sachverhalt heute in  nicht öffentlicher Sitzung und erklärte sein Einverständnis mit der Stellungnahme der Verwaltung und dem darin ggf. beschriebenen Vorgehen.

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1.2. Schulstraße 30 und 30 a Vorbescheid zum Neubau von Wohnhäusern und einer Tiefgarage Rechtliche Stellung der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Auf Grund der Gespräche in der Nachbarschaft wird zur Rolle der Gemeinde Poing im Verfahren folgendes festgestellt:

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.

Grund für das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren ist die Sicherstellung der gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur verweigern, wenn planungsrechtliche Gründe dem Bauvorhaben entgegenstehen, z.B. fehlende Erschließung.

Die Verweigerung des Einvernehmens darf nicht zur Sicherung künftiger gemeindlicher Planungen missbraucht werden. In diesem Fall muss die Gemeinde die Möglichkeiten der §§ 14, 15 BauGB ausschöpfen (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen).

Im vorliegenden Fall (Vorbescheid) ging es nur um die Beantwortung der Frage, ob „die Errichtung der Gebäude 1 – 4, wie im beiliegenden Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig ist?“

Diese Frage wurde nach Bestandsaufnahme der Umgebungsbebauung positiv beantwortet.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes und der Erlass einer Veränderungssperre wurde im Vorfeld diskutiert, aber nicht weiterverfolgt, weil eine Einschränkung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts nicht abwägungsfehlerfrei möglich wäre (Verbot der Negativplanung).

Bezieht sich die zum Baugesuch abgegebene Stellungnahme der Gemeinde auf bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte, ist diese insoweit als Anregung für die Bauaufsichtsbehörde zu werten, da bauordnungsrechtliche Aspekte nicht Gegenstand des Einvernehmens sein können.

Das Landratsamt Ebersberg als Bauaufsichtsbehörde beteiligt erst im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrages intern die Fachdienststellen, z.B. Untere Naturschutzbehörde oder Immissionsschutz.

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2. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Erlass der Haushaltssatzung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Satzung und Planunterlagen mit Anlagen und Vorbericht wurden mit der Ladung zum Haupt- und Finanzausschuss am 14.11.2017 bzw. mit der Ladung zur heutigen Sitzung im Rats- und Informationssystem hochgeladen. Der Inhalt wird in der Sitzung durch die Verwaltung dargestellt.

In seiner öffentlichen und nichtöffentlichen Vorberatung hat der Haupt- und Finanzausschuss am 14.11.2017 dem Gemeinderat empfohlen, den Haushaltsplanentwurf inklusive sämtliche An- und Beilagen unverändert zu beschließen bzw. aufzustellen.
Die Empfehlung schloss auch den Finanzplan ein. Über diesen ist aus rechtlichen Gründen getrennt zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2018 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan) werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.

Die Personalkosten der Hauptgruppe 4 werden auf 7 Mio. € gedeckelt. Auf die Ausweisung einer Personalkostenreserve wird verzichtet.

Im Rahmen der zu genehmigenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 sollen bis zu 8,3 Mio. € an neuen Krediten als Energie- und/oder InvestKredit bei der KfW und/oder der Bayern LaBo oder entsprechender Kredite der LfA Bayern aufgenommen werden.
Erster Bürgermeister A. Hingerl wird ermächtigt, die Anträge baldmöglichst zu stellen und die Verträge - vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung - abzuschließen. Sollte sich der Abruf der Kreditmittel in das Folgejahr verzögern, gilt diese Ermächtigung fort. 

Beschluss

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für 2018 mit An- und Beilagen (außer dem Finanzplan) werden in der vorliegenden Fassung erlassen bzw. aufgestellt.

Die Personalkosten der Hauptgruppe 4 werden auf 7 Mio. € gedeckelt. Auf die Ausweisung einer Personalkostenreserve wird verzichtet.

Im Rahmen der zu genehmigenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 sollen bis zu 8,3 Mio. € an neuen Krediten als Energie- und/oder InvestKredit bei der KfW und/oder der Bayern LaBo oder entsprechender Kredite der LfA Bayern aufgenommen werden.
Erster Bürgermeister A. Hingerl wird ermächtigt, die Anträge baldmöglichst zu stellen und die Verträge - vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung - abzuschließen. Sollte sich der Abruf der Kreditmittel in das Folgejahr verzögern, gilt diese Ermächtigung fort. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sh) Der Gemeinderat hat die o.a. Satzung und Pläne am 30.11.2017 in öffentlicher Sitzung aufgestellt und beschlossen.
Sie werden nun dem Landratsamt Ebersberg zur rechtsaufsichtlichen Würdigung bzw. Genehmigung vorgelegt.
Im Anschluss hieran, erfolgt die Bekanntmachung mit einem ausführlichen Bericht zu den Inhalten.

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3. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Beschluss über den Finanzplan für die Planjahre 2017 bis 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö 3

Sachverhalt

Es wird auf den vorhergehenden TOP verwiesen. Planunterlagen mit Anlagen wurden mit der Ladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzschusses am 14.11.2017 im Rats- und Informationssystem hochgeladen.

Der Finanzplan sowie Inhalt und Ergebnis der Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss werden in der Sitzung im Zuge der Ausführungen zum vorhergehenden TOP durch die Verwaltung dargestellt.

Beschlussvorschlag

Der Finanzplan für die Planjahre 2017 bis 2021 mit Anlagen wird in der vorliegenden Fassung aufgestellt.

Beschluss

Der Finanzplan für die Planjahre 2017 bis 2021 mit Anlagen wird in der vorliegenden Fassung aufgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Generalermächtigung zur Aufnahme von Krediten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

In einigen Haushaltsjahren wird die Aufnahme von Krediten nicht vermeidbar sein.

Der Gemeinderat setzt den Umfang im Haushalts- und Finanzplan sowie der Haushaltssatzung fest. Ohne die rechtsaufsichtliche Genehmigung dieser Festsetzungen ist eine Kreditaufnahme zudem nicht möglich.
Die Nutzung der Ermächtigungen außerhalb des betreffenden Haushaltsjahres ist ebenfalls gesetzlich geregelt.
Maßgebende Regelungen sind insb. Art. 63, 71, 73 GO und Nr. 5.3 IMBek Kreditwesen der Kommunen.

Auch bei Krediten gilt der Grundsatz, dass der wirtschaftlichste Kredit aufzunehmen ist und dazu zumindest vergleichbare Angebote einzuholen sind, nach deren Auswertung, die Entscheidung, wo aufzunehmen ist, wenig Entscheidungsspielräume lässt und diese zudem politisch keine Relevanz haben dürften.

Um für die Aufnahme eines jeden einzelnen Kredites einen expliziten Gemeinderatsbeschluss zu vermeiden (ein solcher Beschluss ist problematisch, da Zinsangebote i.d.R. gerade einmal bis zum Folgetag, oft auch nur bis zum Ende des laufenden Bankarbeitstages verbindlich sind), schlägt die Verwaltung vor, den Ersten Bürgermeister o.V.i.A. hierzu bis auf weiteres zu ermächtigen.

Beschlussvorschlag

Der Erste Bürgermeister o.V.i.A. wird ab sofort und bis auf weiteres ermächtigt, Kredite zu beantragen, Kreditverträge abzuschließen und Nachweise über deren Verwendung zu erbringen.

Die Ermächtigung gilt im jeweiligen Haushaltsjahr
- bis zum jeweils in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Aufnahme neuer Kredite und
- bis zum jeweils in der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten sowie
- unabhängig von der satzungsmäßigen Ermächtigung für Umschuldungen.

Im laufenden Jahr nicht für den Kreditabruf genutzte haushaltssatzungsmäßige Kreditermächtigungen gelten bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres fort (neben der dann für dieses Jahr geltenden Ermächtigung).

Ferner gilt die diese Ermächtigung des Bürgermeisters o.V.i.A. auch für die Nutzung in der haushaltslosen Zeit des folgenden oder übernächsten Haushaltsjahres im Rahmen der hierfür geltenden Regelung von Gemeindeordnung und kommunaler Haushaltsverordnung.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister o.V.i.A. wird ab sofort und bis auf weiteres ermächtigt, Kredite zu beantragen, Kreditverträge abzuschließen und Nachweise über deren Verwendung zu erbringen.

Die Ermächtigung gilt im jeweiligen Haushaltsjahr
- bis zum jeweils in der rechtsaufsichtlich genehmigten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Aufnahme neuer Kredite und
- bis zum jeweils in der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten sowie
- unabhängig von der satzungsmäßigen Ermächtigung für Umschuldungen.

Im laufenden Jahr nicht für den Kreditabruf genutzte haushaltssatzungsmäßige Kreditermächtigungen gelten bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres fort (neben der dann für dieses Jahr geltenden Ermächtigung).

Ferner gilt die diese Ermächtigung des Bürgermeisters o.V.i.A. auch für die Nutzung in der haushaltslosen Zeit des folgenden oder übernächsten Haushaltsjahres im Rahmen der hierfür geltenden Regelung von Gemeindeordnung und kommunaler Haushaltsverordnung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sh) Der Gemeinderat hat am 30.11.2017 in öffentlicher Sitzung den Ersten Bürgermeister o.V.i.A. bis auf Weiteres ermächtigt, im Rahmen der Ermächtigung der Haushaltssatzungen und des Haushaltsrechts Kredite aufzunehmen.

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5. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Jahresrechnungen 2015 - 2016 - Behandlung der Berichte über die örtliche Prüfung, Feststellung der Jahresrechnungen sowie Entlastung der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

1. Behandlung des örtlichen Rechnungsprüfungsberichts

Die örtliche Vorprüfung der Jahresrechnungen 2015 und 2016 wurde durch eine Sachverständige vorgenommen. Rechenschaftsberichte der Verwaltung wurden erstellt.
Am 14.11.2017 hat der Rechnungsprüfungsausschuss für die Jahre 2015 und 2016 jeweils folgenden, gleich lautenden Prüfungsbericht abgegeben:

1.        Das Ergebnis der örtlichen Vorprüfung wird zur Kenntnis genommen.
2.        Weiterer Bedarf zur Vorprüfung besteht nicht.
3.        Die örtliche Rechnungsprüfung konnte auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
4.        Auf Grund der Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden dem Gemeinderat keine neuen Regelungen empfohlen.
5.        Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Jahresrechnung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
6.        Dem Gemeinderat wird die Entlastung der Verwaltung empfohlen.

Diese Berichte sind nun vom Gemeinderat zu behandeln.


2. Feststellung der Jahresrechnungen

Die Voraussetzungen für die Feststellung der Jahresrechnungen (Inhalt siehe beiliegende Ergebnisblätter) gemäß Art. 102 Abs. 3 GO sind gegeben. 1)

3. Entlastung der Verwaltung

Der Gemeinderat hat die Verwaltung, sofern keine Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung vorliegen - solche sind gegenwärtig nicht ersichtlich - nach Art. 102 Abs. 3 GO für das jeweilige Jahr zu entlasten. 1)


1) Aus formalen Gründen erfolgt die Feststellung einzeln je Haushaltsjahr (mündlicher Hinweis im Zuge der überörtlichen Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband, Rechtsgrundlage nicht ersichtlich).

Beschlussvorschlag

1. Rechnungsprüfung

Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2015 - 2016 wird zur Kenntnis genommen.

Für die Jahre 2015 / 2016 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.


2. Feststellung

Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.

Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2015.

Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2016.


3. Entlastung

Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2015.

Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2016.

Beschluss 1

1. Rechnungsprüfung

Das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2015 - 2016 wird zur Kenntnis genommen.

Für die Jahre 2015 / 2016 besteht kein weiterer Prüfungsbedarf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Feststellung

Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.

Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2015.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

2. Feststellung

Die Unterlagen nach § 77 KommHV (Jahresrechnung mit An- und Beilagen) lagen vor und werden in die nachfolgende Feststellung mit einbezogen.

Das Ergebnis der Jahresrechnung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entsprechend dem Inhalt der mit der Ladung zugestellten Ergebnisblätter, die Bestandteil der Niederschrift werden, festgestellt für 2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

3. Entlastung

Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2015.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

3. Entlastung

Die Verwaltung wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO entlastet für das Jahr 2016.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sh) Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.11.2017 das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnungen 2015 - 2016 zur Kenntnis genommen. Für die Jahre 2015 / 2016 sah er keinen weiteren Prüfungsbedarf.
Das Ergebnis der Jahresrechnung wurde daher gemäß Art. 102 Abs. 3 GO für beide Jahre festgestellt.
Die Verwaltung wurde gemäß Art. 102 Abs. 3 GO für beide Jahre entlastet.

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6. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde Poing an Unternehmen in Privatrechtsform (Beteiligungsbericht) 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Nach Art. 94 Abs. 3 GO hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform zu erstellen, sofern die Beteiligung über 5% liegt (an der GWG Ebersberg sind wir mit unter 1% beteiligt).

Die Unternehmen wurden, soweit erforderlich, aufgefordert zeitnah über aktuelle Jahre zu berichten.

Ob die Beteiligungen an den zur Forcierung der Energiewende im Landkreis gegründeten bzw. in Gründung befindlichen Unternehmen berichtsrelevant sind, wird noch geprüft.

Aus formalen Gründen ist der Beteiligungsbericht als eigenständiger Bericht dem Gremium vorzulegen und anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

Der anhängende Bericht wird Bestandteil der Sitzungsniederschrift. Er wird bezüglich des gKUVE München Ost um folgende am 20.11.2017 erhaltende Daten ergänzt.

  1. Geschäftsbereich “Strom“ (aus Abwasserwärme)
  2. Beteiligungsverhältnisse dort analog „Abwasser“.
  3. Ergebnisse nach Jahresabschluss 2016 zum 31.12
      Wasser: - 8164,11 €
      Abwasser: + 1.739.491,37 €
      Strom: - 22.168,06 €

Beschlussvorschlag

Der vorgelegte Beteiligungsbericht 2016 wird hiermit aufgestellt.

Beschluss

Der vorgelegte Beteiligungsbericht 2016 wird hiermit aufgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sh) Nach Art. 94 Abs. 3 GO hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform zu erstellen, sofern die Beteiligung über 5% liegt.
Bei Mehrheitsbeteiligungen der Gemeinde (das ist der Fall bei Anteilen der Gemeinde über 50% und bei solchen von mind. 25%, wenn zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die 50% überschritten werden) sind darin Gehälter der Geschäftsführung aufzunehmen.
Zum 30.11.2017 lagen folgende berichtsrelevante Beteiligungen vor:
- gKU VE München Ost rd. 17% (nur nachrichtl., da 
  öffentl.-rechtl. Unternehmensform)
- Grundstücksbeschaffung und -erschließungsgesellschaft 
   Ebersberg mbH & Co. KG rd. 8%
- Pflegestern Seniorenservice gGmbH rd. 17%
- Regenerative Energie Ebersberg REGE rd. 12%
Eine Mehrheitsbeteiligung liegt also aktuell nicht vor.

Der Gemeinderat hat den Beteiligungsbericht 2016 am 30.11.2017 aufgestellt.

Der Bericht wird durch diesen Hinweis und durch Niederlegung im Rathaus, Zimmer 102, Rathausstraße 3, amtlich bekanntgemacht. 

Er liegt außerdem während des ganzen Jahres in der Kämmerei, Zimmer 102, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

(sh) Der Gemeinderat hat die o.a. Berichte am 30.11.2017 in öffentlicher Sitzung aufgestellt. Auf die entsprechenden Bekanntmachungen in dieser Ausgabe wird verwiesen.

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7. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde Poing an Unternehmen in Privatrechtsform (Beteiligungsbericht) 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.11.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Nach Art. 94 Abs. 3 GO hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform zu erstellen, sofern die Beteiligung über 5% liegt (an der GWG Ebersberg sind wir mit unter 1% beteiligt).

Die Unternehmen wurden, soweit erforderlich, aufgefordert zeitnah über aktuelle Jahre zu berichten.

Ob die Beteiligungen an den zur Forcierung der Energiewende im Landkreis gegründeten bzw. in Gründung befindlichen Unternehmen berichtsrelevant sind, wird noch geprüft.

Aus formalen Gründen ist der Beteiligungsbericht als eigenständiger Bericht dem Gremium vorzulegen und anschließend ortsüblich bekannt zu machen.

Der anhängende Bericht (mit den bekannten Änderungen zu 2016) wird Bestandteil der Sitzungsniederschrift.

Beschlussvorschlag

Der vorgelegte Beteiligungsbericht 2017 wird hiermit aufgestellt.

Beschluss

Der vorgelegte Beteiligungsbericht 2017 wird hiermit aufgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sh) Nach Art. 94 Abs. 3 GO hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform zu erstellen, sofern die Beteiligung über 5% liegt.
Bei Mehrheitsbeteiligungen der Gemeinde (das ist der Fall bei Anteilen der Gemeinde über 50% und bei solchen von mind. 25%, wenn zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die 50% überschritten werden) sind darin Gehälter der Geschäftsführung aufzunehmen.
Zum 30.11.2017 lagen folgende berichtsrelevante Beteiligungen vor:
- gKU VE München Ost rd. 17% (nur nachrichtl., da 
  öffentl.-rechtl. Unternehmensform)
- Grundstücksbeschaffung und -erschließungsgesellschaft 
   Ebersberg mbH & Co. KG rd. 8%
- Pflegestern Seniorenservice gGmbH rd. 17%
- Regenerative Energie Ebersberg REGE rd. 12%
Eine Mehrheitsbeteiligung liegt also aktuell nicht vor.

Der Gemeinderat hat den Beteiligungsbericht 2017 am 30.11.2017 aufgestellt.

Der Bericht wird durch diesen Hinweis und durch Niederlegung im Rathaus, Zimmer 102, Rathausstraße 3, amtlich bekanntgemacht. 

Er liegt außerdem während des ganzen Jahres in der Kämmerei, Zimmer 102, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf

Datenstand vom 27.05.2022 11:44 Uhr