Datum: 19.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:32 Uhr bis 18:52 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Bekanntgaben des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
informativ
|
1 |
zum Seitenanfang
2. Bauanträge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Antrag auf Erweiterung des Containerlagers auf dem Grundstück Gruber Straße 76, Fl.-Nrn. 564/4, sowie 564/2 T. und 524/0 T. Gemarkung Poing;
Zustimmungsverfahren gemäß Art. 73 BayBO
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.1 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30.08.2017 (Eingang 01.09.2017) ging der o.g. Tekturantrag für das bereits im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach Art. 73 BayBO genehmigte Bauvorhaben bei der Gemeinde Poing ein.
Inhalt der Tektur: Änderungen gegenüber der Vorplanung ergeben sich lediglich durch die leicht überarbeitete Kubatur der oberirdischen Halle sowie der Anordnung einer eingeschossigen LKW-Andockstation / Verladezone im Norden des Anbaus. Die Anforderungen Ihres Zustimmungsbescheides vom 17.09.2014 (max. 5 „Geschosse“ und eine max. Firsthöhe von 20 m) werden mit dem Entwurf umgesetzt.
Die o.g. Grundstücke befinden sich alle im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 54 - für das bestehende Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße und südlich der Kirchheimer Allee (rechtsverbindlich seit dem 21.01.2009).
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Erweiterung des Containerlagers weiterhin in die bestehende Umgebungsbebauung ein.
Nachdem es sich bei dem o. g. Bebauungsplan lediglich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB handelt, beurteilt sich die übrige Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksflächen die überbaut werden sollen, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der geplanten Gebäudehöhe von 19,86 m wird auf die Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 01.09.2007 und 16.09.2014 verwiesen.
Zusätzlich wurde vom Antragsteller eine Abweichung von der bestehenden Stellplatzsatzung vom 22.06.2017 beantragt:
Der Bauwerber begründet die Abweichung damit, dass sich die bestehende Zahl an Mitarbeitern durch das Vorhaben nicht erhöhen wird. Die Erweiterung dient im Wesentlichen der Ablösung von bereits zu Lagerzwecken angemieteten Hallen an anderer Stelle.
Zusätzlich ist auch die LKW-Flotte des Antragstellers bereits in Poing stationiert. Es wird somit keine sog. "Leerfahrten" mehr geben, sondern nur noch Fahrten von beladenen LKW´s.
Das gemeindliche Einvernehmen kann daher sowohl für das Bauvorhaben selbst als auch für die beantragte Abweichung erteilt werden.
Hinweis:
Entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen liegen die neu entstehenden Abstandsflächen ebenfalls teilweise noch auf dem Baugrundstück selbst oder werden bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze vom Antragsteller als Eigentümer der entsprechenden Nachbargrundstücke übernommen.
Die erforderlichen Nachbarunterschriften werden vom Antragsteller ebenfalls eingeholt.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Tektur zur Erweiterung der bestehenden Containeranlage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 564/4, sowie 564/2 T. und 524/0 T. Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird der beantragten Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung zugestimmt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Tektur zur Erweiterung der bestehenden Containeranlage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 564/4, sowie 564/2 T. und 524/0 T. Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird der beantragten Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
(krap) Über den Antrag auf Erweiterung des Containerlagers auf dem Grundstück Gruber Straße 76, Fl.-Nrn. 564/4, sowie 564/2 T. und 524/0 T. Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses beraten.
Der Tekturantrag sieht gegenüber der Vorplanung lediglich leichte Veränderungen bezüglich der überarbeiteten Kubatur der oberirdischen Halle, sowie der Anordnung einer eingeschossigen LKW-Andockstation / Verladezone im Norden des Anbaus vor. Die Anforderungen des Zustimmungsbescheides vom 17.09.2014 (max. 5 „Geschosse“ und eine max. Firsthöhe von 20 m) werden mit dem Entwurf umgesetzt.
Zusätzlich wurde vom Antragsteller eine Abweichung von der bestehenden Stellplatzsatzung beantragt. Gründe für die Abweichung sieht der Bauwerber darin, dass sich die bestehende Zahl an Mitarbeitern durch das Vorhaben nicht erhöhen wird. Die Erweiterung dient im Wesentlichen der Ablösung von bereits zu Lagerzwecken angemieteten Hallen an anderer Stelle. Zusätzlich ist auch die LKW-Flotte des Antragstellers bereits in Poing stationiert. Es wird somit keine sog. „Leerfahrten“ mehr geben.
Über oben genannte Antragstellungen wurde folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Tektur zur Erweiterung der bestehenden Containeranlage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 564/4, sowie 564/2 T. und 524/0 T. Gemarkung Poing, wird erteilt.
Des Weiteren wird der beantragten Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung zugestimmt.
zum Seitenanfang
2.2. Errichtung eines Bauwagens als Schutzhütte für einen Waldkindergarten auf dem Grundstück Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.2 |
Sachverhalt
Am 31.08.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung des o.g. Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing, ein.
Die Abmessungen des Bauwagens betragen (inklusive des vorhandenen Vorbaus) 10,26 m x 4,72 m, bei einer Höhe von 3,40 m.
Nachdem sich das Baugrundstück Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing, im Außenbereich befindet, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein sog. „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Das o. g. Vorhaben ist als sog. „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden und die Erschließung gesichert ist.
Im vorliegenden Sachverhalt können seitens der Verwaltung jedoch keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB festgestellt werden, die durch das o. g. Bauvorhaben beeinträchtigt werden.
Die Erschließung für das o. g. Vorhaben ist ebenfalls gesichert.
Die vom Antragsteller beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung wird folgendermaßen begründet:
Auf Grund des Betriebskonzeptes für den Kindergarten soll die Strecke zwischen dem Wohngebiet, das heißt, dort, wo die asphaltierte Straße endet und dem Kindergarten, sollen die Eltern mit den Kindern zu Fuß gemeinsam zurück legen (ca. 5 min.).
Darüber hinaus kommen die Erzieher überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad.
Das gemeindliche Einvernehmen kann daher sowohl für die Errichtung des Ersatzbauwagens als auch für die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung erteilt werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Aufstellung eines Ersatzbauwagens auf den Grundstücken Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing, wird teilt.
Darüber hinaus wird ebenfalls das Einvernehmen für die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Aufstellung eines Ersatzbauwagens auf den Grundstücken Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing, wird teilt.
Darüber hinaus wird ebenfalls das Einvernehmen für die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
Über den Antrag auf Errichtung eines Bauwagens als Schutzhütte für einen Waldkindergarten auf dem Grundstück Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses beraten.
Seitens der Verwaltung können bei der Errichtung des Bauwagens keine öffentlichen Belange festgestellt werden, die durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden. Ebenso ist die Erschließung gesichert, so dass das Vorhaben auch zulässig ist.
Der Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung wird folgendermaßen begründet:
Auf Grund des Betriebskonzepts für den Kindergarten soll die Strecke zwischen dem Wohngebiet, das heißt, dort, wo die asphaltierte Straße endet und dem Kindergarten, sollen die Eltern mit den Kindern zu Fuß gemeinsam zurück legen (ca. 5 Min.). Darüber hinaus kommen die Erzieher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad.
Über oben genannte Antragstellungen wurde folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Aufstellung eines Ersatzbauwagens auf den Grundstücken Fl. Nr. 918/0, Gemarkung Poing, wird erteilt.
Darüber hinaus wird ebenfalls das Einvernehmen für die beantragte Abweichung von der Stellplatzsatzung erteilt.
zum Seitenanfang
2.3. Antrag auf Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Kiosks aus zwei Fertiggaragen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 588/3 Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.3 |
Sachverhalt
Am 01.09.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines dauerhaften Kiosks bestehend aus zwei Fertiggargen auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3 der Gemarkung Poing, ein.
Die Außenmaße des Vorhabens betragen 7,68 m x 7,16 m, bei einer Wandhöhe von 3,00 m.
Entsprechend den Angaben des Antragstellers werden die Außenwände des Gebäudes mit einer Holzfassade (entsprechend der neuen Grundschule und Kita´s im Baugebiet W 5 „Zauberwinkel“) verkleidet.
Des Weiteren beabsichtigt der Antragsteller das geplante Vorhaben in den bereits bestehenden Wall zwischen dem derzeit errichteten Kioskcontainer und den beiden Beachvolleyballfeldern zu integrieren.
Das Grundstück mit der Fl.-Nr. 588/3 der Gemarkung Poing befindet sich im Außenbereich.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich deshalb nach § 35 BauGB.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein sog. „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Das o. g. Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB jedoch nur dann zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden und die Erschließung gesichert ist.
Des Weiteren hat die Rücksprache mit dem für den Bergfeldsee zuständigen Landschaftsarchitekten folgendes ergeben:
Das Bauvorhaben kann wie in den vorliegenden Plänen in den bestehenden Wall positioniert werden, ohne gleichzeitig spezielle landschaftsplanerische Grundzüge der Gesamtanlage zu verletzen.
Im vorliegenden Sachverhalt können somit keine öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB festgestellt werden, die durch das o. g. Bauvorhaben beeinträchtigt werden.
Die Erschließung für das o. g. Vorhaben ist ebenfalls gesichert.
Zusätzlich kann das Einvernehmen für die vom Bauwerber beantragte Doppelnutzung der bereits vorhandenen Stellplätze im Bereich des Bergfeldsees erteilt werden, da eine gemeinsame Nutzung der Stellplätze durch Besucher der Freizeitanlage und des Kiosks stattfindet.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines neuen Kioskgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3, Gemarkung Poing wird erteilt.
Des Weiteren kann das Einvernehmen für die beantragte Doppelnutzung für die bestehenden Stellplätze erteilt werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines neuen Kioskgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3, Gemarkung Poing wird erteilt.
Des Weiteren kann das Einvernehmen für die beantragte Doppelnutzung für die bestehenden Stellplätze erteilt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Kurzbericht
Über den Antrag auf die Neuerrichtung eines Kiosks aus zwei Fertiggaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3, Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses beraten.
Der Antragsteller gibt an die Außenwände des Gebäudes mit einer Holzfassade zu verkleiden. Des Weiteren soll der Kiosk in den bereits bestehenden Wall zwischen dem derzeit errichteten Kioskcontainer und den beiden Beachvolleyballfeldern integriert werden. Diese geplante Positionierung ist auch nach Rücksprache mit einem Landschaftsarchitekten möglich, weil gleichzeitig keine speziellen landschaftsplanerischen Grundzüge der Gesamtanlage dabei verletzt werden.
Außerdem wird vom Bauwerber eine Doppelnutzung der bereits vorhandenen Stellplätze im Bereich des Bergfeldsees beantragt.
Über oben genannte Antragstellungen wurde folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung eines neuen Kioskgebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 588/3, Gemarkung Poing wird erteilt.
Des Weiteren kann das Einvernehmen für die beantragte Doppelnutzung für die bestehenden Stellplätze erteilt werden.
zum Seitenanfang
2.4. Antrag auf Verlängerung des bestehenden Vorbescheids für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück Neufarner Str. 108, Fl. Nr. 1119/6 Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.4 |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 11.08.2017 (Eingang Landratsamt Ebersberg: 18.08.2017) wurde die erstmalige Verlängerung des bestehenden Vorbescheids Az.: V-2014-2245 vom 04.02.2015 durch den Bauwerber bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde beantragt.
Der Antrag ging am 28.08.2017 bei der Gemeinde Poing ein.
Stellungnahme der Verwaltung
Da sich die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Erteilung des Vorbescheides nicht geändert haben, erfolgt die Zustimmung zur Verlängerung.
Hinweis:
Bei der Einreichung des Bauantrages ist die Berechnung hinsichtlich der Anzahl an erforderlichen Stellplätzen anhand der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung vorzunehmen.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Neufarner Straße 108, Fl. Nr. 1119/6 Gemarkung Poing, wird um weitere 2 Jahre verlängert.
Darüber hinaus werden an den Bauherrn folgende Hinweise gerichtet:
- Bei der Einreichung des Bauantrages ist die Berechnung hinsichtlich der Anzahl an erforderlichen Stellplätzen anhand der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung vorzunehmen.
- Für die Errichtung von Einfriedungen ist die gemeindliche Einfriedungssatzung vom 11.04.2014 zu beachten.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen für den o. g. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Neufarner Straße 108, Fl. Nr. 1119/6 Gemarkung Poing, wird um weitere 2 Jahre verlängert.
Darüber hinaus werden an den Bauherrn folgende Hinweise gerichtet:
- Bei der Einreichung des Bauantrages ist die Berechnung hinsichtlich der Anzahl an erforderlichen Stellplätzen anhand der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung vorzunehmen.
- Für die Errichtung von Einfriedungen ist die gemeindliche Einfriedungssatzung vom 11.04.2014 zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Antrag auf Verlängerung des bestehenden Vorbescheids für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 12 Wohneinheiten auf dem Grundstück Neufarner Str. 108, Fl. Nr. 119/6 Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag wird um zwei weitere Jahre verlängert.
Darüber hinaus werden an den Bauherrn folgende Hinweise gerichtet:
Bei der Einreichung des Bauantrages ist die Berechnung hinsichtlich der Anzahl an erforderlichen Stellplätzen anhand der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung vorzunehmen.
Für die Errichtung von Einfriedungen ist die gemeindliche Einfriedungssatzung vom 11.04.2014 zu beachten.
zum Seitenanfang
2.5. Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Schulstraße 30 und 30 a, Fl. Nrn. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss
|
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
19.09.2017
|
ö
|
beschließend
|
2.5 |
Sachverhalt
Am 31.08.2017 ging bei der Gemeinde Poing ein erneuter Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 4 Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Schulstraße 30 und
30 a, Fl. Nrn. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, ein.
Der erste Antrag vom 05.04.2017 wurde vom Antragsteller kurz vor der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 16.05.2017 mündlich zurückgenommen.
Seitens des Antragstellers wurde wieder folgende Fragestellung an die Gemeinde Poing gerichtet:
„Ist die Errichtung der Gebäude 1 – 4 auf den Grundstücken Fl. Nrn. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, wie in dem beiliegendem Plan dargestellt, planungsrechtlich zulässig?“
Stellungnahme der Verwaltung:
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach
§ 30 BauGB, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des o.g. Vorhabens richtet sich somit nach § 34 BauGB.
Nach dieser Vorschrift ist das Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung um das o.g. Baugrundstück entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet. Gemäß den eingereichten Unterlagen zum Vorbescheid ist in den in den Häusern 1- 3 die Unterbringung von 3 – 8 Wohneinheiten vorgesehen. Im Haus 4 ist neben einer Wohneinheit auch die Errichtung einer Gewerbeeinheit geplant. Das vom Antragsteller geplante Gesamtvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Zusätzlich hat der Antragsteller der Verwaltung bereits zugesichert, dass das bestehende und vor allem für den Ortsteil Alt-Poing historisch wertvolle ehemalige Rathaus- bzw. Schulgebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 26/2 Gemarkung Poing, erhalten wird.
Für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen hin wahrnehmbar in Erscheinung treten (absolute Maßfaktoren).
Die bereits bestehende Bebauung im Bereich der Schulstraße / Anzinger Straße weist derzeit eine Bebauung mit 2 – 3 Vollgeschossen auf. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen besteht die umliegende Bebauung im o. g. Bereich aus Baukörpern mit einer Länge von ca. 10,20 m – 27,00 m und einer Breite von 10,03 m – 29,38 m.
Die vom Antragsteller geplanten Häuser 1 – 4 fügen sich daher durch die geplante 2 – 3 – geschossige Bebauung (Dachgeschoss bei den Häusern 1, 3 und 4 ist jeweils kein Vollgeschoss i. S. d. § 20 Abs. 3 BauNVO) hinsichtlich der bereits bestehenden Anzahl an Vollgeschossen harmonisch in die nähere Umgebung ein.
Zusätzlich geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die überbaubare Grundstücksfläche der geplanten Baukörper jeweils Abmessungen von ca. 12,00 m – 20,00 m in der Länge und 7,00 m x 12,00 m in der Breite aufweisen. Die vom Antragsteller geplanten 4 Einzelbaukörper fügen sich daher auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die bestehende nähere Umgebung ein.
Darüber hinaus geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Gebäude 1 – 3 jeweils im hinteren Bereich des Baugrundstücks mit der Giebelseite in Richtung Reuterpark angeordnet werden. Im Gegensatz hierzu soll das Gebäude 4 im vorderen Bereich des Grundstücks, mit der Traufseite entlang der Schulstraße angeordnet werden.
Nach den eingereichten Unterlagen zum Vorbescheid wird nach Abschluss der Baumaßnahmen auf den Grundstücken Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, eine Gesamt-GRZ von 0,32 versiegelt sein.
Des Weiteren ist vom Bauwerber nur noch im Bereich der Schulstraße eine Tiefgaragenabfahrt geplant.
Hinweise:
Gemäß den eingereichten Unterlagen sind für das Gesamtvorhaben inklusive der bestehenden Bebauung 43 Stellplätze (davon 16 oberirdisch) erforderlich.
Seitens der Verwaltung konnte der Stellplatznachweis jedoch nicht näher auf seine Richtigkeit geprüft werden, da die vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend waren.
Zusätzlich geht an die Untere Bauaufsichtsbehörde der Hinweis, dass im vorliegenden Sachverhalt die neuentstehenden Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Schulstraße 30 und 30 a, Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, wird unter folgender Auflage erteilt:
- Bei Einreichung des Bauantrages hat der Bauherr für das Gesamtvorhaben einen Stellplatznachweis vorzulegen, der der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung entspricht.
Zusätzlich wird dem Bauherrn folgender Hinweis gegeben:
- Im Bauantrag ist der komplette Baumbestand auf den Baugrundstücken (auch grenznahe Bäume) korrekt darzustellen.
Die vom Antragsteller im Vorbescheid gestellte Frage wird folgendermaßen beantwortet:
Die Errichtung der zusätzlichen Gebäude 1 – 4 ist auf den Grundstücken Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, planungsrechtlich zulässig, wenn der Bauherr die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze errichtet.
Zusätzlich muss das Bauvorhaben auch nach Abschluss der Baumaßnahme mit dem derzeit geltenden Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO vereinbar sein.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Schulstraße 30 und 30 a, Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, wird unter folgender Auflage erteilt:
- Bei Einreichung des Bauantrages hat der Bauherr für das Gesamtvorhaben einen Stellplatznachweis vorzulegen, der der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung entspricht.
Zusätzlich wird dem Bauherrn folgender Hinweis gegeben:
- Im Bauantrag ist der komplette Baumbestand auf den Baugrundstücken (auch grenznahe Bäume) korrekt darzustellen.
Die vom Antragsteller im Vorbescheid gestellte Frage wird folgendermaßen beantwortet:
Die Errichtung der zusätzlichen Gebäude 1 – 4 ist auf den Grundstücken Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, planungsrechtlich zulässig, wenn der Bauherr die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze errichtet.
Zusätzlich muss das Bauvorhaben auch nach Abschluss der Baumaßnahme mit dem derzeit geltenden Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO vereinbar sein.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Kurzbericht
Zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken in der Schulstraße 30 und 30 a, Fl. Nrn. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, wurde seitens des Bau- und Umweltausschusses folgender Beschluss einstimmig gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Vorbescheid, wird unter folgender Auflage erteilt:
Bei Einreichung des Bauantrages hat der Bauherr für das Gesamtvorhaben einen Stellplatznachweis vorzulegen, der der jeweils gültigen Fassung der gemeindlichen Stellplatzsatzung entspricht.
Zusätzlich wird dem Bauherrn folgender Hinweis gegeben:
Im Bauantrag ist der komplette Baumbestand auf den Baugrundstücken (auch grenznahe Bäume) korrekt darzustellen.
Die vom Antragsteller im Vorbescheid gestellte Frage wird folgendermaßen beantwortet:
Die Errichtung der zusätzlichen Gebäude 1-4 ist auf den Grundstücken Fl. Nr. 26/2 und 26/3 Gemarkung Poing, planungsrechtlich zulässig, wenn der Bauherr die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung nötigen Stellplätze errichtet.
Zusätzlich muss das Bauvorhaben auch nach Abschluss der Baumaßnahme mit dem derzeit geltenden Abstandsflächenrecht des Art.6 BayBO vereinbar sein.
Datenstand vom 08.11.2017 14:46 Uhr