Datum: 28.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:32 Uhr bis 19:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 19:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Antrag auf Erweiterung des Containerlagers auf dem Grundstück Gruber Straße 76, Fl.Nrn. 564/4 sowie 564/2 T. und 524/0 T. der Gemarkung Poing
2 Bauanträge
2.1 Abtrag von Oberboden und Rotlage im W 7, Am Bergfeld, Flurnummern 1527, 1528, 1529, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 der Gemarkung Poing
2.2 Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing; hier: Schreiben Landratsamt Ebersberg vom 26.09.2017
2.3 Aufstellung eines Schutzwagens zur Betreuung der Kinder der Kindertageseinrichtung Kinderland PLUS GmbH an Waldtagen/-wochen im Gruber Taxet, Fl.Nrn. 1436, 1438, 1444
3 Grenzfeststellung Auweg, Ergebnis; Festlegung weiteres Vorgehen

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö informativ 1
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1.1. Antrag auf Erweiterung des Containerlagers auf dem Grundstück Gruber Straße 76, Fl.Nrn. 564/4 sowie 564/2 T. und 524/0 T. der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö informativ 1.1

Sachverhalt

In Rahmen der Beratung und Beschlussfassung in o.g. Angelegenheit konnte in der BUA-Sitzung am 19.09.2017 die Frage zur Zahl der Stellplätze nicht beantwortet werden, da in den Antragsunterlagen nur angeführt war, dass sich die Zahl der Beschäftigten nicht ändert und deshalb nicht mehr Stellplätze nachzuweisen sind.

Mittlerweile wurde dies geklärt:

Gemäß Anlage zu §§ 2 und 3 Nr. 1.1 der Satzung über Stellplätze vom 20.06.2017 sind nach Punkt 8.2 für Lagerräume, Lagerplätze
  • 1 Stellplatz je 100 qm Nutzfläche oder
  • 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte
vorzusehen.

In den Dekorationslagerhallen sind 8 Beschäftigte tätig, demnach ergibt sich in Stellplatzbedarf von 3 Stellplätzen, der nachgewiesen ist.

Kurzbericht

Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung in o.g. Angelegenheit konnte in der BUA-Sitzung am 19.09.2017 die Frage zur Zahl der Stellplätze nicht beantwortet werden, da in den Antragsunterlagen nur angeführt war, dass sich die Zahl der Beschäftigten nicht ändert und deshalb nicht mehr Stellplätze nachzuweisen sind.
Mittlerweile wurde dies geklärt:
Gemäß Anlage zu §§ 2 und 3 Nr. 1.1 der Satzung über Stellplätze vom 20.06.2017 sind nach Punkt 8.2 für Lagerräume, Lagerplätze
  • 1 Stellplatz je 100 qm Nutzfläche oder
  • 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte
vorzusehen.
In den Dekorationslagerhallen sind 8 Beschäftigte tätig, demnach ergibt sich in Stellplatzbedarf von 3 Stellplätzen, der nachgewiesen ist.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö 2
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2.1. Abtrag von Oberboden und Rotlage im W 7, Am Bergfeld, Flurnummern 1527, 1528, 1529, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 der Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 19.10.2017 ging der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung für die Flurnummern 1527, 1528, 1539, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 (z.T. nur Teilflächen) bei der Gemeinde Poing ein.

Nachdem der Aufstellungsbeschluss für das Wohngebiet W 7 am 5. Oktober 2017 im Gemeinderat gefasst wurde, möchte der Antragsteller in diesem Bereich den gewachsenen Oberboden in der anstehenden Dicke von etwa 30 - 40 cm abtragen. Auch die Rotlage soll bis auf den anstehenden Kies abgetragen werden.

Grund für die frühe Beantragung ist, dass die Zeit, die das Bebauungsplanverfahren in Anspruch nehmen wird, für Vorarbeiten genutzt werden soll und aus Artenschutzgründen der Abtrag nicht im Frühjahr/Sommer erfolgen kann. Es ist geplant, den Oberboden bis März 2018 abzutragen.

Die Größe des Gebiets beträgt ca. 21 ha, die Oberbodenmenge beträgt ca. 65.000 m³.

Auf der Fl.Nr. 1527 (Teilfl.) befindet sich derzeit die Hundewiese (bleibt so lange wie möglich erhalten). Die Gemeinde wird sich auf jeden Fall um einen adäquaten Ersatz bemühen.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich, der nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Da es kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist, kann es im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, da der Abtrag auf der gesamten Fläche archäologisch begleitet werden soll.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Oberboden und Rotlage) auf den Grundstücken Flurnummern 1527, 1528, 1529, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 der Gemarkung Poing wird hiermit erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Oberboden und Rotlage) auf den Grundstücken Flurnummern 1527, 1528, 1529, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 der Gemarkung Poing wird hiermit erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 19.10.2017 ging der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung für die Flurnummern 1527, 1528, 1539, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 (z.T. nur Teilflächen) bei der Gemeinde Poing ein.
Nachdem der Aufstellungsbeschluss für das Wohngebiet W 7 am 5. Oktober 2017 im Gemeinderat gefasst wurde, möchte der Antragsteller in diesem Bereich den gewachsenen Oberboden in der anstehenden Dicke von etwa 30 - 40 cm abtragen. Auch die Rotlage soll bis auf den anstehenden Kies abgetragen werden.
Grund für die frühe Beantragung ist, dass die Zeit, die das Bebauungsplanverfahren in Anspruch nehmen wird, für Vorarbeiten genutzt werden soll und aus Artenschutzgründen der Abtrag nicht im Frühjahr/Sommer erfolgen kann. Es ist geplant, den Oberboden bis März 2018 abzutragen.
Die Größe des Gebiets beträgt ca. 21 ha, die Oberbodenmenge beträgt ca. 65.000 m³.
Auf der Fl.Nr. 1527 (Teilfl.) befindet sich derzeit die Hundewiese (bleibt so lange wie möglich erhalten). Die Gemeinde wird sich auf jeden Fall um einen adäquaten Ersatz bemühen.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich, der nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Da es kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist, kann es im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, da der Abtrag auf der gesamten Fläche archäologisch begleitet werden soll.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Oberboden und Rotlage auf den Grundstücken Flurnummern 1527, 1528, 1529, 1531, 1534, 1535, 1536, 1537, 1538, 1539 der Gemarkung Poing wird hiermit erteilt.

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2.2. Errichtung eines Stahlgittermastes mit Versorgungseinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing; hier: Schreiben Landratsamt Ebersberg vom 26.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Am 29.09.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 26.09.2017 bei der Gemeinde Poing ein:

„Zu dem Bauantrag für das o.a. Vorhaben wurde mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 19.07.2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich mit der Errichtung eines Telekommunikationsmastes einverstanden sei, der Bauherr jedoch aufgefordert werde, einen für das Ortsbild verträglicheren Standort für das Bauvorhaben zu suchen.

Der Bauantrag ist am 28.07.2016 beim Landratsamt eingegangen. Da der Bauantrag nicht vollständig war, wurden zunächst die fehlenden Unterlagen beim Entwurfsverfasser angefordert. Gleichzeitig wurde bei Bauherrin angeregt, einen alternativen Standort für die Errichtung des Mastes zu suchen. Im Mai 2017 teile die Bauherrin mit, dass ein alternativer Standort auch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Poing nicht gefunden werden konnte und kündigte die Vorlage der immer noch fehlenden Unterlagen an.

Zwischenzeitlich ist der Bauantrag vollständig und die maßgeblichen Fachstellen wurden durch das Bauamt beteiligt. Deren Stellungnahmen liegen inzwischen vollständig vor. Das Ergebnis der Prüfung ist, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist und dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Die Gemeinde Poing wird daher unter Hinweis auf Art. 67 BayBO aufgefordert, in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses oder des Gemeinderates erneut zu dem Bauantrag Stellung zu nehmen und dem Landratsamt das Ergebnis mitzuteilen.“

Seit August 2016 wurde seitens der Verwaltung mit dem Antragsteller über alternative Standorte sowie Gestaltungen, z.B. als Kunstwerk oder Baum, verhandelt. Alle Gespräche verliefen ergebnislos, auch die mit in Frage kommenden anderen Grundstückseigentümern (von geeigneten Grundstücken).

Der Hinweis auf Art. 67 BayBO bezieht sich auf das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens, d.h. das Landratsamt Ebersberg wird die Baugenehmigung für diesen Standort erteilen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Funkturmes auf Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Funkturmes auf Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 29.09.2017 ging nachfolgendes Schreiben des Landratsamtes Ebersberg vom 26.09.2017 bei der Gemeinde Poing ein:
„Zu dem Bauantrag für das o.a. Vorhaben wurde mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 19.07.2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gemeinde zwar grundsätzlich mit der Errichtung eines Telekommunikationsmastes einverstanden sei, der Bauherr jedoch aufgefordert werde, einen für das Ortsbild verträglicheren Standort für das Bauvorhaben zu suchen.
Der Bauantrag ist am 28.07.2016 beim Landratsamt eingegangen. Da der Bauantrag nicht vollständig war, wurden zunächst die fehlenden Unterlagen beim Entwurfsverfasser angefordert. Gleichzeitig wurde bei Bauherrin angeregt, einen alternativen Standort für die Errichtung des Mastes zu suchen. Im Mai 2017 teile die Bauherrin mit, dass ein alternativer Standort auch in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Poing nicht gefunden werden konnte und kündigte die Vorlage der immer noch fehlenden Unterlagen an.
Zwischenzeitlich ist der Bauantrag vollständig und die maßgeblichen Fachstellen wurden durch das Bauamt beteiligt. Deren Stellungnahmen liegen inzwischen vollständig vor. Das Ergebnis der Prüfung ist, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gegeben ist und dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Gemeinde Poing wird daher unter Hinweis auf Art. 67 BayBO aufgefordert, in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses oder des Gemeinderates erneut zu dem Bauantrag Stellung zu nehmen und dem Landratsamt das Ergebnis mitzuteilen.“
Seit August 2016 wurde seitens der Verwaltung mit dem Antragsteller über alternative Standorte sowie Gestaltungen, z.B. als Kunstwerk oder Baum, verhandelt. Alle Gespräche verliefen ergebnislos, auch die mit in Frage kommenden anderen Grundstückseigentümern (von geeigneten Grundstücken).
Der Hinweis auf Art. 67 BayBO bezieht sich auf das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens, d.h. das Landratsamt Ebersberg wird die Baugenehmigung für diesen Standort erteilen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Funkturmes auf Fl.Nr. 1402 der Gemarkung Poing wird nicht erteilt

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2.3. Aufstellung eines Schutzwagens zur Betreuung der Kinder der Kindertageseinrichtung Kinderland PLUS GmbH an Waldtagen/-wochen im Gruber Taxet, Fl.Nrn. 1436, 1438, 1444

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Am 05.11.2017 ging bei der Gemeinde Poing der Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauwagens als Schutzhütte für eine Kindertageseinrichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1438 Teilfl. ein.

Die Abmessungen des Bauwagens betragen 8 m x 2,40 m bei einer Höhe von 3,10 m. Zusätzlich gibt es kleinen Vorbau mit 2 m x 1,50 m.

Die Grundstücke Fl.Nrn.1436, 1438 und 1444 befinden sich im Außenbereich, die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 35 BauGB. Das Vorhaben ist als sog. sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden und die Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen ist nicht erkennbar, die Erschließung ist gesichert.

Ein Stellplatznachweis ist nicht erforderlich. Die Kinder gehen entweder in Begleitung der Betreuer der Kindertagesstätte selbst in den Wald (abhängig von der örtlichen Lage der Kindertagesstätte) und wieder zurück. Der Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird hiermit zugestimmt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstellung eines Schutzwagens zur Betreuung der Kinder einer Kindertageseinrichtung an Waldtagen/-wochen im Gruber Taxet auf den Fl.Nrn. 1436, 1438 und 1444 wird erteilt.

Der Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstellung eines Schutzwagens zur Betreuung der Kinder einer Kindertageseinrichtung an Waldtagen/-wochen im Gruber Taxet auf den Fl.Nrn. 1436, 1438 und 1444 wird erteilt.

Der Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 05.11.2017 ging bei der Gemeinde Poing der Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauwagens als Schutzhütte für eine Kindertageseinrichtung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1438 Teilfl. ein.
Die Abmessungen des Bauwagens betragen 8 m x 2,40 m bei einer Höhe von 3,10 m. Zusätzlich gibt es kleinen Vorbau mit 2 m x 1,50 m.
Die Grundstücke Fl.Nrn.1436, 1438 und 1444 befinden sich im Außenbereich, die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 35 BauGB. Das Vorhaben ist als sog. sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB nur dann zulässig, wenn durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange berührt werden und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen ist nicht erkennbar, die Erschließung ist gesichert.
Ein Stellplatznachweis ist nicht erforderlich. Die Kinder gehen entweder in Begleitung der Betreuer der Kindertagesstätte selbst in den Wald (abhängig von der örtlichen Lage der Kindertagesstätte) und wieder zurück. Der Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird hiermit zugestimmt.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Aufstellung eines Schutzwagens zur Betreuung der Kinder einer Kindertageseinrichtung an Waldtagen/-wochen im Gruber Taxet auf den Fl.Nrn. 1436, 1438 und 1444 wird erteilt.
Der Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird zugestimmt.

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3. Grenzfeststellung Auweg, Ergebnis; Festlegung weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 28.11.2017 ö informativ 3
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.06.2023 beschließend 3

Sachverhalt

Im Rahmen der Beschlussfassung zum Neubau einer Reitanlage für 59 Pensionspferde wurde festgelegt, dass für den Auweg eine Grenzfeststellung beantragt wird (Feststellung der derzeitigen Lage sowie Breite).

Diese Grenzfeststellung fand am 12.09.2017 statt.

Das Ergebnis der Vermessung ist aus beiliegendem Plan ersichtlich.

Der Auweg ist als „öffentlicher Feld- und Waldweg“ gewidmet (Eigentümer: Gemeinde Poing; Unterhaltspflichtige: die jeweilig anliegenden Grundstückseigentümer).

Seitens der Verwaltung wurde bereits in den Jahren 2008/2009 versucht, hier eine Regelung / Neuordnung für den Auweg zu finden, da der tatsächliche Verlauf des Weges seit vielen Jahrzehnten nicht mehr der Flurkarte entspricht, d.h. es fand eine sog. „schleichende Verlagerung des Weges statt“.

Bereits im Jahr 2009 wurde vom Landratsamt Ebersberg vorgeschlagen, eine Abtretung der betroffenen Grundstücksstreifen mit anschließender Neuwidmung vorzunehmen. Dies scheiterte damals an der Weigerung eines Grundstückseigentümers.

Ein Rechtsanspruch auf Rückverlagerung dürfte zwischenzeitlich verwirkt sein, da die Verlagerung der Wegeführung bereits seit ca. 1954 (oder auch länger) vorliegt.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Vorgang aus den Jahren 2008/2009 hinsichtlich Abtretung / Bereinigung der Grundstücksverhältnisse sowie anschließender Neuwidmung wieder aufzunehmen.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundstücksverhandlungen wie o.a. wieder aufzunehmen.

Der Bau-und Umweltausschuss wird in einer der nächsten Sitzungen über den Verfahrensstand informiert.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundstücksverhandlungen wie o.a. wieder aufzunehmen.

Der Bau-und Umweltausschuss wird in einer der nächsten Sitzungen über den Verfahrensstand informiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Im Rahmen der Beschlussfassung zum Neubau einer Reitanlage für 59 Pensionspferde wurde festgelegt, dass für den Auweg eine Grenzfeststellung beantragt wird (Feststellung der derzeitigen Lage sowie Breite).
Diese Grenzfeststellung fand am 12.09.2017 statt.
Der Auweg ist als „öffentlicher Feld- und Waldweg“ gewidmet (Eigentümer: Gemeinde Poing; Unterhaltspflichtige: die jeweilig anliegenden Grundstückseigentümer).
Seitens der Verwaltung wurde bereits in den Jahren 2008/2009 versucht, hier eine Regelung / Neuordnung für den Auweg zu finden, da der tatsächliche Verlauf des Weges seit vielen Jahrzehnten nicht mehr der Flurkarte entspricht, d.h. es fand eine sog. „schleichende Verlagerung des Weges statt“.
Bereits im Jahr 2009 wurde vom Landratsamt Ebersberg vorgeschlagen, eine Abtretung der betroffenen Grundstücksstreifen mit anschließender Neuwidmung vorzunehmen. Dies scheiterte damals an der Weigerung eines Grundstückseigentümers.
Ein Rechtsanspruch auf Rückverlagerung dürfte zwischenzeitlich verwirkt sein, da die Verlagerung der Wegeführung bereits seit ca. 1954 (oder auch länger) vorliegt.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Vorgang aus den Jahren 2008/2009 hinsichtlich Abtretung / Bereinigung der Grundstücksverhältnisse sowie anschließender Neuwidmung wieder aufzunehmen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Grundstücksverhandlungen wie o.a. wieder aufzunehmen.
Der Bau- und Umweltausschuss wird in einer der nächsten Sitzungen über den Verfahrensstand informiert.

Datenstand vom 08.03.2018 10:28 Uhr