Datum: 08.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 20:32 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:34 Uhr bis 21:27 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Mobilfunk Neubau einer Mobilfunksendeanlage: Baubeginn und anschließende Inbetriebnahme mit der STOB-Nr. 690014665, Bergstraße 24
1.2 Mobilfunk Alte Gruber Straße 2 - 6 und Gruber Straße, Fl.Nr. 564/4
1.3 Neubau eines Schwimmbades in Poing; Festlegung über einen möglichen Anbau - Aktualisierung
1.4 Auflösung Containerstandplatz Endbachweg
1.5 Spritzeisbahn auf dem Freisportgelände
1.6 Gemeindebücherei Poing; Kooperation von Büchereien im Landkreis Ebersberg
1.7 Baumfällung Schulstraße 30 und 30a
1.8 Antrag auf Neubau eines viergruppigen Containerprovisoriums (Kindergarten) an der Hohenzollernstraße
1.9 Bayern WLAN
1.10 Überörtliche Verkehrsplanung im Bereich München-Ost Unterzeichnung der Zweckvereinbarung
1.11 Sachstand Breitbandausbau
1.12 Erdbewegungen W 7 - Reparaturarbeiten an der Wegeverbindung Richtung Pliening
2 Gemeindebücherei Poing; Satzungsänderung und Gebührensatzungsänderung
3 Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2018
4 Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Poing und der Gemeinde Vaterstetten zwischen der Gruber Straße und der Landkreisgrenze im Westen; Einleitung des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 2 GO
5 Bebauungsplan Nr. 54.1 "Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550); Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Satzungsbeschluss
6 Asyl- und Obdachlosenthematik; Situation, Verteilung und Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern, sog. Fehlbelegern und Familiennachzug
7 Unterhalt gemeindlicher Liegenschaften; Bürgerhaus Poing, Instandsetzung Terrasse
8 Antrag vom accordeonissimo e. V. auf Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1
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1.1. Mobilfunk Neubau einer Mobilfunksendeanlage: Baubeginn und anschließende Inbetriebnahme mit der STOB-Nr. 690014665, Bergstraße 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte die Telefon ica Germany GmbH & Co. OHG mit, dass die notwendigen Vorarbeiten für die Errichtung dieser Mobilfunksendeanlage weitgehend abgeschlossen sind. Entsprechend einschlägiger gesetzlicher Regelungen bzw. gemäß den Vereinbarungen zur kommunalen Beteiligung wird angezeigt, dass in Kürze mit der Realisierung begonnen wird und anschließend die Inbetriebnahme erfolgt.
Aktuelle Standortbescheinigungen der Mobilfunksendeanlagen in der Kommune können dem Datenportal der Bundesnetzagentur (http://datenportal.bundesnetzagentur.de) entnommen werden.

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1.2. Mobilfunk Alte Gruber Straße 2 - 6 und Gruber Straße, Fl.Nr. 564/4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Alte Gruber Straße 2 - 6, MY3682 EBE-Poing-NW 510

Mit Schreiben vom 26.01.2018 teilte die Deutsche Telekom Technik GmbH mit, dass die neue LTE 900 Anlage am Standort Alte Gruber Straße 2 - 6 in der KW 9/2018 (ab 26.02.2018) in Betrieb genommen wird.

Gruber Straße, Fl.Nr. 564/4, MY1963 EBE-Poing-W 540

Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte die Deutsche Telekom Technik GmbH mit, dass die neue GSM 900 Anlage an diesem Standort in der KW 9/2018 in Betrieb genommen wird.

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1.3. Neubau eines Schwimmbades in Poing; Festlegung über einen möglichen Anbau - Aktualisierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Der Gemeinderat fasste in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2017 folgenden Beschluss:

Am Standort Gruber Straße soll ein Schulschwimmbad mit einem Becken von 25,0 m x 12,5 m mit einem Tiefenverlauf von 0,9-1,8 m nach Variante 4 – vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung – realisiert werden.

Die je nach gewählter Beckengröße zusätzlich zum Ansatz von 3.500.000 € entstehenden Fehlbeträge sind im Haushalt 2018 ff zu berücksichtigen.

Die Variante 4 beinhaltete das Schwimmbad mit späterer Anbaumöglichkeit (ca. 200 m² BGF).
Der Anbau soll zu Auslagerung der Mittagbetreuung dienen.

Bei der Prüfung und Zusammenstellung der Raumprogramme im Zuge der Erarbeitung der Leistungskataloge planungs- und baubegleitender Büros wurde festgestellt, dass die angegebene Größe von 200 m² BGF zu klein bemessen ist.

Zur Auslagerung der bestehenden Mittagsversorgung / Mensa werden ca. 330 m² BGF benötigt, im Falle eines Neubaus nach angenommenem Flächenbedarf durch die Regierung von Oberbayern sogar ca. 525 m² BGF.
Eine Prüfung ergab, dass diese Fläche neben dem Schwimmbad (2 ÜE) noch gut auf dem Grundstück unterzubringen ist. Der Pausenhof wird dadurch weiter eingeschränkt, misst aber weiterhin knapp das Dreifache der anzusetzenden Mindestfläche.
Die aktuelle Situation wurde am 23.02.2018 mit der Schulleitung Fr. Stephan-Wagenhäuser und dem FB 4 besprochen. Die Einschränkung des Pausenhofes zur Realisierung eines möglichen größeren Anbaus wird von Seiten der Schulleitung akzeptiert.

Eine Auslagerung der Mensa steht nicht zur Disposition. Die Bindungsfrist der Förderung nach FAG läuft erst 2032 aus. Im Einvernehmen mit der Schulleitung soll ein flexibler Multifunktionsraum für Lehrerkonferenzen, Schulveranstaltungen und Differenzierungsunterricht entstehen. Darüber hinaus ist angedacht, JAS Grundschule und JAS Mittelschule sowie ggf. weitere Kooperationspartner dorthin auszulagern. Damit könnten Räume im Hauptgebäude wieder für die Ganztagsschule zur Verfügung gestellt werden.

Mit den ersten Vorbereitungen soll im 2. Quartal begonnen werden.

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1.4. Auflösung Containerstandplatz Endbachweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Aufgrund der Baumaßnahme der Deutschen Bahn zur Sanierung der Bahnunterführung muss am jetzigen Standort Endbachweg die Baustelle für diese Baumaßnahme eingerichtet werden. Die Baustelleneinrichtung erfolgt laut der Deutschen Bahn in der letzten Februarwoche 2018. Ab diesem Zeitpunkt ist die Unterführung am Endbachweg nicht mehr, weder zu Fuß noch mit einem Fahrzeug, passierbar. Alle Wertstoffcontainer vom Standort Endbachweg werden deshalb bis dahin von den Entsorgerfirmen abgezogen. Die Möglichkeit der Errichtung eines Ersatzstandortes im Bereich des Endbachweges bei den Parkplätzen am Tennisplatz und gegenüber vom Friedhof oder eines Ersatzstandortes am Sportplatzparkplatz beim BRK wurde geprüft. Allerdings wurden die Vorschläge für  wenig sinnvoll erachtet, da die Anwohner des Wohngebietes Eckartstraße/ Endbachweg  eh aufgrund der Vollsperrung  über die Hauptstraße - Plieninger Straße – Osterfeld - Wildparkstraße ausweichen müssen und dort dann eigentlich fußläufig Standplätze näher sind und schneller zu erreichen sind. Aus diesem Grunde wird für die Dauer der Baumaßnahme der Deutschen Bahn bis Ende 2018 der Standort Endbachweg ersatzlos aufgelöst. 

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1.5. Spritzeisbahn auf dem Freisportgelände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Aktueller Stand zum 27.02.2018

Aus den Erfahrungen zum Jahr 2017 werden zum erfolgreichen Aufspritzen einer Eisbahn Minustemperaturen im zweistelligen Bereich benötigt. Diese Temperaturen wurden erstmalig am Sonntag, dem 25.02.2018 mit -11°C erreicht. Für die vorbereitenden Arbeiten bis zur Nutzungsfreigabe der Eisbahn werden ca. 4 Tage benötigt.

Aufgrund der Wettervorhersagen mit Plusgraden und frühlingshaften Temperaturen ab Sonntag, 04.03.2018 wurde der Arbeits- und Kostenaufwand in Höhe von ca. 2.500.- € (Kosten aus dem Jahr 2017) für die wetterbedingt wenigen Tage zur Nutzung der Eisbahn als nicht verhältnismäßig gesehen. Von der Erstellung der Spritzeisbahn wurde deshalb bis dato abgesehen.

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1.6. Gemeindebücherei Poing; Kooperation von Büchereien im Landkreis Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Die kommunalen Büchereien Ebersberg, Grafing,  Kirchseeon, Markt Schwaben, Poing, Vaterstetten und Zorneding planen den Verbund „Leseregion Ebersberg“. Gemeinsame Veranstaltungen werden bereits seit drei Jahren durchgeführt und von den Bürgern sehr gut angenommen (Beispiel Indischer Abend, Heimatabend in Poing).

Folgende Maßnahmen sollen in der Kooperation geregelt und umgesetzt werden:

  1. Ein gemeinsamer Leihverkehr von analogen Büchern mit einem gemeinsamen Medienkatalog bedeutet für die Poinger Leser den Vorteil eines größeren Medienbestandes.

  1. Austausch von Klassensätzen (Klassenlektüre in mehrfacher Stückzahl):
Alle Schulen der Region haben damit Zugriff auf alle Klassensätze, dadurch ergibt sich ein wesentlich vielfältigeres Angebot und die Auslastung der einzelnen Klassensätze ist höher.

  1. Austausch von Bilderbuchkinos oder Kamishibai;
Einige Büchereien haben Bilderbuchkinos in ihrem Bestand, die Gemeindebücherei Poing ist im Besitz eines Kamishibai (ein japanisches Tischtheater aus Holz, ca. 70 auf 50 cm). 

  1. Die Büchereiwoche im Landkreis wird bereits jedes Jahr von den beteiligten Kommunen als Veranstaltungswoche zu einem gemeinsamen Thema durchgeführt. Dieses Projekt besteht bereits seit vier Jahren und wird 2018 vom 12.04. – 22.04.18 stattfinden. Die Eröffnungsveranstaltung ist am Donnerstag 12.04.18 in Vaterstetten. Poing beteiligt sich mit eines Kinderlesung am Freitag, 13.04.18, 16.00 Uhr;

  1. Einmal im Quartal soll ein Treffen der Büchereien für einen regelmäßigen Informationsaustausch stattfinden.

  1. gegenseitige Unterstützung bei Aktionen

Weiter Möglichkeiten zur Kooperation können zukünftig noch ergänzt werden. Die anfallenden Kosten sind derzeit noch nicht absehbar, werden sich jedoch mit Sicherheit in Grenzen halten. Lediglich für die Erstellung und Wartung eines gemeinsamen Medienkatalogs fallen Kosten an. Dafür wird der zukünftige Verbund vom Landratsamt Ebersberg finanziell in Höhe von 2.000.- €/anno unterstützt.

Die Zusammenarbeit ist in einer gemeinsamen, juristisch geprüften Kooperationsvereinbarung verankert. Diese wird derzeit von allen Bürgermeistern unterschrieben.

Zur Gestaltung eines Büchereinetzwerk-Logos ist ein Schulwettbewerb initiiert worden. Es sind bereits viele Entwürfe eingereicht worden. Der Gewinner wird am 12. April in Vaterstetten bekannt gegeben.

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1.7. Baumfällung Schulstraße 30 und 30a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.7

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Schulstraße 30 und 30a fanden Baumfällungen statt. Zur Klärung, ob eine Genehmigung der Fällung durch die Gemeinde erforderlich gewesen wäre, sind Ermittlungen durch die Verwaltung aufgenommen worden. Zur Unterstützung wurde eine Sachverständige für Bäume eingeschaltet um eine eindeutige und beweisfähige Baumbestimmung zu erlangen. In ca. 3 Wochen ist mit einem Ergebnis zu rechnen.

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1.8. Antrag auf Neubau eines viergruppigen Containerprovisoriums (Kindergarten) an der Hohenzollernstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.8

Sachverhalt

Am 2. März 2018 ging der Antrag auf Baugenehmigung für das Provisorium bei der Gemeinde Poing ein.

Die Behandlung ist am 10. April 2018 in der Bau- und Umweltausschusssitzung vorgesehen.

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1.9. Bayern WLAN

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.9

Sachverhalt

Zweiter Standort nach Sportzentrum im Wartebereich des Rathauses ab dem 7.3.2018 verfügbar.
Der öffentliche WLAN Bereich im Rathaus deckt die Wartezone vor dem Bürgerbüro, Standesamt, Vorzimmer, Gemeindekasse und Sitzungssaal ab.

In dem durch WLAN erfassten Bereich kann mit bis zu 100 Mbit kostenlos, zeitlich und im Volumen unbegrenzt im Internet recherchiert werden. Ein Jugendschutzfilter schützt vor unerwünschten Inhalten.

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1.10. Überörtliche Verkehrsplanung im Bereich München-Ost Unterzeichnung der Zweckvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.10

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.01.2018 beschlossen, sich an der Beauftragung einer Bestandsaufnahme mit SWOT-Analyse für eine überörtliche Verkehrsplanung im Raum München-Ost zu beteiligen. Es bestand Einverständnis, dass die Gemeinde Aschheim die Leistungen ausschreibt, vergibt und mit den übrigen Kommunen verrechnet. In einer zwischen den Kommunen noch abzuschließenden Zweckvereinbarung sind die Details zu regeln.

Diese Zweckvereinbarung wurde von Herrn 1. Bürgermeister Hingerl am 01.03.2018 in der Gemeinde Aschheim unterzeichnet.

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1.11. Sachstand Breitbandausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.11

Sachverhalt

Der Breitbandausbau ist leider noch nicht flächendeckend in Poing abschließend hergestellt. Ursächlich hierfür sind Probleme bei der Strombereitstellung. Die Telekom rechnet jedoch mit einem Abschluss der Maßnahmen im 2. Quartal. Einige Kunden können bereits heute vom Breitband profitieren. Zur Überprüfung der Möglichkeit müssen die Kunden einen Verfügbarkeitscheck auf der Homepage des Anbieters durchführen und ggf. einen Produktwechsel anstoßen.

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1.12. Erdbewegungen W 7 - Reparaturarbeiten an der Wegeverbindung Richtung Pliening

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö informativ 1.12

Sachverhalt

Hinsichtlich der Erdbewegungen wird folgender Sachstand mitgeteilt:

Der Abtransport des Humus läuft noch bis Ende der nächsten Woche (11. KW.)

Der dann erfolgende Abtrag der Resthumusschicht bis zur Rotlage wird durch die Mitarbeiter des Archäologieteams begleitet; Dauer ca. 14 Arbeitstage- je nach Witterung; Fahrbewegungen erfolgen dann nur noch innerhalb von W7/W8.

Die archäologische Untersuchung der bereits gänzlich geräumten Flächen hat begonnen. Derzeit sind ca. 300 Verdachtsflächen lokalisiert. Darunter befindet sich eine Grabstätte aus der Zeit ca. 2.400 bis 2.200 v. Chr. (späte Jungsteinzeit).

Die beschädigte Wegeverbindung entlang der Felder in Richtung Pliening wird in der Zeit vom 12.03.18 bis 14.03.18 von der Firma Brandl repariert. Der Umgriff, die Ausführung und der Qualitätsstandard der Arbeiten wurden heute mit dem Bauamt und dem Baubetriebshof Pliening abgestimmt.

Eine erforderliche Straßensperrung des Teilabschnittes der Wegeverbindung zwischen Poing und Pliening wird von der Verwaltung Pliening für die 11. KW angeordnet

Für den 15.03.18 wurde eine gemeinsame Abnahme mit den verantwortlich der Gemeinde Pliening vereinbart. Der Termin ist noch ab zustimmen

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2. Gemeindebücherei Poing; Satzungsänderung und Gebührensatzungsänderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Haupt- und Finanzausschuss hat mit Beschluss in seiner öffentlichen Sitzung am 06.03.2018 dem Gemeinderat empfohlen, den Entwurf der

  1. Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing (Anlage 4) ohne Änderung zu beschließen

und den Entwurf der

  1. Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Gemeindebücherei Poing (Anlage 5)
      mit folgender Änderung zu beschließen:

Im § 5  Vorbestellung, Kopien, Internet wird in der 2. Zeile eingefügt (fett):

Kopien, Ausdrucke pro Seite:                                                        EUR 0,10

Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing wird ohne Änderung beschlossen.

  1. Die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bücherei der Gemeinde Poing wird mit folgender Änderung beschlossen:
Im § 5  Vorbestellung, Kopien, Internet wird in der 2. Zeile eingefügt (fett)

„Kopien, Ausdrucke pro Seite:                                                EUR 0,10“

Beschluss 1

Die Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing wird ohne Änderung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bücherei der Gemeinde Poing wird mit folgender Änderung beschlossen:
Im § 5  Vorbestellung, Kopien, Internet wird in der 2. Zeile eingefügt (fett)

„Kopien, Ausdrucke pro Seite:                                                EUR 0,10“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 3

Kurzbericht

(ba) Die kommunalen Büchereien Ebersberg, Grafing, Kirchseeon, Markt Schwaben, Poing, Vaterstetten und Zorneding planen den Verbund „Leseregion Ebersberg“. Ein gemeinsamer Leihverkehr von analogen Büchern mit einem gemeinsamen Medienkatalog bedeutet für die Poinger Leser den Vorteil eines größeren Medienbestandes.
Insbesondere folgende Maßnahmen sollen in der Kooperation geregelt und umgesetzt werden:
Austausch von Klassensätzen (Klassenlektüre in mehrfacher Stückzahl):
Austausch von Bilderbuchkinos oder Kamishibai (japanisches Tischtheater aus Holz, ca. 70 auf 50 cm).
Die Büchereiwoche im Landkreis: Dieses Projekt besteht bereits seit vier Jahren und wird 2018 vom 12.04. – 22.04.18 stattfinden. Die Eröffnungsveranstaltung ist am Donnerstag 12.04.18 in Vaterstetten. Poing beteiligt sich mit eines Kinderlesung am Freitag, 13.04.18, 16.00 Uhr.
Weiter Möglichkeiten zur Kooperation können zukünftig noch ergänzt werden. Für die Erstellung und Wartung eines gemeinsamen Medienkatalogs fallen Kosten an. Dafür wird der zukünftige Verbund vom Landratsamt Ebersberg finanziell in Höhe von 2.000.- €/anno unterstützt.
Die Zusammenarbeit ist in einer gemeinsamen, juristisch geprüften Kooperationsvereinbarung verankert. Diese wird derzeit von allen Bürgermeistern unterschrieben.
Zur Gestaltung eines Büchereinetzwerk-Logos ist ein Schulwettbewerb initiiert worden. Es sind bereits viele Entwürfe eingereicht worden. Der Gewinner wird am 12. April in Vaterstetten bekannt gegeben.

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3. Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auch im Jahr 2018 sollen folgende Märkte stattfinden:

- 13.05.2018 (Frühjahrsmarkt) und am
- 21.10.2018 (Herbstmarkt).

Die Termine der Marktsonntage sind durch die Marktfestsetzung des Landratsamtes Ebersberg vom 15.09.2004 geregelt. Der Frühjahrsmarkt findet alljährlich am Sonntag nach Christi Himmelfahrt und der Herbstmarkt alljährlich am vorletzten Sonntag vor Allerheiligen statt.

Die Auswahl der Marktsonntage war mit dem Gewerbeverband abgesprochen.

Aufgrund der Zustimmung des Landratsamtes Ebersberg wird der Poinger Markt in der Hauptstraße, Bahnhofstraße, Bürgerstraße, Alte Gruber Straße sowie dem Wochenmarktgelände im neuen Ortszentrum stattfinden.

Um auch Inhabern von Ladengeschäften die Möglichkeit zu bieten, am Tag der Märkte ihre Verkaufsstellen zu öffnen, muss die Gemeinde Poing eine Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen.

Nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 10.05.2010 sind derartige Verordnungen jährlich nach erfolgter Festsetzung der Märkte erneut zu beschließen.

Die Sonntagsöffnung muss jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Einklang stehen und darf nur noch in einem sehr engen örtlichen Bezug zum Markt selbst stattfinden. Hierauf wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde überdies schriftlich hingewiesen.

Die Sonntagsöffnung muss sich daher nach Rechtsauffassung der Verwaltung auf nachfolgende Straßenbezüge beschränken:

Alte Gruber Straße
Anzinger Straße (zwischen Hauptstraße und Bürgermeister-Germeier-Straße)
Bahnhofstraße
Birkenallee (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Bürgerstraße
Endbachweg (zwischen Hauptstraße und Bahnunterführung)
Friedensstraße (zwischen Marktplatz und Jugendzentrum)
Hauptstraße
Marktstraße
Neufarner Straße (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Poststraße
Rathausstraße

Die Verwaltung schlägt somit vor, den mit der Sitzungsladung übersandten Entwurf einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten zu erlassen.

Beschlussvorschlag

Die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage wird für den 13.05.2018 und den 21.10.2018 aus Anlass der festgesetzten Sonntagsmärkte in der Gemeinde Poing erlassen.

Beschluss

Die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage wird für den 13.05.2018 und den 21.10.2018 aus Anlass der festgesetzten Sonntagsmärkte in der Gemeinde Poing erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(rap) Auch im Jahr 2018 sollen folgende Märkte stattfinden:
- 13.05.2018 (Frühjahrsmarkt) und am
- 21.10.2018 (Herbstmarkt).

Die Termine der Marktsonntage sind durch die Marktfestsetzung des Landratsamtes Ebersberg vom 15.09.2004 geregelt. Der Frühjahrsmarkt findet alljährlich am Sonntag nach Christi Himmelfahrt und der Herbstmarkt alljährlich am vorletzten Sonntag vor Allerheiligen statt. Die Auswahl der Marktsonntage war mit dem Gewerbeverband abgesprochen. Aufgrund der Zustimmung des Landratsamtes Ebersberg wird der Poinger Markt in der Hauptstraße, Bahnhofstraße, Bürgerstraße, Alte Gruber Straße sowie dem Wochenmarktgelände im neuen Ortszentrum stattfinden.

Um auch Inhabern von Ladengeschäften die Möglichkeit zu bieten, am Tag der Märkte ihre Verkaufsstellen zu öffnen, muss die Gemeinde Poing eine Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen.

Die Sonntagsöffnung muss jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Einklang stehen und darf nur noch in einem sehr engen örtlichen Bezug zum Markt selbst stattfinden. Hierauf wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde überdies schriftlich hingewiesen.

Die Sonntagsöffnung muss sich daher auf nachfolgende Straßenzüge beschränken:

Alte Gruber Straße
Anzinger Straße (zwischen Hauptstraße und Bürgermeister-Germeier-Straße)
Bahnhofstraße
Birkenallee (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Bürgerstraße
Endbachweg (zwischen Hauptstraße und Bahnunterführung)
Friedensstraße (zwischen Marktplatz und Jugendzentrum)
Hauptstraße
Marktstraße
Neufarner Straße (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Poststraße
Rathausstraße

Der Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten wurde in dem dargestellten Umfang einstimmig durch den Gemeinderat erlassen. Die Bekanntmachung erfolgt in einer der nächsten Ausgaben des Ortsnachrichtenblattes.

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4. Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Poing und der Gemeinde Vaterstetten zwischen der Gruber Straße und der Landkreisgrenze im Westen; Einleitung des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Von der Gemeinde Vaterstetten ging am 26.10.2017 ein Schreiben vom 24.10.2017 mit folgender Information ein:

Nach dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Vaterstetten soll, beginnend an der nördlichen Gemeindegrenze Vaterstetten – Poing, westlich der EBE 17 ein Gewerbegebiet entwickelt werden.
Die Gemeindegrenze zwischen Vaterstetten und Poing verläuft zwischen der EBE 17 und der Landkreisgrenze im Westen nicht in einer geraden Linie, sondern eher „gezackt“. Ein im Katasterplan bestehender Weg (Fl.Nr. 131/14) ist in der Natur nicht mehr vorhanden.

Von der Gemeinde Vaterstetten wurde ein Plan für einen Tausch der Flächen unmittelbar an der Gemeindegrenze erstellt, nach dem für beide Gemeinden keine Gewinne oder Verluste an Gemeindefläche entstehen würden.

Das Verfahren zur Änderung von Gemeindegrenzen wird vom Landratsamt gemäß Art. 11 Abs. 2 GO durchgeführt, sofern beide Gemeinden mit der Änderung der Grenzen einverstanden sind und diese den Gründen des öffentlichen Wohls nicht widerspricht.

Die Gemeinde Vaterstetten informiert hiermit die Gemeinde Poing über die beabsichtigte Grenzänderung, bevor die formelle Einleitung des Verfahrens beim Landratsamt Ebersberg mit einem entsprechenden Beschluss auf den Weg gebracht werden soll.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem es sich um einen flächengleichen Tausch handelt und keine Gründe des Gemeinwohls gegen die Grenzbegradigung stehen, bestehen keine Bedenken der Gemeinde Poing, der beabsichtigten Grenzbegradigung zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Poing stimmt der beabsichtigten flächengleichen Grenzbegradigung entsprechend dem vorgelegten Plan zu.

Beschluss

Die Gemeinde Poing stimmt der beabsichtigten flächengleichen Grenzbegradigung entsprechend dem vorgelegten Plan zu.

Es ist ausdrücklich damit keine Zustimmung zur geplanten Gewerbegebiets- bzw. Industriegebietsausweisung verbunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Von der Gemeinde Vaterstetten ging ein Schreiben mit folgender Information ein:
Nach dem Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Vaterstetten soll, beginnend an der nördlichen Gemeindegrenze Vaterstetten – Poing, westlich der EBE 17 ein Gewerbegebiet entwickelt werden.
Die Gemeindegrenze zwischen Vaterstetten und Poing verläuft zwischen der EBE 17 und der Landkreisgrenze im Westen nicht in einer geraden Linie, sondern eher „gezackt“. Ein im Katasterplan bestehender Weg (Fl.Nr. 131/14) ist in der Natur nicht mehr vorhanden.
Von der Gemeinde Vaterstetten wurde ein Plan für einen Tausch der Flächen unmittelbar an der Gemeindegrenze erstellt, nach dem für beide Gemeinden keine Gewinne oder Verluste an Gemeindefläche entstehen würden.
Das Verfahren zur Änderung von Gemeindegrenzen wird vom Landratsamt gemäß Art. 11 Abs. 2 GO durchgeführt, sofern beide Gemeinden mit der Änderung der Grenzen einverstanden sind und diese den Gründen des öffentlichen Wohls nicht widerspricht.
Die Gemeinde Vaterstetten informiert hiermit die Gemeinde Poing über die beabsichtigte Grenzänderung, bevor die formelle Einleitung des Verfahrens beim Landratsamt Ebersberg mit einem entsprechenden Beschluss auf den Weg gebracht werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem es sich um einen flächengleichen Tausch handelt und keine Gründe des Gemeinwohls gegen die Grenzbegradigung stehen, bestehen keine Bedenken der Gemeinde Poing, der beabsichtigten Grenzbegradigung zuzustimmen.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Die Gemeinde Poing stimmt der beabsichtigten flächengleichen Grenzbegradigung entsprechend dem vorgelegten Plan zu.
Es ist ausdrücklich damit keine Zustimmung zur geplanten Gewerbegebiets- bzw. Industriegebietsausweisung verbunden.

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5. Bebauungsplan Nr. 54.1 "Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummer 539, 539/5 und 550); Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren



10.04.2014
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
10.04.2014
GR (TOP 4)
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
25.11.2014
BUA (TOP 2)
Vorstellung Bebauungsplanentwurf
10.03.2016
GR (TOP 5)
Verlängerung der Veränderungssperre
09.03.2017

30.03.2017

GR (TOP 3)
Nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre
GR (TOP 7)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes
18.05.2017 mit
23.06.2017
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
21.09.2017
GR (TOP 3)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
14.12.2017 mit
19.01.2018
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. Immissionsschutz, Schreiben vom 16.01.2018
2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.01.2018
3. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 07.12.2017
4. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 28.12.2017
5. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.12.2017
6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 20.12.2017
7. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 12.12.2017
8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.01.2018
9. Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 539/5, Schreiben vom 17.01.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 16.01.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. Bauleitplanung, Schreiben vom 16.01.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.01.2018
4. Landratsamt Ebersberg, Abt. Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 16.01.2018
5. Landratsamt Ebersberg, Abt. Gesundheitsamt, Schreiben vom 16.01.2018
6. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 19.01.2018
7. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 19.01.2018
8. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 05.12.2017
9. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 22.01.2018
10. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.12.2017
12. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 12.12.2017
12. SWM, Scheiben vom 11.01.2018
13. Bayernets GmbH, Schreiben vom 04.12.2017
14. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 11.01.2018
15. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 22.12.2017

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayerischer Bauernverband
Deutsche Telekom
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim bei München
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Münchner Verkehrs- und Tarifverband
Vodafone Kabel Deutschland
Landesbund für Vogelschutz
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Apleona GVA Argoneo GmbH
Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 539


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. Immissionsschutz, Schreiben vom 16.01.2018
Die in der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme formulierte Festsetzung wurde in die Hinweise übernommen.
Die Möglichkeit der Freistellung sollte bei Vorhaben mit „Belästigungspotential (Lärm/Licht)“ nicht gegeben sein, da keine Regelung zum Immissionsschutz festgesetzt ist.

Weitere Anregungen und Vorschläge werden nicht vorgetragen.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist unter Punkt 9 der Hinweis aufgenommen worden, dass bei freigestellten Vorhaben auf Verlangen der Behörde mittels Verträglichkeitsuntersuchung nachzuweisen ist, dass durch den geänderten Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


Gemeinde Pliening

2. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 18.01.2018
Der Bauausschuss beschließt, gegen den Bebauungsplan Nr. 54 „Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Straße“ Bedenken vorzubringen.

Es mag zutreffen, dass das Plangebiet gut an den ÖPNV angebunden ist. Lt. Begründung zum Änderungsbebauungsplan könnte jedoch eine Tiefgarage mit 440 (eingeschossig) bzw. 880 (zweigeschossig) Stellplätzen entstehen. Außerdem wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei Ausschöpfen der zulässigen GFZ und Anwendung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing 823 Stellplätze geschaffen werden müssten.

Es erscheint praxisfremd, dass eine derartige Zahl an Stellplätzen im zentralinnerörtlichen Bereich einer Gemeinde geschaffen wird und dann – „aufgrund der guten Anbindung an den ÖPNV“ – größtenteils leer stehen. Eine solche Annahme entspräche nicht der Realität.

Und selbst, wenn man den unrealistischen Gedanken weiterführt, dass zwar eine Tiefgarage mit mindestens 400, wahrscheinlich aber mehr als 800 Stellplätzen errichtet wird, die dann leer stehen: Mit der Möglichkeit einer solchen Tiefgargage stimmt die Gemeinde Poing einer zusätzlichen Verkehrsbelastung auf der Gruber Straße und den angrenzenden Straßen von mindestens 800 bzw. 1.600 Fahrzeugen/Tag zu (konservativ gerechnet nur eine An- bzw. Abfahrt am Tag).

Lt. den aktuellen Verkehrsmengenzählungen aus dem Jahr 2015 wurde an der Kreuzung Plieninger Straße/Gruber Straße eine durchschnittliche Verkehrsbelastung von 4.220 Fahrzeugen/Tag ermittelt. Auch wenn es sich dabei um Ziel- und Quellverkehre handelt, wird durch das geplante Vorhaben eine Mehrung des Verkehrs von fast 40 % zugelassen. Die Mehrbelastung wird sich auch auf Pliening, insbesondere auf die Ortsteile Ottersberg und Gelting, nachhaltig negativ auswirken.

Ohne ein tragfähiges Verkehrskonzept, das eine Entlastung der Gruber Straße, und in dessen Folge auch der Plieninger Straße und damit der Ortsteile Ottersberg und Gelting, aufzeigt, wird die Planung abgelehnt.

Die Gemeinde Poing wird aufgefordert, das bereits in der Sitzung vom 01.06.2017 geforderte Verkehrskonzept zu erstellen und dessen Ergebnisse umzusetzen.


Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Gemeinde Pliening verkennt, dass das Plangebiet bereits mit einer relativ hohen Baudichte bebaut ist, gewerblich genutzt wird und dementsprechend auch schon heute Verkehr verursacht. Auch ist bereits heute das östliche Grundstück im Plangebiet mit einer Tiefgarage unterbaut.
Eine Zunahme von Verkehr (sofern die Beschäftigten tatsächlich überwiegend mit dem Auto anreisen) entsteht somit nur in einer Größenordnung, die durch zusätzliche Beschäftigte als Folge der durch die Planung vorbereiteten Baurechtsmehrung oder eine Veränderung der Arbeitsplatzdichte ausgelöst wird. Eine Mehrung in der von der Gemeinde Pliening angenommenen Größenordnung wird jedenfalls sicher nicht erreicht.

Bestand Stellplätze:
Gruber Straße 46: 179, davon 100 in der Tiefgarage und 79 oberirdisch
Gruber Straße 48: 64 + 4 Garagenstellplätze
gesamt: 247 Stellplätze
Ausgehend vom nunmehr festgesetzten Baurecht mit einer GFZ von 1,4, welches bei einer Grundstücksfläche von insgesamt 21.116 qm eine Geschoßfläche von 29.562,40 qm ergibt, würde sich grob folgender Stellplatznachweis errechnen:

ca. 75 % aus 29.562,40 qm = 22.171,80 qm (ca.-Nutzfläche inkl. Nebenflächen) : 30 = 739 Stellplätze (wobei hier die Nebennutzflächen nicht berücksichtigt sind)

Wenn man von den ca. 739 Stellplätzen den Bestand von 247 abzieht, verbleiben ca. 492 neu zu schaffende Stellplätze, die keinesfalls eine Zunahme von 800 bzw. 1.600 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen erkennen lässt.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Gruber Straße als auch die Plieninger Straße Kreisstraßen sind, auf ihnen also mit Verkehr, auch übergemeindlichem Verkehr, gerechnet werden muss.
Desweiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass das Staatliche Bauamt Freising als für die Kreisstraßen zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Planung geäußert hat.

Unabhängig hiervon wird darauf hingewiesen, dass dieses Baurecht auch nach dem wirksamen Bebauungsplan Nr. 54 (einfacher Bebauungsplan) möglich wäre, da sich das Baurecht nach § 34 BauGB aus der Umgebungsbebauung ergibt.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst. Von der Erstellung eines Verkehrsgutachtens wird abgesehen.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


3. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 07.12.2017
Da auch in der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwände bestehen, verweisen wir auf unsere E-Mail Nachricht vom 22.06.2017. Da allerdings bisher keine Befassung mit unserer Anregung, die zu erwartenden Verkehrsbelastungen für die Gemeinde Vaterstetten darzulegen erfolgte, bitten wir Sie erneut um Darlegung der zu erwartenden Verkehrsbelastungen für die Gemeinde Vaterstetten, wie bereits in damaliger E-Mail Nachricht angefragt.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Für eine Darlegung der zu erwartenden Verkehrsbelastungen für die Gemeinde Vaterstetten sieht die Gemeinde Poing keine Notwendigkeit, da durch die Planung nicht wesentlich mehr (Auto)Verkehr als heute entstehen dürfte. Denn das Plangebiet ist bereits mit einer relativ hohen Baudichte bebaut, wird gewerblich genutzt und verursacht dementsprechend auch heute schon Verkehr. Auch ist bereits heute das östliche Grundstück im Plangebiet mit einer Tiefgarage unterbaut, das Parkraumangebot ist also nicht limitiert.

Eine Zunahme von Verkehr (sofern die Beschäftigten tatsächlich überwiegend mit dem Auto anreisen) entsteht somit nur in einer Größenordnung, die durch zusätzliche Beschäftigte als Folge der durch die Planung vorbereiteten Baurechtsmehrung oder eine Veränderung der Arbeitsplatzdichte ausgelöst wird. Verkehrliche Probleme werden dadurch seitens der Gemeinde Poing, die primär betroffen wäre, nicht befürchtet.
Die Gemeinde weist auch darauf hin, dass das Staatliche Bauamt Freising als für die Kreisstraßen zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Planung geäußert hat.


Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst. Von der Erstellung eines Verkehrsgutachtens wird abgesehen.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


4. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 28.12.2017
Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen die Ausweisung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO sprächen, sind nach wie vor nicht zu erkennen.

Aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben die Schaffung eines Gewerbestandortes für Büros bzw. höherwertiges Gewerbe geschaffen werden soll.

Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass angesichts der planerischen Festsetzungen und immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen ein Kerngebiet eine sinnvolle Alternative darstellen würde.

Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Festsetzung eines Kerngebiets statt eines Gewerbegebiets kommt für die Gemeinde nicht in Betracht. Ausschlaggebend dafür ist vor allem die allgemeine Zulässigkeit von (kerngebietstypischen) Vergnügungsstätten in Kerngebieten. Zu den Eigenschaften von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten gehört gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ihre Größe (Nutzfläche) oder ihre besondere Zweckbestimmung (zentraler Dienstleistungsbetrieb, der für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll). Einrichtungen dieser Art hält die Gemeinde am vorliegenden Standort wegen der Nähe zur Ortsmitte und den benachbarten Wohngebieten für nicht verträglich. Aus diesem Grund hat sie auch im vorliegenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten von der Zulässigkeit ausgenommen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


5. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.12.2017
Betrifft ausschließlich die EBE 1:
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind aufzunehmen in die Planung. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges beträgt 3 m x 30 m und ist ebenfalls aufzunehmen. Die Zufahrtssituation ändert sich in Ihrer Lage nicht.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Empfehlungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim werden unter den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Empfehlungen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim in den Bebauungsplan als Hinweise aufzunehmen.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


6. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 20.12.2017
Stellungnahme Abwasser und Wasser:

  • Ein Schutzstreifen von 6 m (je 3 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit uns abzustimmen sind.
  • Abwasser- und Wasserseitig sind die Grundstücke (Fl.Nr. 539 und 539/5) erschlossen. Beide sind an die öffentliche Kanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen.
  • Die VE München Ost betreibt ein Trennsystem und dient ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
  • Änderungen der Entwässerungsanlage(n) auf dem Grundstück und/oder im Gebäude sind dem VE München Ost, anzuzeigen. Dies gilt auch für die Trinkwasser-Hausinstallation.
  • Weitere Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des gKu VE München Ost sind im Rahmen der der Darlegung für die Öffentlichkeit vorgebracht worden und sind bereits unter Punkt 5 in den Hinweisen aufgenommen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


7. Bayernwerk Natur GmbH
Bitte bestehende Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise der Bayernwerk Natur GmbH sind im Rahmen der der Darlegung für die Öffentlichkeit vorgebracht worden und sind bereits unter Punkt 12 in den Hinweisen aufgenommen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.01.2018
Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass sich durch die bereits durchgeführte Beteiligung nur geringfügige Änderungen des Planvorhabens ergeben haben.
Wir bitten, die bereits eingereichten Stellungnahmen vom 23. Juni 2017 zu berücksichtigen. Die dargestellten Belange gelten als nochmals angeführt. Darüber hinaus bestehen keine Einwendungen.
Wir bedanken uns für die erneute Beteiligung am Verfahren.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme vom 23.06.2017 wurde wie folgt berücksichtigt:
Die bestehenden Betriebe haben Bestandsschutz. Es ist jedoch das ortsplanerische Ziel der Gemeinde, diesen Standort für Büros bzw. höherwertiges Gewerbe mit einer hohen Arbeitsplatzdichte zu entwickeln, um die Lage in S-Bahn-Nähe optimal zu nutzen.
Die Gemeinde sieht diese Maßnahme begründet und gerechtfertigt darin, dass sie an städtebaulich geeigneter Stelle Flächen für mittelständische Handwerksbetriebe vorsieht. Die Nähe zu den hochwertigen Wohngebieten nördlich der Kirchheimer Allee und zur Ortsmitte östlich des Gewerbegebiets begründet städtebaulich diese Umstrukturierung der gewerblich genutzten Flächen. Im gesamten Gewerbegebiet nördlich der Gruber Straße vollzieht sich bereits ein Wandel zu höherwertigen Nutzungen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0


8. Rechtsanwalt des Grundstückseigentümers Fl.Nr. 539/5, Schreiben vom 17.01.2018
In vorbezeichneter Angelegenheit bedanken wir uns für die Zusendung der aktualisierten Bauleitplanung (Entwurf vom 21.09.2017) sowie die Übermittlung der beschlussmäßigen Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen in der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2017.
Namens und im Auftrag der von uns vertretenen Schlemmer GmbH, Gruber Straße 48, 85586 Poing, die unverändert Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 539/5 ist, nehmen wir zur aktualisierten Planung wie folgt Stellung:

1.        Positiv beurteilt wird zunächst die vorgenommene Änderung in Bezug auf die festgesetzten Wandhöhen sowie die erhöhte GFZ. Damit wird einem Teil der übermittelten Einwendungen aus dem Schreiben der bcs Architekten vom 14.06.2017 nachgekommen, was wir grundsätzlich für den richtigen Weg halten.

2.        Ungeachtet der vorgenommenen Verbesserungen mit Blick auf die Höhenentwicklung und die Verdichtung, wurde unseren weiteren Vorschlägen zur Art der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht bzw. nicht ausreichend stattgegeben. Unter diesem Gesichtspunkt regen wir erneut – auch in Wiederholung unserer Einwendungen aus dem Schreiben vom 23.06.2017 – an, in gemeinsamer Abstimmung mit den Grundstückseigentümern, möglicherwiese auch unter Erweiterung des Bebauungsplanumgriffes, einen abgestimmten Bebauungsplanentwurf weiterzuentwickeln, der auch die planerischen Vorstellungen und die konkreten Nutzungsabsichten der Eigentümer berücksichtigt. Dann und nur dann besteht von Seiten unserer Mandantin der Wille zur Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen. Wir dürfen in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass eine Bauleitplanung, die nicht zur Umsetzung führt, nach §  1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erforderlich und damit rechtswidrig ist.

3.        Der guten Ordnung halber nehmen wir erneut Bezug auf unsere Einwendungen aus dem Schreiben vom 23.06.2017, die wir der Vollständigkeit halber wiederholen, soweit Ihnen nicht durch die Änderung der Planung ausdrücklich abgeholfen wurde.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde (Art, 28 Abs. 2 Grundgesetz – Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden). Damit wird das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
Aus diesem Planungsrecht ergibt sich auch eine Planungspflicht der Gemeinden. Ein Bebauungsplan ist dann aufzustellen, wenn Baumaßnahmen zu erwarten sind, die die städtebauliche Entwicklung beeinflussen.
Da hiervon im vorliegenden Fall auszugehen ist, ist ein Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplans gegeben, insbesondere, da nur durch den Bebauungsplan eine gestalterisch befriedigende Gesamtlösung für diesen städtebaulich wichtigen Punkt am Eingang zur Ortsmitte erzielt werden kann.

Beschluss:

Hinsichtlich der wiederholten Einwendungen, soweit ihnen nicht durch die Änderung der Planung ausdrücklich abgeholfen wurde, verweist die Gemeinde auf ihre diesbezüglichen Beschlüsse vom 21.09.2017 und hält an diesen fest.
Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

JA – Stimmen                23
NEIN – Stimmen                   0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:

1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54.1 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Beschluss

Zusammengefasster Beschluss:

1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54.1 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw/eic) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 54.1 lag mit Begründung in der Fassung vom 21.09.2017 in der Zeit vom 14.12.2017 bis zum 19.01.2018 zu jedermanns Einsichtnahme aus. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Der Gemeinderat befasste sich mit den eingegangenen Stellungnahmen in seiner öffentlichen Sitzung am 08.03.2018 und hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 54.1 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

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6. Asyl- und Obdachlosenthematik; Situation, Verteilung und Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern, sog. Fehlbelegern und Familiennachzug

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Gemeinde Poing sind 232 Asylbewerber (Stand Februar 2018) untergebracht, darunter 70 sog. Fehlbeleger, also anerkannte Asylbewerber. Darunter und unter der Gruppe der afghanischen Asylbewerber, die sich im Klageverfahren befinden und danach eine gute Bleibeperspektive haben, sind 30 Väter, die ihre Familie im Rahmen des Familiennachzuges nachholen könnten. Bei der Annahme, dass jede Familie im Durchschnitt aus zwei Erwachsenen und drei Kindern besteht, würden 120 Personen nachziehen.
Für den Fall der Vollbelegung könnte sich diese Zahl um 160 Personen erhöhen, wobei die Zahl der Fehlbeleger auf 88 steigen könnte.
Poing hat laut dem vom Landratsamt Ebersberg festgelegten Verteilerschlüssel, der sich aus dem Verhältnis der Landkreiseinwohner zu den Gemeindeeinwohnern ergibt, eine Aufnahmequote von 10,63 %. Tatsächlich liegt die derzeitige Aufnahmequote bei 29,26 %, was eine Mehraufnahme von 18,63 % bedeutet.
Anders ausgedrückt: Bei zur Zeit im Landkreis Ebersberg untergebrachten 793 Asylbewerbern müssten wir laut Verteilerschlüssel 84 Asylbewerber und darunter 31 Fehlbeleger aufnehmen. Tatsächlich aber haben wir 232 Asylbewerber und darunter 70 Fehlbeleger aufgenommen.
Auch wenn die Regierung von Oberbayern mündlich zugesagt hat, die Fehlbeleger weiter in den Unterkünften unterzubringen, werden diese bei Rücknahme dieser Zusage obdachlos.
Ebenfalls obdachlos ist der Familiennachzug und somit auch auf Kosten der Gemeinde unterzubringen.
Zur Zeit sind in den drei gemeindlichen Obdachlosenunterkünften 9 Obdachlose untergebracht, alle entweder ehemalige Fehlbeleger oder Familiennachzug. Insgesamt können in den drei Unterkünften 20 Personen aufgenommen werden. Demgegenüber stehen derzeit 70 Fehlbeleger bzw. geschätzt 88 Fehlbeleger bei Vollbelegung.

Folgende Alternativen bei Vollbelegung der Obdachlosenunterkünfte sind in Betracht zu ziehen:
  • Wiedereinweisung in bestehende Unterkunft. Dafür würden im Monat 280 € pro Person entstehen. Diese Alternative ist jedoch unter Umständen rechtlich auf 2 Monate befristet.
  • Unterbringung in gemeindlichen Liegenschaften wie die Turnhallen der Grundschulen. Kosten hierfür 1,2 Mio. € für Grundsanierung und Ausstattung mit Küche, Betten, Schränken usw.
  • Unterbringung in Mietwohnungen, Kosten ca. 12 €/qm werden vom Jobcenter übernommen, es ist aber kein freier Wohnraum in der Gemeinde Poing zur Verfügung.
  • Unterbringung in Pensionen / Hotels. Kosten hierfür 1.500 € pro Person pro Monat.
  • Sozialwohnungen in Grub, für die die Gemeinde Poing für alle 11 Wohnungen ein Vorschlagsrecht hat.

Neben den Kosten für Alternativunterbringungen sind aber auch die derzeitigen Personal- und Unterbringungskosten zu berücksichtigen. Bei aktuell 9 Obdachlosen belaufen sich die Personal- und Arbeitsplatzkosten auf 86.244 € im Jahr und 57.351 € für Unterbringungsmaßnahmen. Eine Mitarbeiterin ist aktuell mit Tätigkeiten für die Obdachlosenunterbringung mit 78,75 % ihrer Arbeitszeit ausgelastet.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es an einer Zusage des Bundes, die Kosten für die Unterbringung von obdachlos werdenden Fehlbelegern und nachziehenden Familien zu übernehmen.
Ebenso fehlt es an einer Durchsetzung des Verteilungsschlüssels im Landkreis Ebersberg, so dass alle Landkreisgemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl mit den Problemen und Kosten für Asylbewerber und Fehlbeleger gleich belastet wären.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Herr Bürgermeister Albert Hingerl die Thematik der Finanzierung der obdachlos gewordenen Fehlbeleger bzw. des als obdachlos unterzubringenden Familiennachzugs sowohl an den Bayerischen Gemeindetag als auch an den Bayerischen Städtetag heranträgt und eine Kostenübernahme durch den Bund fordert.

Finanzielle Auswirkungen

Bei geschätzten 88 Fehlbelegern bzw. 160 im Rahmen des Familiennachzugs steigen die derzeitigen Kosten um ein Vielfaches. Der zu erwartende Arbeitsaufwand ist mit dem derzeitigen Personal nicht mehr zu leisten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Herr Bürgermeister Albert Hingerl die Thematik der Finanzierung der obdachlos gewordenen Fehlbeleger bzw. des als obdachlos unterzubringenden Familiennachzugs sowohl an den Bayerischen Gemeindetag als auch an den Bayerischen Städtetag heranträgt und fordert Kostenübernahme von übergeordneten Stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(md) Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.03.2018 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Herr Bürgermeister Hingerl trägt die Thematik der Finanzierung der obdachlos gewordenen Fehlbeleger bzw. des als obdachlos unterzubringenden Familiennachzugs sowohl an den Bayerischen Gemeindetag als auch an den Bayerischen Städtetag heran und fordert Kostenübernahme von übergeordneten Stellen.

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7. Unterhalt gemeindlicher Liegenschaften; Bürgerhaus Poing, Instandsetzung Terrasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Hauptnutzer unseres Bürgerhauses hat seit Jahren Probleme mit der vorhandenen Holzterrasse und auch der entsprechend gestalteten Sitzbank.
Die Nutzung (vorrangig durch Kleinkinder & deren Eltern) erfolgt in den Sommermonaten vorzugsweise barfuß.
Aus diesem Grunde gab es bereits diverse Beanstandungen bzgl. Verletzungen durch eingezogene Splitter etc.
Inzwischen ist das Holzdeck zudem stark aufgequollen, die Stirnseiten der Dielen stellen sich auf.
Die Schreiner unseres Baubetriebshofes haben hier über die Jahre immer wieder nachgearbeitet.

Nun soll jedoch in diesem Jahr eine andere, dauerhaftere Lösung umgesetzt werden.

Das Material muss folgende Anforderung erfüllen:
  • Leicht zu reinigen
  • Robust (Bobbycar-geeignet)
  • Rutschhemmend
  • Barfuß-geeignet (darf sich nicht stark aufheizen)
  • Nicht zu rauh/ keine scharfen Kanten/ Ecken
  • Einhaltung der Vorschriften des KUVB

Die Ausführungsvariante wird aus den durch den Landschaftsarchitekten erarbeiteten Lösungsvorschlägen zusammen mit dem Nutzer und dem Architekturbüro Bez+Kock ausgewählt.

Kosten:
Die vorläufige Kostenermittlung auf Basis durchschnittlicher Marktpreise für eine Lösung in mittleren Preissegment ergibt ca. 49.980,00 Euro brutto. Hinzu kommt noch das Planerhonorar in Höhe von ca. 5.000,00 Euro brutto inkl. NK (LPH 5-9 bei Ansatz der Honorarzone II und 4% NK, wobei LPH 5 und 8 aufgrund des geringen Umfangs reduziert angeboten wurden).

Beschlussvorschlag

Der Instandsetzung der Terrasse im Bürgerhaus wie oben beschrieben wird zugestimmt.

Der überplanmäßigen Mehrausgabe in Höhe von insgesamt 25.000,00 €, gedeckt über die Entnahme aus der HHSt. 06002.500000 (Rathausstr. 4 – Unterhalt), wird zugestimmt.
Die entnommenen Mittel sind für das Jahr 2019 neu anzusetzen.

Finanzielle Auswirkungen

Im Haushalt 2018 sind auf der Haushaltsstelle 76010.500000 (Sonstige öffentliche Einrichtungen – Bürgerhaus – Unterhalt) für die Instandsetzung der Terrasse 30.000,00 Euro angesetzt.
Die fehlenden Mittel in Höhe von ca. 25.000,00 Euro können über die HHSt. 06002.500000 (Rathausstr. 4 – Unterhalt) gedeckt werden, da die hier angesetzten Mittel in 2018 nicht vollständig ausgegeben werden können. Die Mittel für die Rathausstr. 4 sind für 2019 neu anzusetzen.

Beschluss

Der Instandsetzung der Terrasse im Bürgerhaus wie oben beschrieben wird zugestimmt.

Der überplanmäßigen Mehrausgabe in Höhe von insgesamt 25.000,00 €, gedeckt über die Entnahme aus der HHSt. 06002.500000 (Rathausstr. 4 – Unterhalt), wird zugestimmt.
Die entnommenen Mittel sind für das Jahr 2019 neu anzusetzen.

Die Vorschläge des Landschaftsarchitekten sind dem Bau- und Umweltausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Kurzbericht

(cw) Der Hauptnutzer unseres Bürgerhauses hat seit Jahren Probleme mit der vorhandenen Holzterrasse und auch der entsprechend gestalteten Sitzbank.
Die Nutzung (vorrangig durch Kleinkinder & deren Eltern) erfolgt in den Sommermonaten vorzugsweise barfuß.
Aus diesem Grunde gab es bereits diverse Beanstandungen bzgl. Verletzungen durch eingezogene Splitter etc.
Inzwischen ist das Holzdeck zudem stark aufgequollen, die Stirnseiten der Dielen stellen sich auf.
Die Schreiner unseres Baubetriebshofes haben hier über die Jahre immer wieder nachgearbeitet.
Nun soll jedoch in diesem Jahr eine andere, dauerhaftere Lösung umgesetzt werden.
Das Material muss folgende Anforderung erfüllen:
  • Leicht zu reinigen
  • Robust (Bobbycar-geeignet)
  • Rutschhemmend
  • Barfuß-geeignet (darf sich nicht stark aufheizen)
  • Nicht zu rauh/ keine scharfen Kanten/ Ecken
  • Einhaltung der Vorschriften des KUVB
Die Ausführungsvariante wird aus den durch den Landschaftsarchitekten erarbeiteten Lösungsvorschlägen zusammen mit dem Nutzer und dem Architekturbüro Bez+Kock ausgewählt.
Kosten:
Die vorläufige Kostenermittlung auf Basis durchschnittlicher Marktpreise für eine Lösung in mittleren Preissegment ergibt ca. 49.980,00 Euro brutto. Hinzu kommt noch das Planerhonorar in Höhe von ca. 5.000,00 Euro brutto inkl. NK (LPH 5-9 bei Ansatz der Honorarzone II und 4% NK, wobei LPH 5 und 8 aufgrund des geringen Umfangs reduziert angeboten wurden).
Es wurde nach Diskussion mit 1 Gegenstimmt folgender Beschluss gefasst:
Der Instandsetzung der Terrasse im Bürgerhaus wie oben beschrieben wird zugestimmt.
Der überplanmäßigen Mehrausgabe in Höhe von insgesamt 25.000,00 €, gedeckt über die Entnahme aus der HHSt. 06002.500000 (Rathausstr. 4 – Unterhalt), wird zugestimmt. Die entnommenen Mittel sind für das Jahr 2019 neu anzusetzen
Die Vorschläge des Landschaftsarchitekten sind dem Bau- und Umweltausschuss zur Entscheidung vorzulegen.


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8. Antrag vom accordeonissimo e. V. auf Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 08.03.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Vorstand des accordeonissimo e. V. beantragt mit Schreiben vom 26.02.2018 die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens auf einem Rollbanner anlässlich eines gemeinsamen Festkonzertes in Schlangen am 15.-17.06.2018.

Nachdem keine wirtschaftlichen Gründe für die Verwendung des Wappens vorliegen, wird vorgeschlagen, die Genehmigung zu erteilen.

Beschlussvorschlag

Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens auf dem Rollbanner des accordeonissimo e. V. wird erteilt.

Beschluss

Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens auf dem Rollbanner des accordeonissimo e. V. wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(schk) Der Gemeinderat erteilte dem Vorstand des accordeonissimo e. V. die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens auf einem Rollbanner.

Datenstand vom 16.04.2018 08:58 Uhr