Datum: 26.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Bekanntgabe eines Eilgeschäfts; Beitritt zur über den Bayerischen Gemeindetag abschließbaren Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
1.2 Kindertagesstätten in Poing; Auszeichnung der Poinger Wurzelkinder e.V. durch den Landesbund für Vogelschutz und Staatsminister Marcel Huber
1.3 Asyl- und Flüchtlingsthemen
2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
3 Marktbrunnen, Gestaltung der Brunnenfläche, Vorlage der Detailplanung
4 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
5 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West - großflächiger Einzelhandel"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
6 Vorstellung eines Müllkonzeptes mit Überwachung der Containerstandplätze
7 Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße; Bemusterung Fassade
8 Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Frau Eva-Maria Siegel-Persichini

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö informativ 1
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1.1. Bekanntgabe eines Eilgeschäfts; Beitritt zur über den Bayerischen Gemeindetag abschließbaren Rechtsschutzversicherung der ÖRAG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö informativ 1.1

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 05.07.2018 informierte Erster Bürgermeister A. Hingerl darüber, dass er den Beitritt zu einer über den Bayerischen Gemeindetag abschließbaren Rechtsschutzversicherung bei der ÖRAG im Wege des Eilgeschäfts zu erklären beabsichtige.
Der Beitritt wurde zwischenzeitlich erklärt.

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1.2. Kindertagesstätten in Poing; Auszeichnung der Poinger Wurzelkinder e.V. durch den Landesbund für Vogelschutz und Staatsminister Marcel Huber

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Der Waldkindergarten des Vereins Poinger Wurzelkinder ist vom Landesbund für Vogelschutz, LBV, am 23.07.2018 mit dem Preis „ÖkoKids 2018“ als eine von drei Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ebersberg ausgezeichnet worden. 

ÖkoKids wurde 2010 vom Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) mit Unterstützung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Gesundheit ins Leben gerufen. Die Bildungsorganisation der Vereinten Nationen (Unesco) zeichnete die ÖkoKids als wichtigen Bestandteil der UN- Weltdekade der Bildung für nachhaltige Entwicklung aus.
 
Da sich die Poinger Wurzelkinder mit dem Projekt "Unser neuer Bauwagen" bei den ÖkoKids 2018 beworben hatten (nähere Infos zum durchgeführten Projekt  unter https://www.waldkindergarten-poing.de/aktuelles/), bedankt sich der Verein nochmals ganz herzlich bei der Gemeinde Poing für deren Unterstützung.

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1.3. Asyl- und Flüchtlingsthemen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Wohnungen in der Kirchheimer Straße:
Nach Angaben der Regierung von Oberbayern können die Wohnungen Anfang August diesen Jahres besichtigt werden, damit ab Mitte August mit dem Einzug begonnen werden kann.

Gemeinschaftsunterkunft Grub:
Die vorübergehend in der Gemeinschaftsunterkunft Grub untergebrachten Asylbewerber aus Pöring, können voraussichtlich erst Anfang oder Mitte September diesen Jahres wieder nach Pöring verlegt werden.

Anzahl der Asylbewerber:
Obwohl nach Auflösung einer Asylbewerberunterkunft in Markt Schwaben Zuzüge von Asylbewerbern und anerkannten Asylberechtigten zu verzeichnen sind, ist durch gleichzeitigem Wegzug die Zahl der, in der Gemeinde Poing untergebrachten Asylbewerber geringfügig von 241 auf 239 Asylbewerber gesunken.

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2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

18.05.2017
GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
20.07.2017
GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
24.01.2018
Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums


Nachdem die Grundstücke nördlich des bestehenden Sportzentrums (wie im Flächennutzungsplan von 1984 festgelegt) für eine Sportplatzerweiterung nicht zur Verfügung stehen, soll die notwendige Erweiterung nunmehr nach Osten erfolgen.

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch entsprechend geändert.

Hier sind die im Umgriff dargestellten Grundstücke Fl.Nrn. 748 (33.280 qm) sowie 751 (24.096 qm) im Eigentum der Gemeinde.

Durch die Nähe zum schützenswerten Landschaftsbestandteil Endmoräne können diese Flächen jedoch im östlichen Bereich nicht mit Sportflächen / Gebäuden überbaut werden.

Hier werden die Vorgaben aus dem Entwurf des Landschaftsplanes – Erlebbarkeit / Sichtverbindungen der Endmoräne in der Planung berücksichtigt.

Die Ergebnisse / Wünsche aus dem gemeinsamen Termin Gemeinderat / Vertreter der Vereine wurden in den nunmehr vorliegenden Entwurf alle eingearbeitet.

Die Vorstellung des Entwurfes erfolgt durch Frau Wrulich vom Büro Prof. Kagerer.

Auf dieser Grundlage erfolgt die Fertigung des Bebauungsplanentwurfes.

Beschlussvorschlag

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Beschluss

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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3. Marktbrunnen, Gestaltung der Brunnenfläche, Vorlage der Detailplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sitzung am 05.07.2018 beschloss der Gemeinderat den Bau einer Brunnenanlage mit 8 beleuchteten Wasserfontänen und einer flachen Brunnenfläche ohne Sitzsteine. Für die Ausführung und der Gestaltung der Brunnenfläche wurde Frau Wrulich vom Büro Prof. Kagerer beauftragt eine Detailplanung für die Varianten 1 und 3 ohne Sitzsteine zu erstellen. Die Detailpläne für die Varianten 1 und 3 liegen nun vor. Der westliche Unterschied ist die optische Gestaltung der Oberfläche. Die Vorstellung der Detailpläne erfolgt durch Frau Wrulich.

Beschlussvorschlag

Der  Gemeinderat beschließt die Ausführung der Brunnenfläche wie in der Detailplanung Variante 1/3 dargestellt.

Finanzielle Auswirkungen

Der Bau des Brunnens wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 05.07.2018 beschlossen. Da bei beiden Varianten die gleiche Brunnenfläche in die Kostenberechnung einfließt ist von gleichen Kosten auszugehen.

Beschluss 1

Der  Gemeinderat beschließt die Ausführung der Brunnenfläche wie in der Detailplanung Variante 3 dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 10

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Gestaltung der Brunnenfläche mit blauen und gelben Glassteinen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 4

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4. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss

In der Gemeinderatssitzung am 19.01.2017 wurde das neue Konzept des Investors vorgestellt.

Wesentliche Punkte hierbei waren u.a. die Schaffung eines Bereiches für einen Lebensmittelmarkt sowie, unter Berücksichtigung der geplanten Straßenführung, die Anpassung der Höhenlagen.

In dieser Sitzung wurde auch beschlossen, den gesamten Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

Zwischenzeitlich hat sich die Verwaltung entschieden, aus verwaltungsvereinfachenden Gründen, den Bebauungsplan in 2 Bereiche (Ost – Wohnbebauung und West – großflächiger Einzelhandel) aufzuteilen und nur den Bereich West als vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Diesem Vorschlag hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung am 12.04.2018 zugestimmt.

Das Gebiet wird als Wohngebiet (WA) und Mischgebiet (MI) – festgelegt.

Der Geltungsbereich Ost umfasst eine Fläche von ca. 7,50 ha, Flurnummern 40, 31 (Teilfläche),  63 (Teilfläche), 63/1 (Teilfläche), 63/4 (Teilfläche), 63/8, 81/5, 81/7, 81, 81/8 (Teilfläche), 81/9, 684/36 (Teilfläche), 684/37 (Teilfläche), 684/38 (Teilfläche), 684/63, 765 (Teilfläche), 765/5 (Teilfläche), 765/6 (Teilfläche), 765/8 (Teilfläche), 765/9, 765/11, 782 (Teilfläche), 816 (Teilfläche), 846 (Teilfläche), 846/2, 907/4 (Teilfläche).

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (andere Maßnahme der Innenentwicklung).

Beschlussvorschlag

Dem Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 26.07.2018 wird zugestimmt.

Für den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.07.2018 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Beschluss

Dem Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 26.07.2018 wird zugestimmt.

Für den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.07.2018 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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5. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West - großflächiger Einzelhandel"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss
12.04.2018



14.05.2018 mit
15.06.2018

GR (TOP 5)
Beschluss zur Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 12.04.2018 sowie Durchführung der Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 11.06.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.06.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.05.2018
4. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpfleger, Schreiben vom 23.05.2018
5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 20.06.2018
6. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 05.06.2018
7. Gemeinde Markt Schwaben, Schreiben vom 13.06.2018
8. Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 22.05.2018
9. Bayernwerk Natur, Schreiben vom 15.06.2018
10. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 03.05.2018
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.05.2018
12. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.06.2018
13. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.06.2018
14. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 13.06.2018
15. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 09.07.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 03.05.2018
2. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 29.05.2018
3. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.05.2018
4. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 11.06.2018
5. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 24.05.2018
6. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 15.05.2018
7. SWM Services GmbH, Schreiben vom 14.06.2018
8. Bayernets GmbH, Schreiben vom 26.04.2018
9. LfU Bayer. Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 14.05.2018
10. Vodafone Kabel Deutschland, Schreiben vom 15.06.2018
11. HBE Handelsverband Bayern e.V., Schreiben vom 05.06.2018
12. Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 22.05.2018

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
1. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
2. Bayerischer Bauernverband
3. Gemeinde Anzing
3. Gemeinde Kirchheim
4. Bayernwerk AG
5. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
6. Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
7. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
8. Bund Naturschutz Bayern e.V.
9. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
10.Gewerbeaufsichtsamt München-Land
11. Landesverband des Bayerischen  Einzelhandel e.V. (LBE)
12. Polizeiinspektion Poing


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44, Immissionsschutz, Schreiben vom 11.06.2018
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
In der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Nr. 6. Immissionsschutz) wird darauf verwiesen, dass zur Ermittlung und Beurteilung der gewerblichen und verkehrlichen Lärmimmissionen noch entsprechende schalltechnische Gutachten erstellt werden. Da den Bebauungsplanunterlagen keine schalltechnischen Gutachten beiliegen geht die Untere Immissionsschutzbehörde davon aus, dass sie bereits beauftragt aber noch in Bearbeitung sind.

Vorschlag an die Gemeinde:
In den schalltechnischen Gutachten sollten neben der Ermittlung und Beurteilung des Lärms auch die notwendigen Festsetzungsvorschläge für den Bebauungsplan enthalten sein.
Weitere Anregungen werden nicht geäußert

Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens ist bereits Müller BBM beauftragt.
Das Gutachten liegt noch nicht vor, ist derzeit aber in Bearbeitung. Die Ergebnisse des Gutachtens werden vor Durchführung der Auslegung in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Beschluss:
Der Bebauungsplan mit Begründung ist gemäß den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung zu ergänzen bzw. zu ändern.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0



2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.06.2018
C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken gegenüber dem o. g. Vorhaben. Wir weisen jedoch auf Folgendes hin:

Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 2 – 5 BNatSchG. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführteTierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

  1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die    Beeinträchtigungen durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten  Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
  2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
  3. das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) festgesetzt werden.

Wir weisen darauf hin, dass eine fachliche Bestätigung der Eignung von eventuell notwendigen CEF-Maßnahmen für die Rechtssicherheit des Vorhabens notwendig ist. Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbestände wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen in geeigneter Weise gesichert sowie die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn des Eingriffes, gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die saP ist bereits beauftragt. Nach einem ersten Zwischenergebnis ist mit naturschutzfachlich bedeutsamen Brutvogelarten und verschiedenen Fledermausarten zu rechnen. Eine endgültige Stellungnahme bzw. Untersuchung liegt noch nicht vor. Die Ergebnisse bzw. die erforderlichen CEF-Maßnahmen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.

Beschluss:
Der Bebauungsplan mit Begründung ist gemäß den Ergebnissen der saP zu ergänzen bzw. zu ändern.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0




3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.05.2018
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
  • Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
  • nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
  • die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
  • die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorstehenden Hinweise in den Bebauungsplan unter Hinweisen im Bebauungsplan aufzunehmen.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0
       


4. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 23.05.2018
Kultur- und Sachgüter

Das Planungsgebiet tangiert das Bodendenkmal Nr. D-1-7836-0087. Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Poing ist ein interessanter für die Wissenschaft in Bezug auf Viereckanlagen mit Palisade in hallstattzeitlichen Siedlungen.

Beschluss:
Die Angaben sind bereits in Kapitel 11 der Begründung enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0



5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 20.06.2018
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O der Gemeinde Poing für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ erhebliche Bedenken und lehnt die Planung in der vorliegenden Form ab.

Die Planung berücksichtigt die Interessen der Gemeinde Pliening weder hinsichtlich der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastung noch in Bezug auf die Sicherung der örtlichen Nahversorgung.

Die Gemeinde Pliening akzeptiert zum Schutz der eigenen Bevölkerung keine zusätzlichen und offensichtlich vermeidbaren Fahrzeugbelastungen. Die Planung ist daher so abzuändern, dass die sich bezüglich der Verkaufsflächen ausschließlich am Bedarf der angrenzenden Wohngebiete der Gemeinde Poing orientiert.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Aufgrund der im Vergleich zu anderen Poinger Einzelhandelsbetrieben verkehrstechnisch ungünstigeren Lage und des zu erwartenden Versorgungsbereichs des neuen Einzelhandelsstandortes ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Pliening nicht von der vorliegenden Planung beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern verwiesen. Insofern ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0



6. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 05.06.2018
Die verkehrlichen Auswirkungen sind in Punkt 3.3. der Begründung nicht dargestellt.
Laut Gutachten (Gewerbepark) von Herrn Prof. Kurzak vom 29.03.18 (Stand Mail 12.04.18) Seite 1 zweiter Absatz durch die Wohnbauvorhaben der Gemeinde Poing im Bereich der Bergfeldstraße, ist mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 4.000 Kfz/24/h im Prognosefall auf der Kreisverkehrsanlage (KV) M 18 und somit auf der Gruberstraße nach Parsdorf (Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Poing), zu rechnen.
Auf Seite 6 erster Absatz des Gutachtens ist hingewiesen, dass die vorgenannte KV rechtzeitig ertüchtigt werden muss.
Da nun auch noch zusätzlicher Verkehr durch Bebauungsplan Nr. 32-O, der nicht im Prognosefall des Gutachtens berücksichtigt ist, dazu kommen wird, ist eine gutachterliche Stellungnahme der Auswirkungen der 1. Änderung des PBs 32-O auf die Knoten M 18 EBE 17 und BAB Ein- und Ausfahrt in Parsdorf notwendig. Ebenfalls ist darzustellen, mit welchen verkehrlichen Auswirkungen die Ortsdurchfahrt Neufarn EBE 2 rechnen muss.
Angesichts der Überschreitung der GF von 1.200 m² (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) sind die Auswirkungen des Einzelhandels auf die Versorgungsbereiche der Gemeinde Vaterstetten (insbesondere Vollsortimenter Parsdorf) durch ein Gutachten dazulegen.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Aufgrund der Lage und des zu erwartenden Versorgungsbereichs des neuen Einzelhandelsstandortes ist davon auszugehen, dass die Gemeinde Vaterstetten nicht von der vorliegenden Planung beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern verwiesen. In Poing bestehen bereits mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe. Insofern ist davon auszugehen, dass durch den weiteren großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der insbesondere der Nahversorgung in Poing dienen soll,  wenn überhaupt, nur unerhebliche Auswirkungen auf die verkehrliche Situation der Gemeinde Vaterstetten sowie den Versorgungsbereich in Parsdorf  haben wird. Insofern ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0



7. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 13.06.2018
Hinsichtlich der Planungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O regen wir an zu prüfen, ob für die Erbringung des Stellplatznachweises eine Fläche für ein Parkdeck festgesetzt werden kann, um so den Grad der Versiegelung zu verringern.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Es ist festzustellen, dass aus erschließungstechnischen Gründen eine Umfahrt um das Gebäude erforderlich ist. Mit der Planung eines Parkdecks mit mindestens 2 Ebenen und den erforderlichen Rampen kann somit der Grad der Versiegelung nicht in dem Maße reduziert werden, dass dies hinsichtlich des Versieglungsgrades eine erhebliche Verbesserung darstellen würde. In der vorliegenden Planung werden die Stellplätze mit versickerungsfähigen Materialien ausgeführt und die einzelnen Parkflächen durch großzügige Grünbereiche gegliedert, so dass zum einen der Grad der tatsächlichen Versiegelung minimiert werden kann und zum anderen durch umfangreiche Baumpflanzungen eine grüne Kulisse, die durch ein Parkhaus in gleicher Weise nicht möglich wäre, entwickelt werden kann.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0



8. Industrie- und Handelskammer, Schreiben vom 22.05.2018
Mit der o.g. Sondergebietsausweisung zur Errichtung eines Rewe-Verbrauchermarktes mit 1550 m² Verkaufsfläche in städtebaulich integrierter Lage sind wir unter der Voraussetzung einverstanden, dass die landesplanerische Verträglichkeit des Vorhabens mit der Höheren Landesplanungsbehörde abgeklärt worden ist.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde wurde am Verfahren beteiligt. Eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern liegt vor.

Die Vorprüfung des Einzelfalls durch das Landratsamt Ebersberg hat ergeben, dass aus naturschutzfachlicher Sich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Vorschriften der UVPG ist nicht erforderlich.

Beschluss:
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


9. Bayernwerk Natur, Schreiben vom 15.06.2018
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Im Bebauungsplan sind unter Hinweise D)10. Hinweise bereits Hinweise zur Beachtung von Versorgungsleitungen enthalten Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


10. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 03.05.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebietes „großflächiger Einzelhandel“. Ziel der Planung ist die Errichtung eines REWEVollsortimenters mit insgesamt 1.550 m² Verkaufsfläche.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,85 ha) befindet sich auf den Flurstücken Nr. 81 (TF), 81/6 (Gemarkung Poing) im nördlichen Ortsrandbereich von Alt-Poing südlich der Bahnlinie München – Mühldorf und westlich der neu geplanten Straße „Am Hanselbrunn“.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing die Flächen als Wohnbaufläche
dargestellt. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 12.04.2018) wird in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans die Darstellung als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel übernommen. Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

Erfordernisse der Raumordnung
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich der Ziele LEP 5.3: Lage im Raum (vgl. LEP 5.3.1), Lage in der Gemeinde (vgl. LEP 5.3.2) sowie zulässige Verkaufsflächen (vgl. LEP 5.3.3).

Gemäß LEP 5.3.1 (Z) i.d.F. der Änderungs-VO vom 21. Februar 2018 dürfen Flächen für Betriebe im Sinn des § 11 Abs.3 BauNVO sowie für Agglomerationen nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden.“

Gemäß LEP 5.3.2 (Z) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich
integrierten Standorten zu erfolgen (…).
Gemäß LEP 5.3.3 (Z) dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf verkauft wird, 25 v.H., der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.

Landesplanerische Bewertung
Die Gemeinde Poing ist im Regionalplan der Region München als Siedlungsschwerpunkt festgesetzt (vgl. RP 14 Karte 1 „Raumstruktur“) und somit für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten grundsätzlich geeignet.

Der Standort befindet sich in zentraler Ortslage der Gemeinde Poing und somit in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen. Ein anteiliger fußläufiger Einzugsbereich ist vorhanden. Unter der Voraussetzung einer Anbindung des Einzelhandelsstandortes an den öffentlichen Personennahverkehr kann dieser als städtebaulich integriert bewertet werden. Dies ist im weiteren Verfahren noch nachzuweisen.

Für Sortimente des Nahversorgungsbedarfs stellt der Nahbereich des zentralen Ortes den Bezugsraum dar. Im Fall der Gemeinde Poing umfasst der Nachbereich 20.790 Einwohner (Stand 2016). Die geplante Verkaufsfläche von 1.550 m² entspricht dem LEP-Ziel 5.3.3. Diese sollte jedoch auch im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht unter der Voraussetzung einer Anbindung des Einzelhandelsstandortes an den öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bereich des REWE-Marktes soll an der Straße Am Hanselbrunn eine Bushaltestelle errichtet werden, um die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zu gewährleisten. Die Straße Am Hanselbrunn liegt nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans. Das Ingenieurbüro Schlegel wird beauftragt, die Bushaltestelle mit einzuplanen. Die Ergebnisse der Planung können in der benachbarten Bebauungsplanänderung 1. Änderung des Bebauungsplans 32-O Teilbereich Ost berücksichtigt werden.
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen. Die Begründung sollte dahingehend ergänzt werden, dass auf die geplante Bushaltestelle / Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr hingewiesen wird.

Beschluss:
Der Bebauungsplan wird nicht geändert. Die Begründung wird hinsichtlich der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ergänzt.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 07.05.2018
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind aufzunehmen in die Planung. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges beträgt 3 m x 30 m und ist ebenfalls aufzunehmen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregungen werden berücksichtigt und der Bebauungsplan, soweit erforderlich, geändert.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die erforderlichen Sichtdreiecke, soweit sie innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sich befinden, in der Planzeichnung darzustellen.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


12. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.06.2018
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen das Grundstück Fl.Nr. 81/3 der Gemarkung Poing. Es liegt unmittelbar südlich der Bahnlinie im Bereich des neuen Baugebietes „Hauptstraße Ost“. Das Gebiet mit einer Größe von 0,85 ha wird als Sondergebiet (SO) – großflächiger Einzelhandel – festgelegt. Geplant ist die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit entsprechenden Verkehrs- und Parkflächen.

Der Bebauungsplanentwurf enthält bereits Festsetzungen und Hinweise zu wasserwirtschaftlichen Punkten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Entwurf zu unter Beachtung der folgenden Punkte:

Eine Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers ist nicht möglich. Das von den befestigten Verkehrs- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll in den gemeindlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden. Im wasserrechtlichen Antrag vom Dezember 2015 für die Versickerung von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation der Gemeinde Poing und in der Folge aus den zugehörigen Regenwasserklär- und –rückhaltebecken am Endbachweg wurde das neu anzuschließende Einzugsgebiet bereits berücksichtigt (s. Erlaubnisbescheid vom 26.10.2016). Wir empfehlen, die Bemessungsansätze aus dem Antrag vom Dezember 2015 mit den tatsächlichen jetzt neu anzuschließenden Flächen zu vergleichen bzw. zu überprüfen. Lt. unserer damaligen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2016 reicht der nachgewiesene vorhandene Rückhalteraum nur knapp aus. Ggf. sind zusätzliche Rückhalte- und Drosseleinrichtungen im Plangebiet selbst erforderlich. Lt. Begründung zum Bebauungsplanentwurf sollen entsprechende Berechnungen und Planungen noch durchgeführt und ein Entwässerungsplan aufgestellt werden.

In der Begründung wird unter Punkt 9 (Wasserhaushalt) auch auf die Ergebnisse eines Baugrundgutachtens verwiesen, wonach eine offene Wasserhaushaltung zur Ausleitung von Schichtwasserzutritten erforderlich ist. Wir bitten um Übersendung des Baugrundgutachtens.

Rd. 200 m östlich des Plangebiets fließt der Endbach von Süden nach Norden. Der Endbach wurde in den vergangenen Jahren auf der Basis einer Studie zum vorsorgenden Hochwasserschutz ausgebaut, und es wurden zusätzliche Retentionsflächen in seinem Einzugsgebiet geschaffen.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, empfehlen wir einen ausreichenden Objektschutz für das neue Gebäude gegen Starkregen. Öffnungen am Gebäude sind gegen das Eindringen von Oberflächenwasser durch Starkregen durch konstruktive Maßnahmen entsprechend zu schützen.
Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit die Anregungen noch nicht im Bebauungsplan enthalten sind, wie z.B. Hinweise zu Starkregenniederschlägen und Objektschutz, werden diese berücksichtigt und die Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplans sowie die Begründung entsprechend ergänzt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Bebauungsplan zu ändern und die Festsetzungen und Hinweise hinsichtlich der Starkregenereignisse und des Objektschutzes zu ergänzen. Die Begründung ist ebenfalls entsprechend zu ergänzen.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


13. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 07.06.2018
Die Gemeinde Poing verfolgt im Rahmen der Änderung des o.g. Bebauungsplanes und der noch ausstehenden Flächennutzungsplananpassung, die Flächen südlich der Bahn als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ festzusetzen, um die Errichtung eines Vollsortimenters auf 1550m² Verkaufsfläche planerisch zu ermöglichen, die Sortimente des Innenstadtbedarfs und des sonstigen Bedarfs werden auf max. 25% beschränkt.

Da sich das Vorhaben konform mit den Zielen des LEP darstellt, gibt es von unserer Seite keine Einwendungen.

Grundsätzlich sollte bei der städtebaulichen Entwicklung in Poing und seinen Ortsteilen darauf geachtet werden, dass die vorhandenen und auch zukünftig geplanten (großflächigen) Einzelhandelsflächen in einem gesunden Verhältnis zur gewachsenen Versorgungsstruktur in den Ortskernen auch der Ortsteile stehen.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung des Bebauungsplanes veranlasst.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


14. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 13.06.2018
Punkt 2.2
VEMO wird mit der Planung der Kanäle und Wasserleitungen erst beginnen, wenn der BBPlan rechtskräftig ist und eine Straßenplanung für das gesamte Plangebiet vorliegt.

Punkt 2.3
  • Gegen den Bebauungsplan Nr. 32-O der Gemeinde Poing für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West-großflächiger Einzelhandel“ bestehen keine Einwände.

  • VEMO wird die Erschließung durchführen, wenn die unter Pkt. 2.2 aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VEMO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Wasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das VEMO zeitnah mitzuteilen, damit dies der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

  • Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.


Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Soweit erforderlich, sind entsprechende Hinweise zur Erschließung im Bebauungsplan und der Begründung enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0


15. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 09.07.2018
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

  1. Immobilienspezifische Auflagen
Es befinden sich keine Flächen der Deutschen Bahn AG innerhalb des Geltungsbereiches.
Die Abstandsflächen gemäß § 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

  1. Netzspezifische Auflagen
Gemäß dem beigefügten Lageplan sind Überlagerungen des Bebauungsplans für den REWE-Markt mit dem Planungsumgriff für den Neubau EÜ km 17,041 Anzinger Straße ersichtlich. Sechs Stellplätze am Ostrand des geplanten Parkplatzes sowie sechs Stellplätze am Nordrand liegen innerhalb der PF-grenze für den Neubau der EÜ km 17,041. Diese Stellplätze können somit nicht im Zeitraum bis Nov. 2019 erstellt werden, sondern können dann erst nach Fertigstellung der Grundwasserwanne und nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anzinger Straße, die am 14.08.2020 geplant ist (vgl. beigefügten Bauterminplan des Entwurfsheftes) nachgebaut werden.

Die Konflikte mit dem Parkplatz des Supermarktes waren bereits seit 2017 bekannt und wurden bezüglich des für den Bau der EÜ km 17,041 erforderlichen Baufeldes in der durch den Lageplan der Genehmigungsplanung dokumentierten Umgriffs bereits mit der Gemeinde Poing und dem Bauträger von Seiten des Projektleiters abgestimmt.
Wir stimmen der Änderung des Bebauungsplans zu unter der Beachtung der oben genannten Bedingungen.

Desweiteren weisen wir auf eine ruhende Vorplanung für den 4-gleisigen Ausbau München-Ost – Markt Schwaben hin, der zur Zeit nicht weiter verfolgt wird. Derzeit gibt es Überlegungen von Seiten des Freistaates, die Messe Riem anzubinden und im Rahmen dieses Projektes eventuell die Viergleisigkeit herzustellen.

Bitte setzen Sie sich hier bei Rückfragen mit der DB Netz AG, Infrastrukturplaner, Produktionsplanung- und steuerung (I.NP-S-D-MÜ(P)), Produktionsdurchführung München, Frau Kerstin Lenz, in Verbindung. Sie erreichen Frau Lenz bei der DB Netz AG, Landshuter Allee 4, 80637 München, Tel. +49 89 1308-1255 oder per Mail: kerstin.ke.lenz@deutschebahn.com.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen.

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.

Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.

Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebs und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die DB AG vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen, sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin im öffentlichen Interesse zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

  1. Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten nahe der Bahn dienen als Hinweis:

Ein widerrechtliches Betreten, Befahren und Überschreiten des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Sollte ein Betreten der Bahnanlagen notwendig werden ist rechtzeitig im Vorfeld eine örtliche Einweisung durchzuführen, die Seite 1 des Sicherungsplanes ist vorzulegen. Außerdem dürfen die Arbeiten nur im Schutz von Sicherungsposten bzw. anderen zugelassenen Sicherungsverfahren ausgeführt werden.

Bitte wenden Sie sich hier an die DB Netz AG, Oberbau Pasing 1 (I.NP-S-D-MÜ (IFA)), Herrn Bezirksleiter Matthias Schrader. Sie erreichen Herrn Schrader bei der DB Netz AG, Varnhagenstraße 43, 80634 München, Tel.: 089/1308-4446, Mobil 0160 97452812 oder per Mail: matthias.schrader@deutschebahn.com.

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.

Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.

Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.

Es ist nicht genau ersichtlich, wie die Bebauungsgrenze zur Bahnlinie gestaltet wird. Weil auf der Nord Seite die Parkplätze an der Grenze zur Bahnlinie liegen, muss der Bahnbetrieb geschützt werden. ( z.B. Zaun, Gitterwand o.ä).

Bitte wenden Sie sich hier an die DB Netz AG – Fahrbahn (I.NP-S-D-MÜ (IF)), Herrn Emrah Cesur, Bezirksleiter KIB (ALV) München Ost. Sie erreichen Herrn Emrah Cesur bei der DB Netz AG, Friedenstraße 1, 81671 München Tel. 089 1308-4812, Fax 089 1308-4630 Mobil: 0151 12687900 oder per Mail: emrah.cesur@deutschebahn.com.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.

Erdarbeiten innerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem Eisenbahnbundesamt ausgeführt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs-/ Rammarbeiten durchgeführt werden.

Notwendige Baugruben usw. sind außerhalb der ideellen Böschungslinie anzuordnen.

Muss der Bereich innerhalb der ideellen Böschungslinie angeschnitten werden ist für den Baugrubenverbau ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorzulegen.

Die ideelle Böschungslinie ist wie folgt festgelegt: Hierzu wird ein Dreieck konstruiert, dessen Spitze sich in der nächstgelegenen Gleismitte 1,50 m über Schwellenoberkante befindet; die Dreiecksseiten verlaufen von diesem Punkt beiderseits in einer Neigung von 1:1,5 in Richtung des Geländes.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Herr Prokop, Tel.: 089/1308-72708, Richelstr. 1, 80634 München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

Bahngelände darf nicht als Zugang bzw. Zufahrt zum Baugrundstück – auch nicht im Rahmen der Baustellenrichtung – zweckentfremdet verwendet werden.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.

Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).

Beim möglichen Einsatz eines Spritzgerätes verweisen wir auf die Gefahr (z.B. elektrischer Überschlag), die von der angrenzenden Bahn-Oberleitung (15 000 V) ausgeht.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden, dem Bahngelände darf kein zusätzliches Oberflächenwasser zugeführt werden.

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Anlagen (Kabel, Leitungen, Verrohrungen, etc.) gerechnet werden muss.

Vor jeglichen Arbeiten im Grenzbereich ist eine Kabeleinweisung erforderlich. Das Kabelmerkblatt der Deutschen Bahn AG ist vor Baubeginn schriftlich anzuerkennen.

Kabel Leit- und Sicherungstechnik
Es sind im angefragten Bereich Kabel der Leit- und Sicherungstechnik vorhanden. Zu Ihrer Information legen wir 2 Kabellagepläne bei.

Vor Baubeginn muss eine Kabeleinweisung erfolgen, ggf. ist eine Handschachtung erforderlich. Diese ist ca. 1 Wochen vor Baubeginn bei der DB Netz AG, Herrn Alexander Siegner, zu beantragen.

Bitte wenden Sie sich wegen der Kabeleinweisung an die DB Netz AG – LST/TK/EA (I.NP-S-D-MÜ (IL)), Herrn Alexander Siegner, 1. Bezirksleiter LST PD München. Sie erreichen Herrn Aleander Siegner bei der DB Netz AG, Friedenstraße 1, 81671 München, Tel.: 089/1308-4314, Mobil: 0183/58500764 oder per Mail: alexander.siegner@deutschebahn.com.

Telekommunikationskabel:
Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Be-reich Betriebsanlagen der DB AG (am gleisseitigen Rand befindet sich ein Streckenfernmeldekabel der DB Netz AG) liegen. Die Anlage „Betreiberauskunft zu Kabeltrassen und TK-Anlagen der DB AG incl. Kabellagepläne und den darin genannten Anlagen“ vom 14.06.2018, Zeichen: B 21999 M DB KT, ist zwingend zu berücksichtigen.

Die Kabelanlage/der Kabeltrog der DB Netz AG darf nicht überbaut, überschüttet freigegraben oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht entfernt werden. Der Schutzabstand zum Kabeltrasse/trog muss feldseitig mindestens 2,0 Meter betragen. Die Kabelschächte müs-sen zum Zwecke der Instandhaltung/Entstörung jederzeit zugänglich bleiben.

Wir weisen darauf hin, dass Aufträge für Maßnahmen an F-Kabeln und TK-Anlagen der DB AG, grundsätzlich  bei der DB Kommunikationstechnik GmbH zu beauftragen sind.

Um die genaue Lage der Fernmeldekabelanlagen in dem betroffenen Bereich zu ermitteln, ist bei der DB Kommunikationstechnik GmbH vor Baubeginn eine Tk-Anlagen- und Trassenauskunft einzuholen. (Kontaktadresse: DB.KT.Dokumentationsservice-Muenchen@deutschebahn.com.

Aus organisatorischen Gründen wird der Antragsteller gebeten, einen Termin für die örtliche Kabeleinweisung schriftlich (mindestens 7 Arbeitstage vorher und unter Angabe Streckennum-mer km von - bis) anzumelden (Ansprechpartner siehe beigefügte Adressenliste).

Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.

Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Die Merkblät-ter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der örtlichen Einweisung übergeben.

Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an uns zurückzusenden. Ohne Vorliegen der unterzeich-neten Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

Der angefragte Bereich enthält keine Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone GmbH.

Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316b und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln der Deutschen Bahn AG wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.

Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.

Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung ist von diesen Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe, Werkzeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand einzuhalten (DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101 Abschnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt 1)

Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie der Oberleitung Ril 132 0123 ist immer zu berück-
sichtigen.

Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf aber zu keinen Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden.

Die Standfestigkeit der an den Geltungsbereich des vorgelegten Bebauungsplans angrenzenden OL-Masten darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden.

Bei Grabarbeiten innerhalb eines Umkreises von 5m um Oberleitungsmaste (5m ab Fundamentaussenkante) ist ein Standsicherheitsnachweis durch EBA-zertifizerten Prüfstatiker vorzulegen.
Ein Schutzabstand von 3m zu unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung ist mit allen Fahrzeugen, Werkzeugen, Materialien, Personen sicherzustellen und einzuhalten.

Baumaschinen im Rissbereich der Oberleitung (Gleisabstand =< 4m) sind bahnzuerden, ggf. muss die Oberleitung abgeschaltet und bahngeerdet werden.

Einfriedungen im Rissbereich der Oberleitung sind bahnzuerden, ggf. ist ein Prellleiter anzubringen.
Elektrisch leitende Teile im Handbereich (=2,50m) zu bahngeerdeten Anlagen sind ebenfalls bahnzuerden.

Der sicherheitsrelevante Einflussbereich der Vegetation (siehe Skizze) ist zu beachten.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die DB Netz AG, Herrn Pavo Corluka, Bezirksleiter Oberleitung Anlagenverantwortlicher Netzbezirke München Ost, Rosenheim und Freilassing, (I.NP-S-D Mü (IOA)). Sie erreichen Herrn Corluka bei der DB Netz AG, Friedenstraße 1, 81671 München, Tel. 089 - 1308 4441, Fax -089 - 1308 4630, Mobil: 0160 - 97 43 79 77 oder per Mail: pavo.corluka@deutschebahn.com.

Weiterhin liegt ein Übersichtsplan hinsichtlich der angrenzenden Oberleitung bei.

Bitte wenden Sie sich hier an die DB Netz AG Oberleitung (I.NP-S-D-MÜ(IOA)), Herrn Max Ley. Sie erreichen Herrn Ley bei der DB Netz AG, Friedenstraße 1, 81671 München, Tel. +49 089 1308-4527, Fax 089 1308-4630, Mobil: 0160 97439778 oder per Mail: max.ley@deutschebahn.com.

Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht.

Vor Bauarbeiten in Bahnnähe sollte deshalb grundsätzlich eine Stellungnahme der DB AG (Eingangsstelle: DB Immobilien) eingeholt werden. Für den vorliegenden Bebauungsplan wird empfohlen, das Genehmigungsfreistellungsverfahren für Bauten im Einflussbereich der Bahn auszuschließen.

Sollten sich durch das Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt für den Eisenbahnbetrieb sicherheitsrelevante Auswirkungen ergeben bzw. festgestellt werden, behält sich die DB Netz AG weitere Bedingungen und Auflagen vor.

  1. Schlussbemerkungen
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -imissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt (TUL), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin. Die Verrechnung mit dem Kunden erfolgt direkt durch die o.g. Organisationseinheit. Ansprechpartner: Herr Markus Heppe, Telefon: 030/297-56504, per Mail: markus.heppe@deutschebahn.com.

Werden Kreuzungen von Bahnflächen mit Wasser-, Gas- und Stromleitungen sowie Kanälen und Durchlässen usw. erforderlich, so sind hierfür frühzeitig vor Baubeginn entsprechende Kreuzungsanträge bei DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, zu stellen.

Ansprechpartner: Herr Norbert Rösser, Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd, Liegenschaftsmanagement, Barthstraße 12, 80339 München, norbert.roesser@deutschebahn.com, Tel.: 089/ 1308 – 72312.

Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich:

DB Kommunikationstechnik GmbH
Medien- und Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Kriegsstraße 136,
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com  

Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen, sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Herrn Betz, zu wenden.


Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
zu 1:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Festsetzungen zur Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind im Bebauungsplan enthalten.

zu 2:
Die Überlagerungen des Baustellenumgriffs mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bekannt. Entsprechende Vereinbarungen bezüglich der zeitlich verspäteten Herstellung der Stellplätze sind bereits getroffen. Ein entsprechender Hinweis kann noch in die Begründung übernommen werden.  
Die sonstigen Hinweise zum Eisenbahnbetrieb und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen werden in die Begründung aufgenommen.
zu 3 und 4:
Soweit erforderlich werden die Hinweise für Bauten nahe der Bahn sowie die Anregungen in der Schlussbemerkung in den Hinweisen des Bebauungsplans berücksichtigt. Ansonsten werden die Hinweise in der Begründung ergänzt.
Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass der Vorhabenträger bzw. das Architekturbüro x3 mit den entsprechenden Fachstellen der Deutschen Bahn in Kontakt ist und die jeweiligen Planungen abgestimmt werden.


Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan und die Begründung werden nach Maßgabe der o.a. Stellungnahme ergänzt.

JA – Stimmen                21
NEIN – Stimmen                   0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss
1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan 32-O (VEP) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West-großflächiger Einzelhandel“ einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 32-O (VEP) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West-großflächiger Einzelhandel“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 26.07.2018.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten, sobald die Ergebnisse aus den Gutachten (schalltechnische Untersuchung, saP) vorliegen und entsprechend in die Planung übernommen werden können.

Beschluss

Abschließender Beschluss
1. Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan 32-O (VEP) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West-großflächiger Einzelhandel“ einzuarbeiten.

3. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 32-O (VEP) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West-großflächiger Einzelhandel“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 26.07.2018.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten, sobald die Ergebnisse aus den Gutachten (schalltechnische Untersuchung, saP) vorliegen und entsprechend in die Planung übernommen werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Vorstellung eines Müllkonzeptes mit Überwachung der Containerstandplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 24. Juli 2018 wurde das Konzept Abfallwirtschaft der Gemeinde Poing vorgestellt. Dieses wird nun nochmals in diesem Gremium vorgestellt.

Die Situation an den Containerstandplätzen hat sich bisher nicht dauerhaft verbessert.
Die Tendenz der Ablagerungen ist vor allem an unseren Problemstandorten stetig steigend.
Dieses Problem ist im ganzen Landkreis festzustellen.

Bei den Ablagerungen handelt es sich sowohl um Wertstoffe als auch um Haus- und Sperrmüll. Zusätzlich werden die Einwurfzeiten nicht beachtet.

Um den optischen Zustand der Containerstandplätze nicht nur kurzfristig, sondern auf Dauer zu verbessern, stehen nun folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Standplatzreinigung erhöhen

Die Erhöhung des Reinigungsturnus an den Standplätzen auf tägliche Reinigung bzw. auf 3 x pro Woche an allen Standorten wäre eine Möglichkeit. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.07.2014 erhielt die Verwaltung hierzu bereits den entsprechenden Auftrag. Die 3malige Reinigung wird bereits an den Problemstandorten durchgeführt. Bei Bedarf kann die Verwaltung dies bei den anderen Standplätzen noch veranlassen. Eine tägliche Reinigung ist allerdings aus Kapazitätsgründen mit der jetzigen Firma nicht möglich.

Mit der Erhöhung der Standplatzreinigung wird jedoch nur das Symptom „Ablagerung“ auf Kosten aller Gebührenzahler behandelt – nicht aber die Ursache, also das eigentliche Fehlverhalten der Entsorgenden.

Insofern erscheint diese Maßnahme auf Dauer nicht sehr effektiv und sinnvoll.  


b) Videoüberwachung

Bei der Videoüberwachung an den Standplätzen bestehen aus Gründen des Datenschutzes sehr hohe Anforderungen. Der Erfassungsbereich der Kamera muss so eingeschränkt sein, dass Personen, die nicht die Einrichtung nutzen, sondern nur am öffentlichen Verkehr teilnehmen, nicht erfasst werden. Ein angrenzender Gehsteig oder PKW-Verkehr darf somit nicht mehr erfasst werden. Das bedeutet, dass Entsorgende, die am Straßenrand parken und nicht direkt an den Containern stehen, gar nicht ermittelbar sind.

Bei fest installierten Kameras benötigt man zudem bauliche Maßnahmen (Strom). Auch ist der Erfassungswinkel der jeweiligen Kamera sehr eingeschränkt, da diese ja örtlich fest installiert und nicht flexibel ist.

Erfahrungen aus anderen Gemeinden zeigen, dass die Überwachung per Kamera nicht sehr effektiv und sinnvoll ist.


c) Überwachung durch eine Detektei

Eine Überwachung der Containerstandplätze durch eine Detektei erscheint insofern sinnvoller.
Diese Art der Überwachung hat die Stadt Ebersberg schon seit Jahren eingeführt und bereits sehr gute Erfahrungen damit gemacht.

Eine Detektei könnte abwechselnd verschiedene Standorte zu verschiedenen Uhrzeiten überwachen. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist einfacher, weil dann Beweise (Fotos, teilweise Videoaufnahmen, genaue Täterbeschreibung) vorliegen, die auch vor Gericht anerkannt sind.

Allerdings sind die Kosten für den Einsatz der Detektei mit den zu erwartenden Einnahmen durch die Geldstrafen nicht kostendeckend.

Bei den Punkten b) und c) ist außerdem der enorme personelle Aufwand innerhalb der Verwaltung, der für die Bearbeitung der Fälle notwendig ist, nicht zu unterschätzen.

Um nun eine grundlegende Verbesserung der Sauberkeit an den Standplätzen, eine saubere Sortierung der Wertstoffe sowie die Einhaltung der Einwurfzeiten zu erreichen und auch ein Signal in Richtung Bürger zu senden, die sich über die Missstände ärgern, erscheint die Möglichkeit  der Überwachung der Standplätze durch eine Detektei am sinnvollsten und effektivsten.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, die Überwachung der Standplätze durch eine Detektei probeweise für ein Jahr zu organisieren und durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen

Detektei ca. 15.000 Euro / Jahr
Entsprechende Haushaltsmittel würden für 2018 noch auf HHSt. 72000.672000 zur Verfügung stehen; für das Folgejahr wären Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit neuer Haushaltsstelle einzustellen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die Überwachung der Standplätze durch eine Detektei probeweise für ein Jahr zu organisieren und durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße; Bemusterung Fassade

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2016 als Vorgabe zur weiteren Entwurfsplanung festgelegt:

1.
Farb- und Materialkonzept Fassade
- Stahlbetonfertigteile / Matrize (EG)
- Holzverschalung / Lasur (OG)
- Holz-Alu-Pfostenriegel-Fassade
- Holz-Alu-Elementfassade
- Lochblech
- permanenter Graffittischutz anstelle
  Graffittigrundschutz

+/- 0,00 €





+ 12.500,00 €
in QKS
19:0





gestrichen

Zur abschließenden Bemusterung der Stahlbetonfertigteile der Fassade im Erdgeschoss hinsichtlich Farbgebung wurde eine Musterplatte vor Ort aufgestellt. Die Pigmentierung der Betonrezeptur ist bereits beauftragt, es ist noch die Sichtbetonlasur aus drei schwarzen Musterflächen zu wählen. Die Architekten empfehlen die verdünnte Sichtbetonlasur 1:4 zu wählen, da die anderen beiden Muster (unverdünnt und verdünnt 1:2) einen leichten rot-stich aufweisen.

Es wird empfohlen, vor Ort anhand von Handmustern der Holzfassade, der Fensteroberflächen und Lochblech, die Sichtbetonlasur zu entscheiden.

Beschlussvorschlag

Die Stahlbetonfertigteile der Fassade im Erdgeschoss werden mit einer Sichtbetonlasur gemäß der Empfehlung des Architekten versehen.

Finanzielle Auswirkungen

Das vorgestellte Farb- und Materialkonzept Fassade ist in den bisherigen Kosten enthalten.

Beschluss

Die Stahlbetonfertigteile der Fassade im Erdgeschoss werden mit einer Sichtbetonlasur gemäß der Empfehlung des Architekten versehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

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8. Niederlegung des Ehrenamtes als Gemeinderatsmitglied durch Frau Eva-Maria Siegel-Persichini

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 26.07.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Gemeinderatsmitglied Eva-Maria Siegel-Persichini beantragt mit Schreiben vom 10.07.2018 aus persönlichen Gründen den Rücktritt aus dem Gemeinderat zum 31.08.2018.

Nach § 48 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes kann das Ehrenamt eines Gemeinderates ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden.

Eine Zustimmung des Gemeinderates ist hierfür nicht mehr erforderlich.

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dennoch empfohlen, die Niederlegung durch Beschluss festzustellen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.09.2018 16:03 Uhr