Datum: 13.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:32 Uhr bis 21:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:23 Uhr bis 22:03 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 S-Bahn München; Kein Express-Halt in Poing
1.2 Bewilligung von ÖPNV-Zuweisungen
1.3 Projektförderung öffentlicher Büchereien im Haushaltsjahr 2018
1.4 Änderung der Öffnungszeiten am Wertstoffhof zum 01. Oktober 2018
1.5 Bekanntgabe; Asyl- und Flüchtlingsthemen
1.6 Mobilfunk; Standort MY1963 EBE-Poing Gruber Straße 76 Mobilfunkdienst GSM
1.7 Fluglärm - Verbesserung der Schutzwirkung des Fluglärmschutzgesetzes
1.8 Öffentliche Toiletten - Standorte in Poing
2 Verabschiedung des ehemaligen Gemeinderatsmitgliedes Eva-Maria Siegel-Persichini
3 Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitgliedes Maria Lindner
4 Änderung der Besetzung der Ausschüsse
5 Benennung der Jugendbeauftragten
6 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Erfolgte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden, beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
7 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für "Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8 (IV. Entwicklungsstufe)"; Erfolgte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden, beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
8 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3 "für ein Büro-/Verwaltungsgebäude sowie ein Boardinghouse südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf / westlich der Siemensallee"; Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
9 Seniorenarbeit in Poing; Fortschreibung des Seniorenkonzeptes

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1
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1.1. S-Bahn München; Kein Express-Halt in Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Der Geschäftsführer der DB Regio AG S-Bahn München teilte mit Schreiben vom 06.08.2018 mit, dass eine von der DB Netz AG als Betreiber der Infrastruktur durchgeführte Bewertung zum Halt der Express-S-Bahnen in Poing ergab, dass von den 5 Fahrten zur Früh-Hauptverkehrszeit einzig und allein nur die Abfahrt 06.32 Uhr einen Halt in Poing (ca. 06:34 Uhr) einlegen könnte.

Bei den anderen, nachfolgenden 4 Express-S-Bahnen ist der Halt Poing wegen dichter Zugfolge mit Südostbayernbahn-Zügen und der S 2 nicht möglich.

Nach Auswertung der der S-Bahn vorliegenden Besetzungszahlen ist ein eventueller Halt einer Express-S-Bahn um 06:34 Uhr und der nachfolgenden Express-S-Bahnen - auch unter Prüfung eines alternierenden Halts dieser 4 Fahrten mit Markt Schwaben aus nachfolgend genannten Gründen nicht umsetzbar:

a) Der mögliche Halt um 06:34 Uhr stellt keinen von der Bayerischen Eisenbahngesellschaft gewünschten Systemhalt dar, da die nachfolgenden Express-S-Bahnen in Poing nicht halten können. Außerdem ist die Abfahrtszeit mit 06:34 Uhr relativ früh und zählt nicht zu der am stärksten nachgefragten Zeit nach 7 Uhr.

b) Ein Halt der Express-S-Bahn um 06:34 Uhr würde zu Überbesetzungen mit Komforteinbußen für alle Fahrgäste, da ab Markt Schwaben bereits alle Sitzplätze belegt sind, führen. Eine Ergänzung dieser S-Bahn von Voll- auf Langzug ist aufgrund der vorhandenen Infrastruktur mit 140 m Bahnsteiglänge zwischen Erding und Markt Schwaben und einer sehr kurzen Aufenthaltszeit in Markt Schwaben leider nicht möglich.

c) Die nachfolgenden konventionelle S-Bahn (6224, Langzug Poing ab 06.40 Uhr) bietet ausreichend Sitzplätze für alle Fahrgäste.

d) Es würden Fahrzeitreserven aus einem betrieblich ohnehin angespannten System genommen, mit der Folge geringfügig schlechterer Qualität auf der Mischbetriebsstrecke zwischen Markt Schwaben und Riem bis hin zu negativen Folgen für die in Berg am Laim aus Richtung Trudering einbrechenden S-Bahnen aus Richtung Zorneding/Grafing/Ebersberg.

e) Die Realisierung weiterer, systematischer Halte von Express-S-Bahnen in Poing im 40-Minuten-Takt unter der Voraussetzung, dass der Halt Markt Schwaben aus Richtung Erding dafür nur alle 40 Minuten bedient werden würde, ist nicht realisierbar. Markt Schwaben stellt im 20-Minuten-Takt eine nicht unerhebliche „Drehscheibe“ im Umsteigeverkehr zwischen S-Bahnen aus Erding und SOB-Zügen in Richtung Mühldorf, von SOB-Zügen aus Richtung Mühldorf auch zu den Express-S-Bahnen (insbesondere für die Halte Riem und Leuchtenbergring) sowie als regionale Anbindung von Markt Schwaben aus Richtung Erding. Ein Halt nur alle 40 Minuten entspricht in ke inster Weise dem Reise- bzw. Angebotsbedürfnis der S-Bahn-fahrgäste und würde zu einer signifikanten Verschlechterung der S-Bahn-Anbindung von Markt Schwaben aus Richtung Erding führen, im schlimmsten Fall könne dies sogar eine Verlagerung vom Schienenverkehr zum Individualverkehr bedeuten.

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1.2. Bewilligung von ÖPNV-Zuweisungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Die Gemeinden Poing, Pliening und Anzing erhalten gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 27 BayÖPNVG aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eine Zuwendung für das Haushaltsjahr 2018.

Es wird eine Zuwendung als Festbetragsfinanzierung für den Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von 155.000,-- € gewährt.

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1.3. Projektförderung öffentlicher Büchereien im Haushaltsjahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö 1.3

Sachverhalt

Mit Bescheid der Bayerischen Staatsbibliothek vom 24.08.2018  hat die Gemeinde Poing eine Zuwendung als Anteilsfinanzierung für das Projekt Bestandsaufbau nach Umzug EUR iHv. 8.000.-, für das Projekt Anschaffung eines RFID-Systems EUR iHv. 22.650.-, für das Projekt Multitouch-Table EUR iHv. 3.300.- und für das Projekt EDV cloudbasiert 2.200.-, gesamt EUR 36.150.- erhalten.

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1.4. Änderung der Öffnungszeiten am Wertstoffhof zum 01. Oktober 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Auf Grund der Erfahrungen des Wertstoffhofpersonals soll der bisherige lange Donnerstag am Wertstoffhof zukünftig gegen einen langen Freitag am Wertstoffhof getauscht werden.
Die Umsetzung der Maßnahme  erfolgt zum 01. Oktober 2018.

Der Wertstoffhof hat ab 01. Oktober 2018 dann wie folgt geöffnet:


Sommerzeit:
Winterzeit
Montag bis Donnerstag
09 – 12 Uhr
und
16 – 19 Uhr
09 – 12 Uhr
und
15 – 18 Uhr
Freitag
09 – 12 Uhr
und
13 – 19 Uhr
09 – 18 Uhr
Samstag
9 – 18 Uhr
9 – 18 Uhr











Die wöchentliche Gesamt-Öffnungszeit am Wertstoffhof ändert sich dadurch nicht.
Die Änderung wird über das Ortsnachrichtenblatt / Homepage und durch Aushänge am Wertstoffhof bekannt gemacht.

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1.5. Bekanntgabe; Asyl- und Flüchtlingsthemen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Anerkannte Asylberechtigte; Unterbringung durch die Gemeinden:
Auf unser Schreiben an das Landratsamt Ebersberg, mit der Fragestellung wie das Landratsamt Ebersberg nach dem Urteil des BayVGH vom 16. Mai 2018 bei der Unterbringung anerkannter Asylberechtigter zukünftig vorgeht, haben wir folgende Antwort erhalten. Nach Absprache mit der Regierung von Oberbayern verbleiben anerkannte Asylbewerber weiter in den staatlichen Unterkünften. Ziehen anerkannte Asylbewerber unmittelbar aus staatlichen Unterkünften aus, werden sie vorläufig wieder in einer staatlichen Unterkunft aufgenommen. Dies stellt jedoch nur eine vorläufige Regel dar, da die endgültige Entscheidung dieser Frage vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration gefällt wird.
Gemeinschaftsunterkunft in Grub:
Die in der Gemeinschaftsunterkunft Grub vorübergehend aus Pöring aufgenommenen Asylbewerber verbleiben bis auf weiteres in Grub. Sobald die Reparaturarbeiten der durch einen Brand beschädigten Asylbewerberunterkunft in Pöring abgeschlossen sein werden, werden diese Asylbewerber wieder nach Pöring verlegt werden.
Durch die immer noch fast vollständige Belegung in Grub bleibt die Zahl der in der G emeinde Poing untergebrachten Asylbewerber und anerkannten Asylberechtigten gleichbleibend hoch.
Wohnungspakt Bayern; Kirchheimer Straße:
Gemäß den Absprachen zwischen der Regierung von Oberbayern und der Gemeinde Poing wurden 30% der Wohneinheiten, also 3 Wohnungen der Wohnanlage Kirchheimer Straße an Wohngemeinschaften anerkannter Asylberechtigter vergeben. Weitere 3 Wohnungen wurden sowohl an Familien anerkannter Asylberechtigter als auch an Familien einheimischer Bedürftiger vergeben.
Über die Vergabe der weiteren 5 Wohnungen ist die Gemeinde Poing mit der Regierung von Oberbayern und der zuständigen Hausverwaltung zur Zeit in Verhandlungen. Eine zeitnahe und für alle vertretbare Lösung wird angestrebt.

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1.6. Mobilfunk; Standort MY1963 EBE-Poing Gruber Straße 76 Mobilfunkdienst GSM

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Mit Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 27.08.2018 wurde mitgeteilt, dass in der KW 38 (ab 17.09.) die neue LTE 900 Anlage am Standort Gemarkung Poing, Fl.Nr. 564/4 in Betrieb genommen wird.

Aktuelle Standortbescheinigungen der Mobilfunksendeanlagen in Ihrer Kommune können dem Datenportal der Bundesnetzagentur (http://datenportal.bundesnetzagentur.de) entnommen werden.

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1.7. Fluglärm - Verbesserung der Schutzwirkung des Fluglärmschutzgesetzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.7

Sachverhalt

Am 22.08.2018 ging ein Schreiben über den Bürgermeisterverteiler der Gemeinden im Landkreis Ebersberg bei der Gemeinde ein, mit der Bitte, entsprechend dem Musterbeschlussvorschlag für eine Veranstaltung am 12.09.2018 in Berlin dementsprechend Beschlüsse zu fassen.

Nachdem der Gemeinderat Poing erst heute, 13.09.2018, wieder tagt, wurde ein entsprechendes Schreiben an die ARGE Deutscher Fluglärmkommissionen und der Kommission zur Abwehr des Fluglärms in Frankfurt am Main gesandt:

Sehr geehrte Frau Wollert,

die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) vom 18.05.2018 beschreibt umfänglich und kompetent den Bedarf an gesetzlichen Anpassungen beim Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm. Vorrangig nimmt die Stellungnahme dabei Bezug auf die gesetzlich bereits für 2017 vorgesehene Überprüfung der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes (FluglärmG). Dieses behandelt die Aufgabenbereiche passiver Schallschutz und Wohnsiedlungsrestriktionen bzw. Bauverbote für die besonders durch Fluglärm belasteten Wohngebiete im Umfeld von Flughäfen.
Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) beschränkt sich nicht nur auf den aktuellen Berichtsbedarf zu novellierungsbedürftigen Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes. Gleichzeitig macht die Stellungnahme darauf aufmerksam, dass den Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, also dem Vermeiden/der Reduzierung des Lärms an der Quelle endlich hinreichend Aufmerksamkeit zu schenken ist und hierfür die geeigneten gesetzlichen Grundlagen zu schaffen sind.
Folglich regt die Stellungnahme an, auch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) einer Überprüfung zu unterziehen, weil in diesem, derzeit in nahezu unwirksamem Maße, aktive Schallschutzmaßnahmen ihre gesetzliche Verankerung finden.
Die Gemeinde Poing schließt sich den Einschätzungen und Forderungen der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) zum Entwurf eines Berichts der Bundesregierung zur Evaluierung des Fluglärmschutzgesetzes, mit der der dringende gesetzliche Reformbedarf im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm begründet wird, an.

gez.
Albert Hingerl
1. Bürgermeister

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1.8. Öffentliche Toiletten - Standorte in Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 1.8

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat seit August acht Toiletten für den öffentlichen Zugang beschildert.

Hierzu erhält man auch eine mobile Auskunft auf der Website:
www.lra-ebe.de „Übersicht öffentliche Toiletten im Landkreis Ebersberg“.

Die Toiletten folgender Einrichtungen sind zu den üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten
bzw. beim Bergfeldsee zu den Öffnungszeiten des Kiosks, zugänglich:

  • Dreifachturnhalle Außentoilette, Plieninger Straße 24
  • Pavillon Außentoilette, Plieninger Str. 20
  • Friedhof Endbachweg  
  • Bücherei, Marktstraße 4 b
  • Marktplatz, Nähe Kleidervermittlung
  • Rathaus, Rathausstraße 3
  • Jugendreferat, Friedensstraße 3 a
  • Bergfeldsee, Bergfeldstraße.

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2. Verabschiedung des ehemaligen Gemeinderatsmitgliedes Eva-Maria Siegel-Persichini

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö informativ 2

Sachverhalt

Frau Eva-Maria Siegel-Persichini ist mit Ablauf des 31.08.2018 aus dem Gemeinderat ausgeschieden.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl verabschiedet Frau Siegel-Persichini in der Sitzung.

Kurzbericht

(sta) Frau Eva-Maria Siegel-Persichini ist mit Ablauf des 31.08.2018 aus dem Gemeinderat ausgeschieden. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung bedankte sich Erster Bürgermeister Albert Hingerl bei Eva-Maria Siegel-Persichini für deren ehrenamtliches Engagement. Diesem Dank schlossen sich Vertreter aller Fraktionen und Gruppierungen an.

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3. Vereidigung des neuen Gemeinderatsmitgliedes Maria Lindner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2018 festgestellt, dass das Ehrenamt von
Frau Eva-Maria Siegel-Persichini als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 31.08.2018 endet.

Aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahl vom März 2014 rückt Frau Maria Lindner als nächster Listennachfolger gemäß dem Wahlvorschlag der SPD in den Gemeinderat nach.

Frau Lindner wurde dies mit Schreiben vom 27.07.2018 mitgeteilt.

Frau Lindner erklärte mit Schreiben vom 27.07.2018, dass sie bereit ist, das Amt anzutreten und den Eid gemäß Art. 31 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung zu leisten.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl vereidigt Frau Lindner in der Sitzung.

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2018 festgestellt, dass das Ehrenamt von Frau Eva-Maria Siegel-Persichini als Mitglied des Gemeinderates mit Ablauf des 31.08.2018 endet.
Aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahl vom März 2014 rückt Frau Maria Lindner als nächster Listennachfolger gemäß dem Wahlvorschlag der SPD in den Gemeinderat nach. Erster Bürgermeister Albert Hingerl vereidigte Frau Lindner in der öffentlichen Gemeinderatssitzung

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4. Änderung der Besetzung der Ausschüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Durch das Ausscheiden des bisherigen Gemeinderatsmitgliedes Eva-Maria Siegel-Persichini ist eine Neubesetzung vorzunehmen. Die SPD-Fraktion schlägt folgende neue Besetzung der Ausschüsse vor:

Bau- und Umweltausschuss

als Mitglieder:
Frau Cornelia Gütlich
Herr Peter Maier
Herr Reinhard Tonollo

als Vertreterinnen:
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner

Haupt- und Finanzausschuss

als Mitglieder:
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner
Herr Peter Maier

als Vertreter:
Frau Claudia Demmel
Frau Cornelia Gütlich
Herr Reinhard Tonollo

Rechnungsprüfungsausschuss

als Mitglieder:
Herr Omid Atai
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid

als Vertreterin:
Frau Cornelia Gütlich

Seitens der CSU wird folgende neue Besetzung der Ausschüsse vorgeschlagen:

Bau- und Umweltausschuss

als Mitglied:
Herr Herbert Lanzl
Rechnungsprüfungsausschuss

als Mitglied:
Herr Robert Rieger

Beschlussvorschlag

Es wird folgende Neubesetzung der SPD-Fraktion vorgenommen:

Bau- und Umweltausschuss

als Mitglieder:
Frau Cornelia Gütlich
Herr Peter Maier
Herr Reinhard Tonollo

als Vertreterinnen:
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner

Haupt- und Finanzausschuss

als Mitglieder:
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner
Herr Peter Maier

als Vertreter:
Frau Claudia Demmel
Frau Cornelia Gütlich
Herr Reinhard Tonollo

Rechnungsprüfungsausschuss

als Mitglieder:
Herr Omid Atai
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid

als Vertreterin:
Frau Cornelia Gütlich

Es wird folgende Neubesetzung der CSU-Fraktion vorgenommen:

Bau- und Umweltausschuss

als Mitglied:
Herr Herbert Lanzl für bisher Herrn Robert Rieger

Rechnungsprüfungsausschuss

als Mitglied:
Herr Robert Rieger für bisher Herrn Robert Lanzl

Beschluss

Es wird folgende Neubesetzung der SPD-Fraktion vorgenommen:

Bau- und Umweltausschuss

als Mitglieder:
Frau Cornelia Gütlich
Herr Peter Maier
Herr Reinhard Tonollo

als Vertreterinnen:
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner

Haupt- und Finanzausschuss

als Mitglieder:
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner
Herr Peter Maier

als Vertreter:
Frau Claudia Demmel
Frau Cornelia Gütlich
Herr Reinhard Tonollo

Rechnungsprüfungsausschuss

als Mitglieder:
Herr Omid Atai
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid

als Vertreterin:
Frau Cornelia Gütlich

Es wird folgende Neubesetzung der CSU-Fraktion vorgenommen:

Bau- und Umweltausschuss

als Mitglied:
Herr Herbert Lanzl

Rechnungsprüfungsausschuss

als Mitglied:
Herr Robert Rieger

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Auf Vorschlag der Fraktionen der SPD und der CSU wurden die Ausschüsse wie folgt jeweils einstimmig neubesetzt:

Es wird folgende Neubesetzung der SPD-Fraktion vorgenommen:

Bau- und Umweltausschuss
als Mitglieder:
Frau Cornelia Gütlich
Herr Peter Maier
Herr Reinhard Tonollo
als Vertreterinnen:
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner

Haupt- und Finanzausschuss
als Mitglieder:
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
Frau Maria Lindner
Herr Peter Maier
als Vertreter:
Frau Claudia Demmel
Frau Cornelia Gütlich
Herr Reinhard Tonollo

Rechnungsprüfungsausschuss
als Mitglieder:
Herr Omid Atai
Frau Claudia Demmel
Frau Barbara Kellendorfer-Schmid
als Vertreterin:
Frau Cornelia Gütlich

Es wird folgende Neubesetzung der CSU-Fraktion vorgenommen:

Bau- und Umweltausschuss
als Mitglied:
Herr Herbert Lanzl
Rechnungsprüfungsausschuss
als Mitglied:
Herr Robert Rieger

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5. Benennung der Jugendbeauftragten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.05.2014 Eva-Maria Lawes und Omid Atai als Jugendbeauftragte benannt.

Die SPD-Fraktion schlägt mit E-Mail vom 28.08.2018 vor, Maria Lindner anstelle von Omid Atai zur neuen Jugendbeauftragten zu benennen.

Beschlussvorschlag

Frau Maria Lindner wird anstelle von Omid Atai als Jugendbeauftragte benannt.

Beschluss

Frau Maria Lindner wird anstelle von Omid Atai als Jugendbeauftragte benannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 08.05.2014 Frau Eva-Maria Lawes ehem. Saam (CSU) und Herrn Omid Atai (SPD) als Jugendbeauftragte benannt.
Es wurde in der öffentlichen Sitzung vom 13.09.2018 einstimmig Frau Maria Lindner (SPD) anstelle von Herrn Omid Atai (SPD) zur neuen Jugendbeauftragten benannt.

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6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Erfolgte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden, beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

16.09.2016
Workshop mit GR und ARGE
Vorstellung Planungsüberlegungen, Erhöhung Baurecht
19.02.2017
GR (TOP 4)
  • Vorstellung von Planungsüberlegungen
  • Vorstellung der Ergebnisse einer Verkehrsuntersuchung
09.03.2017
GR (TOP 5 nö)
Vorgehen zur Vergabe der Planungsleistungen
30.03.2017
GR (TOP 4 nö)
Benennung der Büros für das durchzuführende Plangutachten
06.07.2017
Workshop mit GR und ARGE
Vorstellung Plangutachten
20.07.2017


05.10.2018

29.03.2018
12.04.2018
27.04.2018
07.06.2018


21.06.2018 mit
27.07.2018
GR (TOP 12 nö)
Entscheidung über das Ergebnis der Plangutachten sowie Beauftragung eines Architekten
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
Workshop Gemeinderat
Vorstellung Bebauungskonzept
Bürgerveranstaltung – Vorstellung Bebauungskonzept
GR (TOP 6)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraume sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 12.07.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 12.7.2018
4. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.06.2018
5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 19.07.2018
6. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 31.07.2018
7. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 24.07.2018
8. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 11.06.2018
9. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2018
10. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2018
11. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 25.07.2018
12. gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2018
13. ARGE der Bauträger, vertreten durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG,
     Schreiben vom 24.07.2018
14. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.07.2018
15. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 24.07.2018
16. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 19.07.2018
17. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 27.07.2018
18. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
19. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 01.08.2018
20. Ortsverband Bündnis Grüne, Schreiben vom 01.07.2018
21. Poinger Bürger, Schreiben vom 26.07.2018
22. Poinger Bürger, Schreiben vom 25.07.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 27.06.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 25.07.2018
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 05.07.2018
4. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 11.07.2018
5. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 18.06.2018
6. SWM Services GmbH, Schreiben vom 18.07.2018
7. DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 26.06.2018
8. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 20.07.2018
9. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 13.06.2018
10. Bayernets GmbH, Schreiben vom 11.6 und 14.06.2018
11. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.07.2018
12. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
13. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München, Schreiben vom 13.07.2018
14. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 11.07.2018

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
1. Bayerischer Bauernverband
2. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
3. Gemeinde Anzing
4. Bayernwerk AG Kundencenter Taufkirchen
5. Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
6.. Bund Naturschutz Bayer e.V. Kreisgruppe Ebersberg
7. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
8. Gewerbeaufsichtsamt München-Land
9. HBE Handelsverband Bayern e.V.
10. Kreishandwerkerschaft Ebersberg13
11. Landesverband des Bayer. Einzelhandels e.V. (LBE)
12. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
13. Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 12.07.2018
A. aus baufachlicher Sicht
Die Verdichtung der Bebauung zugunsten eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist aus städtebaulicher Sicht grundsätzlich zu befürworten. Die Einbindung der Ortsrandbebauung in die freie Landschaft darf dabei aber nicht vernachlässigt werden. Während bei 3-geschossigen Gebäuden und der vorgesehenen Ortsrandeingrünung dieses Ziel gerade noch erreichbar scheint, wird dies bei der 4-geschossigen Bauweise am östlichen Ortsrand bezweifelt.
Aus ortplanerischer Sicht wird deshalb empfohlen, zumindest für die endgültigen Ortsränder eine Höhenstaffelung bzw. Höhenreduzierung vorzunehmen.
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Den östlichen Rand der Baugebiete begleitet die Versickerungsfläche mit ihrem Baumbestand. Der Blick von Ottersberg auf das Neubauquartier ist aufgrund dieser Situation eingeschränkt.

Eine Reduzierung der 4-geschossigen Bebauung auf 3 Geschosse am Ortsrand (z.B. in einem Abstand von ca. 20,0 m  zur Grünfläche, 1. Baureihe) ist möglich. Die dadurch verlorene Geschossfläche könnte im WA 2.1, 2.2 und 7.1 (Variante 1) bzw. im WA 1.1, 1.2 und 1.3 (Variante 2) untergebracht werden. Dazu müssten die Gebäude entlang der Straße von 4 auf 5 Geschosse erhöht werden. Unter Einhaltung der GFZ von 1,2 aber Unterschreitung der Abstandsflächen BayBO Art. 6. Die beigefügten Varianten zeigen in Perspektiven und anhand eines Abstandsflächenplans die städtebaulichen Auswirkungen einer möglichen Verschiebung. Durch die 5-geschossigen Gebäude kommt es an zahlreichen Stellen zu einer deutlichen Unterschreitung der Abstandsflächen nach BayBO Art. 6, in Variante 1 kann an zwei Stellen nicht einmal der Lichteinfallswinkel von 45 Grad eingehalten werden. Auch wirkt eine durchgehend 5-geschossige Bebauung entlang der Erschließungsstraße zu massiv im Gegensatz zu den maximal 2-3-geschossigen Reihenhäusern. Daher wird an einer 4-geschossigen Bebauung am Ortsrand festgehalten.

Beschluss:

Der Empfehlung wird nicht gefolgt. Die Begründung wird um eine Erläuterung der städtebaulichen Gründe für die 4-geschossige Bebauung am Ortsrand ergänzt.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        22
NEIN-Stimmen        1


2. Landratsamt Ebersberg, Abt., 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 12.07.2018
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Laut Bebauungsplan (Textliche Festsetzungen, § 16 Immissionsschutz) ist das Lärmschutzgutachten in Bearbeitung. Eine Rückfrage bei der Gemeinde bestätigte, dass das Gutachten auch der Gemeinde noch nicht vorliegt. Eine immissionsschutzfachliche Stellungnahme kann im jetzigen Stadium ohne Kenntnis der Lärmsituation somit noch nicht abgegeben werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die schalltechnischen Untersuchung, Bericht Nr. M 139229/02 vom 03.09.2018 liegt vor.

Die Festsetzungsvorschläge zum Bebauungsplan werden übernommen.

In den Festsetzungen wird die vorliegende Untersuchung im Kapitel Immissionsschutz aufgenommen, der Bericht wird Bestandteil der Begründung.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die Festsetzungsvorschläge aus der schalltechnischen Untersuchung in den Bebauungsplan zu übernehmen, sowie festzusetzen, dass die schalltechnische Untersuchung Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan wird.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0


3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.7.2018
C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Einwände und Bedenken gegenüber dem o. g. Vorhaben. Wir weisen jedoch auf Folgendes hin:

1. Satzung Teil B 1. Festsetzungen durch Planzeichen
a) Nr. 7 Grünordnung
Auf Seite 1 und 2 der Legende sind die Symbole „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ Bestand und Erweiterung nicht zu unterscheiden. Im Bebauungsplan kann nicht nachvollzogen werden, welche Ausgleichsfläche bereits besteht und welche neu angelegt wird.
Wir bitten dies in Text und Karte zu korrigieren.

b) Bezeichnung der Bäume
Wir bitten in der Satzung nicht die Worte „große, mittelgroße und kleine“ Bäume zu verwenden, sondern die Begriffe Bäume I., II. und III. Wuchsordnung.
Wir bitten dies im Text zu korrigieren.

2. Satzung Teil B 2. Textliche Festsetzungen
c) § 18 Einfriedungen
Wir weisen darauf hin, dass unter dem Buchstaben c) Eiben zur Umgrenzung von Spielbereichen für Kinder in den öffentlichen Grünflächen nicht geeignet sind, da die Kerne giftig sind.
Wir bitten dies im Text zu korrigieren.

3. Satzung Teil C 2. Textliche Hinweise
d) Seite 13 „Naturschutzrechtliche Maßnahmen“
Der dritte Absatz ist unvollständig. Es ist nicht nachvollziehbar, was hier gemeint ist.
Wir bitten dies im Text zu korrigieren.

4. Satzung Teil D Begründung
e) Seite 25 Pkt. 5.14 Grünordnung
Im Satz 1 des dritten Absatzes wird dargestellt, dass alle Baugebiete als Rasen-, Wiesen-, oder Pflanzflächen zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dies zu begrüßen. Wir gehen jedoch davon aus, dass hiermit die Freiflächen und nicht die Baugebiete gemeint sind.
Wir bitten dies im Text zu korrigieren.

5. Umweltbericht
a) Pkt. 2.2.6 Prognose Schutzgut Mensch
Wir bitten folgenden Satz im Fazit zu streichen:
„In Bezug auf die Erholungseignung des Gebietes wird die Situation gegenüber dem aktuellen Zustand deutlich verbessert, da innerhalb des Plangebietes großzügige Grünflächen mit hohem Aufenthaltswert geschaffen werden“.
Der Bereich ist bereits stark von Erholungssuchenden frequentiert und hat eine hohe Aufenthaltsqualität, u. a. durch den freien Blick über die Landschaft hin zu dem Grünzug mit Absetz-/Sickerbecken und Gehölzbeständen. Eine Verbauung dieser Blickbeziehungen und die Schaffung von neuen anthropogen intensiv genutzten Grünflächen verbessert nicht die Erholungseignung eines Gebietes, da der Naturraum, die Blickbeziehungen und die Kulturlandschaft in ihrer Gänze verloren gehen.
Wir bitten dies im Text zu korrigieren.

b) Pkt. 3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Unsere Kulturlandschaft, die dazugehörigen Lebensräume und das Landschaftsbild sind durch menschliche Einflüsse entstanden. Durch die Planung gehen großflächig wertvolle landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren, das Landschaftsbild wird erheblich umgestaltet und der Naturraum wird unwiderruflich zerstört. Die Schaffung von Durchgrünungsmaßnahmen stellt keine Aufwertung der Erholungseignung dar, sondern dient der Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild und kann die Bebauung in einem gewissen Grade in den Naturraum integrieren. Die sogenannte „ausgeräumte, strukturarme Agrarwirtschaft“ wird im Osten durch den Grünzug mit Absetz-/ Sickerbecken und Gehölzbeständen und im Norden durch ausgedehnte Ausgleichsflächen sowie einem Feldgehölz begrenzt und stellt in seiner jetzigen Form einen wichtigen Lebensraum für bodenbrütende Vögel dar.
Wir bitten dies in der Prognose bei der Nichtdurchführung der Planung zu berücksichtigen.
Wir bitten dies im Text zu korrigieren.

c) Pkt. 4.2 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
Der Ausgleichsbedarf von 38.510 m² ist nicht nachvollziehbar. Der Umgriff des Bebauungsplanes umfasst 28,9 ha. Hiervon können die bestehende und neu zu schaffende Ausgleichsfläche sowie der Grünzug mit Absetz-/ Sickerbecken und Gehölzbeständen abgezogen werden. Diese Flächengröße ist dann mit dem Faktor von 0,4 zu multiplizieren und ergibt die Größe des Ausgleichsbedarfs.
Der Faktor von 0,4 kann mit getragen werden, weil die Durchgrünungsmaßnahmen und der im Umgriff des Bebauungsplanes befindliche Grünzug mit Absetz-/ Sickerbecken und Gehölzbeständen als Vermeidungsmaßnahmen angerechnet werden können. Die Formulierungen in Absatz 6 und 7 sind nicht schlüssig und entsprechen nicht dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“.
Wir bitten den Ausgleichsbedarf neu zu berechnen und den genauen Umfang des Eingriffes detailliert zu listen und darzustellen (28,9 ha – Ausgleichsflächen und Sickerbecken).

d) Pkt. 4.3 CEF-Maßnahmen
Wir bitten die Flächen, insbesondere den Bereich, in welchem die Lerchenfenster umgesetzt werden sollen, auf einem Luftbild graphisch darzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass eine fachliche Bestätigung der Eignung der notwendigen CEF-Maßnahmen für die Rechtssicherheit des Vorhabens notwendig ist. Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbestände wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen in geeigneter Weise gesichert sowie die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn des Eingriffes, gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden.
Für etwaige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers.
zu 1. a) Dem Vorschlag kann gefolgt werden: Die Symbole in der Legende zu Bestand und Erweiterung der Fläche für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ werden geändert, sodass sie leichter unterscheidbar sind. Dies wird in Text und Karte korrigiert.

zu 1. b) Dem Vorschlag kann gefolgt werden. Die Begriffe: Bäume I., II. und III. Wuchsordnung werden in §13 (4) verwendet. Der Satz (4) wird folgendermaßen umformuliert:„Die Mindestpflanzgrößen für als zu pflanzen festgesetzte Bäume betragen: - für Bäume I. Wuchsordnung (Endwuchshöhe > 20 m) 20/25 cm Stammumfang, - für Bäume II. Wuchsordnung (Endwuchshöhe 10 - 20 m) 18/20 cm Stammumfang, - für Bäume III. Wuchsordnung (Endwuchshöhe < 10 m) 16/18 cm Stammumfang, - für Obstbäume (Hochstamm) 12/14 cm Stammumfang.“



zu 2. c) Dem Vorschlag kann gefolgt werden. Eiben werden zur Umgrenzung von Spielbereichen für Kinder in den öffentlichen Grünflächen ausgeschlossen.
§18 (2) c) der Satzung wird folgendermaßen umformuliert:c) Zur Umgrenzung von Spielbereichen für Kinder in den öffentlichen Grünflächen sind offene Einfriedungen als Holzzäune oder Stabgitterzäune mit einer durchgehenden Bodenfreiheit von mindestens 10 cm bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m und lebende Einfriedungen aus geschnittenen heimischen Laubhecken wie z.B. Hainbuche, Feldahorn, Rotbuche (keine Nadelhecken wie Eiben, Thujen oder Scheinzypressen) mit einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig.

zu 3. d) Der Satz wird wie folgt neu gefasst: „Beide Flächen „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sind gegenüber der südlichen Grenze zu den Öffentlichen Grünflächen mit einem 1m hohen Wildschutzzaun zu schützen.

zu 4. e) Dem Vorschlag kann gefolgt werden. Der Satz 1 des dritten Absatzes in 5.14 Grünordnung wird ersetzt durch den Satz „Alle nicht überbauten Grundstücksflächen in den Baugebieten sind als Rasen-, Wiesen-, oder Pflanzflächen zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.“

5. a) Dem Vorschlag kann gefolgt werden. Der bemängelte Satz wird im UB gestrichen. Die übrigen Ausführungen zur Erholung in Kap. 2.2.6 (Prognose Schutzgut Mensch) sowie in Kap. 2.2.5 (Prognose Schutzgut Landschaftsbild) werden gemäß den Hinweisen entsprechend überarbeitet.

5. b) Dem Vorschlag kann gefolgt werden. Die Hinweise werden in Kap. 3 des Umweltberichtes (Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes) entsprechend  aufgenommen. Der Hinweis auf bestehende Defizite im Hinblick auf die Erholungseignung des Gebietes wird gestrichen. Dafür wird ergänzt, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen aktuell einen wichtigen Lebensraum für bodenbrütende Vogelarten darstellen.

5. c) Die Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet.

5. d) Die Grundstücke für die CEF-Maßnahmen (Lerchenfenster) werden in einem Übersichtslageplan dargestellt. Die jährlich wechselnden Felder bzw. Flächen werden mit der Unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld abgestimmt und sind jährlich mit Bildern zu dokumentieren und nachzuweisen. Die rechtliche Sicherung erfolgt mit dem Vertrag zur Bodenordnung im Rahmen der amtlichen Umlegung.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        22
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4. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.06.2018
Das gesamte Gebiet muss über einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und an die öffentliche Kanalisation verfügen. Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für die in § 3 Nr. 1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.

Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
  • Nach § 17 Abs. 6 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
  • die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen.
  • die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 4 TrinkwV dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die vorgeschlagenen Hinweise können aufgenommen werden.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die o.g. Hinweise bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufzunehmen.

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5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 19.07.2018
Der Bauausschuss der Gemeinde Pliening erhebt gegen den Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7„Am Bergfeld“ folgende Bedenken:

Die Planung – jedenfalls in der momentanen Fassung – ist nicht rechtswirksam durchzuführen, da der im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Grundsatz der Konfliktbewältigung missachtet und, aus dem gleichen Grund, das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt wird.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die verkehrlichen Auswirkungen eines Bebauungsplanes abwägungserheblich sind und zu einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebotes führen können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 111).

Für die Frage des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist ebenso in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die planbedingte Verkehrszunahme ein substantiiertes Abstimmungserfordernis auslösen kann. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86). Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art i. S. der Rechtsprechung des BVerwG können sich dabei auch allein aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der betroffenen Kommune ‑ hier Pliening ‑ ergeben. Zwar macht nicht jede verkehrliche Auswirkung einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes auch in der Nachbargemeinde zu führen und diese möglicherweise dadurch zu eigener planerischer Folgenbewältigung ‑ wie etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen ‑ gezwungen ist (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017, Az. 2 D 59/16.ME).

Mit den derzeit vorliegenden Untersuchungen ist die interkommunale Abstimmung in materieller Hinsicht nicht durchführbar:

Den übersandten Planunterlagen liegt u. a. eine Verkehrsprognose bei. Danach liegt die Verkehrsbelastung auf der Kreisstraße EBE 2 (Plieninger Straße) aktuell bei 11.300 Kfz/Tag von der Einmündung Westring/Plieninger Straße in Richtung Ottersberg. (Zum Vergleich: Im Messbereich zwischen Landsham und der Einmündung der St 2332 (Geltinger Straße) in die Staatsstraße 2082 liegt die Verkehrsbelastung lt. der DTV-Zählung 2015 bei ca. 10.300 Fahrzeuge/Tag.)

Lt. Verkehrsprognose wird eine Verkehrszunahme von 1.500 Kfz/Tag in Richtung Ottersberg durch die Baugebiete W 7 und W 8 erwartet. Dies entspricht einer Steigerung von mehr als 13 Prozent.

Als Maßnahmen zur Verkehrsentlastung sind ein dreiarmiger Kreisverkehr an der Einmündung Bergfeldstraße/Kirchheimer Allee sowie eine Ampel an der Einmündung Westring/Plieninger Straße vorgesehen.

Diese Maßnahmen kommen ausschließlich Poing zugute. Im Gegenzug wird die Gemeinde Pliening mit mehr als 17 % des zusätzlich entstehenden Ziel- und Quellverkehrs belastet. Außerdem dürfte es durch die geplante Ampelanlage in der morgendlichen Spitzenstunde zu Verkehrsstaus in Ottersberg kommen. Schließlich hätte die Ampel möglicherweise Umbaumaßnahmen für die Querungshilfe Ottersberg zur Folge. Die Gemeinde Pliening wird in einem solchen Fall die Erstattung von Kosten durch die Gemeinde Poing prüfen.

Die geplante Wohnbebauung und das Gymnasium führen somit zu einer erheblichen Zunahme der Fahrzeugbewegungen auf der EBE 2 durch Ziel- und Quellverkehr.

In der Prognose wird außerdem davon ausgegangen, dass ebenfalls 1.500 Kfz/Tag in Richtung Süden, also nach Poing, fahren. Diese Annahme setzt jedoch voraus, dass die Fahrzeugführer ihr Ziel im Süden bzw. Südosten haben. Ansonsten würde die Fahrzeuge am Kreisel westlich von Poing (Höhe OMV-Tankstelle) Richtung Grub auf die übrigen aus den Baugebieten entlang der Bergfeldstraße strömenden Fahrzeuge treffen.

Derartige Auswirkungen sind für sich betrachtet bereits nicht hinnehmbar. Hinzu kommt die Weigerung der Gemeinde Poing, einer Anbindung an die seit Jahren im Raum stehende Umgehungsstraße Pliening-Landsham zuzustimmen, die vor dem Hintergrund der jetzt vorgelegten Planung umso schwerer wiegt. Bereits hieraus wird deutlich, dass eine qualifizierte interkommunale Abstimmung erforderlich ist, um im Rahmen der Konfliktbewältigung das Thema „Verkehr“ zunächst zu betrachten und sodann abwägungsgerecht abzuarbeiten.

Schließlich sind auch die ebenfalls bekannten Planungen der Gemeinden Kirchheim b. München („Kirchheim 2030“) und Vaterstetten („Gewerbepark und Sondergebiet Logistik“) und die damit verbundenen Verkehrsentwicklungen zu berücksichtigen.

Dies kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung des überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Münchner Osten, dass inzwischen beauftragt wurde, erfolgen.

Öffentlicher Personennahverkehr
Außerdem bleibt die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2 unberücksichtigt.

Bereits heute ist festzustellen, dass die S-Bahn-Linie S 2 ausgebaut werden muss, um die Kapazitäten, die künftig erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten gerecht zu werden. Ferner ist eine Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sogenannten 15 Minuten-Takt im Rahmen der zweiten Stammstrecke zu erwarten.

So verkehren momentan im Zeitfenster von 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Haltepunkt Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.

Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.

Die Lösung könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Pliening und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.

Die Gemeinde Pliening fordert daher die Planungen bis zum Abschluss eines überörtlichen Verkehrskonzeptes zurück zu stellen.

Planerische Auswirkungen:
Wie ausgeführt, soll eine Bebauung mit drei- bzw. viergeschossigen Wohngebäuden entstehen. Lt. soll Begründung eine Höhenstaffelung von Süden nach Norden erfolgen.

Eine solche „Staffelung“ findet jedoch lediglich im westlichen Teil des Baugebietes statt. Dort wird die Anzahl der Vollgeschosse von fünf (für das geplanten Gymnasium) auf drei (nördliche Bauzeile der Wohngebäude, Bauquartier WA 8.1) reduziert.

Für die Gemeinde Pliening ist in diesem Zusammenhang die geplante viergeschossige Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Gemeindegrenze relevant. Der Abstand der geplanten Wohnhäuser beträgt hier weniger als 50 m zur Gemeindegrenze und soll mit einer Wandhöhe von 12,7 m erfolgen. Da lt. Bebauungsplan die maximal zulässige Firsthöhe 6,0 m über der Wandhöhe liegen darf, beträgt die mögliche maximale Firsthöhe in diesem Bereich 18,7 m. (Zum Vergleich: Die Hochregallagerhalle der Fa. Ratioform im Gewerbegebiet Landsham weist eine Wandhöhe von ca. 14,60 m auf.) Außerdem zeichnen sich die Bauquartiere WA 2.1, 2.2 und 7.1 mit einer besonders Baudichte aus.

Diese Planung deutet, entgegen der Begründung zum Bebauungsplan, nicht nur auf ein völliges Desinteresse an der Wahrung des Landschaftsbildes und eine städtebauliche Ignoranz hin, sondern zeigt deutlich eine völlige Rücksichtslosigkeit gegenüber der angrenzenden Gemeinde. Eine faktisch fünfgeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zu einer Nachbargemeinde zu realisieren, ohne dass diese von der betroffenen Gemeinde aufgenommen bzw. fortgeführt werden würde, zeugt von einem Verstoß gegen die fundamentalen Vorgaben des § 2 Abs. 2 BauGB. In diesem Zusammenhang muss die Frage geklärt werden, wie bei einer Firsthöhe von bis zu 18,7 m das städtebauliche Ziel einer „wirksamen Eingrünung“ (Punkt 3, achter Spiegelstrich der Begründung) erreicht werden soll. Auch hier ist, wie bei den verkehrlichen Auswirkungen darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 2 BauGB der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung verleiht, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86).

In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Die Gemeinde Poing begründet die Entscheidung bei den letzten beiden, nördlichen Baugebieten eine massive Nachverdichtung vorzunehmen mit dem „großen Bedarf an Wohnungen, insbesondere in einem für breite Bevölkerungsschichten bezahlbaren Preissegment“. Dies ist umso erstaunlicher, als dieser Bedarf bereits seit mehreren Jahren besteht und auch bereits in den früheren Bauquartieren, städtebaulich wesentlich verträglicher, hätte berücksichtigt werden können.

Um den Zielsetzungen der Begründung auch planerisch zu folgen, ist die viergeschossige Bebauung in unmittelbare Nähe zum fünfgeschossigen Gymnasium zu verlegen. In Gegenzug ist die Bebauung nach Norden bzw. Osten zu reduzieren, so dass am unmittelbaren Ortsrand lediglich eine maximal zweigeschossige Bebauung entsteht.

Naherholung:
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die geplante Bebauung die Gemeinde Pliening erheblich negativ betroffen wird, da – mangels Alternativen im eigenen Gemeindegebiet – die neuen Bewohner ihre Naherholung unter anderem auf den Feldwegen der Gemeinde Pliening suchen werden. Neben dem erhöhten Unterhaltsaufwand für die öffentlichen Wege sind hier insbesondere die Hinterlassenschaften von Hunden zu erwähnen. Nicht oder nicht richtig entsorgter Kot kann in die landwirtschaftlich genutzten Flächen gelangen und damit letztendlich in die Nahrungskette.

Um dieser Entwicklung entgegen zu treten, wird die Streichung der geplanten Geh- und Radweganbindungen an die bestehenden Wege auf dem Gemeindegebiet Pliening gefordert.

Bis zur Vorlage einer Lösung, die die vorgenannten Punkte berücksichtigt, wird die vorliegende Planung unter Verweis auf § 2 BauGB abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Ebersberg und der Regionale Planungsverband München über die Stellungnahme der Gemeinde Pliening zu informieren.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Verkehr:
Insgesamt ist folgendes festzuhalten:
Die derzeitige Verkehrssituation im Münchner Osten ist durch die hohe Verkehrsnachfrage infolge der intensiven Wechselbeziehung der verschiedenen Lebensbereiche Wohnen, Arbeiten, Bilden, Versorgen und Erholen zwischen der Stadt München und dem Umland sowie die saisonale Verkehrsnachfrage aufgrund der Neuen Messe München geprägt. Dies spiegelt sich vor allem in der zeitweisen Überlastung der Fernstraßen sowie die des untergeordneten Straßennetzes wieder, deren negative Auswirkung sich in den Ortsbereichen der Ostgemeinden bemerkbar macht. So hat in diesem Bereich das Verkehrsaufkommen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und ein weiterer Anstieg der Verkehrsnachfrage ist im Zuge der Entwicklungen im Münchner Osten absehbar.

Aus diesem Grund haben sich 11 Gemeinden sowie die Landeshauptstadt München (Planungsreferat und Bezirksausschüsse) zusammengefunden, um das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung für den Raum München Ost“ voranzutreiben.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist bereits seit 1984 in der Endstufe auf 20.000 Einwohner ausgelegt.

Durch die Bebauung im W 5 (Zauberwinkel) und W 6 (Seewinkel), die überwiegend aus Einfamilienhäusern / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten (derzeit ca. 16.000 Einwohner), so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner (für W 7 und W 8) getroffen wurde.

Die Umsetzung der Bebauung von W 7 und W 8 soll ab 2020 in einem Zeitraum von 10 – 15 Jahren erfolgen, so dass mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung in vollem Umfang frühestens ab 2035 zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussage von Prof. Kurzak im Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening verwiesen: „In Bayern hat dagegen von 2005 auf 2006 die Jahresfahrleistung um 2,7 % zugenommen. Vor allem im Großraum München wird es auch in den kommenden Jahren aufgrund der starken Entwicklung zu einer weiteren Verkehrszunahme kommen. Ab 2015 ist jedoch mit einer Sättigung der Verkehrsnachfrage zu rechnen und nach 2020/25 wird es aufgrund der Altersentwicklung der Bevölkerung zu einer beginnenden Verkehrsabnahme kommen.“

Das Baugebiet W 7 in Poing ist sicherlich nicht der Auslöser für den geplanten Bau einer Umgehungsstraße in Pliening. Die Planungen der Gemeinde Pliening hierfür sind nunmehr seit ca. 12 Jahren vorhanden.

Die Hauptursache liegt darin, dass die St 2082 eine hochbelastete Verbindung von Erding nach München ist.

Zur geplanten Anbindung Umfahrung Pliening an Bergfeldstraße (Höhe Bergfeldsee):
In der Verkehrsuntersuchung von Prof. Kurzak aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening wird zwar darauf hingewiesen, dass sich eine Entlastung für die den Ortsteil Grub und die Gruber Straße ergibt. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass jede neu gebaute Straße bzw. Anschlussstelle den Kfz-Verkehr nicht nur aus dem Ort rausbringt, sondern auch anzieht.

Unabhängig hiervon ist der Gemeinde Poing nicht nachvollziehbar, warum das Gymnasium verkehrliche Auswirkungen auf die Gemeinde Pliening haben soll. Es dient vorwiegend dem Bedarf aus Poing, ggfs. kommen Schüler aus Pliening und Anzing dazu.

Sofern die bestehende Querungshilfe Ottersberg umgebaut werden müsste, wird dies seitens der Gemeinde Poing im Rahmen des Umbaus Plieninger Straße übernommen, obwohl unsererseits darauf hingewiesen wurde, mit dem Bau zu warten (Verkehrsprognose Kurzak vom Dezember 2016 wurde der Gemeinde Pliening bereits vor Baubeginn der Querungshilfe zur Verfügung gestellt).

Zu ÖPNV:
Hinsichtlich der S-Bahn-Linie S 2 wird festgestellt, dass die Gemeinde Poing hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Nach Fertigstellung der 2. Stammstrecke erhöht sich die Taktfrequenz auf 15 Minuten, was 1 Zug/Stunde mehr bedeutet.

Ansonsten wird versucht, zusammen mit dem MVV zusätzliche Buslinien, z.B. Richtung Ebersberg und München zu generieren, in Ergänzung zur bestehenden PPA-Linie.

Die Planungen der Gemeinde Poing werden nicht zurückgestellt, da auch davon auszugehen ist, dass die Gemeinde Pliening nicht auch auf weitere Ausweisungen (zwar immer nur kleinteilig, summiert sich aber auch) verzichtet. Es stehen immerhin auch hier 14 ha Baupotenzial innerhalb der Gemeinde zur Verfügung.

Zu Planerische Auswirkungen:
Den östlichen Rand der Baugebiete begleitet die Versickerungsfläche mit ihrem Baumbestand. Der Blick von Ottersberg auf das Neubauquartier ist aufgrund dieser Situation eingeschränkt.

Eine Reduzierung der 4-geschossigen Bebauung auf 3 Geschosse am Ortsrand (z.B. in einem Abstand von ca. 20,0 m  zur Grünfläche, 1. Baureihe) ist möglich. Die dadurch verlorene Geschossfläche könnte im WA 2.1, 2.2 und 7.1 (Variante 1) bzw. im WA 1.1, 1.2 und 1.3 (Variante 2) untergebracht werden. Dazu müssten die Gebäude entlang der Straße von 4 auf 5 Geschosse erhöht werden. Unter Einhaltung der GFZ von 1,2 aber Unterschreitung der Abstandsflächen BayBO Art. 6. Die beigefügten Varianten zeigen in Perspektiven und anhand eines Abstandsflächenplans die städtebaulichen Auswirkungen einer möglichen Verschiebung. Durch die 5-geschossigen Gebäude kommt es an zahlreichen Stellen zu einer deutlichen Unterschreitung der Abstandsflächen nach BayBO Art. 6, in Variante 1 kann an zwei Stellen nicht einmal der Lichteinfallswinkel von 45 Grad eingehalten werden. Auch wirkt eine durchgehend 5-geschossige Bebauung entlang der Erschließungsstraße zu massiv im Gegensatz zu den maximal 2-3-geschossigen Reihenhäusern. Daher wird an einer 4-geschossigen Bebauung am Ortsrand festgehalten.

Geförderter Wohnungsbau wurde in den bisherigen Quartieren (WA 1 – WA 6) bereits auch schon immer mit 10% der Gesamtgeschoßfläche berücksichtigt

Gegenstand der gemeindenachbarlichen Abstimmung können nur die städtebaulich relevanten gemeindenachbarlichen Beziehungen und Auswirkungen sein, soweit diese für die betroffene Gemeinde städtebaulich für ihre eigene Entwicklung erheblich sind.
Nach Auffassung der Gemeinde Poing wird die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Pliening nicht berührt.

Die Entwicklung der Gemeinde Pliening, insbes. des Ortsteiles Ottersberg, wird durch diesen Bebauungsplan nicht beeinträchtigt bzw. verhindert, weil der Abstand der geplanten Ortsrandbebauung eine Entfernung rd. 260 m aufweist.

Das Baugebiet W 7 soll ab 2020 in einem Zeitraum von mehreren Jahren in Bauabschnitten umgesetzt werden.

Das Baugebiet W 7 liegt gemäß Regionalplan in einem Gebiet „für besondere Siedlungsentwicklung“.

Zu „Naherholung“:
In diesem Zusammenhang wird auf das Recht auf Naturgenuss und Erholung / Benutzung von Wegen in der freien Natur – Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen (Art. 141 Abs. 3 Verfassung des Freistaates Bayern, § 59 Bundesnaturschutzgesetz, Art. 26 ff Bayerisches Naturschutzgesetz, verwiesen.

Hierzu gibt es eine Veröffentlichung der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ebersberg, die auch klar festlegt, dass bei der Ausübung des Rechts auf Naturgenuss und Erholung jedermann verpflichtet ist, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und diese sauber zu halten. Müll – auch Hundekot – darf nur in hierfür vorgesehenen Müllbehältern zurückgelassen werden.

Dass es unabhängig hiervon Personen gibt, die sich nicht an die Regeln halten (siehe Liegeflächen Badeseen, Parkanlagen, Wälder usw.) wird nicht bestritten. Es ist leider ein gesellschaftliches Phänomen unserer Zeit, dass etliche Erholungssuchende ihren Müll überall liegen lassen.

Nur kann dieser Belang nicht im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden, sondern ist vielmehr durch entsprechende Beschilderung und Appell an die Vernunft der Erholungssuchenden zu regeln.

Es besteht keine Veranlassung, die geplanten Geh- und Radweganbindungen an die bestehenden Wege auf dem Gemeindegebiet Pliening zu streichen. Diese geben den Plieninger Bürgern auch die Gelegenheit, diese in Richtung Poing zu nutzen.

Beschluss:

Zu Abstimmungsgebot:
Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist nicht gegeben.

Zu planerische Auswirkungen:
Der Empfehlung wird nicht gefolgt. Die Begründung wird um eine Erläuterung der städtebaulichen Gründe für die 4-geschossige Bebauung am Ortsrand ergänzt.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        22
NEIN-Stimmen        1


6. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 31.07.2018
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Gemeinde Kirchheim b. München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Verkehr
Die beabsichtigte Nutzung der überplanten Fläche durch die geplante Bebauungsdichte von rd. 4.000 Einwohnern zuzüglich eines Gymnasiums für 1.000 Schüler führt zu einer erheblichen Verkehrsbelastung der St. 2082, der M1 und auch der örtlichen Straßenzüge durch das Gemeindegebiet Kirchheim.

Die Verkehrserhebungen die im Dezember 2016 durchgeführt wurden, enthalten nur Verkehrsprognosen im Planungsgebiet selbst. Zum Verkehrsaufkommen der überörtlichen Straßenzüge wurden keine Untersuchungen vorgenommen. Auch der zu erwartende Durchgangsverkehr durch die Gemeinde Kirchheim und den Ortsteil Heimstetten wurden in der Verkehrsprognose nicht berücksichtigt. Das Verkehrsgutachten ist dahingehend zu ergänzen, in wie weit die Staatsstraße St 2082, die M1 und die örtlichen Straßenzüge der Gemeinde Kirchheim durch das geplante Wohngebiet belastet werden.

Flächenverbrauch
Die Gemeinden im Münchener Umland verzeichnen ein erhebliches Bevölkerungswachstum. Die dadurch zunehmende Wohnbebauung mit dem verbundenen Flächenverbrauch erfordert entsprechenden Ausgleich mit Grün- und landwirtschaftlichen Flächen. Mit der großflächigen Versiegelung der Landschaft durch das geplante Wohngebiet wird ein erheblicher Anteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim hat in seiner Sitzung am 30.07.2018 beschlossen, zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 62 vom 07.06.2018 der Gemeinde Poing, die voranstehende Stellungnahme abzugeben.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das Gymnasium wird keine verkehrlichen Auswirkungen auf die Gemeinde Kirchheim haben.

Ausgleichsflächen werden ausreichend innerhalb des Bebauungsplanumgriffs nachgewiesen

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen seit 1984 als Wohnbauflächen dargestellt, die Gemeinde konkretisiert nun mit dem Bebauungsplan diese Ziele. Das Gymnasium dient dem örtlichen Bedarf, ggfs. noch den Gemeinden Pliening und Anzing.

Kirchheim weist mit Kirchheim 2030 umfangreiche Flächen für Wohnbebauung (rd. 3.000 Einwohner aus).

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0


7. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 24.07.2018
In der Grundstücks- und Bauausschusssitzung am 17.07.2018 wurden die oben genannten Bauleitplanverfahren behandelt. Zu den beiden Verfahren ist folgender Beschluss gefasst worden:
„Die Belange der Gemeinde Vaterstetten sind durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld — Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)" der Gemeinde Poing betroffen. Der Grundstücks- und Bauausschuss beschließt die Abgabe folgender Stellungnahme in den beiden vorgenannten Bauleitplanverfahren:

Der 18. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld — Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)" der Gemeinde Poing wird nicht zugestimmt.

Verkehr:
Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 war eine Geschossflächenbegrenzung für ca. 2.000 Einwohner vorgesehen, die mit der aktuellen Änderung aufgehoben wird und einen Zuwachs auf 4.000 Einwohner ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass selbst in Zusammenhang mit der Festlegung der Baugebiete für ca. 2.000 Einwohner im Jahr 1984 keine Verkehrsprognosen im Flächennutzungsplanverfahren getätigt wurden. Der durch die beiden Bauleitplanverfahren erzeugte Einwohnerzuwachs (4.000 EW) hat nachteilige Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur im Gemeindegebiet Vaterstetten.
In der Verkehrsprognose (VP) vom 22.12.2016 von Prof Kurzak sind die Verkehrsabläufe im Planungsgebiet sowie an den unmittelbar angrenzenden Kreuzungen EBE 2 sowie Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße dargestellt. Alle Kreuzungen liegen im Gemeindegebiet Poing. Laut Aussage Prof. Kurzak sind zur Bewältigung des zukünftigen Verkehrsaufkommens an der Kreuzung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße eine Kreisverkehrsanlage und an der EBE 2 eine Lichtsignalanlage notwendig.

Die Verkehrsprognose von Prof. Kurzak enthält grundsätzlich nur Aussagen die die innere Erschließung der Baugebiete W 1 bis W 8 betreffen. Durch die Neuausweisung der Baugebiete W 7 und W 8 werden 4.000 zusätzliche Einwohner (Prognose S. 7) erwartet. Dadurch wird die „Kirchheimer Allee", die in Richtung Süden zur Anschlussstelle A 94 Parsdorf (Gemeindegebiet Vaterstetten) geführt wird, mit 5.200 Kfz / 24 Std. mehr belastet.

In der Verkehrsprognose von Prof. Kurzak sind leider keine weiteren Angaben zur den bereits stark belasteten Knotenpunkten Gruber Str. / EBE 17 / EBE 1 (Gemeinde Poing) sowie zur weiterführenden EBE 17 Richtung Anschlussstelle A 94 Parsdorf (Gemeinde Vaterstetten) getroffen.

Die Gemeindeverwaltung bearbeitet derzeit die 30. FNP-Ä und den BP 176 der Gemeinde Vaterstetten. Hierzu wurde eine gutachterliche Verkehrsuntersuchung der Verkehrsabläufe zum Gewerbepark von Prof. Kurzak am 29.03.2018 erstellt. In diesem Gutachten ist die Verkehrsbelastung der geplanten Baugebiete W 7 und W 8 der Gemeinde Poing in den Prognosezahlen zu 2030 berücksichtigt.

Die zuständigen Straßenbaulastträger, das Staatl. Bauamt Rosenheim sowie die Autobahndirektion Südostbayern haben nun im Verfahren der öffentlichen Auslegung zur FNP-Ä und zum BP der Gemeinde Vaterstetten negative Stellungnahmen abgegeben. Grund hierfür sind die Verkehrsbelastungen der Kreuzung EBE 17/ A94 / Nordspange sowie des Knotens im Gewerbegebiet Am Lerchenfeld (Parsdorf) beim OBI.

Deshalb hat die Gemeindeverwaltung Prof. Kurzak gebeten, anhand der „neuen" Verkehrsmengen aus den Wohnbebauungen W 7 und W 8 der Gemeinde Poing (BP 62 und FNP-Ä) eine Stellungnahme auszuarbeiten, die die Auswirkungen der zusätzlichen Verkehrsbelastung aus Richtung der Wohngebiete W 7 und W 8 auf den Knotenpunkt Anschlussstelle A 94 aufzeigt.
In der Stellungnahme von Prof. Kurzak vom 02.07.2018 ist dargestellt, dass mit einer Zunahme der Verkehre auf der Gruber Straße (EBE 17) im Gemeindegebiet Vaterstetten, die ursächlich aus den Poinger Wohngebieten W 7 und W 8 kommen (1.600 — 1.900 Kfz / 24Std.), am normalen Werktag außerhalb der Spitzenstunde, von 12 % zu rechnen ist. Die Verkehrsbelastung in der Prognose 2030 mit nur der Ausweisung des Gewerbeparks Parsdorf beträgt 16.200 Kfz / 24Std. Mit zusätzlicher Einberechnung der Verkehre aus den Wohngebieten W 7 und W 8 steigt die Verkehrsbelastung dann auf 18.100 Kfz / 24 Std.; im morgendlichen Berufsverkehr von Poing Richtung München (abbiegend auf die A 94) wird die Verkehrsbelastung sogar auf über 15% steigen. Dies hat zur Folge, dass die Kreuzung Anschlussstelle A 94 / Nordspange / EBE 17 wegen des linkseinbiegenden Verkehrsstroms an ihre Leistungsfähigkeitsgrenze stößt. Prof. Kurzak stellt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2018 auf S. 2 fest, dass „die Einwohnerentwicklung in Poing ein wesentlicher Faktor hinsichtlich der Belastung und Auslastung der AS Parsdorf im morgendlichen Berufsverkehr" ist.

Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet somit auch ursächliche verkehrliche Auswirkungen auf die Kreisverkehrsanlagen „Segmüller" sowie beim OBI, ausgehend von den geplanten Wohngebieten W 7 und W 8 der Gemeinde Poing, da hier die abendlichen Spitzenstunden zum Tragen kommen werden.

Die Gemeinde Vaterstetten fordert zur Klärung der Ursächlichkeit der Verkehrsbelastungen der Kreuzungen Anschlussstelle A94 / EBE 17 / Nordspange, „Segmüller" und „OBI" von der Gemeinde Poing ein Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak einzuholen, das klärt, inwieweit die zusätzlichen Verkehrsströme aus den Wohngebieten W 7 und W 8 auf die Kreuzung und Kreisverkehre einwirken. Ebenfalls ist in einer Leistungsfähigkeitsberechnung je Knotenpunkt die derzeitige Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzustellen, inwieweit an den genannten Knoten Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung notwendig und möglich sind. Zudem sind die Auswirkungen auf die EBE 2 in Neufarn darzustellen, da diese durch Neufarn führende Kreisstraße mit zusätzlichen 1.500 Kfz /24 Std. belastet wird.

Da die Gemeinde Poing in der Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur 1. Änderung BP 32-0 (VEP) mitteilte, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim für die Kreisstraßen zuständig sei, ist es notwendig, die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur FNP-Ä und zum BP 62 dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße und der Autobahndirektion zur Kenntnis zu geben.

Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet durch die Zunahme der Verkehrsströme aus den Baugebieten W 7 und W 8 Nachteile für den geplanten Gewerbepark Parsdorf. Bereits die Ansiedlung des Unternehmens Schustermann & Borenstein hat verkehrliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten; bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Gruber Straße sind seitens des Vorhabenträgers damals nicht erfolgt.

Soweit die zuständigen Straßenbaulastträger in diesem Verfahrensschritt oder nach Vorliegen der noch notwendigen Verkehrsuntersuchungen (siehe oben) angesichts der deutlichen Verkehrszunahme aus den neuen Wohnbaugebieten Forderungen bezüglich der Verkehrsführung und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsentlastung an den Kreuzungen und auf den Fahrbahnen stellen, sind diese ursächlich von den Vorhabenträgern der Neubaugebiete in Poing auszuführen und finanziell zu tragen. Hierfür hat die Gemeinde Poing städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten zu schließen.

Die Klärung der o. g. verkehrlichen Auswirkungen ist auch in Anbetracht der überörtlichen Verkehrsplanung im Raum München Ost von Bedeutung, die es erfordert, etwaige Verkehrsbelastungen durch Planungsprojekte auch außerhalb der Gemeindegrenze zu prüfen.

Ausgleichsflächen:
Im Umweltbericht ist erwähnt, dass das Grundstück FI.Nr. 459/1 Gem. Parsdorf als Ausgleichsfläche zu Verfügung stehen soll. Informationshalber weisen wir darauf hin, dass das Grundstück im Gemeindegebiet von Vaterstetten liegt. Hierdurch wird in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Vaterstetten eingegriffen. Im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes und vor dem Hintergrund, dass Grundstücke, die als natur- oder artenschutzfachliche Ausgleichsflächen vorgesehen sind, auch kommunal erfasst und für künftige Entwicklungen gesperrt werden müssen, bitten wir um die schriftliche Einholung einer Zustimmung im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB. Gemäß der Vorschrift des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ist darauf zu achten, dass hier für den vertraglichen Naturschutz die Zustimmung (in Schriftform) der Gemeinde, in welcher die Fläche liegt, erteilt ist. Erst nach genauer Kenntnis der Lage und des räumlichen Ausmaßes wird die Gemeinde Vaterstetten hierzu abschließend Stellung nehmen. In der Begründung zum Bebauungsplan sollte explizit darauf hingewiesen werden, soweit Ausgleichsflächen außerhalb des Gemeindegebietes von Poing bereitgestellt werden; die jeweilige Gemeinde sollte auch benannt werden."

Die Gemeinde Vaterstetten bedankt sich für die Beteiligung und bittet darum die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Verkehr:
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing aus dem Jahr 1984 ist in der Endstufe auf 20.000 Einwohner ausgelegt.

Durch die Bebauung im W 5 (Zauberwinkel) und W 6 (Seewinkel), die überwiegend aus Einfamilienhäusern / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten (derzeit ca. 16.000 Einwohner), so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner (für W 7 und W 8) getroffen wurde.

Die Umsetzung der Bebauung von W 7 und W 8 soll ab 2020 in einem Zeitraum von 10 – 15 Jahren erfolgen, so dass mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung in vollem Umfang frühestens ab 2035 zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussage von Prof. Kurzak im Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening verwiesen: „In Bayern hat dagegen von 2005 auf 2006 die Jahresfahrleistung um 2,7 % zugenommen. Vor allem im Großraum München wird es auch in den kommenden Jahren aufgrund der starken Entwicklung zu einer weiteren Verkehrszunahme kommen. Ab 2015 ist jedoch mit einer Sättigung der Verkehrsnachfrage zu rechnen und nach 2020/25 wird es aufgrund der Altersentwicklung der Bevölkerung zu einer beginnenden Verkehrsabnahme kommen.“

Zu „Ansiedlung Schustermann & Borenstein“:
Hierzu gibt es eine verkehrliche Stellungnahme von Herrn Prof. Kurzak vom 10.04.2013. In dieser wird folgendes dargestellt:
  • Verkehrsbelastung EBE 17, Gruber Straße, südlich Kreisverkehrsplatz: 13.500 Kfz/Tag, Schwerverkehrsanteil 6 % (770 Lkw/Busse/Tag) – Bei der Zählung am Do. 19.10.2017 wurden 12.600 Kfz/Tag erfasst (also 900 Kfz/Tag weniger) – Dies begründet sich in der der Sperrung der Brücke Grub, Parsdorfer Straße für Kfz-Verkehr.
  • In der Morgenspitze (7.30 – 8.30 Uhr) liegt die Hauptlastrichtung des Verkehrs von Parsdorf kommend in Richtung Poing und in der Abendspitze (17.00 – 18.00 Uhr) in entgegengesetzter Richtung.
  • Für Schustermann & Borenstein wurde für den Endausbau (Verwaltung und Lager – rd. 450 Mitarbeiter) 265 Kfz/Tag + rd. 35 Lkw/Tag prognostiziert, also rd. 600 Kfz-Bewegungen/Tag, wovon rd. 480/Kfz/Tag Richtung Süden (Gruber Straße) fahren.
  • Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden wurden als äußerst marginal bezeichnet.
  • Bei S & B wird im 2-Schichtbetrieb gearbeitet, derzeit rd. 850 Mitarbeiter, wovon 50 % mit der S-Bahn fahren, wobei die Nähe zur S-Bahn-Station Grub das größte Ansiedlungsargument war. Die Lkw-Bewegungen liegen bei ca. 50/Tag.
  • Unabhängig hiervon handelt es sich bei Schustermann & Borenstein nicht um ein klassisches Logistikunternehmen.

Im Vergleich hierzu plant Vaterstetten einen Gewerbepark mit ca. 1.800 Mitarbeitern, 2.300 Kfz-Bewegungen/Tag sowie 370 Lkw-Bewegungen/Tag.

Insgesamt ist der Zählung vom 19.10.2017 zu entnehmen, dass der Hauptverkehrsstrom am Knotenpunkt Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 / Münchener Straße / Senator-Gerauer-Straße EBE 1 von Ost nach West bzw. entgegengesetzt läuft.

Des Weiteren stellt die Gemeinde Poing fest, dass gegen die Gewerbegebietsausweisung in Parsdorf keine Einwände gegen die Ausweisung an sich, sondern durch ursprünglich geplante Einzelhandelsgroßprojekte eine Kaufkraftabschöpfung in Poing befürchtet wurde.

Unabhängig hiervon wird festgestellt, dass die Gemeinde Vaterstetten „Parsdorf City“, welches rechtlich ein Einzelhandelsgroßprojekt bzw. Factory-Outlet-Center darstellt, ohne Beachtung des Anbindungsgebotes, landesplanerische Beurteilung sowie ohne Bauleitplanverfahren und verkehrliche Untersuchungen entwickelt hat.

Die Gemeinde Poing wird auf Grund der vorgenannten Gesichtspunkte kein zusätzliches Verkehrsgutachten durch das Büro Prof. Kurzak beauftragen.

Zu Ausgleichsflächen:
Es handelt sich hier nicht um eine Ausgleichsfläche im herkömmlichen Sinn, sondern um die Möglichkeit, auf diesen Flächen sogenannte Lerchenfenster anzulegen. Diese Lerchenfenster rotieren auf all den aufgezählten Flurnummern, weil sie nur in Getreideflächen sinnvoll sind. Da die Fl. Nr. 459/1 Gmkg. Parsdorf relativ klein ist, sind auf ihr nur 5 Lerchenfenster für ein Brutpaar sinnvoll, das heißt im Zuge der Fruchtfolge werden dort auf 5 kleinen Flächen von jeweils ca. 25 qm alle 4 bis 5 Jahre im Getreidefeld „Fenster“ geschaffen, sprich diese Teilbereiche werden nicht angesät.

Da diese Fläche nicht zwingend benötigt wird, bestehen keine Bedenken, die Fl.Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf, auf diese Fläche zu verzichten.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die Fl.Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf, aus der Auflistung im Umweltbericht Nr. 4.3, CEF-Maßnahmen, herauszunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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8. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 11.06.2018
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) bietet an, die Bodenordnung in Form einer amtlichen Umlegung durchzuführen. Das Instrumentarium hat sich aus Sicht des ADBV bei den bisherigen Wohnbaugebieten in Poing bewährt.
Zu gegebener Zeit bitte ich, dem ADBV Ebersberg einen entsprechenden Beschluss zur Übertragung der Umlegung zuzuleiten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem dies bisher erfolgreich so praktiziert wurde, wird es auch in diesem Fall so durchgeführt.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.

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9. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen gemäß § 4 BauNVO sowie einer Gemeinbedarfsfläche (Kindergarten, Gymnasium).
Das Planungsgebiet (Größe rund 30 ha) befindet sich im Norden von Poing zwischen der Bergfeldstraße im Süden und der Gemeindegrenze im Norden und Osten.

Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen als Wohnbauflächen, Grünflächen und Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt.
Erfordernisse der Raumordnung.
Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale
der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (_).

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Wir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der „Innenentwicklung- vor Außenentwicklung“
das Wohngebiet in Bauabschnitten bedarfsorientiert von innen nach außen entwickelt werden sollte.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Dies wird beachtet. Die Entwicklung erfolgt von der Bergfeldstraße aus in Bauabschnitten.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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10. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2018
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind, insbesondere an der Einmündung EBE 2, aufzunehmen. Die erforderlichen Sichtdreiecke betragen hier 5 m auf 70 m. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges betrag 3 m x 30 m und sind ebenfalls aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 ist verkehrstechnisch zu untersuchen, der Knotenpunkt ist möglicherweise aufgrund der neuen Anforderungen baulich anzupassen.

Die Einmündung Bergfeldstraße / EBE 2 ist mit einer Signalisierung und einer Lichtsignalanlage auszustatten, die Aufweitung hat dabei beidseitig zu erfolgen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen.

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 gibt es aus der Verkehrsuntersuchung für den Gewerbepark Vaterstetten in der Verkehrsuntersuchung von Prof. Kurzak bereits die Aussage, dass dieser Knotenpunkt von der Kirchheimer Allee kommend (2-strefig zufahrend) aufzurüsten ist.

Dies wird in der Planung „Linksabbiegespur Plieninger Straße / Westring“ berücksichtigt.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die erforderlichen Sichtdreiecke in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Ansonsten ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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11. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 25.07.2018
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62 für das Plangebiet W 7 erfolgt im Parallelverfahren zur 18. Flächennutzungsplanänderung und stellt den ersten Teilabschnitt der 4. Entwicklungsstufe der Ortserweiterung Poing-Nord dar. Das Plangebiet W 7 hat eine Größe von 28,9 ha. In W 7 werden 9 Teil-Wohngebiete (WA 1 bis WA 9) und eine Gemeinbedarfsfläche für ein neu zu errichtendes Gymnasium festgesetzt. Darüber hinaus sind Grünzüge vorgesehen sowie an der nördlichen Grenze Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

Das Planungskonzept sieht einen Mix aus Geschosswohnungsbauten und Eigenheimen vor. Für WA 1 bis WA 3 und WA 7 sind Geschosswohnungsbauten mit Tiefgaragen vorgesehen. Für WA 5 ist eine Gemeinschaftstiefgarage vorgesehen. Für WA 4 und WA 6 sind oberirdische Stellplätze geplant, ggf. auch integriert in die Gebäude. Für WA 8 und WA 9 sind ober- oder unterirdische Stellplätze zulässig. Auch für das Gymnasium wird eine Tiefgarage empfohlen.

Im Plangebiet gibt es lt. unserem geographischen Informationssystem eine Altablagerung auf Flur-Nr. 1534 der Gemarkung Poing (Abudis-Nr. 17500535). Lt. Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde hier im Zuge von Baugrundsondierungen eine organoleptische Altlastenuntersuchung durchgeführt. Der Altlastenverdacht wurde mit Bestätigung des Landratsamtes Ebersberg ausgeräumt (LRA-Schr. vom 30.01.2018). Im Umweltbericht wird Bezug genommen auf zwei Baugrundgutachten der Fa. TBU Geotechnik GmbH aus den Jahren 2017 und 2018. Uns liegt lediglich ein Gutachten vom 12.12.2017 vor. Wir bitten um Übersendung der fehlenden Baugrundgutachten in digitaler Form.

Das gesamte Gelände soll um ca. 1,50 m aufgeschüttet werden, um den Abstand zum Grundwasser zu erhöhen. Dadurch sollen u.a. die Unterkellerungen der Gebäude erleichtert werden.

Zur Niederschlagswasserbeseitigung gibt die Satzung lediglich vor, dass diese auf dem eigenen Grundstück durch Versickerung zu erfolgen hat und die technischen Regelwerke hierzu zu befolgen sind (s. § 11 bei den textlichen Festsetzungen).

Über die Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung macht der Bebauungsplanentwurf bisher keine Aussagen. Das Schmutzwasser der Gemeinde Poing wird in der Kläranlage Neufinsing behandelt. Betreiber ist das gKu VE München Ost. Nach unserem Kenntnisstand ist die Kläranlage Neufinsing vollständig ausgelastet, bzw. sogar schon überlastet. Eine Erweiterung ist geplant, aber es wird sicher noch eine Weile dauern, bis diese wirksam ist.

Wasserwirtschaftliche Prüfung:

Das Plangebiet liegt in der Münchner Schotterebene und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Grundwasser fließt von Süd nach Nord mit einem Gefälle von rd. 0,3 %. Der Flurabstand beträgt i.M. etwa 4 m unter Gelände.

Es sind erhebliche Eingriffe in das Grundwasser geplant. Fast alle Teil-Wohngebiete (zumindest die Großen) sollen mit Tiefgaragen unterbaut bzw. unterkellert werden, ebenso das Gymnasium. Das Grundwasser steht hier sehr oberflächennah an. Bei hohen Grundwasserständen ist damit zu rechnen, dass die Tiefgaragen und Unterkellerungen in das Grundwasser eintauchen und dieses beeinflussen. Durch die Barrierewirkung der zum Teil quer zur Fließrichtung angeordneten Tiefgaragen kann es bei hoch stehendem Grundwasser zu einem Aufstau des Grundwassers kommen. Der zu erwartende Aufstau ist vom Bauwerber vorab überschlägig nachzuweisen. Die Behinderung der natürlichen Grundwasserströmung, die von den Keller- und Tiefgarageneinbauten ausgehen, ist wasserrechtlich zu behandeln und durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen, falls nachgewiesen wird, dass nicht nur unerhebliche Veränderungen gegenüber dem natürlichen Zustand zu erwarten sind.

Die Ausführung der Unterkellerungen sollte wasserdicht erfolgen, da hoch anstehendes Grundwasser eine starke Beanspruchung darstellt. Das schließt spezielle wasserdichte Lösungen für Durchdringungen oder Fensteröffnungen im Untergeschoss mit ein sowie Betrachtungen zur Auftriebssicherheit.

Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

Der großflächigen Versiegelung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers trifft der Bebauungsplan nur eine pauschale Aussage, wonach die Versickerung auf den eigenen Grundstücken erfolgen soll. In Anbetracht der großflächigen Versiegelung und der großflächigen Unterkellerungen sind die Flächen hierfür jedoch eingeschränkt. Wir empfehlen der Gemeinde, im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellen zu lassen. Auf der Basis eines solchen Konzeptes empfehlen wir der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 (1) Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist für die Niederschlagswassereinleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und  beim Landratsamt zu beantragen.

Eine positive wasserwirtschaftliche Stellungnahme hängt auch entscheidend von der Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung ab. Sie steht daher unter dem Vorbehalt, dass die Schmutzwasserbeseitigung rechtzeitig durch das gKu VE München Ost sichergestellt werden kann.

Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen können grundsätzlich überall auftreten und sind auf Grund der jüngsten Ereignisse und prognostizierten klimatischen Veränderungen stärker in den Focus gerückt. Die schädlichen und oftmals kostenintensiven Auswirkungen einer Sturzflut können jedoch bereits durch fachgerechte Planungen und angepasste Bauweisen verringert, teilweise sogar beherrscht werden. Eine Vielzahl von möglichen Maßnahmen sind im DWA-Merkblatt M 119 aufgelistet. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz aufzunehmen, so sind Öffnungen am Gebäude ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) und die Höhenkote des Erdgeschoss-Rohfußbodens sollte ausreichend hoch gewählt werden, um das Eindringen von Niederschlagswasser in Gebäude zu verhindern.

Sollten bei den Aushubmaßnahmen Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt Ebersberg ist in diesem Fall zu benachrichtigen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsam und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Aufstellung des Bebauungsplans unter Vorbehalt zugestimmt. Die Schmutzwasserbeseitigung muss sichergestellt sein. Es sind noch Nachweise zu einer eventuellen Grundwasserbeeinflussung zu führen. Daneben empfehlen wir dringend die Aufstellung eines Entwässerungskonzeptes. Wir bitten um Beachtung unserer o.g Hinweise und Empfehlungen.

Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das gkU VEMO stimmt dem Bebauungsplanentwurf unter der Voraussetzung zu, dass die mitgeteilten Einwohnerzahlen und Planungszeiträume eingehalten werden.
Eine positive Stellungnahme des gkU VEMO liegt somit vor.

Wie angeführt, soll das Gelände um bis zu 1,50 m aufgeschüttet werden, um den Abstand zum Grundwasser zu erhöhen.
Ein durch ein in das höchste Grundwasser reichenden Neubau verursachter Grundwasseraufstau bis zu 10 cm ist zulässig.
Sollte sich bei einzelnen Neubauvorhaben ein größerer Grundwasseraufstau errechnen, so werden Gegenmaßnahmen, wie z.B. Grundwasserüberleitungen (Düker) angeordnet.

Auf Grund der hohen Durchlässigkeit der anstehenden Böden kann davon ausgegangen werden, dass die Versickerung des Niederschlagswassers am Grundstück umsetzbar ist.
Um die Größe der Versickerungseinrichtungen zu reduzieren ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer eine Dachbegrünung mit einer Mindeststärke von 15 cm festgelegt. Zur Sicherstellung der Retentionswirkung wird folgende Festsetzung getroffen:

„Die Nutzung der Dächer wird auf 1/3 der Dachfläche beschränkt und ist nur in Kombination mit einer intensiven Begrünung in gleicher Größe zulässig. Die Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergienutzung ist nur in Kombination mit einer Begrünung zulässig.

Das konkrete Entwässerungskonzept ist in der Baugenehmigung nachzuweisen.“

Auf ein übergeordnetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wird daher verzichtet.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannte Ergänzungen zum Grundwasser sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung bei den Festsetzungen einzuarbeiten.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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12. gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2018
  • VEMO stimmt den BBPlan Nr. 62 der Gemeinde Poing unter der Voraussetzung zu, dass die uns mitgeteilte, zeitliche Planung für die Erschließung des Plangebietes eingehalten wird.
Erschließungsjahr
Wohngebiet W 7 (Kat. 3)+ Schule (Kat. 3)
2020
750 EZ
2021
750 EZ + 250 EGW (Schule)
2022
500 EZ
Summe (2020-2022):
2.250 EW

  • Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VEMO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Wasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das VEMO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.
  • Auf den Flächen der Tiefgaragen können keine Kanäle und Wasserleitungen verlegt werden.
Bitte beachten Sie die Beschränkung bei Ihrer weiteren Planung.
  • Für die Verlegung von Wasser-, Abwasser (einschließlich Schächte)-,Gas- bzw. Fernwärmeleitungen, sowie Strom- und Telekommunikation ist ein Bauraum von 4,50 m erforderlich. Sonst ist eine Ver- und Entsorgung nicht möglich.
  • Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
  • Wenn im Zuge des Verfahrens ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer abgeschlossen wird, bitten wir Sie uns darüber zu informieren

Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem der Baubeginn erst in 2020 erfolgen wird, ist es möglich, dass die ersten Zuzüge erst in 2021 erfolgen. Die Werte sollten aber so beibehalten werden.

Die sonstigen Hinweise werden bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Es wird ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer (ARGE) geschlossen. Der gkU VEMO wird entsprechend hierüber informiert.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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13. ARGE der Bauträger, vertreten durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG,
     Schreiben vom 24.07.2018
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.06.2018 und die Möglichkeit zur Beteiligung am laufenden Verfahren, zu dem wir im Auftrag der ARGE Poing „Am Bergfeld“ die folgenden Anregungen haben:

Zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 62 „Am Bergfeld“ – Wohngebiet W7

  1. Zu §9 Nebenanlagen, Abstellflächen für Müllbehälter und Trafostationen
    (3) Trafostationen außerhalb der Gebäude an der Grundstücksgrenze beziehungsweise idealerweise auf öffentlichem Grund (wie gehabt)

  1. Zu § 12 Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenmodellierung
    b) in den öffentlichen Grünflächen zur Gestaltung von Außenspielflächen und Geländemodellierungen zur Parkgestaltung bis zu einer Höhe von max. 8,0 m (statt 5,0 m),

  1. Zu § 18 Einfriedungen, Seite 10
    (2) c) Zaunhöhe bis zu 1,0 m (statt 0,8 m)
    Wir bitten, im Bereich der Spielplätze auf Eiben zu verzichten.
    (2) e) Zulassung für beidseitige Terrassentrennwände mit einer Länge von 3,20 m (statt 2,0 m)

  1. D Begründung
    5        Begründung der Festsetzungen
    5.4 Maß der baulichen Nutzung, Seite 19:
    Angaben der Geschossflächen und Nettobaulandflächen / grafischen Flächen stimmen zum Teil nicht mit dem Bebauungsplan vom 07.06.2018 überein (Anlage 1)

    5.4        Letzter Absatz, Seite 19:
    Es wird angeregt, dass die erhöhte GRZ von 0,7 für Anlagen nach §19 Abs. 4 einheitlich auch für alle anderen Baufelder zulässig zu erklären        ist, insbesondere um in den Baugebieten WA8 und WA9 auch die zulässige Tiefgarage zu ermöglichen.

    6        Bodenordnung
    Der Satz „Die Grundstücke sollen vor Satzung des Bebauungsplanes zumindest teilbaugebietsweise verschmolzen werden.“ ist zu streichen und dafür folgender Text aufzunehmen: Die ARGE Poing „Am Bergfeld“ und die Gemeinde Poing planen für das Neubaugebiet W7 ein amtliches Umlegungsverfahren. Der Antrag wird zeitnah bei der Gemeinde Poing gestellt.

Anmerkungen zur planerischen Ausführung des Bebauungsplanes Nr. 62

5.        Mit nahezu durchgängig vier Geschossen ist das Gebiet städtebaulich zu einheitlich und damit wahrscheinlich ohne große Akzente. Es wird angeregt, dass die Gebäude teilweise mit fünf Geschossen erstellt werden können. Dementsprechend könnten andere Bereiche niedriger gehalten werden. Die Geschossfläche insgesamt wäre dabei weiter gleich zu halten. In WA1 ist es vorstellbar, die Wohnbauten (im Gegengewicht zur Schule) mit einem Geschoss mehr auszustatten. Im Baugebiet WA1, WA2, WA3 und WA7 wäre es typischerweise vorstellbar, dass geeignete Gebäude zur Straße hin höher gehalten werden und die Bebauung im rückwärtigen Bereich weniger dicht ausgeprägt wird.

6.        Die Baugrenzen der Mehrfamilienhäuser sind teilweise auf 16 × 16 m festgelegt. Diese sollten vergrößert werden, damit Flexibilität in der Gebäudeform entsteht. Es sollten auch länger gestreckte Baukörper sowie Balkone möglich sein.

7.        Die Baufelder in WA1 mit den rechteckigen Gebäuden, die mit einer Gebäudetiefe von 14 m festgelegt sind, sollten über Eck gezogen und erheblich vergrößert werden, so dass die Gebäude in der Platzierung und in der Gebäudetiefe flexibler werden.

8.        Die Bauräume (insbesondere im zentralen Bereich der Geschosswohnungsbauten) sollten großzügiger, vor allem in Bezug auf die Bautiefe, gestaltet werden, um für die Umsetzung nicht unnötige Einschränkungen zu generieren.

9.        In WA3.2, WA7.2. und WA1.1 ist durch die Baugrenzen eine Punktbebauung vorgegeben, welche für den Geschosswohnungsbau nicht optimal ist.

10.        Die Stellplatzsatzung Poing fordert einen relativ hohen Stellplatzschlüssel. Es ist fraglich, ob die hierzu erforderliche Tiefgarage in der vorgegebenen GRZ untergebracht werden kann. Wir halten daher eine schematische Darstellung des Untergeschosses einschließlich der ober- und unterirdischen Erschließung für zweckmäßig. Die Errichtung einer eingeschossigen Tiefgarage soll aufgrund der notwendigen Wirtschaftlichkeit unbedingt möglich und nachweisbar sein.

11.        Die Baugrenzen der Tiefgaragen sind zu einschränkend gefasst. Diese sollten jeweils bis an die Grundstücksgrenze heranreichen. Die auf dem Grundstück freibleibenden Flächen von 30 % ergeben sich ohnehin durch die Festsetzung der maximalen GRZ von 0,7.

12.        Es sollte im Satzungstext geregelt werden, dass die Besucherstellplätze nicht zusätzlich gebaut werden müssen, sondern eine Vielzahl im öffentlichen Straßenraum vorhanden ist. Die Herstellungskosten werden bereits im Rahmen der Erschließungskosten von der ARGE getragen.

13.        Möglichkeit der Oberflächenversickerung in die angrenzenden Grün- und Ausgleichsflächen

14.        Die Geschossfläche der Tiefgaragenzufahrt, sofern diese im Gebäude liegt, sollte bei der Geschossflächenberechnung ausgenommen und nicht angerechnet sein.

15.        Die Geschossfläche der Garage, sofern diese im Haus liegt, sollte bei der Geschossflächenberechnung ebenfalls ausgenommen und nicht angerechnet sein. Dies gilt insbesondere bei den Reihenhäusern WA6 und WA4.

16.        Die Höfe der Reihenhausgrundstücke sind auf der Südseite um 5 m zu kürzen, damit Häuserzeilen weiter nach Norden gerückt werden können.

17.        Aus Gründen der Fußgängergefährdung und der Gestaltung sollte darüber nachgedacht werden, dass im WA5, WA8 und WA9 pro Baufeld maximal zwei Stellplätze direkt über den Gehweg angefahren werden dürfen.

18.        Um eine einfache Grundstücksteilung an der Westgrenze auf die Bebauungsplangrenze zu ermöglichen, ist der aktuell organisch gezeichnete Umgriff des Bebauungsplanes nördlich des Bergfeldplatzes und westlich von WA3 geradlinig auszubilden.

19.        Anmerkungen zu Anlage 2
• Ziffer 2: Beschneidung der Ausgleichsfläche ist grundsätzlich nicht erwünscht (siehe Stellungnahme zum Umweltbericht)
• Ziffer 4: Einmündung der östlichen Erschließungsstraße in die Bergfeldstraße (Kreuzungsbereich in die Wilhelm-Hauff-Straße) muss in detaillierter Lage durch das planende Ingenieurbüro für W7 festgelegt werden (DIN-konforme Planung).
• Ziffer 5: Flst. 1551 (Weg) ist in den Umgriff des Bebauungsplanes aufzunehmen (Eigentümer ARGE)
• Ziffer 6: Anpassung des Umgriffs des Bebauungsplanes an der Gehweg-Hinterkante Bergfeldstraße / Schwanenstraße erforderlich
• Ziffer 9: Flst. 1730 bei Einmündung Westring in EBE2 gehört dem Landkreis EBE und sollte dringend vom Umgriff des Bebauungsplans ausgenommen werden (Anlage 3)
• Die Ziffern 1, 3, 7 und 8 sind informativ für den Bodenordnungsausschuss und nicht Inhalt dieser Stellungnahme.

Zum Umweltbericht vom 07.06.2018

20. 4.2        Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, Seite 33
Die bereits angelegte Ausgleichsfläche hat eine mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Fläche von 14.946 m².

Wir hoffen, dass wir mit unseren Anregungen zu einem Gelingen des Projektes beitragen können und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / der Planfertigers:
zu 1.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Unterbringung der Trafostationen im Gebäude oder im Bereich der Gemeinschaftstiefgaragen dient der Sicherung der städtebaulichen Qualität und der Qualität der öffentlichen und privaten Freiräume und soll daher beibehalten werden. Um den Geschossflächenverlust auszugleichen, wird vorgeschlagen diese Flächen nicht auf die Geschossfläche anzurechnen. Der Absatz wird wie folgt ergänzt:
„Bei der Unterbringung im Gebäude werden die Flächen nicht auf die Geschossfläche gem. § 5 Abs. 1 angerechnet.“

zu 2.
Der Anregung kann gefolgt werden. §12 b) der Satzung wird folgendermaßen umformuliert:
„b) in den öffentlichen Grünflächen zur Gestaltung von Außenspielflächen und Geländemodellierungen zur Parkgestaltung bis zu einer Höhe von max. 8,0 m,..“

zu 3.
Der Anregung kann gefolgt werden. §18 (2) c) und e) der Satzung wird folgendermaßen umformuliert:
„c) Zur Umgrenzung von Spielbereichen für Kinder in den öffentlichen Grünflächen sind offene Einfriedungen als Holzzäune oder Stabgitterzäune mit einer durchgehenden Bodenfreiheit von mindestens 10 cm bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m und lebende Einfriedungen aus geschnittenen heimischen Laubhecken wie z.B. Hainbuche, Feldahorn, Rotbuche (keine Nadelhecken wie Eiben, Thujen oder Scheinzypressen) mit einer Höhe von maximal 1,0 m zulässig.

e) Zur Abgrenzung von Terrassen sind in den Allgemeinen Wohngebieten Terrassentrennwände in Verbindung mit Terrassen einseitig auf einer Länge von max. 3,2 m bis zu einer Höhe von max. 2,0 m zulässig.“

Zu 4. D Begründung
5.4 Maß der baulichen Nutzung:
Die Werte werden an den aktuellen Planstand angepasst.

5.4, letzter Absatz
Erhöhung der zulässigen Überschreitung der GRZ für Anlagen nach § 19 allgemein auf 0,7:
In den Baugebieten WA 8 und WA 9 sind alle Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO auch in der ohnehin zulässigen GRZ von 0,6 zu verwirklichen. Eine Erhöhung der zulässigen Überschreitung ist daher nicht notwendig.

6 Bodenordnung
Kapitel 6 der Begründung Bodenordnung wird wie vorgeschlagen umformuliert.

Zu Anmerkungen zur planerischen Ausführung des Bebauungsplanes Nr. 62

zu 5.
Eine Erhöhung der Geschosszahl erscheint in integrierten Lagen (siehe Stellungnahme LRA Ebersberg) aus planerischer Sicht grundsätzlich möglich, ein Verzicht darauf war aber Wunsch aus dem Gemeinderat. In Zusammenhang mit der Stellungnahme des LRA Ebersberg wurde die Erhöhung einiger Gebäude von IV auf V Geschosse hinsichtlich der Abstandsflächen und der städtebaulichen Einfügung in 2 Varianten geprüft. Danach wird einer Erhöhung nicht zugestimmt.

zu 6. - 9.
bezieht sich vorwiegend auf die Bauräume in den Baugebieten WA 1, WA 3 und WA 7. WA 2 ist bereits großzügig gefasst.
Größere Bauräume sind grundsätzlich denkbar, wichtig ist jedoch die Umsetzung der Entwurfsidee von Nachbarschaften um gemeinschaftlichen Höfen zu sichern. Eine Vergrößerung der Bauräume würde nicht gewünschte Gebäudestellungen und damit die Auflösung des angestrebten Hofkonzepts ermöglichen. Im Rahmen der Sicherung der Entwurfsidee bieten die Bauräume in ihren derzeitigen Abgrenzungen dennoch ausreichend Gestaltungsspielraum. Einer Vergrößerung wird daher nicht zugestimmt.

zu 10. - 11.
Bislang sind die Flächen für (eingeschossige) Tiefgaragen rechnerisch bestimmt. Zur Plausibilisierung wird eine ergänzende grafische Überprüfung durchgeführt.

Zu 12.
Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing ist nicht vorgesehen, da diese den tatsächlichen Bedarf an Stellplätzen in der Gemeinde widerspiegelt. Stellplätze für Besucher sind entsprechend der Stellplatzsatzung auf den Baugrundstücken herzustellen.

zu 13. Bislang ist vorgesehen, dass das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken selbst zu versickern ist. Gemäß der Stellungnahme des WWA Rosenheim soll dabei als primäre Lösung eine ortsnahe, flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden.
Eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Ausgleichsfläche für Wiesenvögel im Norden des Plangebietes ist aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen (Entwicklungsziel: Magerrasen / Trockenbiotop).
Eine Versickerung im Bereich der öffentlichen Grünflächen ist dagegen grundsätzlich möglich. 

zu 14.
In Gebäude integrierte Tiefgaragenzufahrten werden von der Geschossflächenberechnung ausgenommen. Die Festsetzung § 5 „Maß der baulichen Nutzung“ wird dahingehend ergänzt.

zu 15.
Die Ausnahme von innenliegenden Garagen in den Baugebieten WA 4 und WA 6 ist in Ordnung. Diese wurden bereits bei der Geschossflächenberechnung im städtebaulichen Entwurf nicht mitgerechnet. Die Festsetzung § 5 „Maß der Nutzung“ wird ergänzt.

zu 16.
Einer Anpassung der Baugrenzen zu den Höfen der Reihenhausgrundstücke wird im Sinne der Sicherung des städtebaulichen Konzeptes nicht zugestimmt.

zu 17.        Der Anregung wird gefolgt.

zu 18. Der Umgriff des Bebauungsplans wird angepasst.

zu 19.        Anmerkungen zu Anlage 2
• Ziffer 2: Die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Fläche wird in der Planung berücksichtigt.

• Ziffer 4: Wird in der weiteren Planung berücksichtigt

• Ziffer 5 und 6: Der Umgriff des Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.

• Ziffer 9: Flst. 1730 bei Einmündung Westring in EBE2 gehört dem Landkreis EBE und sollte dringend vom Umgriff des Bebauungsplans ausgenommen werden (Anlage 3)
Flst. 1730 verbleibt zur vollständigen Darstellung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Umgriff des Bebauungsplanes. Die Nichtberücksichtigung der genannten Flurnummer im Umlegungsverfahren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.

Zum Umweltbericht
Zu 20. Eingriffs-7Ausgleichs-Bilanzierung
Die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Fläche wird in der Planung berücksichtigt.

Beschluss:

Die Planfertiger (bgsm und KDK) werden beauftragt, die Anregungen denen gefolgt wird, in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Im Übrigen ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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14. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.07.2018
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:
  • D-1-7836-0087 - Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

  • D-1-7836-0443 - Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Hallstattzeit und Villae rusticae der römischen Kaiserzeit sowie Körpergräber des Endneolithikums

(Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Kreisgräben mit Brandgräbern der Hallstattzeit.

  • D-1-7836-0466 - Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, u.a. der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und des frühen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Bestattungsplatz mit Kreisgräben vorgeschichtlicher Zeitstellung und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert bekannte Teilflächen oben genannter Bodendenkmäler, welche sich noch deutlich weiter in das Plangebiet hineinerstrecken könnten. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht und zugehörigem Planwerk, gemäß §9.6 BauGB. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 DSchG, worauf wir ungeachtet der seit Januar 2018 laufenden archäologischen Grabungen unmissverständlich hinzuweisen bitten.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi? Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegt für das Baugebiet bereits eine denkmalrechtliche Genehmigung vor. Die archäologischen Arbeiten werden aktuell durchgeführt und vor Baubeginn abgeschlossen sein.
Insofern besteht kein Anlass, die vorgenannten Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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15. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 24.07.2018
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 12.06.2018 bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausbauentscheidung der Telekom Deutschland GmbH für das Neubaugebiet liegt mit Datum vom 20.06.2018 vor.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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16. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 19.07.2018
Die Bayernwerk Natur GmbH beabsichtigt die Wohngebiete W 7 und W 8 mit Fernwärme zu erschließen.

Beschluss:

Dies wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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17. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 27.07.2018

  1. Flächen für die Feuerwehr

Öffentliche Verkehrsflächen
 
  1.        Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen den Anforderungen (in Anlehnung) der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr hinsichtlich Linienführung und Tragfähigkeit entsprechen.[[1] Eine Überprüfung der Linienführung im Satzungsentwurf erfolgte seitens der Brandschutzdienststelle nicht1]
  2.        Die Fahrbahnbreite beträgt überwiegend 5m und mehr. Von der Anordnung regelmäßiger Bewegungsflächen im Sinne Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr kann hier abgesehen werden.
  3.        In nachfolgenden Baugrenzen sind bis zu vier Vollgeschosse mit Wandhöhen von fast 13m zulässig, womit Aufenthaltsräume mit OK FFB von mehr als 7m ü. GOK ausführbar sind:
  1. WA 1.1
  2. WA 1.2
  3. WA 1.3
  4. WA 2.1
  5. WA 2.2
  6. WA 3.1
  7. WA 3.2
  8. WA 7.1
  9. WA 7.2

Für die anderen „WAs" (bis drei VG und WH 9,5m) gehen wir davon aus, dass Aufenthaltsräume mit Brüstungshöhen von mehr als 8m nicht zulässig/ möglich sind. Die vierteilige Steckleiter zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ist ausreichend.
Die Sondernutzungen „Schule“ und „Kindertagesstätte“ bleiben zunächst unberücksichtigt – da als Sonderbau ohnehin ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig ist, in dem entsprechende Anforderungen gestellt werden.
  1.        Zu 3. – soweit der unabhängige (zweite) Rettungsweg im Sinne der Vorgaben aus BayBO Art. 31 nicht baulich gelöst wird, ist die Drehleiter der örtlich zuständigen Feuerwehr erforderlich. Die Anforderungen aus der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu Aufstellflächen und Freihaltung des Anleiterbereiches sind auch im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche zu beachten.
Auf die augenscheinliche planerische Nichteinhaltung wird stellvertretend für das Baufeld WA 1.1 hingewiesen:



Anleiterbare Stellen sind möglich, wenn nachfolgender Abbildung entsprochen würde:



  1.        Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren bzw. die Beantragung einer „isolierten Abweichung“ in Bezug auf die Nichterfüllung der materiellen Anforderungen des BayBO Art. 31 hier grundsätzlich nicht zustimmungsfähig sind.

Gerne stehen wir dem Planverfasser zu einem Abstimmungstermin in der Brandschutzdienststelle zur Berücksichtigung entsprechender materieller Anforderungen zur Verfügung.

Privater Grund

  1.        Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den notwendigen Ausgängen ins Freie sind möglichst geradlinige Feuerwehrzugänge herzustellen. Beträgt die Weglänge des Zugangs mehr als 50m, so wird eine Feuerwehrzufahrt auf privatem Grund notwendig, um wirksame Löscharbeiten sicherstellen zu können.
Je nach Ausbildung der Zuwegung/ des Feuerwehrzugangs, scheint eine Feuerwehrzufahrt nicht notwendig – wie z. B. stellvertretend für das Baufeld WA 5.7:


Im Satzungsentwurf sind Baufelder – hier stellvertretend WA 1.2 – mit Baugrenzen/ zulässigen Gebäuden vorgesehen, wovon Teile mehr als 50m von den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen (rote Kennzeichnung in nachfolgender Abb.).
Hier wird es in der Erzielung „erfolgreicher Lösch- und/ oder Rettungsmaßnahmen“ durch die Feuerwehr wegen der weiteren Anmarschwege zu zeitlichen Nachteilen kommen können. Dieser Nachteil ist zu Lasten des/ der Betroffenen zu werten. Mögliche bauordnungsrechtliche Abweichungen in Bezug auf nachbarliche Belange werden im nachgeordneten Verfahren aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Verweis auf Nichterfüllung BayBO Art. 12 bzw. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 nicht zustimmungsfähig sein.
Die Brandschutzdienstelle empfiehlt die Anordnung von Feuerwehrstichzufahrten (nicht länger als 50m) und endständiger Bewegungsfläche unter Beachtung der Anforderungen aus der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Unserer Meinung nach sind die mögliche Anordnung im Zuge dieses Verfahrens zumindest planerisch zu prüfen und die Baugrenzen gegebenenfalls anzupassen.


  1.        Wie unter Ziffer 3 weiter oben genannt, sind z. T. Aufenthaltsräume mit mehr als 8m Brüstungshöhe zulässig. Im Hinblick auf BayBO Art. 31 (Rettungswege) werden auf privatem Grund Feuerwehrzufahrten mit Aufstellflächen nach BayBO Art. 5 i. V. m. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr erforderlich. Hier sei stellvertretend WA 2.2 genannt.
Soweit noch nicht planerisch/ geometrisch überprüft, wird dem Planverfasser dringend empfohlen dies unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr zu tun.
Wird im Zuge der späteren Genehmigungsplanung/ Realisierung festgestellt, dass der Rettungsweg über Drehleiter im Sinne BayBO Art. 31 nicht sichergestellt werden kann, ist der zweite Rettungsweg baulich herzustellen. Eine bauordnungsrechtliche Abweichung durch Herstellung mittels „Notleiteranlage“ ist im Neubau grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

  1. Löschwasserversorgung

  1.        Der Löschwasserbedarf (Grundschutz) nach DVGW Arbeitsblatt W405 muss mit zulässiger GFZ von 1,2 mindestens 96m³/h (1.600l/min) über zwei Stunden betragen.
  2.        Der Abstand der Hydranten (untereinander) soll im öffentlichen Verkehrsraum 150m nicht überschreiten, so dass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75m fußläufig ein Hydrant erreichbar ist.
  3.        Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
  4.        Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

 – Anmerkung –
Vorstehende Abstände nach Ziffer 2 für geeignete Löschwasserentnahmestellen nach DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind auch auf privatem Grund zu beachten, um wirksame Löscharbeiten im Sinne BayBO Art. 12 sicherstellen zu können.
Für den Fall, dass im Hinblick auf BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten auf privatem Grund erforderlich werden – weil beispielsweise die Ausgänge notwendiger Treppenräume als Angriffsweg der Feuerwehr mehr als 50m fußläufig von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen – können sich zur Einhaltung des 75m-Abstandes weitere Hydrantenstandorte im öffentlichen Grund bzw. gegebenenfalls auch auf privatem Grund ergeben.
Dem Planverfasser wird die Vereinbarung eines Beratungstermins mit der Brandschutzdienststelle zur Durchsprache empfohlen.
Wird nach Fertigstellung/ Abschluss Leistungsphase 8 (HAOI) vorstehenden Anforderungen nicht entsprochen, so sind aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine „erfolgreichen“ Löschmaßnahmen möglich. Unter ungünstigen Umständen sind wirksame Löscharbeiten im Sinne BayBO Art. 12 sogar gefährdet.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Flächen für die Feuerwehr wurden planerisch unter Beachtung der in der Stellungnahme aufgeführten Hinweise und Richtlinien geprüft. Auf städtebaulicher Ebene kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die notwendigen Flächen für die Feuerwehr und Rettungswege regelkonform hergestellt werden können.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0


18. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
Die Gemeinde Poing beabsichtigt nördlich der Bergfeldstraße eine Siedlungsfläche mit allgemeinen Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf für das Gymnasium gegenüber der bestehenden Grundschule auszuweisen.

Ergänzend zu den Wohnungen sollen explizit Nutzungen wie z.B. der Versorgung des Gebiets dienende Läden, soziale und kulturelle Einrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften oder nicht störende Gewerbe zulässig sein und damit sollen zur Lebendigkeit des neuen Quartiers beitragen – dies ist positiv hervorzuheben. Im Sinne einer gesunden Nutzungsmischung wäre es wünschenswert, kleinere, bedarfsgerechte und bezahlbare Gewerbeeinheiten zu schaffen um auch die Ansiedlung klein- und mittelständischer, nicht störender Handwerksbetriebe zu fördern.

Die Beauftragung eines Gutachtens an Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak zur Prognose des künftigen Verkehrs für die Bergfeldstraße mit erhöhter Bebauungsdichte in den Baugebieten W7 und W8 ist aufgrund der Größenordnung des Projekts sinnvoll und zu begrüßen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse bei der Fortführung der Planungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten lässt die gewünschten Handwerksbetriebe zu, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen bzw. nicht störend sind. Die tatsächliche Herstellung und Vermietung solcher Gewerberäume obliegt letztendlich den Eigentümern und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Die von Prof. Kurzak vorgeschlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen im umliegenden Straßennetz werden kurzfristig umgesetzt.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        0


19. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 01.08.2018
Zu dem angeführten Vorhaben gibt es von Seiten hiesiger Dienststelle teilweise Einwände, welche im Folgenden dargelegt werden. Es wird um Prüfung bzw. Berücksichtigung in der weiteren Planung, insbesondere in der anschließenden Ausbauplanung gebeten.

Ihrem Bebauungsplan liegt aktuell eine Planzeichnung in der Fassung vom 26.05.18 zu Grunde. Die der Anhörung beigefügte Satzung in der Fassung vom 07.06.18 bezieht sich auf diesen Plan, ist nach unserer Auffassung mit diesem jedoch nicht deckungsgleich. Es wird auf das Verkehrsgutachten vom Planungsbüro Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak vom 22.12.16 verwiesen bzw. auf dieses eingegangen. Die in der Satzung aufgeführten baulichen Änderungen gegenüber dem derzeitigen Bestand fanden im Gutachten keine Berücksichtigung. Eine abgeänderte Straßenanlage könnte die Verkehrsströme nach Anschluss des in Rede stehenden Wohngebietes W 7 und des später folgenden Wohngebietes W 8 derart beeinflussen, dass das gefertigte Gutachten in seiner aktuellen Form unter Umständen nicht mehr aussagekräftig heranzuziehen ist.

Um die Auswirkungen einer geänderten Verkehrsführung, welche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen liegen muss, zu berücksichtigen, sollte dahingehend ein neues Verkehrsgutachten beauftragt werden, welches sämtliche gewünschten Planungen berücksichtigt und begutachtet. Insbesondere die vorgesehene Cap-Haltestelle ist in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Bergfeldstraße mit einzubeziehen, da sich haltende Busse negativ auf den Verkehrsfluss auswirken. Die gewünschte Verkehrsführung müsste hierzu in einem neuen Plan nachvollziehbar dargelegt werden. Die polizeiliche Stellungnahme ist insofern schwierig, weil die, gem. Satzung gewünschte, Verkehrsführung nicht aus dem Bebauungsplan ersichtlich ist.

Von Seiten hiesiger Dienststelle wurde bereits im Vorfeld die Einbeziehung eines Verkehrsplaners für die neu zu errichtenden Wohngebiete W 7 und W 8 mit Anschluss an die Bergfeldstraße angeregt.

Wie aus dem aktuellen Verkehrsgutachten zu entnehmen ist, wird sich der Verkehr mit Fertigstellung der Wohngebiete W7 und W8 in allen tangierten Straßenbereichen nahezu verdoppeln. Der derzeitige Ausbauzustand der Bergfeldstraße mit einer Breite von rund 6 Metern wird hierfür noch als gut bemessen angesehen. Prognostizierte Behinderungen an Kreuzungen und Einmündungen mit den Erschließungsstraßen werden als hinnehmbar angesehen, ebenso wie die parkenden Fahrzeuge im Westring mit der dort geltenden Vorfahrtsregelung rechts vor links und Tempo 30 - Beschränkung. Eine Aufhebung dieser Regelungen wird als kontraproduktiv im Hinblick auf den vorhandenen und eventuell künftig stärker werdenden Durchgangsverkehr angesehen. Parkende Fahrzeuge in der Bergfeldstraße werden jedoch nur ausschließlich in Parkbuchten entlang der Fahrbahn als verträglich angesehen. Unserer Ansicht nach stellt dies einen Wiederspruch dar. Der Straßenzug kann unserer Ansicht nach nicht separat in Einzeletappen betrachtet werden, sondern muss gemäß seiner Funktion (frühere Planung und gesamte Anlage des Straßenzuges) als durchgehende Erschließungsstraße von der Einmündung Westring / K EBE 2 bis zum Kreisverkehr an der Gruber Straße (K EBE 1) betrachtet und bewertet werden. Auch wenn Richtung Westen mehr Verkehr als Richtung Osten prognostiziert wird, so wird der Verkehrsfluss Richtung K EBE 2 auch im Gutachten mit zunehmender Bebauung kritisch gesehen.

Aktuell kann auf folgendes hingewiesen werden:

Nach der letzten gesetzlichen Änderung besteht nun u. a. im Bereich von Schulen die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h mit zeitlicher Begrenzung auf die Schulöffnungszeiten. Dies jedoch nur im unmittelbaren Schulbereich und mit einer max. Längenausdehnung von 300 Metern. Die gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften hierzu müssten bekannt sein. Eine weitere Beschränkung oder Verlängerung ist rechtlich nicht zulässig.

Bei entsprechendem Querungsbedarf im Bereich W7/W8 könnten verschiedene Sicherungsmaßnahmen für Fußgänger in Erwägung gezogen werden. Hier dürften sich in diesem Bereich Querungsinseln anbieten. Die Anlage von Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen müsste auf rechtliche Zulässigkeit nach Maßgabe der RiLSA und der R-FGÜ 2001 von der Verwaltung geprüft werden.

Aus polizeilicher Sicht ist hier nach Fertigstellung der Baugebiete W 7 mit Anlage eines Gymnasiums und W 8 sicherlich ein Querungsbedarf von Schülern (überwiegend vom Gymnasium) zu sehen.

Die Haltestelle für das Gymnasium sollte nach Möglichkeit auf dem Schulgrundstück außerhalb des übrigen Verkehrsraums errichtet werden. Sofern dies nicht möglich ist, so sollte die Schulbushaltestelle in eine verkehrsarme Straße im Schulumfeld (Ausstiegsmöglichkeit der Schüler zum Gehweg / Schulgebäude hin) gelegt werden und nicht direkt an der Bergfeldstraße angelegt werden. Erfahrungsgemäß ereignen sich Unfälle im Schulbusverkehr häufig wenn Kinder die Fahrbahn queren müssen und bei der An- und Abfahrt des Busses. Eine Querung der Fahrbahn zur Erreichung der Schulbushaltestelle sollte demnach nach Möglichkeit vermieden und nicht in Betracht gezogen werden. Zur Sicherung der Schüler an der Haltestelle ist für eine ausreichend große, und zur Fahrbahn hin gesicherte, Aufstellfläche zu sorgen. Gehwege alleine reichen hierfür in der Regel nicht aus und Radwege können nicht in die Wartefläche mit einbezogen werden.

Die Beibehaltung der Tempo 30 - Zone im Bereich des Westringes wird im Zuge des weiteren Ausbaus und der steigenden Verkehrszahlen als nicht tragbar angesehen. Die eingerichtete Tempo 30 - Zone wurde bereits 2009 rechtsaufsichtlich vom LRA Ebersberg nach Hinweis der Regierung von Oberbayern im Benehmen mit der PI Poing geprüft (Gesprächsnotiz vom 05.10.2009 der Gemeinde Poing). Ergebnis hier war, dass diese nicht den geltenden Vorschriften entsprach und aufzuheben sei. Dies wurde bis heute nicht vollzogen.

Im Gutachten wird in Bezug auf die Tempo 30 - Zone angeführt, dass eine Aufhebung dieser und der rechts vor links Regelung kontraproduktiv im Hinblick auf den vorhandenen und eventuell künftig stärker werdenden Durchgangsverkehr wäre. Rechtlich muss darauf hingewiesen werden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verdrängung von Durchgangsverkehr nicht angeordnet werden darf. Dies war auch 2009 Gegenstand der Beurteilung, was letztlich zum Ergebnis der Unrechtmäßigkeit dieser Anordnung führte.

Gegenwärtig musste die Verwaltung bereits zeitlich beschränkte Halteverbote zu Berufsverkehrszeiten anordnen, da es andernfalls zu nicht verträglichen Verkehrsstockungen und Behinderungen, insbesondere im ÖPNV, kommt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsgutachtens waren diese noch nicht angeordnet und fanden somit hier auch keine Berücksichtigung. Bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens und rechts vor links Regelung ist zu befürchten, dass sich die Situation künftig derart verschlechtert, dass ein flüssiger Verkehrsabfluss (insbesondere ÖPNV / Schulbusse) hier nicht mehr gewährleistet werden kann. Der laut Verkehrsgutachten notwendige Umbau der Einmündung Westring / K EBE 2 wird dieses innenliegende Problem wohl nicht beheben. Möglicherweise wird diese Maßnahme sogar zu einer weiteren Verschlechterung beitragen, da mehr Verkehr schneller zufließt, als weiterfahren und abfließen kann.
Die geplanten Platzanlagen (Schulplatz und Quartiersplatz mit übergeordnetem Grünzug?) an bzw. über die Bergfeldstraße hinweg mit einem vorgesehenen Langsamfahrbereich werfen rechtlich Fragen auf. Einen Langsamfahrbereich gibt es in der Straßenverkehrsordnung nicht. Mögliche verkehrsberuhigte Bereiche sind: „Fußgängerzone“ „verkehrsberuhigter Bereich“, „Tempo 30 - Zone“ oder „verkehrsberuhigter Geschäftsbereich“.
Insofern darf auch hier Bezug genommen werden auf unsere Ausführungen zur Tempo 30 - Zone im Westring. Die Ausweisung der oben angeführten Bereiche zur Verkehrsberuhigung scheiden aus polizeilicher Sicht aus, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Eine Bevorrechtigung der Fußgänger und Radfahrer gegenüber dem Fahrverkehr in Ostwest-Achse ist nach unserer Auffassung rechtlich nicht haltbar und damit der Verkehrssicherheit nicht zuträglich.

Es sollte zwingend für ausreichenden Parkraum im Bereich des neuen Gymnasiums gesorgt werden. Erfahrungsgemäß kommen Gymnasiasten nicht nur zu Fuß, mit dem Rad oder dem ÖPNV zur Schule. Erfahrungen aus umliegenden Gymnasien zeigen, dass der Anteil an Pkw- und Kradfahrern hoch ist, insbesondere mit jetzt wieder geltendem G 9. Auch Lehrkräfte, Eltern und sonstige Besucher müssen untergebracht werden. Unserer Ansicht nach ist es zielführend hierfür eine Tiefgarage an der Schule vorzusehen, zumal die Parkflächen wegen der Sportanlagen auch außerhalb der Schulzeiten sinnvoll genutzt werden können.

Beim Neubau der Realschule Poing wurde damals trotz entsprechender Vorschläge / Hinweise keine Tiefgarage gebaut. Diese hätte dort zur Beseitigung vieler langjährig bestehender Verkehrs- und Parkprobleme am bestehenden Schulzentrum mit Mittel-, Grundschule, Sonderpädagogischem Förderzentrum und Kindergarten geführt. Heute hingegen hat sich die Lage aufgrund des fehlenden Parkraumes deutlich verschärft und verschlechtert.  

Fehlender, geordneter Parkraum führt zu einer Verschlechterung der Verkehrssicherheit, z. B. Parken in zweiter Reihe, im Bereich der Bushaltestelle, in FAZ, usw.

Bei der neu zu errichtenden Kindertagesstätte ist ebenfalls für ausreichenden Parkraum zu sorgen. Holende bzw. bringende Eltern kommen überwiegend zeitgleich zur Kita. Neben den Parkplätzen für die Angestellten muss dieses geballte Verkehrsaufkommen aufgefangen werden können.

Die Haltestelle an der Grundschule Gebrüder-Grimm-Straße 2 a/b wurde an der Bergfeldstraße übergangsweise während des Schulhausneubaus der Schule „Karl-Sittler-Straße“ eingerichtet, da diese für 2 Jahre ausgelagert wurden und hierdurch die Schüler mit Schulbussen zu dieser befördert werden. Hier ist keine Bucht angelegt. Die Busse halten am Fahrbahnrand auf der Bergfeldstraße. Unter Punkt 5.10 wird angeführt, dass diese provisorische Haltestelle Höhe Gebrüder-Grimm-Straße 2 a/b wieder aufgelöst wird. Stattdessen sollen die hergestellten Haltestellen Wilhelm-Hauff-Straße und Fachmarktzentrum zusammen mit der Cap-Haltestelle am Gymnasium in Betrieb genommen werden. Unter Punkt 5.2.1 wird dem widersprechend angeführt, dass die Haltestelle nordöstlich der Grundschule, somit also die Haltestelle Wilhelm-Hauff-Straße, neben andern Flächen als Hol- und Bringverkehr für Eltern genutzt werden könnte. Die Nutzung einer Bushaltestelle für Hol- und Bringverkehr von Eltern sollte planerisch nicht vorgesehen werden.

Im Wohngebiet W 7 sollte darauf geachtet werden, dass Gehwege auch als solche angelegt werden. Es wird die Anlage von Hochborden (10 cm) empfohlen.

Bei der Anlage von Parkbuchten ist darauf zu achten, dass diese groß genug ausgeführt werden. Erfahrungsgemäß werden Parkbuchten aus Platzspargründen meist in absoluter Minimalbreite und -länge ausgeführt. Da Fahrzeuge immer größer werden reicht der Parkraum hierfür dann nicht mehr aus. Die Folge sind häufige Beschädigungen beim Ein-/Aussteigen bzw. Ein-/Ausparken.

Auszüge aus der Satzung zu welchen hier Stellung genommen wurde:

Teil D:

- 2.3 Erschließung:

Gemäß einer verkehrlichen Untersuchung ist "der Verkehrsablauf in der Bergfeldstraße heute […] leistungsfähig und weitgehend ungestört ... Im Bereich Westring, in dem Tempo 30 und rechts-vor-links gilt, treten zwar durch parkende Kfz gewisse Behinderungen auf, diese sind aber durchaus hinnehmbar und dienen auch dazu, den ortsfremden Durchgangsverkehr zu erschweren.“

- Planungsziele:

• Gestaltung einer attraktiven Quartiersmitte für die Wohngebiete am Bergfeld
• Ordnung der Erschließungssituation am Westring

- 4 Planungskonzept:

Die Schulen beiderseits der Bergfeldstraße werden durch einen „Schulplatz“ miteinander verknüpft. …
… An der Bergfeldstraße entsteht in Ergänzung der bestehenden Einrichtungen eine Quartiersmitte für die Neubauquartiere am Bergfeld. Entlang der Straße werden zwei Platzräume angeordnet, die Straße erhält einen deutlich innerörtlichen Charakter. Westlich
des Schulplatzes wird der Stadtraum des Nahversorgungszentrums nach Norden über die Bergfeldstraße hinaus erweitert. Hier entsteht im Verknüpfungsbereich der übergeordneten Grünzüge Raum für neue kulturelle, soziale oder gastronomische Angebote (z.B. Jugendtreff. Café) und informelle Treffpunkte.

- 5.2.1 Schule:

Das Landratsamt Ebersberg beabsichtigt in Poing die Errichtung eines Gymnasiums für ca. 1.000 Schüler. Hierfür ist eine 3,5 ha große Fläche in zentraler, prominenter Lage und Nähe zur Grundschule vorgesehen. Die Schulen werden damit zu einem prägenden Element in der neuen Quartiersmitte der Ortserweiterung.

Die Schüler und Schülerinnen kommen überwiegend aus Poing und den benachbarten Gemeinden zu Fuß, mit dem Rad oder dem öffentlichen Nahverkehr zum Gymnasium. Die Lage am zentralen Grünzug, der eine durchgehende Fuß- und Radwegeverbindung zum S-Bahnhof bietet und eine geplante Bushaltestelle im Vorfeld der Schule ermöglichen das sichere Erreichen der Schule. Kfz-Stellplätze in ausreichender Anzahl sind auf dem Schulgrundstück vorzusehen. Pkw der Eltern für das Bringen und Holen der Kinder können auf den Stellplätzen am „Bergfeldplatz“ und der bisherigen Bushaltestelle nordöstlich der Grundschule halten.

Das Vorfeld der Schule zur Bergfeldstraße ist Teil des dort vorgesehenen Platzraums. Hier können sich die Schüler vor und nach der Schule sammeln, Eltern warten und Fahrradabstellmöglichkeiten für die Schüler angeordnet werden. Diese Fläche wird aber nicht eingefriedet und kann von der Allgemeinheit begangen werden, eine die Platzhälften zu beiden Seiten der Bergfeldstraße verbindende Gestaltung ist gewünscht.

- 5.3 Anlagen im Bereich der Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung:

Im zentralen Grünzug wird eine Grünfläche mit besonderer Zweckbestimmung als Quartiersplatz („Bergfeldplatz“) festgesetzt,...
…Auch für diesen Platz ist eine qualitativ hochwertige, raumwirksame Gestaltung bedeutsam, die die zentrale Funktion des Ortes hervorhebt und die nördliche Seite der Bergfeldstraße mit der südlichen verbindet.

5.7 Erschließung der Grundstücke, Tiefgaragen, Stellplätze:

Kurzparkmöglichkeiten für den Hol- und Bringverkehr können für die Kindertagesstätte im öffentlichen Straßenraum direkt vor dem Grundstück untergebracht werden. Für den Hol- und Bringverkehr des Gymnasiums können die ehemalige Bushaltespur an der Gebrüder-Grimm-Straße und die Stellplätze im Bereich des Quartiersplatzes genutzt werden.

Um das Verkehrsaufkommen durch das Gymnasium möglichst nicht in die Wohngebiete zu leiten und Konfliktpotential zu vermeiden, wird die Zufahrt zur Schule im Südosten der Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Der Verkehr wird so schon vor den Wohngebieten auf das Grundstück geleitet. In diesem Bereich besteht auch die Möglichkeit einer Fläche für Anlieferung und das Halten von  Ausflugsbussen. Zugunsten der Freiflächen und um Flächenpotentiale für eine zukünftige Erweiterung zu sichern, wird die Unterbringung der Stellplätze für das Gymnasium in einer Tiefgarage empfohlen.

Für die Nutzung der Anlagen auf der öffentlichen Grünfläche besonderer Zweckbestimmung („Bergfeldplatz“) stehen in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche Stellplätze zur Verfügung. Sie stehen jedoch auch dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung. Die Anlieferung zu den Nutzungen hat nur untergeordneten Umfang und kann über die Platzfläche erfolgen.

- 5.10 Verkehrserschließung:

Eine Verkehrsuntersuchung zeigte, dass die Bergfeldstraße auch nach Realisierung des Bebauungsplans ausreichend leistungsfähig ist, um den Verkehr abzuwickeln. Die Gemeinde beabsichtigt die außerhalb des Geltungsbereichs liegenden Einmündungen in die
Kirchheimer Allee und in die Plieninger Straße umzubauen, um sie ausreichend leistungsfähig für das erwartete erhöhte Verkehrsaufkommen zu machen.

Der Straßenraum der Bergfeldstraße muss im Hinblick auf die neue Quartiersmitte verändert werden. Der Charakter der Bergfeldstraße wird sich vom derzeitigen Umgehungsstraßencharakter zu dem einer Sammelstraße wandeln, an die nicht nur vier
Wohngebiete (W 5 bis W8) angeschlossen sind, sondern an der auch ein neues Zentrum für die anliegenden Quartiere sowie ein Schulzentrum geplant sind. Zwischen der vorhandenen Grundschule und dem geplanten Gymnasium ist ein Langsamfahrbereich vorgesehen. Durch die Teilung der Fahrbahn im Bereich vor den Schulen mit einem mindestens vier Meter breiten Fahrbahnteiler wird zum einen erreicht, dass eine komfortable Querung der Bergfeldstraße für Fußgänger und Radfahrer möglich wird und so der zentrale Grünzug auf der Nordseite der Bergfeldstraße fortgeführt werden kann. Zum anderen ermöglicht dieser Straßenquerschnitt die Einrichtung einer Cap-Haltestelle für den Linienbus vor der Schule und so ein gefahrloses Ein- und Aussteigen und Queren der Straße für die ankommenden oder abfahrenden Schüler und Schülerinnen. Die vorhandene Straßenverkehrsfläche wird verbreitert, um den vorgeschlagenen Querschnitt zuzulassen.

Die vorhandene Bushaltestelle an der Gebrüder-Grimm-Straße soll aufgelöst werden. Stattdessen werden die bereits hergestellten Haltestellen an der Wilhelm-Hauff-Straße und eine neue Haltestelle vor dem Fachmarktzentrum in Betrieb genommen. Zusammen mit der geplanten Cap-Haltestelle vor dem Gymnasium ist in Zukunft bei Bedarf auch ein Linienbusverkehr in beide Richtungen möglich.

Die Straßenverkehrsfläche des Westrings wird nach Norden erweitert, dies erlaubt eine verkehrssichere Neuordnung des Querschnitts. Die Ausgestaltung im Detail ist Aufgabe der weiteren Planungsschritte.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Schulbuslinien zum Gymnasium geben wird. Wenn, dann kommen Schülerinnen und Schüler mit dem MVV-Linienbus. Ausnahme bilden alleine Busse für Exkursionen und Ausflüge, für diese kann eine Parkmöglichkeit auf dem Schulgrundstück vorgesehen werden. Die Linienbusse halten auf dem Platz zwischen den Schulen. Die Fahrbahnen sind dort baulich voneinander getrennt. Damit blockiert das Halten eines Busses auf der Fahrbahn die Durchfahrt anderer Kfz und schafft so größtmögliche Sicherheit für die ein- und aussteigenden Kinder.

Der Westring soll im Rahmen der Baumaßnahmen zu W7 neu geordnet werden. Die Straßenverkehrsfläche wird im Bebauungsplan mit einer Breite festgelegt, die beidseitig Geh- und Radwege zulässt. Der Ausbau der Verkehrsfläche im Detail wird nicht über den Bebauungsplan geregelt. Bei der weiteren Planung sind die aufgeführten Themen zu bearbeiten.

Gemeint ist in Kapitel 5.10 Absatz 4 der Begründung nicht die provisorische Bushaltestelle an der Grundschule für den Schulbus, sondern die Haltestelle des Linienbusses 464 Gebrüder-Grimm-Straße mit einer Haltespur in der Bergfeldstraße. Im Zuge der Neuordnung der Bergfeldstraße wird diese Haltestelle aufgelöst. Stattdessen entstehen an der südlichen Kante der Bergfeldstraße eine Haltestelle an der Wilhelm-Hauff-Straße (bereits hergestellt, aber nicht in Betrieb) und eine neue Haltestelle vor dem Fachmarktzentrum. Damit wird die Haltestelle Gebrüder-Grimm-Straße für den ÖPNV nicht mehr benötigt und die Spur kann anderweitig für den Hol- und Bringverkehr der Schulen genutzt werden.

Verkehrsregelnde Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung

Aussage LRA EBE zu Schülerbeförderung:
Gemäß Aussage vom 14.08.2018 soll ein Konzept im Jahr vor der Schuleröffnung erstellt werden.

Beispiel: Das Gymnasium wird zum Schuljahr 2022/2023 eröffnet. Im Mai 2021 erfolgt die Einschreibung der Schülerinnen und Schüler. Zu diesem Zeitpunkt hat man Informationen wie viele Schüler aus welchen Gemeinden in das Gymnasium gehen werden. Ab hier können ggf. auch Vorklassen (5. und 6. Klassen) in den Gymnasien Markt Schwaben und Vaterstetten installiert werden, die dann nach Fertigstellung des Gymnasiums nach Poing umziehen. Mit diesen Informationen soll ein Konzept des Landkreises entwickelt werden, wie die Schülerinnen und Schüler zur Schule gebracht werden.

Allerdings soll es keine zusätzlichen Schulbusse geben, sondern alles mit dem Regelverkehr abgedeckt werden.
Für einen Schulweg, der unter drei Kilometern liegt, ist der Landkreis in Sachen Schülerbeförderung nicht mehr zuständig.

Beschluss:

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird Kapitel 5.10 Absatz 4 der Begründung eindeutiger formuliert.
Der Anregung, Haltestellen für Schulbusse in ruhigen Seitenstraßen zu schaffen, wird nicht gefolgt.
Mit dem Landkreis Ebersberg wurde im Januar 2018 vereinbart, dass für das Gymnasium 100 – 150 Stellplätze herzustellen sind. Diese sollen in einer Tiefgarage untergebracht werden, da dies städtebaulich auf Grund der Konzeption nur so möglich ist.
Der Planfertiger wird beauftragt, dies im Bebauungsplan noch entsprechend aufzunehmen sowie in der Begründung eine Formulierung hierzu aufzunehmen.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


20. Ortsverband Bündnis Grüne, Schreiben vom 01.07.2018
Für die weitere Planung der Baugebiete W7 und W8 möchten wir gerne unsere Vorschläge und Lösungsideen aus ökologischer Sicht einfließen lassen.

1 Grünanlagen & Bepflanzung
Bei der Anlage der Gemeindeflächen soll darauf geachtet werden, ausschließlich insektenfreundliche Stauden, Büsche und Bäume anzupflanzen. Am Beispiel der auch in unserem Bergfeldpark häufig sichtbaren Forsythie kann dies erklärt werden. Dieser Busch sieht zwar gerade während der Blüte ausgesprochen schön aus, ist für die Bienen jedoch nicht wertvoll, da sie weder Nektar noch Pollen enthält. Eine geeignete Alternative ist in diesem speziellen Beispiel die Kornelkirsche.
Weiterhin schlagen wir vor, weitere Flächen in den öffentlichen Flächen als Blühflächen einzuplanen.
Für die Freiflächen von Mehrfamilienhäusern ist ebenfalls denkbar, diese teilweise als Naturwiese anzulegen und die Bauträger hierzu zu verpflichten.
Spielplätze sind Erholungsort für Kinder und Erwachsene. Um einen Gegenpol zu den bisher erstellten Spielplätzen, v. a. in W5 und W6 zu erstellen, ist denkbar einen Spielplatz im Sinn einer naturnahen Gestaltung anzulegen. Sie laden zum Verweilen & interessanten vielseitigen Spiel ein, fördern kreatives Spiel und bieten gleichzeitig Insekten Lebensräume.
Ebenso wie bei den öffentlichen Flächen ist es empfehlenswert Bäume & Sträucher von Mehr- und Einfamilienhäusern zu pflanzen, die für die einheimischen Insekten und Kleintiere Nahrung und Schutz bieten. In den bisherigen Wohngebieten müssen bereits jetzt junge Bäume gefällt werden, weil sie an ihrem Standort nicht überleben konnten. Um dies künftig zu vermeiden, bitten wir an zukünftigen Baumstandorten darauf zu achten, dass die Bäume ihrer Art entsprechend genügend Erdreich und Pflanztiefe erhalten. Denkenswert ist, dass an Stellen, an denen eine Baumbepflanzung nicht möglich ist auf kleinwüchsige Bäume oder Sträucher auszuweichen.

2 Dachbegrünung
Die Dachbegrünung hat viele Wirkungskreise wie z. B. die Regenwasserrückhaltung, Bautenschutz bei Extremtemperaturen, Kühlung & Verschattung, Dämmung, CO2 Reduktion und Schutz der Biodiversität. Daher ist eine Begrünung von Garagen- und Stellplatzdächern zu empfehlen.
Die Dachbegrünung von Gebäuden könnte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend eingeführt werden. Begrünungsexperten empfehlen dafür dringend eine Substratdicke von mind. 12 cm, um auch die klimatischen Vorteile ausnutzen zu können.

Vorschläge und Lösungsideen für das W7/W8 in Poing, Stand 01.07.2018
Weiterführende Informationen zum Thema unter: https://www.greencity.de/projekt/begruenungsbuero/
bzw. https://www.greencity.de/wpcontent/
uploads/B_Vorteile_Gebaeudebegruenung_Begruenungsbuero_web.pdf
Hinweis: Photovoltaikanlagen und Dachbegrünung schließen sich nicht aus wie folgende
Informationen unterstützend darlegen: https://www.bund-naturschutz.de/oekologisch-leben/energiesparen/
begruenung-und-photovoltaik.html und https://www.zinco.de/solar

3 Versiegelung
Die Versiegelung von Stellplätzen soll durch eine Bepflasterung durch Rasengittersteine oder anderweitige „lose“ Pflasterung reduziert werden. Zudem wird so eine Aussaat von Wildkräutern und Blühblumen ermöglicht.
Im Bebauungsplan sollte festgelegt werden, dass ein Vorgarten als Grünfläche gestaltet werden muss, d. h. KEINE Stein- oder Schottervorgärten. Ggf. ist es möglich, als Gemeinde als „Starterpaket“ Unterlagen zu einer ökologisch sinnvollen Bepflanzung mitzugeben.

4 Wohnungsbau
Bei der Ausrichtung der Häuser bzw. deren Dächer sollte darauf geachtet werden, dass Photovoltaik und Solaranlagen effizient genutzt werden können.
Weiterhin sollten bereits bei der Planung der Gebäude die baulichen bzw. technischen Vorrichtungen für das Errichten von Photovoltaik und Solaranlagen obligatorisch sein.
Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2018 wird im Laufe der nächsten Jahre auch in Deutschland verpflichtend sein und hat somit Auswirkungen auf die Planung der Energieeffizienz, aber auch auf die zur Verfügungstellung von Elektromobilität. Daher sollten bereits jetzt bei der Planung von Ein- und Mehrfamilienhäusern die baulichen Vorgaben für eine Ladestation pro Stellplatz gegeben werden. Dieser Punkt ist bereits in den Mobilitätskonzept-Vorschlägen enthalten und dient in diesem Kontext zur Vollständigkeit. Mehr Informationen unter:
https://forumnachhaltigeimmobilien.com/2018/03/19/eu-richtlinie-ueber-die-gesamtenergieeffizienzvon-
gebaeuden-2018-neue-vorschriften-zu-ladestationen-fuer-e-autos-sind-verhandelt/ oder
http://enev-online.de/epbd/2018/index.htm
Als Folge der E-Mobilität und Photovoltaikanlagen ist das Stromnetz entsprechend vorzubereiten und auszulegen.
Während der detaillierten Planung sollten Konzepte zur natürlichen Abschattung der Gebäude zu erarbeitet und berücksichtigt werden (z. B. durch Baumbepflanzung vor dem Haus mit der Lokation/Ausrichtung, später eine Abschattung zu zielen, vorgezogene Dächer, (Dach-) Begrünungen, Hauswandbegrünungen).

5 Allgemein
Die Internet-Breitbandversorgung von mindestens 2 Anbietern sollte bereitgestellt werden. Wichtig ist ein durchdachtes Lichtkonzept. Einerseits ist eine ausreichende Straßenbeleuchtung wichtig sowohl für das subjektive Sicherheitsgefühl, besonders von Frauen und Senioren, als auch für die objektive Sicherheit speziell sehschwacher Mitbürger.
Andererseits stellt die Beleuchtung ein steigendes Problem für die Nächte dar, da sie sowohl den menschlichen Organismus als auch die Natur stören. Straßenbeleuchtungen sollen daher nicht zur Todesfalle für nachtaktive Insekten werden. Dazu sind Leuchtmittel mit einem "insektenfreundlichen" Farbspektrum und entsprechende Leuchtenkörper auszuwählen. In den neuen Wohnbaugebieten sollte daher ein sinnvoller umweltverträglicher Weg gefunden werden. Eine Prüfung der neuesten Technologien, Studien und ein Blick auf die Entwicklungen in den Smart Citys kann sich lohnen.
Quellen:
Vorschläge und Lösungsideen für das W7/W8 in Poing, Stand 01.07.2018
https://www.focus.de/wissen/technik/die-nacht-wird-zum-tag-die-behoerden-muessen-langfristigeloesungen-
finden_id_4874671.html
https://www.focus.de/wissen/technik/lichtverschmutzung-durch-led-auf-der-erde-wird-es-immerheller_
id_7884633.html
https://www.geo.de/natur/oekologie/357-rtkl-lichtverschmutzung-led-licht-zerstoert-die-nacht
ReduzierungLichtverschmutzung_ah1705. pdf

6 Begründung
Die Aktion „Poing summt“ ist nicht nur ein Lippenbekenntnis, es ist wünschenswert langfristige positive Folgen für die Umwelt bei unseren Neubaugebieten W7 und W8 sichtbar werden.
Die oben aufgeführten Punkte sind verschiedene Bausteine, um nachhaltige Ergebnisse zum Umweltschutz zu erschaffen. Darüber hinaus könnte Poing in Sachen Klimaschutz und Energieeffizienz ein Vorreiter sein, andere Städte zeigen auf, was möglich ist:
https://www.ruhrnachrichten.de/Staedte/Dortmund/Stadt-Dortmund-will-Steinwuesten-in-Vorgaerteneindaemmen-
1292111.html
Gerne möchten wir mit der Gemeinde in den Dialog gehen und die einzelnen Vorschläge und Lösungsansätze diskutieren

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
zu 1.
Der Hinweis für die öffentlichen Grünflächen kann in der weiteren Planung berücksichtigt werden.
Für die Baugrundstücke ist bereits jetzt folgendes berücksichtigt:
„Die zu pflanzenden Gehölze sind mit mindestens 80% standortgerechten und heimischen Laubbaumarten auszuführen (siehe Pflanzenliste 01 und 02 in den Hinweisen zur Satzung).“

Um den gepflanzten Bäumen den notwendigen Wurzelraum zu gewährleisten, sind Mindestgrößen festgelegt. Die einschränkende Formulierung „... in Belagsflächen ...“ kann gestrichen werden, sodass die Mindestgrößen für alle Baumpflanzungen gelten.

zu 2.
Für flache oder flachgeneigte Dächer mit einer Größe von mehr als 15 qm ist bereits die Verpflichtung zur Dachbegrünung mit mindestens 15 cm durchwurzelbare Gesamtschichtdicke festgesetzt.
Im Weiteren wird auf Ausführungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme des WWA Rosenheim bezüglich der Retentionswirkung der Dachbegrünung verwiesen
„Die Nutzung der Dächer wird auf 1/3 der Dachfläche beschränkt und ist nur in Kombination mit einer intensiven Begrünung in gleicher Größe zulässig. Die Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenergienutzung ist nur in Kombination mit einer Begrünung zulässig.“

Zu 3.
Für notwendige, zu befestigende Stellplätze ist festgesetzt, dass diese wasserdurchlässig herzustellen sind, sofern die Funktion es zulässt. PKW-Stellplätze, ausgenommen Behindertenstellplätze, sind daher mit einem wasserdurchlässigen Belag herzustellen.

Für Vorgärten gilt bereits folgendes:
 „Die nicht überbauten Bereiche der Baugrundstücke sind gärtnerisch als Rasen-, Wiesen- oder Pflanzflächen zu gestalten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.“ Reine Stein- oder Schottervorgärten sind somit nicht zulässig.

Eine Auflistung von Pflanzvorschlägen ist in den Hinweisen der Satzung enthalten.

zu 4
Bei der Ausrichtung von Gebäuden sind Anforderungen unterschiedlichster Art (nicht nur Sonnenenergienutzung, sondern z.B. auch Wohnqualität, Erschließung, stadträumliche Wirkung, Nachbarschutz etc.) miteinander abzuwägen und weitmöglichst in Einklang zu bringen. Photovoltaikanlagen sind in den Baugebieten grundsätzlich zulässig. Detaillierte zwingende  Vorgaben im Bebauungsplan würden aber sinnvolle Lösungen eher einschränken als sie zu unterstützen. Bei der Schaffung von Photovoltaikanlagen sind steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen (ggf. gewerbliche Tätigkeit!).

zu 5 und 6
Diese Vorschläge sind Aufgabe der weiteren Planungsschritte und werden in der Ausführungsplanung, soweit möglich, berücksichtigt.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung, Photovoltaikanlagen verpflichtend festzusetzen, wird nicht gefolgt.
JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


21. Poinger Bürger, Schreiben vom 25.07.2018
Notwendige Bauliche Maßnahmen und wichtige Optionen in Poing für das neues Baugebiet W7 (Gymnasium) und dazugehörige großräumige Maßnahmen.
Dies alles spiegelt meine Meinung und Empfindung über den Verkehr und dem „Bauwesen“ in Poing wieder
Einleitung:
Wir am Westring müssen wegen Fehlplanung schon bald den Tod des Verkehrs sterben, wenn auch noch nicht heute, aber nach W7+W8 bestimmt.(nicht mal übertrieben die Aussage, die Planungen waren um 1970+1985 anders als heute mit dem Gymnasium und den zusätzlichen Wohnungen)
Die Bauträger (betrifft alle nicht allein die ARGE) jammern und der Bebauungsplan wird zu deren Gunsten geändert, dies war schon am Westring 31-47 (Blieninger) so und wurde in W5+W6 krass noch dichter besiedelt und teuerer verkauft, anstatt Gründstücke für Eigenheimische bereitzustellen, damit diese selber bauen können. Was bringt eine Wohnung die als Einheimischenmodell statt den üblichen ca.5500€ für ca.4500€ verkauft wird. Da hat man 80qm für knapp 400000€, dafür kann ein Reihenhaus inkl. Grundstück selbst gebaut werden. Wann dürfen wir für unsere Kinder die sich in Poing keine Wohnung mehr leisten können, aber auch kein Einheimischen Model bekommen, nördlich von Angelbrechting bauen?
Dieses Bauträgerthema ist ein allgemeines Problem aller Gemeinden, wenn ich ein großes Grundstück mit Altbestand hätte würde ich nur einen Bauträger planen und bauen lassenweil der mehr rausholt. Der Kleine Bauherr der eh nicht alles ausreizen will, wird mit Phrasen kurzgehalten (geht nicht, darf man nicht...)
Sicher hat die Gemeinde mehr Einnahmen wenn gutverdienende Leuten in Poing wohnen.
Die vielleicht 10-20% geförderten Wohnung, welche Medienwirksam als gefühlt 50% „verkauft“ werden bringen der Gemeinde nicht viel an Einnahmen.

Maßnahmen für W7+W8 und wegen den vielen zusätzlichen Wohnungen und Schulen daraus resultierend für gesamt Poing:

1. Außenparkplätze sind immer zu wenig-> mehr einplanen und deswegen den Grünzug zwischen W7+W8 sterben lassen Die Tiefgaragen werden selten angenommen auch die große TG in der geplanten Fläche in der Mitte von W7 (zwar schön gedacht) sehe ich problematisch, ob diese genutzt wird.
Statt des Günstreifens zwischen W7/W8 ist als Alternative beim Parken eine Parkgarage ½ unter Erde und die zweite Ebene überirdisch und nicht überdacht sinnvoll (wie in der Rosenstr. bereits verbaut) Etwas grün kann ja mit eingeplant werden.
Da es jetzt jetzt schon in W4 und W5 zu wenig Parkplätze (Abschaffung der Spielstraßen für mehr Parkplätze-> oder war dies ein anderer Grund?) gibt, sollte auch bedacht werden, dass die vielen dort lebenden Kindern bald erwachsen werden, eigene Autos haben und auch Parkplätze benötigen.
Speziell für Besucher und Handwerker sind eigene Parkplätze wichtig.
(Habe gehört in der Eckhartsstr., beim Neubau von ca. 30 WHG sind weniger als 10 Außenparkplätze geplant-> des wäre wieder mal ein Witz, -> da hat wieder mal der Bauträger gewonnen oder?) Elektromobilität wird total überbewertet, ebenso Carsharing!
(Zwar gute Ideen, wenns viele machen-> jedoch ohne nennenswerte Auswirkung, bei 4000 neuen Bürgern sind es mind. 2500 zusätzliche PKW und mit Elektromobilität und Carsharing werden max. 50 Autos gespart sind 2% außerdem ist dies nur ein Medienspektakel und daher interessant da mitzumachen) Kann ja miteinbezogen werden aber vergesst bitte die Wirkung-> die ist zu gering...

2. Unbedingt vorausschauend für die nächsten 30 Jahre denken und bauen.
Daher unbedingt Stichstraßen des neuen Baugebietes von der Bergfeldstraße nach außen ermöglichen deswegen den Grünzug zwischen W7+W8 sterben lassen.
(Optionen bereithalten Richtung Pliening und Landsham)
Die wichtigsten Stichstraßen wurden bereits komplett übersehen, im Zauberwinkel und Seewinkel über den Mitterfeldring ins „neue“ Zentrum (S-Bahn,Ärzte Shops...) Zur Info der Edeka und die wenigen Shops reichen nicht immer für einen Großeinkauf (Viele kaufen auch bei Aldi und Lidl... ein) Zu den Ärzten fahren die Leute und die vielen zusätzlichen Bürger mit dem Auto, sind also selten mit dem Radl unterwegs, was logisch ist wenn man krank ist.
Es wird zwar geredet, der Grünzug darf nicht unterbrochen sein, aber was hilft es wenn viele insbesonders bei schlechtem Wetter und den kälteren Monaten doch mit dem Auto fahren und Straßen dichtmachen und die Umwelt verpesten durch die ganzen Umwege.
Deshalb bin ich der Meinung es muß unbedingt eine Planung und Umsetzung für eine Verbindung von W5+W6 ins Zentrum geben.
(Mir ist der Widerstand und die Diskussion darüber natürlich bewusst aber nur dies entlastet auf Dauer alle derzeitigen Zubringerstraßen-> am einfachsten ist nur eine Unterfahrung der Grünzugs, weil die Brücken dann einfacher gebaut werden können)
Auch natürlich eine reine Anwohnerstraße mit z.B. maximaler Höhe von 3m (wg. Notarzt)
EINEN TOD MUSS MAN STERBEN -> dann haben wir Verkehrsentlastung statt Verkehrchaos. Bin mir aber sicher aus rein politischen Gründen und dem negativen Image das die Gemeinde Poing dann hat wird dies nicht gemacht-> also doch den Verkehrstod wie wir am Westring?

3. Die Idee z.B den Edeka Parkplatz zu überdachen und Geschäfte drauf zu bauen ist hervorragend (wenn auch Poing nicht der Eigentümer ist), denn es wären unbedingt Geschäfte wichtig bei soviel zusätzlichem Zuzug der Ursprünglich nicht geplant war. Nur dies kann die unter Punkt 2 genannte Notwendigkeit der Verbindung W5+W6 zur neuen Ortsmitte entlasten, wobei zur S-Bahn und Ärzte immer noch der „weite“ Umweg in Kauf zu nehmen ist, wenn W7 nicht neu geplant wird und auch Fachärzte ins W7+W8 kommen. Es bringt aber nix hin und wieder in verschiedenen Wohnanlagen einzelne WHG als Praxis und Geschäfte zuzulassen oder vorzuschreiben.
Allein schon wegen den nicht vorhandenen Parkplätzen.

4. Schaffung von zusätzlichen Geschäften, Ärztpraxen im „Legoland“ ganz wichtig.
Es muß ein zusätzliches Zentrum entstehen, aber nicht als Professorium in die derzeitige Planung einbinden, es muss komplett neu geplant werden-> ja das ist ein riessiger Aufwand aber wenn jetzt nicht, dann zahlt die Gemeinde in den kommenden 30 Jahren immer wieder für Änderungen...und es wird ewig gejammert.
Als Firmeninhaber muss man auch oft alles geplante wieder umwerfen-> die Gemeinde eben genauso, ist halt so im Leben. Wir am Westring müssen auch mit den Änderungen seit 1970/1985 leben, weil die Verkehrslage nicht angepasst wurde.
Zwei oder drei Privatleute aus Poing (als kurzes Sprachrohr für die umliegenden Anwohner) sollten in einer kleinen flexiblen Agenda mit dabei sein wenn W7/W8 neu umgeplant wird. (Ich denke 70-80% könnten ja so bleiben)

5. Die beiden größten Steuersünden welche derzeit in Diskussion und Planung sind zu streichen und das ersparte Geld in sinnvolle Straßenbaumaßnahmen Pos 6. stecken.
Der geplante Kreisel Kircheimer Allee / Bergfeldstr. ist mit Abstand der größte Witz!!
Und wenn der gebaut wird, wird es sicher eine Info an das Schwarzbuch für Steuersünder geben. (Dies haben mir schon einige persönlich gesagt und ich bin derselben Meinung)
Der Stau ist nicht an der Abbiegung sondern bei der OMV bzw in Grub und entlastet keinen Verkehr nur für Radfahrer und Fußgänger sollte ein Zebrastreifen gemacht werden (Ampel zu teuer)
Die zweite Steuersünde wäre ein zweiter Radweg am Westring entlang des Kleingartens, auch wenn es Behauptungen gibt, dies ist gesetzlich notwendig.
Der Staat oder die Gemeinde kann sehr vieles so hindrehen wie sie es will.
„Geht nicht gibt es nicht“ ist mein Schlagwort im Leben.
Auch ohne Gesetze zu umgehen->bei anderen Entscheidungen wie der Erhöhung der WHG/Einwohner in W7 ging auch alles (Wobei ich mir da bezüglich gesetzlich Ausreizung nicht ganz so sicher bin->Verkehr wurde nicht beachtet)
Wenn doch ein zweiter Radweg gebaut wird->Hier gibts eine Alternative gleich nach Ottersberg rechts an der nördlichen Seite des Kleingartens (nicht Feldweg), optisch ein Traum.
Dies ist Gemeindegrund, daher kein Problem Die Alternative des vorhandenen Grünstreifens nördlich der Kleingartenanlage verlangt wegen den Wurzeln sicher auch einen Eingriff in die Natur aber weniger als am Westring und schaut viel schöner aus südlich des Kleingartenvereins, es sind inzwischen auch Nistplätze an der dichtbewachsenen Hecke direkt entlang am Westring.

Sorry die „Frechheit (es war eine, sorry)“ während der Nistzeit die Heckenentfernung am Übergang Westring/Bergfeldstr. mit fadenscheiniger notwendiger Eile durchzuführen, funktioniert nicht immer so einfach. Den beim Anruf bei der unteren Natuschutzbehörde am Tag der Hecken Entfernung stotterte der Sachbearbeiter gewaltig... Wie da eine Anzeige gelaufen wäre?

6. Die Gruberstraße kann nur entlastet werden, durch eine schon mal geplante Umgehung in Poing Süd (Wittelsbacherstr.) habe schon mehrmals darauf hingewiesen. Dies würde geschätzt 15% Entlastung der Gruberstr.und der beiden Hauptkreuzungen bringen.
Dies gibt sicher großen Widerstand von den Bewohnern der Wittelsbacherstr.-> also ist dann nur eine etwa 150m südlichere Route von der Neufarnerstr Richtung Kreisel beim OCE zu bauen. (Bitte vorausschauend Planen)
Noch besser wäre sicher eine Autobahneinfahrt in Angelbrechting zur A94 dies ist Überörtlich aber am schwierigsten wenn auch am sinnvollsten und sollte trotzdem angeregt werden.
Außerdem unbedingt wie schon im Mai bei der Vorstellung W7 angesprochen die Gruber S-Bahn Überführung für PKW’s bis 2,8 t oder 3,5t umzubauen (Geld hierfür aus Pos. 5 Einsparung der Steuersünden nehmen)
Auch die Verlegung der Gruber S-Bahn Richtung Poing Nord wäre interessant zu besprechen.

7. Zur Rechnung bezüglich Schulen an der Bergfeldstr. :
bei ca. 1000 neuen Schülern kommt ca. 2/3 per Bus oder PKW an, vermutlich max. 1/3 zu Fuß oder Radl und bei schlechten Wetter und kälteren Jahreszeiten noch weniger zu Fuß oder dem Rad.
Gymnasiasten (über 15 mit Mofa oder Auto) ebenso die Lehrer werden nur zu Bruchteilen mit dem Fahrrad kommen. (Bei schlechtem Wetter und ev. Vielem Unterrichtsmaterial logisch) Dies bedeutet bei 50-70 Schülern je Bus etwa 10-14 öffentlichen Bussen am Morgen zum Schulbeginn ohne die Anwohner dazu gerechnet und noch mehr bei der Abholung wegen verschiedenen Abholzeiten (Unterrichtsende unterschiedlich)
Dass dies wie derzeit geplant nicht nur mit öffentlichen Bussen möglich ist, ist wiedermal logisch auch wenn verschiede Schulbeginn-Zeiten angestrebt würden.
(Ergebnis->ein Verkehrschaos wegen zusätzlich einzusetzende, derzeit nicht eingerechnete öffentlichen Bussen) Mit den Lehrern klappt es jetzt schon nicht, diese sollten am Sportplatz parken und was wird gemacht die Blumenstr. wird zugeparkt.
Die Bergfeldstr muß meiner Meinung nach, wie das ganze W7+W8 umgeplant werden.
(dass Busse den Verkehr der Bergfeldstr blockieren, für die Schüler zum ein-, aussteigen freut auch uns vom Westring, weil dies eine Auswirkung auf den Verkehr von anderen Gemeinden über den Westring/Bergfeldstr. hat.

Aber die Gruberstr wird damit noch mehr belastet->deshalb extrem wichtig Umgehung Poing Süd siehe Punkt 6

9. Ein Grünzug ist wichtig und hervorragend in Poing nur nicht für den Verkehr, da Geschäfte und Verkehr für die Bürger wichtiger sind als ein zusätzlicher Grünzug W7+W8. Hier sind die Planer gefordert ev einen Mix aus Grünzug und Stichstraßen und Parkflächen zu bauen.

10. Eine Umgehung aus Pliening unbedingt vorantreiben->sinnvoll Richtung A94 und / oder A99 auch wenn es ein Zugeständnis der Gemeinde Poing gegenüber Pliening wäre

Dies wurde alles relativ umgangssprachlich geschrieben->ich bitte um Verzeihung,
ebenso soll dies kein Angriff auf den Bürgermeister und den Gemeindemitarbeitern und Gemeinderäten sein, mir ist es immer wichtig vorausschauend zu arbeiten auch wenns wehtut wie uns am Westring.
Ich bitte ferner einige kritische aber wirklich notwendige Maßnahmen vor der nächsten Gemeinderats und Bürgermeisterwahl anzustoßen. Aber bitte nicht im hauruckverfahren blinden Aktionismus betreiben.
Zur Info:
Ich erlaube mir dies auch den einzelnen Fraktionen zu senden
Grüße
Ein sonst fast zufriedener Gemeindebürger

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan, der nun geändert würde.

Auf die bisherige Geschossflächenvorgabe im Flächennutzungsplan wird angesichts des hohen Wohnungsbedarfs in der Region München verzichtet. Damit sind zukünftige der Lage angemessene Bautypologien auf marktgängigen Grundstücksgrößen möglich.

Es werden Stellplätze gemäß der Poinger Stellplatzsatzung geschaffen, deren Vorgaben haben sich als angemessen erwiesen. Stellplätze für Besucherverkehr sind berücksichtigt. Die Quartierstiefgarage bietet große Vorteil für die Benutzbarkeit und Qualität der Wohngebiete.

Die Grünzüge stehen für Stellplätze nicht zur Verfügung, sie bieten Erholungsmöglichkeiten und nehmen attraktive Fuß- und Radwege auf - dies dient der Reduzierung des Kfz-Verkehrs. Die Gestaltung der Grünzüge im Detail ist nicht Inhalt der Bauleitplanung.

Der Bebauungsplan schafft einen zentralen Bereich für die Quartiere an der Bergfeldstraße. Unter anderem soll der „Bergfeldplatz“ den auf der Südseite der Bergfeldstraße bestehende Platzraum zwischen des Läden auf der Straßennordseite ergänzen. Dort können Nutzungen wie ein Jugendtreff oder Gastronomie integriert werden. Zusätzlich bietet besonders der Bereich zwischen Gymnasium und Kita Potential zur Unterbringung von Nicht-Wohnnutzungen: Im Allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Gewerbebetriebe wie kleine Läden oder Praxen zulässig.
Der Bau von Radwegen entlang des Westrings wird durch die Festsetzung einer dafür ausreichend breiten Straßenverkehrsfläche grundsätzlich ermöglicht. Wie diese dann unter Abwägung aller Belange im Detail angeordnet werden, ist Aufgabe weiterer Planungsschritte (Ausführungsplanung).
Die Baugebiete W5 und W6 sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens.
Zum Thema der Andienung des Gymnasiums mit Schulbussen wird auf die Ausführungen zur Stellungnahme der Polizeiinspektion Poing verwiesen.

„Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Schulbuslinien zum Gymnasium geben wird. Wenn, dann kommen Schülerinnen und Schüler mit dem MVV-Linienbus. Ausnahme bilden alleine Busse für Exkursionen und Ausflüge, für diese kann eine Parkmöglichkeit auf dem Schulgrundstück vorgesehen werden. Die Linienbusse halten auf dem Platz zwischen den Schulen. Die Fahrbahnen sind dort baulich voneinander getrennt. Damit blockiert das Halten eines Busses auf der Fahrbahn die Durchfahrt anderer Kfz und schafft so größtmögliche Sicherheit für die ein- und aussteigenden Kinder.  

Der Westring soll im Rahmen der Baumaßnahmen zu W7 neu geordnet werden. Die Straßenverkehrsfläche wird im Bebauungsplan mit einer Breite festgelegt, die beidseitig Geh- und Radwege zulässt. Der Ausbau der Verkehrsfläche im Detail wird nicht über den Bebauungsplan geregelt. Bei der weiteren Planung sind die aufgeführten Themen zu bearbeiten.

Gemeint ist in Kapitel 5.10 Absatz 4 der Begründung nicht die provisorische Bushaltestelle an der Grundschule für den Schulbus, sondern die Haltestelle des Linienbusses 464 Gebrüder-Grimm-Straße mit einer Haltespur in der Bergfeldstraße. Im Zuge der Neuordnung der Bergfeldstraße wird diese Haltestelle aufgelöst. Stattdessen entstehen an der südlichen Kante der Bergfeldstraße eine Haltestelle an der Wilhelm-Hauff-Straße (bereits hergestellt, aber nicht in Betrieb) und eine neue Haltestelle vor dem Fachmarktzentrum. Damit wird die Haltestelle Gebrüder-Grimm-Straße für den ÖPNV nicht mehr benötigt und die Spur kann anderweitig für den Hol- und Bringverkehr der Schulen genutzt werden.

Aussage LRA EBE zu Schülerbeförderung:
Gemäß Aussage vom 14.08.2018 soll ein Konzept im Jahr vor der Schuleröffnung erstellt werden.

Beispiel: Das Gymnasium wird zum Schuljahr 2022/2023 eröffnet. Im Mai 2021 erfolgt die Einschreibung der Schülerinnen und Schüler. Zu diesem Zeitpunkt hat man Informationen wie viele Schüler aus welchen Gemeinden in das Gymnasium gehen werden. Ab hier können ggf. auch Vorklassen (5. Und 6. Klassen) in den Gymnasien Markt Schwaben und Vaterstetten installiert werden, die dann nach Fertigstellung des Gymnasiums nach Poing umziehen. Mit diesen Informationen soll ein Konzept des Landkreises entwickelt werden, wie die Schülerinnen und Schüler zur Schule gebracht werden.

Allerdings soll es keine zusätzlichen Schulbusse geben, sondern alles mit dem Regelverkehr abgedeckt werden.
Für einen Schulweg, der unter drei Kilometern liegt, ist der Landkreis in Sachen Schülerbeförderung nicht mehr zuständig.“

Hinsichtlich der Einheimischenmodelle wird festgestellt, dass es im W 5 und W 6 sowie im W 1 Einheimischenmodelle (Kauf von Grundstücken zum Bebauen) gab. Ansonsten wurde in den Baugebieten immer ein Anteil „EOF-geförderter Wohnungsbau“ umgesetzt.

Das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Bauleitplanung ermöglicht es jedermann, sich zu äußern. Es fanden bereits eine Erörterungsveranstaltung und ergänzende Workshops zu zentralen Themen statt

Beschluss:

Den vorgebrachten Anregungen wird nicht entsprochen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


22. Poinger Bürger, Schreiben vom 26.07.2018
Nachfolgend möchten wir Im Hinblick auf die oben genannte Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Bebauungsplan für das Wohngebiet W 7 in Poing eine Stellungnahme abgeben.

Wohngebäude
Aus dem Bebauungsplan ist eine vierstöckige Bebauung des Baugebietes W 7 insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus im Zentrum des Gebietes sowie an den Rändern ersichtlich. Es wird zu bedenken gegeben, dass es sich hierbei um eine Ortsrandlage handelt und die sonstige Bebauung im Umkreis zumeist bei maximal 3 Stockwerken liegt. Anzumerken ist dazu, dass es sich bei den vorhandenen dreigeschossigen Wohngebäuden in den Baugebieten W 5 und W 6 bereits um – vom Anblick her – sehr große Wohnblöcke handelt, die sehr kompakt und dominierend wirken. Dies zeigt bereits heute beispielsweise ein Blick von Pliening auf Poing. Durch eine vierstöckige Bebauung entsteht unweigerlich ein noch deutlicherer Ghettocharakter, bei dem das ursprüngliche Wesen Poings völlig verloren geht.

Gymnasium
Dass in Poing ein Gymnasium anhand der zu erwartenden Schülerzahlen für erforderlich erachtet wird und gebaut werden soll, ist nicht von der Hand zu weisen und begrüßenswert. Doch die Errichtung eines Gymnasiums für (mindestens) 1000 Schüler direkt gegenüber der Bergfeldschule nebst den dortigen weiteren Kindertageseinrichtungen stellt keine unmittelbare Notwendigkeit dar, da kein interschulischer / gegenseitiger Nutzung von Schulräumlichkeiten o.ä. ersichtlich ist. Ein diesbezüglicher „Synergieeffekt“ lässt sich nicht erkennen. Vielmehr bedingt er all die Nachteile, die bereits vom Standort Realschule Poing/Anni-Pickert-Schule/Seerosenschule nebst Kindertagesstätten sowie –horten her bekannt sind. Hierzu zählt unter anderem und insbesondere ein hohes Verkehrsaufkommen, wenn nicht gar Verkehrskollaps zu Schulbeginn und –ende sowie darüber hinaus zu den Bring- und Abholzeiten in den Kindertagesstätten. Diese Effekte sind auch für den neuen Gymnasiumsstandort zu erwarten, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten, in denen die Bergfeldstraße sowieso an ihre Kapazitätsgrenze durch Auto- und Busverkehr stoßen wird.

Da derzeit lediglich die grundsätzliche Errichtung eines Gymnasiums in Poing genehmigt wurde, ist mit hinreichender Sicherheit mit einem Baubeginn nicht vor vier bis fünf Jahren zu rechnen. Ein (auch größenmäßig) geeigneter und ausreichend naher alternativer Standort für das Gymnasium wäre das noch zukünftige Baugebiet W8. Denn in diesem Zeitraum würde – ausgehend von dem bisherigen Verlauf der Entwicklung der Baugebiete W 5 und W6 – bereits mit der Erschließung des W8 begonnen, so dass mit einer Verlagerung des Gymnasiumstandorts in das Baugebiet W8 eine ausreichende Entzerrung und damit Vermeidung einer konfliktträchtigen Gesamtsituation insbesondere in Bezug auf den Verkehr erreicht werden kann.

Kindertagesstätte:
Die in unmittelbarer Nähe zum Gymnasium und Bergfeldstraße geplante Kindertagesstätte unterliegt demselben für das Gymnasium aufgeführten Standortnachteil. Hier wäre eine Verlagerung weiter in das Baugebiet W 7 hinein von Vorteil, um nicht den Hol- und Bringverkehr (nebst Parkerfordernissen etc.) auf die Bergfeldstraße zu verlagern. Darüber hinaus ist in der Bergfeldstraße bereits jetzt nach den tatsächlichen Gegebenheit sowie den weiteren Planungen eine „Ansammlung“ von (Kinder-) Einrichtungen beabsichtigt, so (von Ost nach West) die geplante Kindertagesstätte im W7, daneben das Gymnasium, direkt gegenüber die Bergfeldschule nebst Kita-Bauten sowie etwas weiter hinten die bereits im Bau befindliche Kindertagesstätte im Baugebiet W 6.

Verkehrssituation
Aufgrund des zu erwartenden stetig steigenden und auf hohen Niveau bleibenden Verkehrsaufkommens in der Bergfeldstraße verbunden mit der eventuellen Schaffung einer weiteren Bushaltestelle für das Gymnasiums wird sich die Situation an den derzeit bereits zu den Stoßzeiten stark überlasteten Zonen vor der Bergfeldschule (und damit auch vor dem angedachten Gymnasiumsstandort) weiter verschlimmern. Bereits jetzt ist innerhalb der typischen Bring- und Abholzeit vor und nach der Schule ein Ausfahren beispielsweise aus der Gebrüder-Grimm-Straße in die Bergfeldstraße und umgekehrt nur mit langen Wartezeiten und im Stopp-and-Go-Verkehr bei unübersichtlicher Verkehrslage möglich. Dies trifft nicht nur die dortigen Anwohner, sondern gleichermaßen auch die Eltern, die ihre Kinder zu den Einrichtungen bringen bzw. abholen. Die Situation wird insbesondere verstärkt durch die derzeit vor der Bergfeldschule haltenden und länger wartenden Schulbusse, die lediglich eine einspurige Befahrung der Bergfeldstraße ermöglichen. Eine Verlagerung der bisherigen Regelbuslinie 464 an einen anderen Standort bzw. darüber hinaus die Neuschaffung einer eventuellen weiteren Haltestelle in der Gegenrichtung würden diesen negativen Effekt bei sich noch erhöhendem Verkehrsaufkommen – trotz Wegfalls des Interimsschulbusverkehrs – signifikant verstärken. Zu beachten ist hierbei auch, dass bereits jetzt der Fahrplan bei der Buslinie 464 aufgrund Wartezeiten oftmals nur sehr knapp, manchmal gar nicht, eingehalten werden kann mit dem Ergebnis, dass in ungünstigen Fällen das aufeinander abgestimmte Zusammenspiel zwischen der Ankunft des Busses an der S-Bahn-Station und die Abfahrt der S-Bahn nicht mehr funktioniert. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll, die Bushaltespur zwischen der Gebrüder-Grimm-Straße und Wilhelm-Hauff-Straße als getrennte Bushaltestelle beizubehalten, da bei dessen Nutzung keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs erfolgt. Eine Nutzungsänderung in eine Kurzparkzone/Verabschiedungszone o.ä. erscheint hier nicht zielführend. Zwar ist eine „Kiss-and-Ride“-Spur vielleicht ein modisches Add-on, doch bei Verbleib des Busplatzes an der bisherigen Stelle könnten sich Busse, ohne einen Stau zu verursachen, ggf. sogar hintereinander aufreihen, ohne den Verkehr zu blockieren.
Eine Verbreiterung der Bergfeldstraße an der Stelle des möglichen Haltepunktes für das Gymnasium wäre eine weitere notwendige Ma ßnahme, um den Verkehrsfluss zu verbessern.

Parkplätze
Entsprechend dem Bebauungsplan sind für die dort zu errichtenden Wohnquartiere vorwiegend Tiefgaragenstellplätze vorgesehen. Es erscheint – auch im Hinblick auf die Erfahrungen in den Baugebiet W5 und W6 – angeraten, auch oberirdische Parkplätze für Besucher in ausreichender Anzahl einzuplanen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der beabsichtigten weiteren Einrichtungen wie beispielsweise Treffpunkte (Café), Einkaufsmöglichkeiten o.ä..

Grünzug
Die Fortführung des Grünzuges zwischen Baugebiet W7 und W8 sollte abwechslungsreich gestaltet werden, beispielsweise durch Heckenbereiche, den einen oder anderen Hügel sowie evtl. Streuobstwiesen. So könnten die Hecken kleinen Tieren und Vögeln als Versteck- und Nistmöglichkeit dienen etc. Eine größere Anzahl an Sitzgelegenheiten und/oder Gruppensitzbereiche würde die Nutzung durch die Bewohner ferner erhöhen. Ein weiterer Rodelhügel wäre ferner wünschenswert um dem Bereich den Monopterus zu entlasten

Wir hoffen, dass die obigen Ausführungen ggf. in den weiteren Planungen Berücksichtigung finden können.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Wohngebäude:
Den östlichen Rand der Baugebiete begleitet die Versickerungsfläche mit ihrem Baumbestand. Der Blick von Ottersberg auf das Neubauquartier ist aufgrund dieser Situation eingeschränkt.

Eine Reduzierung der 4-geschossigen Bebauung auf 3 Geschosse am Ortsrand (z.B. in einem Abstand von ca. 20,0m  zur Grünfläche, 1. Baureihe) ist möglich. Die dadurch verlorene Geschossfläche könnte im WA 2.1, 2.2 und 7.1 (Variante 1) bzw. im WA 1.1, 1.2 und 1.3 (Variante 2) untergebracht werden. Dazu müssten die Gebäude entlang der Straße von 4 auf 5 Geschosse erhöht werden. Unter Einhaltung der GFZ von 1,2 aber Unterschreitung der Abstandsflächen BayBO Art. 6. Die beigefügten Varianten zeigen in Perspektiven und anhand eines Abstandsflächenplans die städtebaulichen Auswirkungen einer möglichen Verschiebung. Durch die 5-geschossigen Gebäude kommt es an zahlreichen Stellen zu einer deutlichen Unterschreitung der Abstandsflächen nach BayBO Art. 6, in Variante 1 kann an zwei Stellen nicht einmal der Lichteinfallswinkel von 45 Grad eingehalten werden. Auch wirkt eine durchgehend 5-geschossige Bebauung entlang der Erschließungsstraße zu massiv im Gegensatz zu den maximal 2-3-geschossigen Reihenhäusern. Daher wird an einer 4-geschossigen Bebauung am Ortsrand festgehalten.

Der Empfehlung wird nicht gefolgt. Die Begründung wird um eine Erläuterung der städtebaulichen Gründe für die 4-geschossige Bebauung am Ortsrand ergänzt.

Zu Gymnasium und Kindertagesstätte / Verkehrssituation:
Das Gymnasium bildet zusammen mit der bestehenden Grundschule ein prägendes Element in der neuen Quartiersmitte der Ortserweiterung. Um dies zu verdeutlichen ist eine Änderung des Straßenquerschnitts in der Bergfeldstraße beabsichtigt, im Zuge dessen wird auch der Hol- und Bringverkehr berücksichtigt und entsprechende Flächen eingeplant. Durch die Lage von Gymnasium und Kindertagesstätte an der Bergfeldstraße wird zudem eine gute Erreichbarkeit nicht nur mit dem Pkw, sondern auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß gewährleistet.

Zu Parkplätze:
Es werden Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung geschaffen. Deren Vorgaben haben sich als angemessen erwiesen. Stellplätze für Besucherverkehr sind berücksichtigt.

Zu Grünzug:
Die Hinweise für die öffentlichen Grünflächen können in der weiteren Planung (Ausführungsplanung) berücksichtigt werden.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


JA-Stimmen        23
NEIN-Stimmen        1

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2018.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2018.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Kurzbericht

(cw) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden fand in der Zeit von 21.06.2018 mit 27.07.2018 statt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung beschlussmäßig behandelt.
Es wurde mit 1 Gegenstimme folgender Beschluss gefasst:
1. Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einzuarbeiten.
3. Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2018.
4.Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

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7. 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing für "Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8 (IV. Entwicklungsstufe)"; Erfolgte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden, beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

05.10.2017
GR (TOP 4)
Änderungsbeschluss
07.06.2018
GR (TOP 7)
Vorstellung des Planentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
21.06.2018 mit 27.07.2018
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraume sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 12.7.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.06.2018
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 19.07.2018
4. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 31.07.2018
5. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.07.2018
6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2018
7. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2018
8. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.07.2018
9. gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2018
10. ARGE der Bauträger, vertreten durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG,
      Schreiben vom 24.07.2018
11. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.07.2018
12. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 24.07.2018
13. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
14. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
15. Plieninger Bürger, Schreiben vom 26.7.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:

1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41 Bauleitplanung, Schreiben vom 12.07.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 46 Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2018
3. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 27.06.2018
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 05.07.2018
5. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 11.07.2018
6. SWM Services GmbH, Schreiben vom 18.07.2018
7. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 18.06.2018
8. DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 26.06.2018
9. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 20.07.2018
10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 13.06.2018
11. Bayernets GmbH, Schreiben vom 11.06.2018
12. Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.07.2018
13. DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
14. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München, Schreiben vom 13.07 und 16.07.2018
15. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 11.07.2018

Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:

1. Landratsamt Ebersberg, Kreisheimatpflege
2. Bayerischer Bauernverband
3. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
4. Gemeinde Anzing
5. Bayernwerk AG Kundencenter Taufkirchen
6. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
7. Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
8. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
9.. Bund Naturschutz Bayer e.V. Kreisgruppe Ebersberg
10. Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
11. Gewerbeaufsichtsamt München-Land
12. HBE Handelsverband Bayern e.V.
13. Kreishandwerkerschaft Ebersberg13
14. Landesverband des Bayer. Einzelhandels e.V. (LBE)
15. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
16. Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
17. Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg


  1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 Immissionsschutz, Schreiben vom 12.7.2018

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschluss:
Dies wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Ein nennenswerter Unterschied der geplanten Entwurfsdarstellung besteht in der Ausweisung des Bereiches für Gemeinbedarf als Schule gegenüber der ursprünglichen Darstellung als Fläche für soziale Einrichtungen, zumal der Schulbereich einen größeren Raum einnimmt als der ursprüngliche Bereich für soziale Einrichtungen. Gleichwohl stellt auch eine Schule eine soziale Einrichtung dar, so dass sich hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Beurteilung keine Unterschiede ergeben. Störfallrelevante Betriebe befinden sich nicht im Einwirkungsbereich des Plangebietes. Die Vorgabe der Seveso-III-Richtlinie bezüglich des einzuhaltenden Abstandes störfallrelevanter Betriebe zu schutzbedürftigen Nutzungen ist erfüllt.

Vorschlag an die Gemeinde:
Die Regierung von Oberbayern hat in ihrer Dienstbesprechung am 27.04.2017 gebeten, den Hinweis zum Abstandsgebot nach Störfallrecht zukünftig in allen Flächennutzungsplänen (z.B. Erläuterungsbericht, Begründung) mit aufzunehmen.

Im Übrigen werden aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwendungen oder weitere Anregungen geäußert.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, den o.g. Hinweis im Flächennutzungsplan mit aufzunehmen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.06.2018
Das gesamte Gebiet muss über einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung und an die öffentliche Kanalisation verfügen.

Beschluss:

Dies ist selbstverständlich und wird umgesetzt.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 19.07.2018
Der Bauausschuss der Gemeinde Pliening erhebt gegen die 18. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Poing für das Gebiet W 7 „Am Bergfeld“ folgende Bedenken:

Die Planung – jedenfalls in der momentanen Fassung – ist nicht rechtswirksam durchzuführen, da der im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Grundsatz der Konfliktbewältigung missachtet und, aus dem gleichen Grund, das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werden.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die verkehrlichen Auswirkungen eines Bebauungsplanes abwägungserheblich sind und zu einer Verletzung des Konfliktbewältigungsgebotes führen können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 111).

Für die Frage des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist ebenso in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die planbedingte Verkehrszunahme ein substantiiertes Abstimmungserfordernis auslösen kann. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Gemeinde einen gegen andere Planungsträger gerichteten Anspruch auf Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen planerischer Entscheidungen gerichtet ist. Im materiellen Sinne bedarf es demnach einer Abstimmung immer dann, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ in Betracht kommen (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, Az. 4 C 36.86). Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art i. S. der Rechtsprechung des BVerwG können sich dabei auch allein aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der betroffenen Kommune ‑ hier Pliening ‑ ergeben. Zwar macht nicht jede verkehrliche Auswirkung einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der Nachbargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes auch in der Nachbargemeinde zu führen und diese möglicherweise dadurch zu eigener planerischer Folgenbewältigung ‑ wie etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen ‑ gezwungen ist (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017, Az. 2 D 59/16.ME).

Mit den derzeit vorliegenden Untersuchungen ist die interkommunale Abstimmung in materieller Hinsicht nicht durchführbar:

Den übersandten Planunterlagen liegt u. a. eine Verkehrsprognose bei. Danach liegt die Verkehrsbelastung auf der Kreisstraße EBE 2 (Plieninger Straße) aktuell bei 11.300 Kfz/Tag von der Einmündung Westring/Plieninger Straße in Richtung Ottersberg. (Zum Vergleich: Im Messbereich zwischen Landsham und der Einmündung der St 2332 (Geltinger Straße) in die Staatsstraße 2082 liegt die Verkehrsbelastung lt. der DTV-Zählung 2015 bei ca. 10.300 Fahrzeuge/Tag.)

Lt. Verkehrsprognose wird eine Verkehrszunahme von 1.500 Kfz/Tag in Richtung Ottersberg durch die Baugebiete W 7 und W 8 erwartet. Dies entspricht einer Steigerung von mehr als 13 Prozent.

Als Maßnahmen zur Verkehrsentlastung sind ein dreiarmiger Kreisverkehr an der Einmündung Bergfeldstraße/Kirchheimer Allee sowie eine Ampel an der Einmündung Westring/Plieninger Straße vorgesehen.

Diese Maßnahmen kommen ausschließlich Poing zugute. Im Gegenzug wird die Gemeinde Pliening mit mehr als 17 % des zusätzlich entstehenden Ziel- und Quellverkehrs belastet. Außerdem dürfte es durch die geplante Ampelanlage in der morgendlichen Spitzenstunde zu Verkehrsstaus in Ottersberg kommen. Schließlich hätte die Ampel möglicherweise Umbaumaßnahmen für die Querungshilfe Ottersberg zur Folge, die nicht zu Lasten der Gemeinde Pliening gehen dürfen.

Die geplante Wohnbebauung und das Gymnasium führen somit zu einer erheblichen Zunahme der Fahrzeugbewegungen auf der EBE 2 durch Ziel- und Quellverkehr und damit letztlich auf die Gemeinde Pliening.

In der Prognose wird außerdem davon ausgegangen, dass ebenfalls 1.500 Kfz/Tag in Richtung Süden, also nach Poing, fahren. Diese Annahme setzt jedoch voraus, dass die Fahrzeugführer ihr Ziel im Süden bzw. Südosten haben. Ansonsten würde die Fahrzeuge am Kreisel westlich von Poing (Höhe OMV-Tankstelle) Richtung Grub auf die übrigen aus den Baugebieten entlang der Bergfeldstraße strömenden Fahrzeuge treffen.

Derartige Auswirkungen sind für sich betrachtet bereits nicht hinnehmbar. Hinzu kommt die Weigerung der Gemeinde Poing, einer Anbindung an die seit Jahren im Raum stehende Umgehungsstraße Pliening-Landsham zuzustimmen, die vor dem Hintergrund der jetzt vorgelegten Planung umso schwerer wiegt. Bereits hieraus wird deutlich, dass eine qualifizierte interkommunale Abstimmung erforderlich ist, um im Rahmen der Konfliktbewältigung das Thema „Verkehr“ zunächst zu betrachten und sodann abwägungsgerecht abzuarbeiten.

Schließlich sind auch die ebenfalls bekannten Planungen der Gemeinden Kirchheim b. München („Kirchheim 2030“) und Vaterstetten („Gewerbepark und Sondergebiet Logistik“) und die damit verbundenen Verkehrsentwicklungen zu berücksichtigen.

Öffentlicher Personennahverkehr
Außerdem bleibt die Grundproblematik der S-Bahn-Linie S 2 unberücksichtigt.

Bereits heute ist festzustellen, dass die S-Bahn-Linie S 2 ausgebaut werden muss, um die Kapazitäten, die künftig erforderlich sind, um der gesamten Siedlungsentwicklung im Münchner Osten gerecht zu werden. Ferner ist eine Verschlechterung der jetzigen Situation durch den sogenannten 15 Minuten-Takt im Rahmen der zweiten Stammstrecke zu erwarten.

So verkehren momentan im Zeitfenster von 05.56 Uhr und 07.56 Uhr zwischen dem Markt Markt Schwaben und dem Haltepunkt Riem insgesamt zwölf S-Bahnen. Bei einem 15 min-Takt werden rechnerisch nur noch neun S-Bahnen verkehren. Dies bedeutet, dass sich bei gleichbleibenden Zuglängen die Kapazität um 25% verringern würde.

Berücksichtigt man ferner, dass der Bahnhof St. Koloman nur mit einer Bahnsteiglänge von 140 m ausgebaut wird, sind durchgängige Langzüge (erforderlicher Bahnsteig-Längenbedarf: 210 m) auf der Strecke Erding - Riem, die an jeder Station halten, bereits dadurch faktisch ausgeschlossen.

Die Lösung könnte in einem Halt der Express-S-Bahn in Poing, dem Halt des Regionalzuges KB 940 Mühldorf-München in Poing oder in der Errichtung einer Express-Bus-Linie zwischen Pliening und der Messe München - eingebunden im MVV - liegen.

Dies kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung des überörtlichen Verkehrskonzeptes für den Münchner Osten, das inzwischen beauftragt wurde, erfolgen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Oberbayern, das Landratsamt Ebersberg und der Regionale Planungsverband München über die Stellungnahme der Gemeinde Pliening zu informieren.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Verkehr:
Insgesamt ist folgendes festzuhalten:
Die derzeitige Verkehrssituation im Münchner Osten ist durch die hohe Verkehrsnachfrage infolge der intensiven Wechselbeziehung der verschiedenen Lebensbereiche Wohnen, Arbeiten, Bilden, Versorgen und Erholen zwischen der Stadt München und dem Umland sowie die saisonale Verkehrsnachfrage aufgrund der Neuen Messe München geprägt. Dies spiegelt sich vor allem in der zeitweisen Überlastung der Fernstraßen sowie die des untergeordneten Straßennetzes wieder, deren negative Auswirkung sich in den Ortsbereichen der Ostgemeinden bemerkbar macht. So hat in diesem Bereich das Verkehrsaufkommen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und ein weiterer Anstieg der Verkehrsnachfrage ist im Zuge der Entwicklungen im Münchner Osten absehbar.

Aus diesem Grund haben sich 11 Gemeinden sowie die Landeshauptstadt München (Planungsreferat und Bezirksausschüsse) zusammengefunden, um das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung für den Raum München Ost“ voranzutreiben.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing ist bereits seit 1984 in der Endstufe auf 20.000 Einwohner ausgelegt.

Durch die Bebauung im W 5 (Zauberwinkel) und W 6 (Seewinkel), die überwiegend aus Einfamilienhäusern / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten (derzeit ca. 16.000 Einwohner), so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner (für W 7 und W 8) getroffen wurde.

Die Umsetzung der Bebauung von W 7 und W 8 soll ab 2020 in einem Zeitraum von 10 – 15 Jahren erfolgen, so dass mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung in vollem Umfang frühestens ab 2035 zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussage von Prof. Kurzak im Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening verwiesen: „In Bayern hat dagegen von 2005 auf 2006 die Jahresfahrleistung um 2,7 % zugenommen. Vor allem im Großraum München wird es auch in den kommenden Jahren aufgrund der starken Entwicklung zu einer weiteren Verkehrszunahme kommen. Ab 2015 ist jedoch mit einer Sättigung der Verkehrsnachfrage zu rechnen und nach 2020/25 wird es aufgrund der Altersentwicklung der Bevölkerung zu einer beginnenden Verkehrsabnahme kommen.“

Das Baugebiet W 7 in Poing ist sicherlich nicht der Auslöser für den geplanten Bau einer Umgehungsstraße in Pliening. Die Planungen der Gemeinde Pliening hierfür sind nunmehr seit ca. 12 Jahren vorhanden.

Die Hauptursache liegt darin, dass die St 2082 eine hochbelastete Verbindung von Erding nach München ist.

Zur geplanten Anbindung Umfahrung Pliening an Bergfeldstraße (Höhe Bergfeldsee):
In der Verkehrsuntersuchung von Prof. Kurzak aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening wird zwar darauf hingewiesen, dass sich eine Entlastung für die den Ortsteil Grub und die Gruber Straße ergibt. Jedoch zeigt die Erfahrung, dass jede neu gebaute Straße bzw. Anschlussstelle den Kfz-Verkehr nicht nur aus dem Ort rausbringt, sondern auch anzieht.

Unabhängig hiervon ist der Gemeinde Poing nicht nachvollziehbar, warum das Gymnasium verkehrliche Auswirkungen auf die Gemeinde Pliening haben soll. Es dient vorwiegend dem Bedarf aus Poing, ggfs. kommen Schüler aus Pliening und Anzing dazu.

Sofern die bestehende Querungshilfe Ottersberg umgebaut werden müsste, wird dies seitens der Gemeinde Poing im Rahmen des Umbaus Plieninger Straße übernommen, obwohl unsererseits darauf hingewiesen wurde, mit dem Bau zu warten (Verkehrsprognose Kurzak vom Dezember 2016 wurde der Gemeinde Pliening bereits vor Baubeginn der Querungshilfe zur Verfügung gestellt).

Zu ÖPNV:
Hinsichtlich der S-Bahn-Linie S 2 wird festgestellt, dass die Gemeinde Poing hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Nach Fertigstellung der 2. Stammstrecke erhöht sich die Taktfrequenz auf 15 Minuten, was 1 Zug/Stunde mehr bedeutet.

Ansonsten wird versucht, zusammen mit dem MVV zusätzliche Buslinien, z.B. Richtung Ebersberg und München zu generieren, in Ergänzung zur bestehenden PPA-Linie.

Die Planungen der Gemeinde Poing werden nicht zurückgestellt, da auch davon auszugehen ist, dass die Gemeinde Pliening nicht auch auf weitere Ausweisungen (zwar immer nur kleinteilig, summiert sich aber auch) verzichtet. Es stehen immerhin auch hier 14 ha Baupotenzial innerhalb der Gemeinde zur Verfügung.

Gegenstand der gemeindenachbarlichen Abstimmung können nur die städtebaulich relevanten gemeindenachbarlichen Beziehungen und Auswirkungen sein, soweit diese für die betroffene Gemeinde städtebaulich für ihre eigene Entwicklung erheblich sind.
Nach Auffassung der Gemeinde Poing wird die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Pliening nicht berührt.

Die Entwicklung der Gemeinde Pliening, insbes. des Ortsteiles Ottersberg, wird durch diesen Bebauungsplan nicht beeinträchtigt bzw. verhindert, weil der Abstand der geplanten Ortsrandbebauung eine Entfernung rd. 260 m aufweist.

Das Baugebiet W 7 soll ab 2020 in einem Zeitraum von mehreren Jahren in Bauabschnitten umgesetzt werden.

Das Baugebiet W 7 liegt gemäß Regionalplan in einem Gebiet „für besondere Siedlungsentwicklung“.

Beschluss:

Zu Abstimmungsgebot:
Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes ist nicht gegeben.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


4. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 31.07.2018
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Gemeinde Kirchheim b. München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Verkehr
Die beabsichtigte Nutzung der überplanten Fläche durch die geplante Bebauungsdichte von rd. 4.000 Einwohnern zuzüglich eines Gymnasiums für 1.000 Schüler führt zu einer erheblichen Verkehrsbelastung der St. 2082, der M1 und auch der örtlichen Straßenzüge durch das Gemeindegebiet Kirchheim.
Die Verkehrserhebungen die im Dezember 2016 durchgeführt wurden, enthalten nur Verkehrsprognosen im Planungsgebiet selbst. Zum Verkehrsaufkommen der überörtlichen Straßenzüge wurden keine Untersuchungen vorgenommen. Auch der zu erwartende Durchgangsverkehr durch die Gemeinde Kirchheim und den Ortsteil Heimstetten wurden in der Verkehrsprognose nicht berücksichtigt. Das Verkehrsgutachten ist dahingehend zu ergänzen, in wie weit die Staatsstraße St 2082, die M1 und die örtlichen Straßenzüge der Gemeinde Kirchheim durch das geplante Wohngebiet belastet werden.

Flächenverbrauch
Die Gemeinden im Münchener Umland verzeichnen ein erhebliches Bevölkerungswachstum. Die dadurch zunehmende Wohnbebauung mit dem verbundenen Flächenverbrauch erfordert entsprechenden Ausgleich mit Grün- und landwirtschaftlichen Flächen. Mit der großflächigen Versiegelung der Landschaft durch das geplante Wohngebiet wird ein erheblicher Anteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt.

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim hat in seiner Sitzung am 30.07.2018 beschlossen, zu dem Entwurf des Flächennutzungsplanes Nr. 18 vom 07.06.2018 der Gemeinde Poing, die voranstehende Stellungnahme abzugeben.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das Gymnasium wird keine verkehrlichen Auswirkungen auf die Gemeinde Kirchheim haben.

Ausgleichsflächen werden ausreichend innerhalb des Bebauungsplanumgriffs nachgewiesen

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen seit langem 1984 Wohnbauflächen dargestellt, die Gemeinde konkretisiert nun mit dem Bebauungsplan diese Ziele. Das Gymnasium dient dem örtlichen Bedarf, ggfs. noch den Gemeinden Pliening und Anzing.

Kirchheim weist mit Kirchheim 2030 umfangreiche Flächen für Wohnbebauung (rd. 3.000 Einwohner aus).

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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5. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.07.2018
In der Grundstücks- und Bauausschusssitzung am 17.07.2018 wurden die oben genannten Bauleitplanverfahren behandelt. Zu den beiden Verfahren ist folgender Beschluss gefasst worden:
„Die Belange der Gemeinde Vaterstetten sind durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld — Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)" der Gemeinde Poing betroffen. Der Grundstücks- und Bauausschuss beschließt die Abgabe folgender Stellungnahme in den beiden vorgenannten Bauleitplanverfahren:

Der 18. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld — Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)" der Gemeinde Poing wird nicht zugestimmt.

Verkehr:
Im derzeit geltenden Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 war eine Geschossflächenbegrenzung für ca. 2.000 Einwohner vorgesehen, die mit der aktuellen Änderung aufgehoben wird und einen Zuwachs auf 4.000 Einwohner ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass selbst in Zusammenhang mit der Festlegung der Baugebiete für ca. 2.000 Einwohner im Jahr 1984 keine Verkehrsprognosen im Flächennutzungsplanverfahren getätigt wurden. Der durch die beiden Bauleitplanverfahren erzeugte Einwohnerzuwachs (4.000 EW) hat nachteilige Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur im Gemeindegebiet Vaterstetten.

In der Verkehrsprognose (VP) vom 22.12.2016 von Prof Kurzak sind die Verkehrsabläufe im Planungsgebiet sowie an den unmittelbar angrenzenden Kreuzungen EBE 2 sowie Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße dargestellt. Alle Kreuzungen liegen im Gemeindegebiet Poing. Laut Aussage Prof. Kurzak sind zur Bewältigung des zukünftigen Verkehrsaufkommens an der Kreuzung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße eine Kreisverkehrsanlage und an der EBE 2 eine Lichtsignalanlage notwendig.

Die Verkehrsprognose von Prof. Kurzak enthält grundsätzlich nur Aussagen die die innere Erschließung der Baugebiete W 1 bis W 8 betreffen. Durch die Neuausweisung der Baugebiete W 7 und W 8 werden 4.000 zusätzliche Einwohner (Prognose S. 7) erwartet. Dadurch wird die „Kirchheimer Allee", die in Richtung Süden zur Anschlussstelle A94 Parsdorf (Gemeindegebiet Vaterstetten) geführt wird, mit 5.200 Kfz / 24 Std. mehr belastet.

In der Verkehrsprognose von Prof. Kurzak sind leider keine weiteren Angaben zur den bereits stark belasteten Knotenpunkten Gruber Str. / EBE 17 / EBE 1 (Gemeinde Poing) sowie zur weiterführenden EBE 17 Richtung Anschlussstelle A 94 Parsdorf (Gemeinde Vaterstetten) getroffen.

Die Gemeindeverwaltung bearbeitet derzeit die 30. FNP-Ä und den BP 176 der Gemeinde Vaterstetten. Hierzu wurde eine gutachterliche Verkehrsuntersuchung der Verkehrsabläufe zum Gewerbepark von Prof. Kurzak am 29.03.2018 erstellt. In diesem Gutachten ist die Verkehrsbelastung der geplanten Baugebiete W 7 und W 8 der Gemeinde Poing in den Prognosezahlen zu 2030 berücksichtigt.

Die zuständigen Straßenbaulastträger, das Staatl. Bauamt Rosenheim sowie die Autobahndirektion Südostbayern haben nun im Verfahren der öffentlichen Auslegung zur FNP-Ä und zum BP der Gemeinde Vaterstetten negative Stellungnahmen abgegeben. Grund hierfür sind die Verkehrsbelastungen der Kreuzung EBE 17/ A94 / Nordspange sowie des Knotens im Gewerbegebiet Am Lerchenfeld (Parsdorf) beim OBI.

Deshalb hat die Gemeindeverwaltung Prof. Kurzak gebeten, anhand der „neuen" Verkehrsmengen aus den Wohnbebauungen W 7 und W 8 der Gemeinde Poing (BP 62 und FNP-Ä) eine Stellungnahme auszuarbeiten, die die Auswirkungen der zusätzlichen Verkehrsbelastung aus Richtung der Wohngebiete W 7 und W 8 auf den Knotenpunkt Anschlussstelle A 94 aufzeigt.
In der Stellungnahme von Prof. Kurzak vom 02.07.2018 ist dargestellt, dass mit einer Zunahme der Verkehre auf der Gruber Straße (EBE 17) im Gemeindegebiet Vaterstetten, die ursächlich aus den Poinger Wohngebieten W 7 und W 8 kommen (1.600 — 1.900 Kfz / 24Std.), am normalen Werktag außerhalb der Spitzenstunde, von 12 % zu rechnen ist. Die Verkehrsbelastung in der Prognose 2030 mit nur der Ausweisung des Gewerbeparks Parsdorf beträgt 16.200 Kfz / 24Std. . Mit zusätzlicher Einberechnung der Verkehre aus den Wohngebieten W 7 und W 8 steigt die Verkehrsbelastung dann auf 18.100 Kfz / 24 Std.; im morgendlichen Berufsverkehr von Poing Richtung München (abbiegend auf die A 94) wird die Verkehrsbelastung sogar auf über 15% steigen. Dies hat zur Folge, dass die Kreuzung Anschlussstelle A 94 / Nordspange / EBE 17 wegen des linkseinbiegenden Verkehrsstroms an ihre Leistungsfähigkeitsgrenze stößt. Prof. Kurzak stellt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2018 auf S. 2 fest, dass „die Einwohnerentwicklung in Poing ein wesentlicher Faktor hinsichtlich der Belastung und Auslastung der AS Parsdorf im morgendlichen Berufsverkehr" ist.

Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet somit auch ursächliche verkehrliche Auswirkungen auf die Kreisverkehrsanlagen „Segmüller" sowie beim OBI, ausgehend von den geplanten Wohngebieten W 7 und W 8 der Gemeinde Poing, da hier die abendlichen Spitzenstunden zum Tragen kommen werden.

Die Gemeinde Vaterstetten fordert zur Klärung der Ursächlichkeit der Verkehrsbelastungen der Kreuzungen Anschlussstelle A94 / EBE 17 / Nordspange, „Segmüller" und „ON" von der Gemeinde Poing ein Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak einzuholen, das klärt, inwieweit die zusätzlichen Verkehrsströme aus den Wohngebieten W 7 und W 8 auf die Kreuzung und Kreisverkehre einwirken. Ebenfalls ist in einer Leistungsfähigkeitsberechnung je Knotenpunkt die derzeitige Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzustellen, inwieweit an den genannten Knoten Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung notwendig und möglich sind. Zudem sind die Auswirkungen auf die EBE 2 in Neufarn darzustellen, da diese durch Neufarn führende Kreisstraße mit zusätzlichen 1.500 Kfz /24 Std. belastet wird.

Da die Gemeinde Poing in der Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur 1. Änderung BP 32-0 (VEP) mitteilte, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim für die Kreisstraßen zuständig sei, ist es notwendig, die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur FNP-Ä und zum BP 62 dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße und der Autobahndirektion zur Kenntnis zu geben.

Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet durch die Zunahme der Verkehrsströme aus den Baugebieten W 7 und W 8 Nachteile für den geplanten Gewerbepark Parsdorf. Bereits die Ansiedlung des Unternehmens Schustermann Er Borenstein hat verkehrliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten; bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Gruber Straße sind seitens des Vorhabenträgers damals nicht erfolgt.

Soweit die zuständigen Straßenbaulastträger in diesem Verfahrensschritt oder nach Vorliegen der noch notwendigen Verkehrsuntersuchungen (siehe oben) angesichts der deutlichen Verkehrszunahme aus den neuen Wohnbaugebieten Forderungen bezüglich der Verkehrsführung und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsentlastung an den Kreuzungen und auf den Fahrbahnen stellen, sind diese ursächlich von den Vorhabenträgern der Neubaugebiete in Poing auszuführen und finanziell zu tragen. Hierfür hat die Gemeinde Poing städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten zu schließen.

Die Klärung der o. g. verkehrlichen Auswirkungen ist auch in Anbetracht der überörtlichen Verkehrsplanung im Raum München Ost von Bedeutung, die es erfordert, etwaige Verkehrsbelastungen durch Planungsprojekte auch außerhalb der Gemeindegrenze zu prüfen.

Ausgleichsflächen:
Im Umweltbericht ist erwähnt, dass das Grundstück FI.Nr. 459/1 Gern Parsdorf als Ausgleichsfläche zu Verfügung stehen soll. Informationshalber weisen wir darauf hin, dass das Grundstück im Gemeindegebiet von Vaterstetten liegt. Hierdurch wird in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Vaterstetten eingegriffen. Im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes und vor dem Hintergrund, dass Grundstücke, die als natur- oder artenschutzfachliche Ausgleichsflächen vorgesehen sind, auch kommunal erfasst und für künftige Entwicklungen gesperrt werden müssen, bitten wir um die schriftliche Einholung einer Zustimmung im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB. Gemäß der Vorschrift des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ist darauf zu achten, dass hier für den vertraglichen Naturschutz die Zustimmung (in Schriftform) der Gemeinde, in welcher die Fläche liegt, erteilt ist. Erst nach genauer Kenntnis der Lage und des räumlichen Ausmaßes wird die Gemeinde Vaterstetten hierzu abschließend Stellung nehmen. In der Begründung zum Bebauungsplan sollte explizit darauf hingewiesen werden, soweit Ausgleichsflächen außerhalb des Gemeindegebietes von Poing bereitgestellt werden; die jeweilige Gemeinde sollte auch benannt werden."

Die Gemeinde Vaterstetten bedankt sich für die Beteiligung und bittet darum die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Verkehr:
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing aus dem Jahr 1984 ist in der Endstufe auf 20.000 Einwohner ausgelegt.

Durch die Bebauung im W 5 (Zauberwinkel) und W 6 (Seewinkel), die überwiegend aus Einfamilienhäusern / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten (derzeit ca. 16.000 Einwohner), so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner (für W 7 und W 8) getroffen wurde.

Die Umsetzung der Bebauung von W 7 und W 8 soll ab 2020 in einem Zeitraum von 10 – 15 Jahren erfolgen, so dass mit der zusätzlichen Verkehrsbelastung in vollem Umfang frühestens ab 2035 zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang wird auf folgende Aussage von Prof. Kurzak im Gutachten aus dem Jahr 2008 zur Umfahrung Pliening verwiesen: „In Bayern hat dagegen von 2005 auf 2006 die Jahresfahrleistung um 2,7 % zugenommen. Vor allem im Großraum München wird es auch in den kommenden Jahren aufgrund der starken Entwicklung zu einer weiteren Verkehrszunahme kommen. Ab 2015 ist jedoch mit einer Sättigung der Verkehrsnachfrage zu rechnen und nach 2020/25 wird es aufgrund der Altersentwicklung der Bevölkerung zu einer beginnenden Verkehrsabnahme kommen.“

Zu „Ansiedlung Schustermann & Borenstein“:
Hierzu gibt es eine verkehrliche Stellungnahme von Herrn Prof. Kurzak vom 10.04.2013. In dieser wird folgendes dargestellt:
  • Verkehrsbelastung EBE 17, Gruber Straße, südlich Kreisverkehrsplatz: 13.500 Kfz/Tag, Schwerverkehrsanteil 6 % (770 Lkw/Busse/Tag) – Bei der Zählung am Do. 19.10.2017 wurden 12.600 Kfz/Tag erfasst (also 900 Kfz/Tag weniger) – Dies begründet sich in der der Sperrung der Brücke Grub, Parsdorfer Straße für Kfz-Verkehr.
  • In der Morgenspitze (7.30 – 8.30 Uhr) liegt die Hauptlastrichtung des Verkehrs von Parsdorf kommend in Richtung Poing und in der Abendspitze (17.00 – 18.00 Uhr) in entgegengesetzter Richtung.
  • Für Schustermann & Borenstein wurde für den Endausbau (Verwaltung und Lager – rd. 450 Mitarbeiter) 265 Kfz/Tag + rd. 35 Lkw/Tag prognostiziert, also rd. 600 Kfz-Bewegungen/Tag, wovon rd. 480/Kfz/Tag Richtung Süden (Gruber Straße) fahren.
  • Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden wurden als äußerst marginal bezeichnet.
  • Bei S & B wird im 2-Schichtbetrieb gearbeitet, derzeit rd. 850 Mitarbeiter, wovon 50 % mit der S-Bahn fahren, wobei die Nähe zur S-Bahn-Station Grub das größte Ansiedlungsargument war. Die Lkw-Bewegungen liegen bei ca. 50/Tag.
  • Unabhängig hiervon handelt es sich bei Schustermann & Borenstein nicht um ein klassisches Logistikunternehmen.

Im Vergleich hierzu plant Vaterstetten einen Gewerbepark mit ca. 1.800 Mitarbeitern, 2.300 Kfz-Bewegungen/Tag sowie 370 Lkw-Bewegungen/Tag.

Insgesamt ist der Zählung vom 19.10.2017 zu entnehmen, dass der Hauptverkehrsstrom am Knotenpunkt Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 / Münchener Straße / Senator-Gerauer-Straße EBE 1 von Ost nach West bzw. entgegengesetzt läuft.

Des Weiteren stellt die Gemeinde Poing fest, dass gegen die Gewerbegebietsausweisung in Parsdorf keine Einwände gegen die Ausweisung an sich, sondern durch ursprünglich geplante Einzelhandelsgroßprojekte eine Kaufkraftabschöpfung in Poing befürchtet wurde.

Unabhängig hiervon wird festgestellt, dass die Gemeinde Vaterstetten „Parsdorf City“, welches rechtlich ein Einzelhandelsgroßprojekt bzw. Factory-Outlet-Center darstellt, ohne Beachtung des Anbindungsgebotes, landesplanerische Beurteilung sowie ohne Bauleitplanverfahren und verkehrliche Untersuchungen entwickelt hat.

Die Gemeinde Poing wird auf Grund der vorgenannten Gesichtspunkte kein zusätzliches Verkehrsgutachten durch das Büro Prof. Kurzak beauftragen.

Zu Ausgleichsflächen
Es handelt sich hier nicht um eine Ausgleichsfläche im herkömmlichen Sinn, sondern um die Möglichkeit, auf diesen Flächen sogenannte Lerchenfenster anzulegen. Diese Lerchenfenster rotieren auf all den aufgezählten Flurnummern, weil sie nur in Getreideflächen sinnvoll sind. Da die Fl. Nr. 459/1 Gmkg. Parsdorf relativ klein ist, sind auf ihr nur 5 Lerchenfenster für ein Brutpaar sinnvoll, das heißt im Zuge der Fruchtfolge werden dort auf 5 kleinen Flächen von jeweils ca. 25 qm alle 4 bis 5 Jahre im Getreidefeld „Fenster“ geschaffen, sprich diese Teilbereiche werden nicht angesät.

Da diese Fläche nicht zwingend benötigt wird, bestehen keine Bedenken, die Fl.Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf, auf diese Fläche zu verzichten und dies im Bebauungsplan Nr. 62 entsprechend zu vollziehen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


6. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Wohnbauflächen gemäß § 4 BauNVO sowie einer Gemeinbedarfsfläche (Kindergarten, Gymnasium).
Das Planungsgebiet (Größe rund 30 ha) befindet sich im Norden von Poing zwischen der Bergfeldstraße im Süden und der Gemeindegrenze im Norden und Osten.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen als Wohnbauflächen, Grünflächen und Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung.
Gemäß LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale
der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (_).

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Wir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der „Innenentwicklung- vor Außenentwicklung“
das Wohngebiet in Bauabschnitten bedarfsorientiert von innen nach außen entwickelt werden sollte.

Stellungnahme der Verwaltung:
Dies wird beachtet. Die Entwicklung erfolgt von der Bergfeldstraße aus in Bauabschnitten Richtung Norden.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


7. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 13.06.2018
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind, insbesondere an der Einmündung EBE 2, aufzunehmen. Die erforderlichen Sichtdreiecke betragen hier 5 m auf 70 m. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges betrag 3 m x 30 m und sind ebenfalls aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 ist verkehrstechnisch zu untersuchen, der Knotenpunkt ist möglicherweise aufgrund den neuen Anforderungen baulich anzupassen.

Die Einmündung Bergfeldstraße / EBE 2 ist mit einer Signalisierung eine einer Lichtsignalanlage auszustatten, die Aufweitung hat dabei beidseitig zu erfolgen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Sichtdreiecke werden in den Bebauungsplan übernommen.

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 gibt es aus der Verkehrsuntersuchung für den Gewerbepark Vaterstetten in der Verkehrsuntersuchung von Prof. Kurzak bereits die Aussage, dass dieser Knotenpunkt von der Kirchheimer Allee kommend (2-strefig zufahrend) aufzurüsten ist.

Dies wird in der Planung „Linksabbiegespur Plieninger Straße / Westring“ berücksichtigt. Die beidseitige Aufweitung ist nicht umsetzbar, da von den östlich angrenzenden Eigentümern kein Grunderwerb möglich ist.

Beschluss:

Ansonsten ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


8. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 24.07.2018
Das Plangebiet mit einer Größe von rd. 45 ha umfasst die vierte Entwicklungsstufe der Ortserweiterung Poing-Nord. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1984 sah hier damals bereits die Wohnbauflächen W7 und W8 vor. Wegen des hohen Bedarfs an Wohnungen soll die Bebauungsdichte aber nun erhöht werden mit einem hohen Anteil an Geschosswohnungsbau. Zudem ist im Bereich W7 eine rd. 3,5 ha große Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Hier soll ein neues Gymnasium gebaut werden. Mit der Flächennutzungsplanänderung sollen auch die Grünzüge angepasst werden.

Das Plangebiet liegt in der Münchner Schotterebene und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Das Grundwasser fließt von Süd nach Nord mit einem Gefälle von rd. 0,3 %. Der Flurabstand beträgt i.M. etwa 4 m unter Gelände. Im Plangebiet gibt es lt. unserem geographischen Informationssystem zwei Altablagerungen: im Bereich W8 auf Flur-Nr. Poing/1541 (Abudis-Nr. 17500027), im Bereich W7 auf Flur-Nr. Poing/1534 (Abudis-Nr. 17500535).

Eine positive wasserwirtschaftliche Stellungnahme hängt entscheidend von der Sicherstellung der Schmutzwasserbeseitigung ab. Das Schmutzwasser der Gemeinde Poing wird in der Kläranlage Neufinsing behandelt. Betreiber ist das gKu VE München Ost. Nach unserem Kenntnisstand ist die Kläranlage Neufinsing vollständig ausgelastet, bzw. sogar schon überlastet. Eine Erweiterung ist geplant, aber es wird sicher noch eine Weile dauern, bis diese wirksam ist.

Unter dem Vorbehalt, dass die Schmutzwasserbeseitigung rechtzeitig sichergestellt werden kann und dass der großflächigen Versiegelung aus wasserwirtschaftlicher Sicht durch ein durchdachtes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept mit möglichst ortsnaher Versickerung entgegengewirkt wird, stimmen wir der Flächennutzungsplanänderung zu.

Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62 für das Gebiet „W7 - Am Bergfeld“. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren und bitten um Beachtung.

Das Landratsamt Ebersberg, Sachgebiete 41 und 44 erhält Abdruck.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das gkU VEMO stimmt dem Bebauungsplanentwurf unter der Voraussetzung zu, dass die mitgeteilten Einwohnerzahlen und Planungszeiträume eingehalten werden.
Eine positive Stellungnahme des gkU VEMO liegt somit vor.

Auf Grund der hohen Durchlässigkeit der anstehenden Böden kann davon ausgegangen werden, dass die Versickerung des Niederschlagswassers am Grundstück umsetzbar ist.
Um die Größe der Versickerungseinrichtungen zu reduzieren ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer eine Dachbegrünung mit einer Mindeststärke von 15 cm festgelegt.
Zur Sicherstellung der Retentionswirkung wird folgende Festsetzung im Bebauungsplan getroffen:

„Die Nutzung der Dächer wird auf 1/3 der Dachfläche beschränkt und ist nur in Kombination mit einer intensiven Begrünung in gleicher Größe zulässig. Die Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergienutzung ist nur in Kombination mit einer Begrünung zulässig.

Das konkrete Entwässerungskonzept ist in der Baugenehmigung nachzuweisen.“

Auf ein übergeordnetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wird daher verzichtet.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0



9. gku VE München-Ost, Schreiben vom 18.07.2018

  • VEMO stimmt der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Poing Am
Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8“ unter der Voraussetzung zu, dass die uns mitgeteilte, zeitliche Planung für die Erschließung des Plangebietes eingehalten wird.

Erschließungsjahr(e)
Wohngebiet W7+Schule (Kat. 3)
2020
750 EZ
2021
750 EZ + 250 EGW (Schule)
2022
500
Summe (2020-2022):
2.250 EW

Erschließungsjahr(e)
Wohngebiet W8 (Kat. 4)
2024
750 EZ
2025
750 EZ
Summe (2024-2025):
1.500 EZ

  • Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
  • Wenn im Zuge des Verfahrens ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer abgeschlossen wird, bitten wir Sie uns darüber zu informieren

Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem der Baubeginn erst in 2020 erfolgen wird, ist es möglich, dass die gemeldeten Zahlen für 2020 erst in 2021 zutreffen. Die Werte sollen aber unabhängig hiervon so beibehalten werden.

Die sonstigen Hinweise werden bei den Hinweisen zum Bebauungsplan aufgenommen.

Es wird ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer (ARGE) geschlossen. Der gkU VEMO wird entsprechend hierüber informiert.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


10. ARGE der Bauträger, vertreten durch Südhausbau Verwaltung GmbH & Co.KG,
     Schreiben vom 24.07.2018
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.06.2018 und die Möglichkeit zur Beteiligung am laufenden Verfahren.

Im Auftrag der durch uns vertretenen ARGE Poing „Am Bergfeld“ bitten wir, die Flst. 1543 und 1543/1 (Auszug Besitzstandskarte zum 01.01.2018, gelb markiert) aus dem Umgriff des Flächennutzungsplanes herauszunehmen. Beide Eigentümer sind uns nicht bekannt, sie sind keine Mitglieder der ARGE und können somit nicht an einem amtlichen Umlegungsverfahren teilnehmen.

Im Gegenzug bitten wir, das Flst. 1547 (Auszug aus Besitzstandskarte zum 01.01.2018, pink markiert) vollständig in den Umgriff des Flächennutzungsplanes aufzunehmen.

Wir hoffen, dass wir mit unseren Anregungen zum Gelingen des Projektes beitragen können und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine Bedenken gegen die Herausnahme der Fl.Nrn. 1543 und 1543/1 sowie die vollständige Aufnahme der Fl.Nr. 1547 in die FNP-Änderung.

Beschluss:

Der Planfertiger wird beauftragt, den Geltungsbereich der FNP-Änderung entsprechend anzupassen.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


11. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 19.07.2018
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:
  • D-1-7836-0087 – Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

  • D-1-7836-0443 - Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Hallstattzeit und Villae rusticae der römischen Kaiserzeit sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Kreisgräben mit Brandgräbern der Hallstattzeit.

  • D-1-7836-0466 - Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung, u.a. der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit und des frühen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Bestattungsplatz mit Kreisgräben vorgeschichtlicher Zeitstellung und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert bekannte Teilflächen oben genannter Bodendenkmäler, welche sich noch deutlich weiter in das Plangebiet hineinerstrecken könnten. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht und zugehörigem Planwerk, gemäß §5.4-5 BauGB. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir im Rahmen der verbindlichen Planungen ungeachtet der seit Januar 2018 laufenden archäologischen Grabungen unmissverständlich hinzuweisen bitten.

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.

Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden.
Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraus-setzungen zu und für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung:
Es liegt für das Baugebiet bereits eine denkmalrechtliche Genehmigung vor. Die archäologischen Arbeiten werden aktuell durchgeführt und vor Baubeginn abgeschlossen sein.
Insofern besteht kein Anlass, die vorgenannten Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


12. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Schreiben vom 24.07.2018
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 12.06.2018 bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:

• dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

• dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird sowie eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

• Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

• In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausbauentscheidung der Telekom Deutschland GmbH für das Neubaugebiet liegt mit Datum vom 20.06.2018 vor.

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
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13. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 16.07.2018
Die Bayernwerk Natur GmbH beabsichtigt die Wohngebiete W7 und W8 mit Fernwärme zu erschließen.

Beschluss:

Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


14. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
Die Gemeinde Poing beabsichtigt nördlich der Bergfeldstraße eine Siedlungsfläche mit allgemeinen Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf für das Gymnasium gegenüber der bestehenden Grundschule auszuweisen.

Ergänzend zu den Wohnungen sollen explizit Nutzungen wie z.B. der Versorgung des Gebiets dienende Läden, soziale und kulturelle Einrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften oder nicht störende Gewerbe zulässig sein und damit sollen zur Lebendigkeit des neuen Quartiers beitragen – dies ist positiv hervorzuheben. Im Sinne einer gesunden Nutzungsmischung wäre es wünschenswert, kleinere, bedarfsgerechte und bezahlbare Gewerbeeinheiten zu schaffen um auch die Ansiedlung klein- und mittelständischer, nicht störender Handwerksbetriebe zu fördern.

Die Beauftragung eines Gutachtens an Prof. Dr.-Ing. Harald Kurzak zur Prognose des künftigen Verkehrs für die Bergfeldstraße mit erhöhter Bebauungs-dichte in den Baugebieten W7 und W8 ist aufgrund der Größenordnung des Projekts sinnvoll und zu begrüßen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse bei der Fortführung der Planungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten lässt die gewünschten Handwerksbetriebe zu, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen bzw. nicht störend sind. Die tatsächliche Herstellung und Vermietung solcher Gewerberäume obliegt letztendlich den Eigentümern und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens.

Die von Prof. Kurzak vorgeschlagenen Ertüchtigungsmaßnahmen im umliegenden Straßennetz werden kurzfristig umgesetzt.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


15. Plieninger Bürger, Schreiben vom 26.7.2018
Wir, die zukünftigen Bürger und Schüler von Poing Nord und die Bürger des Naherholungsgebiets Pliening, plädieren für eine Aufforstung des Ausgleichsgebiets im Norden und Nordwesten der Gemeindegrenze Poing. Menschensiedlungen brauchen Bäume. Die grüne Lunge von Poing Nord muss Realität werden Menschenseelen brauchen eine grüne Oase. Wiesenbrutvögel brauchen ruhige und ungestörte Plätze, nicht in der Nähe von Wohnsiedlungen.

Poing Nord entsteht um Menschen ein Zuhause zu geben. Die Ökobilanzen gilt es hier zu achten Bauten, Menschen, Autos und Verkehr verlangen ihren Ausgleich. Eine Fläche für Wiesenbrutvögel ist hierfür weniger geeignet. Sollen die Neubewohner von Poing Nord auf das Halten von Katzen verzichten?

Eine Aufforstung als grüne Lunge wäre sowohl für Mensch als auch für Tier in diesem Bereich viel sinnvoller.

Stellungnahme der Verwaltung:
Hierzu fand auf Wunsch der Bürgerin ein persönlicher Termin im Rathaus statt, in dem ihrerseits die Beweggründe für diese Stellungnahme erläutert wurden.
Nach Ihrer Auffassung wollen die Bauträger lieber Flächen für Bodenbrüter, da diese deutlich günstiger herzustellen und zu unterhalten sind, als Wald-/Aufforstungsflächen.
Die fachliche Vorgabe fordert einen gleichwertigen Ersatz für Eingriffsflächen, d.h. wenn Flächen für Bodenbrüter entfallen, sind geeignete Flächen an anderer Stelle zur Verfügung zu stellen.
Nachdem die Flächen für Bodenbrüter bereits vor Jahren als Ausgleichsflächen bzw. CEF-Flächen angelegt wurden und die Wertigkeit für den Naturschutz als sehr hoch eingestuft wird, besteht keine Möglichkeit, hier wieder Aufforstungsflächen festzusetzen.
Im Bebauungsplan wurde jedoch festgesetzt, dass diese Flächen eingezäunt werden, damit sie dem Naturschutz zur Verfügung stehen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 18. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet  W 7 / W 8 einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 18. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet W 7 / W 8 einschließlich der textlichen Festsetzungen und dem Erläuterungsbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2018.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten.

Beschluss

Zusammengefasster Beschluss:
Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 18. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet  W 7 / W 8 einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 18. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet W 7 / W 8 einschließlich der textlichen Festsetzungen und dem Erläuterungsbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2018.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Kurzbericht

(cw) Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden fand in der Zeit von 21.06.2018 mit 27.07.2018 statt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung beschlussmäßig behandelt.
Es wurde mit 1 Gegenstimme folgender Beschluss gefasst:
1.Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 18. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet  W 7 / W 8 einzuarbeiten.
3. Der Gemeinderat billigt die 18. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet W 7 / W 8 einschließlich der textlichen Festsetzungen und dem Erläuterungsbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 13.09.2018.
4.Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten.

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8. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 27.3 "für ein Büro-/Verwaltungsgebäude sowie ein Boardinghouse südlich der Gruber Straße / nördlich der Bahnlinie München-Mühldorf / westlich der Siemensallee"; Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
21.09.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung des Konzeptes
26.10.2017
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss


In der Gemeinderatssitzung am 21.09.2017 wurde das Konzept durch den Investor vorgestellt, welches Grundlage für den vom Gemeinderat gefassten Aufstellungsbeschluss am 26.10.2017 war.

Nunmehr liegt der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes vor, der dem vorgestellten Konzept entspricht.

Dieses wird nochmal kurz durch den Architekten erläutert.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).

Beschlussvorschlag

Nach § 12 BauGB erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes als vorhabenbezogener Bebauungsplan.

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom
13.09.2018 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Beschluss

Nach § 12 BauGB erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes als vorhabenbezogener Bebauungsplan.

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom
13.09.2018 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) In der Gemeinderatssitzung am 21.09.2017 wurde das Konzept durch den Investor vorgestellt, welches Grundlage für den vom Gemeinderat gefassten Aufstellungsbeschluss am 26.10.2017 war.
Nunmehr liegt der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes vor, der dem vorgestellten Konzept entspricht.
Dieses wird nochmal kurz durch den Architekten erläutert.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt und es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Nach § 12 BauGB erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes als vorhabenbezogener Bebauungsplan.

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Fassung vom
13.09.2018 wird die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

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9. Seniorenarbeit in Poing; Fortschreibung des Seniorenkonzeptes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.09.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Am 27.03.2018 hat die Gemeinde Poing einen Workshop zur Fortschreibung des kommunalen Seniorenkonzeptes durchgeführt, der folgende zentrale Kernforderungen erarbeitete:

Orts- und Entwicklungsplanung:
Unter Berücksichtigung insbesondere der Verbesserung der Pflege, die Vermittlung von Hilfen im Alter, ggf. einer Einrichtung einer Sozialstation, auch eines Bürgerzentrum in den neuen Wohngebieten;

Mobilität und Barrierefreiheit:
Verbesserung der Busverbindungen nach Ebersberg und im Gemeindegebiet und Entwicklung eines Mobilitätskonzeptes für Senioren, Absenkung der Bordsteine;

Ehrenamt:
Neuorganisation des Ehrenamtes für Senioren unter Leitung eines/einer hauptamtlichen Fachkraft (Kümmerer) ergänzend zur bereits bestehenden Stelle der Seniorenbeauftragten;

Neue Wohnformen und Teilhabe:
Forcierung des Einkommensgeförderten Wohnungsbaus und bezahlbare gemeinschaftliche Wohnprojekte insbesondere in den geplanten neuen Wohngebieten W 7 und W 8; u. a. Nutzung der vorhandenen Einrichtungen über deren Zweckbindung hinaus für ein generationsübergreifendes Kulturprogramm in den Quartieren

In der öffentlichen Sitzung am 03.05.2018 ist dem Gemeinderat das Ergebnis des Workshops mit diesen Kernforderungen vorgestellt worden.

Zwischenzeitlich liegen der Verwaltung die Ergebnisse der Einwohnerprognose bis 2033 mit einer Bedarfsermittlung für ambulante und stationäre Pflege vor, die in der Sitzung erläutert werden.

Zudem hat die Verwaltung einen Workshop zur Entwicklung eines Mobilitätskonzepts durchgeführt, erste Zielsetzungen formuliert und darüber hinaus ein mögliches Anforderungsprofil eines sogenannten „Kümmerers“ erarbeitet.

  1. Pflegebedarf in Poing
(Anlage 1)
Frau Dr. Pethe vom Büro räumliche Entwicklung (BRE) wird den Stand und Bedarf anhand einer Powerpoint-Präsentation erläutern.

Die Einwohnerentwicklung 2015 -2017 und Prognose bis 2033 stellt fest, dass die Zuzugszahlen die Entwicklung der Senioren ab 65 Jahren kaum beeinflussen.  

Dabei wird bestätigt, dass die längere Lebenserwartung von Frauen nach dem Ableben der Lebenspartner zu überproportionalen Einzelhaushalten führen wird. Hier ist neben dem Ausbau von Hilfs- und Pflegeangeboten die nachhaltige Entwicklung der weiteren Versorgungsstruktur wie medizinische Versorgung, ortsnaher Einzelhandel, Barrierefreiheit der Wohnbaugebiete und öffentlicher Nahverkehr sicherzustellen.

Zudem wirkt sich dies auf das soziale Netz der Hinterbliebenen aus. Das Alleinleben kann sich zur Vereinzelung entwickeln.

    1. Bedarfsabschätzung der ambulanten Pflege:

Aktuell nehmen 79 Poinger die Angebote verschiedener ambulanter Pflegedienstleister in Anspruch. Bis 2033 wird sich der Bedarf um weitere 37 (- 40) Poinger erhöhen, gesamt auf 116
(- 120) Personen.

Zu berücksichtigen ist, dass die drei in Poing tätigen Pflegedienste, insbesondere der Pflegestern, aktuell in anderen Gemeinden zusätzlich 39 Personen versorgen.

Diese Zahl wird sich bis 2033 auf 56 (- 60) Personen erhöhen. Dies ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Während die bisher tätigen ambulanten Dienste an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, ist zu prüfen, ob der Pflegestern sein Angebot auf den steigenden Bedarf der Gemeinde ausrichten kann oder Alternativangebote aus dem Umland geprüft und eingesetzt werden sollen.

    1. Stationäre Pflege

Der Pflegestern bietet neben  Einrichtungen in anderen Gemeinden in Poing 32 Dauer- und 2 Kurzzeitpflegeplätze an. Diese sind mit 14 Poinger und 20 Auswärtigen belegt. 15 Poinger sind auswärts untergebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pflegestern als interkommunales Unternehmen nicht ausschließlich auf Poinger Bürger reduziert ist. Deshalb kann die Ausrichtung nicht ausschließlich auf den Poinger Bedarf orientiert werden.

Bis 2033 würde bei dieser gemischten Belegungsprognose der Bedarf um 10 Plätze für Poinger, um 14 Plätze für Auswärtige in Poing und um 10 Plätze für auswärts untergebrachte Poinger, gesamt um 34 Plätze steigen.

Für die Gemeinde entsteht dadurch ein Handlungsbedarf für die Erweiterung des stationären Pflegeangebotes. Dies kann sowohl durch eine neue zusätzliche Einrichtung und damit einer Erhöhung des Platzangebotes durch den Pflegestern oder andere Träger, als auch durch mögliche trägergestützte Einrichtungen wie Pflege-Wohngemeinschaften und/oder ein zusätzliches Angebot einer Demenz-Wohngemeinschaft gesichert werden. Einrichtungen dieser Art können in den geplanten Wohngebieten 7 oder 8 errichtet und betrieben werden.

    1. Betreutes Wohnen

Aktuell werden in Poing 23 Personen in der ausgelasteten betreuten Wohnanlage des Pflegesterns versorgt. Bis 2033 erhöht sich dieser Bedarf um mindestens weitere 17 barrierefreien Wohneinheiten  in Poing.  

    1. Pflegegeld  – selbstorganisierte Pflege –

Die Zahl derjenigen Senioren, die in Poing von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, ist schwer zu ermitteln. Die Verwaltung weist darauf hin, dass aufgrund der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade keine Referenzwerte existieren. Deshalb hat die Verwaltung auf Gesundheitsberichterstattung des Bundes aus dem Jahr 2015, Region Bayern, zurückgegriffen und die Ergebnisse für die selbstorganisierte Pflege daraus abgeleitet.
Diese Statistik beruht auf den zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Pflegestufen 1-3:

45,5 % aller in Bayern erfassten Pflegebedürftigen sind Empfänger von Pflegegeld. 54,5 % aller in Bayern erfassten Pflegebedürftigen sind in der ambulanten oder stationären Pflege untergebracht.

Eine Ableitung für Poing kann erst in den folgenden Jahren im Rahmen der periodischen  Überprüfung und Fortschreibung der Seniorenprognose genauer erfasst werden. Die Verwaltung schätzt jedoch, dass aufgrund des Zuzugs von jungen Familien die selbstorganisierten Pflege in Poing unter dem bayerischen Durchschnitt liegt, zudem in der Bundesstatistik die strukturschwachen Länder bzw. Regionen erfasst sind, in denen die häusliche Pflege von Angehörigen deutlich stärker praktiziert wird als in den Ballungsräumen.

  1. Anforderungsprofil einer Fachkraft zur Stärkung des Ehrenamtes und aufsuchender Seniorenarbeit, „Kümmerer“

Der Workshop zur Fortschreibung des kommunalen Seniorenkonzeptes hat vorgeschlagen, zur Unterstützung der bestehenden Seniorenarbeit eine weitere Stelle für eine Seniorenfachkraft einzurichten. Die Verwaltung hat deshalb folgende ergänzende Anforderungsprofile für eine Vollzeitkraft erarbeitet:

Um die Vereinsamung und die Bedürftigkeit von Senioren und Seniorinnen im Gemeindegebiet rechtzeitig und präziser zu erfassen und die Selbstständigkeit hochbetagter Menschen lange zu erhalten, empfiehlt die Verwaltung, durch präventive Hausbesuche ein „Kümmerersystem“ als zusätzliches, niedrigschwelliges Angebot einzurichten.

Diese Zielgruppe im Gemeindegebiet soll insbesondere nach deren vorheriger Zustimmung durch präventive Hausbesuche informiert und individuell beraten werden, welche Angebote und sozialen Kontakte zur Stärkung der Selbständigkeit vor Ort genutzt und welche präventiven Vorkehrungen getroffen werden könnten, um Pflegebedürftigkeit möglichst lange zu vermeiden. Die bestehende Vernetzung mit den spezialisierten Landkreisorganisationen trägt hierzu mit entscheidend bei.

Dazu soll der offene Generationentreff zunächst, soweit möglich, in den kommunalen Räumen des  ehemaligen Hauses Liebhart und in Zusammenarbeit mit den dort tätigen verschiedenen Trägern ausgebaut und unterstützt werden, jedoch nicht allein auf diesen Standort beschränkt bleiben. Auch das Angebot des Projektes Mehr-Generationen-Aktiv (MEGA) des Ortsverbandes der Arbeiterwohlfahrt in Kooperation mit dem Familienzentrum Poing e.V. im Bürgerhaus und den dortigen Beratungsangeboten ist weiter zu entwickeln und der mittel- bzw. langfristige Bedarf in den neuen Wohngebieten festzustellen.

Mittel- bzw. langfristig soll insbesondere die geplante Fachkraft in Vollzeit den Aufbau und die Konsolidierung einer stabilen Nachbarschaftshilfe in Poing sicherzustellen, auch um spätere Kosten zu minimieren.

Vor allem in Kommunen mit hohem Zuzug wie in Poing ist eine koordinierte und engagierte ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe notwendig. Gerade ältere Alleinstehende brauchen Zuwendung und verlässlich Hilfe und die Perspektive, die ihnen hilft, möglichst lange in ihrem vertrauten Wohnumfeld bleiben zu können.

Zeitlich überschaubare Hilfsangebote, ob im Haushalt, im Garten, beim Einkaufen, Arztbesuchen oder Spaziergängen sind sinnvolle Aufgaben, die engagierte Ehrenamtliche als persönlich befriedigend empfinden und bei der sie selbst soziale Kontakte und Erfahrungen hinzugewinnen.
Die neue Fachkraft soll deshalb feststellen, wo vorhandenes zivilgesellschaftliches Engagement Unterstützung und Begleitung braucht, aber auch, wo bürgerschaftliches Engagement stark und selbstverantwortlich handelt. Aufgabe der Fachkraft ist deshalb insbesondere, die Bürgerinnen und Bürger zu vermitteln und zu begleiten, die an freiwilligem Engagement interessiert sind und neue Ehrenamtliche zu gewinnen. Diese sind  mit dem vorhandenen ehrenamtlichen Potential in Poing zu bündeln, zu strukturieren, anzuleiten, zu qualifizieren und zu fördern.
Dabei soll sie auch das ehrenamtliche Engagement im Familien- und Jugendbereich ergänzend einbeziehen, weiterentwickeln und ebenfalls fördern, um ein zuverlässiges, ehrenamtliches Angebot von und für alle Generationen auch zur Unterstützung des kulturellen Angebotes aufzubauen.
Die Entwicklung und der Ausbau einer IT-gestützten und seniorenfreundlichen Informationsplattform wie im Workshop gefordert, eine sogenannte  „Seniorenapp“, sowie die Unterstützung bei deren Nutzung kann das Angebot ergänzen und der PC-affinen älteren Generation schnellen Zugang zu Informationen ermöglichen.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, wie im Workshop empfohlen, eine in der Senioren- und Konzeptarbeit erfahrene Fachkraft in Vollzeit einzustellen und dem Fachbereich 4 zuzuordnen. Mit den beiden im Seniorenbereich tätigen Fachkräften sollte die Gemeinde Poing den demographischen Herausforderungen in den nächsten Jahren Rechnung tragen können.

Entsprechende Förderstrukturen seitens der Staatsregierung sind hierbei durch die Verwaltung zu prüfen.

(Anlage 2, Anforderungsprofil der Stelle)

Beschlussvorschlag

  1. Der Bericht zum Pflegebedarf in der Gemeinde Poing wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Varianten zur Deckung des mittel- bzw. langfristigen Bedarfs zu erarbeiten.

  1. Das Anforderungsprofil für eine Vollzeitstelle Fachkraft für die Seniorenarbeit wird befürwortet.

  1. Die Stelle wird genehmigt und ist im Stellenplan 2019 zu berücksichtigen. Diese ist so früh wie möglich auszuschreiben.

Beschluss

  1. Der Bericht zum Pflegebedarf in der Gemeinde Poing wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, mögliche Varianten zur Deckung des mittel- bzw. langfristigen Bedarfs zu erarbeiten.

  1. Das Anforderungsprofil für eine Vollzeitstelle Fachkraft für die Seniorenarbeit wird befürwortet.

  1. Die Stelle wird genehmigt und ist im Stellenplan 2019 zu berücksichtigen. Diese ist so früh wie möglich auszuschreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Kurzbericht

(kra) In der öffentlichen Sitzung am 03.05.2018 ist dem Gemeinderat das Ergebnis des Workshops mit diesen Kernforderungen vorgestellt worden.

Orts- und Entwicklungsplanung

Mobilität und Barrierefreiheit

Ehrenamt

Neue Wohnformen und Teilhabe

Zwischenzeitlich liegen der Verwaltung die Ergebnisse der Einwohnerprognose bis 2033 mit einer Bedarfsermittlung für ambulante und stationäre Pflege vor, die in der Sitzung erläutert werden.

Zudem hat die Verwaltung einen Workshop zur Entwicklung eines Mobilitätskonzepts durchgeführt, erste Zielsetzungen formuliert und darüber hinaus ein mögliches Anforderungsprofil eines sogenannten „Kümmerers“ erarbeitet.

1.        Pflegebedarf in Poing
(Anlage 1)
Frau Dr. Pethe vom Büro räumliche Entwicklung (BRE) erläuterte den Stand und Bedarf anhand einer Powerpoint-Präsentation.

Die Einwohnerentwicklung 2015 -2017 und Prognose bis 2033 stellt fest, dass die Zuzugszahlen die Entwicklung der Senioren ab 65 Jahren kaum beeinflussen.  

Dabei wird bestätigt, dass die längere Lebenserwartung von Frauen nach dem Ableben der Lebenspartner zu überproportionalen Einzelhaushalten führen wird. Hier ist neben dem Ausbau von Hilfs- und Pflegeangeboten die nachhaltige Entwicklung der weiteren Versorgungsstruktur wie medizinische Versorgung, ortsnaher Einzelhandel, Barriere-freiheit der Wohnbaugebiete und öffentlicher Nahverkehr sicherzustellen.

Zudem wirkt sich dies auf das soziale Netz der Hinterbliebenen aus. Das Alleinleben kann sich zur Vereinzelung entwickeln.

Bedarfsabschätzung der ambulanten Pflege:

Aktuell nehmen 79 Poinger die Angebote verschiedener ambulanter Pflegedienstleister in Anspruch. Bis 2033 wird sich der Bedarf um weitere 37- 40 Poinger erhöhen, gesamt auf 116-120 Personen.

Zu berücksichtigen ist, dass die drei in Poing tätigen Pflegedienste, insbesondere der Pflegestern, aktuell in anderen Gemeinden zusätzlich 39 Personen versorgen.

Diese Zahl wird sich bis 2033 auf 56-60 Personen erhöhen. Dies ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Während die bisher tätigen ambulanten Dienste an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen, ist zu prüfen, ob der Pflegestern sein Angebot auf den steigenden Bedarf der Gemeinde ausrichten kann oder Alternativangebote aus dem Umland geprüft und eingesetzt werden sollen.

Stationäre Pflege

Der Pflegestern bietet neben Einrichtungen in anderen Gemeinden in Poing 32 Dauer- und 2 Kurzzeitpflegeplätze an. Diese sind mit 14 Poinger und 20 Auswärtigen belegt. 15 Poin-ger sind auswärts untergebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Pflegestern als interkommunales Unternehmen nicht aus-schließlich auf Poinger Bürger reduziert ist. Deshalb kann die Ausrichtung nicht ausschließlich auf den Poinger Bedarf orientiert werden.

Bis 2033 würde bei dieser gemischten Bele-gungsprognose der Bedarf um 10 Plätze für Poinger, um 14 Plätze für Auswärtige in Poing und um 10 Plätze für auswärts unter-gebrachte Poinger, gesamt um 34 Plätze steigen.

Für die Gemeinde entsteht dadurch ein Handlungsbedarf für die Erweiterung des stationären Pflegeangebotes. Dies kann sowohl durch eine neue zusätzliche Einrichtung und damit einer Erhöhung des Platzangebotes durch den Pflegestern oder andere Träger, als auch durch mögliche trägergestützte Ein-richtungen wie Pflege-Wohngemeinschaften und/oder ein zusätzliches Angebot einer Demenz-Wohngemeinschaft gesichert werden. Einrichtungen dieser Art können in den geplanten Wohngebieten 7 oder 8 errichtet und betrieben werden.

Betreutes Wohnen

Aktuell werden in Poing 23 Personen in der ausgelasteten betreuten Wohnanlage des Pflegesterns versorgt. Bis 2033 erhöht sich dieser Bedarf um mindestens weitere 17 barrierefreien Wohneinheiten in Poing.

Pflegegeld  – selbstorganisierte Pflege –

Die Zahl derjenigen Senioren, die in Poing von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, ist schwer zu ermitteln. Die Verwaltung weist darauf hin, dass aufgrund der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade keine Referenzwerte existieren. Deshalb hat die Verwaltung auf Gesundheitsberichterstattung des Bundes aus dem Jahr 2015, Region Bayern, zurückgegriffen und die Ergebnisse für die selbstorganisierte Pflege daraus abgeleitet.
Diese Statistik beruht auf den zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Pflegestufen 1-3:

45,5 % aller in Bayern erfassten Pflegebedürftigen sind Empfänger von Pflegegeld. 54,5 % aller in Bayern erfassten Pflegebedürftigen sind in der ambulanten oder stationären Pflege untergebracht.

Eine Ableitung für Poing kann erst in den folgenden Jahren im Rahmen der periodischen Überprüfung und Fortschreibung der Seniorenprognose genauer erfasst werden. Die Verwaltung schätzt jedoch, dass aufgrund des Zuzugs von jungen Familien die selbstorganisierten Pflege in Poing unter dem bayerischen Durchschnitt liegt, zudem in der Bundesstatistik die strukturschwachen Länder bzw. Regionen erfasst sind, in denen die häusliche Pflege von Angehörigen deutlich stärker praktiziert wird als in den Ballungs-räumen.

Den Bericht zum Pflegebedarf in der Gemeinde Poing hat der Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wurde beauftragt, mögliche Varianten zur Deckung des mittel- bzw. langfristigen Bedarfs zu erarbeiten.

Anforderungsprofil einer Fachkraft für die Seniorenarbeit zur Stärkung des Ehrenamtes

Der Workshop zur Fortschreibung des kommunalen Seniorenkonzeptes hat vorgeschlagen, zur Unterstützung der bestehenden Seniorenarbeit eine weitere Stelle für eine Seniorenfachkraft einzurichten. Die Verwaltung hat deshalb folgende ergänzende Anforderungsprofile für eine Vollzeitkraft erarbeitet:

Vereinsamung und die Bedürftigkeit von Senioren und Seniorinnen im Gemeindegebiet rechtzeitig und präziser erfassen und die Selbstständigkeit hochbetagter Menschen lange zu erhalten.

Diese Zielgruppe im Gemeindegebiet soll insbesondere nach deren vorheriger Zustimmung durch klärende Kontaktaufnahme in-formiert und individuell beraten werden, welche Angebote und sozialen Kontakte zur Stärkung der Selbständigkeit vor Ort genutzt und welche präventiven Vorkehrungen getroffen werden könnten, um Pflegebedürftigkeit möglichst lange zu vermeiden. Die bestehende Vernetzung mit den spezialisierten Landkreisorganisationen trägt hierzu mit entscheidend bei.

Dazu soll der offene Generationentreff zu-nächst, soweit möglich, in den kommunalen Räumen des ehemaligen Hauses Liebhart und in Zusammenarbeit mit den dort tätigen verschiedenen Trägern ausgebaut und unterstützt werden, jedoch nicht allein auf diesen Standort beschränkt bleiben. Auch das Ange-bot des Projektes Mehr-Generationen-Aktiv (MEGA) des Ortsverbandes der Arbeiterwohlfahrt in Kooperation mit dem Familienzentrum Poing e.V. im Bürgerhaus und den dortigen Beratungsangeboten ist weiter zu entwickeln und der mittel- bzw. langfristige Bedarf in den neuen Wohngebieten festzustellen.

Mittel- bzw. langfristig soll insbesondere die geplante Fachkraft in Vollzeit den Aufbau und die Konsolidierung einer stabilen Nachbarschaftshilfe in Poing sicherzustellen, auch um spätere Kosten zu minimieren.

Vor allem in Kommunen mit hohem Zuzug wie in Poing ist eine koordinierte und engagierte ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe notwendig. Gerade ältere Alleinstehende brauchen Zuwendung und verlässlich Hilfe und die Perspektive, die ihnen hilft, möglichst lange in ihrem vertrauten Wohnumfeld bleiben zu können.

Zeitlich überschaubare Hilfsangebote, ob im Haushalt, im Garten, beim Einkaufen, Arztbesuchen oder Spaziergängen sind sinnvolle Aufgaben, die engagierte Ehrenamtliche als persönlich befriedigend empfinden und bei der sie selbst soziale Kontakte und Erfahrungen hinzugewinnen.

Die neue Fachkraft soll deshalb feststellen, wo vorhandenes zivilgesellschaftliches Engagement Unterstützung und Begleitung braucht, aber auch, wo bürgerschaftliches Engagement stark und selbstverantwortlich handelt. Aufgabe der Fachkraft ist deshalb insbesondere, die Bürgerinnen und Bürger zu vermitteln und zu begleiten, die an freiwilligem Engagement interessiert sind und neue Ehrenamtliche zu gewinnen. Diese sind mit dem vorhandenen ehrenamtlichen Potential in Poing zu bündeln, zu strukturieren, anzuleiten, zu qualifizieren und zu fördern.

Dabei soll sie auch das ehrenamtliche Engagement im Familien- und Jugendbereich ergänzend einbeziehen, weiterentwickeln und ebenfalls fördern, um ein zuverlässiges, eh-renamtliches Angebot von und für alle Generationen auch zur Unterstützung des kulturellen Angebotes aufzubauen.

Die Entwicklung und der Ausbau einer IT-gestützten und seniorenfreundlichen Informationsplattform wie im Workshop gefordert, eine sogenannte „Seniorenapp“, sowie die Unterstützung bei deren Nutzung kann das Angebot ergänzen und der PC-affinen älteren Generation schnellen Zugang zu Informationen ermöglichen.

Dem Vorschlag der Verwaltung, eine in der Senioren- und Konzeptarbeit erfahrene Fach-kraft in Vollzeit einzustellen und dem Fachbereich 4 zuzuordnen stimmte der Gemeinderat einstimmig zu. Die Stelle wurde genehmigt, soll im Stellenplan 2019 zu berücksichtigt werden und so früh wie möglich ausgeschrieben werden.

Mit den beiden im Seniorenbereich tätigen Fachkräften sollte die Gemeinde Poing den demographischen Herausforderungen in den nächsten Jahren Rechnung tragen können.

Entsprechende Förderstrukturen seitens der Staatsregierung sind hierbei durch die Verwaltung zu prüfen.

Datenstand vom 29.10.2018 13:57 Uhr