Datum: 06.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:03 Uhr bis 20:36 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 00:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Vorberatung einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
3 Vorberatung einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
4 Gemeindebücherei Poing; Satzungsänderung und Änderung der Gebührensatzung

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 06.03.2018 ö informativ 1
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2. Vorberatung einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 06.03.2018 ö beratend 2

Sachverhalt

Wesentliche Änderungen wurden erforderlich wegen:
  • Bestattungsgarten (Segnung am 03.05.2018)
  • Verbot ausbeuterischer Kinderarbeit
  • Verbot von Grabschmuck aus nicht kompostierbaren Bestandteilen
  • Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller Art


Anlagen:
Friedhofssatzung i.d.F. v. 27.11.2014
Art. 9a BestG
Muster des Bayerischen Städtetags
Anlage zum Antrag auf Grabmalgenehmigung
Satzungsentwurf i.d.F. v. 01.05.2018

Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung


§ 1

Die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing – Friedhofssatzung – vom 27. November 2014 wird wie folgt geändert:

§ 1:
Abs. 1 Nr. 1. wurde ergänzt um den Begriff „mit einem naturnahen Bestattungsgarten“
Der Bestattungsgarten wird ein Bestand des Friedhofs als gemeindlicher Bestattungseinrichtung. Durch seine besondere Bestattungsform sollte diese Zweckbestimmung in der Friedhofssatzung erwähnt werden. Damit gilt dies gleichzeitig als Widmung gem. Art. 8 BestG.

In § 1 Abs. 1 Nr. 1. werden nach dem Wort „Friedhof“ die Worte „mit einem naturnahen Bestattungsgarten“ eingefügt.


§ 5:
Abs. 4 wurde konkretisiert hinsichtlich der Zeiten in denen i.d.R. Beisetzungen durchgeführt werden. Im Bestattungsdienstleistungsvertrag mit Bestattungen Karl Albert Denk sind diese Bestimmungen bereits seit 01.01.2017 Vertragsbestandteil.

In § 5 Abs. 4 wird vor Satz 1 eingefügt: „Die Durchführung von Bestattungstätigkeiten beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 08:00 Uhr – 16:00 Uhr, Samstag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen davon Ausnahmen zulassen.“
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2



§ 7:
Abs. 3 wurde neu eingefügt, da im Bestattungsgarten ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden dürfen und diese nicht ausgegraben bzw. umgebettet werden können.
Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden daher zu Absätzen 4 – 7

In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: „Die Ausgrabung oder Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen ist nicht zulässig.“
Die bisherigen Absätze 3 – 6 werden Absätze 4 – 7)


§ 8:
Nach Abs. 2 wurde Absatz 3 eingefügt.
In einer Nachbargemeinde sollte eine einbalsamierte Leiche in einem Erdgrab beigesetzt werden.
Die Ruhefrist nach Abs. 1 beträgt in Poing, entsprechend der Bodenbeschaffenheit, 12 Jahre. Bei einbalsamierten Leichen müsste die Ruhefrist lt. Auskunft eines Bestatters auf 24 – 30 Jahre verlängert werden.

In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„Die Bestattung von einbalsamierten Leichen ist nicht zulässig.“


§ 9:
Abs. 6 wurde um der Vorbehalt des § 13 und um den Begriff „oder „ ergänzt, da im Bestattungsgarten pro Grabstätte nur eine Beisetzung möglich ist.
Abs. 7 wurde geändert, da im Bestattungsgarten eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts nicht möglich ist. Die Ruhefrist (aus Pietätsgründen) und somit das Nutzungsrecht ist auch bei kurzzeitig abbaubaren Urnen einzuhalten = daher einheitlich 12 Jahre.
Abs. 8 enthält die Bestimmungen des bisherigen Abs. 7 (Verlängerung des Nutzungsrechts)
Abs. 9 enthält unverändert die Bestimmungen des bisherigen Abs. 8
Abs. 10 enthält die Bestimmungen des bisherigen Abs. 9 mit Hinweis auf die neuen Absätze 1 bis 9 und wurde ergänzt durch den Hinweis, dass die neuen Absätze 2, 8 und 9 bei Grabstätten im Bestattungsgarten nicht anwendbar sind.

In § 9 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Worten „In der Grabstätte können“ die Worte „vorbehaltlich des § 13“ und nach den Worten „Erwerber und“ der Begriff „/oder“ eingefügt.
In Abs. 7 wird Satz 2 gestrichen; er wird zu neuem Abs. 8.
Abs. 8 wird Abs. 9.
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für Urnennischen; die Absätze 2, 8 und 9 sind für Grabstätten im Bestattungsgarten nicht anwendbar.“


§ 11:
Abs. 1 wurde lediglich aus redaktionellen Gründen geändert. Es handelte sich um einen Schreibfehler.
Abs. 6 wurde eingefügt, da das Nutzungsrecht im Bestattungsgarten automatisch erlischt und eine Verlängerung nicht möglich ist.

In § 11 Abs. 1 wird das Wort „einer“ vor dem Begriff Verlängerung durch das Wort „eine“ ersetzt.
Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„Das Nutzugsrecht an einer Grabstätte im Bestattungsgarten erlischt nach Ablauf der Ruhefrist, ohne dass es einer Mitteilung an den Grabnutzungsberechtigten bedarf. Eine Verlängerung ist nicht möglich.“


§ 12:
Abs. 3 wurde dahingehend ergänzt, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Belegung auch für Grabstätten im Bestattungsgarten gelten.

In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Urnennischen“ die Worte „und Grabstätten im Bestattungsgarten“ eingefügt.


§ 13:
Nr. e) wurde eingefügt, da im Bestattungsgarten innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren nur eine Bestattung vorgenommen werden kann.

In § 13 wird nach d) eingefügt:
„e) Urnengräber im Bestattungsgarten
Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren kann in dem Urnengrab eine Bestattung vorgenommen werden.


§ 14:
Abs. 1 wurde ergänzt um die Maße der Urnengräber im Bestattungsgarten (= 1m²)

In § 14 Abs. 1 wird nach den Maßangaben für Urnengräber eingefügt:
„Urnengräber im Bestattungsgarten            Länge 1,00 m            Breite 1,00 m


§ 18b:
Die Benutzungs- und Gestaltungsvorschriften für den Bestattungsgarten wurden definiert.
Dabei war es der Verwaltung wichtig darzustellen, dass es sich bei der Zweckbestimmung um einen naturnahen Bestattungsgarten und nicht um einen anonymen Bestattungsgarten handelt.

Nach § 18 a wird neu eingefügt § 18 b:

§ 18 b
Benutzungs- und Gestaltungsvorschriften für den naturnahen Bestattungsgarten


  1. Die Beisetzungen können auf Wunsch im Beisein der Angehörigen oder auch anonym erfolgen.

  2. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

  3. Das Aufstellen von Grabmälern, oder Anbringen individueller Kennzeichnungen, sowie das Ablegen von Grabschmuck und anderer Ziergegenstände ist nicht gestattet.

  4. Kränze, Gestecke und sonstiger Grabschmuck dürfen nur im Zusammenhang mit einer Beisetzung abgelegt werden und müssen spätestens nach einer Woche durch den Grabnutzungsberechtigten entfernt werden.

  5. Das Aufstellen von Grablichtern ist nur im Pavillon an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig.

  6. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann der Name des Verstorbenen auf der vorhandenen Gedenktafel angebracht werden.

  7. Die Pflege und Veränderung von Grünflächen, Stauden und Gehölzen darf nur durch die Gemeinde oder ein durch sie beauftragtes Unternehmen erfolgen.

  8. Eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde besteht nur im Zusammenhang mit Beisetzungsmaßnahmen. Das Betreten des Geländes erfolgt ansonsten auf eigene Gefahr.


§ 19:
Abs. 3 wurde neu eingefügt
Die Gemeinde Poing unterstützt ausdrücklich jede Bestrebung, die hilft Kinder vor körperlichem und seelischem Leid zu bewahren.
Seit 01.09.2016 kann der Friedhofsträger gem. Art. 9a Bestattungsgesetz – BestG entscheiden, ob er in seine Satzung eine Bestimmung aufnimmt, die regelt, dass Natursteine nur Verwendung finden dürfen, wenn sie nachweislich nicht durch ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden. (siehe Anlage).
Die Verwaltung schlägt daher vor, von der Möglichkeit einer Satzungsregelung Gebrauch zu machen und dabei die Formulierung, des Bayerischen Städtetags, zu verwenden.

Die Nachweisbarkeit ist allerdings nicht unproblematisch.
Ein lückenloser Nachweis, der die Herkunft des Steines umfasst, der alle weiteren Arbeitsgänge dokumentiert, auch zertifiziert, dass der Herkunftsbetrieb keine Kinder in schlimmster Form arbeiten lässt, oder sogar belegt, dass der Stein vor 01.09.2016 importiert wurde, dürfte jedoch schwer zu überprüfen sein. (schriftliche Erklärung einer Organisation, Ursprungsdokumente, Zertifikate, Zollpapiere, ggf. mit Übersetzung – unabhängig von ihrer Echtheit).
Steinmetzbetriebe müssen somit künftig dem Antrag auf Grabmalgenehmigung mit Entwurfsplan zusätzlich ein Formblatt beifügen. (siehe Anlage).
Dieses Formblatt wird von mehreren bayerischen Friedhofsverwaltungen verwendet.

In § 19 wird nach Abs. 2 neu Abs. 3 eingefügt:
„Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

Der bisherige Abs. 3 wird inhaltlich unverändert zu Abs. 4.


§ 22:
Abs. 4 enthielt Bestimmungen, die jegliches Verbot von Grabschmuck oder Bestandteilen davon aus nicht organischen Stoffen beinhaltete. Sogar der Durchmesser von erlaubten Metalldrähten war vorgegeben.
Eine Überwachung oder sogar Durchsetzung war nicht praktikabel.
Zwischenzeitlich ist Grabschmuck der ganz oder teilweise aus nicht natürlichen Materialien besteht, nicht mehr von natürlichem Grabschmuck zu unterscheiden.
Eine Sollbestimmung hinsichtlich natürlicher Materialien ist aus Sicht der Verwaltung daher vertretbar.
Zudem kann gem. § 22 Abs. 5 verlangt werden, dass unansehnlicher Grabschmuck (z.B. ausgeblichene Plastikrosen) entfernt und entsorgt werden muss.

In § 22 Abs. 4 wird die bisherige Formulierung ersetzt durch:
„Grabschmuck sollte aus natürlichen oder überwiegend natürlichen Materialien bestehen.“


§ 23:
In Abs. 2 wurde die Formulierung Container für „Kompoststoffe“ in Container für „Grünabfälle“ geändert und ergänzt um „Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen“.
In Abs. 3 wurde der Grundsatz hinsichtlich kompostierbarer Materialien gestrichen.
Die vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen in den §§ 22 und 23 wurden mit der gemeindlichen Abfallwirtschaft abgestimmt.

In § 23 Abs. 2 werden die Worte „Kompoststoffe und Restmüll“ ersetzt bzw. ergänzt durch die Worte „Grünabfälle, Restmüll und Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen“
Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Kränze oder sonstige Blumengebinde, die teilweise aus nicht kompostierbaren Materialien bestehen, müssen nach dem Verwelken vom Nutzungsberechtigten zerlegt und gemäß Abs. 2 sortiert werden.“


§ 27:
Nach Nr. 3 wurde als Nr. 4 ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt, welcher sich auf Vorschriften bezieht, die für den Bestattungsgarten gelten.
Nach Nr. 4 wurde als Nr. 5 ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt, welcher das Errichten oder Verändern von Grabmälern betrifft, ohne dass diese zuvor genehmigt wurden, dies gilt auch für Gewerbetreibende, die diesbezüglich ohne vorherige Zulassung tätig geworden sind.
Die bisherige Nr. 5 war damit entbehrlich geworden.
Die bisherige Nr. 4 wurde Nr. 6
Die bisherige Nr. 6 wurde Nr. 7

In § 27 wird nach Nr. 3 eingefügt: „4. gegen die für den Bestattungsgarten geltenden Vorschriften verstößt (§ 18 b)“.
Nr. 5. erhält folgende Fassung: „ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder verändert oder diesbezüglich ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§§ 19, 25).“
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.



§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2018 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen folgenden Beschluss zu fassen:

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wird mit folgender Änderung als Satzung erlassen: Die von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagene Änderung des § 5 (4) hinsichtlich der Festsetzung von Bestattungszeiten ist nicht mehr enthalten. § 5 bleibt somit unverändert.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung wird mit folgender Änderung als Satzung erlassen: Die von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagene Änderung des § 5 (4) hinsichtlich der Festsetzung von Bestattungszeiten ist nicht mehr enthalten. § 5 bleibt somit unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(ka) Die Segnung des naturnahen Bestattungsgartens ist für Anfang Mai geplant, die ersten Beisetzungen können danach stattfinden.
Daher ist eine Änderung der Friedhofssatzung erforderlich.
Weitere Änderungen in der Friedhofssatzung betreffen das Verbot von Grabsteinen, welche aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren und Regelungen hinsichtlich des zulässigen Grabschmucks.
Die Grabnutzungsgebühr für Grabstätten im Bestattungsgarten muss ebenfalls festgesetzt werden. Dies erfolgt in Form einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.
Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsentwürfe vorbereitet. Sie wurden im Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Auf dessen Verschlag sollen beide Satzungsentwürfe, nach einer entsprechenden Änderung, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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3. Vorberatung einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 06.03.2018 ö beratend 3

Sachverhalt

Anlagen:
Friedhofsgebührensatzung i.d.F. vom 14.12.1992, zuletzt geändert am 18.11.2016
Satzungsentwurf i.d.F. vom 01.05.2018


Im vorherigen TOP wurde die Änderung der Friedhofssatzung behandelt.
Grund dafür war u.a. die Erweiterung der Bestattungseinrichtungen um einen naturnahen Bestattungsgarten.

Daher muss auch die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen vom 14.12.1992 geändert werden.

Eine kostendeckende Kalkulation der Grabnutzungsgebühr für ein Urnengrab im Bestattungsgarten war nicht möglich, da derzeit nicht bekannt ist, welcher Pflegeaufwand für die Einrichtung erforderlich ist und wie viele Beisetzungen erfolgen werden.

Auf Vorschlag der Kämmerei soll die Grabnutzungsgebühr in gleicher Höhe, wie bisher für ein Urnenerdgrab, auch für eine Grabstätte im Bestattungsgarten erhoben werden.
Dies sind 700,00 € für den Benutzungszeitraum von 12 Jahren.

Eine Neukalkulation aller Gebühren ist für die Zeit ab 2020 vorgesehen.


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Poing erlässt auf Grund Art. 8 Kommunalabgabegesetz und Art. 22 Kostengesetz folgende Änderungssatzung zur Gebührensatzung in der Gemeinde Poing:

§ 1
Erweiterung von Gebührentatbeständen


In § 3 Abs. 1 wird nach Nr. 4. „für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand“ wird neu eingefügt:
6. für ein Urnengrab im Bestattungsgarten        700,00 €


Da eine Grabstätte im Bestattungsgarten nicht verlängert werden kann, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Urnengräber im Bestattungsgarten.


§ 2
redaktionelle Änderungen


Folgende Änderung wurde aus redaktionellen Gründen erforderlich:
§ 3 Abs. 1 Nr. 4. „für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand“ wird Nr. 5.


§ 3
Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt zum 01.05.2018 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung wird – ohne Änderung - als Satzung erlassen.

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung wird – ohne Änderung - als Satzung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(ka) Die Segnung des naturnahen Bestattungsgartens ist für Anfang Mai geplant, die ersten Beisetzungen können danach stattfinden.
Daher ist eine Änderung der Friedhofssatzung erforderlich.
Weitere Änderungen in der Friedhofssatzung betreffen das Verbot von Grabsteinen, welche aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren und Regelungen hinsichtlich des zulässigen Grabschmucks.
Die Grabnutzungsgebühr für Grabstätten im Bestattungsgarten muss ebenfalls festgesetzt werden. Dies erfolgt in Form einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.
Die Verwaltung hat entsprechende Satzungsentwürfe vorbereitet. Sie wurden im Haupt- und Finanzausschuss beraten.
Auf dessen Verschlag sollen beide Satzungsentwürfe, nach einer entsprechenden Änderung, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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4. Gemeindebücherei Poing; Satzungsänderung und Änderung der Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 06.03.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisher ist die Nutzung der Gemeindebücherei Poing wie folgt geregelt gewesen:

  1. Durch die Satzung zuletzt geändert am 14.10.1996 (Anlage 1)
  2. durch die Gebührensatzung, zuletzt geändert am 19.01.2009 (Anlage 2)
  3. durch die Benutzungsordnung gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung zuletzt geändert am 14.10.1996 (Anlage 3)

Die Verwaltung hat während der Zeit der Schließung der Gemeindebücherei aufgrund der Verlagerung in die Marktstraße 4, deren Umbau in den nächsten Wochen abgeschlossen sein wird, einen neuen

  1. Satzungsentwurf, Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing (Anlage 4)

und einen neuen

  1. Gebührensatzungsentwurf, Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Gemeindebücherei Poing (Anlage 5)

erarbeitet.

Kriterien der bisher gültigen Nutzungsordnung wie das Leihe-Verfahren mit Fristen, Zulassung und Beschränkungen sind nun in den Satzungsentwurf eingearbeitet  Dazu sind die Erfahrungen bereits bestehender Büchereien mit digitaler Nutzung herangezogen worden.

In dem Satzungsentwurf über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing sind neben den Regularien der Nutzung der Printmedien die zukünftige Online-Leihe, auch im Onleihe-Verbund SüBO (Südbayern Onleihe) sowie die Nutzung der öffentlichen PC-Arbeitsplätze der Gemeindebücherei eingearbeitet.

Damit entspricht der Satzungsentwurf den heutigen Anforderungen an digitale Mediennutzung in einer kommunalen Bücherei.

Es wird insbesondere vorgeschlagen, den Nutzerkreis gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Satzungsentwurfes zu erweitern. (Anlage 6)

Öffnungszeiten und  Hausordnung gemäß § 12 der Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing werden als laufendes Geschäft der Verwaltung gesondert erlassen und veröffentlicht. (Anlage 6)

Die Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Bücherei der Gemeinde Poing gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing regelt insbesondere die anfallenden Grundgebühren, die Kosten des digitalen Leseausweises, der Nutzung der Printmedien, der Fernleihe sowie die Säumnis- und Mahngebühren.

Die Höhe der Gebühren ist in etwa vergleichbar mit den umliegenden Gemeindebüchereien.
Beide Entwürfe sind von der Verwaltung auf Plausibilität geprüft worden.

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat:

  1. Die Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing wird ohne Änderungen beschlossen.

  1. Die Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Gemeindebücherei wird mit folgender Änderung beschlossen:
Im § 5  Vorbestellung, Kopien, Internet wird in der 2. Zeile eingefügt (fett):
„Kopien, Ausdrucke pro Seite:                                                EUR 0,10“

Beschluss 1

Die Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing wird ohne Änderungen beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Gemeindebücherei wird mit folgender Änderung beschlossen:
Im § 5  Vorbestellung, Kopien, Internet wird in der 2. Zeile eingefügt (fett):
„Kopien, Ausdrucke pro Seite:                                                EUR 0,10“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Kurzbericht

(kra) Bisher ist die Nutzung der Gemeindebücherei Poing durch die Satzung zuletzt geändert am 14.10.1996, durch die Gebührensatzung, zuletzt geändert am 19.01.2009 und durch die Benutzungsordnung gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung zuletzt geändert am 14.10.1996 geregelt gewesen.

Die Verwaltung hat während der Zeit der Schließung der Gemeindebücherei aufgrund der Verlagerung in die Marktstraße 4, deren Umbau in den nächsten Wochen abgeschlossen sein wird, eine neue Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing und eine neue Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Gemeindebücherei Poing erarbeitet.

Kriterien der bisher gültigen Nutzungsordnung wie das Leihe-Verfahren mit Fristen, Zulassung und Beschränkungen sind nun in den Satzungsentwurf eingearbeitet  Dazu sind die Erfahrungen bereits bestehender Büchereien mit digitaler Nutzung herangezogen worden.

In dem Satzungsentwurf über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing sind neben den Regularien der Nutzung der Printmedien die zukünftige Online-Leihe, auch im Onleihe-Verbund SüBO (Südbayern Onleihe) sowie die Nutzung der öffentlichen PC-Arbeitsplätze der Gemeindebücherei eingearbeitet.

Damit entspricht der Satzungsentwurf den heutigen Anforderungen an digitale Mediennutzung in einer kommunalen Bücherei.

Es wurde vorgeschlagen, den Nutzerkreis zu erweitern. Öffnungszeiten und  Hausordnung gemäß § 12 der Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing werden als laufendes Geschäft der Verwaltung gesondert erlassen und veröffentlicht.

Die Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Bücherei der Gemeinde Poing gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung über die Nutzung der Gemeindebücherei der Gemeinde Poing regelt insbesondere die neu anfallenden Grundgebühren, die Kosten des digitalen Leseausweises, der Nutzung der Printmedien, der Fernleihe sowie die Säumnis- und Mahngebühren.

Die Höhe dieser Gebühren ist in etwa vergleichbar mit denen der umliegenden Gemeindebüchereien.

Datenstand vom 19.04.2018 11:28 Uhr