Datum: 05.06.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:35 Uhr bis 19:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Bauanträge
2.1 Antrag auf Verlängerung des bestehenden Vorbescheids für den Neubau einer Lagerhalle mit Büroanbau auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Poing
2.2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach im Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Plieninger Straße 18
2.3 Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 1) an der Eckartstraße 12, Fl.Nr. 66/6, Gemarkung Poing
2.4 Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 2), Eckartstraße 14, Fl.Nr. 690/24 und 690/25 (T), Gemarkung Poing
2.5 Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 3), Eckartstr. 16, Fl.Nr. 690/26 und 690/25 (T), Gemarkung Poing
2.6 Neubau einer Tiefgarage, Eckartstraße 12 - 16, Fl.Nrn. 66, 66/6, 67, 690/24, 690/25 und 690/26, Gemarkung Poing
3 Neubau eines viergruppigen Containerprovisoriums des Katholischen Kindergartens am Endbachweg an der Hohenzollernstraße, Fl.Nr. 411/1, Gemarkung Poing hier: Stellplatznachweis

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö informativ 1
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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö informativ 2
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2.1. Antrag auf Verlängerung des bestehenden Vorbescheids für den Neubau einer Lagerhalle mit Büroanbau auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl.Nr. 524/3, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13.04.2018 wird die Verlängerung des bestehenden Vorbescheides des Landratsamtes Ebersberg vom 13.05.2015, Aktenzeichen Nr. V-2014-2920, beantragt.

Der Antrag ging am 24.04.2018 bei der Gemeinde Poing ein.

Stellungnahme der Verwaltung

Da sich die bauplanungsrechtliche Grundlagen für die Erteilung des Vorbescheides nicht geändert haben, erfolgt die Zustimmung zur Verlängerung.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Lagerhalle mit Büroanbau auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl.Nr. 524/3 Gemarkung, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Lagerhalle mit Büroanbau auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl.Nr. 524/3 Gemarkung, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Mit Schreiben vom 13.04.2018 wurde die Verlängerung des bestehenden Vorbescheides vom 13.05.2018 beantragt.
Da sich die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Erteilung des Vorbescheides nicht geändert haben, erfolgt die Zustimmung zur Verlängerung.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Lagerhalle mit Büroanbau auf dem Grundstück Gruber Straße, Fl.Nr. 524/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.

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2.2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach im Außenbereich auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Plieninger Straße 18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Am 07.05.2018 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach auf dem Grundstück Plieninger Straße 18, Fl.Nr. 702/1 ein.

Frage:
Eine Blechgarage soll auf einem einfachen Bodenrost ohne Fundament mit den Maßen 6 m Länge x 5 m Breite x 2,14 m Höhe errichtet werden.
Ist dies planungsrechtlich zulässig?

Das Grundstück Fl.Nr. 702/1 befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuches (BauGB). Nachdem die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) nicht gegeben ist, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.

Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall vor, da die Errichtung der Blechgarage den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing widerspricht, hier „Öffentliche Grünfläche - Fläche für die Friedhofserweiterung“ vorsieht.

Bereits in den Jahren 1995 und 2003 wurde von Seiten des Landratsamtes Ebersberg ungenehmigte Bauvorhaben auf diesem Grundstück zur Beseitigung angeordnet. In diesen Bescheiden wurde von Seiten des Landratsamt festgestellt, dass diese Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sind.

Ein damals nicht genehmigtes und auch nicht genehmigungsfähiges Holzhaus wurde beseitigt. Die genehmigungspflichtigen Umbauten im Wohnhaus und ein abgeschlepptes Dach am Kfz-Unterstellplatz musste von Seiten der Gemeinde gerichtlich geduldet werden.
Des Weiteren musste der errichtete und nicht genehmigte Lageplatz beseitigt werden, da dieser im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig ist.

Beschlussvorschlag

Die Errichtung der beantragten Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Gemarkung Poing ist planungsrechtlich nicht zulässig.

Beschluss

Die Errichtung der beantragten Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Gemarkung Poing ist planungsrechtlich nicht zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 07.05.2018 ging bei der Gemeinde Poing ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung einer Blechgarage mit Satteldach auf dem Grundstück Plieninger Straße 18, Fl.Nr. 702/1 ein.
Frage:
Eine Blechgarage soll auf einem einfachen Bodenrost ohne Fundament mit den Maßen 6 m Länge x 5 m Breite x 2,14 m Höhe errichtet werden.
Ist dies planungsrechtlich zulässig?
Das Grundstück Fl.Nr. 702/1 befindet sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuches (BauGB). Nachdem die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) nicht gegeben ist, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.
Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall vor, da die Errichtung der Blechgarage den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Poing widerspricht, hier „Öffentliche Grünfläche - Fläche für die Friedhofserweiterung“ vorsieht.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Die Errichtung der beantragten Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 702/1, Gemarkung Poing, ist planungsrechtlich nicht zulässig.

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2.3. Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 1) an der Eckartstraße 12, Fl.Nr. 66/6, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Am 22.05.2018 ging der Bauantrag bei der Gemeinde Poing ein.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.

Allgemein: Insgesamt sollen 3 gleichwertige Mehrfamilienhäuser sowie eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, um eine gerechte/gleichwertige Aufteilung zu ermöglichen Der Bebauungsplan sieht 3 Bauräume mit unterschiedlicher Bauraum- und Geschossflächenfestsetzung vor (vgl. Anlage 1 – Überschreitungen der Baufelder und Verlagerung der Geschossflächen).
Insgesamt wird die festgesetzte Geschossfläche jedoch eingehalten.

Es werden folgende Anträge auf Befreiung gestellt:

1) Überschreitung der Geschossfläche von Haus 1 um 124 qm
Durch Verlagerung der Geschossflächen der Haupt- und Zwischenbaukörper:
Haus 1 Überschreitung:  654 qm statt 530 qm
Haus 2 Unterschreitung: 654 qm statt 660 qm
Haus 3 Unterschreitung: 654 qm statt 760 qm
Zwischenbauten (Haus 1/2/3) generell Unterschreitung: 36 qm statt 40 qm

Der Bebauungsplan sieht drei unterschiedliche Baufelder mit unterschiedlicher Geschossfläche bzw. Baukörpergröße vor. Die vorliegende Planung sieht die Bebauung mit drei gleich großen Gebäuden vor. Sie wird damit dem Wunsch der drei (Geschwister-)Bauherren nach gerechter Aufteilung der Geschossflächen und ökonomischer Bauausführung gerecht. Städtebaulich werden dabei die Vorgaben des Bebauungsplans (z.B. Gliederung der Baukörper und Obergrenze der Baudichte des gesamten Bereichs der drei Gebäude (GF 2070) u.ä.) beachtet (vgl. Anlage 1).

2) Pkt. 1.5 des Bebauungsplanes – Lage der Gebäude mit Überschreitung der Baugrenze
mit Überschreitung der Baugrenze (Haus 1 – ca. 2,35 m und Haus 2 ca. 4,40 m jeweils auf der Ostseite) und Abweichung von der Baulinie (max. 1,15 m auf Ostseite) und damit Abweichung von den Abstandsflächen

Wegen des bestehenden Gebäudes verschiebt sich der – jeweils zur Hälfte der Breite zugeordnete – Zwischenbaukörper um ca. 1,50 m nach Osten. Und auf Grund der geplanten Ausbildung von drei gleich großen Baukörpern (entsprechende Begründung Befreiung 1) ist das Haus 1 um 86 cm länger als die vorgesehene Baugrenze. Damit überschreitet das Haus 1 auf der Ostseite die Baugrenze um ca. 2,35 m.
Der Abstand zwischen den beiden Giebelwänden an der Fußwegebeziehung (zwischen Haus 1 / Ost und Haus 2/ West) soll wegen der besseren Belichtung und der Möglichkeit der Anordnung von Fahrradräumen maximiert werden. Dadurch überschreitet das Haus 2 die Baugrenze auf der Ostseite zum Teil um ca. 4,40 m.
Ansonsten werden der bei der Anordnung der Gebäude die Vorgaben des Bebauungsplans (z.B. Gliederung der Baukörper u.ä.) beachtet.
Ebenso die Baulinie auf der Westseite mit Übernahme bestehender Gebäudefluchten. Da die geplanten Gebäude jedoch parallel zur Straße laufen sollen, ergibt sich auf der Ostseite ein Abstand von bis zu ca. 1,15 m der Gebäudeflucht von der Baulinie.

Auf Grund der Nichteinhaltung des Bebauungsplans fallen Abstandsflächen an. Sowohl auf der Nordseite, zur Straße hin, als auch zwischen den, vor genannten, Giebelwänden von Haus 1 und 2. Trotz der hinsichtlich der Abstandsflächen günstigeren Gebäudeanordnung, als im Bebauungsplan möglich / bzw. vorgesehen, können die Abstandsflächen in beiden Fällen nicht eingehalten werden. Dafür wird eine Abweichung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachdem die Gesamt-Geschoßfläche von 2.070 qm mit den 3 Mehrfamilienhäusern insgesamt eingehalten wird, bestehen keine Bedenken, die erforderlichen Befreiungen hinsichtlich
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze sowie
  • Nichteinhaltung der Baulinie
zu erteilen.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen entscheidet das Landratsamt Ebersberg.

3) Pkt. 2.1.6 – Belichtung des Dachgeschosses mit Vergrößerung der Dachflächenfenster, Erhöhung der zulässigen Anzahl von Dachflächenfenster sowie Errichtung einer Dachgaube
Für eine ausreichende Wohnqualität ist eine optimale Belichtung der Wohnungen erforderlich. Dazu werden die Dachflächenfenster geringfügig von 80 / 150 cm auf 114 / 160 cm vergrößert. Und die Anzahl der Dachflächenfenster auf der Nordseite wird um ein Stück gegenüber der zulässigen Anzahl (3 Stück) erhöht.
Auf der Südseite wird noch zusätzlich eine Dachgaube zur besseren Belichtung angeordnet (Die Befreiung zur Errichtung von Dachgauben wurde auch bereits für andere Anträge im Bereich des Bebauungsplanes erteilt).

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen eine Vergrößerung der Dachfenster sowie die Erhöhung der zulässigen Anzahl. Die Dachgaube entspricht der Satzung der Gemeinde über die Zulässigkeit von Dachgauben und wird befürwortet.
Den hierfür erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan wird zugestimmt.

4) Pkt. 4.1 – Belüftung der straßenseitigen Wohnungen über eine Lüftungsanlage und nicht über eine Wintergartenkonstruktion
Die Elternschlafzimmer werden, ausnahmsweise, auf Grund planerischer Zwänge, straßenseitig auf der Nordseite angeordnet. Die erforderliche Zwangsbelüftung erfolgt über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, welche die Schallschutzanforderungen aus dem Bebauungsplan berücksichtigt. Energetisch und bauphysikalisch ist die Lüftungsanlage vorteilhafter als die – im Bebauungsplan vorgeschlagene – Wintergartenkonstruktion und wird der Intention des Bebauungsplanes ebenso gerecht.

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken; über die Befreiung / Abweichung hiervon entscheidet das Landratsamt Ebersberg.

Erforderliche Stellplätze:
Je Wohnung über 40 qm / 1,5 Stellplätze erforderlich, bei 33 Wohnungen insgesamt 49,5 = 50

Bei Wohnnutzung sind 10 % des Stellplatzbedarfs als oberirdische Besucherstellplätze herzustellen, also 5.

Es werden insgesamt 50 Stellplätze (44 in der gemeinsamen Tiefgarage, 6 oberirdisch) nachgewiesen. Der Stellplatznachweis ist somit erfüllt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 1), Eckartstraße 12, Fl.Nr. 66/6, Gemarkung Poing wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 1), Eckartstraße 12, Fl.Nr. 66/6, Gemarkung Poing wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001. Allgemein: Insgesamt sollen 3 gleichwertige Mehrfamilienhäuser sowie eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, um eine gerechte/gleichwertige Aufteilung zu ermöglichen Der Bebauungsplan sieht 3 Bauräume mit unterschiedlicher Bauraum- und Geschossflächenfestsetzung vor (vgl. Anlage 1 – Überschreitungen der Baufelder und Verlagerung der Geschossflächen).
Insgesamt wird die festgesetzte Geschossfläche jedoch eingehalten.
Es werden folgende Anträge auf Befreiung gestellt:
1) Überschreitung der Geschossfläche von Haus 1 um 124 qm
Durch Verlagerung der Geschossflächen der Haupt- und Zwischenbaukörper:
Haus 1 Überschreitung:  654 qm statt 530 qm
Haus 2 Unterschreitung: 654 qm statt 660 qm
Haus 3 Unterschreitung: 654 qm statt 760 qm
Zwischenbauten (Haus 1/2/3) generell Unterschreitung: 36 qm statt 40 qm
2) Pkt. 1.5 des Bebauungsplanes – Lage der Gebäude mit Überschreitung der Baugrenze
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachdem die Gesamt-Geschoßfläche von 2.070 qm mit den 3 Mehrfamilienhäusern insgesamt eingehalten wird, bestehen keine Bedenken, die erforderlichen Befreiungen hinsichtlich
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze sowie
  • Nichteinhaltung der Baulinie
zu erteilen.
Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen entscheidet das Landratsamt Ebersberg.
3) Pkt. 2.1.6 – Belichtung des Dachgeschosses mit Vergrößerung der Dachflächenfenster, Erhöhung der zulässigen Anzahl von Dachflächenfenster sowie Errichtung einer Dachgaube
Für eine ausreichende Wohnqualität ist eine optimale Belichtung der Wohnungen erforderlich
Stellungnahme der Verwaltung:
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen eine Vergrößerung der Dachfenster sowie die Erhöhung der zulässigen Anzahl. Die Dachgaube entspricht der Satzung der Gemeinde über die Zulässigkeit von Dachgauben und wird befürwortet.
Den hierfür erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan wird zugestimmt.
4) Pkt. 4.1 – Belüftung der straßenseitigen Wohnungen über eine Lüftungsanlage und nicht über eine Wintergartenkonstruktion
Erforderliche Stellplätze:
Je Wohnung über 40 qm / 1,5 Stellplätze erforderlich, bei 33 Wohnungen insgesamt 49,5 = 50
Bei Wohnnutzung sind 10 % des Stellplatzbedarfs als oberirdische Besucherstellplätze herzustellen, also 5.
Es werden insgesamt 50 Stellplätze (44 in der gemeinsamen Tiefgarage, 6 oberirdisch) nachgewiesen. Der Stellplatznachweis ist somit erfüllt.
Nach Diskussion wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 1), Eckartstraße 12, Fl.Nr. 66/6, Gemarkung Poing, wird erteilt.
Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

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2.4. Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 2), Eckartstraße 14, Fl.Nr. 690/24 und 690/25 (T), Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Am 22.05.2018 ging der Bauantrag bei der Gemeinde Poing ein.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.

Allgemein: Insgesamt sollen 3 gleichwertige Mehrfamilienhäuser sowie eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, um eine gerechte/gleichwertige Aufteilung zu ermöglichen Der Bebauungsplan sieht 3 Bauräume mit unterschiedlicher Bauraum- und Geschossflächenfestsetzung vor (vgl. Anlage 1 – Überschreitungen der Baufelder und Verlagerung der Geschossflächen).
Insgesamt wird die festgesetzte Geschossfläche jedoch eingehalten.

Es werden folgende Anträge auf Befreiung gestellt:

1) Überschreitung der Geschossfläche von Haus 1 um 124 qm
Durch Verlagerung der Geschossflächen der Haupt- und Zwischenbaukörper:
Haus 1 Überschreitung:  654 qm statt 530 qm
Haus 2 Unterschreitung: 654 qm statt 660 qm
Haus 3 Unterschreitung: 654 qm statt 760 qm
Zwischenbauten (Haus 1/2/3) generell Unterschreitung: 36 qm statt 40 qm

Der Bebauungsplan sieht drei unterschiedliche Baufelder mit unterschiedlicher Geschossfläche bzw. Baukörpergröße vor. Die vorliegende Planung sieht die Bebauung mit drei gleich großen Gebäuden vor. Sie wird damit dem Wunsch der drei (Geschwister-)Bauherren nach gerechter Aufteilung der Geschossflächen und ökonomischer Bauausführung gerecht. Städtebaulich werden dabei die Vorgaben des Bebauungsplans (z.B. Gliederung der Baukörper und Obergrenze der Baudichte des gesamten Bereichs der drei Gebäude (GF 2070) u.ä.) beachtet (vgl. Anlage 1).

2) Pkt. 1.5 des Bebauungsplanes – Lage der Gebäude mit Überschreitung der Baugrenze
mit Überschreitung der Baugrenze (Haus 1 – ca. 2,35 m und Haus 2 ca. 4,40 m jeweils auf der Ostseite) und Abweichung von der Baulinie (max. 1,15 m auf Ostseite) und damit Abweichung von den Abstandsflächen

Wegen des bestehenden Gebäudes verschiebt sich der – jeweils zur Hälfte der Breite zugeordnete – Zwischenbaukörper um ca. 1,50 m nach Osten. Und auf Grund der geplanten Ausbildung von drei gleich großen Baukörpern (entsprechende Begründung Befreiung 1) ist das Haus 1 um 86 cm länger als die vorgesehene Baugrenze. Damit überschreitet das Haus 1 auf der Ostseite die Baugrenze um ca. 2,35 m.
Der Abstand zwischen den beiden Giebelwänden an der Fußwegebeziehung (zwischen Haus 1 / Ost und Haus 2/ West) soll wegen der besseren Belichtung und der Möglichkeit der Anordnung von Fahrradräumen maximiert werden. Dadurch überschreitet das Haus 2 die Baugrenze auf der Ostseite zum Teil um ca. 4,40 m.
Ansonsten werden der bei der Anordnung der Gebäude die Vorgaben des Bebauungsplans (z.B. Gliederung der Baukörper u.ä.) beachtet.
Ebenso die Baulinie auf der Westseite mit Übernahme bestehender Gebäudefluchten. Da die geplanten Gebäude jedoch parallel zur Straße laufen sollen, ergibt sich auf der Ostseite ein Abstand von bis zu ca. 1,15 m der Gebäudeflucht von der Baulinie.

Auf Grund der Nichteinhaltung des Bebauungsplans fallen Abstandsflächen an. Sowohl auf der Nordseite, zur Straße hin, als auch zwischen den, vor genannten, Giebelwänden von Haus 1 und 2. Trotz der hinsichtlich der Abstandsflächen günstigeren Gebäudeanordnung, als im Bebauungsplan möglich / bzw. vorgesehen, können die Abstandsflächen in beiden Fällen nicht eingehalten werden. Dafür wird eine Abweichung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachdem die Gesamt-Geschoßfläche von 2.070 qm mit den 3 Mehrfamilienhäusern insgesamt eingehalten wird, bestehen keine Bedenken, die erforderlichen Befreiungen hinsichtlich
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze sowie
  • Nichteinhaltung der Baulinie
zu erteilen.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen entscheidet das Landratsamt Ebersberg.

3) Pkt. 2.1.6 – Belichtung des Dachgeschosses mit Vergrößerung der Dachflächenfenster, Erhöhung der zulässigen Anzahl von Dachflächenfenster sowie Errichtung einer Dachgaube
Für eine ausreichende Wohnqualität ist eine optimale Belichtung der Wohnungen erforderlich. Dazu werden die Dachflächenfenster geringfügig von 80 / 150 cm auf 114 / 160 cm vergrößert. Und die Anzahl der Dachflächenfenster auf der Nordseite wird um ein Stück gegenüber der zulässigen Anzahl (3 Stück) erhöht.
Auf der Südseite wird noch zusätzlich eine Dachgaube zur besseren Belichtung angeordnet (Die Befreiung zur Errichtung von Dachgauben wurde auch bereits für andere Anträge im Bereich des Bebauungsplanes erteilt).

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen eine Vergrößerung der Dachfenster sowie die Erhöhung der zulässigen Anzahl. Die Dachgaube entspricht der Satzung der Gemeinde über die Zulässigkeit von Dachgauben und wird befürwortet.
Den hierfür erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan wird zugestimmt.

4) Pkt. 4.1 – Belüftung der straßenseitigen Wohnungen über eine Lüftungsanlage und nicht über eine Wintergartenkonstruktion
Die Elternschlafzimmer werden, ausnahmsweise, auf Grund planerischer Zwänge, straßenseitig auf der Nordseite angeordnet. Die erforderliche Zwangsbelüftung erfolgt über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, welche die Schallschutzanforderungen aus dem Bebauungsplan berücksichtigt. Energetisch und bauphysikalisch ist die Lüftungsanlage vorteilhafter als die – im Bebauungsplan vorgeschlagene – Wintergartenkonstruktion und wird der Intention des Bebauungsplanes ebenso gerecht.

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken; über die Befreiung / Abweichung hiervon entscheidet das Landratsamt Ebersberg.

Erforderliche Stellplätze:
Je Wohnung über 40 qm / 1,5 Stellplätze erforderlich, bei 33 Wohnungen insgesamt 49,5 = 50

Bei Wohnnutzung sind 10 % des Stellplatzbedarfs als oberirdische Besucherstellplätze herzustellen, also 5.

Es werden insgesamt 50 Stellplätze (44 in der gemeinsamen Tiefgarage, 6 oberirdisch) nachgewiesen. Der Stellplatznachweis ist somit erfüllt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 2),
Eckartstraße 14, Fl.Nr. 690/24 und 690/25 (T.), Gemarkung Poing wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 2),
Eckartstraße 14, Fl.Nr. 690/24 und 690/25 (T.), Gemarkung Poing wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.
Allgemein: Insgesamt sollen 3 gleichwertige Mehrfamilienhäuser sowie eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, um eine gerechte/gleichwertige Aufteilung zu ermöglichen Der Bebauungsplan sieht 3 Bauräume mit unterschiedlicher Bauraum- und Geschossflächenfestsetzung vor (vgl. Anlage 1 – Überschreitungen der Baufelder und Verlagerung der Geschossflächen).
Insgesamt wird die festgesetzte Geschossfläche jedoch eingehalten.
Sachvortrag wie vorhergehend bei „Eckartstraße 12,
Haus 1.
Nach Diskussion wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 2), Eckartstraße 14, Fl.Nr. 690/24 und 690/25 (T), Gemarkung Poing, wird erteilt.
Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

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2.5. Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 3), Eckartstr. 16, Fl.Nr. 690/26 und 690/25 (T), Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 2.5

Sachverhalt

Am 22.05.2018 ging der Bauantrag bei der Gemeinde Poing ein.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.

Allgemein: Insgesamt sollen 3 gleichwertige Mehrfamilienhäuser sowie eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, um eine gerechte/gleichwertige Aufteilung zu ermöglichen Der Bebauungsplan sieht 3 Bauräume mit unterschiedlicher Bauraum- und Geschossflächenfestsetzung vor (vgl. Anlage 1 – Überschreitungen der Baufelder und Verlagerung der Geschossflächen).
Insgesamt wird die festgesetzte Geschossfläche jedoch eingehalten.

Es werden folgende Anträge auf Befreiung gestellt:

1) Überschreitung der Geschossfläche von Haus 1 um 124 qm
Durch Verlagerung der Geschossflächen der Haupt- und Zwischenbaukörper:
Haus 1 Überschreitung:  654 qm statt 530 qm
Haus 2 Unterschreitung: 654 qm statt 660 qm
Haus 3 Unterschreitung: 654 qm statt 760 qm
Zwischenbauten (Haus 1/2/3) generell Unterschreitung: 36 qm statt 40 qm

Der Bebauungsplan sieht drei unterschiedliche Baufelder mit unterschiedlicher Geschossfläche bzw. Baukörpergröße vor. Die vorliegende Planung sieht die Bebauung mit drei gleich großen Gebäuden vor. Sie wird damit dem Wunsch der drei (Geschwister-)Bauherren nach gerechter Aufteilung der Geschossflächen und ökonomischer Bauausführung gerecht. Städtebaulich werden dabei die Vorgaben des Bebauungsplans (z.B. Gliederung der Baukörper und Obergrenze der Baudichte des gesamten Bereichs der drei Gebäude (GF 2070) u.ä.) beachtet (vgl. Anlage 1).

2) Pkt. 1.5 des Bebauungsplanes – Lage der Gebäude mit Überschreitung der Baugrenze
mit Überschreitung der Baugrenze (Haus 1 – ca. 2,35 m und Haus 2 ca. 4,40 m jeweils auf der Ostseite) und Abweichung von der Baulinie (max. 1,15 m auf Ostseite) und damit Abweichung von den Abstandsflächen

Wegen des bestehenden Gebäudes verschiebt sich der – jeweils zur Hälfte der Breite zugeordnete – Zwischenbaukörper um ca. 1,50 m nach Osten. Und auf Grund der geplanten Ausbildung von drei gleich großen Baukörpern (entsprechende Begründung Befreiung 1) ist das Haus 1 um 86 cm länger als die vorgesehene Baugrenze. Damit überschreitet das Haus 1 auf der Ostseite die Baugrenze um ca. 2,35 m.
Der Abstand zwischen den beiden Giebelwänden an der Fußwegebeziehung (zwischen Haus
1 / Ost und Haus 2 / West) soll wegen der besseren Belichtung und der Möglichkeit der Anordnung von Fahrradräumen maximiert werden. Dadurch überschreitet das Haus 2 die Baugrenze auf der Ostseite zum Teil um ca. 4,40 m.
Ansonsten werden der bei der Anordnung der Gebäude die Vorgaben des Bebauungsplans (z.B. Gliederung der Baukörper u.ä.) beachtet.
Ebenso die Baulinie auf der Westseite mit Übernahme bestehender Gebäudefluchten. Da die geplanten Gebäude jedoch parallel zur Straße laufen sollen, ergibt sich auf der Ostseite ein Abstand von bis zu ca. 1,15 m der Gebäudeflucht von der Baulinie.

Auf Grund der Nichteinhaltung des Bebauungsplans fallen Abstandsflächen an. Sowohl auf der Nordseite, zur Straße hin, als auch zwischen den, vor genannten, Giebelwänden von Haus 1 und 2. Trotz der hinsichtlich der Abstandsflächen günstigeren Gebäudeanordnung, als im Bebauungsplan möglich / bzw. vorgesehen, können die Abstandsflächen in beiden Fällen nicht eingehalten werden. Dafür wird eine Abweichung beantragt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachdem die Gesamt-Geschoßfläche von 2.070 qm mit den 3 Mehrfamilienhäusern insgesamt eingehalten wird, bestehen keine Bedenken, die erforderlichen Befreiungen hinsichtlich
  • Überschreitung der GF um 124 qm,
  • Überschreitung der Baugrenze sowie
  • Nichteinhaltung der Baulinie
zu erteilen.

Hinsichtlich der Nichteinhaltung der Abstandsflächen entscheidet das Landratsamt Ebersberg.

3) Pkt. 2.1.6 – Belichtung des Dachgeschosses mit Vergrößerung der Dachflächenfenster, Erhöhung der zulässigen Anzahl von Dachflächenfenster sowie Errichtung einer Dachgaube
Für eine ausreichende Wohnqualität ist eine optimale Belichtung der Wohnungen erforderlich. Dazu werden die Dachflächenfenster geringfügig von 80 / 150 cm auf 114 / 160 cm vergrößert. Und die Anzahl der Dachflächenfenster auf der Nordseite wird um ein Stück gegenüber der zulässigen Anzahl (3 Stück) erhöht.
Auf der Südseite wird noch zusätzlich eine Dachgaube zur besseren Belichtung angeordnet (Die Befreiung zur Errichtung von Dachgauben wurde auch bereits für andere Anträge im Bereich des Bebauungsplanes erteilt).

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen eine Vergrößerung der Dachfenster sowie die Erhöhung der zulässigen Anzahl. Die Dachgaube entspricht der Satzung der Gemeinde über die Zulässigkeit von Dachgauben und wird befürwortet.
Den hierfür erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan wird zugestimmt.

4) Pkt. 4.1 – Belüftung der straßenseitigen Wohnungen über eine Lüftungsanlage und nicht über eine Wintergartenkonstruktion
Die Elternschlafzimmer werden, ausnahmsweise, auf Grund planerischer Zwänge, straßenseitig auf der Nordseite angeordnet. Die erforderliche Zwangsbelüftung erfolgt über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, welche die Schallschutzanforderungen aus dem Bebauungsplan berücksichtigt. Energetisch und bauphysikalisch ist die Lüftungsanlage vorteilhafter als die – im Bebauungsplan vorgeschlagene – Wintergartenkonstruktion und wird der Intention des Bebauungsplanes ebenso gerecht.

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken; über die Befreiung / Abweichung hiervon entscheidet das Landratsamt Ebersberg.

Erforderliche Stellplätze:
Je Wohnung über 40 qm / 1,5 Stellplätze erforderlich, bei 33 Wohnungen insgesamt 49,5 = 50

Bei Wohnnutzung sind 10 % des Stellplatzbedarfs als oberirdische Besucherstellplätze herzustellen, also 5.

Es werden insgesamt 50 Stellplätze (44 in der gemeinsamen Tiefgarage, 6 oberirdisch) nachgewiesen. Der Stellplatznachweis ist somit erfüllt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 3),
Eckartstraße 16, Fl.Nr. 690/26 und 690/25 (T.), Gemarkung Poing wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 3),
Eckartstraße 16, Fl.Nr. 690/26 und 690/25 (T.), Gemarkung Poing wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.
Allgemein: Insgesamt sollen 3 gleichwertige Mehrfamilienhäuser sowie eine gemeinsame Tiefgarage errichtet werden, um eine gerechte/gleichwertige Aufteilung zu ermöglichen Der Bebauungsplan sieht 3 Bauräume mit unterschiedlicher Bauraum- und Geschossflächenfestsetzung vor (vgl. Anlage 1 – Überschreitungen der Baufelder und Verlagerung der Geschossflächen).
Insgesamt wird die festgesetzte Geschossfläche jedoch eingehalten.
Sachvortrag wie vorhergehend bei „Eckartstraße 12,
Haus 1.
Nach Diskussion wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (Haus 3), Eckartstraße 16, Fl.Nr. 690/26 und 690/25 (T), Gemarkung Poing, wird erteilt.
Die Zustimmung zu folgenden Befreiungen wird erteilt:
  • Überschreitung der Baugrenze,
  • Nichteinhaltung der Baulinie,
  • Überschreitung der Größe und Anzahl der Dachflächenfenster,
  • Errichtung einer Dachgaube

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2.6. Neubau einer Tiefgarage, Eckartstraße 12 - 16, Fl.Nrn. 66, 66/6, 67, 690/24, 690/25 und 690/26, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 2.6

Sachverhalt

Am 22.05.2018 ging der Bauantrag für die gemeinsame Tiefgarage für die Neubauvorhaben Eckartstraße 12 - 16 bei der Gemeinde ein.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.

Zum Bau der Tiefgarage trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:

  • TG-Anlagen sind im Bereich der privaten Grundstücke auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
  • An Tiefgaragen werden folgende Anforderungen gestellt:
    - Überdeckung der Rampen
    - Entlüftung über Dach in die freie Windströmung
  • TG-Ein- und Ausfahrten sind nur an der Hauptstraße und am Endbachweg zulässig.

Es werden folgende Abweichungen gemäß BayBO / BauGB beantragt:

1) Zu Pkt.1.6 – TG-Zu-/ausfahrt zur Eckartstraße (statt zur Hauptstraße)
Der Bebauungsplan schlägt für die Tiefgarage Gebäude (Haus 1 – 3) eine TG-Zufahrt auf der Südseite, mittig eines U-förmigen Gebäudes vor. Für diesen Baubereich wird es jedoch in absehbarer Zeit keine Planung bzw. Bauvorhaben geben. Eine sinnvolle Anordnung der TG-Zufahrt in diesem Bereich ist somit jetzt nicht möglich und würde nur zu einer umfangreichen Baumfällung und großflächigen Versieglung des vorhandenen Grünbereiches führen.
Deshalb sieht die Planung eine TG-Ausfahrt auf die Eckartstraße, auf kürzestem Weg zum Endbachweg (ca. 50 m) vor. Die Zahl der TG-Nutzer wird dabei auf die Anzahl der möglichen Stellplätze einer Mittelgarage (nur eine Rampenspur für Ein- und Ausfahrt beschränkt).

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Begründung zum Bebauungsplan enthält keine Aussage, warum eine TG-Aus-/Zufahrt zur Eckartstraße nicht möglich ist (somit ist kein städtebaulicher Belang betroffen).
Es bestehen keine Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen.

2) Zu Pkt. 3.3 – TG-Entlüftung über Dach
Entsprechend dem üblichen bautechnischen Standard wird für die geplante natürliche Tiefgaragenbe- und entlüftung das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt. Eine Entlüftung über Dach wird nicht notwendig sein und wurde auch bei bisherigen Bauvorhaben im Bereich des Bebauungsplanes nicht ausgeführt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen.

3) Zum Pkt. Allgemein des Bebauungsplans – Rampenneigung 16 % statt 15 %
Der Bereich mit der höheren Neigung ist vollflächig überdacht und nur einem beschränkten Nutzerkreis zugänglich. Die Anschlussbereiche der Rampe werden entsprechend ausgerundet.

Stellungnahme der Verwaltung:

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen.

Über die Abweichung entscheidet das Landratsamt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Tiefgarage (Eckartstraße 12 - 16),
Fl.Nrn. 66, 66/6, 67, 690/24, 690/25 und 690/26 der Gemarkung wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Abweichungen / Befreiungen wird erteilt:
  • TG-Zu-/Ausfahrt zur Eckartstraße
  • TG-Entlüftung über Dach

Folgende Auflage wird gemacht:

Die Tiefgarage soll so ausgebildet werden, dass eine Erweiterung zur Hauptstraße möglich ist (inkl. Ein-/Ausfahrten zur Hauptstraße), wenn die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung an der Hauptstraße umgesetzt wird.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Tiefgarage (Eckartstraße 12 - 16),
Fl.Nrn. 66, 66/6, 67, 690/24, 690/25 und 690/26 der Gemarkung wird erteilt.

Die Zustimmung zu folgenden Abweichungen / Befreiungen wird erteilt:
  • TG-Zu-/Ausfahrt zur Eckartstraße
  • TG-Entlüftung über Dach

Folgende Auflage wird gemacht:

Die Tiefgarage soll so ausgebildet werden, dass eine Erweiterung zur Hauptstraße möglich ist (inkl. Ein-/Ausfahrten zur Hauptstraße), wenn die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung an der Hauptstraße umgesetzt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 22.05.2018 ging der Bauantrag für die gemeinsame Tiefgarage für die Neubauvorhaben Eckartstraße 12 - 16 bei der Gemeinde ein.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32-W, Hauptstraße, westlicher Bereich, wirksam seit 31.10.2001.
Zum Bau der Tiefgarage trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen:
  • TG-Anlagen sind im Bereich der privaten Grundstücke auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
  • An Tiefgaragen werden folgende Anforderungen gestellt:
    - Überdeckung der Rampen
    - Entlüftung über Dach in die freie Windströmung
  • TG-Ein- und Ausfahrten sind nur an der Hauptstraße und am Endbachweg zulässig.
Es werden folgende Abweichungen gemäß BayBO / BauGB beantragt:
1) Zu Pkt.1.6 – TG-Zu-/ausfahrt zur Eckartstraße (statt zur Hauptstraße)
Der Bebauungsplan schlägt für die Tiefgarage Gebäude (Haus 1 – 3) eine TG-Zufahrt auf der Südseite, mittig eines U-förmigen Gebäudes vor. Für diesen Baubereich wird es jedoch in absehbarer Zeit keine Planung bzw. Bauvorhaben geben. Eine sinnvolle Anordnung der TG-Zufahrt in diesem Bereich ist somit jetzt nicht möglich und würde nur zu einer umfangreichen Baumfällung und großflächigen Versieglung des vorhandenen Grünbereiches führen.
Deshalb sieht die Planung eine TG-Ausfahrt auf die Eckartstraße, auf kürzestem Weg zum Endbachweg (ca. 50 m) vor. Die Zahl der TG-Nutzer wird dabei auf die Anzahl der möglichen Stellplätze einer Mittelgarage (nur eine Rampenspur für Ein- und Ausfahrt beschränkt).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Begründung zum Bebauungsplan enthält keine Aussage, warum eine TG-Aus-/Zufahrt zur Eckartstraße nicht möglich ist (somit ist kein städtebaulicher Belang betroffen).
Es bestehen keine Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen.
2) Zu Pkt. 3.3 – TG-Entlüftung über Dach
Entsprechend dem üblichen bautechnischen Standard wird für die geplante natürliche Tiefgaragenbe- und entlüftung das Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt. Eine Entlüftung über Dach wird nicht notwendig sein und wurde auch bei bisherigen Bauvorhaben im Bereich des Bebauungsplanes nicht ausgeführt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen.
3) Zum Pkt. Allgemein des Bebauungsplans – Rampenneigung 16 % statt 15 %
Der Bereich mit der höheren Neigung ist vollflächig überdacht und nur einem beschränkten Nutzerkreis zugänglich. Die Anschlussbereiche der Rampe werden entsprechend ausgerundet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken, diesem Antrag zuzustimmen.
Über die Abweichung entscheidet das Landratsamt.
Nach Diskussion über die beantragte Befreiung hinsichtlich TG-Zufahrt an der Eckartstraße wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Tiefgarage (Eckartstraße 12 – 16), Fl.Nrn. 66, 66/6, 67, 690/24, 690/25 und 690/26 der Gemarkung Poing wird erteilt.
Die Zustimmung zu folgenden Abweichungen / Befreiungen wird erteilt:
  • TG-ZU-/ausfahrt zur Eckartstraße
  • TG-Entlüftung über Dach
Folgende Auflage wird gemacht:
Die Tiefgarage soll so ausgebildet werden, dass eine Erweiterung zur Hauptstraße möglich ist (inkl. Ein-/Ausfahrten zur Hauptstraße), wenn die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung an der Hauptstraße umgesetzt wird.

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3. Neubau eines viergruppigen Containerprovisoriums des Katholischen Kindergartens am Endbachweg an der Hohenzollernstraße, Fl.Nr. 411/1, Gemarkung Poing hier: Stellplatznachweis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.06.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der BUA-Sitzung am 10.04.2018 ging es noch um den Nachweis der erforderlichen 6 Stellplätze für das Containerprovisorium.

Mittlerweile fand am 17.05.2018 hierzu ein Gespräch im Landratsamt Ebersberg statt.

Außerdem wurden für die umliegenden Gebäude alle Bauakten gesichtet und die erforderlichen Stellplätze entsprechend den Baugenehmigungen erfasst.

Sachstand / Ergebnis:

Für das Gebäude der PI Poing wurde im Rahmen der Erweiterung des PI-Gebäudes (genehmigt 21.01.1998) folgender Stellplatznachweis gefordert / genehmigt: 25 Stellplätze / 7 Garagen

Somit können im Bereich des PI-Gebäudes bzw. der Vereinsräume noch 4 Stellplätze geschaffen werden (hierfür ist die Versetzung des Mülltonnenhauses und der Streugutkiste erforderlich sowie der Bau von 2 zusätzlichen Stellplätzen in der Wiese am Vereinsgebäude).

Außerdem wurden alle Bauakten der Gebäude Wittelsbacherstraße 13, 13 a - c, 15, 17 sowie 21 als auch Hohenstaufenring 1, 3 und 5 gesichtet.

Die für diese Vorhaben erforderlichen Stellplätze sind alle auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen.

Die Parkplätze entlang der Wittelsbacherstraße (im Bereich der Haus-Nummern 13 - 21) sind Bestandteil des öffentlichen Verkehrsgrundes und nicht der Stellplatznachweis für die vorhandenen Gebäude (auch wenn dies im Bereich Wittelsbacherstraße 13, 13 a - c) anders beschildert ist. Dies wird noch geprüft und ggfs. entsprechendes veranlasst.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, vor dem Gebäude Wittelsbacherstraße 21 die östlichen 2 Parkplätze (für den Zeitraum des Containerprovisoriums) als Stellplatz für das Kita-Provisorium auszuweisen (vgl. Anlage 2).

Damit ist der Stellplatznachweis erfüllt.

Für den Hol- und Bringverkehr werden 2 Kurzzeitplätze in der Hohenzollernstraße (vgl. Markierung Anlage 2) ausgewiesen. Ansonsten sollte (wie bereits im Aktenvermerk vom 04.04.2018 festgelegt, der Hol- und Bringverkehr über die die Wittelsbacherstraße bzw. den Hohenstaufenring) erfolgen.

Unabhängig hiervon erfolgte auf Grund der Anregung eines Anwohners in der BUA-Sitzung am 10.04.2018 (teilweise Aufhebung der Einbahnregelung Hohenzollernstraße) nochmal eine Besichtigung durch die PI Poing und das Ordnungsamt mit folgendem Ergebnis:

„Eine teilweise Aufhebung ist aufgrund der baulichen Situation (Enge) und dem Flächenbedarf des Begegnungsverkehrs nicht möglich.
Wir werden daher nach Bezug des Kindergartens und nach Würdigung der dann in den Folgemonaten vorliegenden Verkehrssituation prüfen, ob eine gänzliche Aufhebung vertretbar ist. Hierzu kann naturgemäß heute noch keine Aussage getroffen werden.“

Dies wird dem Anwohner noch mitgeteilt.

Beschlussvorschlag

Dem vorgeschlagenen Nachweis der 6 erforderlichen Stellplätze wird zugestimmt.

Beschluss

Dem vorgeschlagenen Nachweis der 6 erforderlichen Stellplätze wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) In der BUA-Sitzung am 10.04.2018 ging es noch um den Nachweis der erforderlichen 6 Stellplätze für das Containerprovisorium.
Mittlerweile fand am 17.05.2018 hierzu ein Gespräch im Landratsamt Ebersberg statt.
Außerdem wurden für die umliegenden Gebäude alle Bauakten gesichtet und die erforderlichen Stellplätze entsprechend den Baugenehmigungen erfasst.
Sachstand / Ergebnis:
Für das Gebäude der PI Poing wurde im Rahmen der Erweiterung des PI-Gebäudes (genehmigt 21.01.1998) folgender Stellplatznachweis gefordert / genehmigt: 25 Stellplätze / 7 Garagen
Somit können im Bereich des PI-Gebäudes bzw. der Vereinsräume noch 4 Stellplätze geschaffen werden (hierfür ist die Versetzung des Mülltonnenhauses und der Streugutkiste erforderlich sowie der Bau von 2 zusätzlichen Stellplätzen in der Wiese am Vereinsgebäude).
Außerdem wurden alle Bauakten der Gebäude Wittelsbacherstraße 13, 13 a - c, 15, 17 sowie 21 als auch Hohenstaufenring 1, 3 und 5 gesichtet.
Die für diese Vorhaben erforderlichen Stellplätze sind alle auf den eigenen Grundstücken nachgewiesen.
Die Parkplätze entlang der Wittelsbacherstraße (im Bereich der Haus-Nummern 13 - 21) sind Bestandteil des öffentlichen Verkehrsgrundes und nicht der Stellplatznachweis für die vorhandenen Gebäude (auch wenn dies im Bereich Wittelsbacherstraße 13, 13 a - c) anders beschildert ist. Dies wird noch geprüft und ggfs. entsprechendes veranlasst.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, vor dem Gebäude Wittelsbacherstraße 21 die östlichen 2 Parkplätze (für den Zeitraum des Containerprovisoriums) als Stellplatz für das Kita-Provisorium auszuweisen.
Damit ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Für den Hol- und Bringverkehr werden 2 Kurzzeitplätze in der Hohenzollernstraße ausgewiesen. Ansonsten sollte (wie bereits im Aktenvermerk vom 04.04.2018 festgelegt, der Hol- und Bringverkehr über die die Wittelsbacherstraße bzw. den Hohenstaufenring) erfolgen.
Unabhängig hiervon erfolgte auf Grund der Anregung eines Anwohners in der BUA-Sitzung am 10.04.2018 (teilweise Aufhebung der Einbahnregelung Hohenzollernstraße) nochmal eine Besichtigung durch die PI Poing und das Ordnungsamt mit folgendem Ergebnis:
„Eine teilweise Aufhebung ist aufgrund der baulichen Situation (Enge) und dem Flächenbedarf des Begegnungsverkehrs nicht möglich.
Wir werden daher nach Bezug des Kindergartens und nach Würdigung der dann in den Folgemonaten vorliegenden Verkehrssituation prüfen, ob eine gänzliche Aufhebung vertretbar ist. Hierzu kann naturgemäß heute noch keine Aussage getroffen werden.“
Dies wird dem Anwohner noch mitgeteilt.
Nach Diskussion mit dem Ergebnis, dass keine Behinderung des Zugangs zu den Vereinsräumen erfolgen darf (hierzu erfolgt nochmal eine Überprüfung durch die Verwaltung), wird einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Die erforderlichen 6 Stellplätze werden nachgewiesen.

Datenstand vom 27.07.2018 13:09 Uhr