Datum: 24.07.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:31 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:56 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Neubau eines viergrupppigen Containerprovisoriums des Katholischen Kindergartens am Endbachweg an der Hohenzollernstraße, Fl.Nr. 411/1, Gemarkung Poing hier: Stellplatznachweis
2 Bauanträge
2.1 Errichtung eines Gartenzaunes im Außenbereich Fl.Nr. 964 und 964/1, Dorfstraße
2.2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses Neufarner Straße 10, Fl.Nr. 381/2
2.3 Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Reihenhauseinheiten mit drei Duplexgaragen in der Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4, Gemarkung Poing
2.4 Tektur zum Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage, Neufarner Straße 14 und 16; Fl.Nrn. 383 und 383/19, Gemarkung Poing
2.5 Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung in Büroräume im 5. Obergeschoß des Rathauses, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing
3 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung, Vorberatung einer Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten
4 Vorstellung eines Müllkonzeptes mit Überwachung der Containerstandplätze

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö informativ 1
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1.1. Neubau eines viergrupppigen Containerprovisoriums des Katholischen Kindergartens am Endbachweg an der Hohenzollernstraße, Fl.Nr. 411/1, Gemarkung Poing hier: Stellplatznachweis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Hinsichtlich der Stellplatzsituation wurde mittlerweile eine Lösung erarbeitet, bei der Eingang zu den Vereinsräumen frei zugänglich bleibt und 4 Stellplätze nachgewiesen werden können.

Die Anordnung entspricht § 4 der Garagen- und Stellplatzverordnung.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö informativ 2
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2.1. Errichtung eines Gartenzaunes im Außenbereich Fl.Nr. 964 und 964/1, Dorfstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 19.06.2018 ging bei der Gemeinde ein Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Gartenzaunes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 964 und 964/1 nähe Dorfstraße 28 ein.

Der Zaun soll als grüner Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m parallel zum Feld- und Waldweg Mittlerer Weg in einer Länge von 26 m und einer Breite von 19 m errichtet werden (siehe hierzu Lageplan). Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass durch die Errichtung des Zaunes die Besucher des westlich des Wohnhauses gelegenen öffentlichen Spielplatzes abgehalten werden, durch sein Grundstück zu gehen, um zum Spielplatz zu gelangen.

Die Grundstücke Fl.Nrn. 964 und 964/1 befinden sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

Nachdem der Zaun nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Bau GB unterliegt, also keiner landwirtschaftlich Nutzung dient, handelt es sich um sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen ist.

Sonstige Vorhaben können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange gemäß Art. 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt sind.

Auch unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist nicht ersichtlich, dass durch die Errichtung des Zaunes etwaige öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Die Eigenart der Natur bleibt gewahrt. Jedoch sollte aus naturschutzrechtlichen Gründen der Zaun als sockelloser Maschendrahtzaun, also mit einen Abstand zwischen Boden und Unterkante Zaun errichtet werden, damit Kleintiere ungehindert durchkommen.

In seiner Ausführung als Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m widerspricht der geplante Zaun nicht der gemeindlichen Einfriedungssatzung

Beschlussvorschlag

Der Errichtung eines Gartenzaunes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 964 und 964/1 in der o.g. Ausführung als (sockelloser) Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m wird zugestimmt.

Beschluss

Der Errichtung eines Gartenzaunes auf den Grundstücken Fl.Nrn. 964 und 964/1 in der o.g. Ausführung als (sockelloser) Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 m wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Kurzbericht

(smay) Am 19.06.2018 ging der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Gartenzaunes nahe der Dorfstraße 28 bei der Gemeindeverwaltung ein.

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Nachdem das geplante Vorhaben nicht der landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt, handelte es sich um ein sonstiges Vorhaben, welches nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
Der Zaun soll als sockelloser Maschendrahtzaun errichtet werden, mit einem gewissen Abstand zwischen Unterkante Zaun und Boden, um Kleintieren wie z.B. Igeln, das ungehinderte Durchkommen zu gewährleisten.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Errichtung eines Gartenzaunes auf den Fl.Nrn. 964 und 964/1, Gemarkung Poing, wird erteilt.

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2.2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses Neufarner Straße 10, Fl.Nr. 381/2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö 2.2

Sachverhalt

Am 13.07.2018 ging der Antrag auf Vorbescheid vom 18.05.2018 vollständig ein.

Fragenkatalog / Beschreibung:

  • Laut dem Bebauungsplan vom 09.01.1078 ist die Flst. Nr. 381/2 als Mischgebiet ausgewiesen:
    Das würde bedeuten, dass im Erdgeschoss eine Gewerbeeinheit mit 300 qm entstehen müsste.

  • Daher mein Antrag aufgrund der Wohnungsknappheit und Unvermietbarkeit von Gewerbeflächen in Alt-Poing: Die Gewerbeeinheit aus dem Bebauungsplan zu streichen und in begehrten Wohnraum umzuwandeln. Insgesamt 13 Wohnungen, wovon hier 4 – 5 im Erdgeschoss entstehen könnten.

  • Bei den anderen Punkten wie Höhe, Ausrichtung, Dachneigung, Anzahl der Geschosse und Standort richte ich mich sehr gerne an die Vorgaben der Gemeinde Poing.

Feststellung der Bauverwaltung:
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die langfristige Sicherung der baulichen Entwicklung im Ortszentrum Poing. Verbesserung des Angebots für den täglichen und periodischen Bedarf durch Ladennutzungen im Erdgeschoß der geplanten Gebäude, bzw. teilweise Büros und Praxen in den OG’s. Sicherung eines der Bedeutung Poings angemessenen Erscheinungsbildes, Schaffung eines einheitlichen Straßenraumes.

In den nördlich und südlich angrenzenden Gebäuden sind Gewerbeeinheiten vorhanden, ebenso westlich davon sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite (östlich, an der Neufarner Straße).

Eine Befreiung von der Festsetzung „MI“ bzw. Errichtung der Gewerbeeinheit ist nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

Bei einer Bebauungsplanänderung nur für 1 Grundstück scheitert es regelmäßig an der Erforderlichkeit der Aufstellung / Änderung des Bebauungsplanes.

Dem Anliegen, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus ohne Gewerbeeinheit zu errichten, kann seitens der Gemeinde nicht gefolgt werden.

Beschlussvorschlag

Zum Antrag auf Vorbescheid für das Flst. Nr. 381/2, Neufarner Straße 10, Gemarkung Poing wird beschlossen, der Streichung der Gewerbeeinheit aus dem Bebauungsplan Nr. 23 nicht zuzustimmen.

Beschluss

Zum Antrag auf Vorbescheid für das Flst. Nr. 381/2, Neufarner Straße 10, Gemarkung Poing wird beschlossen, der Streichung der Gewerbeeinheit aus dem Bebauungsplan Nr. 23 nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

(smay) Am 13.07.2018 ging der Antrag auf Vorbescheid vom 18.05.2018 vollständig ein.

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 „Teilgebiet an der Neufarner Straße“
Der Antragsteller stellte die Frage, ob statt der durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbeeinheit nicht doch Wohneinheiten geplant werden dürfen, da Wohnungen besser vermietbar sind als Gewerbeeinheiten.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
In den nördlich und südlich angrenzenden Gebäuden sind Gewerbeeinheiten vorhanden, ebenso westlich davon und auf der gegenüberliegenden (östlichen) Straßenseite. Eine Befreiung von der Festsetzung „MI“ ist nicht möglich, da die Grundzüge der Planung erhalten bleiben sollen und auch der Erhalt von Gewerbe in Poing-Süd.
Bei einer Bebauungsplanänderung nur für ein Grundstück scheitert es regelmäßig an Erforderlichkeit der Aufstellung / Änderung des Bebauungsplanes.
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Neufarner Straße 10, Fl.Nr. 381/2, Gemarkung Poing, wird nicht erteilt.

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2.3. Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von drei Reihenhauseinheiten mit drei Duplexgaragen in der Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Am 11. Juli 2018 ging nachfolgender Vorbescheid mit Fragenkatalog zur Bebauung der Keltenstraße 9 bei der Gemeinde ein:

Das angefragte Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II/2-8003 Eb „Angelbrechtinger Feld“ von 1961. In diesem Bebauungsplan sind Baugrenzen und Firstrichtungen giebelständig zur Straße festgelegt. Die Dachneigung ist mit 22° bis 30° vorgeschrieben. Die östlich angrenzenden Grundstücke (Keltenstraße 5, 5a, 7, 7a) sind mit Doppelhäusern, traufständig zur Straße bebaut (ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes). Südlich angrenzend wurde innerhalb des seit 1961 geltenden B-Planes im Jahre 1974 ein weiterer Bebauungsplan namens „Römerstraße-Welfenstraße“ mit insgesamt 68 Reihenhauseinheiten (bis zu 7-Spänner) überlagert.
Durch die völlig veränderte Erschließung ergaben sich hier neue Firstrichtungen. Die GRZ wurde hier mit 0,4, die GFZ mit 0,8 (2 Vollgeschosse) festgesetzt. Für die Dachneigung wurde 30° bis 35° vorgeschrieben (Festsetzung 4.3.1)

Fragenkatalog zum Vorbescheid:

  1. Ist der Baukörper mit Größe 18,00 m x 10,50 m zweigeschossig mit Satteldach DN 30° längsseitig (traufseitig) zur Straße möglich? (Bezugsobjekt Keltenstraße 5/5a)
Kann hier von der festgesetzten Firstrichtung befreit werden?

  1. Ist eine Wandhöhe von 6,0 m zulässig?

  1. Ist eine Firsthöhe von 9,0 m möglich?

  1. Ist bei einer Dachneigung von 35° (Befreiung) eine Firsthöhe von 9,70 m möglich?

  1. Sind 3 Reihenhauseinheiten möglich?

  1. Kann von der nördlichen Baugrenze zur Straße abgerückt werden? (Baulinie?)

  1. Falls Punkt 6 positiv ist, können statt den Duplexgaragen 3 Stellplätze vor den Reihenhäusern angeordnet werden und die anderen 3 Stellplätze in Einzelgaragen liegen?

Feststellung der Bauverwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Angelbrechtinger Feld“ aus dem Jahr 1961. Dieser ist nur noch hinsichtlich Baugrenzen / Baulinien gültig, ansonsten richtet sich die Beurteilung nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).

Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Keine Befreiung notwendig. Firstrichtung kann analog Keltenstraße 5/5a erfolgen.

Zu 2. und 3.:
Eine Wandhöhe von 6,0 m sowie Firsthöhe von 9,0 m ist möglich.

Zu 4.:
Auch hier ist keine Befreiung notwendig. Die Firsthöhe von 9,70 m erscheint möglich.

Grundsätzlich ist der Nachweis vom des Einfügens durch den Bauherrn / Architekten zu führen (Aufnahme und Eintrag der Umgebungsbebauung in einen Lageplan).

Zu 5.:
Die Errichtung eines Dreispänners ist möglich.

Zu 6.:
Eine Befreiung für das Abrücken von der nördlichen Baulinie wird nicht in Aussicht gestellt.

Zu 7.:
Da Antwort zu 6. negativ ist, hinfällig.

Grundsätzlich wird festgestellt, dass die Errichtung von Duplexgaragen nicht empfohlen wird, da diese nicht gut angenommen werden und die Fahrzeuge auf der Straße stehen.

Beschlussvorschlag

Die Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau von drei Reihenhauseinheiten in der Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4, der Gemarkung Poing werden, wie im Sachvortrag angeführt, beschlossen.

Beschluss

Die Fragen aus dem Vorbescheid zum Neubau von drei Reihenhauseinheiten in der Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4, der Gemarkung Poing werden, wie im Sachvortrag angeführt, beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Kurzbericht

(smay) Mit Schreiben vom 11.07.2018 wurde ein Antrag auf Vorbescheid mit Fragenkatalog bei der Gemeindeverwaltung eingereicht.
Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Angelbrechtinger Feld“, welcher nur noch hinsichtlich der Baugrenzen gültig ist. Ansonsten richtet sich die Beurteilung nach der Umgebungsbebauung.
Der Fragenkatalog umfasste Fragen, wie hoch das Gebäude errichtet werden darf sowie die Frage, ob das Gebäude von der nördlichen Baulinie abgerückt werden darf, was aufgrund der zwingenden Baulinie des Bebauungsplanes Nr. 3 „Angelbrechtinger Feld“ nicht möglich ist.
Ansonsten wurden die Fragen positiv beantwortet.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von drei Reihenhauseinheiten  auf dem Grundstück Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4, Gemarkung Poing, wird erteilt.

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2.4. Tektur zum Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage, Neufarner Straße 14 und 16; Fl.Nrn. 383 und 383/19, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Am 11.07.2018 ging der Antrag auf Bestandstektur bei der Gemeinde ein.

Gegenstand der Bestandstektur:
UG I:
  • Nutzungsänderung der Hobbyräume (unter Haus 3) im UG I in gewerbliches Wohnen, neue Einheiten GU.13, GU.14 und GU.15; dort Schaffung eines zweiten Rettungsweges in die TG (RW sollten wir im Plan noch darstellen);
  • Entfall der Kellerabteile 20, 21 und 22 (unter Haus 1) im UG I, dadurch Schaffung von 2 TG-Stellplätzen Nr. 55 und 56;
  • Ausweisung der zusätzlichen TG-Stellplätze Nr. 52, 53 und 54 im UG I (unter Haus 3);

EG:
  • Überarbeitung der Außenanlagen, Schaffung der oberirdischen Stellplätze 57, 58 … 73 (Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes erforderlich – Abweichung von den im B-Plan ausgewiesenen Flächen);
  • Entfall der Fläche Fahrräder (Fahrradabstellplätze sind in der TG ausreichend vorhanden) und Verlegung der Fläche für Müllabholung; dadurch kann eine barrierefreie Verbindung zwischen dem öffentlichen Gehweg und dem Schlesierweg hergestellt werden (Befreiung dahingehend erforderlich);
  • Nutzungsänderung des Gewerbes von Laden in Büro und Verwaltungsräume
  • Ausweisung einer Ballspielfläche (Bereich FW-Aufstellfläche);
  • Nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG-Zwischenbau Haus 2.1 (Befreiung wegen Überschreitung der GF erforderlich);

OG I:
  • Grundrissänderung in vier abgeschlossene Appartement, weiterhin Wohnnutzung (Haus 2.1);
  • Anbau eines Balkons (untergeordnetes Bauteil) an der Südfassade (Haus 1) von Einheit G1.6

OG II:
  • Anbau eines Balkons (untergeordnetes Bauteil) an der Südfassade (Haus 1) von Einheit G2.12;

DG:
  • Nutzungsänderung von Gewerbe/Wohnen in Wohnen (lt. B-Plan Punkt 4.1.2.3 möglich);
  • Anbau eines Balkons (untergeordnetes Bauteil) an der Südfassade (Haus 1) von Einheit W26 neu;

Folgende Anträge auf Befreiung werden gestellt:

von Pkt. 1.3.2 des B-Planes:
Um den Antrag auf nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG von Haus 2.1 entsprechend zu können, ist die Zustimmung zu dieser Befreiung auf eine geringfügige Überschreitung der festgesetzten GF von 2570 qm um nur 6% erforderlich. Durch diese geringfügige Überschreitung der GF ändert sich an den Abmessungen und der Höhenentwicklung, sowie der Kubatur des bereits genehmigten Baukörpers von Haus 2.1 nichts. Die einzuhaltenden Abstandsflächen bleiben gleich. Die für die beiden Wohnungen erforderlichen Stellplätze sind vorhanden. Die Fassadengestaltung führt aus architektonischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesamtbildes der Wohnanlage. In Anbetracht der angespannten Wohnungsmarktsituation ist gerade die Schaffung zusätzlicher Wohnungen ohne erkennbare Nachverdichtung zu befürworten. Die Zustimmung zum Antrag auf Befreiung ist daher auch aus städtebaulicher Sicht zu unterstützen und vertretbar.

von Pkt. 1.7.2 des B-Planes:
Die Aufstellfläche zur Abholung der Müllbehälter liegt außerhalb der dafür festgesetzten Fläche. Da es sich nur um eine am Tag der Abholung der Müllbehälter genutzte Fläche handelt, kann dem Antrag auf Befreiung entsprochen werden. In der Tiefgarage sind ausreichende Flächen zur dauerhaften Aufstellung der Müllbehälter vorhanden. Ohne die Zustimmung zu diesem Antrag ist die barrierefreie Verbindung des öffentlichen Gehweges zum Schlesierweg nicht möglich.

von Pkt. 1.7.2 des B-Planes:
Die Aufstellfläche für Fahrräder entfällt. Die Zustimmung zu diesem Antrag auf Befreiung ist zu erteilen, da in der Tiefgarage ausreichende Flächen zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden sind. Ohne diese Zustimmung zum Antrag auf Befreiung ist die barrierefreie Verbindung des öffentlichen Gehweges zum Schlesierweg nicht möglich.

von Pkt. 1.7.1 des B-Planes:
Die oberirdischen Stellplätze Nr. 60, 61, 62, 67, 69 und 73 liegen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen. Diese Befreiung ist erforderlich, um dem Hinweis auf die Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing, Punkt 5.8 des B-Planes entsprechen zu können.

Feststellung der Bauverwaltung:
Bis auf die Nutzungsänderung der Hobbyräume (unter Haus 3) im UG I in gewerbliches Wohnen und die nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG-Zwischenbau sowie die hierfür erforderliche Befreiung wegen Überschreitung der Geschoßfläche wird der Bestandstektur inkl. der beantragten Befreiungen zugestimmt.

Begründung: Grundlage für die Bebauungsplanänderung Nr. 29.1 war immer, dass das festgesetzte Baurecht aus dem BP 29 unverändert beibehalten wird (also auch keine Erhöhung des Baurechts stattfinden wird). Bereits in der BUA-Sitzung am 10.02.2015 (TOP 2.4) wurde einer Überschreitung der GF nicht zugestimmt, da vom Antragsteller nur wirtschaftliche Aspekte, aber keine städtebaulichen Gründe angeführt wurden. Dieser Sachverhalt trifft heute ebenfalls noch zu.

Der Stellplatznachweis über Haus 1 – 3 ist erfüllt, ebenso der Anteil der oberirdischen (Besucherstellplätze) – vgl. hierzu auch BUA 06.03.2018 (TOP 2).

Beschlussvorschlag

Zum Neubau einer Wohnanlage mit Boardinghouse und Tiefgarage in Poing, Neufarner Straße 14 / 16 und Schlesierweg 2a / 2 b, Fl.Nrn. 383 und 383/19 – Antrag auf Bestandstektur wird folgender Beschluss gefasst:

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt,

jedoch nicht für
  • die Nutzungsänderung der Hobbyräume (unter Haus 3) im UG I in gewerbliches Wohnen, neue Einheiten GU.13, GU.14 und GU.15; dort Schaffung eines zweiten Rettungswegs in die TG sowie
  • die nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG-Zwischenbau Haus 2.1

sowie die hierfür erforderliche Befreiung wegen Überschreitung der Geschoßfläche.

Beschluss

Zum Neubau einer Wohnanlage mit Boardinghouse und Tiefgarage in Poing, Neufarner Straße 14 / 16 und Schlesierweg 2a / 2 b, Fl.Nrn. 383 und 383/19 – Antrag auf Bestandstektur wird folgender Beschluss gefasst:

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt,

jedoch nicht für
  • die Nutzungsänderung der Hobbyräume (unter Haus 3) im UG I in gewerbliches Wohnen, neue Einheiten GU.13, GU.14 und GU.15; dort Schaffung eines zweiten Rettungswegs in die TG sowie
  • die nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG-Zwischenbau Haus 2.1

sowie die hierfür erforderliche Befreiung wegen Überschreitung der Geschoßfläche.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

 (smay) Am 11.07.2018 ging der Antrag auf Bestandstektur des genehmigten Bauantrages zum Neubau einer Wohnanlage mit Ladengeschäft, Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage ein.

Es wurden folgende Dinge beantragt:
  • eine Nutzungsänderung der Hobbyräume in gewerbl. Beherbergungsräume sowie Schaffung weiterer gewerblich genutzter Beherbergungsräume im UG I, dadurch Schaffung eines zweiten Rettungsweges in die TG
  •  weitere Tiefgaragenplätze durch Wegfall von Kellerräumen,
  • Überarbeitung der Außenanlagen, u.a. Verlegung der Fahrradabstellplätze in die Tiefgarage, dadurch entsteht eine barrierefreie Verbindung zwischen öffentl. Gehweg und Schlesierweg
  • Nutzungsänderung der Gewerbeflächen von Ladengeschäft in Büro- und Verwaltungsräume
  • Ausweisung einer Ballspielfläche
  • die nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG-Zwischenbau Haus 2.1
  • Grundrissänderungen der Wohnungen im 1. OG des Haus 2.1
  • Anbau eines Balkons an der Südfassade von Haus 1 in allen Stockwerken
  • Nutzungsänderung von Gewerbe/Wohnen in Wohnen im DG

Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Tektur zum Neubau einer Wohnanlage mit Beherbergungsbetrieb und Tiefgarage in der Neufarner Straße 14 und 16, Fl.Nrn. 383 und 383/19, Gemarkung Poing, wird erteilt,
jedoch nicht für die Nutzungsänderung der Hobbyräume in Beherbergungsräume sowie die Schaffung neuer Beherbergungsräume mit Errichtung eines weiteren Rettungsweges in die TG sowie die nachträgliche Genehmigung zweier bereits errichteter Wohnungen im EG-Zwischenbau und die hierfür erforderliche Befreiung wegen Überschreitung der Geschossfläche.

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2.5. Antrag auf Nutzungsänderung einer Wohnung in Büroräume im 5. Obergeschoß des Rathauses, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö beschließend 2.5

Sachverhalt

Die freigewordene Wohnung (ca. 100 qm) im 5. Obergeschoss des Rathauses soll künftig für die Verwaltung als Büro genutzt werden.

Hierfür ist ein Antrag auf Nutzungsänderung erforderlich.

Für die bisherige Wohnung waren 2 Stellplätze erforderlich, für die Büronutzung ist 1 Stellplatz je 30 qm/Hauptnutzfläche erforderlich, somit 3 Stellplätze, also 1 zusätzlich.

Im Rahmen des Bauantrages für den Ersatzneubau der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wurde ein Gesamtstellplatznachweis für die Schule, Rathausstraße 3 und 4 sowie für der Hort erstellt (unter Berücksichtigung der Umwandlung von Wohnungen in der Rathausstraße 3 zu Büronutzung).

Erforderlich sind insgesamt 54 Stellplätze, nachgewiesen werden 76. Der zusätzliche Stellplatz kann also nachgewiesen werden (allerdings erst nach Fertigstellung der Schule und Außenanlagen).

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Wohnung in Büroräume im
5. Obergeschoß des Rathauses, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Wohnung in Büroräume im
5. Obergeschoß des Rathauses, Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(smay) Die freigewordene Wohnung im 5. Obergeschoss des Rathauses soll künftig der Gemeindeverwaltung als Büroräume zur Verfügung stehen. Dazu ist eine Nutzungsänderung erforderlich.
Im Rahmen des Ersatzneubaus der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße werden insgesamt 76 Stellplätze erstellt, wovon die Gemeinde Poing 54 für den eigenen Bedarf nachweisen musste. Der durch die Nutzungsänderung zusätzlich benötigte Stellplatz kann also problemlos nachgewiesen werden.
Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen für den o.g. Antrag auf Nutzungsänderung im 5. OG des Rathauses in der Rathausstraße 3, Fl.Nr. 368/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.

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3. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung, Vorberatung einer Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wird abgesetzt, da noch eine weitere rechtliche Prüfung erfolgt.

Kurzbericht

(hug) Dieser Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt, da noch eine weitere rechtliche Prüfung erforderlich ist.

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4. Vorstellung eines Müllkonzeptes mit Überwachung der Containerstandplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss -. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 24.07.2018 ö informativ 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 06. März 2018 sollte die Erstellung eines Müllkonzeptes für die Gemeinde Poing erarbeitet werden.
Dieses Konzept Abfallwirtschaft wird in der Sitzung vorgestellt.

Kurzbericht

(hug) In der Sitzung wurde das Konzept der Abfallwirtschaft der Gemeinde Poing vorgestellt. Den Mitgliedern wurden die Organisation der Wertstofferfassung und der Wertstoffentsorgung  im Landkreis sowie in der Gemeinde Poing erläutert und die damit verbundenen Probleme  und Lösungsmöglichkeiten ausführlich anhand einer Power Point Präsentation aufgezeigt. Zusätzlich stand eine Vertreterin des Landratsamtes für Fragen zur Verfügung.  

Datenstand vom 24.10.2018 09:22 Uhr