Datum: 04.12.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Straßenbeleuchtungssituation in der Gemeinde Poing; Aktueller Sachstand
1.2 Sanierung der Eisenbahnüberführung Endbachweg
1.3 Ersatzneubau Kath. Kindergarten Endbachweg
1.4 Straßenausbaubeiträge
2 Bauanträge
2.1 Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im 1. Obergeschoss für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, Schulstraße 30 a, Fl.Nr. 26/3, Gemarkung Poing
2.2 Erweiterung Logistikgebäude in Poing, 2. Bauabschnitt, Parsdorfer Straße 13, Fl.Nr. 1438/36, Gemarkung Poing
3 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung; Vorberatung einer Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten
4 Ersatzneubau Grundschule Karl-Sittler-Straße; Ausführungsplanung Freianlagen
5 Verlängerung der Anzinger Straße; Vorstellung der Ausführungsplanung

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö informativ 1
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1.1. Straßenbeleuchtungssituation in der Gemeinde Poing; Aktueller Sachstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 21.09.2017 einstimmig u.a. folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt eine Umrüstung auf LED erneut zu prüfen und eine Prioritätenliste zu erstellen.

Der Sachstand stellt sich zum heutigen Tage wie folgt dar:

Die Gemeinde Poing ist regelmäßiger Teilnehmer des Interkommunalen Arbeitskreises Straßenbeleuchtung, der von der Energieagentur Ebersberg-München koordiniert und geleitet wird.
Im Rahmen dieses Arbeitskreises ist der Geschäftsführer des EBERwerks, Herr Henle, auf die Gemeinde Poing und vier weitere Kommunen zugegangen, um das Thema Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie im Landkreis voranzubringen. Dabei sollten die Fördermöglichkeiten des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch genommen werden.

Zusammen mit dem EBERwerk, der Energievision Franken und dem Bundesverband für Straßenbeleuchtung und Infrastruktur (bvsi) sowie den Vertretern der fünf Gemeinden wurde daraufhin das sog. „LED 5 Projekt“ ins Leben gerufen. Mehrere Projekttermine fanden statt. Die Gemeinde Poing stellte die von den Projektpartnern benötigten Daten für die Antragsstellung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Projekts wurden für die  beteiligten Gemeinden eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für eine umzusetzende Umrüstung der Straßenbeleuchtung (erarbeitet durch den Bundesverband für Straßenbeleuchtung und Infrastruktur), ein LED Check-Up (erarbeitet durch die EVF – Energievision Franken GmbH) und eine externe Revision zu den Eigentumsverhältnissen der bestehenden Straßenbeleuchtung (erarbeitet durch die HSP ADVICE Unternehmensberatung GmbH & Co. KG) erstellt.

Die Vorstellung der Ergebnisse erfolgte am 14.09.2018.
Sie werden dem Gemeinderat in einer seiner nächsten Sitzungen als Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise vorgestellt.

Kurzbericht

Der Gemeinderat hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 21.09.2017 einstimmig u.a. folgenden Beschluss gefasst:
  1. Die Verwaltung wird beauftragt eine Umrüstung auf LED erneut zu prüfen und eine Prioritätenliste zu erstellen.
Der Sachstand stellt sich zum heutigen Tage wie folgt dar:
Die Gemeinde Poing ist regelmäßiger Teilnehmer des Interkommunalen Arbeitskreises Straßenbeleuchtung, der von der Energieagentur Ebersberg-München koordiniert und geleitet wird.
Im Rahmen dieses Arbeitskreises ist der Geschäftsführer des EBERwerks, Herr Henle, auf die Gemeinde Poing und vier weitere Kommunen zugegangen, um das Thema Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie im Landkreis voranzubringen. Dabei sollten die Fördermöglichkeiten des Projektträgers Jülich (PtJ) in Anspruch genommen werden.

Zusammen mit dem EBERwerk, der Energievision Franken und dem Bundesverband für Straßenbeleuchtung und Infrastruktur (bvsi) sowie den Vertretern der fünf Gemeinden wurde daraufhin das sog. „LED 5 Projekt“ ins Leben gerufen. Mehrere Projekttermine fanden statt. Die Gemeinde Poing stellte die von den Projektpartnern benötigten Daten für die Antragsstellung zur Verfügung. Im Rahmen dieses Projekts wurden für die  beteiligten Gemeinden eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für eine umzusetzende Umrüstung der Straßenbeleuchtung (erarbeitet durch den Bundesverband für Straßenbeleuchtung und Infrastruktur), ein LED Check-Up (erarbeitet durch die EVF – Energievision Franken GmbH) und eine externe Revision zu den Eigentumsverhältnissen der bestehenden Straßenbeleuchtung (erarbeitet durch die HSP ADVICE Unternehmensberatung GmbH & Co. KG) erstellt.

Die Vorstellung der Ergebnisse erfolgte am 14.09.2018.
Sie werden dem Gemeinderat in einer seiner nächsten Sitzungen als Entscheidungsgrundlage für die weitere Vorgehensweise vorgestellt.

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1.2. Sanierung der Eisenbahnüberführung Endbachweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Der Baubeginn erfolgte Anfang 2018, die Fertigstellung ist für Ende 2018 vorgesehen.

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1.3. Ersatzneubau Kath. Kindergarten Endbachweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Von der Projektsteuerung ging am 03.12.2018 folgendes Schreiben ein:
Hiermit möchte Ich Ihnen mitteilen, dass ab 05.12.2018 die Entkernungsarbeiten am Kindergarten St. Michael Am Endbachweg beginnen werden. Anschließend ab dem 17.12.2018 wird der eigentliche Abbruch des Gebäudes beginnen und bis spätestens zur KW 1 2019 beendet sein. Mit dem eigentlichen Baubeginn ist ab März 2019 zu rechnen.

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1.4. Straßenausbaubeiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Der Bayerische Städtetag informiert:

Der Freistaat muss den Kommunen zur Abdeckung der durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge entfallenden Einnahmemöglichkeiten eine ausreichende Kompensation schaffen. Dafür sind mehr staatliche Haushaltsmittel jährlich nötig. Gribl: „Der Koalitionsvertrag stellt zwar Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro im Jahr 2019 und 150 Millionen im Jahr 2020 in Aussicht, allerdings werden die Mittel in der Praxis nicht genügen. Der Koalitionsvertrag lässt viele Fragen für die komplizierte Umsetzung offen.“

Kurzbericht

Der Bayerische Städtetag informiert:
Der Freistaat muss den Kommunen zur Abdeckung der durch die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge entfallenden Einnahmemöglichkeiten eine ausreichende Kompensation schaffen. Dafür sind mehr staatliche Haushaltsmittel jährlich nötig. Gribl: „Der Koalitionsvertrag stellt zwar Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro im Jahr 2019 und 150 Millionen im Jahr 2020 in Aussicht, allerdings werden die Mittel in der Praxis nicht genügen. Der Koalitionsvertrag lässt viele Fragen für die komplizierte Umsetzung offen.“

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö 2
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2.1. Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im 1. Obergeschoss für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft, Schulstraße 30 a, Fl.Nr. 26/3, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 18.10.2018 ging der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde Poing ein.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässig nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung). Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.

Das Gebäude bleibt im Bestand erhalten, es erfolgt keine äußerliche Veränderung.

Gemäß § 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.

Stellplätze (Auszug aus Antragsunterlagen):
Stellplatzberechnung (nur für betroffene Nutzungseinheit)
Wohnung > 80 qm = 2 Stellplätze - im Bestand vorhanden

Erforderliche Stellplätze für neue Nutzung
Die neue Nutzung als ambulant betreute Wohngemeinschaft ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing nicht exakt erfasst.
Weder die Nutzung „Betreutes Wohnen (Senioren)“, noch „Wohnheim für Behinderte“ trifft die Nutzung exakt.
Auszugehen ist von einem Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz für eine ambulante Pflegekraft sowie 1 Stellplatz für einen weiteren Besucher. Da es sich um außerklinische Intensivpflege handelt, kann ein Stellplatzbedarf für die Bewohner selbst ausgeschlossen werden.
Der Stellplatzbedarf für die neue Nutzung entspricht daher dem Stellplatzbedarf im Bestand.

Feststellung der Bauverwaltung:
Das Gebäude „Wohnhaus mit Arztpraxis“ wurde 1964 genehmigt. Im Jahr 1988 wurde ein Umbau sowie eine Praxiserweiterung genehmigt. In diesem Zusammenhang sind 9 Stellplätze
(2 Garagen, 7 oberirdische) nachgewiesen / dargestellt worden.
Zur erforderlichen Anzahl der Stellplätze gibt es in beiden Baugenehmigungen keine Aussagen.

Die Praxis im EG unterliegt dem Bestandsschutz und ist im Rahmen dieser Nutzungsänderung nicht zu beurteilen. Um eine klare Aussage zum Stellplatznachweis treffen zu können, wurde unabhängig hiervon der heute erforderliche Nachweis geprüft (Stellplatzsatzung vom 28.06.2017): Nr. 2.3 - Praxisräume für Ärzte, 1 Stpl. je 20 qm Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3. Die Hauptnutzfläche der Praxis beträgt rd. 93 qm, also wären hier 5 Stellplätze nachzuweisen.

1 Garagenstellplatz ist als Ersatzstellplatz für den Mieter Schulstraße 30 vorgesehen.

Beim Antragsteller wurde nachgefragt, wie die Anwesenheit der Pfleger geregelt ist.

Hierzu ging folgende Antwort ein:
„Es ist zutreffend, dass davon auszugehen ist, dass bei der beantragten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine Pflegekraft ständig anwesend sein wird, hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine zusätzliche, sondern um die besagte ambulante Pflegekraft.
Der Antragsteller Herr .. betreibt bereits seit 2011 zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften mit jeweils 12 Bewohnern in der … in 80995 München.
Für beide Wohngemeinschaften wurden in Abstimmung mit der Lokalbaukomission München jeweils 3 Stellplätze nachgewiesen, was einem Stellplatzschlüssel von 0,25 je Bewohner entspricht. Dies hat sich in der Praxis auch als ausreichend erwiesen.
Umgerechnet auf eine Wohngemeinschaft mit lediglich 5 Bewohnern würde dies einer Stellplatzanzahl von 1,25 entsprechen.
Ich gehe daher davon aus, dass die 2 Stellplätze im Bestand für die Nutzung auskömmlich sein werden und sehe keine Notwendigkeit einer Abweichung von Ihrer Stellplatzsatzung.“

Nachdem im Bestand 9 Stellplätze nachgewiesen sind (ohne Zuordnung EG / OG) erscheinen die 2 nachgewiesenen Stellplätze als ausreichend.

Sollte sich ein zusätzlicher Stellplatzbedarf in der Praxis ergeben, behält sich die Gemeinde eine Nachforderung vor.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im
1. Obergeschoß für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird erteilt.

Dem eingereichten Stellplatznachweis wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im
ersten Obergeschoß für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird erteilt.

Dem eingereichten Stellplatznachweis wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

Eine Überprüfung soll 6 Monate nach Betriebsbeginn erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Am 18.10.2018 ging der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde Poing ein.
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, somit erfolgt die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässig nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung). Nach Flächennutzungsplan ist für das Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Das Gebäude bleibt im Bestand erhalten, es erfolgt keine äußerliche Veränderung.
Gemäß § 4 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.
Stellplätze (Auszug aus Antragsunterlagen):
Stellplatzberechnung (nur für betroffene Nutzungseinheit)
Wohnung > 80 qm = 2 Stellplätze - im Bestand vorhanden
Erforderliche Stellplätze für neue Nutzung:
Die neue Nutzung als ambulant betreute Wohngemeinschaft ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing nicht exakt erfasst.
Weder die Nutzung „Betreutes Wohnen (Senioren)“, noch „Wohnheim für Behinderte“ trifft die Nutzung exakt.
Auszugehen ist von einem Stellplatzbedarf von 1 Stellplatz für eine ambulante Pflegekraft sowie 1 Stellplatz für einen weiteren Besucher. Da es sich um außerklinische Intensivpflege handelt, kann ein Stellplatzbedarf für die Bewohner selbst ausgeschlossen werden.
Der Stellplatzbedarf für die neue Nutzung entspricht daher dem Stellplatzbedarf im Bestand.
Feststellung der Bauverwaltung:
Das Gebäude „Wohnhaus mit Arztpraxis“ wurde 1964 genehmigt. Im Jahr 1988 wurde ein Umbau sowie eine Praxiserweiterung genehmigt. In diesem Zusammenhang sind 9 Stellplätze
(2 Garagen, 7 oberirdische) nachgewiesen / dargestellt worden.
Zur erforderlichen Anzahl der Stellplätze gibt es in beiden Baugenehmigungen keine Aussagen.
Die Praxis im EG unterliegt dem Bestandsschutz und ist im Rahmen dieser Nutzungsänderung nicht zu beurteilen. Um eine klare Aussage zum Stellplatznachweis treffen zu können, wurde unabhängig hiervon der heute erforderliche Nachweis geprüft (Stellplatzsatzung vom 28.06.2017): Nr. 2.3 - Praxisräume für Ärzte, 1 Stpl. je 20 qm Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3. Die Hauptnutzfläche der Praxis beträgt rd. 93 qm, also wären hier 5 Stellplätze nachzuweisen.
1 Garagenstellplatz ist als Ersatzstellplatz für den Mieter Schulstraße 30 vorgesehen.
Beim Antragsteller wurde nachgefragt, wie die Anwesenheit der Pfleger geregelt ist.
Hierzu ging folgende Antwort ein:
„Es ist zutreffend, dass davon auszugehen ist, dass bei der beantragten ambulant betreuten Wohngemeinschaft eine Pflegekraft ständig anwesend sein wird, hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine zusätzliche, sondern um die besagte ambulante Pflegekraft.
Der Antragsteller Herr .. betreibt bereits seit 2011 zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften mit jeweils 12 Bewohnern in der … in 80995 München.
Für beide Wohngemeinschaften wurden in Abstimmung mit der Lokalbaukomission München jeweils 3 Stellplätze nachgewiesen, was einem Stellplatzschlüssel von 0,25 je Bewohner entspricht. Dies hat sich in der Praxis auch als ausreichend erwiesen.
Umgerechnet auf eine Wohngemeinschaft mit lediglich 5 Bewohnern würde dies einer Stellplatzanzahl von 1,25 entsprechen.
Ich gehe daher davon aus, dass die 2 Stellplätze im Bestand für die Nutzung auskömmlich sein werden und sehe keine Notwendigkeit einer Abweichung von Ihrer Stellplatzsatzung.“
Nachdem im Bestand 9 Stellplätze nachgewiesen sind (ohne Zuordnung EG / OG) erscheinen die 2 nachgewiesenen Stellplätze als ausreichend.
Sollte sich ein zusätzlicher Stellplatzbedarf in der Praxis ergeben, behält sich die Gemeinde eine Nachforderung vor.
Nach ausführlicher Diskussion zu Unstimmigkeiten bei der beantragten Nutzung (ambulant betreute Wohngemeinschaft oder Intensivpflege, evtl. sogar Gewerbe) sowie zum Stellplatznachweis wurde folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau und Nutzungsänderung der Wohnung im 1. Obergeschoß für eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird erteilt.
Dem eingereichten Stellplatznachweis wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.
Eine Überprüfung soll 6 Monate nach Betriebsbeginn erfolgen.

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2.2. Erweiterung Logistikgebäude in Poing, 2. Bauabschnitt, Parsdorfer Straße 13, Fl.Nr. 1438/36, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Am 20. November 2018 ging der o. g. Antrag bei der Gemeinde ein.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des seit 27. August 2014 wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 für das „Gewerbegebiet Grub, südlich der Bahnlinie / östlich der Parsdorfer Straße / nördlich der Münchner Straße“.

Das geplante Vorhaben wurde dem Bau- und Umweltausschuss im Rahmen einer Besichtigung am Dienstag, 11.09.2018, vorgestellt und erläutert.

Es werden folgende Anträge auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

Festsetzung 4, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
4.1 Festsetzung Baugrenze

Überschreitung Baugrenze
Um das Gebäude wirtschaftlich nutzen und erstellen zu können, ist die Einhaltung des bereits im Bestand festgelegten Rastermaßes erforderlich. Dadurch kommt es zu einer Überschreitung der östlichen Baugrenze im GE 2 um 1,84 m.

Ziffer A 6.3 Flächen für Anpflanzungen in Verbindung mit B 5. Grünordnung
Verringerung der Flächen für Anpflanzungen an der östlichen Grundstücksgrenze
Die Fläche für Anpflanzungen an der östlichen Grundstücksgrenze muss von 2,85 m Breite auf 1,74 m Breite reduziert werden, um die 2-spurige Erschließungsstraße (im Gegenverkehr) auf der Gebäudeostseite realisieren zu können. Dies ist eine Folge der Überschreitung der Baugrenze, für die ein separater Antrag auf Befreiung vorgelegt wird. Ersatzpflanzungen können im verbleibenden Grünstreifen oder bei Erfordernis südlich der Halle 6 erfolgen.

Ziffer A 3.2 Maß der baulichen Nutzung; zulässige Geschossfläche im GE 2 (unter Berücksichtigung des bisher nicht voll ausgenutzten Baufeldes GE 1)
Die zulässige Geschossfläche im GE 1 + 2 wird um 3.967 qm überschritten. Die Überschreitung von GE 1 (Az. B-2014-993) lag bei 1.838 qm; somit liegt die zulässige Überschreitung der Geschossfläche in GE 2 bei 2.130 qm.
Die Überschreitung wird erforderlich, um den Büroflächenbedarf der Verwaltung der S&B Logistik GmbH zu decken.

Feststellung der Verwaltung:
Der Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze um 1,84 im Osten sowie damit einhergehend die Verringerung der Flächen für Anpflanzungen wird zugestimmt.

Dies wurde bei der Ortsbesichtigung - auch aufgrund der direkt anschließenden ökologischen Ausgleichsfläche - für vertretbar beurteilt.

Der Geschoßflächenüberschreitung um 3.967 qm (für GE 1 und 2 insgesamt 50.870 qm) wird zugestimmt. Mit GE 3 (100 qm) und GE 4 (4.800 qm) ist die zulässige Gesamtgeschoßfläche noch unterschritten.

Stellplätze:
Entsprechend der Betriebsbeschreibung  wird mit dem 2. Bauabschnitt von 1.420 Mitarbeitern ausgegangen (im 2.Schichtbetrieb, je Schicht rd. 650 Mitarbeiter im Bereich Lager/Logistik). In der Verwaltung (ca. 8.00 – 17.00 Uhr: 120 Mitarbeiter).

Im Bestand sind derzeit 167 Stellplätze erforderlich (Baugenehmigung vom 04.07.2014), vorhanden 175.

Durch die geplante Erweiterung ergibt sich folgende Änderung:

150 Mitarbeiter (Lager): 1 Stellplatz / 3 Mitarbeiter: 50 Stellplätze
1.298 qm Nutzfläche Büro, 1 Stellplatz /30 qm = 43 Stellplätze, so dass zusätzlich 93 Stellplätze nachzuweisen sind (insgesamt erforderlich Bauabschnitt 1 + 2: 260 Stellplätze).

Mit dem 2. Bauabschnitt werden 94 Stellplätze neu errichtet, so dass insgesamt 269 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Stellplatzforderung ist somit erfüllt.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des Logistikgebäudes in Poing,
2. Bauabschnitt, Parsdorfer Straße 13, Fl.Nr. 1438/36, Gemarkung Poing wird erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze im Osten, Verringerung der Anpflanzungsfläche an der östlichen Grundstücksgrenze sowie der Geschoßflächenüberschreitung (im GE 1 und 2) wird zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des Logistikgebäudes in Poing,
2. Bauabschnitt, Parsdorfer Straße 13, Fl.Nr. 1438/36, Gemarkung Poing wird erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze im Osten, Verringerung der Anpflanzungsfläche an der östlichen Grundstücksgrenze sowie der Geschoßflächenüberschreitung (im GE 1 und 2) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

 (cw) Am 20. November 2018 ging der o. g. Antrag bei der Gemeinde ein.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des seit 27. August 2014 wirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 für das „Gewerbegebiet Grub, südlich der Bahnlinie / östlich der Parsdorfer Straße / nördlich der Münchner Straße“.
Das geplante Vorhaben wurde dem Bau- und Umweltausschuss im Rahmen einer Besichtigung am Dienstag, 11.09.2018, vorgestellt und erläutert.
Es werden folgende Anträge auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
Festsetzung 4, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
4.1 Festsetzung Baugrenze
Überschreitung Baugrenze
Um das Gebäude wirtschaftlich nutzen und erstellen zu können, ist die Einhaltung des bereits im Bestand festgelegten Rastermaßes erforderlich. Dadurch kommt es zu einer Überschreitung der östlichen Baugrenze im GE 2 um 1,84 m.
Ziffer A 6.3 Flächen für Anpflanzungen in Verbindung mit B 5. Grünordnung
Verringerung der Flächen für Anpflanzungen an der östlichen Grundstücksgrenze
Die Fläche für Anpflanzungen an der östlichen Grundstücksgrenze muss von 2,85 m Breite auf 1,74 m Breite reduziert werden, um die 2-spurige Erschließungsstraße (im Gegenverkehr) auf der Gebäudeostseite realisieren zu können. Dies ist eine Folge der Überschreitung der Baugrenze, für die ein separater Antrag auf Befreiung vorgelegt wird. Ersatzpflanzungen können im verbleibenden Grünstreifen oder bei Erfordernis südlich der Halle 6 erfolgen.
Ziffer A 3.2 Maß der baulichen Nutzung; zulässige Geschossfläche im GE 2 (unter Berücksichtigung des bisher nicht voll ausgenutzten Baufeldes GE 1)
Die zulässige Geschossfläche im GE 1 + 2 wird um 3.967 qm überschritten. Die Überschreitung von GE 1 (Az. B-2014-993) lag bei 1.838 qm; somit liegt die zulässige Überschreitung der Geschossfläche in GE 2 bei 2.130 qm.
Die Überschreitung wird erforderlich, um den Büroflächenbedarf der Verwaltung der S&B Logistik GmbH zu decken.
Feststellung der Verwaltung:
Der Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze um 1,84 im Osten sowie damit einhergehend die Verringerung der Flächen für Anpflanzungen wird zugestimmt.
Dies wurde bei der Ortsbesichtigung - auch aufgrund der direkt anschließenden ökologischen Ausgleichsfläche - für vertretbar beurteilt.
Der Geschoßflächenüberschreitung um 3.967 qm (für GE 1 und 2 insgesamt 50.870 qm) wird zugestimmt. Mit GE 3 (100 qm) und GE 4 (4.800 qm) ist die zulässige Gesamtgeschoßfläche noch unterschritten.
Stellplätze:
Entsprechend der Betriebsbeschreibung  wird mit dem 2. Bauabschnitt von 1.420 Mitarbeitern ausgegangen (im 2-Schichtbetrieb, je Schicht rd. 650 Mitarbeiter im Bereich Lager/Logistik). In der Verwaltung (ca. 8.00 – 17.00 Uhr: 120 Mitarbeiter).
Im Bestand sind derzeit 167 Stellplätze erforderlich (Baugenehmigung vom 04.07.2014), vorhanden 175.
Durch die geplante Erweiterung ergibt sich folgende Änderung:
150 Mitarbeiter (Lager): 1 Stellplatz / 3 Mitarbeiter: 50 Stellplätze
1.298 qm Nutzfläche Büro, 1 Stellplatz /30 qm = 43 Stellplätze, so dass zusätzlich 93 Stellplätze nachzuweisen sind (insgesamt erforderlich Bauabschnitt 1 + 2: 260 Stellplätze).
Mit dem 2. Bauabschnitt werden 94 Stellplätze neu errichtet, so dass insgesamt 269 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Stellplatzforderung ist somit erfüllt.
Es wurde folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Erweiterung des Logistikgebäudes in Poing, 2. Bauabschnitt, Parsdorfer Straße 13, Fl.Nr. 1438/36, Gemarkung Poing wird erteilt.
Den erforderlichen Befreiungen hinsichtlich Überschreitung der Baugrenze im Osten, Verringerung der Anpflanzungsfläche an der östlichen Grundstücksgrenze sowie der Geschoßflächenüberschreitung (im GE 1 und 2) wird zugestimmt.

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3. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung; Vorberatung einer Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bei unseren vielen Ordnungswidrigkeiten kommt es regelmäßig vor, dass u.a. auch gelbe Säcke, die eigentlich in unserer Gemeinde nicht genutzt werden, über unsere Wertstoffcontainer an den Containerstandplätzen entsorgt werden. Mit der Halteranfrage zeigt sich dann häufig, dass es sich nicht um Poinger Bürger/innen handelt.

In § 10 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Poing vom 02.08.1991 (zuletzt geändert mit der 8. Änderungssatzung vom 16.10.2006) ist festgelegt, dass die Benutzung der Containerstandplätze sowie des Wertstoffhofes nur Einwohnern der Gemeinde Poing gestattet ist - außer man ist Eigentümer / Mieter / Pächter eines Objektes in Poing.

In § 16 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung sind in den Nrn. 1 - 8 die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Leider ist hier der § 10 Abs. 2 der AWS bisher nicht aufgeführt.

Diese doch nun immer häufiger auftretenden Fälle konnten deshalb nicht geahndet werden und es kam lediglich zu einem Hinweisschreiben.

Dies soll nun mit der jetzigen Satzungsänderung berichtigt werden.

Die Stellungnahme der Rechtsaufsicht im Landratsamt zu der geplanten Satzungsänderung wurde eingeholt. Das Landratsamt Ebersberg hält die vorgesehene Ergänzung der Abfallwirtschaftssatzung für rechtlich zulässig.
 
In § 16 Abs. 1 Satz 1 der AWS wird nun in der Aufzählung folgende Nummer 9 eingefügt:

9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 verstößt

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen

(1) In § 16 Abs. 1 wird in der Aufzählung folgende Nummer 9 eingefügt:
9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs.2 verstößt

                                                                 § 2 Inkrafttreten und Geltung

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen

(1) In § 16 Abs. 1 wird in der Aufzählung folgende Nummer 9 eingefügt:
9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs.2 verstößt

                                                                 § 2 Inkrafttreten und Geltung

Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(hug) Bei Ordnungwidrigkeiten vor allem an unseren Containerstandorten im Gemeindegebiet, wurde häufig festgestellt, dass  es sich oft auch um Auswärtige handelte und nicht nur um Poinger Bürger/innen. Nach der aktuellen  Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Poing dürfen  Poinger Bürger/innen die Containerstandplätze und den gemeindlichen Wertstoffhof nutzen und entsprechende Verstöße hiergegen können nach der Satzung geahndet werden. Eine Ahndung von Verstöße von Auswärtigen war bisher nach der Satzung  ausgenommen.  Dies wird nun mit der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung berichtigt. Die entsprechende Stellungnahme der  Rechtsaufsicht liegt vor.
Der Bau- und Umweltausschuss fasste einstimmig folgende Beschlussempfehlung an den Gemeinderat:

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und der Rechtsverordnung des Landkreises Ebersberg zur Übertragung von Teilaufgaben der Abfallentsorgung auf die Gemeinden des Landkreises Ebersberg erlässt die Gemeinde Poing folgende Änderungssatzung:

§ 1 Änderungen
In § 16 Abs.1 wird in der Aufzählung  folgende Nummer 9 eingefügt:
9. gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 2 verstößt

§ 2 Inkrafttreten und Geltung
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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4. Ersatzneubau Grundschule Karl-Sittler-Straße; Ausführungsplanung Freianlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit einstimmigen Beschluss hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.09.2016 die vorgestellte Entwurfsplanung und dessen Freianlagen mit Ausstattungsoptionen genehmigt. Im Zuge der weiteren Planung wurden nochmals folgende Themen aufgegriffen:

Rathausvorplatz und Rathausstraße:

Das Kriegerdenkmal hat nun in der Friedhofsanlage am Endbachweg einen würdigen neuen Platz gefunden. Ein Erhalt des Brunnens ist dennoch nicht möglich, da sich die neu integrierte Fußgängerrampe zum Rathauseingang nicht weniger breit ausführen lässt und daher der Brunnen entfernt werden muss. Stattdessen können nun die geplanten Fahnenmasten zur Beflaggung links am Rathauseingang großzügiger verteilt werden. Es werden weiterhin Schaukästen und Infotafeln am Rathausvorplatz zur Verfügung stehen. Diese werden zukünftig entlang der Tiefgaragenrampe positioniert.

Auf dem Platz zwischen der Stufenanlage und dem Gehwegverlauf wird ein Standort für den Christbaum ausgeführt. Der barrierefreie Zugang vom Gehweg über die Fußgängerrampe zum Rathauseingang könnte zusätzlich ein Blindenleitsystem erhalten. Im Grunde wäre durch Kontraste im Pflaster oder anhand angrenzender Bauwerke die Blindenführung ausreichend. Ein Blindenleitsystem mithilfe Rillenpflaster wäre eine Optimierung. Die Fußgängerrampe zum Rathauseingang soll gemäß Anforderung zur Barrierefreiheit zusätzlich mit einem Handlauf ausgestattet werden.

Drei Längsparker auf der Rathausstraße bleiben als Kurzzeitparkplätze bestehen, da sich aufgrund der zu engen Verhältnisse die im Entwurf vorgesehenen Senkrechtparker vor dem Rathaus nicht realisieren lassen. Dadurch können nun jedoch 8 zusätzliche Fahrradlehnbügel realisiert werden. Die bereits bestehende Sitzbank wird durch eine Betonbank ersetzt.

Die Haltestelle für Schulbusse wird nun, in Absprache mit der Schulleitung, dem Busunternehmer und hinsichtlich der Verkehrssicherheit anstatt wie bisher in der Poststraße, in die Rathausstraße verlegt. Die in der Poststraße vorgesehenen Bänke werden somit ebenfalls in die Rathausstraße verlagert. Die ursprünglich in der Rathausstraße vorgesehenen Kiss & Ride Bereiche sollen entfallen und aus Gründen der Verkehrssicherheit im Umfeld der Schule keine vorgesehen werden.

Die Entwurfsplanung sah vor, die Freianlagen des Rathausvorplatzes und des Ersatzneubaus der Grundschule niveaugleich an die Rathausstraße anzuschließen. Es wurde festgestellt, dass aus Gründen der Absicherung bei Starkregen und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der Gehsteig entlang der Rathausstraße mit einem Bordstein ausgeführt werden sollte. Die Höhe des Bordes variiert von 2 cm bei Überfahrten bis 16 cm bei der geplanten Bushaltestelle.

Im Zuge der Vorplanungen der Rathausstraße wurde festgestellt, dass maßgeblich nach DIN 1986-11 Niederschlagswasser nicht planmäßig auf öffentliche Verkehrs- bzw. Wegeflächen abgeleitet werden darf. Daher ist die Entwurfsplanung dahin gehend anzupassen, dass entlang der Grundstücksgrenze eine Rinne auf ca. 47 Meter eingebaut wird.

Poststraße

Der Anschluss zum Zugang der Grundschule ist mit 2cm abgesetzt und entwässert auf 1,5 Metern mit 2% Richtung Entwässerungsrinne, die somit nur ca. 6cm unterhalb der Fußbodenhöhe des Gebäudes liegt. Im Extremfall könnte das nichtablaufende Wasser aufgestaut werden und in das Gebäude dringen. Um eine Notentwässerung des Grundschul-Vorplatzes auf die Poststraße zu ermöglichen wird die Höhenlage der Entwässerungsrinne vor dem Hauptzugang der Grundschule zwischen dem Schulgebäude und der Turnhalle bis zur Poststraße fortgesetzt. Sollte sich die Rinne zusetzen (bspw. Laubabwurf durch Hagelschlag), kann das anfallende Niederschlagswasser im Notfall über Schachteinläufe entlang der Poststraße entwässern. Dazu müssen die bestehenden Straßenanschlüsse zur Poststraße angepasst werden.

Zusätzlich wäre es möglich, den Vorplatz der Grundschule unter der Baumhalle mit einer weiteren Entwässerungsrinne, und die Entwässerungsrinne vor dem Hauptzugang in das Gebäude anstatt mit 150 mm mit 200 mm Breite auszuführen.

Die Baumstandorte entlang der Poststraße sollen zur Straßenkante verschoben werden um einen größeren Abstand zur Fassade zu erhalten. Der Entwurfsgedanke siedelt die Bäume als straßenbegleitende Allee an der Fahrbahn an und schafft eine visuelle Unterscheidung des Straßenraumes zum Schulgrundstück. Auch wird das Sicherheitsgefühl der Fußgänger, mit dem vergrößerten Abstand zur Fahrbahn erhöht. Hierzu müsste die bestehende Gasleitung in die Poststraße verlegt werden.

Grundschule Pausenhof und Aktionsflächen:

Schotterrasen entlang der Westfassade, um den Unterhalt und Instandhaltung der Fassade zu ermöglichen. Lineare Entwässerung am Allwetterplatz anstatt Punkteinläufe. Slackline anstatt Schaukel.

Zusätzliche Betonbank als Hindernis bei Sitzstufen und zusätzliche Handläufe entlang den Rampen aufgrund Anforderung Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB).

Kosten (in Euro brutto ohne NK):


Beschreibung

Kosten
Verwaltung
GR

Rathausvorplatz:




Christbaumständer

3.808,-
ja

Blindenleitsystem Rippenpflaster mit Aufmerksamkeitsfelder

8.925,-
nein

Handlauf an Rampe

4.879,-
ja

8 zusätzliche Fahrradlehnbügel

2.737,-
ja

zusätzliche Betonbank

1.071,-
ja

Längsparker anstatt Senkrechtparker

0,-
ja


Entwässerung:




Entwässerungsrinne entlang Grundstücksgrenze Rathausstraße

12.305,-
ja

zusätzliche Fassadenrinne Turnhalle

2.975,-
ja

Verlegung Gasleitung in die Poststraße (wird über Budget Straßenbau abgerechnet)

53.550,-
ja

zusätzliche Entwässerungsrinne am Grundschul-Vorplatz

2.380,-
nein

breitere Entwässerungsrinne vor Grundschule-Eingang

7.140,-
nein

lineare Entwässerung Allwetterplatz

3.808,-
ja


Pausenhof und Aktionsflächen




Slackline anstatt Schaukel

357,-
ja

zusätzliche Betonbank

2.142,-
ja

zusätzliche Handläufe entlang der Rampen

10.353,-
ja

Ballfangzaun ersetzt Grenzzaun

- 1.928,-
ja

Gesamt Brutto
116.406,-,-
97.961,-




Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die empfohlenen Einzelmaßnahmen in der Freianlagenplanung zu ändern.

Finanzielle Auswirkungen

Die Mehrkosten sind in der Kostenberechnung vom 15.09.2016 nicht enthalten. Aktuell müsste eine Kostendeckung über die Reserven im Ausgleichsposten erfolgen.

Nach Abzug der bislang beschlossenen Winterbaumaßnahmen – Winterbauheizung, Wetterschutzdach, prov. Regenentwässerung, Änderungen der Trockenbauabläufe stehen im Ausgleichsposten noch Mittel in Höhe von ca. 110.000 € zur Verfügung. Es müssen hiermit noch die Kosten für die Folienfenster und den Öllieferungen beglichen werden. D.h. theoretisch könnte ein Großteil der Kosten aus dem beiliegenden Beschluss zwar hierüber noch gedeckt werden, aber es stünden dann mit heutigem Stand keinerlei Reserven mehr im Projekt zur Verfügung. Wie gerade besprochen, wäre es deshalb günstig eventuell die Verlegung der Gasleitung über ein anderes Budget zu fahren. Grundsätzlich benötigt das Projekt, auch aufgrund der zus. Maßnahmen zum Winterbau, dringend zusätzliche finanzielle Mittel.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die empfohlenen Einzelmaßnahmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(zin) Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2018 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat die empfohlenen Einzelmaßnahmen. Folgende Themen wurden nochmals zur Beratung aufgegriffen.
Rathausvorplatz: Christbaumständer mit Elektroversorgung, Blindenleitsystem mit Aufmerksamkeitsfelder Gehweg bis Rathauseingang und von Haltestelle Rathausstraße bis Schuleingang, Handlauf an Rampe, 8 zusätzliche Fahrradlehnbügel, zusätzliche Betonbank, Längsparker statt Senkrechtparker;
Entwässerung: Entwässerungsrinne entlang der Grundstücksgrenze Rathausstraße, zusätzliche Fassadenrinne Turnhalle, Verlegung der Gasleitung in die Poststraße; lineare Entwässerung Allwetterplatz;
Pausenhof und Aktionsflächen: Slackline anstatt Schaukel, zusätzliche Betonbank, zusätzliche Handläufe entlang der Rampen, Ballfangzaun ersetzt Grenzzaun, Schotterrasen anstatt Rasen.

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5. Verlängerung der Anzinger Straße; Vorstellung der Ausführungsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.12.2018 ö beratend 5

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 22.06.2017 wurde folgender Beschluss gefasst:

Der Entwurfsplanung mit Kostenschätzung zum Straßenbau „Verlängerung der Anzinger Straße“ wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:

  • Die Querungshilfen sind näher an die Kreuzung zu verlegen.
  • Die Notwendigkeit der Linksabbiegespur ist zu prüfen.
  • Die Anordnung der Stellplätze der Gaststätte ist erneut mit dem Ziel zu prüfen, eine bessere Möglichkeit zur Platzgestaltung zu schaffen. Ferner soll die Anlegung von behindertengerechten Längsparkplätzen unmittelbar vor dem Gaststättengebäude entlang der Haupt- oder Anzinger Straße geprüft werden.

Mittlerweile liegen die Ergebnisse der Überprüfungen vor.

  1. Stellungnahme Staatliches Bauamt Rosenheim:
Die Lage der Querungsinseln kann gerne verschoben werden, soweit dies planerisch möglich ist. Die Linksabbiegespur ist notwendig.
Behindertengerechte Längsparkplätze können gerne angelegt werden, wenn dies technisch möglich ist.

  1. Stellplätze Gaststätte:
Vom Planer ist darauf zu achten, dass ausreichend Sicherheit für den untergeordneten Verkehr gegeben ist. Weiter ist darauf zu achten, dass keine Verkehrsteilnehmer auf der Straße gefährdet werden. Daher ist es sinnvoll, die Parkfläche über eine Zufahrt zu erschließen.

  1. Die nördliche Querungshilfe wurde noch ein wenig nach Süden verschoben.

  1. An der Anzinger Straße (unmittelbar vor dem Gebäude) kann aus Platzgründen kein behindertengerechter Stellplatz erstellt werden, dies ist nur auf der gegenüberliegenden Seite beim Maibaum möglich. Abstimmung mit Frau Otter (Behindertenbeauftragte) ist erfolgt. Dem Wunsch von Frau Otter, zusätzlich zur Querungshilfe einen Zebrastreifen anzulegen kann nicht entsprochen werden, da verkehrsrechtlich nicht möglich.

Es erfolgt die Vorstellung des aktuellen Planungsstands (Ausführungsplanung) durch Herrn Schlesier (IB Schlegel).
Außerdem werden 3 mögliche Ausführungsvarianten der Lärmschutzwand im Bereich der EÜ Anzinger Straße präsentiert.

In der heutigen Sitzung ist über die Ausführungsplanung mit Kostenberechnung zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Variante 1 (Lochblech, ohne Glaselemente) wird für die Ausführung der Lärmschutzwand zugestimmt.

Über die Ausführungsplanung gibt es keine Beschlussfassung. Dieser Tagesordnungspunkt wird  zurückgezogen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Gesamtkosten der Baumaßnahme Straßenbau betragen nach aktueller Schätzung 666.400,00 €, einschließlich 12% Baunebenkosten und 19% Mehrwertsteuer.

Für die Baumaßnahme Straßenbau und EÜ (Planung und Bauarbeiten) wurden im Haushalt 2019-2020 auf der Haushaltsstelle 63060.950000 – Verlängerung der Anzinger Straße – 6.300.000,00 € Finanzmittel eingestellt.

Beschluss

Variante 1 (Lochblech, ohne Glaselemente) wird für die Ausführung der Lärmschutzwand zugestimmt.

Über die Ausführungsplanung gibt es keine Beschlussfassung. Dieser Tagesordnungspunkt wird  zurückgezogen. (unterm Abstimmungsergebnis in NS eintragen.)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) In der Gemeinderatssitzung am 22.06.2017 wurde folgender Beschluss gefasst:
Der Entwurfsplanung mit Kostenschätzung zum Straßenbau „Verlängerung der Anzinger Straße“ wird mit folgenden Änderungen zugestimmt:
  • Die Querungshilfen sind näher an die Kreuzung zu verlegen.
  • Die Notwendigkeit der Linksabbiegespur ist zu prüfen.
  • Die Anordnung der Stellplätze der Gaststätte ist erneut mit dem Ziel zu prüfen, eine bessere Möglichkeit zur Platzgestaltung zu schaffen. Ferner soll die Anlegung von behindertengerechten Längsparkplätzen unmittelbar vor dem Gaststättengebäude entlang der Haupt- oder Anzinger Straße geprüft werden.
Die Ergebnisse der Überprüfungen liegen vor und wurden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.
  1. Stellungnahme Staatliches Bauamt Rosenheim:
Die Lage der Querungsinseln kann gerne verschoben werden, soweit dies planerisch möglich ist. Die Linksabbiegespur ist notwendig.
Behindertengerechte Längsparkplätze können gerne angelegt werden, wenn dies technisch möglich ist.
  1. Stellplätze Gaststätte:
Vom Planer ist darauf zu achten, dass ausreichend Sicherheit für den untergeordneten Verkehr gegeben ist. Weiter ist darauf zu achten, dass keine Verkehrsteilnehmer auf der Straße gefährdet werden. Daher ist es sinnvoll, die Parkfläche über eine Zufahrt zu erschließen.
  1. Die nördliche Querungshilfe wurde noch ein wenig nach Süden verschoben.
  2. An der Anzinger Straße (unmittelbar vor dem Gebäude) kann aus Platzgründen kein behindertengerechter Stellplatz erstellt werden, dies ist nur auf der gegenüberliegenden Seite beim Maibaum möglich. Abstimmung mit Frau Otter (Behindertenbeauftragte) ist erfolgt. Dem Wunsch von Frau Otter, zusätzlich zur Querungshilfe einen Zebrastreifen anzulegen kann nicht entsprochen werden, da verkehrsrechtlich nicht möglich.
Es erfolgt die Vorstellung des aktuellen Planungsstands (Ausführungsplanung) durch Herrn Schlesier (IB Schlegel).
Außerdem werden 3 mögliche Ausführungsvarianten der Lärmschutzwand im Bereich der EÜ Anzinger Straße präsentiert.
In der heutigen Sitzung ist über die Ausführungsplanung mit Kostenberechnung zu beschließen.
Es wurde im Bau- und Umweltausschuss ausführlich über die Erforderlichkeit der Querungshilfen diskutiert. Es wurde entschieden, die Querungshilfe in der Hauptstraße (Ostteil) entfallen zu lassen, da nicht erforderlich. Dafür soll geprüft werden, ob 3 Stellplätze für den Neubau in der Anzinger Straße 1 an dieser Stelle hergestellt werden können und diese dafür auf der beim Maibaum befindlichen Straßenseite entfallen können, um eine Platzgestaltung zu ermöglichen.
Die Hauptstraße soll im östlichen Bereich nach Verkehrsfreigabe der Verlängerung der Anzinger Straße zu einer 30er-Zone umgewandelt werden.
Es soll ein Gespräch mit dem Grundstückseigentümer der „Maibaumfläche“ geführt werden, um die Möglichkeiten zur Platzgestaltung zu besprechen. Der Planer soll Optionen prüfen, wo die voraussichtlich 3 Stellplätze nachgewiesen werden.
Bis zu einer Klärung erfolgt keine Beschlussfassung über die Ausführungsplanung. Dieser Tagesordnungspunkt wurde zurückgezogen.

Hinsichtlich der Lärmschutzwand im Bereich der Eisenbahnüberführung empfiehlt der BUA dem Gemeinderat, die Variante 1 (Lochblech, ohne Glaselemente).

Datenstand vom 07.02.2019 16:57 Uhr