Datum: 17.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:54 Uhr bis 21:24 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Begehung in Verkehrsangelegenheiten mit Polizei, Landratsamt und Staatlichem Bauamt Rosenheim am 12.12.2018
1.2 Sicherheitswacht; Aufnahme der Tätigkeit
1.3 Entschädigungsanspruch der Fahrgäste der S-Bahn München bei Verspätungen und Zugausfällen; Schreiben an die Bayerische Eisenbahngesellschaft
1.4 Neubau eines Schulschwimmbades; Mensaanbau Schulaufsichtliche Genehmigung
1.5 Asyl- und Flüchtlingsthemen
2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Gemeinde Pliening - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V" sowie Bebauungsplan für das "Gewerbegebiet Landsham V" westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße, Stellungnahme der Gemeinde Poing im Rahmen des § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
4 Verlängerung der Anzinger Straße; Vorstellung der Ausführungsplanung
5 Beleuchtungskonzept für den Marktplatz
6 Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen; Eisenbahnüberführung Neue Ortsmitte, Provisorische Zugangstreppe zum Bahnsteig
7 Poinger Volksfest; Abrechnung 2018 und Terminfestlegung für 2019

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö informativ 1
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1.1. Begehung in Verkehrsangelegenheiten mit Polizei, Landratsamt und Staatlichem Bauamt Rosenheim am 12.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Am 12.12.2018 wurde die im Gemeinderat angekündigte Begehung mit Polizei, Landratsamt (LRA) und Staatlichem Bauamt durchgeführt. Folgende Ergebnisse konnten festgehalten werden:


1. Hauptstraße Einmündung Anzinger Straße

Für den Bereich Hauptstraße, vor Anwesen Anzinger Straße 40, häuften sich seit Fertigstellung des vorgenannten Anwesens die Beschwerden über eingeschränkte Sichtverbindungen beim Abbiegen in Richtung Osten (Kampenwandstraße). Ursächlich hierfür wären geparkte Kraftfahrzeuge an der südlichen Fahrbahnseite. Aufgrund der Sichtbehinderung wurde dort ein absolutes Haltverbot angeordnet.


2. Hauptstraße Einmündung Rathausstraße

Aufgrund von Sichtbehinderungen wird auf der südlichen Fahrbahnseite zwischen Fußgängerfurt Lichtsignalanlage bis Einmündung Rathausstraße ein absolutes Haltverbot eingerichtet.


3. Hauptstraße Einmündung Birkenallee

Aufgrund der Behinderung des Verkehrsflusses insbesondere durch LKW wird auf der nördlichen Fahrbahnseite ein Bereich Parken mit Zusatzzeichen Parkscheibe (Dauer 1 Stunde) eingerichtet. Die Einschränkung soll auch in den Nachtstunden und am Wochenende gelten.


4. Lichtsignalanlage („Ampel“) Plieninger Straße/Hauptstraße

Das Staatliche Bauamt Rosenheim führt derzeit ein Pilotprojekt mit einem Chip für Senioren durch, der die Schutzzeit Fußgänger von 10 Sekunden auf 16 Sekunden verlängert. Dieser Chip muss hierfür durch die Senior*innen aktiv an die Lichtsignalanlage gehalten werden. Die Ergebnisse und die Bewertung liegen noch nicht vor.


5. Lichtsignalanlagen mit Hinweisgeber für Blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen

Zu den barrierefreien Lichtsignalanlagen mit Signalgebern für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen teilten das LRA Ebersberg und das Staatliche Bauamt mit, dass hierfür ein Antrag der Gemeinde im Bedarfsfall erfolgen müsse. Generell würden die Lichtsignalanlagen nach und nach umgerüstet. Landratsamt und Staatliches Bauamt wiesen darauf hin, dass dies dann zwingend Auswirkungen auf die Verkehrswege haben werde. Hier müsste der jeweilige Straßenbaulastträger auch entsprechende Leitsysteme wie taktile Bodenindikatoren im Gehwegbereich verlegen.


6. Radverkehrsführung im Bereich der Plieninger Straße (südlich der Unterführung)

Die Problematik der Radverkehrsausführung aus gemeindlicher Sicht wurde erörtert. Aus Platzgründen bestehen hier keine Lösungsmöglichkeiten. Es wurde vereinbart, dass das Radwegende im süd-westlichen Bereich negativ durch das Verkehrszeichen „Radweg“ mit Zusatzzeichen „Ende“ beschildert werden soll.


7. Kreuzungsbereich Plieninger Straße/Gruber Straße/Am Hanselbrunn

Im Bereich der West-Ost-Verbindung ist beidseits eine Lichtsignalanlage mit Bedarfsanforderung eingerichtet. Der Wunsch, dass hier Rad Fahrende künftig nicht mehr drücken müssten, wurde einvernehmlich kritisch gesehen, da dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr haben würde. Gerade hier seien Rückstauungen in der Gruber Straße bereits bekannt. Das Staatliche Bauamt hat umfangreiche Berechnungen zur Abstimmung der drei Lichtsignalanlagen in der Gruber Straße vorgenommen. Diese würden durch eine entsprechende Änderung negativ beeinflusst. Es wurde vereinbart, eine erneute Überprüfung der Verkehrsflüsse nach Klassifizierung Am Hanselbrunn als Kreisstraße EBE 1 vorzunehmen. Die Hinweisschilder „Fußgänger drücken“ werden entfernt.


8. Tempo 50 im Bereich Zufahrt Parkplatz Sportgaststätte

Für eine Reduzierung auf Tempo 50 würden hier nach Auffassung LRA; Staatliches Bauamt und Polizei nicht die erforderlichen Sachgründe (außerhalb der geschlossenen Ortschaft) vorliegen. Für die Besucher*innen des Sportzentrums stehen sichere Querungsmöglichkeiten durch Brücke und Lichtsignalanlage zur Verfügung. Die Gemeinde soll darauf explizit hinweisen.


9. Einbahnregelung im Bereich der Seerosenstraße

Insbesondere durch das Landratsamt (Örtl. Verkehrssicherheitsbeauftragter) wurde die zur Diskussion stehende Einbahnstraßenregelung kritisch gesehen, da dies nach den Erfahrungen zu einer Erhöhung der Geschwindigkeiten führen würde. Negative Auswirkungen auf die Kreisstraßen ergäben sich hierdurch jedoch nicht. Es wurde vereinbart, einen gesonderten Termin zu vereinbaren. Festzuhalten ist bereits heute, dass eine temporäre Einbahnstraßenregelung ausscheiden müsste.


10. Radwegebenutzungspflicht Fresiengasse

Die vorhandene Beschilderung ist auch nach Auffassung der Gesprächsteilnehmer*innen rechtswidrig. Mit dem Lösungsvorschlag der Gemeinde Poing (Versetzen Zeichen Verkehrsberuhigter Bereich Anfang/Ende unmittelbar an das Ende der Häuserzeile, Teil der Fresiengasse, in der ein Gehweg besteht, künftig Teil der Zone Tempo 30, baulicher Gehweg künftig mit Zeichen „Gehweg“ und Zusatzzeichen „Radverkehr frei“, im Übergangsbereich zum Schulzentrum benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg bestand Einverständnis.


11. Umbau der Lichtsignalanlagen mit Bedarfsanforderung im Bereich der Gruber Straße zu Lichtsignalanlagen ohne Bedarfsanforderung

Der Wunsch, dass in der Gruber Straße Rad Fahrende und zu Fuß Gehende künftig nicht mehr drücken müssten, wurde einvernehmlich kritisch gesehen, da dies erhebliche negative Auswirkungen (ständige Berechnung von Schutzzeiten in der Nord/Süd-bzw. Süd/Nord-Richtung, obwohl häufig eigentlich kein Bedarf hierfür bestünde) auf den abfließenden Kraftfahrzeugverkehr (einschließlich des ÖPNV) haben würde.

12. Neufarner Straße, Wunsch nach Lichtsignalanlage im Bereich Verkehrshelferübergang

Für eine Überprüfung des Wunsches ist ein Antrag der Gemeinde beim LRA Ebersberg erforderlich. Dann würden die entsprechenden Verkehrsmessungen veranlasst werden. Die Gemeinde erhebt hier bereits vorab eigene Daten, um ggf. einen Antrag vorbereiten zu können.


13. Gruber Straße / Radverkehrsregelung

Die grundsätzliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufhebung des Zweirichtungsradverkehrs besteht bereits. Künftig soll der Radverkehr auf der südlichen Gehwegseite erlaubt bzw. angeordnet sein. Für die technische Umsetzung und Wirksamkeit ist ein Termin im März 2019 erforderlich. Dies hat u.a. auch witterungstechnische Gründe. In diesem Zusammenhang soll auch die Furtmarkierung „rot“ erörtert werden.


14. Gruber Straße/Friedenstraße, Verbot des Abbiegens aus der Gruber Straße

Dieser Vorschlag wird einvernehmlich kritisch gesehen und bringt keine tatsächliche Verbesserung des Verkehrsflusses.


15. Haltverbot im Bereich der Gruber Straße Höhe Friedenstraße

Aufgrund der Feuerwehrausfahrt wird auf der nördlichen Seite der Gruber Straße bis zum Parkrondell ein absolutes Haltverbot angeordnet. Hier hatte es bereits gefährliche Situationen für Einsatzkräfte bei den Ausrückfahrten gegeben. Für Lehrkräfte bestehen ausreichend Ausweichparkmöglichkeiten im Bereich der Sportanlage.

Kurzbericht

Am 12.12.2018 wurde die im Gemeinderat angekündigte Begehung mit Polizei, Landratsamt (LRA) und Staatlichem Bauamt durchgeführt. Folgende Ergebnisse konnten festgehalten werden:

1. Hauptstraße, Einmündung Anzinger Straße:
Für den Bereich Hauptstraße, vor Anwesen Anzinger Straße 40, häuften sich seit Fertigstellung des vorgenannten Anwesens die Beschwerden über eingeschränkte Sichtverbindungen beim Abbiegen in Richtung Osten (Kampenwandstraße). Ursächlich hierfür wären geparkte Kraftfahrzeuge an der südlichen Fahrbahnseite. Aufgrund der Sichtbehinderung wurde dort ein absolutes Haltverbot angeordnet.

2. Hauptstraße, Einmündung Rathausstraße:
Aufgrund von Sichtbehinderungen wird auf der südlichen Fahrbahnseite zwischen Fußgängerfurt Lichtsignalanlage bis Einmündung Rathausstraße ein absolutes Haltverbot eingerichtet.

3. Hauptstraße, Einmündung Birkenallee:
Aufgrund der Behinderung des Verkehrsflusses insbesondere durch LKW wird auf der nördlichen Fahrbahnseite ein Bereich Parken mit Zusatzzeichen Parkscheibe (Dauer 1 Stunde) eingerichtet. Die Einschränkung soll auch in den Nachtstunden und am Wochenende gelten.

4. Lichtsignalanlage („Ampel“) Plieninger Straße / Hauptstraße:
Das Staatliche Bauamt Rosenheim führt derzeit ein Pilotprojekt mit einem Chip für Senioren durch, der die Schutzzeit Fußgänger von 10 Sekunden auf 16 Sekunden verlängert. Dieser Chip muss hierfür durch die Senior*innen aktiv an die Lichtsignalanlage gehalten werden. Die Ergebnisse und die Bewertung liegen noch nicht vor.

5. Lichtsignalanlagen mit Hinweisgeber für Blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen:
Zu den barrierefreien Lichtsignalanlagen mit Signalgebern für blinde und sehbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen teilten das LRA Ebersberg und das Staatliche Bauamt mit, dass hierfür ein Antrag der Gemeinde im Bedarfsfall erfolgen müsse. Generell würden die Lichtsignalanlagen nach und nach umgerüstet. Landratsamt und Staatliches Bauamt wiesen darauf hin, dass dies dann zwingend Auswirkungen auf die Verkehrswege haben werde. Hier müsste der jeweilige Straßenbaulastträger auch entsprechende Leitsysteme wie taktile Bodenindikatoren im Gehwegbereich verlegen.

6. Radverkehrsführung im Bereich der Plieninger Straße (südlich der Unterführung):
Die Problematik der Radverkehrsausführung aus gemeindlicher Sicht wurde erörtert. Aus Platzgründen bestehen hier keine Lösungsmöglichkeiten. Es wurde vereinbart, dass das Radwegende im süd-westlichen Bereich negativ durch das Verkehrszeichen „Radweg“ mit Zusatzzeichen „Ende“ beschildert werden soll.

7. Kreuzungsbereich Plieninger Straße / Gruber Straße / Am Hanselbrunn:
Im Bereich der West-Ost-Verbindung ist beidseits eine Lichtsignalanlage mit Bedarfsanforderung eingerichtet. Der Wunsch, dass hier Rad-Fahrende künftig nicht mehr drücken müssten, wurde einvernehmlich kritisch gesehen, da dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Kraftfahrzeugverkehr haben würde. Gerade hier seien Rückstauungen in der Gruber Straße bereits bekannt. Das Staatliche Bauamt hat umfangreiche Berechnungen zur Abstimmung der drei Lichtsignalanlagen in der Gruber Straße vorgenommen. Diese würden durch eine entsprechende Änderung negativ beeinflusst. Es wurde vereinbart, eine erneute Überprüfung der Verkehrsflüsse nach Klassifizierung Am Hanselbrunn als Kreisstraße EBE 1 vorzunehmen. Die Hinweisschilder „Fußgänger drücken“ werden entfernt.

8. Tempo 50 im Bereich Zufahrt Parkplatz Sportgaststätte:
Für eine Reduzierung auf Tempo 50 würden hier nach Auffassung LRA, Staatliches Bauamt und Polizei nicht die erforderlichen Sachgründe (außerhalb der geschlossenen Ortschaft) vorliegen. Für die Besucher*innen des Sportzentrums stehen sichere Querungsmöglichkeiten durch Brücke und Lichtsignalanlage zur Verfügung. Die Gemeinde soll darauf explizit hinweisen.

9. Einbahnregelung im Bereich der Seerosenstraße:
Insbesondere durch das Landratsamt (Örtl. Verkehrssicherheitsbeauftragter) wurde die zur Diskussion stehende Einbahnstraßenregelung kritisch gesehen, da dies nach den Erfahrungen zu einer Erhöhung der Geschwindigkeiten führen würde. Negative Auswirkungen auf die Kreisstraßen ergäben sich hierdurch jedoch nicht. Es wurde vereinbart, einen gesonderten Termin zu vereinbaren. Festzuhalten ist bereits heute, dass eine temporäre Einbahnstraßenregelung ausscheiden müsste.

10. Radwegebenutzungspflicht Fresiengasse:
Die vorhandene Beschilderung ist auch nach Auffassung der Gesprächsteilnehmer*innen rechtswidrig. Mit dem Lösungsvorschlag der Gemeinde Poing (Versetzen Zeichen Verkehrsberuhigter Bereich Anfang / Ende unmittelbar an das Ende der Häuserzeile, Teil der Fresiengasse, in der ein Gehweg besteht, künftig Teil der Zone Tempo 30, baulicher Gehweg künftig mit Zeichen „Gehweg“ und Zusatzzeichen „Radverkehr frei“, im Übergangsbereich zum Schulzentrum benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg) bestand Einverständnis.

11. Umbau der Lichtsignalanlagen mit Bedarfsanforderung im Bereich der Gruber Straße zu Lichtsignalanlagen ohne Bedarfsanforderung:
Der Wunsch, dass in der Gruber Straße Rad-Fahrende und zu Fuß Gehende künftig nicht mehr drücken müssten, wurde einvernehmlich kritisch gesehen, da dies erhebliche negative Auswirkungen (ständige Berechnung von Schutzzeiten in der Nord / Süd-bzw. Süd / Nord-Richtung, obwohl häufig eigentlich kein Bedarf hierfür bestünde) auf den abfließenden Kraftfahrzeugverkehr (einschließlich des ÖPNV) haben würde.

12. Neufarner Straße, Wunsch nach Lichtsignalanlage im Bereich Verkehrshelferübergang:
Für eine Überprüfung des Wunsches ist ein Antrag der Gemeinde beim LRA Ebersberg erforderlich. Dann würden die entsprechenden Verkehrsmessungen veranlasst werden. Die Gemeinde erhebt hier bereits vorab eigene Daten, um ggf. einen Antrag vorbereiten zu können.

13. Gruber Straße / Radverkehrsregelung:
Die grundsätzliche verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufhebung des Zweirichtungsradverkehrs besteht bereits. Künftig soll der Radverkehr auf der südlichen Gehwegseite erlaubt bzw. angeordnet sein. Für die technische Umsetzung und Wirksamkeit ist ein Termin im März 2019 erforderlich. Dies hat u. a. auch witterungstechnische Gründe. In diesem Zusammenhang soll auch die Furtmarkierung „rot“ erörtert werden.

14. Gruber Straße / Friedenstraße, Verbot des Abbiegens aus der Gruber Straße:
Dieser Vorschlag wird einvernehmlich kritisch gesehen und bringt keine tatsächliche Verbesserung des Verkehrsflusses.

15. Haltverbot im Bereich der Gruber Straße, Höhe Friedenstraße:
Aufgrund der Feuerwehrausfahrt wird auf der nördlichen Seite der Gruber Straße bis zum Parkrondell ein absolutes Haltverbot angeordnet. Hier hatte es bereits gefährliche Situationen für Einsatzkräfte bei den Ausrückfahrten gegeben. Für Lehrkräfte bestehen ausreichend Ausweichparkmöglichkeiten im Bereich der Sportanlage.

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1.2. Sicherheitswacht; Aufnahme der Tätigkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Nach der insgesamt 40-stündigen Ausbildung und der im Anschluss erfolgreich abgelegten Prüfung haben die Angehörigen der Sicherheitswacht Poing am 10. Januar nun ihren Dienst aufgenommen. Die zwei Frauen und drei Männer der Sicherheitswacht sollen im Gemeindebereich vor allem dem Vandalismus und der Straßenkriminalität entgegenwirken. Sie sind zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs und sollen allein schon durch ihre Präsenz die Sicherheitslage und das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger verbessern.

Im Regelfall informiert die Sicherheitswacht bei verdächtigen Wahrnehmungen über das Handsprechfunkgerät die Polizeidienststelle. Die Sicherheitswacht versteht sich nicht als Hilfspolizei, sondern als Ergänzung für die Arbeit der Polizei.

Bei ihrem Streifengang am letzten Freitag wurden die beiden Herren der Sicherheitswacht zu Beginn vom Leiter der Polizeiinspektion Poing, Helmut Hintereder, und vom Ersten Bürgermeister Albert Hingerl begleitet.

Kurzbericht

Nach der insgesamt 40-stündigen Ausbildung und der im Anschluss erfolgreich abgelegten Prüfung haben die Angehörigen der Sicherheitswacht Poing am 10. Januar nun ihren Dienst aufgenommen. Die zwei Frauen und drei Männer der Sicherheitswacht sollen im Gemeindebereich vor allem dem Vandalismus und der Straßenkriminalität entgegenwirken. Sie sind zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs und sollen allein schon durch ihre Präsenz die Sicherheitslage und das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger verbessern.

Im Regelfall informiert die Sicherheitswacht bei verdächtigen Wahrnehmungen über das Handsprechfunkgerät die Polizeidienststelle. Die Sicherheitswacht versteht sich nicht als Hilfspolizei, sondern als Ergänzung für die Arbeit der Polizei.

Bei ihrem Streifengang am letzten Freitag wurden die beiden Herren der Sicherheitswacht zu Beginn vom Leiter der Polizeiinspektion Poing, Helmut Hintereder, und vom Ersten Bürgermeister Albert Hingerl begleitet.

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1.3. Entschädigungsanspruch der Fahrgäste der S-Bahn München bei Verspätungen und Zugausfällen; Schreiben an die Bayerische Eisenbahngesellschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Die Verwaltung teilte auf Wunsch des Gemeinderates der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mit, dass es aus Gesichtspunkten der Verbraucherfreundlichkeit zwingend erforderlich sei, die Verfahren zum Erhalt einer zu Entschädigung bei Verspätungen bzw. Zugausfällen der S-Bahn zu überdenken. Fahrgäste, vor allem die Inhaberinnen und Inhaber von Zeitkarten, müssten bei Zugausfällen und erheblichen Verspätungen nicht nur wissen, ob und wann für sie ein Anspruch auf Entschädigung besteht, sondern wie sie diesen auch in einer einfachen Weise geltend machen können. Der Fahrgastverband Pro Bahn hat beispielsweise hierzu bereits Vorschläge gemacht. Eine Antwort der Bayerischen Eisenbahngesellschaft liegt noch nicht vor.

Kurzbericht

Die Verwaltung teilte auf Wunsch des Gemeinderates der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mit, dass es aus Gesichtspunkten der Verbraucherfreundlichkeit zwingend erforderlich sei, die Verfahren zum Erhalt einer Entschädigung bei Verspätungen bzw. Zugausfällen der S-Bahn zu überdenken. Fahrgäste, vor allem die Inhaberinnen und Inhaber von Zeitkarten, müssten bei Zugausfällen und erheblichen Verspätungen nicht nur wissen, ob und wann für sie ein Anspruch auf Entschädigung besteht, sondern wie sie diesen auch in einer einfachen Weise geltend machen können. Der Fahrgastverband Pro Bahn hat beispielsweise hierzu bereits Vorschläge gemacht. Eine Antwort der Bayerischen Eisenbahngesellschaft liegt noch nicht vor.

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1.4. Neubau eines Schulschwimmbades; Mensaanbau Schulaufsichtliche Genehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 10.01.2019 die schulaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung der Grund- und Mittelschule Poing um eine Schulmensa für 360 Essensteilnehmer und Flächen für den schulischen Ganztag (gebunden) auf Basis eines Raumprogramms vom 17.09.2018 erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Änderung des vorgelegten und genehmigten Programms der erneuten schulaufsichtlichen Würdigung bedarf.

Kurzbericht

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 10.01.2019 die schulaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung der Grund- und Mittelschule Poing um eine Schulmensa für 360 Essensteilnehmer und Flächen für den schulischen Ganztag (gebunden) auf Basis eines Raumprogramms vom 17.09.2018 erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass jede Änderung des vorgelegten und genehmigten Programms der erneuten schulaufsichtlichen Würdigung bedarf.

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1.5. Asyl- und Flüchtlingsthemen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Mieterqualifizierung – Fit für die eigene Wohnung - Neusässer Konzept:

Diese Woche fand die Verleihung der Zertifikate für die erfolgreiche Teilnahme am Projekt Mieterqualifizierung  - Fit für die eigene Wohnung – Neusässer Konzept durch Herrn Landrat Robert Niedergesäß im Landratsamt Ebersberg statt. In Zusammenarbeit zwischen dem Landratsamt Ebersberg, Asylhelfern und der Gemeinde Poing wurde die 1. Phase des Projekts Mieterqualifizierung zwischen Oktober und Dezember 2018 in der Gemeinde Poing durchgeführt. Herr Landrat Niedergesäß bedankte sich bei den Helfern und der Gemeinde Poing für die gute Zusammenarbeit. Nach positiver Bedarfsanalyse wird das Projekt  fortgesetzt. Das  Projekt Mieterqualifizierung bereitet anerkannte Asylberechtigte sowohl auf die Suche nach Wohnraum als auch auf die Rolle als Mieter vor und informiert über Rechte und Pflichten als Wohnungsuchender und als Mieter. Ziel des Projekts ist es, anerkannten Asylberechtigten den Zugang zum angespannten Wohnungsmarkt in der Region zu ermöglichen. Das Projekt wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstützt.

Kurzbericht

Mieterqualifizierung – Fit für die eigene Wohnung - Neusässer Konzept:
Diese Woche fand die Verleihung der Zertifikate für die erfolgreiche Teilnahme am Projekt Mieterqualifizierung  - Fit für die eigene Wohnung – Neusässer Konzept durch Herrn Landrat Robert Niedergesäß im Landratsamt Ebersberg statt. In Zusammenarbeit zwischen dem Landratsamt Ebersberg, Asylhelfern und der Gemeinde Poing wurde die 1. Phase des Projekts Mieterqualifizierung zwischen Oktober und Dezember 2018 in der Gemeinde Poing durchgeführt. Herr Landrat Niedergesäß bedankte sich bei den Helfern und der Gemeinde Poing für die gute Zusammenarbeit. Nach positiver Bedarfsanalyse wird das Projekt fortgesetzt. Das  Projekt Mieterqualifizierung bereitet anerkannte Asylberechtigte sowohl auf die Suche nach Wohnraum, als auch auf die Rolle als Mieter vor und informiert über Rechte und Pflichten als Wohnungsuchender und als Mieter. Ziel des Projektes ist es, anerkannten Asylberechtigten den Zugang zum angespannten Wohnungsmarkt in der Region zu ermöglichen. Das Projekt wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstützt.

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2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Erfolgte öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

16.09.2016
Workshop mit GR und ARGE
Vorstellung Planungsüberlegungen, Erhöhung Baurecht
19.02.2017
GR (TOP 4)
  • Vorstellung von Planungsüberlegungen
  • Vorstellung der Ergebnisse einer Verkehrsuntersuchung
09.03.2017
GR (TOP 5 nö)
Vorgehen zur Vergabe der Planungsleistungen
30.03.2017
GR (TOP 4 nö)
Benennung der Büros für das durchzuführende Plangutachten
06.07.2017
Workshop mit GR und ARGE
Vorstellung Plangutachten
20.07.2017


05.10.2017

29.03.2018
12.04.2018
27.04.2018
07.06.2018


21.06.2018 mit
27.07.2018
GR (TOP 12 nö)
Entscheidung über das Ergebnis der Plangutachten sowie Beauftragung eines Architekten
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
Workshop Gemeinderat
Vorstellung Bebauungskonzept
Bürgerveranstaltung – Vorstellung Bebauungskonzept
GR (TOP 6)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
13.09.2018
GR (TOP 6)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
27.09.2018 mit
02.11.2018
Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.10.2018
2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.10.2018
3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2018
4. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 15.11.2018
5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 14.11.2018
6. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 16.10.2018
7. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 23.10.2018
8. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 01.10.2018
9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.09.2018
10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 16.10.2019
11. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.10.2018
12. bayernets GmbH, Schreiben vom 27.09.2018
13. ARGE Poing „Am Bergfeld“, v.d. Südhausbau, Schreiben vom 02.11.2018
14. Vodafone Kabel Deutschland, Schreiben vom 02.11.2018

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 28.09.2018
2. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 24.09.2018
3. LBV-Kreisgruppe Ebersberg, Richard Straub, Schreiben vom 22.10.2018
4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 16.10.2018
5. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 16.10.2018
6. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 08.10.2018
7. Handelsverband Bayern, Schreiben vom 04.10.2018
8. Kreisheimatpflegerin, Dr. Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 27.10.2018
9. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 30.10.2018
10. Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 24.10.2018
11. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Schreiben vom 26.10.2018
12. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 – Gesundheitsamt, Schreiben vom 05.10.2018
13. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung, Scheiben vom 27.09.2018
14. Brandschutzdienststelle für dem Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 22.10.2018
15. PI Poing, Verkehr, Schreiben vom 01.10.2018


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband
Bund Naturschutz
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Bayernwerk AG, Kundencenter Taufkirchen
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Deutsche Flugsicherung
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.10.2018
Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 12.07.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Gemeinde Poing hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Gemeinderates vom 13.09.2018 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschluss:

Dies wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
NEIN-Stimmen        0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Zu § 16 Immissionsschutz

Abs. 1
1. In Abs. 1 wird auf die gekennzeichneten Fassaden verwiesen, an denen der maßgebliche Außenlärmpegel größer/gleich 61 dB(A) ist. Im Gutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt wurde, ist zwar auf Seite 21 eine kurze Erläuterung zum maßgeblichen Außenlärmpegel enthalten, der Bezug zu den erwähnten Orientierungswerten fehlt jedoch. Dem fachunkundigen Bürger dürfte es nicht klar sein, welche auf den Immissionsort einwirkenden Lärmpegel zu erwarten sind.

2. In der Begründung wird auf die Lärmprognose von Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom 22.12.2016 eingegangen und das Gutachten des Ingenieurbüros Müller BBM zum Bestandteil erklärt. Eine Auseinandersetzung mit den ermittelten Werten mit einer gut begründeten Abwägung fehlt.
Ein Gutachten stellt fest und macht Vorschläge. Es kann jedoch keine Abwägung ersetzen.
Diese liegt in der Hand der Gemeinde und sollte als solche durchgeführt werden und auch erkennbar sein.

3. Neben Aufenthaltsräumen von Wohnungen und Übernachtungsräumen werden auch Klassenzimmer zur längeren Verweildauer mit aufgeführt. Eine Definition zur „längeren Verweildauer“ fehlt.

Vorschlag an die Gemeinde
ad. 1
Es wird vorgeschlagen, in § 16 Abs. 1 zusätzlich einen Bezug zu den Orientierungswerten herzustellen.
Z. B. „nachts Orientierungswerte + 3 dB“, damit der Bürger sich eine Vorstellung von den abgewogenen Werten machen kann.

ad. 2
Es wird empfohlen, dass die Gemeinde eine eigenständige Abwägung vornimmt und dies auch in der Begründung darstellt.

ad. 3
Um Fehlinterpretationen zu vermeiden wird vorgeschlagen, den Begriff der „längeren Verweildauer“ bei Klassenzimmern zu definieren.

Abs. 2
Satz 1 untersagt die Anordnung von Schlafräumen an den gekennzeichneten Fassaden. In Satz 2 werden gleichgestellt zu Satz 1 Maßnahmen aufgezeigt, wie Schlafräume zu schützen sind, die an den gekennzeichneten Fassaden angeordnet sind. In § 16 Abs. 2 sollte zumindest zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der lärmabgewandten Variante um die schallschutzfachlich anzustrebende Methode handelt.

Vorschlag an die Gemeinde
Es wird vorgeschlagen, in Satz 1 z. B. „vorzugsweise“ oder „nach Möglichkeit“ einzufügen. Damit wird eine Priorisierung gegenüber den anderen Maßnahmen zumindest angedeutet.

Abs. 4
Aus Satz 2 geht nicht hervor, wann die Verträglichkeit der Nutzung durch den Breitensport gutachterlich nachzuweisen ist. Der Zeitpunkt der Vorlage der Verträglichkeitsuntersuchung ist festzuschreiben, damit nicht aufgrund von Beschwerden die Gutachten vorgelegt werden.

Vorschlag an die Gemeinde
Es wird vorgeschlagen, Satz 2 wie folgt zu ergänzen:
Eine Verträglichkeit der Schallimmissionen mit der Nachbarschaft ist vor Beginn der Nutzung durch den Breitensport gutachterlich nachzuweisen.

Weitere Anregungen oder Vorschläge werden nicht vorgetragen.

Feststellung der Verwaltung / des Planfertigers:
Abs. 1.1 und Abs. 1.2:
Die Vorgehensweise und die zu erwartenden Lärmpegel werden in Kapitel 5.17 der Begründung zum Bebauungsplan noch ausführlicher erläutert.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an den straßenzugewandten Fassaden der vorgeschlagenen Baukörper in den allgemeinen Wohngebieten die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55dB(A) tags/45 dB(A) nachts) überschritten werden. Bis auf zwei Fassadenabschnitte im WA 1.3 werden die hilfsweise herangezogenen Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV (59 dB(A) tags/49 dB(A) nachts) eingehalten. Zur Festsetzung der Fassaden mit notwendigen Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird die DIN 4109 herangezogen. Demnach ist ein Schutz gegen Außenlärm notwendig, wenn der maßgebliche Außenlärmpegel 61 dB(A) erreicht oder überschreitet. Die Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels erfolgt nach der Neufassung der DIN 4109-2018, die als Stand der Technik betrachtet wird.
Die ermittelten zu schützenden Fassaden weisen im vorliegenden Fall eine Überschreitung der ORW der DIN 18005 von 3 dB(A) oder mehr auf. Eine Überschreitung von bis zu 2 dB(A) der Orientierungswerte wird von der Gemeinde als akzeptabel angesehen, zumal die Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV eingehalten werden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form eines Walls oder einer Wand wären in städtebaulich verträglicher Höhe von bis zu ca. 3,0 m dazu geeignet, die unteren Etagen vor dem Verkehrslärm zu schützen, scheiden aufgrund der Trennwirkung zwischen den bestehenden Wohngebieten W5 und W6 und dem geplanten W7 jedoch aus. Durch den Grünzug entlang der Bergfeldstraße wird bereits ein lärmmindernder Effekt erzielt, ein noch weiteres Abrücken würde zwar eine Verbesserung für die an den Grünzug angrenzenden Gebäude mit sich bringen, jedoch würde dadurch der Stadtraum so aufgeweitet, dass eine Verknüpfung zu den bestehenden Gebieten nicht mehr ablesbar wäre. Zudem würde die daraus resultierende Verkleinerung der Baugebiete dazu führen, dass das städtebauliche Konzept nicht mehr umzusetzen wäre. Daher werden im Bebauungsplan für die entsprechenden Fassaden passive Maßnahmen festgesetzt.

Abs. 1.3: Um Fehlinterpretationen zu vermeiden wird die Formulierung „Klassenzimmer zur längeren Verweildauer“ durch den Begriff Unterrichtsräume ersetzt, wie er auch im Raumprogramm für Gymnasien der Regierung von Oberbayern verwendet wird. In der Begründung wird der Bezug zum Raumprogramm hergestellt und durch Beispiele verdeutlicht.

Abs. 2: Der Stellungnahme des Landratsamts bezüglich der Widersprüchlichkeit der Festsetzung wird zugestimmt. Begriffe wie „nach Möglichkeit“ oder „vorzugsweise“ erscheint jedoch unbestimmt. Bei Schlafräumen an den lärmbelasteten Fassaden sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen notwendig, andere schutzbedürftige Aufenthaltsräume, die nicht dem Schlafen dienen können über Stoßlüftung ausreichend belüftet werden. Ziel der Festsetzungen im Bebauungsplan ist daher der Ausschluss von Schlafräumen an den lärmbelasteten Fassaden um auch für diese eine natürliche Belüftung zu ermöglichen. Um jedoch einen planerischen Spielraum einzuräumen falls die Vorgaben zur Grundrissorientierung nicht eingehalten werden können, werden Schlafräume in untergeordnetem Umfang zugelassen. In diesem Fall sind Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Glasvorbauten, Schallschutzloggien, Prallscheiben oder Schallschutzfenster in Kombination mit Lüftungseinrichtungen notwendig, wenn die Räume nicht über ein an einer nicht gekennzeichneten Fassade liegendes Fenster zu belüften sind. Die Festsetzung wird wie folgt formuliert:
„Die Fenster von Schlafräumen sind nur in untergeordnetem Umfang an den gekennzeichneten Fassaden zulässig. Werden Schlafräume an den gekennzeichneten Fassaden angeordnet, ist für diese eine ausreichende, permanente Belüftung bei gleichzeitiger Einhaltung der o.g. Anforderungen an die Schalldämmung gegen Außenlärm sicherzustellen.“

Beschluss:

Abs. 1: Die Abwägung der Immissionsschutzmaßnahmen wird in der Begründung ergänzt.
Die Festsetzung (1) entsprechend umformuliert.
Abs. 2: Festsetzung (2) wird umformuliert.
Abs. 4: Dem Vorschlag zu Abs. 4 wird gefolgt.

Ansonsten ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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C. aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht
Schutzgebiete nach Kapitel 4 BnatSchG sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen keine weiteren Einwände und Bedenken gegen das Vorhaben.
Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Beschluss:

Dies wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        24
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D. aus Sicht des Landkreises
Aus Sicht der Liegenschaftsverwaltung nehmen wir zu dem genannten Verfahren wie folgt Stellung:

Der Kreis wird Träger des geplanten Gymnasiums in Poing sein und dieses errichten. Es wurde im Vorfeld darauf hingewiesen, dass wir für die in diesem Zusammenhang nachzuweisenden Stellplätze eine entsprechende Fläche benötigen und gebeten, uns diese zuzuweisen. Als zukunftsorientierte Flächenanforderung wurde von der Liegenschaftsverwaltung für das Gymnasium eine Fläche von ca. 5 ha angegeben.

Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 62 weist eine derartige Fläche nicht aus. Das Flächenprogramm muss nun auf einer Fläche von 3,5 ha untergebracht werden.

Die jetzt im Bebauungsplan vorgegebene Tiefgarage verursacht für das Gymnasium erhebliche Mehrkosten gegenüber oberirdischen Stellplätzen von mind. 4 Mio.€ (bei günstigen Grundwasserverhältnissen).

Das WWA Rosenheim verweist in deren Stellungnahme vom 25.07.18 darauf, dass das Grundwasser sehr oberflächennah ansteht und dadurch noch höhere technische Maßnahmen (z. B. wasserdichte Lösungen, Sicherstellung der Auftriebssicherheit) anstehen. Diese zusätzlichen technischen Anforderungen verursachen vermutlich weitere Mehrkosten.

Ein Mehraufwand von 4-5 Mio. € scheint aus keinem der in dem vorliegenden Bebauungsplan für eine Tiefgarage vorgetragenen Argumente vertretbar.

Das Landratsamt als künftiger Sachaufwandsträger bevorzugt eine Lösung ohne Tiefgarage. Eine solche gibt es an keiner der 10 Landkreisschulen.

Eine Tiefgarage ist sowohl in der Investition wie auch im Unterhalt äußerst kostenintensiv. Es ist unwahrscheinlich, dass hierfür vom Freistaat Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. An sämtlichen anderen weiterführenden Schulen des Landkreises stehen Stellplätze zur Verfügung.

Auch an der Realschule Poing hätte eine Tiefgarage die Verkehrsbelastung nicht entschärft, da dort sämtliche oberirdische Stellplätze errichtet werden konnten.
Ferner sollte im Bebauungsplan die Anzahl der notwendigen Stellplätze für die Schule und Sporthalle festgelegt werden, so wie es am 7.12.17 mit der Gemeinde Poing vereinbart wurde (s. Gesprächsvermerk der Gemeinde Poing vom 13.12.17). In der Machbarkeitsstudie zur Prüfung des Flächenbedarfs für das Gymnasium wurden gemäß den Angaben der Gemeinde Poing 150 Stellplätze veranschlagt.

Es wäre sicherlich auch möglich, über das Instrumentarium der gemeindlichen Stellplatzsatzung
die geforderte Mindeststellplatzzahl zu reduzieren.
Sollte die Sporthalle auch für den Wettkampfsport als Versammlungsstätte zur Verfügung stehen, müssten eventuell zusätzlich benötigte Stellplätze durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden (z. B. durch ein mögliches Parkdeck im Vorfeld der Geschosswohnungsbauten südlich der Bergfeldstraße).

Die Gemeinde Poing wird gebeten, sich mit obigen Ausführungen auseinanderzusetzen.

Feststellung der Verwaltung / des Planfertigers:
Nach den Erfahrungen werden für das Gymnasium ca. 4 Stellplätze/Unterrichtsraum benötigt. Die Stellplatzregelung sollte im Bebauungsplan in Abweichung zur gemeindlichen Stellplatzsatzung festgesetzt werden (150 Stellplätze).
Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Sporthalle nicht für den Wettkampfsport genutzt wird, daher trifft der Bebauungsplan keine dahingehenden Festsetzungen.

Bei Nutzung der Halle für den Wettkampfsport ist der Nachweis über die Deckung des Stellplatzbedarfs (entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung) vor Beginn der Nutzung zu führen.
Der Stellplatznachweis kann jedoch auf dem Grundstück geführt werden (4-fach-Halle, Grundfläche rd. 3.200 qm (60 m x 28 m) ergibt eine Hallenspielfläche von 1.680 qm. Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist bei Sporthallen ohne Besucherstellplätze 1 Stpl./50 qm Hallenfläche erforderlich, also 34 Stellplätze. Mit Besucherplätzen erhöht sich der Stellplatzschlüssel um 1 Stpl. je 10 Besucherplätze. Bei 150 Stellplätzen sind somit ausreichend Stellplätze vorhanden.

Ebenso ist eine eigene schalltechnische Berechnung erforderlich.

In dem hochverdichteten Plangebiet erscheint auch auf der Schulfläche eine flächenschonende Konzeption angezeigt. Die Machbarkeitsstudie hat gezeigt, dass auf den vorgesehenen 3,5 ha Fläche ein mehrgeschossiger Bau, Tiefgaragenstellplätze und Freisportflächen für ein Gymnasium mit ca. 1.000 Schülern und Schülerinnen untergebracht werden können.

Ziel aller Vertragspartner ist es, die Flächeninanspruchnnahme für das Gymnasium so gering wie möglich zu halten, um möglichst viel Flächen für die Wohnbebauung zur Verfügung stellen zu können. Deshalb ist es gemeinsames Ziel aller Beteiligten, die für das Gymnasium notwendigen Stellplätze möglichst in einer Tiefgarage unterzubringen.

Die Kostentragung der Tiefgarage ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und wird unabhängig hiervon zwischen dem Sachaufwandsträger und der Gemeinde Poing geklärt.

Beschluss:

Die Stellplatzanzahl für das Gymnasium wird im Bebauungsplan abweichend zu gemeindlichen Stellplatzsatzung mit 150 Stellplätzen festgesetzt.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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2. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.10.2018
Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind, insbesondere an der Einmündung EBE 2, aufzunehmen. Die erforderlichen Sichtdreiecke betragen hier 5 m auf 70. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges betragen 3 m x 30 m und sind ebenfalls aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Kirchheimer Allee / Gruber Straße EBE 1 ist verkehrstechnisch zu untersuchen, der Knotenpunkt ist möglicherweise aufgrund der neuen Anforderungen baulich anzupassen.

Die Einmündung Bergfeldstraße / EBE 2 ist mit einer Signalisierung und einer Lichtsignalanlage auszustatten, die Aufweitung hat dabei beidseitig zu erfolgen.

Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der EBE 2 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BimSchV).

Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 2 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Feststellung der Verwaltung / des Planfertigers:
Die erforderlichen Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan festgesetzt.

Die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes wurde untersucht (Prof. Kurzak Dez. 2016, sowie Prof. Kurzak März 2018 zum „Gewerbepark Vaterstetten“ mit dem Ergebnis, dass die Kirchheimer Allee zweistreifig auf den Kreisverkehr zulaufend zu ertüchtigen ist.

Sollte sich herausstellen, dass ein Umbau erforderlich ist, übernimmt die Gemeinde Poing die Kosten.

Die Anforderungen zur Einmündung Westring / EBE 2 (Signalisierung und Lichtsignalanlage) werden, soweit erforderlich bei den Hinweisen zum Bebauungsplan übernommen bzw. dem planenden Ingenieurbüro übergeben.

Bzgl. der Absätze 1-3 wird auf die Behandlung der Stellungnahme des staatlichen Bauamts aus dem Verfahren nach § 4(1) verwiesen.
Zusätzlich wird in Kapitel 5.10 Absatz 5 der Begründung zum Bebauungsplan die notwendige Lichtsignalanlage an der Einmündung Westring/EBE 2 ergänzt.

Beschluss:

Die Begründung des Bebauungsplans wird ergänzt.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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3. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2018
In den beiden Verfahren haben wir mit Schreiben vom 24.07.2018 (Flächennutzungsplan) und 25.07.2018 (Bebauungsplan) Stellung genommen. Unsere Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 13.09.2018 behandelt.

In unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan haben wir der Gemeinde angeraten, ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellen zu lassen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, haben wir zudem auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam gemacht und zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz angeraten.

In der Gemeinderatssitzung vom 13.09.2018 wurde beschlossen, auf die Erstellung eines Niederschlagswasserkonzeptes für das knapp 30 ha große Plangebiet zu verzichten. Die von uns angeratenen Objektschutzmaßnahmen gegen mögliche Überschwemmungen durch Starkregen wurden gar nicht behandelt.

Wir möchten an dieser Stelle nochmals deutlich machen, dass wir die Erstellung eines Niederschlagswasserkonzeptes im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans als wichtige Erschließungsvoraussetzung für das großflächig versiegelte Plangebiet sehen! Mit Hilfe eines solchen Konzeptes ist nachzuweisen, ob und wie die Versickerung auf der fast 30 ha großen Planfläche funktioniert und welche Flächen in welcher Größe für die Niederschlagswasserversickerung zur Verfügung stehen müssen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB können diese Flächen im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Auch bei Anwendung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung gibt es eine klare Vorgabe hinsichtlich Priorisierung: als primäre Lösung soll eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Nur wenn eine Flächenversickerung nicht möglich ist, ist eine Versickerung über andere Versickerungsanlagen zulässig, wobei einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben ist.

Die Erfahrung zeigt, dass bei Planung der Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen der Baugenehmigung die notwendigen Flächen oft nicht mehr zur Verfügung stehen. Wir äußern daher Zweifel an der von der Gemeinde angedachten Vorgehensweise, die einzelnen Entwässerungen erst im Zuge der Baugenehmigung nachweisen zu lassen. Wir raten daher nochmals dringend zu einem Konzept für die gesamte Planfläche und zu einer Festsetzung von den im Konzept nachgewiesenen Bedarfsflächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser in der Satzung.

Zudem machen wir nochmals auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir raten der Gemeinde, Festsetzungen zum Objektschutz in der Satzung wie folgt aufzunehmen:
  • Die Ausführung der Unterkellerungen und Tiefgaragen sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne).
  • Öffnungen an Gebäuden und Tiefgaragen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) sind ausreichend hoch (mind. 25 cm) zu setzen, um das Eindringen von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.
  • Die Höhenkote „ Oberkante Rohfußboden“  der Wohngebäude sollte ausreichend hoch (mind. 25 cm) über GOK festgesetzt werden, um das Eindringen von Oberflächenwasser im Falle eines Starkregens wirksam zu verhindern.

Feststellung der Verwaltung / des Planfertigers:
Wie aus dem Bodengutachten in der Anlage zur Begründung hervorgeht, kann für das Planungsgebiet von einer hohen Durchlässigkeit der anstehenden Böden ausgegangen werden.
Der Mittlere Höchstgrundwasserstand (MHGW) liegt zwischen 3,4 m und 4,0 m unter den festgesetzten Geländehöhen. Für die allgemeinen Wohngebiete, in denen Tiefgaragen realisiert werden dürfen, ist eine maximale GRZ von 0,7 festgesetzt. Somit stehen mindestens 30% der Grundstücksfläche für die Errichtung von Versickerungseinrichtungen (bsp. Mulden oder Rigolen) zur Verfügung.

Um die Größe der Versickerungseinrichtungen zu reduzieren, ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer eine Dachbegrünung mit einer Mindeststärke von 15 cm festgelegt. Zur Sicherstellung der Retentionswirkung sind folgende Festsetzungen getroffen:

„Die Nutzung der Dächer wird auf 1/3 der Dachfläche beschränkt und ist nur in Kombination mit einer intensiven Begrünung in gleicher Größe zulässig. Die Anordnung von technischen Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergienutzung ist nur in Kombination mit einer Begrünung zulässig.
Das konkrete Entwässerungskonzept ist in der Baugenehmigung nachzuweisen.“

In den allgemeinen Wohngebieten, in denen Tiefgaragen realisiert werden dürfen, und in den allgemeinen Wohngebieten WA 8 und WA 9 sind nur Flachdächer zulässig.“

Bei der Verwendung von Rigolensystemen ist bei der Ausgangslage von einem Platzbedarf für die Versickerungsanlagen von etwa 3-5% der abflusswirksamen Fläche zu rechnen. Die Umsetzung in den Baugrundstücken ist daher möglich.

Unter Berücksichtigung einer entsprechenden Regenwasserbehandlung gilt dies auch für die öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Zudem ist hier auch die Ableitung und oberflächliche Versickerung des Regenwassers in die nördlich angrenzenden, etwa 1,5 m tiefer liegenden, öffentlichen Grünflächen möglich.

Auf ein übergeordnetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wird daher weiterhin verzichtet.

Maßnahmen zum Objektschutz sind im weiteren Planungs- und Bauablauf entsprechend vorzusehen und obliegen den Bauherren. Die Anregungen werden als Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:

Die angeregten Maßnahmen zum Objektschutz werden als Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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4. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 15.11.2018
Die Belange der Gemeinde Vaterstetten sind durch die 18. Änderung des Flächennutzungsplans und durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld – Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)“ der Gemeinde Poing betroffen. Der Grundstücks- und Bauausschuss beschließt die Abgabe folgender Stellungnahme in den beiden vorgenannten Bauleitplanverfahren:
 
Der 18. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld – Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)“ der Gemeinde Poing wird nicht zugestimmt.
 
Ausgleichsfläche:
Die Herausnahme der artenschutzrechtlichen Ausgleichsfläche, gemäß Beschluss der Gemeinde Poing vom 13.09.2018, wird zur Kenntnis genommen. Vorsorglich bitten wir, soweit bei diesem oder anderen Planungsvorhaben Ausgleichsflächen auf dem Gebiet der Gemeinde Vaterstetten dargestellt werden sollen, vorab unsere Zustimmung gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG einzuholen.
 
Verkehr:
Die Bedenken hinsichtlich der Verkehrsabwicklung bleiben aus den folgenden Gründen vollumfänglich bestehen:
 
In der Verkehrsprognose für die Bergfeldstraße W7 und W8 von Herrn Prof. Kurzak vom 22.12.2016 sind keine Jahreszahlen aufgeführt, in denen zu erkennen ist, ab wann die Verkehrsbelastungen auftreten werden. Eine Prognose der Verkehrsbelastung im Jahr 2030 fehlt gänzlich.
Ebenfalls geht man hier von Verkehrszählungen vom 06.12.2016 aus, bei denen ausschließlich an der Einmündung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße / Westring, Erhebungen stattfanden. Querschnittszählungen fanden ebenfalls nur in der Bergfeldstraße und Schwanenstraße in Poing statt.
 
In der Prognose sind keinerlei Verkehrswege genannt, die an die übergeordneten Verkehrsanbindungen wie EBE 17 in Richtung A 94 (Parsdorf) und  EBE 2 in Richtung ST 2081 (über Neufarn nach Purfing) führen.
Die Verkehrsprognose des Herrn Prof. Kurzak müsste dahingehend erweitert werden, dass die aktuell vorliegenden Verkehrsbelastungen der v.g. EBE 17 (aktuelle Zählungen 2017) eingearbeitet werden und eine Prognose für das Jahr 2030  ausgearbeitet wird. Siehe Gutachten zum (Gewerbepark Prof. Kurzak vom 29.04.2018 S 2 und Plan 3 ff).
 
Sich in einer Abwägung auf Aussagen des Prof. Kurzak aus dem Jahr von 2008 für die Ortsumfahrung Pliening zu beziehen, in der die Rede ist, dass die Verkehrsnachfrage 2015 „gesättigt“ ist und die Verkehrsbelastung deswegen 2020/25 abnehmen würden, sehen wir als abwägungsfehlerhaft an. Das Gutachten ist 10 Jahre alt und basiert aus zwischenzeitlich überholten Verkehrsmodellen und -daten.
Wie im Gutachten zum Gewerbepark Parsdorf von Herrn. Prof. Kurzak dargestellt, wird die Verkehrsbelastung der Straßen bis ins Prognosejahr 2030 zunehmen. Siehe Plan 3a EBE 17 kommend von Poing Prognosenullfall + 1.400 Fahrzeuge / 24h.
 
Die Gemeinde Vaterstetten erhält daher ihre Forderung aufrecht, zur Klärung der Ursächlichkeit der Verkehrsbelastungen der Kreuzungen Anschlussstelle A94 / EBE 17 / Nordspange, „Segmüller“ und „OBI“ von der Gemeinde Poing ein Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak einzuholen, das klärt, inwieweit die zusätzlichen Verkehrsströme aus den Wohngebieten W 7 und W 8 auf die Kreuzung und Kreisverkehre einwirken. Ebenfalls ist in einer Leistungsfähigkeitsberechnung für die KA „Segmüller“ und „OBI“ die derzeitige Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzustellen, inwieweit an den genannten Knoten Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung notwendig und möglich sind. Für den Knoten A94/Rampe liegt eine derartige Berechnung bereits vor. Diese wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „Gewerbepark Parsdorf“ von der Gemeinde Vaterstetten in Auftrag gegeben und kann von der Gemeinde Poing im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden eingesehen werden. Zudem sind die Auswirkungen auf die EBE 2 in Neufarn darzustellen, da diese durch Neufarn führende Kreisstraße mit zusätzlichen 1.500 Kfz /24 Std. belastet wird.
 
Da die Gemeinde Poing in der Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur 1. Änderung BP 32-O (VEP) mitteilte, dass das Staatliche Bauamt Rosenheim für die Kreisstraßen zuständig sei, ist es notwendig, die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur FNP-Änderung und zum BP 62 dem Straßenbaulastträger der Kreisstraße und der Autobahndirektion zur Kenntnis zu geben.
 
Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet durch die Zunahme der Verkehrsströme aus den Baugebieten W 7 und W 8 Nachteile für den geplanten Gewerbepark Parsdorf. Bereits die Ansiedlung des Unternehmens Schustermann & Borenstein hat verkehrliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten; bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Gruber Straße sind seitens des Vorhabenträgers damals nicht erfolgt. Die in Kürze anstehende Verdoppelung der Gewerbeflächen auf dem betreffenden Grundstück, die auch mit einer nochmaligen Erhöhung der Mitarbeiterzahlen und des daraus resultierenden Lieferverkehrs verbunden sind, lassen zusätzliche Verkehrsbelastungen in noch nicht definierbarem Umfang erwarten. Eine weitere Bebauung im Gewerbegebiet an der Gruber Straße in Poing, wo auf einer großen Fläche ein Boardinghouse entstehen wird (Grundstücksgröße > 11.700 m², GFZ 1,8) soll 2019 entstehen; auch sie wird deutliche Auswirkungen auf die Belastungen des Verkehrsnetzes rund um die Gemeinde Poing haben.
In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde Vaterstetten darauf hin, dass für den Gewerbepark zu keinem Zeitpunkt die Ansiedlung von Einzelhandel vorgesehen war (siehe Aufstellungsbeschluss und frühzeitiges Verfahren) und nicht nachvollziehbar ist, wie die Gemeinde Poing auf diese Aussage kommt. Eine Kaufkraftabschöpfung in der Gemeinde Poing ist durch eine klassische Gewerbenutzung mit Einzelhandelsausschluss nicht möglich.

Das Projekt Parsdorf City wurde im Vorfeld der Ansiedlung mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt; hierzu liegen auch positive Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern auch hinsichtlich der Verkaufsflächen vor. Unabhängig davon sind in den aktuellen, noch laufenden Bauleitplanverfahren der Gemeinde Vaterstetten den Belangen des Verkehrs ausreichend Rechnung zu tragen. Die Gemeinde Vaterstetten hat bei der Entwicklung des Gewerbegebietes Parsdorf, der Nordspange, dem Neubaugebiet in Vaterstetten Nordwest sowie dem Gewerbepark aktuelle Verkehrsgutachten eingeholt und die erforderlichen Straßenbaumaßnahmen innerhalb und außerhalb des jeweiligen Planumgriffs durchgeführt.

Des Weiteren wird festgestellt, es sich bei dem in Poing zwischenzeitlich angesiedeltem Unternehmen Schustermann & Borenstein Logistik GmbH durchaus um ein Logistikunternehmen handelt. Inwieweit deshalb die damals unterstellten Verkehrsdaten noch stimmig sind, wäre zu klären.
Soweit die zuständigen Straßenbaulastträger in diesem Verfahrensschritt oder nach Vorliegen der noch notwendigen Verkehrsuntersuchungen (siehe oben) angesichts der deutlichen Verkehrszunahme aus den neuen Wohnbaugebieten Forderungen bezüglich der Verkehrsführung und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsentlastung an den Kreuzungen und auf den Fahrbahnen stellen, sind diese ursächlich von den Vorhabenträgern der Neubaugebiete in Poing auszuführen und finanziell zu tragen. Hierfür hat die Gemeinde Poing städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten zu schließen.

Die Klärung der o. g. verkehrlichen Auswirkungen ist auch in Anbetracht der überörtlichen Verkehrsplanung im Raum München Ost von Bedeutung, die es erfordert, etwaige Verkehrsbelastungen durch Planungsprojekte auch außerhalb der Gemeindegrenze zu prüfen.

Wir haben festgestellt, dass die Gemeinde Poing bis dato die Autobahndirektion nicht in das Verfahren eingebunden hat, obwohl hier ein erheblicher Verkehr auch in Bezug auf die Autobahn nicht auszuschließen ist. Wir bitten dies nachzuholen.

Die Gemeinde Vaterstetten hat die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 25.07.2018 erneut gebeten, sich  wegen der aus der Wohnbebauung zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Gruber Straße sowie der Anschlussstelle Parsdorf an Lösungen zu beteiligen und von den Planungsbegünstigten eine finanzielle Beteiligung der an den ursächlichen Straßenbaumaßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag zu fordern. Daraufhin fand am 10.09.2018 ein gemeinsames Gespräch in Poing statt. Hierbei hat die Gemeinde Vaterstetten erneut auf das Erfordernis aktueller Verkehrszählungen und –gutachten hingewiesen. Außerdem wurde unsererseits nochmals betont, dass eine von Vaterstetten in Auftrag gegebene Einschätzung hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkung ergeben habe, dass ein Umbau der Kreuzungsanlage Nordspange/Gruber Str./A 94 erforderlich werde und unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Bauphasen von Herrn Prof. Dr. Kurzak die Ursächlichkeit der Verkehre mit 1/3 zu Lasten der Wohngebiete W7 und W8 sowie mit 2/3 zu Lasten des Gewerbeparks aufzusplitten sei. Damit müsse sich die Gemeinde Poing grundsätzlich zu 1/3 an den Umbaumaßnahmen des Knotenpunktes beteiligen bzw. die Kosten gem. § 11 BauGB in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor sichern. Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poing bestätigte, dass die Verkehre zum aktuellen Zeitpunkt zu zählen und darzustellen seien; sofern Herr Prof. Dr. Kurzak bescheinige, dass zusätzliche Verkehre aus W7/W8 Umbaumaßnahmen erfordern, werde sich die Gemeinde Poing der Übernahme dieser Kosten nicht verschließen. Zunächst müsse hierfür der IST-Zustand festgestellt und ermittelt werden, welche Verkehre durch die Bauvorhaben entstehen werden.
 
Die vorgenannte Abwägung der Gemeinde Poing zeigt allerdings, diese Bereitschaft besteht nicht, die aktuellen und abwägungserheblichen Verkehre zu ermitteln. Vielmehr wird nunmehr gegenüber ursprünglichen Angaben vorgetragen, dass die Ansiedlung von W 7 und W8 in einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren erfolgen soll und eine vollumfängliche Verkehrsbelastung erst im Jahre 2035 eintreten werde. Dies ist bis dato nicht substantiiert dargelegt. Weder handelt es sich hier um einzelne Teilbebauungspläne, die zeitlich gestaffelt in Kraft treten sollen, noch wurden die einzelnen Bauabschnitte zeitlich vertraglich geregelt.
 
Die Gemeinde Vaterstetten trägt weiterhin vor, dass die Belange des Verkehrs gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB in erheblichem Umfang und vielfältiger Weise bei der Abwägung der öffentlichen Belange unter- und gegeneinander von Bedeutung sind. Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Gemeinde Poing hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß des Verkehrs auf aktueller Datengrundlage darzustellen und abzuwägen. Im vorliegenden Fall wird seitens der Gemeinde Vaterstetten mit Bezug auf die obigen Ausführungen ein Abwägungsmangel geltend gemacht.
Das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar (BverwG, Urt. V. 8.9.1972 – 4 C 17.71; Urt. V. 1.8.2002 – 4 C 5.01). Materiell rechtliche Abstimmungsgegenstände sind für eine Gemeinde auch übergreifende städtebauliche Fragen des Verkehrs; befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. § 2 Abs. 2 BauGB stellt als Ausfluss der Planungshoheit einen Schutzcharakter für die benachbarte Gemeinde dar. Befindet sich ein Bauleitplanverfahren in Aufstellung, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Planung grundsätzlich Rücksicht nehmen muss auf eine konkurrierende Planung, die einen zeitlichen Vorsprung hat (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB § 2 Abs. 2 BauGB Rdnr. 98 ff.) Nicht erforderlich ist, dass die Nachbargemeinde den Satzungsbeschluss bereits gefasst hat. Die benachbarte Gemeinde hat einen Rechtsanspruch auf materielle Abstimmung und Rücksichtnahme bei unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art. Soweit das für die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB bedeutsame Abwägungsmaterial nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt wurde, kann ein solcher Fehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Im vorliegenden Fall ist wie oben dargelegt keine sachgerechte Abwägung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten erfolgt. Aktuelle Datengrundlagen und Verkehrsgutachten wurden für die relevanten Straßen und Kontenpunkte nicht eingeholt. Die Ursächlichkeit der aus der resultierenden Wohnbebauung notwendigen Verkehrsmaßnahmen wird von der Gemeinde Poing negiert. Die notwendigen Straßenbaumaßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Vaterstetten, da dem Vorhabenträger des Gewerbeparks nur zwei Drittel der Maßnahmen  finanziell auferlegt werden können. Die Gemeinde Vaterstetten behält sich vor wegen der materiell-rechtlichen Verletzung des Abstimmungsgebotes und der am Bauleitplanplan anhaftenden Abwägungsmängel, welche die Gemeinde Vaterstetten belasten, den Klageweg nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu beschreiten.

Feststellung der Verwaltung:
Zu „Überprüfung Verkehrsprognose Schustermann & Borenstein“:
Hierzu gibt es eine verkehrliche Stellungnahme von Herrn Prof. Kurzak vom 10.04.2013. In dieser wird folgendes dargestellt:
  • Verkehrsbelastung EBE 17, Gruber Straße, südlich Kreisverkehrsplatz: 13.500 Kfz/Tag, Schwerverkehrsanteil 6 % (770 Lkw/Busse/Tag). Bei der Zählung am Do. 19.10.2017 wurden 12.600 Kfz/Tag erfasst, also 900 Kfz/Tag weniger. Dies begründet sich in der Sperrung der Brücke Grub, Parsdorfer Straße.
  • In der Morgenspitze (7.30 – 8.30 Uhr) liegt die Hauptlastrichtung des Verkehrs von Parsdorf kommend in Richtung Poing und in der Abendspitze (17.00 – 18.00 Uhr) in entgegengesetzter Richtung.
  • Für Schustermann & Borenstein wurde für den Endausbau (Verwaltung und Lager – rd. 450 Mitarbeiter) 265 Kfz/Tag + rd. 35 Lkw/Tag prognostiziert, also rd. 600 Kfz-Bewegungen/Tag, wovon rd. 480/Kfz/Tag Richtung Süden (Gruber Straße) fahren.
  • Die verkehrlichen Auswirkungen auf die Nachbargemeinden wurden als äußerst marginal bezeichnet.

Bei S & B wird im 2-Schichtbetrieb gearbeitet, derzeit rd. 850 Mitarbeiter, wovon 50 % mit der S-Bahn fahren. Die Nähe zur S-Bahn-Station Grub war das größte Ansiedlungsargument. Die Lkw-Bewegungen liegen bei ca. 50/Tag.

Die Prognose von Prof. Kurzak aus dem Jahr 2013 war insoweit zutreffend.

Am 14.11.2018 fand bei der Autobahndirektion Südbayern eine Besprechung mit Vertretern des Staatlichen Bauamts Rosenheim, des Landkreises Ebersberg, der Gemeinde Vaterstetten, dem Investor des Gewerbeparks Parsdorf, den Verkehrsgutachtern der Gemeinde Vaterstetten statt, zu der auch Vertreter der Gemeinde Poing eingeladen worden sind.

In dieser Besprechung wurde zur Kreuzung der EBE 17 / AS Parsdorf der A 94 einvernehmlich folgendes festgelegt:

  • Bis zum Jahr 2025 kann die Kreuzung den durch den Gewerbepark Parsdorf und das Wohngebiet W 7 erzeugten Zusatzverkehr ohne Umbaumaßnahmen bewältigen.
  • Im Jahr 2025 soll auf Empfehlung des Verkehrsgutachters eine erneute Überprüfung der Verkehrsbelastung und Leistungsfähigkeit erfolgen.
  • Sollten aufgrund dieser erneuten Überprüfung bauliche Umbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich (2. Linksabbiegespur zur Geradeausspur, Änderung der Ampel) erforderlich werden, werden diese in einer Kreuzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten (AD, Landkreis EBE, Gemeinden Vaterstetten und Poing) geregelt.
  • Die Kosten für diese Umbaumaßnahmen werden von der Gemeinde Vaterstetten auf
ca. 570.000 Euro geschätzt. Diese Kosten werden aufgrund gutachterlicher Untersuchungen im Auftrag der Gemeinde Vaterstetten zu einem Drittel durch den Zusatzverkehr aus Poing verursacht.
  • Sollte diese Ursächlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden, wurde von der Verwaltung, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, eine Kostenbeteiligung in Höhe von einem Drittel dieser Kosten in Aussicht gestellt.

Damit sind die Einwendungen der Gemeinde Vaterstetten hinsichtlich der Verkehrsbewältigung des zusätzlichen Verkehrs, insbesondere in Richtung Gewerbegebiet Parsdorf bzw. zur AS BAB A 94 Parsdorf vollumfänglich obsolet.

Beschluss:

Die Gemeinde Poing nimmt die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0


5. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 14.11.2018
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Poing weiterhin Einwendungen.

Zu dem seitens der Gemeinde Poing gefassten Beschluss vom 13.09.2018, hinsichtlich der in der Sitzung am 12.07.2018 vorgebrachten Anregungen, wird wie folgt Stellung genommen.

I.
Die Wechselbeziehungen zwischen dem Umland, insbesondere im Osten von München und der Landeshauptstadt sowie dem Flughafen und der Messe München sind seit Jahren ein stetig wiederkehrendes Thema in den Gemeinden. Auch der absehbare Anstieg dieser Verkehrsströme ist nichts Neues, allein aufgrund der planerischen Zielsetzungen in den Nachbar-Gemeinden Plienings (z. B. Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing oder die „Neues Ortsmitte“ der Gemeinde Kirchheim). Die inzwischen auf den Weg gebrachte überörtliche Verkehrsplanung für den Raum München Ost ist hierzu ein längst überfälliger Schritt.

Gleichwohl muss die Gemeinde Poing die Frage beantworten, warum ausgerechnet eine Wachstumsgemeinde, die bereits seit 1984 eine geplante Einwohnerzahl von 20.000 als Zielsetzung hat, nicht früher an leistungsfähige Straßen für den zu erwartenden Verkehr gedacht hat? Auch muss die Frage beantwortet werden, warum z. B. die Anregungen aus dem Verkehrsgutachten vom März 1992 des Büros Lang-Keller-Burghardt nicht umgesetzt wurden? Bzw., wenn eine solche Umsetzung nicht möglich war, warum nicht alternative Lösungen weiterverfolgt wurden, wenn doch bereits damals die Problematik des Verkehrs bekannt war?

Es handelt sich also um ein selbst verursachtes Problem, welches seit mehr als 30 Jahren absehbar war, seit 1992 in der Gemeinde Poing auch bekannt und für das jetzt, seit Ende 2016, erstmals nach Lösungen gesucht wird.

Es bleibt unstrittig, dass – und zwar bereits seit Jahren – ein Abstimmungserfordernis mit der Gemeinde Pliening, wie in der Stellungnahme zur Auslegung nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits gefordert, gegeben ist, um dem Grundsatz der Konfliktbewältigung zu entsprechen.

II.
Die Aussage, „durch die Bebauung im W 5 und W 6, die überwiegend aus Einfamilienhäuser / Doppelhäusern / Reihenhäusern besteht, hat sich der Zuzug in Grenzen gehalten, so dass noch Reserven bestanden und auch deshalb die Entscheidung für die Erhöhung von 2.000 auf 4.000 Einwohner getroffen wurde“, deutet nicht nur auf eine mangelnde Rücksichtnahme, sondern auch auf ein völliges Desinteresse an den Belangen der Nachbargemeinde und einen Widerspruch zu den eigenen Planungszielen hin.

Dies manifestiert sich in der Tatsache, dass die Gemeinde Poing ausgerechnet nach Norden, zum äußeren Rand ihrer Baumöglichkeiten, die höchsten Wohngebäude errichten möchte. Am Ortsrand einen geordneten Übergang zwischen geplanter Bebauung und der angrenzenden offenen Landschaft herzustellen, sollte Grundsatz jeder Bauleitplanung sein. Diesem Grundsatz folgend sollte die Bebauung am Ortsrand „abflachen“ und im Ortsinnern höhere Gebäude und größere Baudichten realisieren.

Die der Auslegung beigefügten Ansichten Richtung Ottersberg sind in diesem Zusammenhang nur ein scheinbarer Beleg für ein „Abflachen“, weil bei dem Blick von Ottersberg die dreigeschossige Bebauung am Ortsrand nahezu hinter den bestehenden Bäumen verschwindet. Blickt man jedoch von Norden auf das Gebiet, wirken die Gebäude offen in die Landschaft. Im Übrigen sind die Ansichten geschönt, da lediglich Gebäude mit Flachdächern dargestellt werden. Eine solche Festsetzung fehlt jedoch im Bebauungsplan, so dass auch höher herausragende Satteldächer möglich sind. Dies wird durch die Festsetzung § 6 Abs. 2 des Bebauungsplanes gestützt. Danach darf die Firsthöhe die Wandhöhe um maximal 6,0 m übersteigen. Eine solche Festsetzung ist entbehrlich, wenn nur Flachdächer geplant sind.

Mit wenigen Ausnahmen finden sich in den Baugebieten W 5 und W 6 bereits für eine Ortsrandbebauung geeignete Gebäude in Form von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern. Höhere innerörtlichen Baudichten finden sich im W 5 und W 6 nicht und dies, obwohl bei der Entwicklung dieser Baugebiete der Siedlungsdruck aus der Landeshauptstadt heraus bereits bekannt war.

Sofern also nicht rein wirtschaftliche oder politische Ziele ausschlaggebend für die vorliegende Planung waren, kann einer faktisch fünfgeschossigen Bebauung am Ortsrand nur mangelndes Interesse an den Belangen der Gemeinde Pliening bescheinigt werden.

Wie bereits in der ersten Stellungnahme der Gemeinde Pliening ausgeführt, steht die Planung zudem im Widerspruch zur eigenen Zielsetzung des Bebauungsplanes, nämlich der „Gestaltung des Übergangs zur Landschaft am Ortsrand“. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 12.07.2018 wird verwiesen.

Der Umstand, dass zwischen der geplanten Bebauung und dem Ortsteil Ottersberg ein Abstand von ca. 260 m besteht, ist hierbei ohne Belang. Weder erzeugt Ottersberg eine derartige städtebauliche Wirkung wie die faktisch fünfgeschossige Bebauung der Gemeinde Poing. Noch rechtfertigt dieser Abstand eine entsprechende Höhenentwicklung. Der Bebauungsplan setzt Bauräume fest, die eine wandartige, viergeschossige Bebauung und damit eine Abriegelung des Neubaugebietes von dem ca. 260 m entfernten Ortsteil Ottersberg ermöglichen. Die im Bebauungsplan grau eingezeichneten Kubaturen sowie die in den Ansichtsplänen skizzierten Kubaturen stellen lediglich unverbindliche Vorschläge dar. Auch dies ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

III.
Für welchen Zeitraum die Umsetzung der Quartiere W 7 und W 8 angedacht ist, ist bei der Abwägung der Belange unerheblich. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung stellt immer auf die vollständige Umsetzung des Baugebietes ab, und nicht darauf, dass die zusätzliche Verkehrsbelastung „in vollem Umfang“ frühestens ab 2035 erreicht wird. Die Verkehrsbelastung für die Gemeinde Pliening ist bereits jetzt so hoch, dass es unerheblich ist, ob im Jahr 2022 z. B. erst 30 % des Verkehrs über Pliening fahren oder nicht. Außerdem argumentiert die Gemeinde Poing bei der Ausweisung der Flächen mit dem großen Bedarf als Wohnraum in einem für breite Bevölkerungsschichten bezahlbaren Preissegment.

Aus den ausgelegten Unterlagen geht nicht hervor, wie die Gemeinde Poing beabsichtigt, sicherzustellen, dass tatsächlicher günstiger Wohnraum geschaffen wird. Sofern die überplanten Flächen nicht im Eigentum der Gemeinde Poing stehen, müsste dies wohl mittels städtebaulichen Verträgen oder dergleichen geregelt werden. Der Bebauungsplan und seine Begründung beziehen hierzu nicht Stellung.

IV.
Die im Zusammenhang mit dem Verkehr vorgebrachte Aussage von Prof. Kurzak zur Umfahrung von Pliening zeigt übrigens bedauerlicherweise, wieweit die Berechnungen sowohl von 2008 zur Umfahrung von Pliening, als auch zu den Bauquartieren W 7 und W 8 vom Dezember 2016 zu bewerten sind. Die lt. Gutachten von 2008 für 2015 vermutete „Sättigung der Verkehrsnachfrage“ ist bislang nicht eingetreten. Der Siedlungsdruck auf das Münchner Umland lässt auch die für 2020/2025 prognostizierte Verkehrsabnahme eher unwahrscheinlich erscheinen.

Die Gemeinde Pliening erachtet die Baugebiete der Gemeinde Poing nicht als Auslöser für die geplante Umgehungsstraße. Die Baugebiete sind jedoch Grund für einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs, der durch Pliening fließt. Im Erläuterungsbericht zur geplanten Umgehungsstraße werden daher unter anderem die Planungsziele „Reduzierung des Durchgangsverkehrs in Ottersberg“ und „Anbindung des nordwestlichen Teils von Poing zur Schaffung einer zusätzlichen Möglichkeit nach München, zum Flughafen und zur BAB A 99 zu gelangen“ verfolgt. Hierzu ist in der von der Gemeinde Pliening favorisierten Trassenvariante 3, welche der Gemeinde Poing mit Schreiben 18.09.2012 übersandt wurde, eine Anbindung an die Prof.-Zorn-Straße, auf Poinger Flur, nördlich von Grub vorgesehen. Außerdem ist eine Anbindung an den Mitterfeldweg, nordwestlich des Bergfeldsee angedacht, um insbesondere die Verkehrsströme aus den Baugebieten W 5 bis W 8 auf die St 2082 zu leiten.

Die Argumentation, dass jede neu gebaute Straße den Verkehr nicht nur aus dem Ort ableitet, sondern auch anzieht, und diese daher abzulehnen, ist bezogen auf die geplante Umgehungsstraße völlig unverständlich. Öffentliche Straßen dienen grundsätzlich der Aufnahme von Fahrzeugen. Der Verkehr, den die Gemeinde Poing durch die Anbindung an die geplante Umgehungsstraße „befürchtet“ ist neben dem, der morgens aus den Baugebieten herausfährt, lediglich der Verkehr, der jetzt bereits über Ottersberg nach Poing z. B. als Pendler, hineinfährt.

Im Hinblick auf den zu erwartenden Verkehrslärm, der auf die Wohnbebauung südlich des Westrings im Gemeindegebiet Poing und entlang der Plieninger Straße im Bereich von Ottersberg einwirken wird, ist ein Lärmschutzgutachten einzuholen.

Welche Konzepte hat die Gemeinde Poing im Rahmen der Planung, mit Ausnahme des Vorschlags einer Ampel an der Einmündung Plieninger Straße/Westring, verfolgt und durchdacht, um das zu erwartenden Verkehrsaufkommen über das eigene Verkehrswegenetz abzuleiten?

V.
Die Argumentation, dass die Ausweisung der Bauflächen nicht zurückgestellt wird, bis zum Abschluss des überörtlichen Verkehrskonzepts, da „davon auszugehen ist, dass die Gemeinde Pliening nicht auch auf weitere Ausweisungen verzichtet“ kann nicht anders als ein Vergleich „Äpfel mit Birnen“ bezeichnet werden.

Die Gemeinde Pliening weist darauf hin, dass die beiden größten Baugebiete in der Gemeinde das Baugebiet „Landsham Süd“ mit ca. 230 Einwohnern und „Siglweg“ mit ca. 130 Einwohnern erheblich unter den zu erwartenden Einwohnerzuwächsen liegen, wie die der Gemeinde Poing.

Außerdem weist der ebenfalls in Aufstellung befindliche Änderungs-Bebauungsplan der Gemeinde Poing Nr. 32-O „Hauptstraße Ost – Teilbereich Ost“ eine Geschossfläche von 29.530 m² aus. Nach Abzug von üblichen 20 % für Wände und Putz verbleiben damit in den Vollgeschossen 23.624 m² Wohnfläche. Bei Wohnungsgrößen von ca. 70 m² und lediglich zwei Personen je Wohneinheit ergäbe sich damit durch dieses Baugebiet ein Einwohnerzuwachs von 675 Personen. Dies stellt für sich betrachtet bereits einen 1,9fachen Zuzug an Bewohnern gegenüber den Baugebieten „Landsham Süd“ und „Siglweg“ dar. Diesem Zuwachs sind die geplanten 4.000 neuen Einwohner hinzu zu rechnen.

Außerdem wird nicht berücksichtigt, dass die Bebauung in dem Baugebiet südlich der Bergfeldstraße, insbesondere im westlichen Teil, erst teilweise umgesetzt wurde. Die aktuellen Verkehrsmessungen bilden daher keine geeignete Grundlage für die zu erwartende Verkehrsbelastung nach der Umsetzung der Wohngebiete W 7 und W 8. Wir ersuchen die Gemeinde Poing daher um Einholung eines sachgerechten Verkehrsgutachtens, das diese Aspekte berücksichtigt.

VI.
Die Ausführungen zu den planerischen Auswirkungen zeigen offensichtlich das bereits mehrfach angesprochen Desinteresse an den Belangen der Nachbargemeinde. Die Argumente bezüglich der Verschattung oder der Abstandsflächen zeigen, dass überhaupt keine Alternativenprüfung hinsichtlich einem geringen Maß an Bebauung geprüft wurde.

Das nachvollziehbare Ziel der Schaffung angemessener Bauflächen für bezahlbaren Wohnraum in der Gemeinde Poing wird nicht bestritten. Es kann nur nicht als Rechtfertigung dienen, die berechtigten Interessen der Nachbargemeinde rücksichtslos zurück zu weisen. Es dürfte ein Abwägungsfehler vorliegen, wenn die Gemeinde Poing es unterlässt, durch eine Reduzierung der Baudichte den Belangen der Gemeinde Pliening entgegen zu kommen.

Diese Annahme wird gestützt durch einen Pressebericht vom 21.09.2018 (Ebersberger Zeitung) wo das Büro für Räumliche Entwicklung aus München zu dem Ergebnis kommt, dass die prognostizierte Einwohnerzahl der Gemeinde Poing bis zum Jahr 2033 auf über 22.430 Einwohner steigen soll. Hauptgrund für „die höhere Bevölkerungszahl sind die Neubaugebiete W 7 und W 8“, für die die Gemeinde „die ursprüngliche Planung von Wohnraum für etwa 1.000 Menschen pro Quartier auf jeweils 2.000 erhöht hat“.

Hierzu stellte Herr Erster Bürgermeister Hingerl in einem Leserbrief in der Ebersberger Zeitung vom 22./23.09.2018 fest, dass die Zahlen des Büros für Räumliche Entwicklung falsch sind. Der Leserbrief endet mit der Feststellung: „Die aufgrund der baulichen Entwicklung geplante Einwohnerzahl gemäß dem Flächennutzungsplan beläuft sich somit auf circa 20.000 Einwohner.“

Die Planung sieht eine großflächige Versiegelung von Außenbereichsflächen vor. Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuchs zum Flächenverbrauch berücksichtigt hat. Wir ersuchen die Gemeinde Poing daher um entsprechende Umplanung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zum Flächenverbrauch.

VII.
Für die lt. Bebauungsplan geplanten Anbindungen durch Fuß- und Radwege an die bestehende Wegeverbindung östlich des Plangebietes auf Plieninger Flur sieht die Gemeinde Pliening, auch unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen (Bayerische Verfassung, Bundesnaturschutzgesetz und Bayerisches Naturschutzgesetz), keine Notwendigkeit. Die bereits bestehenden Rad- und Fußwegeverbindungen werden, sowohl für die Plieninger und die Poinger Bevölkerung, als ausreichend erachtet.

VIII.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Pliening weist für die nördlich des Baugebietes W 7 gelegenen Grundstücke „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Inwieweit werden die durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen Geräusch- und Geruchsimmissionen, die auf die geplante Wohnbebauung wirken würden, berücksichtigt?

IX.
Inwieweit wurden schädliche Umwelteinwirkungen durch die Biogasanlage am Fastlwinkel im Rahmen der Planung berücksichtigt? Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Betrieb nachteilig auf die geplante Wohnbebauung auswirken kann. Ein aussagekräftiges Immissions- bzw. Geruchsgutachten ist einzuholen, um sicherzustellen, dass das Wohngebiet so angeordnet wird, dass es durch den bestehenden Betrieb nicht beeinträchtigt wird und andererseits auch der bestehende Betrieb durch die heranrückende Wohnbebauung, insbesondere im Hinblick auf potentielle Erweiterungen nicht unzulässig beschränkt wird. Auf die Festsetzungen des für die Biogasanlage aufgestellten Bebauungsplanes „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ (im Geoportal Bayern einsehbar) wird verwiesen.

X.
Nach dem derzeitigen Planungsstand ist nicht nachvollziehbar, wie der nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing notwendige Stellplatzbedarf in dem Plangebiet gedeckt werden soll. Wir ersuchen die Gemeinde Poing um diesbezügliche Überarbeitung der Planung.

Zusammengefasst ergeben sich aus der Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse.

Der Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Poing wird in seiner jetzigen Form abgelehnt.

Bis zur Vorlage einer Lösung, die die bereits mit Beschluss von 12.07.2018 genannten Punkte berücksichtigt, wird die vorliegende Planung unter Verweis auf § 2 BauGB abgelehnt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu I.:
Die Gemeinde Poing liegt gemäß Regionalplan im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum. Die Gemeinde ist als Siedlungsschwerpunkt festgesetzt. Es handelt sich hier im Münchner Osten insgesamt um einen entwicklungsstarken Raum, dessen Entwicklung sich derzeit sicher nicht aufhalten lässt.
Dies war unter anderem auch der Grund für den Zusammenschluss von mehreren Gemeinden für das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung im Raum München Ost“, um die Probleme im Bereich „Verkehrserschließung / Verkehrsabwicklung bzw. –bewältigung“ gemeinsam anzugehen.

Die angesprochene Untersuchung aus dem Jahr 1992 „Verkehrsgutachten Poing, Entwicklung eines Verkehrskonzeptes und Rahmenplanung zur Verbesserung der kleinräumigen Verkehrssituation“ ist mittlerweile 26 Jahre alt.

Im Gemeindegebiet hat die Gemeinde die Empfehlungen – soweit jeweils möglich – umgesetzt, z.B. Bau des Westrings.

Die Gemeinde Poing hat im Jahr 2004 eine Überprüfung des Flächennutzungsplanes vornehmen lassen, inkl. einer Prognose der maximalen Verkehrsbelastung für das Jahr 2015.

Es erfolgte also eine Untersuchung und die Gemeinde Poing hat sich fortwährend Gedanken über die Verkehrserschließung gemacht.

Die Straßen in Poing sind leistungsfähig. Es existieren in der Morgen- und Abendspitze teilweise Probleme.

Zum nicht beachteten Abstimmungsgebot wird folgendes festgestellt:
Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung der planenden Gemeinde darf in ihren Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden nicht rücksichtslos sein. So kann es darauf ankommen, ob die Auswirkungen derart sind, dass in der betreffenden Nachbargemeinde Zustände eintreten, die unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht vertretbar sind und deshalb vor allem planerische Reaktionen auf Beseitigung dieses Zustandes auslösen.

Dies gilt nach gängiger Rechtsprechung insbesondere für Einzelhandelsgroßprojekte, Factory-Outlet-Center sowie Industriegebiete bzw. erheblich beeinträchtigende Betriebe, wie z.B. Schlachthöfe oder Schweinemastbetriebe.

Die Gemeinde Poing sieht das Abstimmungsgebot nicht verletzt. Es handelt sich hier nicht um eine neue Planung, sondern seit mehr als 40 Jahren geplante Ortsentwicklung (FNP aus dem Jahr 1984).

Zu II. Ortsrandbebauung
Am nördlichen Rand der Baugebiete setzt der Bebauungsplan eine Baumreihe fest, die die Bebauung gegenüber der offenen Landschaft abschirmt (siehe Skizze). Die Dimensionierung der Baukörper wird neben der zulässigen Wandhöhe und maximalen Firsthöhe auch durch die Einhaltung der Abstandsflächen sowie der festgesetzten Geschossfläche begrenzt.
Für die Baugebiete WA 1, WA 2, WA 3, WA 7, WA 8 und WA 9 wird als zulässige Dachform Flachdach festgesetzt. Somit beschränkt sich die maximal zulässige Gebäudehöhe an den östlichen Randbereichen auf die zulässige Wandhöhe von 12,7 m und nördlich auf 9,5 m (hinzu kommen ggf. zulässige Dachaufbauten). Dadurch können die bereits vorhandene Eingrünung entlang der Versickerungsfläche und die geplante Begrünung zum nördlichen Ortsrand ihre volle Wirkung entfalten und die Bebauung wird zum Ortsrand hin abgeschirmt.

Die Festsetzung § 6 (2) (die Firsthöhe darf die max. zulässige Wandhöhe um bis zu 6,0 m überschreiten) wird wie folgt neu formuliert:
„In den Wohngebieten WA 4 bis WA 6 darf die Firsthöhe die maximal zulässige Wandhöhe um bis zu 3,0 m überschreiten.“

Für die innenliegenden Baugebiete WA 4 bis WA 6 bleibt die freie Wahl der Dachform erhalten.

Es sind am Ortsrand keine 5-geschossigen Gebäude geplant – weder nach Osten noch nach Norden.

Die Gemeinde Poing sieht hier keinen Widerspruch zur Zielsetzung des Bebauungsplanes „Gestaltung des Übergangs zur Landschaft am Ortsrand“

Der Wettbewerb für die Baugebiete W 5 und W 6 fand im Jahr 2007 statt. Der Verteilungsschlüssel für die Wohnbebauung wurde hier wie folgt vorgegeben:

  • 10 % der Geschoßfläche Sozialwohnungen im Geschosswohnungsbau
  • 10 % der Geschoßfläche Einheimischen-Modell (Realteilung, kleinere Grundstücke, max. 500 qm)
  • 5 % der Geschoßfläche Geschoßwohnungsbau, frei finanziert
  • 75 % der Geschoßfläche Baugrundstücke für Eigentumsmaßnahmen (Realteilung)

Diese Vorgaben, insbesondere zu den 75 % Baugrundstücke erfolgten auf Grund der bekannten Entwicklung, dass die Familien (sowohl aus Poing als auch aus den Nachbargemeinden sowie dem Landkreis München und auch der Landeshauptstadt) auf der Suche nach Häusern / Eigenheimen (nicht Eigentumswohnungen) waren.

Ansonsten wird festgestellt, dass diese Belange nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplanes abgearbeitet werden, sondern im Bebauungsplanverfahren.

Zu III. „Bebauungszeitraum“:
Im Gegensatz zur Gemeinde Pliening ist die Gemeinde Poing durchaus der Auffassung, dass es erheblich ist, bis wann die einzelnen Quartiere umgesetzt werden.

Auch zur verträglichen Umsetzung in der Gemeinde Poing ist eine stufenweise – auf mehrere Jahre gestaffelte – Bebauung sinnvoll.

Die Bebauung im W 7 wird abschnittsweise innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren verwirklicht.

Damit wird auch dem Ziel Z.2.2 der Gesamtfortschreibung des Regionalplans, dass in Bebauungsplänen ab 50 Wohneinheiten Flächenanteile für preisgedämpften, geförderten Wohnungsbau vorzusehen (SoBon) sind, Rechnung getragen.

Zu IV. „Ortsumgehung Pliening“:
Zu diesem Thema wird seitens der Gemeinde Poing nochmal deutlich klargestellt, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die Ortsumgehung Pliening vorgebracht wurden. Vielmehr wurde die Anbindung an die Bergfeldstraße aus verkehrlichen Gründen abgelehnt sowie die Trassenführung aufgrund der Nähe zu den geplanten Wohngebieten W 7 und W 8 (ohne Lärmschutzmaßnahmen).

Hierzu wird nochmals auf das Schreiben der Gemeinde Poing (Beschlussmitteilung GR 17.01.2013) verwiesen.

Die geplante Anbindung der Ortsumgehung an die St 2082 in der Gemeinde Kirchheim b. München wurde dort durch entsprechend Bauleitplanung verhindert.

Durch die Umsetzung des Baugebietes W 7 erhöht sich die durchschnittliche Verkehrsbelastung von derzeit 12.800 Kfz/24 Stunden auf der Plieninger Straße (Kreisstraße EBE 2) Richtung Pliening um ca. 750 Kfz/24 Stunden. Diese Verkehrszunahme stellt im klassifizierten Straßennetz keine wesentliche Steigerung dar.

Zu V. „Verkehrsgutachten“:
Hierzu wird auf die Stellungnahme zu I. verwiesen.

Zu VI. „Flächenversiegelung“
An den Geltungsbereichsgrenzen des Flächennutzungsplanes hat sich seit 1984 keine Änderung ergeben.

Der Gemeinderat Poing hat in seiner Sitzung am 09.02.2017 durchaus über eine Alternativenprüfung beraten. Es wurden mehrere Planungsvarianten (Variante 0 – Planung mit GF gemäß FNP, sowie 2 Varianten mit Überplanung / Verdichtung der Bauflächen) beraten und bewertet. Der Gemeinderat hat sich in dieser Sitzung für die Variante 1 (Verdoppelung der GF) entschieden.

Die Gesamtgeschossfläche trägt dem hohen Wohnungsbedarf in Poing und der Region München Rechnung und entspricht dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Flächen.

Der Bebauungsplan entspricht bzgl. der Ausweisung von Bauland im Grunde der seit 1984 rechtskräftigen Darstellung des Flächennutzungsplans. Auf die Behandlung der Stellungnahme des AEFL im Rahmen der 18. Flächennutzungsplanänderung wird verwiesen.

Hinweis / Stellungnahme AEFL:
Der seit 1984 rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht bereits heute Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Die Flächennutzungsplanänderung verändert deren Lage und Umgriff im Detail, die neuen Siedlungsflächen sind aber nach der Änderung nicht größer als im rechtskräftigen Plan. Die vorgesehene Aufhebung der BGF-Beschränkung ermöglicht eine dichtere Bebauung mit Geschosswohnungsbauten und dient dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Flächen.

Zu VII. Wegeanbindung:
Aus der Stellungnahme wird der Grund für die Forderung nicht ersichtlich. Die Anbindungen an den östlich verlaufenden Feldweg auf Plieninger Flur werden im Bebauungsplan hinweislich dargestellt und haben keinen Festsetzungscharakter.

Zu VIII.
Das verträgliche Nebeneinander von Landwirtschaftsflächen und Wohngebieten wird durch eine diese Thematik berücksichtigende Konzeption im Bebauungsplan gesichert.
Zwischen den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Plieninger Flur und der geplanten Wohnbebauung liegt eine Pufferzone von ca. 100m. Die öffentliche Grünfläche und anschließende Ausgleichsflächen bilden den Ortsrand und den Übergang zu den landwirtschaftlichen Flächen.

Zu IX. „Biogasanlage“:
Das „Sondergebiet Biogas-Anlage und Fläche für die Landwirtschaft“ der Gemeinde Pliening befindet sich in einer Entfernung von ca. 300 m nordöstlich der geplanten Wohnbebauung des Baugebietes W7 der Gemeinde Poing. Die bestehende Biogasanlage weist sogar einen Abstand von ca. 400 m zur geplanten Wohnbebauung auf. Die häufigsten Windrichtungen im Bereich Poing und Pliening sind Südwest und West. Somit ist nicht davon auszugehen, dass das geplante Wohngebiet durch die bestehende Biogasanlage beeinträchtigt wird, zumal die Wohnbebauung in Pliening ähnliche Abstände zum Sondergebiet aufweist. Die Erstellung eines Immissions- bzw. Geruchsgutachtens wurde von Seiten der Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Ebersberg bislang nicht gefordert und wird von Seiten der Gemeinde Poing deshalb auch nicht für erforderlich gehalten. Ein entsprechender Hinweis auf die bestehende Biogas-Anlage wird in den Umweltbericht aufgenommen.

Zu X. „Stellplatznachweis“:
§7 des Satzungstextes regelt die Unterbringung von Kfz-Stellplätzen für die einzelnen Baugebiete. Diese sind je nach Baugebiet oberirdisch bzw. unterirdisch in Tiefgaragen zulässig. Die in § 5 festgesetzten zulässigen GR-Zahlen für die einzelnen Baugebiete gewährleisten, dass ausreichend Fläche auf privatem Grund für Kfz-Stellplätze genutzt werden kann. Die notwendigen Flächen wurden zusätzlich grafisch in Form eines Stellplatzplans geprüft.


Beschluss:

Zu II.: Ortsrandbebauung:
Die Festsetzung § 6 (2) wird wie folgt neu formuliert:
„In den Wohngebieten WA 4 bis WA 6 darf die Firsthöhe die maximal zulässige Wandhöhe um bis zu 3,0 m überschreiten.“
Der Satzungstext des Bebauungsplans wird um entsprechende Festsetzungen zur zulässigen Dachform ergänzt.

Zu IX: „Biogasanlage“
Hinsichtlich der bestehenden Biogas-Anlage wird ein Hinweis in den Umweltbericht aufgenommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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6. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 16.10.2018
Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Gemeinde Kirchheim b. München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Verkehr:
Die beabsichtigte Nutzung der überplanten Fläche durch die geplante Bebauungsdichte von rd. 4.000 Einwohnern zuzüglich eines Gymnasiums für 1.000 Schüler führt zu einer erheblichen Verkehrsbelastung der St 2082, der M 1 und auch der örtlichen Straßenzüge durch das Gemeindegebiet Kirchheim.

Die Verkehrserhebungen, die im Dezember 2016 durchgeführt wurden, enthalten nur Verkehrsprognosen im Planungsgebiet selbst. Bei der aktuellen Auslegung und Beteiligung der Behörden (vom 27.09.2018 bis 02.11.2018) liegt kein Verkehrsgutachten bei. Die Gemeinde Kirchheim geht davon aus, dass das Gutachten vom Dezember 2016 nicht auf die überörtlichen Straßenzüge ergänzt wurde. Dies wurde aber in der Stellungnahme vom 31.07.2018 der Gemeinde Kirchheim angeregt.

Auch der zu erwartende Durchgangsverkehr durch die Gemeinde Kirchheim und den Ortsteil Heimstetten wurden in der Verkehrsprognose nicht berücksichtigt. Die Gemeinde Kirchheim weist ausdrücklich darauf hin, dass das Verkehrsgutachten aus dem Jahre 2016 dahingehend zu ergänzen ist, in wie weit die Staatsstraße 2082, die M1 und die örtlichen Straßenzüge der Gemeinde Kirchheim durch das geplante Wohngebiet belastet werden.

Flächenverbrauch
Die Gemeinden im Münchener Umland verzeichnen ein erhebliches Bevölkerungswachstum. Die dadurch zunehmende Wohnbebauung mit dem verbundenen Flächenverbrauch erfordert entsprechenden Ausgleich mit Grün- und landwirtschaftlichen Flächen. Mit der großflächigen Versiegelung der Landschaft durch das geplante Wohngebiet wird ein erheblicher Anteil von landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt.

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt der Gemeinde Kirchheim hat in seiner Sitzung am 15.10.2018 beschlossen, zu dem Entwurf des Flächennutzungsplanes Nr. 18 vom 13.09.2018 der Gemeinde Poing die voranstehende Stellungnahme abzugeben.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Gemeinden Kirchheim und Poing liegen gemäß Regionalplan im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum. Beide Gemeinden sind als Siedlungsschwerpunkte festgesetzt. Es handelt sich hier um einen entwicklungsstarken Raum, dessen Entwicklung sich derzeit sicher nicht aufhalten lässt.
Dies war unter anderem auch der Grund für den Zusammenschluss von mehreren Gemeinden für das Projekt „Überregionale Verkehrsplanung im Raum München Ost“, um die Probleme im Bereich „Verkehrserschließung / Verkehrsabwicklung bzw. –bewältigung“ gemeinsam anzugehen.

Entsprechend der Verkehrsuntersuchung Ortsentwicklung Kirchheim vom März 2018 werden durch die Planung „Kirchheim 2030“ rd. 6.200 Fahrzeugbewegungen zusätzlich erzeugt. Eine Aussage zu zusätzlichen Belastungen, z.B. auf der Kirchheimer Straße in Grub, erfolgt nicht.

Diese Fragen werden aber sicher in einem weiteren Schritt im Rahmen der „Überregionalen Verkehrsplanung in Raum München Ost“ beantwortet werden.

In diesem Zusammenhang sollte dann auch die Verkehrsabwicklung zur Landesgartenschau in Kirchheim beurteilt werden.

Hinsichtlich des Gymnasiums ist der Gemeinde Poing nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum hier verkehrliche Auswirkungen auf die Gemeinde Kirchheim entstehen sollten. Das Gymnasium dient vorrangig der Gemeinde Poing sowie den Gemeinden Pliening und Anzing. Belastende Verkehrsbeziehungen von/nach Kirchheim sind nicht zu erwarten.


Zu Flächenverbrauch:
Der seit 1984 rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht bereits heute Wohnbauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Die Flächennutzungsplanänderung verändert deren Lage und Umgriff im Detail, die neuen Siedlungsflächen sind aber nach der Änderung nicht größer als im rechtskräftigen Plan. Die vorgesehene Aufhebung der BGF-Beschränkung ermöglicht eine dichtere Bebauung mit Geschosswohnungsbauten und dient dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Flächen.

Auf die Behandlung im Rahmen der 18. FNP-Änderung wird verwiesen.

Die notwendigen Ausgleichsflächen gemäß Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung werden Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausreichend nachgewiesen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0


7. gKu VE München-Ost, Schreiben vom 23.10.2018
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.07.2018.
Die Erschließung (Kanal/Wasser) des Plangebiets ist gesichert, sofern die angemeldeten Einwohnerwerte (EW) und der dazugehörige, zeitliche Ablaufplan eingehalten werden.

Informieren Sie uns bitte, wenn der BP rechtskräftig ist.

Feststellung der Verwaltung:
Die gemeldeten Einwohnerwerte gelten unverändert weiter.

Eine rechtskräftige Fassung wird an den gKu übersandt.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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NEIN-Stimmen        0


8. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben v. 01.10.2018
In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 11.06.2018 (Angebot eines Umlegungsverfahrens) nehme ich hinsichtlich der vorgesehenen Ausgleichsfläche wie folgt Stellung:
Bei den meisten für die Ausgleichsflächen vorgesehenen Flurstücken wurden die Grenzen noch nicht zentimetergenau vermessen. Insbesondere betrifft dies die Flurstücke 884/885 (Gemarkung Poing), 647 und 660 (jeweils Gemarkung Loitersdorf), 1499 (Gemarkung Straußdorf) sowie 3085 (Gemarkung Baiern). Bei diesen Flurstücken liegen für die Grenzpunkte nur grafische Koordinaten (digitalisiert aus der Flurkarte 1:5000) vor.
Zur genauen Festlegung der Grenze bzw. der Flurstücksfläche wird eine Grenzermittlung empfohlen, bevor die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen realisiert werden.
Speziell bei den Grenzpunkten, bei denen in den Anlagen eine dauerhafte Grenzmarkierung vorgesehen ist, ist eine vorhergehende Grenzermittlung unabdingbar.

Feststellung der Verwaltung:
Die Grenzermittlung wird rechtzeitig beantragt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0


9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 25.09.2018
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 19.07.2018.
Trotz der laufenden und noch nicht abgeschlossenen archäologischen Untersuchungen im Baugebiet „Am Bergfeld“ halten wir zumindest die Aufnahme eines Hinweises auf den bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7.1 DSchG, nach § 9.6 BauGB für erforderlich.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschluss:

Der Hinweis auf den bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7.1 DSchG wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0


10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 16.10.2019
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns.

Bereich Landwirtschaft
Zum o.a. Vorhaben erheben wir aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Einwände, entsprechend unserer Stellungnahme vom 05.07.2018.

Der Bebauungsplan Nr. 62 verbraucht insgesamt 28,9 ha landwirtschaftliche Flächen.
Dieser Bebauungsplan wird von einem bestehenden Flächennutzungsplan abgeleitet.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Poing Am Bergfeld, Wohngebiete W 7 und W 8“ vom 28.09.2018 (Aktenzeichen: AELF-EB-L 2.2-4611-2-24-8).

Dort wird ausgesagt:
Landwirtschaftliche Flächen als Grundlage unserer Nahrung und damit unseres Lebens sind kostbar. Deshalb muss die Inanspruchnahme von Flächen für Siedlung und Verkehr vermindert werden.
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (§ 1a Abs. 2 ) soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.

Auch nach den Aussagen des Regionalplans für die Region München ist es von besonderer Bedeutung, die Land- und Forstwirtschaft für die Versorgung der Bevölkerung, sowie für die Pflege und den Erhalt der Kulturlandschaft zu sichern (B IV Wirtschaft und Dienstleistungen – Nr. G 2.9.1)).
Der vorliegende Flächennutzungsplan sieht eine erhebliche Umnutzung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Wohnbaunutzung, etc. vor und entspricht damit nicht den o.g. Zielen eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden.
Es sollte deshalb nochmals überdacht werden, ob diese Planung weiterverfolgt wird.
Ebenso gilt für den Bebauungsplan 62, dass nochmals überdacht werden soll, ob diese Planung weiterverfolgt wird.

Bereich Forsten
Zum o.a. Vorhaben bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

Beschluss:

Auf die Beschlussfassung zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans wird verwiesen.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0


11. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.10.2018
Bitte die bestehenden Fernwärmeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat weiterhin Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Beschluss:

Die Lage der bestehenden Fernwärmeleitung ist bekannt und wird im weiteren Planungs- und Bauablauf berücksichtigt.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0


12. bayernets GmbH, Schreiben vom 27.09.2018
im Geltungsbereich des o.a. Bebauungsplanes sowie den externen Ausgleichsflächen Fl.-Nr. 255/1 und Fl.-Nr. 884 Gemarkung Poing, Fl.-Nr. 647 und Fl.-Nr. 660 Gemarkung Loitersdorf, Fl.-Nr. 1499 Gemarkung Straußdorf sowie Fl.-Nr. 3085 Gemarkung Baiern – wie in den uns übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Am östlichen Rand der externen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 885 der Gemarkung Poing verläuft unsere Gashochdruckleitung Finsing-Wolfersberg (FW02) DN700/PN67.5 mit Begleitkabel.
Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Wir bitten Sie in den Ausführungsplänen für die Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 885 unsere Gashochdruckleitung mit Schutztreifen darzustellen sowie bei den Planungen und Ausführungsarbeiten folgende Auflagen zwingend einzuhalten bzw. zu berücksichtigen.

In den Schutzstreifen unserer Leitungen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispielsweise die Errichtung von Bauten und Bauwerken – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Abspannungen, Aufschüttungen, Fundamente etc. – nicht zulässig.

  • Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben.
  • Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m darf nicht unterschritten werden.
  • Ein 4 m breiter Streifen – je 2 m beiderseits der Rohrachse – ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten.
  • Die Errichtung von Zäunen, Absperrungen oder Ähnlichem sowie der Bau von kreuzenden Straßen, Wegen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
  • Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen darf es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung unserer Leitung kommen.
  • Grab-, Schacht- und sonstige Tiefbaumaßnahmen sind im Schutzstreifen grundsätzlich in Handschachtung auszuführen.
  • Der Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen ist im Schutzstreifen nicht ohne vorherige Absicherung und nur nach vorheriger Absprache mit der bayernets GmbH gestattet.
  • Das Befahren der bayernets –Leitungen mit schweren Fahrzeugen ist nur unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorschriften nach Abstimmung mit der bayernets GmbH erlaubt.
  • Das Aufstellen von Baucontainern, Lagerung von Material, Geräten und Aushub ist in den Schutzstreifen nicht zulässig.
  • Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die erst im Zuge der Bautätigkeiten an Ort und Stelle geklärt werden, behält sich die bayernets GmbH ausdrücklich vor.
  • Bauarbeiten in den Schutzstreifen unserer Gasleitungen sind nur nach Abstimmung der Detailplanung und nach vorheriger Einweisung durch die bayernets GmbH zulässig.
  • Der Erhalt von Plänen oder die Anwesenheit eines Beauftragten der bayernets GmbH vor Ort entbindet die Träger und Ausführenden von Baumaßnahmen nicht von ihrer Haftung für eventuelle Schäden.

Rechtzeitig, mindestens jedoch drei Arbeitstage vor Baubeginn, ist mit unserem Center Betrieb ein Termin zur Einweisung zu vereinbaren.
Zuständiger Sachbearbeiter:
Herr Reiserer, Telefon 089 / 89 05 72-318 oder Mobil-Telefon 0170 / 91 08 033

Um eine Beschädigung der Gashochdruckleitung auszuschließen, muss der Aushub von Baugruben einschließlich Böschungen, Verbau etc. komplett so ausgeführt werden, dass der Schutzstreifen nicht berührt wird bzw. muss durch andere mit uns abgestimmte Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden, dass jegliche Gefährdung unserer Anlagen ausgeschlossen ist.
Zu Ihrer Information übersenden wir Ihnen zwei Lagepläne M 1:1000 unserer Leitung und Kabel in diesem Bereich. Eine genaue Angabe der Lage der Leitung ist jedoch nur nach örtlicher Einweisung möglich.

In unseren Plänen und Dateien ist der jetzige Stand der Leitungslage dargestellt; Änderungen oder Erweiterungen können von uns nicht automatisch nachgemeldet werden. Die Dateien werden von uns ausschließlich für Ihre jetzige o. a. Maßnahme zur Verfügung gestellt, jede andere Verwendung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung; Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Wenn die o.a. Auflagen im Bereich der Ausgleichfläche Fl.-Nr. 885 Gemarkung Poing berücksichtigt und eingehalten werden, haben wir keine Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan.

Sollten Sie noch weitere Pläne benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beschluss:

Die Gashochdruckleitung mit Schutztreifen wird im Ausführungsplan dargestellt. Die geforderten Auflagen werden an die Grundstückseigentümer zur Umsetzung weitergegeben.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0



13. ARGE Poing „Am Bergfeld“, v.d. Südhausbau, Schreiben vom 02.11.2018
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.09.2018, in dem Sie uns über den Bewilligungsbeschluss informieren.
In Bezug auf unsere Anmerkungen in unserer Stellungnahme vom 24.07.2018 bitten wir im Auftrag der ARGE Poing „Am Bergfeld“ um Klarstellungen.

Zu Punkt 1.
Um eine Versorgung mit Strom, insbesondere während der Bauphase zu gewährleisten, ist es aus Sicht der ARGE zwingend erforderlich, dass oberirdische Trafostationen (in den Grünzügen) zur Errichtung kommen können.
Verteilerkästen für Strom, Telekomunikation und Straßenbeleuchtung sind baulich zwingend notwendig. Diese werden wie üblich auf öffentlichen Grund aufgestellt. Die Grundfläche dieser Anlagen liegt unter 0,5 qm.

Zu Punkt 10.
Mit dem Plan vom 08.10.2018 hat das Planungsbüro bgsm Stadtplaner Architekten nachgewiesen, dass alle gemäß der Stellplatzsatzung für Wohnungen erforderlichen Stellplätze in eingeschossigen Tiefgaragenanlagen möglich sind.

Aus dieser Planung wird ersichtlich, dass eine Unterbauung der angedachten Höfe erforderlich ist. Mit Blick auf die Übersichtlichkeit und zur Schaffung einer möglichst angenehmen Atmosphäre in den Tiefgaragenanlagen sollte auf eine Verwinkelung und Verschwenkung von Fahrbahnen verzichtet werden. Unser Ziel soll sein, dass alle Bauanträge im Rahmen eines Freistellungsverfahrens gestellt werden können. Zur Umsetzung einer effizienten und wirtschaftlichen Realisierung sämtlicher Tiefgaragenanlagen halten wir es für erforderlich, dass alle Quartiere mit Geschosswohnungsbau, mit einer Tiefgarage ohne festgelegte Bereiche in der erforderlichen Größe und im Rahmen der maximalen GFZ unterbaut werden können.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung

Feststellung der Verwaltung / des Planfertigers:
Punkt 1: Der Bitte kann gefolgt werden. Wie im Gemeindegebiet üblich, sind die notwendigen Trafostationen in die Grünzüge zu integrieren. Geeignete Standorte sind im Rahmen der Freianlagenplanung für die öffentlichen Grünflächen festzulegen.

Punkt 10: Dem Vorschlag kann gefolgt werden. Die zulässige GRZ regelt die über- bzw. unterbaubare Fläche je Baugrundstück. Da keine zwingenden Gründe aus dem Bestand vorliegen (z.B. erhaltenswerter Baumbestand), den Umgriff der Tiefgaragen festzulegen, sollte von der flächengenauen Festsetzung für Tiefgaragen in den Allgemeinen Wohngebieten zugunsten einer flexiblen, effizienten und wirtschaftlichen Planung und Realisierung der Tiefgaragenanlagen abgesehen werden.

Beschluss:

Die Festsetzung § 9 (3) wird wie folgt umformuliert:
„Trafostationen sind in die öffentlichen Grünflächen zu integrieren.“

Die Festsetzung der flächengenauen Bauräume für die Tiefgaragen in den Allgemeinen Wohngebieten entfällt.

Ansonsten ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0



14. Vodafone Kabel Deutschland, Schreiben vom 02.11.2018
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 18.09.2018.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodefone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte dem Team Neubaugebiete in Verbindung.

Feststellung der Verwaltung / des Planfertigers:
Dies wird dem Erschließungsträger zur Kenntnisnahme weitergegeben.

Beschluss:

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen        25
NEIN-Stimmen        0

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 17.01.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Beschluss

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.


Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 17.01.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 1

Kurzbericht

 (cw) Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden fand in der Zeit von 27.09.2018 mit 02.11.2018 statt.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung beschlussmäßig behandelt.
Es wurde mit 1 Gegenstimme folgender Beschluss gefasst:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einzuarbeiten.
3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 17.01.2019.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

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3. Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Gemeinde Pliening - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V" sowie Bebauungsplan für das "Gewerbegebiet Landsham V" westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße, Stellungnahme der Gemeinde Poing im Rahmen des § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Am 20. November 2018 gingen bei der Gemeinde Poing die beiden o.g. Bauleitpläne der Gemeinde Pliening ein.

Frist für die Stellungnahme: 03.01.2019, Fristverlängerung bis zum 18.01.2019 beantragt.

Mit den vorgelegten Bauleitplänen sollen die bestehenden Gewerbegebietsflächen im Westen des Ortsteiles Landsham erweitert werden, um für kleinere, als auch für größere Betriebe unterschiedliche Bauflächen anbieten zu können.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4,97 ha.

Feststellung der Verwaltung:
Grundsätzlich bestehen seitens der Gemeinde Poing keine Einwände gegen die Ausweisung.

Die geplanten Ausweisungen der Gemeinden im Münchner Osten haben zu dem Zusammenschluss einer überregionalen Planungsgruppe für den Verkehr im Münchner Osten geführt.

Wie auch schon in der Stellungnahme / Abwägung der Gemeinde Poing zu den Einwendungen der Gemeinde Pliening zur Bauleitplanung für das Wohngebiet W 7 ausgeführt, lässt sich die starke Siedlungs- und Gewerbeentwicklung in den einzelnen Gemeinden sicher nicht vermeiden.

Diese Ausweisung erscheint nur insofern bedenklich, dass ein neues Gewerbegebiet an die ohnehin schon hochbelastete St 2082 (Kirchheimer Straße) angeschlossen werden soll.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Poing gibt zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“ und zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V, westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße“ der Gemeinde Pliening folgende Stellungnahme ab:

Grundsätzlich bestehen seitens der Gemeinde Poing keine Einwände gegen die Ausweisung.

Beschluss

Die Gemeinde Poing gibt zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“ und zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Landsham V, westlich von Landsham, südlich der Kirchheimer Straße“ der Gemeinde Pliening folgende Stellungnahme ab:

Grundsätzlich bestehen seitens der Gemeinde Poing keine Einwände gegen die Ausweisung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Der Gemeinde wurden die beiden o.g. Bauleitpläne der Gemeinde Pliening zur Stellungnahme vorgelegt.
Mit den vorgelegten Plänen sollen die bestehenden Gewerbegebietsflächen im Westen des Ortsteiles Landsham erweitert werden, um für kleinere, als auch für größere Betriebe unterschiedliche Bauflächen anbieten zu können.
Grundsätzlich bestehen seitens der Gemeinde Poing keine Einwände gegen die Ausweisung.
Die geplanten Ausweisungen der Gemeinden im Münchner Osten haben zu dem Zusammenschluss einer überregionalen Planungsgruppe für den Verkehr im Münchner Osten geführt.
Wie auch schon in der Stellungnahme / Abwägung der Gemeinde Poing zu den Einwendungen der Gemeinde Pliening zur Bauleitplanung für das Wohngebiet W 7 ausgeführt, lässt sich die starke Siedlungs- und Gewerbeentwicklung in den einzelnen Gemeinden sicher nicht vermeiden.
Diese Ausweisung erscheint nur insofern bedenklich, dass ein neues Gewerbegebiet an die ohnehin schon hochbelastete St 2082 (Kirchheimer Straße) angeschlossen werden soll.
Nach kurzer Diskussion wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Es bestehen seitens der Gemeinde Poing keine Einwände gegen die Ausweisung.

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4. Verlängerung der Anzinger Straße; Vorstellung der Ausführungsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 04.12.2018 wurden die Ausführungsplanung zum Straßenbau und die 3 möglichen Ausführungsvarianten der Lärmschutzwand im Bereich der EÜ Anzinger Straße durch Herrn Schlesier (IB Schlegel) vorgestellt.

Wegen noch offener Punkte wurde der TOP hinsichtlich der Ausführungsplanung Kreuzungsbereich Hauptstraße / Anzinger Straße ohne Beschlussfassung von der Tagesordnung zurückgestellt.

Am 15.01.2019 erfolgte eine Ortsbesichtigung der Situation Maibaumplatz / Stellplatzanordnung und anschließend die weitere Beratung im Bau- und Umweltausschuss.

Ergebnis:
Die CSU-Fraktion betont nochmal ihre Forderung, den Platz so zu gestalten, dass ein Dorfplatzcharakter entsteht. Ebenso soll der Maibaum künftig auf Gemeindegrund stehen (nicht mehr auf Privatgrund). Des Weiteren soll im Bereich der Hauptstraße (nachdem die Querungshilfe entfallen kann) geprüft werden, ob die Erstellung von Stellplätzen (der Gaststätte zugeordnet) erfolgen kann und dafür im Bereich Maibaum die Stellplatzanzahl reduziert wird. Es sollte nicht die einmalige Chance vertan werden, eine Aufwertung an diesem Platz zu erreichen.

Hinsichtlich des Maibaumstandortes wurde festgestellt, dass hier offensichtlich ein Kommunikationsproblem bestand, da bisher keinem bewusst war, dass die derzeit geplante Lösung (Platz um den bestehenden Maibaum) zur Disposition steht.

Hinsichtlich der Anfahrbarkeit der Stellplätze (sichere Lösung) wird sich das planende Ingenieurbüro nochmal mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt Rosenheim / Landkreis Ebersberg in Verbindung setzen.

Seitens der Verwaltung wird kurz anhand des Ausführungsplanes auf die Grundstücksverhältnisse eingegangen.

Es wird ein Grunderwerbsplan/-umlegungsplan erstellt, die Planung des „Platzes“ erfolgt zeitnah und unabhängig von der Ausführungsplanung.

Unabhängig hiervon sollen die Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich Hauptstraße / Anzinger Straße in Absprache mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim / Landkreis Ebersberg verbessert werden.

Beschlussvorschlag

Der Ausführungsplanung zum Straßenbau Verlängerung der Anzinger Straße wird grundsätzlich zugestimmt.

Der Variante 1 (Lochblech ohne Glaselemente) wird für die Ausführung der Lärmschutzwand zugestimmt.

Die Planung für den Bereich Stellplätze / Maibaum / Dorfplatz erfolgt zeitnah entsprechend der erfolgten Diskussion - unter Einbeziehung der Hauptstraße (östlicher Bereich) - unabhängig hiervon.

Finanzielle Auswirkungen

Die Gesamtkosten der Baumaßnahme Straßenbau betragen nach aktueller Schätzung 666.400,00 €, einschließlich 12 % Baunebenkosten und 19 % Mehrwertsteuer.

Für die Baumaßnahme Straßenbau und EÜ (Planung und Bauarbeiten) wurden im Haushalt 2019-2020 auf der Haushaltsstelle 63060.950000 – Verlängerung der Anzinger Straße – 6.300.000,00 € Finanzmittel eingestellt.

Beschluss 1

Der Ausführungsplanung zum Straßenbau Verlängerung der Anzinger Straße wird grundsätzlich zugestimmt.

Der Variante 1 (Lochblech ohne Glaselemente) wird für die Ausführung der Lärmschutzwand zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Planung für den Bereich Stellplätze / Maibaum / Dorfplatz erfolgt zeitnah entsprechend der erfolgten Diskussion - unter Einbeziehung der Hauptstraße (östlicher Bereich) - unabhängig hiervon.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 04.12.2018 wurden die Ausführungsplanung zum Straßenbau und die 3 möglichen Ausführungsvarianten der Lärmschutzwand im Bereich der EÜ Anzinger Straße durch Herrn Schlesier (IB Schlegel) vorgestellt.
Wegen noch offener Punkte wurde der TOP hinsichtlich der Ausführungsplanung Kreuzungsbereich Hauptstraße / Anzinger Straße ohne Beschlussfassung von der Tagesordnung zurückgestellt.
Am 15.01.2019 erfolgte eine Ortsbesichtigung der Situation Maibaumplatz / Stellplatzanordnung und anschließend die weitere Beratung im Bau- und Umweltausschuss.

Ergebnis:
Die CSU-Fraktion betont nochmal ihre Forderung, den Platz so zu gestalten, dass ein Dorfplatzcharakter entsteht. Ebenso soll der Maibaum künftig auf Gemeindegrund stehen (nicht mehr auf Privatgrund). Des Weiteren soll im Bereich der Hauptstraße (nachdem die Querungshilfe entfallen kann) geprüft werden, ob die Erstellung von Stellplätzen (der Gaststätte zugeordnet) erfolgen kann und dafür im Bereich Maibaum die Stellplatzanzahl reduziert wird. Es sollte nicht die einmalige Chance vertan werden, eine Aufwertung an diesem Platz zu erreichen.
Hinsichtlich des Maibaumstandortes wurde festgestellt, dass hier offensichtlich ein Kommunikationsproblem bestand, da bisher keinem bewusst war, dass die derzeit geplante Lösung (Platz um den bestehenden Maibaum) zur Disposition steht.
Hinsichtlich der Anfahrbarkeit der Stellplätze (sichere Lösung) wird sich das planende Ingenieurbüro nochmal mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt Rosenheim / Landkreis Ebersberg in Verbindung setzen.
Seitens der Verwaltung wird kurz anhand des Ausführungsplanes auf die Grundstücksverhältnisse eingegangen.
Es wird ein Grunderwerbsplan / -umlegungsplan erstellt, die Planung des „Platzes“ erfolgt zeitnah und unabhängig von der Ausführungsplanung.
Unabhängig hiervon sollen die Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich Hauptstraße / Anzinger Straße in Absprache mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim / Landkreis Ebersberg verbessert werden.
Nach nochmaliger kurzer Diskussion um den Maibaumplatz / Dorfplatz wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Der Ausführungsplanung zum Straßenbau, Verlängerung der Anzinger Straße wird grundsätzlich zugestimmt.
Der Variante 1 (Lochblech ohne Glaselemente) wird für die Ausführung der Lärmschutzwand zugestimmt.

Die Planung für den Bereich Stellplätze / Maibaum / Dorfplatz erfolgt zeitnah entsprechend der erfolgten Diskussion - unter Einbeziehung der Hauptstraße (östlicher Bereich) - unabhängig hiervon.

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5. Beleuchtungskonzept für den Marktplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 15.01.2019 wird das Beleuchtungskonzept für den Marktplatz vorgestellt.

Über das Ergebnis der Vorberatung wird in der Sitzung berichtet.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Realisierung des Konzeptes 3. Die Kosten in Höhe von 50.063,30 € werden außerplanmäßig genehmigt. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, die Aufträge zu erteilen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten betragen ca. 20.000,- bis 50.000,- € je nach Konzept.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Realisierung des Konzeptes 3. Die Kosten in Höhe von 50.063,30 € werden außerplanmäßig genehmigt. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, die Aufträge zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(may) Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Realisierung des Konzeptes 3.

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6. Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen; Eisenbahnüberführung Neue Ortsmitte, Provisorische Zugangstreppe zum Bahnsteig

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 11.10.2018 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragt, eine provisorische Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig während der Bauzeit der Überführung zu errichten.
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2018 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig während der Bauzeit technisch und baurechtlich möglich ist.

Der o.g. Antrag wurde mit der Bitte um Stellungnahme an DB AG weitergeleitet.

Nachfolgend die Stellungnahme der DB AG:

Folgende Randbedingungen sind notwendig:
  • Planung und Bau erfolgt durch die Gemeinde.
  • Betreiber/ Eigentümer des Zuganges ist die Gemeinde.
  • Verkehrssicherungspflicht trägt die Gemeinde.
  • Für Wartung / Reinigung / Winterdienst / Instandhaltung ist die Gemeinde zuständig.
  • Ausreichende Dimensionierung, Rutschfestigkeit, Beleuchtung, Markierung, Beschilderung
stellt die Gemeinde sicher.
  • Die Treppe sollte mindestens 1,60 m nutzbare Breite (zwischen den Handläufen) aufweisen.
  • Bewegungsflächen vor Ein- und Ausgang der Treppe sind zu berücksichtigen.
  • Die Treppe darf keine Einschränkungen auf dem Bahnsteig verursachen.

Für die provisorische Zugangstreppe ist vsl. kein Planrecht erforderlich, es sollte jedoch nochmals bewertet werden, nachdem feststeht, wie die Lösung konkret aussehen soll und welchen Eingriff sie ggf. in die Böschung und den Bewuchs (Umweltauswirkung) verursacht.
Seitens DB Station & Service ist vsl. eine Zustimmung durch das BM München für den Anschluss an den Bahnsteig einzuholen.
Eine Zustimmung ist seitens der DB Netz und Bau-AN vermutlich auch erforderlich.
Ausspülungen durch ggf. konzentriert anfallendes Regenwasser müssen vermieden werden.
Sicherheitsabstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitung sind zu beachten.
Lichte Mindestdurchgangshöhen sind zu beachten.
Die aufgezählten Randbedingungen sind zwischen den Betroffenen schriftlich zu fixieren.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig ist während der Bauzeit technisch und baurechtlich möglich.
Die Verwaltung weist bereits jetzt darauf hin, dass die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe wegen der o.g. Auflagen sehr zeitintensiv und mit zusätzlichen Kosten (Planung, Ausführung, Beleuchtung, Markierung, Rückbau) verbunden ist.
Derzeit sind Kosten i. H. v. 10.000,00 € für die Baumaßnahme geschätzt.
Für die Klärung und Abwicklung der Randbedingungen sind mindestens 4-5 Monate notwendig.
Im günstigsten Fall könnte die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe erst im Juni / Juli 2019 erfolgen und würde schon im November 2019 zurückgebaut (Ende November 2019 ist die planmäßige Fertigstellung der Eisenbahnüberführung – derzeit sind keine Bauverzögerungen zu erwarten).
Wegen der kurzen Nutzungsdauer der Treppe von ca. 4 Monaten wird aus wirtschaftlichen Gründen empfohlen, die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig während der Bauzeit nicht anzustreben.

Beschlussvorschlag

Der Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig während der Bauzeit wird / wird nicht zugestimmt.

Kurzbericht

(so) Mit Schreiben vom 11.10.2018 hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragt, eine provisorische Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig während der Bauzeit der Überführung zu errichten.
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.10.2018 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig während der Bauzeit technisch und baurechtlich möglich ist.

Der o.g. Antrag wurde mit der Bitte um Stellungnahme an DB AG weitergeleitet.

Nachfolgend die Stellungnahme der DB AG:

Folgende Randbedingungen sind notwendig:
  • Planung und Bau erfolgt durch die Gemeinde.
  • Betreiber / Eigentümer des Zuganges ist die Gemeinde.
  • Verkehrssicherungspflicht trägt die Gemeinde.
  • Für Wartung / Reinigung / Winterdienst / Instandhaltung ist die Gemeinde zuständig.
  • Ausreichende Dimensionierung, Rutschfestigkeit, Beleuchtung, Markierung, Beschilderung stellt die Gemeinde sicher.
  • Die Treppe sollte mindestens 1,60 m nutzbare Breite (zwischen den Handläufen) aufweisen.
  • Bewegungsflächen vor Ein- und Ausgang der Treppe sind zu berücksichtigen.
  • Die Treppe darf keine Einschränkungen auf dem Bahnsteig verursachen.

Für die provisorische Zugangstreppe ist vsl. kein Planrecht erforderlich, es sollte jedoch nochmals bewertet werden, nachdem feststeht, wie die Lösung konkret aussehen soll und welchen Eingriff sie ggf. in die Böschung und den Bewuchs (Umweltauswirkung) verursacht.
Seitens DB Station & Service ist vsl. eine Zustimmung durch das BM München für den Anschluss an den Bahnsteig einzuholen.
Eine Zustimmung ist seitens der DB Netz und Bau-AN vermutlich auch erforderlich.
Ausspülungen durch ggf. konzentriert anfallendes Regenwasser müssen vermieden werden.
Sicherheitsabstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitung sind zu beachten.
Lichte Mindestdurchgangshöhen sind zu beachten.
Die aufgezählten Randbedingungen sind zwischen den Betroffenen schriftlich zu fixieren.

Die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe zum nördlichen Bahnsteig ist während der Bauzeit technisch und baurechtlich möglich.
Das Bauamt weist bereits jetzt darauf hin, dass die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe wegen der o. g. Auflagen sehr zeitintensiv und mit zusätzlichen Kosten (Planung, Ausführung, Beleuchtung, Markierung, Rückbau) verbunden ist.
Derzeit sind Kosten i. H. v. 10.000,00 € für die Baumaßnahme geschätzt.
Für die Klärung und Abwicklung der Randbedingungen sind mindestens 4-5 Monate notwendig.
Im günstigsten Fall könnte die Errichtung einer provisorischen Zugangstreppe erst im Juni / Juli 2019 erfolgen.
Nicht nur wegen der Vorlaufzeit, sondern vor allem deshalb, weil schon spätestens Ende August 2019 das neue Treppenpodest der neuen Eisenbahnüberführung fertig wird, mache das Provisorium wenig Sinn.
Das sahen die Mitglieder der Gemeinderatsfraktion der Grünen ein und zogen ihren Antrag zur Errichtung der Treppe zurück.
Als die Grünen im Oktober 2018 ihren Antrag zum Provisorium eingereicht hatten, war dies noch nicht bekannt.  
Die Arbeiten für die Bahnüberführung liegen im Zeitplan und die Fertigstellung ist wie geplant im November 2019 vorgesehen.

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7. Poinger Volksfest; Abrechnung 2018 und Terminfestlegung für 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.01.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 16.11.2017 dem Abschluss eines Vertrages mit der Scheyerl & Staudinger GbR, Albaching, über die Durchführung der Volksfeste 2018 und 2019 zugestimmt.

Das Volksfest 2018, das vom 06. – 15.07.2018 durchgeführt wurde, wird von allen Beteiligten als sehr gelungen beurteilt.

Gemäß der als Anlage beigefügten Kostenaufstellung vom 20.12.2018 sind der Gemeinde für das Volksfest 2018 Kosten in Höhe von 65.959,46 € entstanden. Die Kostensteigerung von
8.179 € gegenüber 2017 ist insbesondere auf höhere Aufwendungen für die Vorbereitung des Festplatzes und den Personal- und Fahrzeugeinsatz des Baubetriebshofes zurückzuführen. Ferner sind darin einmalige Kosten in Höhe von 2.099,34 € für die Anschaffung eines Handhubwagens zum Aufstellen der Anti-Terror-Sperren enthalten, der auch für sonstige Veranstaltungen genutzt wird.

Die Kosten des Ehrenamtsempfanges in Höhe von 20.111,29 € sind nach Auffassung der Verwaltung nicht unmittelbar dem Volksfest zuzuordnen, sondern wären auch bei Durchführung einer eigenen Veranstaltung außerhalb des Volksfestes angefallen. Unter Berücksichtigung dieser Position haben sich die Ausgaben der Gemeinde im Jahr 2018 auf 45.844,20 € belaufen.

Das Festkomitee hat dem Vorschlag der Festwirte, dass Volksfest 2019 im Zeitraum von Freitag, 05.07.2019 bis Sonntag 14.07.2019 durchzuführen, zugestimmt.

Durch die Festwirte werden derzeit in Zusammenarbeit mit dem Festkomitee Ideen für ein attraktives Festprogramm entwickelt.

Beschlussvorschlag

Der Durchführung des Volksfestes von Freitag, 05.07.2019 bis einschließlich Sonntag, 14.07.2019 in Zusammenarbeit mit der Scheyerl & Staudinger GbR wird zugestimmt.

Beschluss

Der Durchführung des Volksfestes von Freitag, 05.07.2019 bis einschließlich Sonntag, 14.07.2019 in Zusammenarbeit mit der Scheyerl & Staudinger GbR wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat als Termin für das Volksfest Freitag 05.07. bis einschließlich Sonntag 14.07.2019 festgelegt.

Das Volksfest 2018, das vom 06. – 15.07.2018 durchgeführt wurde, wird von allen Beteiligten als sehr gelungen beurteilt.

Gemäß der Kostenaufstellung vom 20.12.2018 sind der Gemeinde für das Volksfest 2018 Kosten in Höhe von 65.959,46 € entstanden. Die Kostensteigerung von
8.179 € gegenüber 2017 ist insbesondere auf höhere Aufwendungen für die Vorbereitung des Festplatzes und den Personal- und Fahrzeugeinsatz des Baubetriebshofes zurückzuführen. Ferner sind darin einmalige Kosten in Höhe von 2.099,34 € für die Anschaffung eines Handhubwagens zum Aufstellen der Anti-Terror-Sperren enthalten, der auch für sonstige Veranstaltungen genutzt wird.

Die Kosten des Ehrenamtsempfanges in Höhe von 20.111,29 € sind nach Auffassung der Verwaltung nicht unmittelbar dem Volksfest zuzuordnen, sondern wären auch bei Durchführung einer eigenen Veranstaltung außerhalb des Volksfestes angefallen. Unter Berücksichtigung dieser Position haben sich die Ausgaben der Gemeinde im Jahr 2018 auf 45.844,20 € belaufen.

Durch die Festwirte werden derzeit in Zusammenarbeit mit dem Festkomitee Ideen für ein attraktives Festprogramm entwickelt.

Datenstand vom 27.03.2019 11:57 Uhr