Datum: 28.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:11 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Anlegung eines fußläufigen Zugangs zum Getränkemarkt Orterer, Gruber Straße 59 a
1.2 Überörtliche Verkehrsplanung Raum München Ost; Sachstand, Weitere Vorgehensweise
1.3 Kindertagesstätten in Poing; Information zur Beitragsentlastung
1.4 Eisenbahnüberführung Anzinger Straße
1.5 Geplanter Maibaumplatz an der Anzinger Straße / Hauptstraße; Frage nach Baumfällung
1.6 Stolperstellen an Straßen
2 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
3 Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer auf dem Weg zum Sportzentrum und zur Gaststätte "Zur Poinger Einkehr" betreffend
4 Änderung der Anlagensatzung; Erweiterung und Anpassung auf den Bereich Bergfeldsee
5 Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen; Neuerlass
6 Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2019
7 Prüfung eines Expressbusses zwischen Poing und der Messestadt Ost; Variantenvorstellung

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1
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1.1. Anlegung eines fußläufigen Zugangs zum Getränkemarkt Orterer, Gruber Straße 59 a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Die Firma Orterer Getränkemärkte GmbH wird im Frühjahr 2019 einen fußläufigen Zugang vom Gehweg Gruber Straße zum Getränkemarkt anlegen.

Hintergrund für diese Entscheidung war die Anfrage der Gemeinde Poing. Nachdem die Zufahrt, die durch die Autos benutzt wird, für Fußgänger oftmals nicht gefahrlos begangen werden kann, wurde angeregt, einen fußläufigen Weg zu errichten.

Die Firma Orterer nahm die Anregung positiv auf und teilte mit, dass der Fußgängerzugang im Frühjahr 2019 geschaffen wird.

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1.2. Überörtliche Verkehrsplanung Raum München Ost; Sachstand, Weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Am 05.02.2019 fand in Aschheim in o. g. Angelegenheit ein Abstimmungstermin zur weiteren Vorgehensweise statt.

In dem Gespräch am 05.02.2019 ging es um eine Entscheidung, wie in dem Projekt nach Abschluss der beauftragten Leistungen weiter verfahren werden soll.

Es wurden durch Herrn Wißmann (PV) 3 grundsätzliche Optionen vorgestellt:

  1. Keine weiteren gemeinsamen Schritte unternehmen. Verwendung der vorgelegten Information bei anstehenden Planungen.

  2. Regelmäßige Treffen der Bürgermeister/Innen zum Austausch von Informationen zu Planungsprojekten und zur räumlichen Entwicklung generell. Einladung von Behördenvertretern oder anderen Referenten zu Verkehrsthemen etc.

  3. Fortsetzung der Zusammenarbeit aller Gemeinden und Beauftragung der noch nicht ausgeschriebenen Leistungen, entsprechend der Projektskizze vom 29.10.2017.

Weitere Vorgehensweise:

Alle anwesenden Bürgermeister bzw. Gemeindevertreter, die Vertreterin der LHM und Vertreter der Bezirksausschüsse sprechen sich für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit und einer Beauftragung weiterer Leistungen entsprechend Option c) aus. Die Gemeinde Haar war nicht vertreten, hat aber im Nachgang ebenfalls die Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit mitgeteilt.

Es wurde diskutiert, ob den Gutachtern vor Beauftragung und Bearbeitung inhaltliche Vorgaben gemacht werden sollen. Dies wurde nach längerer Diskussion verworfen. Den Gutachtern können jedoch bei der Abschlussveranstaltung Bearbeitungsschwerpunkte genannt werden.

Der Abschlussbericht (bzw. dessen Vorabzug) soll eine Woche vor der Abschlusspräsentation ausgehändigt werden, damit eine Vorbereitung auf die Sitzung möglich ist. Der Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung enthalten, die den Gemeinderatsmitgliedern im Zuge der Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise vorgelegt wird. Bei Bedarf können die Gutachter von den Gemeinden beauftragt werden, die bisherigen Ergebnisse im Gemeinderat anhand einer Präsentation vorzustellen.

Die Pressearbeit zum Abschlussbericht wird so gestaltet, dass Pressevertreter Informationen aus den jeweiligen Berichten und Beschlussfassungen in den Gemeinderatssitzungen entnehmen können. Eine Presseerklärung wird zur Abschlusspräsentation nicht herausgegeben.

Folgendes wurde zur Organisation der Ausschreibung des 2. Teils der Leistungen festgelegt:

  • Es besteht Einverständnis darüber, dass die Gemeinde Aschheim die Leistungen, wie bislang, auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung mit allen Gemeinden und der LH München an die Auftragnehmer beauftragt und mit allen Beteiligten abrechnet.

  • Es werden die noch fehlenden Leistungen aus der Projektskizze des PV vom 29.10.2017 ausgeschrieben. Es sollen jedoch keine unterschiedlichen Zukunftsszenarien, sondern nur ein realistisches Szenario, dass sich aus der amtlichen Prognose ergibt, unterstellt werden.

  • Die Gemeinde Aschheim wird mit Unterstützung des PV ein Angebot bei dem bestehenden Gutachterteam einholen. Das geprüfte Angebot wird zusammen mit dem Entwurf einer neuen Zweckvereinbarung allen Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde Aschheim wird nach Rückäußerung aller Kommunen und Abschluss der Zweckvereinbarung den Auftrag erteilen.

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1.3. Kindertagesstätten in Poing; Information zur Beitragsentlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hatte letzte Woche mitteilen lassen, dass mit Wirkung ab dem 1. April 2019 die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst werden sollen. 

Da die organisatorische und finanzielle Abwicklung bei vielen Kommunen Fragen aufgeworfen hat, teilte die Regierung von Oberbayern im Auftrag vom StmAS am 25.02.2019 schriftlich mit, dass das Gesetz erst am 15.05.2019 beschlossen werden solle. Ob diese gesetzliche Änderung noch in diesem Jahr umgesetzt werden kann, bleibt laut ROB derzeit fraglich. 

Im Einzelnen ist vorgesehen: 

Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt. 

Der Zuschuss führt bei einer Buchungszeit von sechs Stunden bei der Mehrzahl der 
Kindergartenbesuche zur Beitragsfreiheit, im Übrigen zu einer deutlichen finanziellen Entlastung der Eltern. 

Die Auszahlung erfolgt auf die gleiche Weise wie bisher für den Beitragszuschuss im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung: 

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG an die Gemeinden. Diese reichen den Förderbetrag dann an die nicht-kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. 

Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Die Beantragung erfolgt durch den Träger der Einrichtung über das onlinegestützte Abrechnungssystem KiBiG.web. 

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1.4. Eisenbahnüberführung Anzinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Derzeit werden die Sparten freigelegt und die Rodungsarbeiten sowie die vorbereitenden Maßnahmen zur Baustelleneinrichtung laufen.

Es sind folgende Termine für den Neubau der Eisenbahnüberführung Anzinger Straße mit Grundwasserwanne sowie für den Rückbau der Eisenbahnüberführung der Schwabener Straße vorgesehen: 

  1. Beginn der Realisierung: Februar 2019 
  2. Herstellung der Bohrpfähle und Spezialtiefbauarbeiten in Totalsperre: April 2019 
  3. Einschub des Überbaus in einer Totalsperre: Mitte August 2019 
  4. Fertigstellung der Eisenbahnüberführung: November 2019 
  5. Bau der Grundwasserwanne: November 2019 bis Juni 2020 
  6. Herstellung der Verbindung zur Anzinger Straße Juni 2020 bis September 2020 
  7. Freigabe der Verbindung Am Hanselbrunn – Anzinger Straße: September 2020 
  8. Rückbau der Eisenbahnüberführung Schwabener Straße: Oktober 2020 
  9. Restarbeiten mit Rückbau Schwabener Str.: Dezember 2020 

Durch die Kreuzungsvereinbarung sind folgende Zuständigkeiten festgelegt:

Die DB Netz AG ist für den Neubau der Eisenbahnüberführung Anzinger Straße und für den Rückbau der Eisenbahnüberführung der Schwabener Straße zuständig.
Die Gemeinde Poing ist für den Bau der Grundwasserwanne und für die Straßenbauarbeiten zuständig.   

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1.5. Geplanter Maibaumplatz an der Anzinger Straße / Hauptstraße; Frage nach Baumfällung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Im Rahmen der Ortsbesichtigung der Baumfällungen zur Bebauung „REWE“ bzw. der Wohnbebauung und des Straßenbaus wurde nachgefragt, ob der Baum im Bereich des künftigen Maibaumplatzes auch jetzt noch gefällt werden muss.

Nach Auffassung des Planers und der Verwaltung kann der bestehende Baum in die Platzgestaltung integriert werden.

Diese wird am 19.03.2019 im Bau- und Umweltausschuss vorgestellt.

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1.6. Stolperstellen an Straßen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Der Auftrag zum Abfräsen von ausgewiesenen Stolperstellen (Bordsteinen) an Straßen wurde vergeben. Ein Ausführungstermin steht noch nicht fest.

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2. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Erfolgte erneute öffentliche Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

16.09.2016
Workshop mit GR und ARGE
Vorstellung Planungsüberlegungen, Erhöhung Baurecht
19.02.2017
GR (TOP 4)
  • Vorstellung von Planungsüberlegungen
  • Vorstellung der Ergebnisse einer Verkehrsuntersuchung
09.03.2017
GR (TOP 5 nö)
Vorgehen zur Vergabe der Planungsleistungen
30.03.2017
GR (TOP 4 nö)
Benennung der Büros für das durchzuführende Plangutachten
06.07.2017
Workshop mit GR und ARGE
Vorstellung Plangutachten
20.07.2017


05.10.2017

29.03.2018
12.04.2018
27.04.2018
07.06.2018


21.06.2018 mit
27.07.2018
GR (TOP 12 nö)
Entscheidung über das Ergebnis der Plangutachten sowie Beauftragung eines Architekten
GR (TOP 3)
Aufstellungsbeschluss
Workshop Gemeinderat
Vorstellung Bebauungskonzept
Bürgerveranstaltung – Vorstellung Bebauungskonzept
GR (TOP 6)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
13.09.2018
GR (TOP 6)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss
27.09.2018 mit
02.11.2018
Öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
17.01.2019
GR (TOP 2)
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen;
Billigungs- und Auslegungsbeschluss (verkürzt und eingeschränkt)
31.01.2019 mit
15.02.2019
Erneute öffentliche Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange



Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 14.02.2019
2. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 13.02.2019
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.02.2019
4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.01.2019
5. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 29.01.2019
6. Bayernets GmbH, Schreiben vom 07.02.2019
7. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.02.2019
8. SWM Infrastruktur Region, Schreiben vom 14.02.2019

Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, SG 44, Bodenschutz und Altlasten, Schreiben vom 11.02.2019
2. Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 29.01.2019
3. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 23.01.2019
4. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 23.01.2019
5. Bayernwerk Natur, Schreiben vom 24.01.2019
6. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 31.01.2019
7. IKH für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.02.2019
8. Vodafone Kabel Deutschland, Schreiben vom 11.02.2019
9. ARGE Poing „Am Bergfeld“, Schreiben vom 11.02.2019
10. gKu VE München Ost, Schreiben vom 15.02.2019
11. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.02.2019
12.Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 09.02.2019
13. Landratsamt Ebersberg, Abt. 51 Gesundheitsamt, Schreiben vom 11.02.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerischer Bayernverband
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim bei München
Bayernwerk AG
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Staatliches Bauamt Rosenheim
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Bund Naturschutz Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HBE Handelsverband Bayern e.V.
Kreishandwerkerschaft Ebersberg
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.
Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
Staatliches Schulamt im Landkreis Ebersberg
Polizeiinspektion Poing


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 14.02.2019
Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 30.10.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.

Die Gemeinde Poing hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Gemeinderates Poing vom 17.01.2019 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschluss:
Dies wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Die Gemeinde hat sich mit den Vorschlägen der Unteren Immissionsschutzbehörde auseinander-
gesetzt und Ergänzungen und Umformulierungen vorgenommen.

Weitere Anregungen werden nicht vorgetragen.

Beschluss:
Dies wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Zum Vorhaben nimmt die Untere Naturschutzbehörde wie folgt Stellung:

Schutzgebiete nach Kapitel 4 BNatSchG sind vom Vorhaben nicht betroffen.

  • Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung

Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf
Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB.

Gemäß § 4c Satz 2 BauGB nutzen die Gemeinden die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB.

Die Gemeinden müssen im Umweltbericht die Überwachung der Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung des Plans entstehen, vorbereiten und hier ein Konzept der geplanten Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) darstellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 S. 1 HS 2 BauGB i. V. m. Nr. 2 c S. 1, Nr. 3 b der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Das Monitoring-Konzept, welches die Gemeinde im Umweltbericht zur Überwachung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entwickelt, sollte deshalb folgende Ziele verfolgen:

  • Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen,
  • Feststellung, dass die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind,
    insbesondere zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,
  • Feststellung der Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen,
  • Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen und
  • Feststellung von zuvor nicht erkannten und nicht kompensierten Auswirkungen auf den
    Naturhaushalt.

Die Zeitdauer des Monitorings ist auf die Zeit abzustimmen, die bis zur Erreichung des Kompensationszieles vergeht. Mit der Überwachung ist zu beginnen, wenn die Festsetzungen des Planes zumindest teilweise realisiert sind. Der Unteren Naturschutzbehörde Ebersberg ist alle 2 Jahre ein Monitoring-Bericht über den aktuellen Zustand der Ausgleichsfläche vorzulegen.

Der Umweltbericht ist auf S. 38 Pkt. 7 „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)“ um die o. g. Anforderungen zum Monitoring zu ergänzen.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Die Ergänzung zum Monitoring erfolgt als redaktionelle Ergänzung.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, den Umweltbericht auf Seite 38, Pkt. 7 „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)“ zu ergänzen.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

D. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme der Liegenschaftsverwaltung
Das Sachgebiet 13 - Kreishochbau und Liegenschaften – hält an der Stellungnahme vom 30.10.2018 und dem dort vorgebrachten Einwand weiterhin fest.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Er werden keine neuen Einwände bezüglich der geänderten Planteile vorgebracht.
Auf die Behandlung der Stellungnahme vom 17.01.2019 wird verwiesen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing hält ebenfalls an ihrem Beschluss vom 17.01.2019 fest.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

2. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 13.02.2019
Die Gemeinde Vaterstetten bedankt sich für die Beteiligung. 

Uns ist bewusst, dass in diesem Verfahrensschritt lediglich die Möglichkeit besteht, zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abzugeben. Dennoch möchten wir nochmals auf unsere grundsätzlich bestehenden Bedenken aufmerksam machen und auf den bestehenden Abwägungsmangel hinweisen:

Die Belange der Gemeinde Vaterstetten sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld – Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)“ der Gemeinde Poing betroffen. 
Der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld – Wohngebiet W 7 (IV. Entwicklungsstufe)“ der Gemeinde Poing wird nicht zugestimmt.

Die Bedenken hinsichtlich der Verkehrsabwicklung bleiben aus den folgenden Gründen vollumfänglich bestehen: 

In der Verkehrsprognose für die Bergfeldstraße W7 und W8 von Herrn Prof. Kurzak vom 22.12.2016 sind keine Jahreszahlen aufgeführt, in denen zu erkennen ist, ab wann die Verkehrsbelastungen auftreten werden. Eine Prognose der Verkehrsbelastung im Jahr 2030 fehlt gänzlich.

Ebenfalls geht man hier von Verkehrszählungen vom 06.12.2016 aus, bei denen ausschließlich an der Einmündung Kirchheimer Allee / Bergfeldstraße / Westring, Erhebungen stattfanden. Querschnittszählungen fanden ebenfalls nur in der Bergfeldstraße und Schwanenstraße in Poing statt.

In der Prognose sind keinerlei Verkehrswege genannt, die an die übergeordneten Verkehrsanbindungen wie EBE 17 in Richtung A 94 (Parsdorf) und EBE 2 in Richtung ST 2081 (über Neufarn nach Purfing) führen.

Die Verkehrsprognose des Herrn Prof. Kurzak müsste dahingehend erweitert werden, dass die aktuell vorliegenden Verkehrsbelastungen der v. g. EBE 17 (aktuelle Zählungen 2017) eingearbeitet werden und eine Prognose für das Jahr 2030 ausgearbeitet wird. Siehe Gutachten zum (Gewerbepark Prof. Kurzak vom 29.04.2018, S 2 und Plan 3 ff).

Sich in einer Abwägung auf Aussagen des Prof. Kurzak aus dem Jahr von 2008 für die Ortsumfahrung Pliening zu beziehen, in der die Rede ist, dass die Verkehrsnachfrage 2015 „gesättigt“ ist und die Verkehrsbelastung deswegen 2020/25 abnehmen würde, sehen wir als abwägungsfehlerhaft an. Das Gutachten ist 10 Jahre alt und basiert aus zwischenzeitlich überholten Verkehrsmodellen und -daten. 

Wie im Gutachten zum Gewerbepark Parsdorf von Herrn. Prof. Kurzak dargestellt, wird die Verkehrsbelastung der Straßen bis ins Prognosejahr 2030 zunehmen. Siehe Plan 3a EBE 17 kommend von Poing Prognosenullfall + 1.400 Fahrzeuge / 24 Std.

Die Gemeinde Vaterstetten erhält daher ihre Forderung aufrecht, zur Klärung der Ursächlichkeit der Verkehrsbelastungen der Kreuzungen Anschlussstelle A94 / EBE 17 / Nordspange, „Segmüller“ und „OBI“ von der Gemeinde Poing ein Verkehrsgutachten von Prof. Kurzak einzuholen, das klärt, inwieweit die zusätzlichen Verkehrsströme aus den Wohngebieten W 7 und W 8 auf die Kreuzung und Kreisverkehre einwirken. Ebenfalls ist in einer Leistungsfähigkeitsberechnung für die KA „Segmüller“ und „OBI“ die derzeitige Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzustellen, inwieweit an den genannten Knoten Maßnahmen zur Leistungsfähigkeitssteigerung notwendig und möglich sind. Für den Knoten A94 / Rampe liegt eine derartige Berechnung bereits vor. Diese wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „Gewerbepark Parsdorf“ von der Gemeinde Vaterstetten in Auftrag gegeben und kann von der Gemeinde Poing im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden eingesehen werden. Zudem sind die Auswirkungen auf die EBE 2 in Neufarn darzustellen, da diese durch Neufarn führende Kreisstraße mit zusätzlichen 1.500 Kfz / 24 Std. belastet wird.

Die Gemeinde Vaterstetten befürchtet durch die Zunahme der Verkehrsströme aus den Baugebieten W7 und W8 Nachteile für den geplanten Gewerbepark Parsdorf. Bereits die Ansiedlung des Unternehmens Schustermann & Borenstein hat verkehrliche Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten; bauliche Ertüchtigungsmaßnahmen im Bereich der Gruber Straße sind seitens des Vorhabenträgers damals nicht erfolgt. Die in Kürze anstehende Verdoppelung der Gewerbeflächen auf dem betreffenden Grundstück, die auch mit einer nochmaligen Erhöhung der Mitarbeiterzahlen und des daraus resultierenden Lieferverkehrs verbunden sind, lassen zusätzliche Verkehrsbelastungen in noch nicht definierbarem Umfang erwarten. Eine weitere Bebauung im Gewerbegebiet an der Gruber Straße in Poing, wo auf einer großen Fläche ein Boardinghouse entstehen wird (Grundstücksgröße > 11.700 m², GFZ 1,8) soll 2019 entstehen; auch sie wird deutliche Auswirkungen auf die Belastungen des Verkehrsnetzes rund um die Gemeinde Poing haben.

In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde Vaterstetten darauf hin, dass für den Gewerbepark zu keinem Zeitpunkt die Ansiedlung von Einzelhandel vorgesehen war (siehe Aufstellungsbeschluss und frühzeitiges Verfahren) und nicht nachvollziehbar ist, wie die Gemeinde Poing auf diese Aussage kommt. Eine Kaufkraftabschöpfung in der Gemeinde Poing ist durch eine klassische Gewerbenutzung mit Einzelhandelsausschluss nicht möglich.

Das Projekt Parsdorf City wurde im Vorfeld der Ansiedlung mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt; hierzu liegen auch positive Stellungnahmen der Regierung von Oberbayern auch hinsichtlich der Verkaufsflächen vor. Unabhängig davon sind in den aktuellen, noch laufenden Bauleitplanverfahren der Gemeinde Vaterstetten den Belangen des Verkehrs ausreichend Rechnung zu tragen. Die Gemeinde Vaterstetten hat bei der Entwicklung des Gewerbegebietes Parsdorf, der Nordspange, dem Neubaugebiet in Vaterstetten Nordwest sowie dem Gewerbepark aktuelle Verkehrsgutachten eingeholt und die erforderlichen Straßenbaumaßnahmen innerhalb und außerhalb des jeweiligen Planumgriffs durchgeführt. 

Des Weiteren wird festgestellt, dass es sich bei dem in Poing zwischenzeitlich angesiedeltem Unternehmen Schustermann & Borenstein Logistik GmbH durchaus um ein Logistikunternehmen handelt. Inwieweit deshalb die damals unterstellten Verkehrsdaten noch stimmig sind, wäre zu klären. 

Soweit die zuständigen Straßenbaulastträger in diesem Verfahrensschritt oder nach Vorliegen der noch notwendigen Verkehrsuntersuchungen (siehe oben) angesichts der deutlichen Verkehrszunahme aus den neuen Wohnbaugebieten Forderungen bezüglich der Verkehrsführung und baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsentlastung an den Kreuzungen und auf den Fahrbahnen stellen, sind diese ursächlich von den Vorhabenträgern der Neubaugebiete in Poing auszuführen und finanziell zu tragen. Hierfür hat die Gemeinde Poing städtebauliche Verträge mit den Planungsbegünstigten zu schließen. 

Die Klärung der o. g. verkehrlichen Auswirkungen ist auch in Anbetracht der überörtlichen Verkehrsplanung im Raum München Ost von Bedeutung, die es erfordert, etwaige Verkehrsbelastungen durch Planungsprojekte auch außerhalb der Gemeindegrenze zu prüfen.

Die Gemeinde Vaterstetten hat die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 25.07.2018 erneut gebeten, sich wegen der aus der Wohnbebauung zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Gruber Straße sowie der Anschlussstelle Parsdorf an Lösungen zu beteiligen und von den Planungsbegünstigten eine finanzielle Beteiligung der an den ursächlichen Straßenbaumaßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag zu fordern. Daraufhin fand am 10.09.2018 ein gemeinsames Gespräch in Poing statt. Hierbei hat die Gemeinde Vaterstetten erneut auf das Erfordernis aktueller Verkehrszählungen und -gutachten hingewiesen. Außerdem wurde unsererseits nochmals betont, dass eine von Vaterstetten in Auftrag gegebene Einschätzung hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkung ergeben habe, dass ein Umbau der Kreuzungsanlage Nordspange / Gruber Str. / A 94 erforderlich werde und unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Bauphasen von Herrn Prof. Dr. Kurzak die Ursächlichkeit der Verkehre mit 1/3 zu Lasten der Wohngebiete W7 und W8 sowie mit 2/3 zu Lasten des Gewerbeparks aufzusplitten sei. Damit müsse sich die Gemeinde Poing grundsätzlich zu 1/3 an den Umbaumaßnahmen des Knotenpunktes beteiligen bzw. die Kosten gem. § 11 BauGB in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Investor sichern. Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Poing bestätigte, dass die Verkehre zum aktuellen Zeitpunkt zu zählen und darzustellen seien; sofern Herr Prof. Dr. Kurzak bescheinige, dass zusätzliche Verkehre aus W7 / W8 Umbaumaßnahmen erfordern, werde sich die Gemeinde Poing der Übernahme dieser Kosten nicht verschließen. Zunächst müsse hierfür der IST-Zustand festgestellt und ermittelt werden, welche Verkehre durch die Bauvorhaben entstehen werden.

Die vorgenannte Abwägung der Gemeinde Poing zeigt allerdings, dass keine Bereitschaft besteht, die aktuellen und abwägungserheblichen Verkehre zu ermitteln. Vielmehr wird nunmehr gegenüber ursprünglichen Angaben vorgetragen, dass die Ansiedlung von W7 und W8 in einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren erfolgen soll und eine vollumfängliche Verkehrsbelastung erst im Jahre 2035 eintreten werde. Dies ist bis dato nicht substantiiert dargelegt. Weder handelt es sich hier um einzelne Teilbebauungspläne, die zeitlich gestaffelt in Kraft treten sollen, noch wurden die einzelnen Bauabschnitte zeitlich vertraglich geregelt. 

Mit der erneuten Abwägung vom 17.01.2019, welche sich auf das Gespräch vom 14.11.2018 bei der Autobahndirektion Südbayern stützt, zeigt die Gemeinde Poing Bereitschaft, sich an den Kosten für die Umbaumaßnahmen ggf. zu beteiligen, macht dies jedoch von der Zustimmung des Gemeinderates abhängig.

Die Gemeinde Vaterstetten trägt weiterhin vor, dass die Belange des Verkehrs gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB in erheblichem Umfang und vielfältiger Weise bei der Abwägung der öffentlichen Belange unter- und gegeneinander von Bedeutung sind. Eine Verletzung des Gebotes gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Gemeinde Poing hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß des Verkehrs auf aktueller Datengrundlage darzustellen und abzuwägen. Im vorliegenden Fall wird seitens der Gemeinde Vaterstetten mit Bezug auf die obigen Ausführungen ein Abwägungsmangel geltend gemacht. 

Das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB stellt eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) dar (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972 – 4 C 17.71; Urt. v. 1.8.2002 – 4 C 5.01). Materiell rechtliche Abstimmungsgegenstände sind für eine Gemeinde auch übergreifende städtebauliche Fragen des Verkehrs; befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. § 2 Abs. 2 BauGB stellt als Ausfluss der Planungshoheit einen Schutzcharakter für die benachbarte Gemeinde dar. Befindet sich ein Bauleitplanverfahren in Aufstellung, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Planung grundsätzlich Rücksicht nehmen muss auf eine konkurrierende Planung, die einen zeitlichen Vorsprung hat (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB § 2 Abs. 2 BauGB Rdnr. 98 ff.) Nicht erforderlich ist, dass die Nachbargemeinde den Satzungsbeschluss bereits gefasst hat. Die benachbarte Gemeinde hat einen Rechtsanspruch auf materielle Abstimmung und Rücksichtnahme bei unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art. Soweit das für die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB bedeutsame Abwägungsmaterial nicht bzw. nicht zutreffend ermittelt wurde, kann ein solcher Fehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. Im vorliegenden Fall ist wie oben dargelegt keine sachgerechte Abwägung der verkehrlichen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet von Vaterstetten erfolgt. Aktuelle Datengrundlagen und Verkehrsgutachten wurden für die relevanten Straßen und Kontenpunkte nicht eingeholt. Die Ursächlichkeit der aus der resultierenden Wohnbebauung notwendigen Verkehrsmaßnahmen wird von der Gemeinde Poing negiert. Die notwendigen Straßenbaumaßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Vaterstetten, da dem Vorhabenträger des Gewerbeparks nur zwei Drittel der Maßnahmen finanziell auferlegt werden können. 

Bezüglich der produktionsintegrierten artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist anzumerken, dass die Fläche Fl. Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf, gemäß Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Poing vom 13.09.2018 zwar aus dem Umweltbericht herausgenommen, jedoch als textlicher Hinweis in die Satzung mit aufgenommen wurde. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass das Grundstück im Gemeindegebiet von Vaterstetten liegt und hierdurch in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Vaterstetten eingegriffen wird. Im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes und vor dem Hintergrund, dass Grundstücke, die als natur- oder artenschutzfachliche Ausgleichsflächen vorgesehen sind, auch kommunal erfasst und für künftige Entwicklungen gesperrt werden müssen, bedarf es hier der schriftlichen Einholung einer Zustimmung. Gemäß der Vorschrift des Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG ist darauf zu achten, dass hier für den vertraglichen Naturschutz die Zustimmung (in Schriftform) der Gemeinde, in welcher die Fläche liegt, vorliegt. Aufgrund des Eigenbedarfs an potentiellen Ausgleichsflächen im Gemeindegebiet wird diese Zustimmung nicht in Aussicht gestellt.

Die Gemeinde Vaterstetten behält sich vor wegen der materiell-rechtlichen Verletzung des Abstimmungsgebotes und der am Bauleitplanplan anhaftenden Abwägungsmängel, welche die Gemeinde Vaterstetten belasten, den Klageweg nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu beschreiten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Trotz der auf die Änderungen / Ergänzungen vom GR 17.01.2019 beschlossenen eingeschränkten Auslegung wird unabhängig hiervon auf die Stellungnahme der Gemeinde Vaterstetten eingegangen.

Die Gemeinde Poing verweist zu den vorgenannten „Vorwürfen“ nochmals nachdrücklich auf das am 14.11.2018 bei der Autobahndirektion Südbayern stattgefundene gemeinsame Gespräch (Thema: Gewerbepark Parsdorf, Abstimmung zur Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle Parsdorf (A 94 / EBE 17) mit den Verkehrsgutachtern).

Bei diesem Gespräch wurde einvernehmlich folgendes Ergebnis erzielt:
 „Erst nach 2025, wenn die ersten Auswirkungen der geplanten Bebauung Am Bergfeld in Poing (W7) zu erwarten sind, sind auf Grundlage der dann vorliegenden Fakten und positiven Auswirkungen der im Bereich Parsdorf geschaffenen Infrastrukturmaßnahmen eventuell erforderliche Ergänzungsmaßnahmen an der EBE 17 zu überprüfen“ (Empfehlung von Herrn Prof. Dr. Kurzak).

Sollten aufgrund dieser erneuten Überprüfung bauliche Umbaumaßnahmen im Kreuzungsbereich (2. Linksabbiegespur zur Geradeausspur, Änderung der Ampel) erforderlich werden, werden diese in einer Kreuzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten (AD, Landkreis EBE, Gemeinden Vaterstetten und Poing) geregelt.

Die Kosten der Umbaumaßnahmen werden von der Gemeinde Vaterstetten auf ca. 570.000 Euro geschätzt. Diese Kosten werden aufgrund gutachterlicher Untersuchungen im Auftrag der Gemeinde Vaterstetten zu einem Drittel durch den Zusatzverkehr aus Poing verursacht.

Sollte die Ursächlichkeit tatsächlich nachgewiesen werden, wurde von der Verwaltung, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, eine Kostenbeteiligung in Höhe von einem Drittel der Kosten in Aussicht gestellt.
Diese Aussage wird vom Gemeinderat ausdrücklich bestätigt.

Die Gemeinde Poing hat bei Prof. Dr. Kurzak kein eigenes Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, da die Ergebnisse vom Dezember 2016 (Verkehrszählungen zur Vorbereitung Bauleitplanung W 7 und W 8) in die Verkehrsuntersuchung für den Gewerbepark Vaterstetten bereits mit eingeflossen sind. Diese VU enthält immerhin auch Handlungsempfehlungen für die Gemeinde Poing (z.B. für den Kreisverkehr EBE 1-Gruber Straße / Kirchheimer Allee / EBE 17-Münchner Straße).

Unabhängig hiervon wird seitens der Gemeinde Poing zur Verkehrsuntersuchung zum Gewerbepark nördlich der BAB A 94 angemerkt, dass statt der angegebenen und berechneten 1.800 Arbeitsplätze nunmehr – nach aktuellen Presseberichten - 2.500 Arbeitsplätze entstehen sollen. Hier wäre wohl die Verkehrsuntersuchung anzupassen.

Fl.-Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf:
Die Fl.Nr. 459/1, Gemarkung Parsdorf, wird aus dem Text entfernt (redaktionell, da bereits am 13.09.2018 beschlossen).

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.02.2019
Die Gemeinde Pliening erhebt weiterhin Bedenken gegen die geplante Ausweisung des Baugebietes W 7 „Am Bergfeld“ der Gemeinde Poing. 

Gründe hierfür sind die bislang nicht berücksichtigten Anregungen 
  • zur verkehrlichen Entwicklung und deren umwelttechnischen Auswirkungen, 
  • zum geplanten Zeitrahmen für die Bebauung, 
  • zur Anbindung an die Ortsumfahrung Pliening, 
  • zur geplanten Nachverdichtung, 
  • zur Anbindung an die bestehenden Fuß- und Radwege auf Plieninger Flur,
  • zu möglichen landwirtschaftlichen Umwelteinwirkungen auf das Plangebiet und 
  • zur Stellplatzproblematik

aus der Beschlussfassung vom 08.11.2018. Auf die erneute Aufzählung der Punkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet.

Zur Ortsrandbebauung hat die Gemeinde Poing beschlossen, eine dreigeschossige Bebauung entlang des nördlichen Ortsrandes und eine viergeschossige Bebauung entlang des östlichen Ortsrandes beizubehalten. Lediglich für die Quartiere W 4 bis W 6 ist nun noch eine Überschreitung der festgesetzten Wandhöhen um 3,0 m (statt bislang 6,0 m) möglich. Außerdem wird inzwischen in § 17 des Bebauungsplan-Entwurfs in den Bauquartieren WA 1 bis WA 3 und WA 7 bis WA 9 als Dachform ausschließlich Flachdach festgesetzt. Die Gefahr, zurückgesetzter, sogenannter „Laternen“- oder „Staffel“-Geschosse ist damit nicht ausgeschlossen.

Zudem entspricht die vorgelegte Planung, die von einem fünfgeschossigen Gymnasium auf eine drei- bzw. viergeschossige Wohnbebauung am Rande des Bebauungsplanes reduziert wird, noch nicht einer zum Ortsrand hin abflachenden Bebauung.

Die Anregung zur Biogas-Anlage wurde durch einen Hinweis im Umweltbericht berücksichtigt. Die Angaben zur Entfernung des Sondergebietes und der Biogasanlage im Beschluss sind jedoch falsch und widersprechen den diesbezüglichen Angaben im Umweltbericht. Ein immissionsschutzfachliches Gutachten wurde nicht eingeholt.

Die pauschale Festsetzung von 150 erforderlichen Stellplätzen für das Gymnasium in § 7 Abs. 5 ist unzureichend und verfehlt. In der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing werden sechs Stellplätze pro Klassenzimmer gefordert. 150 Stellplätze würden 25 Klassenzimmern entsprechen. Wir gehen davon aus, dass das Gymnasium deutlich größer ausfallen wird. Das müsste in der Planung berücksichtigt werden. Die pauschale Festsetzung trägt dem nicht Rechnung.

Den Anregungen der Gemeinde Pliening wurde daher nur zu einem kleinen Teil Rechnung getragen. Die Thematik der leistungsfähigen verkehrlichen Anbindung ist immer noch nicht gelöst. 

Die Gemeinde Pliening lehnt daher die geplante Bebauung im Baugebiet W 7 „Am Bergfeld“ der Gemeinde Poing weiterhin ab und erhält ihre bisherigen Einwendungen ausdrücklich aufrecht.

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Es werden keine neuen Einwände zu den geänderten Planteilen vorgebracht. Auf die Behandlung der Stellungnahmen vom 17.01.2019 wird verwiesen.

Zu Dachform / Wandhöhen:
Die Festsetzung der Dachform für die Baugebiete WA 1 bis WA 3 und WA 7 dient der Beschränkung der Höhenentwicklung, eine bislang befürchtete Überhöhung der Gebäude durch Satteldächer ist nun nicht mehr gegeben.

Da sowohl die Zahl der Vollgeschosse, die Dachform (Flachdach) als auch die Wandhöhe festgesetzt sind, ist die geplante Höhenentwicklung ausreichend gesichert.

Laternen- oder Staffelgeschosse, die über die festgesetzte Anzahl an Vollgeschossen hinausgehen, sind nicht möglich, da diese auf die Wandhöhe anzurechnen wären.

Zu Höhenstaffelung:
Erklärtes Planungsziel des Bebauungsplanes ist die „Gestaltung des Übergangs zur Landschaft am Ortsrand“. Dieses Ziel wird durch, die Baugebiete nach außen umgebenden, Grünstrukturen (Bestandsgrünfläche im Osten, Baumpflanzungen, öffentliche Grünfläche und Ausgleichsfläche im Norden) verwirklicht. Eine 4-geschossige Bebauung in den randlichen Baugebieten widerspricht dem Planungsziel nicht.

Zu Biogasanlage:
Es ist kein Widerspruch des Beschlusses zur Biogasanlage und den Angaben hierzu im Umweltbericht zu erkennen.

Zu Gymnasium /Stellplätze:
Im Bebauungsplan können von der Stellplatzsatzung abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Festsetzung von 150 Stellplätzen für das Gymnasium basiert auf den Erfahrungswerten des Landratsamtes Ebersberg (künftiger Träger) und wurde mit diesem vereinbart. Auf die Behandlung der Stellungnahme des Landkreises vom 17.01.2019 wird verwiesen.

Beschluss:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.01.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 27.09.2018 eine Stellungnahme im Rahmen des Parallelverfahrens (18. Änderung des Flächennutzungsplanes) ab.

Ergebnisse der letzten Stellungnahme
Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben (Ausweisung von Wohnbauflächen gemäß § 4 BauNVO sowie einer Gemeinbedarfsfläche (Kindergarten, Gymnasium) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Neue Planunterlagen
In den neu vorgelegten Planunterlagen (Planfassung vom 17.01.2019) hat sich das Vorhaben in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert. Eine erneute landesplanerische Bewertung ist somit nicht erforderlich.

Bewertung und Ergebnis
Die Planung entspricht weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis. 
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

5. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 29.01.2019
Die DB AB, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o.g. Verfahren.

Durch den o.g. Bebauungsplan werden die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt.

Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen.

Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung von Bahnanlagen entstehenden Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall usw.) wird vorsorglich hingewiesen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.

Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis. 
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

6. Bayernets GmbH, Schreiben vom 07.02.2019
Wie Ihnen bereits bekannt liegen – gemäß der aktuellen Teiländerung des o.a. Bebauungsplanes und wie in den uns übersandten Planunterlagen dargestellt – im Geltungsbereich sowie auf den externen Ausgleichsflächen Fl.-Nr. 255/1 und Fl.-Nr. 884 Gemarkung Poing – keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Am östlichen Rand der externen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 885 der Gemarkung Poing verläuft jedoch unsere Gashochdruckleitung Finsing-Wolfersberg (FW02/0200) DN700/PN67.5 mit Begleitkabel.

Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.

Der Schutzstreifen unserer Leitung ist 10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse). Dieser Schutzstreifen ist durch Dienstbarkeiten bzw. Gestattungsverträge wegerechtlich abgesichert.

Wir bedanken uns für die Eintragung unserer Gashochdruckleitung Finsing-Wolfersberg (FW02/0200) DN700/PN67.5 mit Begleitkabel samt Schutzstreifen im Ausführungsplan für die Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 885 der Gemarkung Poing.

Wir bitten Sie den Wildschutzzaun auch im oberen Bereich an den Schutzstreifenrand unserer Gashochdruckleitung zu versetzen.

Wenn die u.a. Auflagen im Bereich der Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 885 Gemarkung Poing berücksichtigt und eingehalten werden, haben wir keine Einwände gegen den o.g. Bebauungsplan.

In den Schutzstreifen unserer Leitungen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der An-lagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten, so ist beispiels-weise die Errichtung von Bauten und Bauwerken – dazu gehören auch Schächte, Straßenkappen Armaturen, Hydranten, Verteilerschränke, Lichtmasten, Vordächer, Solarkollektoren, Abspannungen, Auf-schüttungen, Fundamente etc. – nicht zulässig.

  • Die Zugänglichkeit der Leitung für Wartungs- und Reparaturarbeiten muss uneingeschränkt erhalten bleiben.
  • Niveauveränderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig; die Mindestdeckung der Gasleitung von 1 m darf nicht unterschritten werden.
  • Ein 4 m breiter Streifen – je 2 m beiderseits der Rohrachse – ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern frei zu halten.
  • Die Errichtung von Zäunen, Absperrungen oder Ähnlichem sowie der Bau von kreuzenden Straßen, Wegen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
  • Beim Bau von kreuzenden Straßen und Wegen darf es bei Bodenaushub, Verdichtung etc. zu keiner Gefährdung unserer Leitung kommen.

Rechtzeitig, mindestens jedoch drei Arbeitstage vor Baubeginn, ist mit unserem Center Betrieb ein Termin zur Einweisung zu vereinbaren.
Zuständiger Sachbearbeiter: Herr Reiserer, Telefon 089 / 89 05 72-318 oder Mobil-Telefon 0170 / 91 08 033

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Beschluss:
Die o.g. Ausführungen wurden bereits in der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs.2 BauGB vorgebracht und in die Planung aufgenommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

7. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 08.02.2019
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 25.09.2018. Zum Umweltbericht Nr. 2.2.7: Eine Begrenzung des Erlaubnisvorbehaltes nach Art.7. DSchG auf die bereits bekannten Denkmalflächen ist nicht möglich. Zum einen können sich die bekannten Bodendenkmäler deutlich weiter ins Plangebiet erstrecken, zum anderen muss mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorhandensein weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler gerechnet werden. 2 

Wir bitten daher, darauf hinzuweisen, dass im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Bodeneingriffe jeglicher Art einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7 Abs. 1 DSchG bedürfen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschluss:
Der Hinweis auf den bestehenden Erlaubnisvorbehalt nach Art. 7 DSchG wurde in den 
Bebauungsplan aufgenommen.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

8. SWM Infrastruktur Region, Schreiben vom 14.02.2019
Vielen Dank für ihr Schreiben vom 22.01.2019 zu dem wir wie folgt Stellung nehmen. 

Unsere Erdgasversorgungsanlagen befinden sich außerhalb des Planungsgebietes; bzw. in der Zufahrtsstraße Am Westring sowie in der Melchior-Huber-Straße. Sie sind im beigefügten Bestandsplanauszug Erdgas grün dargestellt. 

Unsere Erdgashochdruckleitung E-1.1.4 (DN 200 DP 40) verläuft östlich der Melchior-Huber-Straße und nördlich des Planungsgebietes; sie ist im Bestandsplanauszug grün gestrichelt dargestellt. 

Unsere Versorgungsleitung muss unverändert in der jetzigen Lage erhalten bleiben. 
Die vorgesehenen Baumpflanzungen in der Straße „Am Westring“ sind so umzuplanen, dass ein Abstand von 2,5 m zu unserer Trasse eingehalten wird. 

Wir sind sehr daran interessiert, das neue Baugebiet an die Erdgasversorgung anzuschließen. 
Weitere Informationen (z. B. Anschlusspreise, Anträge, Vorteile von Fernwärme) erhalten Sie unter www.swm.de. 

Bei Fragen wenden sie sich jederzeit unter der Tel. Nr. 089 2361 6132 an uns.

Beschluss:
Diese Stellungnahme wird dem Erschließungsträger zur Kenntnis gegeben.
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                        23
NEIN-Stimmen                  0

Beschlussvorschlag

1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 62 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 28.02.2019 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB) – sobald die Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und bekanntgemacht ist.


22:1

Beschluss

1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB Kenntnis.

2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

3. 
Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 62 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 28.02.2019 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB) – sobald die Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und bekanntgemacht ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Kurzbericht

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“;
Erfolgte erneute öffentliche Auslegung (verkürzt und eingeschränkt) mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
(cw) In der Zeit von 31.01.2019 mit 15.02.2019 erfolgte die im Gemeinderat am 17.01.2019 beschlossene Auslegung (verkürzt auf zwei Wochen und eingeschränkt auf die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen).
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 28.02.2019 beschlussmäßig behandelt.
Es wurde – mit einer Gegenstimme – folgender Beschluss gefasst:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB Kenntnis.
2. 
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.
3. 
Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei den beschlossenen Änderungen lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen handelt; es ergeht daher folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 62 einschließlich der textlichen Festsetzungen und Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 28.02.2019 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss) ortsüblich bekanntzumachen (§ 10 Abs. 3 BauGB) – sobald die Genehmigung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt und bekanntgemacht ist.

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3. Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer auf dem Weg zum Sportzentrum und zur Gaststätte "Zur Poinger Einkehr" betreffend

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat am 04.02.2019 folgenden Antrag gestellt:

„Die Ortstafel an der Plieninger Straße soll an den nördlichen Ortsrand versetzt werden, um eine Geschwindigkeitsbegrenzung an der Plieninger Straße auf Tempo 50 zu ermöglichen.“

Hinsichtlich der Begründung wird auf das mit der Sitzungsladung verteilte Antragsschreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zur grundsätzlichen Rechtslage:

Der Standort der Ortstafeln (Zeichen 310/311) ist in der Straßenverkehrsordnung genau geregelt. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen oder Straßenbaulast dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf zumindest einer Straßenseite für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße aus erschlossen werden (Richtzeichen zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 310, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung 1 I.). 

Zum Antrag:

Bei der Plieninger Straße handelt es sich um eine Kreisstraße, die in der Anordnungszuständigkeit des Landratsamtes Ebersberg liegt. Derzeit gilt dort im Bereich zwischen den Ortsschildern Poing - Ottersberg Tempo 60 km/h in beiden Fahrtrichtungen. Das Ortsschild Poing (Verkehrszeichen) ist dabei zwischen Brücke und Kreuzung Gruber Straße / Plieninger Straße angeordnet. 

Unter Würdigung der Verwaltungsvorschrift, aber auch der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist aus Sicht der Verwaltung zwischen dem Bereich nördlich und südlich der Rosenstraße zu unterscheiden. 

Nördlich der Rosenstraße ist derzeit der Begriff der geschlossenen Bebauung aufgrund der Lärmschutzwand wohl nicht erfüllt. So werden z.B. die Rad Fahrenden hinter dem Lärmschutzwall geführt. Auch Fußgängerquerungen sind nicht ersichtlich, da hier ab Ottersberg, An der Leiten, keine geschlossene Bebauung bzw. Erforderlichkeit besteht. Für den stärkeren Anliegerverkehr auf der Plieninger Straße wurde auf Anregung des Agenda Arbeitskreises Verkehr - statt der regulären 100 km/h - bereits eine Beschränkung auf Tempo 60 km/h angeordnet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dort ein Handlungsbedarf aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erkennbar.

Anders verhält es sich im Bereich südlich der Rosenstraße. Hier ist aus Sicht der Verwaltung die Einstufung einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung vertretbar. Die Hauseingänge sind klar erkennbar, der Radweg wird unmittelbar sichtbar geführt, Sport- und Schulanlage sind wahrnehmbar. Eine Kraftfahrerin bzw. ein Kraftfahrer muss sich hier im Bereich Rosenstraße - Parkplatz Sportanlage durch häufige Querungen und Abbiegevorgänge auf komplexere Verkehrsbeziehungen einstellen. 

Dies wurde dem Landratsamt umfangreich und rechtlich begründet bereits mitgeteilt. Aktueller Sachstand ist, dass ein Ortstermin zwischen Landratsamt Ebersberg, der Polizei und der Verwaltung in Planung ist.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Ebersberg einen Antrag auf Versetzen soweit wie möglich der Ortstafel in nördlicher Richtung auf Höhe Rosenstraße zu stellen.
22:1

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, beim Landratsamt Ebersberg einen Antrag auf Versetzen der Ortstafel soweit wie möglich in nördlicher Richtung mindestens auf Höhe Rosenstraße zu stellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Kurzbericht

Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer auf dem Weg zum Sportzentrum und zur Gaststätte "Zur Poinger Einkehr" betreffend 
(rap) Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat am 04.02.2019 folgenden Antrag gestellt: „Die Ortstafel an der Plieninger Straße soll an den nördlichen Ortsrand versetzt werden, um eine Geschwindigkeitsbegrenzung an der Plieninger Straße auf Tempo 50 zu ermöglichen.“
Die Verwaltung trug vor, dass es sich bei der Plieninger Straße um eine Kreisstraße handle, die in der Anordnungszuständigkeit des Landratsamtes Ebersberg läge. Derzeit gelte dort im Bereich zwischen den Ortsschildern Poing - Ottersberg Tempo 60 km/h in beiden Fahrtrichtungen. Das Ortsschild Poing (Verkehrszeichen) sei dabei zwischen Brücke und Kreuzung Gruber Straße / Plieninger Straße angeordnet. Unter Würdigung der Verwaltungsvorschrift, aber auch der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei aus Sicht der Verwaltung zwischen dem Bereich nördlich und südlich der Rosenstraße zu unterscheiden. Nördlich der Rosenstraße sei derzeit der Begriff der geschlossenen Bebauung aufgrund der Lärmschutzwand wohl nicht erfüllt. So würden z.B. die Rad Fahrenden hinter dem Lärmschutzwall geführt. Auch Fußgängerquerungen seien nicht ersichtlich, da hier ab Ottersberg, An der Leiten, keine geschlossene Bebauung bzw. Erforderlichkeit bestehe. Für den stärkeren Anliegerverkehr auf der Plieninger Straße - so die damalige Begründung des Landratsamtes (in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 14.03.2000) - wäre - statt der regulären 100 km/h - bereits eine Beschränkung auf Tempo 60 km/h angeordnet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei dort ein Handlungsbedarf aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erkennbar.
Anders verhalte es sich im Bereich südlich der Rosenstraße. Hier sei aus Sicht der Verwaltung die Einstufung einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung vertretbar. Die Hauseingänge seien klar erkennbar, der Radweg werde unmittelbar sichtbar geführt, Sport- und Schulanlage seien wahrnehmbar. Eine Kraftfahrerin bzw. ein Kraftfahrer müsse muss sich hier im Bereich Rosenstraße - Parkplatz Sportanlage durch häufige Querungen und Abbiegevorgänge auf komplexere Verkehrsbeziehungen einstellen. Dies sei dem Landratsamt umfangreich und rechtlich begründet bereits mitgeteilt worden. Aktueller Sachstand sei, dass ein Ortstermin zwischen Landratsamt Ebersberg, der Polizei und der Verwaltung in Planung ist.
Nach Diskussion insbesondere zu Fragen der Verkehrssicherheit und der Verkehrsführung für Rad Fahrende und zu Fuß Gehende bei Nutzung der Brücke bzw. der Rosenstraße beschloss der Gemeinderat mehrheitlich gegen eine Gegenstimme, dass die Verwaltung beauftragt werde, beim Landratsamt Ebersberg einen Antrag auf Versetzen der Ortstafel soweit wie möglich in nördlicher Richtung, mindestens bis Höhe Rosenstraße, zu stellen.

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4. Änderung der Anlagensatzung; Erweiterung und Anpassung auf den Bereich Bergfeldsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im zurückliegenden Sommer mehrten sich Lärmbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Bergfeldsee standen und insbesondere Musik aus Tonwiedergabegeräten zum Gegenstand hatten. Die Verwaltung hat daher die Sachlage mit dem Ziel überprüft, für die kommende Badesaison eine eindeutige und rechtswirksame Regelung nach dem Ortsrecht zu schaffen.


1. Bergfeldsee

Am 30. Juli 2005 wurde in Poing-Nord ein Bade- und Freizeitsee eröffnet. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2007 wurde der Badesee mit dem Namen "Bergfeldsee" benannt. Bei dem Bade- und Freizeitsee handelt es sich um einen künstlich angelegten See, der durch Grundwasser gespeist wird. Die Größe des Areals betrug ursprünglich ca. 33.000 m², später kam eine Erweiterungsfläche von 16.000 m² hinzu (Eröffnung 14.05.2011).

2. Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2005

Für den Teil der ersten Ausbaustufe (Flur-Nr. 588/3) wurde am 12.07.2005 eine Allgemeinverfügung zur Nutzung des Erholungsgebietes erlassen, die den sog. Gemeingebrauch nach dem Bayerischen Wassergesetz regelt. Eine Erweiterung der Allgemeinverfügung erfolgte 2011 in jedem Fall nicht. Die gesetzliche Zuständigkeit liegt nach aktueller Rechtslage im Landratsamt Ebersberg.

3. Anlagensatzung

Öffentliche Anlagen im Sinne der Anlagensatzung vom 5. Juni 2003 sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, Gärten, Grünflächen, Anpflanzungen, Alleen, sonstige Grünanlagen, Kinderspielplätze sowie natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen.

Nach Auffassung der Verwaltung zählt daher auch das Erholungsgebiet „Bergfeldsee“ als Anlage im Sinne der Satzung mit der Folge, dass die Anlagensatzung gilt.

4. Gesonderter Regelungsbedarf

Ähnlich wie für Kinderspielplätze (§ 3 Abs. 3 Anlagensatzung) bedarf es nach Auffassung der Verwaltung auch für das Erholungsgebiet Bergfeldsee besonderer Regelungen. Diese waren bislang Teil der Allgemeinverfügung.

Die Regelungen werden im Haupt- und Finanzausschuss vom 26.02.2019 vorberaten. Auf die dortigen Sitzungsunterlagen wird verwiesen. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung mündlich berichtet.

Beschlussvorschlag

Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form erlassen.

23:0

Beschluss

Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

Änderung der Anlagensatzung; Erweiterung und Anpassung auf den Bereich Bergfeldsee 
(rap) Im zurückliegenden Sommer mehrten sich Lärmbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Bergfeldsee standen und insbesondere Musik aus Tonwiedergabegeräten zum Gegenstand hatten. Die Verwaltung hat daher die Sachlage mit dem Ziel überprüft, für die kommende Badesaison eine eindeutige und rechtswirksame Regelung nach dem Ortsrecht zu schaffen. 
Am 26.02.2018 erfolgte die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. Hierzu finden Sie in dieser Ausgabe des Ortsnachrichtenblattes einen umfassenden Bericht. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte hierbei dem Gemein-derat einstimmig empfohlen, die Änderungssatzung in der vorliegenden Form zu beschließen und die Verwaltung zu beauftragen, eine Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs durch das Landratsamt Ebersberg für die kommende Badesaison im bisherigen Umfang der Allgemeinverfügung zu erreichen.
Der Gemeinderat folgte einstimmig der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt in einer der nächsten Ausgaben des Ortsnachrichtenblattes.

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5. Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen; Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat zum 09.03.2015 eine Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen erlassen. Diese Verordnung wurde auf die gesetzliche Höchstdauer von 4 Jahren begrenzt.

Die Verwaltung hat daher geprüft, ob für den erneuten Verordnungserlass die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Verordnung wird im Haupt- und Finanzausschuss vom 26.02.2019 vorberaten. Auf die dortigen Sitzungsunterlagen wird verwiesen. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung mündlich berichtet.

Beschlussvorschlag

Die Alkoholverbotsverordnung wird für die kommenden 4 Jahre wieder erlassen.

Eine zeitliche Ausdehnung soll hierbei nicht erfolgen.

Beschluss

Die Alkoholverbotsverordnung wird für die kommenden 4 Jahre wieder erlassen.

Eine zeitliche Ausdehnung soll hierbei nicht erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen; Wiedererlass 
(rap) Die Gemeinde Poing hatte zum 09.03.2015 eine Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen erlassen. Diese Verordnung wurde auf die gesetzliche Höchstdauer von 4 Jahren begrenzt. 
Am 26.02.2018 erfolgte die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. Hierzu finden Sie in dieser Ausgabe des Ortsnachrichtenblattes einen umfassenden Bericht. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte hierbei dem Gemein-derat einstimmig empfohlen, die Alkoholverbotsverordnung für die kommenden 4 Jahre wieder zu erlassen. Eine zeitliche Ausdehnung solle hierbei nicht erfolgen.
Der Gemeinderat folgte einstimmig der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses. Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgt in einer der nächsten Ausgaben des Ortsnachrichtenblattes.

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6. Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auch im Jahr 2019 sollen folgende Märkte stattfinden: 

  • 02.06.2019 (Frühjahrsmarkt) und am 
  • 20.10.2019 (Herbstmarkt).

Die Termine der Marktsonntage sind durch die Marktfestsetzung des Landratsamtes Ebersberg vom 15.09.2004 geregelt. Der Frühjahrsmarkt findet alljährlich am Sonntag nach Christi Himmelfahrt und der Herbstmarkt alljährlich am vorletzten Sonntag vor Allerheiligen statt. 

Die Auswahl der Marktsonntage war mit dem Gewerbeverband abgesprochen. 

Aufgrund der Zustimmung des Landratsamtes Ebersberg wird der Poinger Markt in der Hauptstraße, Bahnhofstraße, Bürgerstraße, Alte Gruber Straße sowie dem Wochenmarktgelände im neuen Ortszentrum stattfinden.

Um auch Inhabern von Ladengeschäften die Möglichkeit zu bieten, am Tag der Märkte ihre Verkaufsstellen zu öffnen, muss die Gemeinde Poing eine Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen. 

Nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern vom 10.05.2010 sind derartige Verordnungen jährlich nach erfolgter Festsetzung der Märkte erneut zu beschließen.

Die Sonntagsöffnung muss jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Einklang stehen und darf nur noch in einem sehr engen örtlichen Bezug zum Markt selbst stattfinden. Hierauf wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde überdies schriftlich hingewiesen.

Die Sonntagsöffnung muss sich daher nach Rechtsauffassung der Verwaltung auf nachfolgende Straßenzüge beschränken:

Alte Gruber Straße
Anzinger Straße (zwischen Hauptstraße und Bürgermeister-Germeier-Straße)
Bahnhofstraße
Birkenallee (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Bürgerstraße
Endbachweg (zwischen Hauptstraße und Bahnunterführung)
Friedensstraße (zwischen Marktplatz und Jugendzentrum)
Hauptstraße
Marktstraße
Neufarner Straße (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
Poststraße 
Rathausstraße

Die Verwaltung schlägt somit vor, den mit der Sitzungsladung übersandten Entwurf einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten zu erlassen.

Beschlussvorschlag

Die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage wird für den 02.06.2019 und den 20.10.2019 aus Anlass der festgesetzten Sonntagsmärkte in der Gemeinde Poing erlassen.
23:0

Beschluss

Die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage wird für den 02.06.2019 und den 20.10.2019 aus Anlass der festgesetzten Sonntagsmärkte in der Gemeinde Poing erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erlass einer Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten in der Gemeinde Poing 2019 
(rap) Auch im Jahr 2019 sollen folgende Märkte stattfinden: 
       02.06.2019 (Frühjahrsmarkt) und am 
       20.10.2019 (Herbstmarkt).
Der Frühjahrsmarkt findet hierbei alljährlich am Sonntag nach Christi Himmelfahrt und der Herbstmarkt alljährlich am vorletzten Sonntag vor Allerheiligen statt. Aufgrund der Zustimmung des Landratsamtes Ebersberg wird der Poinger Markt in der Hauptstraße, Bahnhofstraße, Bürgerstraße, Alte Gruber Straße sowie dem Wochenmarktgelände im neuen Ortszentrum stattfinden.
Um auch Inhabern von Ladengeschäften die Möglichkeit zu bieten, am Tag der Märkte ihre Verkaufsstellen zu öffnen, muss die Gemeinde Poing eine Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen. 
Die Sonntagsöffnung muss jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 im Einklang stehen und darf nur noch in einem sehr engen örtlichen Bezug zum Markt selbst stattfinden. Hierauf wurde die Gemeinde Poing durch das Landratsamt Ebersberg als Aufsichtsbehörde überdies schriftlich hingewiesen.
Die Sonntagsöffnung muss sich daher auf nachfolgende Straßenzüge beschränken:
  • Alte Gruber Straße
  • Anzinger Straße (zwischen Hauptstraße und Bürgermeister-Germeier-Straße)
  • Bahnhofstraße
  • Birkenallee (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
  • Bürgerstraße
  • Endbachweg (zwischen Hauptstraße und Bahnunterführung)
  • Friedensstraße (zwischen Marktplatz und Jugendzentrum)
  • Hauptstraße
  • Marktstraße
  • Neufarner Straße (zwischen Hauptstraße und Eichenweg)
  • Poststraße 
  • Rathausstraße
Nach dem Sachvortrag der Verwaltung beschloss der Gemeinderat einstimmig, die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für den 02.06.2019 und den 20.10.2019 aus Anlass der festgesetzten Sonntagsmärkte in der Gemeinde Poing zu erlassen. Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgt in einer der nächsten Ausgaben des Ortsnachrichtenblattes.

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7. Prüfung eines Expressbusses zwischen Poing und der Messestadt Ost; Variantenvorstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 28.02.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Verwaltung wurde am 25.10.2018 durch den Gemeinderat hinsichtlich der Prüfung der Machbarkeit und Durchführbarkeit für einen Expressbus zwischen Poing und der Messestadt Ost beauftragt. Anlass hierfür war der durch die Gemeinderatsfraktion SPD Bürgerliste Poing mit Schreiben vom 09.10.2018 gestellte Antrag. 

Der Antrag wird im Haupt- und Finanzausschuss vom 26.02.2019 vorberaten. Auf die dortigen Sitzungsunterlagen wird verwiesen. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung mündlich berichtet.

Beschlussvorschlag

  1. Die Verwaltung wird mit der näheren Prüfung der Variante 4 und als alternative die Variante 6 der Verhandlungsaufnahme mit der Gemeinde Vaterstetten und dem Landratsamt Ebersberg beauftragt. 

  1. Die Variante 3 wird nicht weiter verfolgt.

23:0

die bedarfsananlyse  und berücksichtigen der vorhandenen Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmittel und die Folgekosten mit einzubeziehen

23:0

Beschluss

Die Verwaltung wird mit der näheren Prüfung der Variante 4 als Priorität 1 und der Variante 6 als Priorität 2 sowie der Verhandlungsaufnahme mit der Gemeinde Vaterstetten und dem Landratsamt Ebersberg beauftragt.

Die Variante 3 wird nicht weiterverfolgt.

In die Prüfung sind eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung bestehender Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Kostenfolgen einzubeziehen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Kurzbericht

Prüfung eines Expressbusses zwischen Poing und der Messestadt Ost; Variantenvorstellung 
(rap) Die Verwaltung wurde durch den Gemeinderat am 25.10.2018 hinsichtlich der Prüfung der Machbarkeit und Durchführbarkeit für einen Expressbus zwischen Poing und der Messestadt Ost beauftragt. Anlass hierfür war der durch die Gemeinderatsfraktion SPD Bürgerliste Poing mit Schreiben vom 09.10.2018 gestellte Antrag. 
Am 26.02.2018 erfolgte die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss. Hierzu finden Sie in dieser Ausgabe des Ortsnachrichtenblattes einen umfassenden Bericht. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte hierbei dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, die Verwaltung mit der näheren Prüfung der Variante 4 (Poing - Gemeindegebiet Vaterstetten - Messestadt Ost / U-Bahn) - als Priorität 1 - sowie der Variante 6 (Poing - Messestadt Ost / U-Bahn, ohne Feldkirchen) - als Priorität 2 - zu beauftragen. In die Prüfung sei eine Bedarfsanalyse einzubeziehen. Die Variante 3 (Anbindung Vaterstetten S-Bahnhof) werde nicht weiter verfolgt.
Die Diskussion im Gemeinderat am 28.02.2019 thematisierte - wie in der Vorberatung im Ausschuss - insbesondere die Notwendigkeit der Erforderlichkeit der Verbindung, die Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse, die Einbettung der Maßnahme in das Mobilitätskonzept sowie alternativ bestehende Verbindungen zur Messestadt-Ost. Hinsichtlich insbesondere der Bedarfsanalyse und der bereits bestehenden Verbindungen von Haltestellen der S 2 zur Messestadt-Ost wurde ein Ergänzungsantrag gestellt. Der Gemeinderat beschloss sodann einstimmig folgenden Prüfauftrag:
1. Die Verwaltung wird mit der näheren Prüfung der Variante 4 als Priorität 1 und der Variante 6 als Priorität 2 sowie der Verhandlungsaufnahme mit der Gemeinde Vaterstetten und dem Landratsamt Ebersberg beauftragt.
2. Die Variante 3 wird nicht weiterverfolgt.
3. In die Prüfung sind eine Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung bestehender Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Kostenfolgen einzubeziehen

Datenstand vom 31.05.2022 11:41 Uhr