Datum: 09.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:44 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:47 Uhr bis 21:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn und Zuwendungsmitteilung für den Neubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Anzinger Straße als Ersatz für die EÜ Schwabener Straße der Strecke München Ost - Simbach
1.2 Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Gemeinde Pliening - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V", Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
1.3 Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 100 "Kirchheim 2030" der Gemeinde Kirchheim bei München, Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB, Stellungnahme der Gemeinde Poing
1.4 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG); Bewilligung von ÖPNV-Zuweisungen
1.5 Aktueller Sachstand zur Kommunalen Verkehrsüberwachung
1.6 Poing beteiligt sich auch 2019 an der Kampagne STADTRADELN
1.7 Containerstandplatzüberwachung durch eine Detektei - Freigabe
1.8 Kostenloser Lastenradverleih in Poing
1.9 Asyl- und Flüchtlingsthemen
1.10 GR-Anfrage vom 11.04.2019 zu den neuen Richtlinien, zum Thema "Sicherheit an Badeseen und bei Sprungtürmen"
2 Überörtliches Verkehrskonzept München Ost; Vorstellung der Endpräsentation
3 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung in der Zeit vom 20.09.2018 mit 26.10.2018, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Bündelausschreibung für die Lieferung von Gas (Lieferjahre 2021 bis 2023)
5 Amtliche Umlegung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 "Am Bergfeld - IV. Entwicklungsstufe" Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte (W 7); Anordnungsbeschluss und Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung
6 Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1
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1.1. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn und Zuwendungsmitteilung für den Neubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Anzinger Straße als Ersatz für die EÜ Schwabener Straße der Strecke München Ost - Simbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Die Regierung von Oberbayern hat mit Bescheid vom 11.04.2019 für den Neubau einer Eisenbahnüberführung (EÜ) Anzinger Straße als Ersatz für die EÜ Schwabener Straße der Strecke München Ost - Simbach, eine Zuweisung in Höhe von 1.580.000 € in Aussicht gestellt.

Am 12.04.2019 erteilte die Regierung von Oberbayern wegen der Dringlichkeit des Vorhabens, den vorzeitigen Maßnahmenbeginn , somit kann mit dem Bau der Eisenbahnüberführung förderunschädlich begonnen werden.

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1.2. Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Gemeinde Pliening - 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das "Gewerbegebiet Landsham V", Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Am 05.04.2019 ging bei der Gemeinde Poing der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“ in der Fassung vom 07.02.2019 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.01.2019 eine Stellungnahme abgegeben, dass grundsätzlich seitens der Gemeinde keine Einwände gegen die Ausweisung für das o.g. Gewerbegebiet bestehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten Planung sind nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 25.04.2019 wurde an die Gemeinde Pliening eine Stellungnahme abgegeben, dass auch weiterhin seitens der Gemeinde keine Einwände gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das „Gewerbegebiet Landsham V“ bestehen.

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1.3. Bauleitplanung der Nachbargemeinden; Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 100 "Kirchheim 2030" der Gemeinde Kirchheim bei München, Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB, Stellungnahme der Gemeinde Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Am 08.04.2019 ging bei der Gemeinde Poing der Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 100 „Kirchheim 2030“ der Gemeinde Kirchheim bei München im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 07.06.2018 eine Stellungnahme abgegeben, dass seitens der Gemeinde keine Einwände gegen die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirchheim bei München sowie den Bebauungsplan Nr. 100 „Kirchheim 2030“ vorgebracht werden.

Wesentliche Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten Planung sind nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 25.04.2019 wurde an die Gemeinde Kirchheim bei München eine Stellungnahme abgegeben, dass auch weiterhin seitens der Gemeinde keine Einwände gegen die 30. Änderung des Flächennutzungsplane s der Gemeinde Kirchheim bei München sowie den Bebauungsplan Nr. 100 „Kirchheim 2030“ vorgebracht werden.

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1.4. Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG); Bewilligung von ÖPNV-Zuweisungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Die Regie rung von Oberbayern gewährt den Gemeinden Poing, Pliening und Anzing gemäß Art. 20 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Art. 27 BayÖPNVG aus Mitteln des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eine vorläufige Zuweisung in Höhe von 60.000,00 € (i. W. sechzigtausend €) als Festbetragsfinanzierung für das Haushaltsjahr 2019.

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1.5. Aktueller Sachstand zur Kommunalen Verkehrsüberwachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Die Aufnahme der Kommunalen Verkehrsüberwachung in der Gemeinde Poing erfolgte zum 01.01.2018.

In folgenden Straßen wurden die ersten Messstellen eingerichtet:
  • Anzinger Straße
  • Bergfeldstraße
  • Blumenstraße
  • Dorfstraße (Angelbrechting)
  • Gebrüder-Grimm-Straße
  • Gruber Straße
  • Hauptstraße
  • Hohenzollernstraße
  • Kampenwandstraße
  • Kirchheimer Allee
  • Mitterfeldring
  • Neufarner Straße
  • Neufarner Straße (Angelbrechting)
  • Schulstraße
  • Seerosenstraße
  • Wittelsbacher Straße

Seit dem 29.01.2019 wurde die Messstellenliste um eine neue Straße ergänzt:
Kirchheimer Straße (Grub)

Weitere geplante Messstelle:
Professor-Zorn-Straße (Grub)

Derzeit befindet sich die Gemeinde Poing bezüglich der Einführung der Messstelle in der Professor-Zorn-Straße in Verhandlungen mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, da sich der benötigte Platz zur Durchführung von Messungen auf deren Privatgrund befindet.

Auf Anfrage der Gemeinde Poing zur kommenden Bürgerversammlung hat Herr Steckermeier von der Kommunalen Verkehrsüberwachung der Gemeinde zu Beginn des Jahres eine Statistik zu allen Messungen von 2018 zukommen lassen. Diese enthält alle Verfahrenszahlen und auch die reinen Verwarn-/Bußgeldbeträge (ohne Gebühren, Auslagenersatz usw.).

Statistik-Daten Gemeinde Poing









Zeitraum:



01.01.-31.12.2018

Anzahl der Messungen:


41
Termine
Gesamtdauer der Messungen:


149,13
Stunden
Gemessene Fahrzeuge:


13.447
Fahrzeuge
Durchschnitt pro Stunde:


90,2
Fahrzeuge
Davon durchschnittlich zu schnell pro Stunde:


5,1
Fahrzeuge












Überschreitungen bis




Verwarnungen:




km/h



Anzahl

bis 10 km/h



441

11-15 km/h



169

16-20 km/h



59







Bußgelder:





21-25 km/h



15
1 Punkt
26-30 km/h



5
1 Punkt
31-40 km/h



4
1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte
41-50 km/h



0
1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte
51-60 km/h



0
2 Monate Fahrverbot, 2 Punkte






Gesamt



693
Verfahren
Einstellungen (z.B. ausländische Verkehrsteilnehmer, Fahrer nicht ermittelbar/erkennbar innerhalb der Frist, usw.)

10



Aus der aktuell letzten Verkehrsmessung vom März 2019 kann folgendes berichtet werden:

Straße:                    gemessene Stunden:    gemessene KFZ:           Verstöße:

Kampenwandstraße                        3                        38                4       bis 10 km/h

Hauptstraße                                2                        299                0

Mitterfeldring                                5                        48                2       bis 10 km/h        

Seerosenstraße                        5                        131                7    - 6 bis 10 km/h                                                                                              - 1 von 16 – 20 km/h
Wittelsbacherstraße                        5                        144                7    - 5 bis 10 km/h
                                                                                     - 2 von 11 – 15 km/h


Seitens der Verwaltung ist vorgesehen, die anstehende Verlängerung der kommunalen Verkehrsüberwachung auf eine Juli-Sitzung zu terminieren. Zu dieser soll auch unser Ansprechpartner der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft teilnehmen.

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1.6. Poing beteiligt sich auch 2019 an der Kampagne STADTRADELN

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing nimmt 2019 wieder an der Kampagne STADTRADELN teil. Die Ziele der größten internationalen Radkampagne sind u.a., privat und beruflich möglichst viele Kilometer mit dem Fahrrad zurückzulegen, sodass ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet und ein Zeichen für vermehrte Radförderung in der Kommune gesetzt wird. Letztlich steht aber auch der Spaß beim Fahrradfahren im Fokus.
Im vergangenen Jahr beteiligten sich exakt 100 aktive Radlerinnen und Radler bei der Aktion in Poing und legten dabei über 30.000 Kilometer zurück.

Der Aktionszeitraum läuft vom 29. Juni bis 19. Juli 2019. Die Zielgruppen umfassen dabei Poinger Kommunalpolitikerinnen und –politiker, Bürgerinnen und Bürger, Schülerinnen und Schüler sowie Unternehmen, Organisationen und Vereine.
Die landkreisweite Auftaktveranstaltung, das EBERMUC-Festival wird am 29.6. durch die Energieagentur Ebersberg-München organisiert. Ort der Veranstaltung wird das Windrad in Hamberg sein. Die Gemeinde Poing plant wieder eine Radltour für Bürgerinnen und Bürger anzubieten.

Für Fragen zur Kampagne steht die Fachkraft für Umwelt- und Klimaschutz der Gemeinde Poing, Herr Wenzl, gerne zur Verfügung. Alle Informationen findet man auch im Internet unter www.stadtradeln.de/poing.

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1.7. Containerstandplatzüberwachung durch eine Detektei - Freigabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.7

Sachverhalt

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. Juli 2018 wurde die Überwachung der Containerstandplätze durch eine Detektei beschlossen. Seit Herbst 2018 verhandeln wir mit dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten, weil dieser die Überwachung der Standplätze als hoheitliche Aufgabe und die Vorgehensweise somit als nicht zulässig angesehen hat.
Mit Schreiben vom 12. April 2019 wurde nun die Genehmigung erteilt. Wir erstellen aktuell den Vertrag mit der Detektei , so dass wir baldmöglichst mit der Aktion beginnen können.

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1.8. Kostenloser Lastenradverleih in Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.8

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing stellt für Ihre Bürgerinnen und Bürger sowie deren Gäste ein kostenloses Lastenrad zur Verfügung. Das Lastenrad kann kostenlos zwischen einem und drei Tagen ausgeliehen werden und kann telefonisch oder per E-Mail reserviert werden.
Mit dem Lastenrad schafft die Gemeinde ein Angebot zur alternativen Mobilität. Dadurch soll ein Beitrag zur Entlastung des Straßenverkehrs, einer Verringerung des CO2-Ausstoßes sowie zur Verbesserung der Luftqualität im Gemeindegebiet geleistet werden.
Mit dem Lastenrad können Waren bis zu 100 Kilogramm oder bis zu vier Kinder unter sieben Jahren transportiert werden. Der Lastenradverleih wird mit einer Werbeaktion via Poster und Flyer begleitet. Die Außenwände der Transportkiste sind einheitlich mit dem bekannten „poing radelt“-Logo beklebt. Die Aktion fügt sich stringent in die Kampagne zur Radverkehrsförderung ein.
Standort des Lastenrads wird vor der Rathausstraße 4 sein. Organisation und Abwicklung läuft über den Fachbereich 3.3 Umwelt, Klima, Energie, Abfallwirtschaft.
Start des Lastenradverleihs wird vsl. Ende Mai sein. Ab diesem Zeitpunkt wird auch die Internetseite www.poing.de/lastenrad online gestellt, auf der alle Informationen zum Verleih zur Verfügung stehen .

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1.9. Asyl- und Flüchtlingsthemen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.9

Sachverhalt

Bezugnehmend auf die Bekanntgabe in der Gemeinderatssitzung vom 11.04.2019 wegen der teilweisen Vermüllung dezentraler Unterkünfte und die Reaktion des Landratsamts Ebersberg auf das Schreiben der Gemeinde Poing zu diesem Sachverhalt ist ein Artikel im Internetforum freiewelt.net erschienen. Dieser Artikel verfälscht sowohl den Sachverhalt als auch die Bekanntgabe der Gemeinde Poing. Als unmittelbare Reaktion darauf hat die Gemeinde Poing eine Gegendarstellung verfasst, die in diesem Forum auch veröffentlicht worden ist. Die Angelegenheit wurde darüber hinaus der Polizei übergeben.

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1.10. GR-Anfrage vom 11.04.2019 zu den neuen Richtlinien, zum Thema "Sicherheit an Badeseen und bei Sprungtürmen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö informativ 1.10

Sachverhalt

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht an Badeseen hängt entscheidend von der Ausstattung der Einrichtung ab. Während die Anforderungen bei Badestellen erheblich reduziert sind, hat der Betreiber eines Naturbades deutlich umfangreichere Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Nach der Richtlinie R 94.13 „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ ist der jederzeit frei zugängliche Bergfeldsee in Poing als Badestelle einzustufen, da bädertypische Anlagen wie Umkleiden, Duschen, Stege und Rutschen nicht vorhanden sind. Eine Wasseraufsicht an einer Badestelle ist lt. Richtlinie grundsätzlich nicht erforderlich.

Auf Nachfrage bei der Versicherungskammer Bayern  wird in Hinblick auf die Haftpflichtrisiken am Bergfeldsee, die zur Nutzung bereitgestellte Badeinsel als eine Gefahr, vor allem für die Jugendlichen, gesehen. Diese könnten ungewollt unter Wasser und somit in die Gefahr des Ertrinkens geraten. Aus Sicht des Versicherungsträgers muss deshalb für eine angemessene, ausreichende und organisierte Aufsicht für die Schwimminsel gesorgt werden.

Die Versicherungskammer  weist vorsorglich auch darauf hin, dass je drastischer die Folgen eines möglichen Unfalles einer Person sind, auch das Risiko besteht, dass strafrechtliche Folgen auf die kommunalen Verantwortlichen zukommen können.

Aufgrund der Tatsache, dass am Bergfeldsee derzeit keine ständige Badeaufsicht gestellt werden kann, ist die Badeinsel zeitnah zu demontieren bzw. zu entfernen. Auch muss derzeit die geplante Einstiegshilfe für die nicht mehr so mobilen Badegäste zurückgestellt werden, bis abschließend geklärt wurde, ob die Einstiegshilfe auch unter eine Aufsichtspflicht fällt.

Derzeit wird mit umliegenden Wasserwachten und der DLRG nochmals die Übernahme einer Aufsicht am Bergfeldsee geklärt.

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2. Überörtliches Verkehrskonzept München Ost; Vorstellung der Endpräsentation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat am 18.01.2018 eine Beteiligung an der Beauftragung einer Bestandsaufnahme mit SWOT-Analyse für eine überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost beschlossen.

Die beauftragten Leistungen sind mittlerweile abgeschlossen.

Das Ergebnis dieser Untersuchung wird in der heutigen Sitzung von Herrn Ulrich Glöckl (Schlothauer & Wauer) vorgestellt.

Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

Weiteres Vorgehen (gemäß Bekanntgabe im GR am 28.02.2019):

  • Es besteht Einverständnis darüber, dass die Gemeinde Aschheim die Leistungen, wie bislang, auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung mit allen Gemeinden und der LH München an die Auftragnehmer beauftragt und mit allen Beteiligten abrechnet.

  • Es werden die noch fehlenden Leistungen aus der Projektskizze des PV vom 29.10.2017 ausgeschrieben. Es sollen jedoch keine unterschiedlichen Zukunftsszenarien, sondern nur ein realistisches Szenario, dass sich aus der amtlichen Prognose ergibt, unterstellt werden.

  • Die Gemeinde Aschheim wird mit Unterstützung des PV ein Angebot bei dem bestehenden Gutachterteam einholen. Das geprüfte Angebot wird zusammen mit dem Entwurf einer neuen Zweckvereinbarung allen Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde Aschheim wird nach Rückäußerung aller Kommunen und Abschluss der Zweckvereinbarung den Auftrag erteilen.

Kurzbericht

(cw) Die Gemeinde Poing hat am 18.01.2018 eine Beteiligung an der Beauftragung einer Bestandsaufnahme mit SWOT-Analyse für eine überörtliche Verkehrsplanung im Raum München Ost beschlossen.
Die beauftragten Leistungen sind mittlerweile abgeschlossen.

Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde in der Sitzung von Herrn Ulrich Glöckl (Schlothauer & Wauer) vorgestellt.
Die Präsentation und Zusammenfassung werden zeitnah auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

Weiteres Vorgehen (gemäß Bekanntgabe im GR am 28.02.2019):
  • Es besteht Einverständnis darüber, dass die Gemeinde Aschheim die Leistungen, wie bislang, auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung mit allen Gemeinden und der LH München an die Auftragnehmer beauftragt und mit allen Beteiligten abrechnet.
  • Es werden die noch fehlenden Leistungen aus der Projektskizze des PV vom 29.10.2017 ausgeschrieben. Es sollen jedoch keine unterschiedlichen Zukunftsszenarien, sondern nur ein realistisches Szenario, dass sich aus der amtlichen Prognose ergibt, unterstellt werden.
Die Gemeinde Aschheim wird mit Unterstützung des PV ein Angebot bei dem bestehenden Gutachterteam einholen. Das geprüfte Angebot wird zusammen mit dem Entwurf einer neuen Zweckvereinbarung allen Kommunen zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde Aschheim wird nach Rückäußerung aller Kommunen und Abschluss der Zweckvereinbarung den Auftrag erteilen.

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3. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost - Wohnbebauung"; Erfolgte Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung in der Zeit vom 20.09.2018 mit 26.10.2018, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss
26.07.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung des Bebauungsplanentwurfes sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
20.09.2018 mit
26.10.2018

Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Beteiligung der Behörden
(§ 13 a Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch)



Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 und 46 Schreiben vom 17.10.2018
2. Landkreis München, Schreiben vom 17.10.2018
3. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.10.2018
4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 25.10.2018
5. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.10.2018
6. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.10.2018
7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.09.2018
8. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.10.2018
9. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 23.10.2018
10. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 30.10.2018
11. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 02.11.2018
12. Poinger Bürger, Schreiben vom 23.10.2018
13. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.10.2018
14. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.10.2018
15. gKu VE München Ost, Schreiben vom 16.10.2018
16. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 09.10.2018
17. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 01.10.2018
18. FWG Manfred Vodermeier, Schreiben vom 19.10.2018


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, SG 44, Abt. Bodenschutz – Altlasten, Schreiben vom 21.09.2018
2. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, Schreiben vom 17.10.2018
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 16.10.2018
4. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 16.10.2018
5. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 24.10.2018
6. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 10.10.208
7. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 20.09.2018
8. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 06.09.2018
9. Bayernets GmbH, Schreiben vom 05.09.2018
10. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 05.09.2018
11. Handelsverband Bayern, HABE, Schreiben vom 04.10.2018
12. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 26.10.2018


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayer. Bauernverband
Bayernwerk AG
Landratsamt Ebersberg Abt. 51 Gesundheitsamt
Kreisheimatpflege
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
Bund Naturschutz Bayern e.V.
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
Landesverband des Bayer. Einzelhandels e.V. (LBE)
Landesbund Vogelschutz für Kreisgruppe Ebersberg


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 und 46 Schreiben vom 17.10.2018
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Zum Ausgangsbebauungsplan Nr. 32-O „Hauptstraße Ost“ liegen mehrere Gutachten zum Straßen- und Verkehrslärm als auch zum Erschütterungsschutz vor. In der Begründung zur 1. Änderung wird unter Nr. 6 Immissionsschutz ausgeführt, dass zur Ermittlung und Beurteilung der gewerblichen und verkehrlichen Lärmimmissionen noch entsprechende schalltechnische Gutachten erstellt werden. Da diese der unteren Immissionsschutzbehörde noch nicht vorliegen wird davon ausgegangen, dass sie sich noch in Bearbeitung befinden und nach Fertigstellung vorgelegt werden.
Eine Beurteilung ist erst möglich, wenn ein entsprechend angepasstes Lärmschutzgutachten zur 1. Änderung vorliegt.
Vorschläge oder Anregungen werden zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht vorgetragen.

Stellungnahme der Verwaltung / Planfertigers:
Die schalltechnischen Untersuchungen für den Bereich Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost (Wohnen) sowie für den Bereich Hauptstraße Ost, Teilbereich West (Rewe) liegen zwischenzeitlich vor. Die Ergebnisse werden in den Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplans berücksichtigt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten und den Bebauungsplan mit Begründung entsprechend zu ergänzen.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


C. aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht
a) Punkt A. Festsetzungen durch Planzeichen im Bebauungsplan
• Pkt. 6.4 „private Grünflächen: Ausgleichsfläche“
Wir bitten in der Legende unter dem Pkt. 6.4 den Begriff „private Grünflächen“ zu streichen. Es handelt sich um Flächen für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“. Diese dienen ausschließlich der Entwicklung extensiv genutzter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

b) Graphische Darstellungen im Bebauungsplan
• Ausgleichsflächen
Wir bitten die graphischen Darstellungen der Ausgleichsflächen, wie sie im Bebauungsplan vom 16.01.2006 festgesetzt sind, in den neuen Bebauungsplan zu übernehmen.
Eine rein schriftliche Übernahme der Maßnahmen, wie sie unter Pkt. 4.3.1 „Private Grünflächen: Ausgleichsflächen“ des Bebauungsplanes beschrieben sind, sind für eine fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen nicht geeignet.

c) Punkt C. Festsetzungen durch Text im Bebauungsplan
• Pkt. 4.3.1 Ausgleichsflächen
Wir bitten zu ergänzen,
  • dass die extensiv zu pflegenden zweischürigen Wiesenflächen frühestens ab dem 01.06. eines jeden Jahres geschnitten werden dürfen.
  • dass der Grundstückseigentümer sämtliche ökologischen Optimierungsmaßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Ebersberg, zu dulden hat.
Hierunter fallen z. B. Entbuschungen und Beseitigung von Einzelgehölzen, Verbesserung der hydrologischen Situation sowie Anpassung des Schnittzeitpunktes an den vor Ort entstandenen Lebensraumtypen (§ 1a BauGB).

d) Klimaschutz und verpflichtende Aufgaben für Staat und Gesellschaft
• Gemäß Art. 1 BayNatSchG ist Naturschutz verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 BNatSchG).
Wir bitten deshalb ortsbildprägende Großbäume zu erhalten und zu fördern, denn sie dienen zum einen dazu, das Kleinklima und die Artenvielfalt zu erhöhen und zum anderen sorgen sie für die Begrenzung von Temperaturextremen und fördern den Luftaustausch sowie die Lebensqualität.

e) Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (§ 44 BNatSchG)
Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 2-5 BNatSchG. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

  1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigungen durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

  1. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

  1. das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

„Für zulässige Eingriffe bestehen zudem Sonderregelungen im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG, wonach ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten - ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality)) - im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Auch zur rechtskonformen Anwendung dieser Regelung sind verschiedene funktionale, räumliche und zeitliche Anforderungen zu berücksichtigen, nicht zuletzt, um die geforderte hohe Prognosesicherheit in den Prüfungen gewährleisten zu können.

Das „Guidance document“ der EU-Kommission (2007) sieht die Möglichkeit vor, sogenannte CEF-Maßnahmen (measures that ensure the continued ecological functionality) bei der Beurteilung der Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL zu berücksichtigen. Danach können weitergehende konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, welche die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten, dazu beitragen, dass die Verbotstatbestände der Artikel 12 und 13 FFH-RL nicht eintreten und entsprechend keine Befreiung nach Artikel 16 FFHRL erforderlich ist.“ CEF-Maßnahmen, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wirksam ausgeschlossen werden können, müssen in geeigneter Weise gesichert, sowie die Sicherung und der Erfolg der Maßnahmen vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes, gegenüber der zuständigen Behörde aktenkundig nachgewiesen werden. Wir weisen darauf hin, dass vor Beginn der Umsetzung des Bebauungsplanes eine fachliche Bestätigung der Eignung von notwendigen CEF-Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) für die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes notwendig ist.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / Planfertigers:
zu a)
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 32-O, bekannt gemacht am 11.01.2006, hat die Ausgleichsflächen als „private Grünfläche“ in Überlagerung mit dem Planzeichen Nr. 13.1 (Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) der Planzeichenverordnung normiert. Dieser Festsetzungssystematik folgend sollte in der vorliegenden Bebauungsplanänderung auf die vorgeschlagene Streichung der Art der Bodennutzung „private Grünfläche“ verzichtet werden, auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ als selbständige Festsetzung zu regeln. Eine Änderung der Bebauungsplanzeichnung ist nicht veranlasst.

zu b)
Grundsätzlich sind „Flächen für Maßnahmen zum … bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ in einer der verbindlichen Bauleitplanung angemessenen Regelungsschärfe zu normieren. Die planungsrechtliche Definition der Maßnahme muss demgemäß einen Abstraktionsgrad aufweisen, der typisch ist für Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Beschreibung der Maßnahmen, wie sie in der Festsetzung Ziffer C.4.3.1 erfolgt ist, erfüllt diese Eigenschaft umfänglich. Zur bildlichen Verdeutlichung der beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen sollte allerdings der Empfehlung der Fachbehörde gefolgt und ergänzend dazu die diesbezügliche graphische Darstellung des bislang rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 32-O vom 11.01.2006 in die vorliegende Bebauungsplanänderung übernommen werden. Da diese graphische Darstellung einen Abstraktionsgrad besitzt, der noch nicht die Detailgenauigkeit eines konkreten Vorhabens erfüllt, ist sie für eine Übernahme in die Bebauungsplanzeichnung geeignet.


zu c)
Es spricht nichts dagegen, der Empfehlung der Fachbehörde zu folgen und die Festsetzung Ziffer  C.4.3.1 folgendermaßen zu ergänzen: „(…) Die extensiv zu pflegenden, zweischürigen Wiesenflächen dürfen frühestens ab dem 01.06. eines jeden Jahres geschnitten werden. Hinweis: Der Grundstückseigentümer hat sämtliche ökologischen Optimierungsmaßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Ebersberg, zu dulden. Hierunter fallen z. B. Entbuschungen und Beseitigung von Einzelgehölzen, Verbesserung der hydrologischen Situation sowie Anpassung des Schnittzeitpunktes an die vor Ort entstandenen Lebensraumtypen.“

zu d)
Das Verhältnis zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Bauleitplanung ist in § 18 Abs. 1 BNatSchG als spezieller Rechtsvorschrift geregelt. Demnach ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz von in der Folge der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Dieser Grundsatz gilt auch für die vorliegende Bebauungsplanänderung, die der Verbesserung der Wohnraumversorgung und des örtlichen Straßennetzes in der Gemeinde Poing dient. Da der vorhandene Baumbestand im Widerspruch zur planungsrechtlichen Sicherung und Umsetzung dieser städtebaulichen Ziele steht, kann er weit überwiegend nicht erhalten werden. Es liegt insoweit in der Planfolge ein unvermeidbarer Eingriff mit einem entsprechenden Kompensationserfordernis vor, dem durch die umfassenden Regelungen zur Grünordnung einschließlich der planungsrechtlichen Sicherung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen im Bebauungsplankonzept hinreichend Rechnung getragen wird. Insbesondere wird der Verlust des Baumbestandes durch die umfassenden Regelungen zum Anpflanzen von Bäumen kompensiert, wobei sich die Gemeinde durchaus bewusst ist, dass die siedlungsökologische Funktion sowie die Wohlfahrtswirkung eines neu gepflanzten Baumes zunächst deutlich geringer ist, als die eines ausgewachsenen, älteren Exemplars. Ein umfangreicherer Erhalt des derzeit vorhandenen Großgrüns wäre allerdings ohne deutliche Abstriche an den gewählten Planzielen und dem darauf basierenden Plankonzeptes nicht möglich. Änderungen oder Ergänzungen der Planung erfolgen nicht.

zu e)
Zur Ermittlung und Beurteilung der Belange des besonderen Artenschutzes wurde durch das Büro für Landschaftsökologie Hartmut Schmid, Donaustauf, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Das Fachgutachten liegt in der Fassung vom 19.01.2019 vor. Unter Berücksichtigung der darin genannten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen liegt für die vom Vorhaben betroffenen Arten kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  i.V.m. Abs. 5 BNatSchG vor. Die Funktionalität betroffener Lebensstätten kann im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden. Auch sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand lokaler Populationen zu erwarten, so dass sich deren Erhaltungszustand in der Planfolge nicht verschlechtern wird. Die im Fachgutachten enthaltenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sollten im Bebauungsplan entsprechend als Festsetzungen und Hinweise übernommen werden.

Beschluss:
zu a)
Nach Maßgabe der Abwägung erfolgt keine Änderung der Bebauungsplanzeichnung.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


zu b)
Nach Maßgabe der Abwägung wird zur inhaltlichen Klarstellung und bildlichen Verdeutlichung die graphische Darstellung der Ausgleichsmaßnahmen aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 32-O, bekannt gemacht am 16.01.2006, in die Bebauungsplanänderung übernommen.
JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


zu c)
Nach Maßgabe der Abwägung wird die Festsetzung Ziffer C.4.3.1 folgendermaßen ergänzt: „(…) Die extensiv zu pflegenden, zweischürigen Wiesenflächen dürfen frühestens ab dem 01.06. eines jeden Jahres geschnitten werden. Hinweis: Der Grundstückseigentümer hat sämtliche ökologischen Optimierungsmaßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Ebersberg, zu dulden. Hierunter fallen z. B. Entbuschungen und Beseitigung von Einzelgehölzen, Verbesserung der hydrologischen Situation sowie Anpassung des Schnittzeitpunktes an die vor Ort entstandenen Lebensraumtypen.“

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


zu d)
Nach Maßgabe der Abwägung erfolgt keine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


zu e)
Nach Maßgabe der Abwägung werden die in der saP vom 19.01.2019 genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen als Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan ergänzt.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


2. Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 17.10.2018
Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhalten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht.
Es wäre zu überlegen, eine neue Wertstoffinsel zu errichten. Hierbei sind die Abstandsflächen und die Vorgaben der Lärmschutzverordnung einzuhalten.
Im Hinblick auf die im Landkreis Ebersberg angestrebte Containerstandortdichte von 500 Einwohner pro Standplatz wird die Errichtung einer zusätzlichen Wertstoffinsel empfohlen.

Die Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge (3-Achsige Müllfahrzeuge) muss gewährleistet sein.

Die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zur Abfalltrennung sind zu beachten. Gemäß § 12 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg sind Gewerbebetriebe an die gemeindliche Hausmüllabfuhr anzuschließen, wenn sie nicht mehr als zwei der maximal zugelassenen Behältnisgrößen in der jeweiligen Gemeinde an Restmüll produzieren. Im Ausnahmefall können auch Gewerbebetriebe mit größerem Restmüllanfall, sofern organisatorisch und technisch möglich, an das Holsystem angeschlossen werden.

Das Vorliegen von Altlasten sollte durch entsprechende Überprüfungen ausgeschlossen
werden.

Bei der Erfassung der Abfälle (Wertstoffe und Restmüll) aus Gewerbebetrieben muss darauf geachtet werden, dass die Container für Dritte nicht zugänglich sind, damit Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Dies kann durch eine geeignete Einzäunung bzw. durch Abschließen der Container bewerkstelligt werden. Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:

  1. Inertes Material: Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
  2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.):
Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
  1. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten):
Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.
  1. Der Gebäuderückbau muss unter Beachtung der gesetzlichen Pflicht der Abfalltrennung geordnet erfolgen. Auf die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum „Gebäuderückbau“ wird verwiesen (www.bayern.de/lfu).
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 01.08.2017 ist zu beachten.

Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich eine Kreisstraße.
Das Planungsgebiet wird über die EBE 1 erschlossen.
Die Leistungsfähigkeit der Zuwege muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden.

Stellungnahme der Verwaltung / Planfertigers:
Die Hinweise zur Kommunalen Abfallwirtschaft werden unter Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Hinweise zur Kommunalen Abfallwirtschaft im Bebauungsplan aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit der EBE 1 (Anzinger Straße) wird durch diesen Bebauungsplan nicht beeinträchtigt.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                21
NEIN-Stimmen                        0


3. Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.10.2018
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis/ Auflagen beachtet und umgesetzt werden.

1 Flächen für die Feuerwehr
1. In den öffentlichen Verkehrsflächen sind die Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr im Hinblick auf Linienführung und Tragfähigkeit zu beachten/ umzusetzen.
2. WA 1
  1. Die zulässigen Gebäude im Gebiet WA1 liegen z. T. deutlich mehr als 50m von der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Hanselbrunn“ entfernt. Die Brandschutzdienststelle geht davon aus, dass die „privaten Verkehrsflächen“ des WA1 mittels geeigneter Straße (nördlich an den Geltungsbereich des B-plans angrenzend) zum „Am Hanselbrunn“ verkehrlich erschlossen werden.
  2. Die unmittelbar nördlich angrenzende Verkehrsfläche muss den Anforderungen der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr genügen. Wird sie als Stichzufahrt ausgebildet, so muss die Fahrbahn mindestens 5m breit und maximal 50m lang sein. Vom Ende dieses 50m-Stiches (Höhe etwa des zweiten Wohnweges) beträgt die Fußweglänge zum südlichen Ende des westlichen Baukörpers >> 50m (was im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Belange eine Abweichung nach BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 darstellt; wobei aus Sicht der Brandschutzdienststelle die Genehmigungsfähigkeit nicht gesehen wird). Die Brandschutzdienststelle empfiehlt dringlich die Ausführung einer Wendeanlage– unter Beachtung der Maßgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr –am westlichen Ende der Erschließungsstraße „Am Hanselbrunn“ zu den „privaten Verkehrsflächen“ (Planzeichen 5.2 gem. Festsetzungen).
  3. Vorgenannte Stichstraße mit Wendeanlage ist sinnigerweise öffentliche Verkehrsfläche.

3. WA 2
  1. Soweit mit der zulässigen Wandhöhe von nicht mehr als 8,90m Aufenthaltsräume mit Brüstungshöhen von mehr als 8m möglich sind, geht die Brandschutzdienststelle davon aus , dass im Hinblick auf BayBO Art. 31 der erforderliche unabhängige Rettungsweg baulich realisiert wird.
    Ein Anleitern/ Die Ausbildung von Aufstellflächen nach Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr scheint geometrisch mit dem Grünkonzept/ den Baumbepflanzungen nicht möglich.

  1. Zur Sicherstellung des Feuerwehrzugangs gehen wir davon aus, dass parallel zu den zulässigen Baukörpern (soweit nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen anschließend) zwischen „Am Hanselbrunn“ und „Schwabener Str.“ durchgängige Wohnwege realisiert werden.

4. WA 3
  1. In Analogie zu vorstehender Ziffer 3 Buchstabe a.
  2. Die südlich des Baukörpers parallel zur „Wildparkstraße“ zulässigen Gebäude müssen aus der „Wildparkstr.“ bzw. „Schwabener Str.“ bezogen auf die Ausgänge der notwendigen Treppenräume innerhalb von nicht mehr als 50m fußläufig erreichbar sein, um wirksame Lösch-/Rettungsarbeiten sicherstellen zu können.

5. MI
Hinweis – soweit im Sinne BayBO Art. 31 keine baulichen Rettungswege realisiert werden, sind im öffentlichen Grund bzw. auf dem Grundstück die notwendigen Aufstellflächen für das Hubrettungsfahrzeug der FF Poing vorzusehen.

2 Löschwasserversorgung/ Objektschutz
  1. Um wirksame Löscharbeiten durchführen zu können, ist der nach DVGW Arbeitsblatt W405 erforderliche Grundschutz notwendig. Dieser wird hier auf mindestens 1.600l/min (96m³/h) über die Dauer von zwei Stunden geschätzt. 1

  1. Der Abstand der Hydranten (untereinander) soll im öffentlichen Verkehrsraum 150m nicht überschreiten, so dass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75m fußläufig ein Hydrant erreichbar ist.
  2. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.

  1. Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
1 Auf der sicheren Seite liegend; Angaben GFZ oder BMZ liegen nicht vor/ nicht bekannt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu 1:
Soweit es den Regelungsinhalt des Bebauungsplans betrifft sind die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr berücksichtigt. Ergänzungen der Planung sind nicht erforderlich.

Zu 2 - WA1:
Die verkehrstechnische Erschließung für die Feuerwehr erfolgt über die Privatstraße sowie Flächen mit Fahrrechten zugunsten der Feuerwehr. Die Flächen sind im anschließenden Bebauungsplan „Hauptstraße Ost-Teilbereich West-großflächiger Einzelhandel“ planungsrechtlich gesichert. Zur Klarstellung wird die Begründung in Ziffer 10 noch entsprechend ergänzt.
Zur Klarstellung ist noch darauf hinzuweisen, dass die angesprochene Stichstraße eine private, keine öffentliche Verkehrsfläche ist. Eine Wendeanlage ist nicht erforderlich, da die Feuerwehr über die GF-Fläche des REWE-Parkplatzes auf die Straße „Am Hanselbrunn“ wieder ohne zu Wenden ausfahren kann.

Zu 3 – WA 2:
Für das gesamte Bauvorhaben wird derzeit ein Brandschutzkonzept erstellt, in dem die angesprochenen Punkte geklärt werden. Sofern sich noch Änderungen, z.B. bei den Baumstandorten, ergeben werden diese noch im Bebauungsplan berücksichtigt.

Zu 4 – WA 3:
Bezüglich des WA 3 ist festzustellen, dass dieser Bauabschnitt erst kürzlich realisiert wurde und im Zuge der Genehmigungsplanung ein Brandschutzkonzept erstellt wurde. Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ist nicht gegeben.

Zu 5 – MI:
Bezüglich des MI ist festzustellen, dass dieses Bauvorhaben ebenfalls erst kürzlich realisiert wurde. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

Zu 2 – Löschwasserversorgung:
Grundsätzlich wird bezüglich der Löschwasserversorgung festgestellt, dass nach Art. 1 Abs.1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen unabhängig von Bauleitplanverfahren eine gemeindliche Pflichtaufgabe darstellen. Im Rahmen der Erschließung des Plangebietes werden die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist sichergestellt. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Planfertiger wird beauftragt, Änderungen, die sich ggf. durch das Brandschutzkonzept ergeben, zu berücksichtigen. Ansonsten erfolgt keine Änderung des Bebauungsplans.

JA-Stimmen                                21
NEIN-Stimmen                        0
4. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 25.10.2018
Das Plangebiet im nordöstlichen Ortsrandbereich von Alt-Poing hat eine Größe von ca. 7,5 ha. Es besteht aus 3 Allgemeinen Wohngebieten (WA 1, WA 2 und WA 3) und einem Mischgebiet (MI). Die Teilbereiche WA 1 und WA 3 sind bisher unbebaut, wobei in WA 3 die Bebauung entsprechend der genehmigten Bauantragsunterlagen in den Bebauungsplan übernommen wurde. In den Teilbereichen WA 1 und WA 3 soll die bestehende Bebauung abgerissen und durch neue Bebauung ersetzt werden. Für WA 1 sieht der Entwurf eine Reihenhausbebauung vor mit oberirdisch angeordneten Garagen und Stellplätzen. Die Bereiche WA 2, WA 3 und MI sollen mit Tiefgaragen unterbaut werden.

Das Plangebiet liegt im Bereich einer Altrißmoränenlandschaft, wobei sich unmittelbar westlich die Niederterrassenschotterebene anschließt.

Mit Schreiben vom 04.06.2018 haben wir bereits zum Teilbereich West „Großflächiger Einzelhandel“ Stellung genommen. Wir haben damals auch um Übersendung des Baugrundgutachtens gebeten. Dies ist bisher nicht erfolgt.

Aufgrund der geomorphologischen Untergrundsituation ist eine Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers voraussichtlich nicht möglich. Das von den befestigten Verkehrs- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll daher in den gemeindlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Punkt 5 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf sollen die hierfür erforderlichen Berechnungen und Planungen noch durchgeführt und vor Ausführung mittels eines Entwässerungsplans zur Genehmigung vorgelegt werden.

Im wasserrechtlichen Antrag vom Dezember 2015 für die Versickerung von Niederschlagswasser aus der Regenwasserkanalisation der Gemeinde Poing und in der Folge aus den zugehörigen Regenwasserklär- und Rückhaltebecken am Endbachweg wurde das neu anzuschließende Einzugsgebiet bereits berücksichtigt (s. Erlaubnisbescheid vom 26.10.2016). Entsprechend unserer damaligen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.01.2016 reicht der nachgewiesene vorhandene Rückhalteraum nur knapp aus. Ggf. sind zusätzliche Rückhalte- und Drosseleinrichtungen im Plangebiet selbst erforderlich. Die Bemessungsansätze aus dem Antrag vom Dezember 2015 sind dabei mit den tatsächlich jetzt neu anzuschließenden Flächen zu vergleichen bzw. zu überprüfen. Der Nachweis ist dem Landratsamt Ebersberg vorzulegen.

Ob weitere Flächen als Rückhalteflächen für Niederschlagswasser in Anspruch genommen werden müssen, muss die o.g. Entwässerungsplanung zeigen. Die für Rückhaltung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen können gemäß § 9 (1) Nr. 14 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Östlich und nördlich des Plangebiets fließt der Endbach Richtung Norden. Der Endbach wurde in den vergangenen Jahren auf der Basis einer Studie zum vorsorgenden Hochwasserschutz ausgebaut, und es wurden zusätzliche Retentionsflächen in seinem Einzugsgebiet geschaffen. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung der Grünfläche nördlich von WA 2 und WA 3 als Fläche für die Wasserwirtschaft vor. Der Verlauf des Endbachs ist im Bebauungsplan allerdings noch einzutragen.

Die Begründung enthält unter Punkt 5 bereits einige Hinweise zur Wasserwirtschaft. In den Satzungsentwurf wurden diese Hinweise bisher allerdings nicht übernommen. Wir bitten daher um Übernahme der folgenden Hinweise in die Satzung:

  • Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Unterkellerungen, Tiefgaragen und Lichtschächte sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen.

  • Der Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

  • Es ist zu überprüfen und nachzuweisen, ob es durch die Tiefgarageneinbauten zu einer Behinderung der natürlichen Grundwasserströmung kommt. Erhebliche zu erwartende Veränderungen gegenüber dem natürlichen Zustand sind wasserrechtlich zu behandeln. In diesem Fall sind sie durch geeignete Grundwasserumleitungsmaßnahmen auszugleichen.

  • Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen.
    http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm 

Sturzfluten als Folge von Starkniederschlägen können grundsätzlich überall auftreten und sind auf Grund der jüngsten Ereignisse und prognostizierten klimatischen Veränderungen stärker in den Fokus gerückt. Die schädlichen und oftmals kostenintensiven Auswirkungen einer Sturzflut können jedoch bereits durch dachgerechte Planungen und angepasste Bauweisen verringert, teilweise sogar beherrscht werden. Das Planungsgebiet weist wegen des Reliefs und der geomorphologischen Situation ein erhöhtes Risiko für die Entstehung einer Sturzflut auf. Deshalb halten eine wasserdichte Herstellung der baulichen Anlagen bis 25 cm über Geländeoberkante als besondere Sicherungsmaßnahme für erforderlich. Die Planer und Bauherren sollen sich über die Broschüre des BBK „Empfehlungen bei Sturzfluten“ weitergehend informieren. Dort sind die baulichen Aspekte einer wasserdichten Ausführung ausführlich behandelt. Wir raten der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz wie folgt aufzunehmen:

  • Öffnungen am Gebäude (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.) und die Einfahrten zu den Tiefgaragen sind 25 cm über Geländeoberkante zu setzen.

  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sind 25 cm über Geländeoberkante zu setzen.

Wir bitten nochmals um Übersendung des Baugrundgutachtens.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die allgemeinen Ausführungen zum Wasserhaushalt und zur Versickerung werden zur Kenntnis genommen. Die Anregung hinsichtlich der Darstellung des Endbachverlaufs in der Planzeichnung wird berücksichtigt.
Die Anregungen zu den Hinweisen zur Wasserwirtschaft werden, soweit sie nicht schon im Bebauungsplan enthalten sind, übernommen.
Bezüglich des Eingriffs der Tiefgarage in den Grundwasserhorizont sind im Baugrundgutachten Maßnahmen vorgesehen, die diese Beeinflussung so gering wie möglich halten soll und einen Anstau des Wassers im Bereich des Bauwerks weitestgehend verhindern soll. Diese werden im Bebauungsplan als Hinweise übernommen.

Das Baugrundgutachten wird im Rahmen des Auslegungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Planfertiger wird beauftragt, die Änderungen gemäß der Abwägung in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


5. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 23.10.2018
Die beiden Kreuzungspunkte auf der Straße „Am Hanselbrunn“ an der Plieninger Straße (EBE 2) und an der Hauptstraße (EBE 1) sind auf ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen. Ist ein Kreuzungsumbau erforderlich, so sind die Kosten durch die Gemeinde Poing als Verursacher zu tragen. Die Leistungsfähigkeitsprüfung ist dem Staatlichen Bauamt Rosenheim zu übersenden.

Die erforderlichen Sichtdreiecke nach RASt 06 sind aufzunehmen. Die erforderlichen Sichtdreiecke betragen 5 m auf 70 m. Die Sichtdreiecke bezüglich des Geh- und Radweges betragen 3 m x 30 m und sind ebenfalls auszunehmen.

Wegen des starken Verkehrsaufkommens auf der EBE 1 und EBE 2 ist mit Emissionen zu rechnen. Zur Abklärung erforderlicher Immissionsschutzeinrichtungen sind die für deren Bemessung nötigen Angaben über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Kreisstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).

Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 1 und EBE 2 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Der unsignalisierte Knotenpunkt Am Hanselbrunn / Hauptstraße (EBE 2) wurde im Verkehrs-gutachten zum Bebauungsplan Nr. 32-O (November 2018) bereits hinsichtlich der Leistungs-fähigkeit untersucht. Auf Grundlage einer 24-Stunden-Verkehrszählung vom September 2018 und den aktuellen Planungen im Gebiet wurden die Verkehrsmengen in der morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde im Analyse- und Planfall ermittelt. Im Analysefall wird der Knotenpunkt in der Morgen- und Abendspitze mit QSV A bewertet. Im Planfall wird der Knotenpunkt in der Morgen- und Abendspitze mit QSV B bewertet. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit konnte am Knotenpunkt für die untersuchten Belastungsfälle erbracht werden.

Für den seit 2006 wirksamen Bebauungsplan wurde bereits eine Verkehrsuntersuchung im Juni 2002 erstellt.

Am signalisierten Knotenpunkt Am Hanselbrunn / Plieninger Straße (EBE 2) wurden aktuell keine Leistungsfähigkeitsuntersuchungen durchgeführt. Aufgrund der geplanten neuen Bahnunter-führung ist davon auszugehen, dass es zu einer Verlagerung der Verkehrsmengen am Knotenpunkt von der südlichen Zufahrt (Plieninger Straße) auf die östliche Zufahrt (Am Hanselbrunn) kommt. Zusätzlich wird ein Anteil der Neuverkehrsmenge der geplanten Nutzungen im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 32-O über den Knotenpunkt abgewickelt werden.

Die Untersuchungen der Verkehrsverteilung bzw. der Leistungsfähigkeit beschränkten sich auf das angrenzende Straßennetz und die zur direkten Erschließung vorgesehenen Knotenpunkte. An den untersuchten Knotenpunkten konnte die Leistungsfähigkeit zur morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde nachgewiesen werden.

Eine nochmalige Überprüfung erfolgt im Rahmen des Verkehrsmodells Poing.

Beschluss:
Keine Änderung der Planung erforderlich

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


6. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 23.10.2018
Im Bebauungsplan lässt sich keine Aussage bezüglich der zusätzlichen Verkehrsbelastungen finden. Ebenfalls fehlen Aussagen zu Leistungsnachweisen der Zubringerstraße zu den Anschlussstellen A 94 Parsdorf sowie der Kreisstraße EBE 5 Neufarn und dessen Kreuzungsanlagen. Eine Bewertung der Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs auf das Gemeindegebiet Vaterstetten und deren bereits belasteten Verkehrsflächen, wie z.B. Gruber Straße und deren Kreuzungsanlagen, die an der Leistungsfähigkeitsgrenze steht, sowie der Kreisstraße EBE 5 / EBE 2 in Neufarn in Richtung Poing Baugebiet W1-3, kann somit nicht erstellt werden.
Es ist jedoch mit erheblichen Mehrverkehren zu rechnen, da in der Begründung (S. 9 Punkt 4.3) eine Erhöhung der Geschossfläche um 35 % zugelassen wird und Geschosswohnungsbau zulässig ist. Die Geschossflächenmehrung im WA entspricht in etwa rd. 70 Wohneinheiten durchschnittlicher Wohnungsgröße und damit rd. 150 zusätzlichen Einwohnern. Die Hauptverkehrsrichtung soll in Richtung Plieninger Straße geführt werden. Die Kreisstraße EBE 2 führ in direkten Weg nach Neufarn an die EBE 5 sowie über die Gruber Straße in Richtung Anschlussstelle A 94 Parsdorf.
Wir fordern deshalb die Gemeinde Poing auf, wie in bereits erfolgter Stellungnahme zu den Baugebieten W7 und W8 mitgeteilt, dass die Leistungsfähigkeitsnachweise der Kreuzungsanlagen EBE 2 / EBE 5 sowie Anschlussstelle EBE 17 / Rampe Nord/ Nordspange, zu erbringen. Ebenfalls ist es notwendig gutachterliche Aussagen zur den zusätzlichen Verkehrsbelastungen der v. g. Straßenzüge mit Kreisverkehrsanlagen, mit Auswertung der Leistungsfähigkeitsberechnungen, vorzulegen. Die zuständigen Straßenbaulastträger müssen in dieses Verfahren der Bewertung des zusätzlichen Verkehrs auf deren Straßen und Knotenpunkte mit einbezogen werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 32-O (November 2018) wurde die Neuverkehrsmenge durch die geplanten Nutzungen berechnet. Demnach ist mit rund 2.400 Kfz-Fahrten / 24h zu rechnen, die sich zeitlich über den Tag und räumlich im Straßennetz verteilen. Die Untersuchungen der Verkehrsverteilung bzw. der Leistungsfähigkeit beschränkten sich auf das angrenzende Straßennetz und die zur direkten Erschließung vorgesehenen Knotenpunkte. An den untersuchten Knotenpunkten konnte die Leistungsfähigkeit zur morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde nachgewiesen werden.

Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist. Bisher liegen für den Knotenpunkt EBE 2 / EBE 5 keine Untersuchungen vor, die auf eine Überlastung der Kreuzung schließen lassen. Ein Zusammenhang zwischen den Planungen und den bereits festgestellten Defiziten am Knotenpunkt EBE 17 / Rampe Nord / Nordspange in Vaterstetten kann nicht hergestellt werden.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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7. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 06.09.2018
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt die Ausweisung eines Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO und eines Mischgebietes gemäß § 5 BauNVO.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 7,5 ha) befindet sich im nördlichen Ortsrandbereich von Alt-Poing nördlich und südlich der Bahnlinie München-Mühldorf.
Die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen bereits als Wohnbaufläche und gemischte Baufläche dargestellt.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 3.2 (Z) sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (_).

Landesplanerische Bewertung
Aus landesplanerischer Sicht sollte bei der Realisierung der Bebauung darauf geachtet werden, dass sich die Siedlungsentwicklung ausgehend vom Ortsrand bedarfsorientiert von innen nach außen vollzieht.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Stellungnahme der Verwaltung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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NEIN-Stimmen                        0


8. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.10.2018
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Das Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe des Baudenkmals:
- D-1-75-135-1 Kath. Pfarrkirche St. Michael, ehem. Chorturmkirche um 1200 mit spätgotischem Oberbau, jetzt Turm und Chor der neuen Saalkirche von Friedrich Haindl, 1954; mit Ausstattung.

Das Baudenkmal ist in den Planunterlagen zu kennzeichnen und in den Erläuterungen zu erwähnen.

Für das MI 2 gelten die Bestimmungen der Art. 4 - 6 DSchG.

Da es abhängig von Art und Maß der baulichen Nutzung, Topographie, Material- und Farbwahl, Gestaltung, Umgebungsbebauung, Bewuchs und dem Denkmal selbst ggf. auch über größere Entfernungen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen kommen kann, bitten wir diese vorab zu prüfen.

Ggf. sind dann geeignete Festsetzungen zu treffen, um zumindest erhebliche Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen sicher ausschließen zu können, wozu auch die überlegte Platzierung der Baufenster einen nicht unerheblichen Beitrag leisten kann. Sichtachsen sind von einer Bebauung freizuhalten und Sichtfelder komplett zu verstellen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen: Planungs-, Anzeige -, Zustimmungs- sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 DSchG und bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wie in der Begründung unter Nr. 11 dargelegt, liegen im oben genannten Planungsgebiet folgende Bodendenkmäler:

  • D-1-7836-0076 Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

  • D-1-7836-0533 Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Michael in Poing und ihres Vorgängerbaus.

  • D-1-7836-0087 Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

  • D-1-7836-0453 Siedlung des Jungneolithikums (Altheimer Kultur), der frühen Bronzezeit und des frühen Mittelalters.

Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, ggf. Umweltbericht und zugehörigem Planwerk.

Das Plangebiet überlagert erhebliche Teilflächen oben genannter Bodendenkmäler, welche sich noch deutlich weiter ins Plangebiet hineinerstrecken könnten. Zudem muss aufgrund der durch die außerordentlich hohe Denkmaldichte (vgl. die Darstellung im Bayerischen Denkmal-Atlas) belegten besonderen Siedlungsgunst in vor- und frühgeschichtlicher Zeit mit dem Vorhandensein weiterer bislang unbekannter Bodendenkmäler gerechnet werden. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art in jedem Falle einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 DSchG.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi? Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. 5

Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 6

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Hinsichtlich der Bau- und Kunstdenkmalpflegerischen Belange wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das Gebäude Anzinger Straße 1 (MI) vom Landesamt für Denkmalpflege weitreichende Änderungen an der Fassadengestaltung usw. (schlichtes Gebäude, keine Beeinträchtigung der Sichtachsen) vorgeschlagen wurden, die während des Baugenehmigungsverfahrens umgesetzt und auch ausgeführt wurden.

Archäologische Begleitmaßnahmen und Grabungsarbeiten wurden bereits durchgeführt. Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde sind die Flächen zur bauseitigen Nutzung freigegeben.
Ansonsten werden die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan, soweit noch nicht vorhanden, übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise, soweit im Bebauungsplan noch nicht vorhanden, aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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9. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 23.10.2018
Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 07.09.2018 bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen die o.a. Planung bestehen seitens der Telekom keine Einwände.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe hier u.a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis zum Merkblatt ist bereits unter Hinweisen vorhanden.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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10. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 30.10.2018
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen Bedenken.

Der vorgelegten Bauleitplanung wird nicht zugestimmt.

  1. Immobilienspezifische Auflagen
Es befinden sich Flächen der Deutschen Bahn AG innerhalb des Geltungsbereiches der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplans.
Es handelt sich um eine Teilfläche des Flurstücks mit der Nr. 684/38, Gem. Poing. Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich ist nicht zulässig, da es sich hier um eine betriebsnotwendige Fläche (Ausgleichsflächen für die ABS 38) handelt.
Wir bitten den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes entsprechend anzupassen.

  1. Infrastrukturelle Belange
Realisierung der Maßnahme „Neubau EÜ Anzinger Straße, km 17,040 mit Rückbau EÜ km 17,126“:
Die im Rahmen des Bebauungsplans geplante Kreuzung der Straße „Am Hanselbrunn“ mit der Bahnlinie wurde bereits durch einen Kreuzungsvertrag geregelt. Im Zuge dieser Maßnahme ist die Errichtung einer Eisenbahnüberführung geplant.
Ansprechpartner und Projektleiter ist hier bei der DB Netz AG Herr Idrissa Naon. Sie erreichen Herrn Naon bei der DB Netz AG – Projektrealisierung KIB Süd (I.NP-S-M-K(3)), Landsberger Straße 318-320, 80687 München, Tel.: 089/1308/-72292, Mobil: 0160/97464145 oder per Mail: idrissa.naon@deutschebahn.com.
Wir bitten diesbezüglich folgende Punkte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen:
Die im Zeitraum von Feb. 2019 – Okt. 2020 geplante Realisierung der Maßnahme „Neubau EÜ Anzinger Str. km 17,040 mit Rückbau EÜ km 17,126“ darf nicht beeinträchtigt werden.

Im o.g. Zeitraum müssen der Maßnahme „Neubau EÜ Anzinger Str. km 17,040 mit Rückbau EÜ km 17,126“ die geplanten Baustellenzufahrten sowie Baustelleneinrichtungsflächen vollumfänglich zur Verfügung stehen. (siehe beil. Grunderwerbsplan).

  1. Schlussbemerkungen
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu 1):
Die Fl.Nr. 684/38 befindet sich im Eigentum der Deutschen Bahn.
Der Bebauungsplan überplant nur einen Teilbereich, der bisher und auch in Zukunft als Fahrbahn (Schwabener Straße) genutzt wird und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Die Planung entspricht der mit der Bahn abgestimmten Erschließungsplanung. Die von der Deutschen Bahn vorgesehenen Ausgleichsflächen liegen südlich der Verkehrsfläche. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Zu 2):
Die Infrastrukturellen Belange betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an die entsprechenden Planungsbüros weitergeleitet. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Zu 3):
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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11. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 02.11.2018
Die Gemeinde Poing beabsichtigt im Rahmen der Änderung des o.g. Bebauungsplanes und der noch ausstehenden Flächennutzungsplananpassung laut Begründung „eine maßvolle und verträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen-und die Standortattraktivität durch eine verstärkte Innenentwicklung zu sichern“. Hierfür wird der seit 2006 für den Geltungsbereich rechtskräftig
gewordene Bebauungsplan angepasst. Der südliche Teilbereich nördlich und südlich der Hauptstraße war hier und ist im aktuellen Flächennutzungsplan noch als Mischgebiet dargestellt. Für den Teilbereich nördlich der Hauptstraße soll im Zuge des o.g. Verfahrens jedoch eine Umwidmung in Wohnbaufläche erfolgen, in der Planfolge ist deshalb eine Berichtigung des Flächennutzungsplans zudem erforderlich.

Im Rahmen des o.g. Verfahrens soll eine Steuerung der Nachverdichtungsmöglichkeiten im Plangebiet unter der Wahrung des Erscheinungsbilds und seiner prägenden grünordnerischen Strukturen verfolgt werden. Wir würden uns angesichts der zentralen Lage allerdings planerische Bemühungen zur Sicherung der dörflichen Nutzungsstruktur wünschen. Da von diesen Strukturen die neu hinzukommende Wohnnutzung und die Attraktivität des Ortsbilds ja auch gleichzeitig profitieren kann (vgl. Begründung S. 19), ist die bauliche Weiterentwicklung unter Wahrung und ebenso Weiterentwicklung der vorhandenen nicht wesentlich störenden gewerblichen Strukturen, zu denen v.a. auch entlang der Hauptstraße einige Handwerksbetriebe gehören, in unseren Augen damit ganz wesentlich

Im Sinne einer gesunden Nutzungsmischung und nachhaltigen und lebendigen Quartiersentwicklung wäre es daher wünschenswert, kleinere Gewerbeeinheiten zu schaffen und die Ansiedlung klein- und mittelständischer nicht störender Handwerksbetriebe weiterhin zu fördern, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zentrumsnahe, an den Bahnflächen situierte Areale sind nicht zuletzt eben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen eigentlich ein klassischer Standort für gewerbliche Nutzungen sind, die auf kleinstrukturierte Flächen in Kundennähe angewiesen sind.

Planvorhaben zur baulichen Nachverdichtung sind als Maßnahmen der Innenentwicklung prinzipiell zu befürworten, es ist jedoch, insbesondere bei der oben erwähnten, damit gleichzeitig verfolgten Umwidmung zu gewährleisten, dass die Realisierung der geplanten wohnbaulichen Nutzung im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen für die gewachsenen gewerblichen Strukturen in der baulichen Umgebung mit sich bringt und diese weder hinsichtlich ordnungsgemäßer Betriebsabläufe inklusive Betriebsverkehr sowie angemessener Weiterentwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

Dem dringenden Bedarf an Wohnbauflächen ist der Bedarf an Gewerbeflächen für klassische Gewerbenutzungen und mittelständische Betriebe des Handwerks grundsätzlich gegenüberzustellen. Wir würden es vor diesem Hintergrund sehr begrüßen, wenn für wegfallende, auch gewerblich nutzbare Flächen wie das wegfallende Mischgebiet an der Hauptstraße an anderer Stelle adäquater Ersatz geschaffen werden könnte.
Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan neben der Mischgebietsfläche an der Anzinger Straße, die unverändert übernommen wurde, noch eine Mischgebietsfläche (ca. 0,28 ha) nördlich der Hauptstraße festgesetzt war. Diese Mischgebietsfläche wird in der vorliegenden Fassung als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.

Gemäß § 4 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete (WA) vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetrieb und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
Dem gegenüber steht das Mischgebiet (MI), welches dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient.
Die Zulässigkeit der nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, stellt immer auf „nicht störend“ dem Wohnen gegenüber ab.

In einem separaten Bebauungsplanverfahren „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ werden allerdings in einem Sondergebiet Einzelhandelsflächen im Sinne einer gewerblichen Nutzung (ca. 0,73 ha) planungsrechtlich gesichert. Insofern sind im weiteren Sinne durch die Überplanung mehr gewerbliche Flächen entstanden als im rechtsverbindlichen Bebauungsplan vorgesehen waren. Zudem entspricht die Planung den gemeindlichen Zielvorstellungen hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklung, wie sie auch im Flächennutzungsplan dargestellt sind.
Insofern ist keine Änderung der Planung veranlasst.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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12. Poinger Bürger, Schreiben vom 23.10.2018
Als Anlieger des vorgesehenen WA 1 nehmen wir zur beabsichtigten Änderung des bis dato rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 32 O im Hinblick auf das Wohngebiet WA 1 wie folgt Stellung:

Mit dem neuen Bebauungsplan soll einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Strukturmaßnahmen, die nach dem bisherigen Planungsrecht unzulässig wären, Rechnung getragen werden.
Anstelle der im gültigen Bebauungsplan vorgesehenen großzügigen Bebauung ist nunmehr im Zuge einer Nachverdichtung eine massive Bebauung im Wohngebiet WA 1 geplant.

Das Wohngebiet WA 1 ist anscheinend identisch mit dem bisherigen Flurstück Nr. 81/7, das wohl schon am 271.12.2017 auf Betreiben des Besitzers abgemarkt worden ist. An diesem Tag sind jedenfalls an unserem Flurstück 72/1 Abmarkungen in Zusammenhang mit dem Flurstück 81/7 vorgenommen worden.

Man könnte daher den Eindruck gewinnen, dass die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans nicht das Ergebnis einer unabhängigen planerischen Gestaltung ist, sondern die Umsetzung eines Partikularinteresses widerspiegelt.

Auf dem für das Wohngebiet WA 1 vorgesehenen Gelände hat sich mittlerweile ein Biotop entwickelt mit unterschiedlicher Flora und vor allem Fauna (Kleiber, Buntsprecht, Kuckuck, Kohlmeise, Schwarzdrossel, Rotkehlchen, Buchfink, Igel, Blindschleiche, temporär Rehe).
Insbesondere die geplante Fällung zwar schon älterer, jedoch stattlicher Bäume (2 Eschen, 1 Traubeneiche) ist nach unserem Dafürhalten auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht völlig überzogen. Totholz beispielsweise kann fachgerecht entfernt werden und stellt dann keine Bedrohung mehr da. Auch können ältere Bäume regelmäßig auf ihren Zustand überprüft werden. Vor allem würde durch die Beseitigung dieser Bäume zahlreichen Tieren der Lebensraum unwiederbringlich genommen. In diesem Zusammenhang soll auch erwähnt werden, dass diese Bäume als Sammelplatz tausender Zugvögel vor deren Abflug ins Winterquartier dienen.
Der Erhalt dieser Bäume ist daher wichtig und sollte auch der Gemeinde Poing, die für den Baumschutz bekannt ist, ein Anliegen sein.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 32-O, der am 11.01.2006 bekannt gemacht wurde, setzt westlich der Straße „Am Hanselbrunn“ ein allgemeines Wohngebiet (WA 1) sowie Gemeinschaftsgaragen (GGa) unmittelbar an der Bahnlinie fest. Ziel der Planung war es, die Wohnraumversorgung in der Gemeinde Poing zu verbessern.

Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 32-O haben sich die städtebaulichen Zielvorstellungen für diesen Bereich allerdings in der Weise geändert, dass hier nunmehr auch ein Ersatzstandort für einen Lebensmittelmarkt zur Versorgung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs, geschaffen werden soll. Der Gemeinderat hat sich deshalb eigenverantwortlich und frei dafür entschieden das bestehende Planungsrecht entsprechend zu ändern. Er hat hierzu den Beschluss gefasst, im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West - großflächiger Einzelhandel“ - vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung - ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel - Lebensmittelvollsortimenter - bauplanungsrechtlich zu sichern. Die beabsichtigte Wohnbebauung wird im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost“ mit integrierter Grünordnung festgesetzt. Da für den Lebensmittelmarkt auf der Grundlage der Vorhabenspläne bereits eine konkrete Grundstücksgröße bekannt ist, wurden die ursprünglichen Grundstücke Fl. Nrn. 81 und 81/3 neu vermessen und als Fl. Nrn. 81/6 (Lebensmittelmarkt) und 81/7 (allgemeines Wohngebiet WA 1) abgemarkt. Die Aktualisierung der Grundstücksflächen war auch deshalb erforderlich, um die räumlichen Geltungsbereiche der beiden Bebauungsplanänderungsverfahren eindeutig abgrenzen zu können. Die geänderten Planziele spiegeln den auf die örtlichen städtebaulichen Erfordernisse ausgerichteten gestalterischen Willen des Gemeinderates wider. Sie sind rein städtebaulicher Natur und dienen keinesfalls einem privaten Einzelinteresse.

Im Bereich des in der Bebauungsplanänderung festgesetzten allgemeinen Wohngebietes WA 1 kann der auf dem neu abgemarkten Grundstück Fl. Nr. 81/7 stockende Gehölzbestand nicht erhalten werden, da er im Widerspruch zur Umsetzung der Wohnbebauung steht. Die Bäume sind in der Bebauungsplanzeichnung entsprechend gekennzeichnet. Aufgrund seines Alters und seiner Struktur ist davon auszugehen, dass der Gehölzbestand neben kommunen Arten auch Lebensräume für Arten bereitstellen kann, die unter die Bestimmungen des besonderen Artenschutzrechtes, insbesondere Vogel- und Fledermausarten, fallen. Zur Ermittlung und Beurteilung der Belange des besonderen Artenschutzes wurde durch das Büro für Landschaftsökologie Hartmut Schmid, Donaustauf, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Das Fachgutachten liegt in der Fassung vom 19.01.2019 vor. Die Ergebnisse des Fachgutachtens finden Eingang in den Bebauungsplan.

Die maßgeblichen fünf Bäume wurden von einer Sachverständigen visuell vom Boden aus auf ihren Zustand hin untersucht. Zusätzlich wurden Messungen mit dem Resistographen durchgeführt.
Zwischenzeitlich wurden die Bäume nochmals exakt vermessen und von der Sachverständigen nochmals intensiv untersucht und bewertet. Nach der Durchführung von Einkürzungs- und Sicherungsmaßnahmen können zwei Eichen (B 371 / B 206) erhalten werden.
Diese werden im Bebauungsplan als zu erhaltende Bestandsbäume festgesetzt.

Beschluss:
Nach Maßgabe der Abwägung werden die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 19.01.2019 genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen als Festsetzungen und Hinweise im Bebauungsplan ergänzt.

Die Eichen (Nr. 371 und Nr. 206 im Baumbestandsplan), die durch Baumpflegemaßnahmen erhalten werden können, werden im Bebauungsplan als „Baum mit Erhaltungsbindung“ festgesetzt.

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13. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.10.2018
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes stimmen nicht mit der Begründung überein. Im Süden des Planbereichs - nördlich der Hauptstraße - wird gegenwärtig kein MI ausgewiesen. Die Darstellung beschränkt sich auf WA.

Dementsprechend weisen wir darauf hin, dass ein Mischgebiet ausschließlich südlich der Hauptstraße auf dem Flurstück mit der Nr. 40, aus unserer Sicht nicht umsetzbar ist, da die baurechtlich notwendige Durchmischung nicht zu erreichen ist.

Grundsätzlich bestehen keine ortsplanerischen oder städtebaulichen Einwendungen gegen das Ziel eine maßvolle und verträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen.

Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
In der Begründung ist eindeutig ausgeführt, dass nördlich der Hauptstraße ein WA und südlich ein MI geplant ist. In Kapitel 2.3 der Begründung ist sogar erläutert, dass eine Berichtigung des FNP bezüglich des im FNP dargestellten MI nördlich der Hauptstraße zu erfolgen hat.
Zum MI:
Das Bauvorhaben südlich der Hauptstraße (Anzinger Straße 1) wurde als Wohn- und Geschäftshaus genehmigt und entsprechend realisiert, d.h. die Mischnutzung ist sogar innerhalb des Gebäudes vorhanden. Die vorgetragenen Bedenken nicht begründet. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

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14. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 18.10.2018
Bitte die bestehenden Fernwämeleitungen beachten. Die Bayernwerk Natur GmbH hat weiterhin Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

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15. gKu VE München Ost, Schreiben vom 16.10.2018
VE|MO stimmt den Bebauungsplanentwurf Nr. 32-O der Gemeinde Poing unter der Voraussetzung zu, dass folgende zeitliche Planung für die Umsetzung, eingehalten wird.

Erschließungsjahr
Angemeldet Kat.2
Einwohnerzuwachs (EZ)
Rest (EZ)
2019
380
300
80

  • Grundstücke die nicht an öffentlichen Straßen liegen, müssen privat erschlossen werden (Kanal) bzw. muss zugunsten VE|MO eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, im Grundbuch eingetragen werden (Wasser). Falls Grundstücke später geteilt werden ist das VE|MO zeitnah mitzuteilen, damit dies bei der Planung der Grundstücksleitungen berücksichtigt werden kann. Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können.

  • Auf den Flächen der Tiefgaragen können keine Kanäle und Wasserleitungen verlegt werden.
       Bitte beachten Sie die Beschränkung bei Ihrer weiteren Planung.

  • Für die Verlegung von Wasser-, Abwasser (einschließlich Schächte)-,Gas- bzw. Fernwärmeleitungen, sowie Strom- und Telekommunikation ist ein Bauraum von 4,50 m erforderlich. Sonst ist keine Ver- und Entsorgung möglich.

  • Jedes Gebäude auf einen Grundstück mit eigener Flurnummer, ist an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Wir bitten Sie bei der Planung darauf zu achten, dass die Anschluss-/Technikräume so angeordnet werden, dass ein direkter Anschluss, möglich ist.

  • Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung und Bepflanzung freizuhalten.

  • Wenn im Zuge des Verfahrens ein Erschließungsvertrag zwischen Gemeinde und Eigentümer abgeschlossen wird, bitten wir Sie uns darüber zu informieren

  • Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Mit der Erschließung des Gebietes wird 2019 gerechnet. Im Anschluss hieran werden 2020 die Baubeginn und die ersten Zuzüge erfolgen. Die Werte sollen so wie angegeben erhalten bleiben.

Zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde wurde ein Erschließungsvertrag geschlossen.

Ansonsten sind die Anregungen grundsätzlich schon im Bebauungsplan als Hinweis enthalten. Weitere Hinweise sind nicht erforderlich.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                21
NEIN-Stimmen                        0




16. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 09.10.2018
Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Poing haben wir zur Kenntnis genommen.

Unsere bestehenden Erdgasversorgungsanlagen sind aus dem Eintrag (grün eingezeichnet) im beiliegenden Bestandplanauszug zu ersehen.

Die vorhandene Überdeckung unserer Versorgungsanlagen darf sich durch bauliche Maßnahmen sowie Geländemodellierung nicht verändern.

Zwischen unseren Versorgungsanlagen und einem evtl. erforderlichen Baugrubenverbau ist ein lichter Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Im Schadensfall z.B. durch Setzungen unserer Versorgungsleitung sind diese auf Kosten der Maßnahmeträger zu erneuern.
Bei Straßenbaumaßnahmen die aufgrund der Flächenentwicklung nötig werden, sind die SWM gesondert einzuschalten.

Bitte schicken Sie detaillierte Planunterlagen zum Straßenausbau und Baugrubenverbau an: spartenkoordinierung@swm.de.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch die Aufgrabungskontrolle der Stadtwerke München GmbH Tel.: 089/2361-2139 begonnen werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte jederzeit an uns unter der Telefonnummer 089/2361-3652.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Anregungen sind grundsätzlich schon im Bebauungsplan als Hinweis enthalten. Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                21
NEIN-Stimmen                        0


17. Polizeiinspektion Poing, Schreiben vom 01.10.2018
  • Wohl aufgrund der Gebietsaufteilung ist aus diesem Bebauungsplan die Erschließung des WA 1 nicht ersichtlich. Diese liegt augenscheinlich im abgetrennten Bebauungsplan „West – großflächiger Einzelhandel“. Ist dies zielführend diese in einem anderen Bebauungsplan zu führen?

  • Entlang der neu entstehenden Straße Am Hanselbrunn nördlich der Hauptstraße sind im Plan viele „neu zu pflanzende Bäume“ vorgesehen, welche auf der öffentlichen Verkehrsfläche geführt werden. In Vorgesprächen Anfang 2017 mit dem Bauamt, sowie LRA EBE und Staatl. Bauamt Rosenheim, wurde die Gestaltung der neu entstehenden Kreuzungsanlage Hauptstraße / Anzinger Straße / Am Hanselbrunn mit entlang der Straße Am Hanselbrunn verlaufenden Geh-/Radwegen thematisiert. Diese Bepflanzungen erscheinen mir angesichts der gewünschten Ausbauplanung sehr üppig und würden sich laut Plan im Bereich des Geh-/Radweges befinden. Hier wird um Prüfung und Berücksichtigung der Vorplanungen gebeten.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Das Bauquartier WA 1 wird über eine Privatstraße erschlossen, die auch der Erschließung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs dient. Das Verfahren des Bebauungsplans für den großflächigen Einzelhandel begann bereits vor dem Verfahren des vorliegenden Bebauungsplans. Insofern ist es zielführend, die Erschließung im angrenzenden Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Bezüglich der neu zu pflanzenden Bäume ist klarzustellen, dass der Bebauungsplanentwurf auf der Grundlage der Erschließungsplanung erstellt wurde. Die Bäume befinden sich in einem Grünstreifen, der zwischen der Fahrbahn bzw. den Längsparkern und dem Geh- und Radweg angeordnet ist. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


18. Schreiben der FWG vom 19.10.2018
Die Gemeinderatsfraktion der FWG möchte zum BP31-O Wohnbebauung folgende Bedenken zum Ausdruck bringen:

  1. Vorgesehene Rodung der im westlichen Teil gelegenen Bäume.
    Im Bereich des geplanten westlichen Kinderspielplatzes ist die komplette Rodung des Baumbestandes vorgesehen, unter anderem von 2 alten mächtigen Eichen. Gemäß Planzeichnung greifen diese Bäume aber nicht mal in den Raum des Baufensters der Reihenhäuser ein.
    Aus unserer Sicht sind die Bäume gemäß den Grundzielen der Grünordnung und der Baumschutzverordnung der Gemeinde Poing zwingend zu erhalten.

  1. Westlicher Spielplatz
    Die Positionierung des westlichen Kinderspielplatzes halten wir für verbesserungswürdig.
    In dem angrenzenden Bereich sollen Reihenhäuser mit eigenem Gartenanteil entstehen und somit stehen in diesem Bereich nach aktueller Planung aus unserer Sicht genügend private Freizeitflächen zur Verfügung.
    Im Bereich zwischen „Am Hanselbrunn“ und „Schwabener Straße“ hingegen sind keinerlei Freizeit- und Spielflächen eingeplant. Da hier die Mehrzahl an Personen in diesem neuen Quartier wohnen werden, müssen demnach zu Folge die Mehrheit weitere Wege zu den Kinderspielplätzen zurücklegen und die beiden Straßen überqueren. Wir regen an, den westlich vorgesehenen Spielplätze zentral in diesem Bereich zu erstellen.-

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu 1)
Die Bäume wurden nochmals exakt vermessen und von einer Sachverständigen nochmals intensiv untersucht und bewertet. Nach Durchführung von Einkürzungs- und Sicherungsmaßnahmen können die zwei Eichen (B 371 / B 206) erhalten werden. Diese werden im Bebauungsplan als zu erhaltende Bestandsbäume festgesetzt.

Zu 2)
Von Seiten des Erschließungsträgers wurde ein Alternativvorschlag mit neuem Standort des Kinderspielplatzes vorgelegt. Dieser Vorschlag wird als Alternative in den Bebauungsplan eingearbeitet.
In diesem Zusammenhang wird die westliche Reihenhausanlage in O/W-Richtung gedreht, um die verbleibende Fläche – unter Berücksichtigung der 2 zu erhaltenden Eichen –besser nutzen zu können.

Beschluss:
Zu 1)
Die beiden Eichen ( B 371 / B 206) werden als zu erhaltende Bestandsbäume im Bebauungsplan festgesetzt

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0
Zu 2)
Der Standort des Kinderspielplatzes wird gemäß geändert und zwischen den beiden östlichen Reihenhäusern im WA 1 angeordnet. Der Bebauungsplan ist entsprechend anzupassen.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


Es soll in der Planzeichnung an der Westseite eine NIS-Wegeverbindung zu Fl.Nr. 72/1 (Eigentümerweg Endbachweg) als „geplant“ aufgenommen werden, auch wenn eine Umsetzung derzeit nicht realistisch ist.

JA-Stimmen                                22
NEIN-Stimmen                        0


Diskussionsverlauf:

Zu 1. B.: Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob das Lärmschutzgutachten die Lärmbelästigung durch Einwurf an der Wertstoffinsel berücksichtigt hat.

Beschlussvorschlag

1.
Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.05.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten.

Beschluss

1.
Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.05.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Die Darlegung für die Öffentlichkeit sowie Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 20.09.2018 mit 26.10.2018 statt.
Die beschlussmäßige Behandlung kann jetzt, nachdem alle notwendigen Gutachten (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP, Schalltechnische Untersuchung sowie Baugrundgutachten) vorliegen, erfolgen.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der Darlegung für die Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einzuarbeiten.
3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich Ost – Wohnbebauung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.05.2019.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB  einzuleiten.

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4. Bündelausschreibung für die Lieferung von Gas (Lieferjahre 2021 bis 2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gaslieferverträge für die 15 gemeindlichen Liegenschaften mit Energie Südbayern laufen zum 31.12.2020 aus. Es ist eine europaweite Ausschreibung erforderlich, da sich die Gasabnahmemenge pro Jahr bei ca. 2.700.000 kWh und einem Nettopreis von ca. 100.000 € (brutto 119.000 €) beläuft. Der Bayerische Gemeindetag hat in Kooperation mit KUBUS GmbH bereits drei erfolgreiche Bündelausschreibungen für Erdgas durchgeführt, 2013 nahm die Gemeinde Poing daran teil.

Zu Nr. 1 des Beschlussvorschlages:

Ziel der Bündelausschreibungen ist es, durch den Wettbewerb günstigere Erdgaspreise zu erhalten. Zu diesem Zweck werden gebündelte Ausschreibungen durchgeführt, d. h. eine größere Anzahl Kommunen / Zweckverbände wird jeweils in einem Bündel zusammengefasst. Grundsätzlich werden bezirksweite Bündel angestrebt. Mit Blick auf die mittelstandsfreundliche Gestaltung der Bündelausschreibungen kann es notwendig sein, weitere Ausschreibungsbündel zu definieren.

Die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH erbringt die Leistung in Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag. Dieser hat den Kooperationspartner gemäß einer Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren bundesweit ermittelt. Den Teilnehmern der Bündelausschreibung können im Ergebnis der Bündelausschreibungen auch umfangreiche individuelle Kostenübersichten für die eigenen Abnahmestellen zur Verfügung gestellt werden. Bündelausschreibungen in dieser Form bietet lediglich die KUBUS GmbH an. Für die Leistung kommt daher aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht.

Daher wird auf die Einholung von Vergleichsangeboten für die Dienstleistung beim Ausschreibungsverfahren verzichtet. Die Verwaltung fertigt einen entsprechenden Vergabevermerk.

Der Grundbetrag für Verwaltungsgemeinschaften (auch einschließlich weiterer Auftraggeber, z. B. Schulverband, Gemeindewerke, Zweckverband u. ä.) in Höhe von 900,00 € gemäß Dienstleistungsvertrag gilt nur,
  • sofern für alle Teilnehmer ein einheitlicher Ansprechpartner für die KUBUS GmbH zur Verfügung steht,
  • sich alle Teilnehmer für dieselbe Losbildung entscheiden.

Ist dies nicht der Fall, fällt für den abweichenden Auftraggeber ein extra Grundbetrag in Abhängigkeit vom Verbrauch an für Schulverbände, Gemeindewerke, Zweckverbände u. ä.:
  • Verbrauch bis 500.000 kWh/Jahr
  • Verbrauch > 500.000 kWh/Jahr

Ist dies nicht der Fall, fällt für den abweichenden Auftraggeber ein extra Grundbetrag in Abhängigkeit von der Einwohneranzahl an für Gemeinden, Märkte u. ä. gemäß Dienstleistungsvertrag.


Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Städte, Gemeinden, Märkte, Kreise und Bezirke, die weitere Teilnehmer, z. B. Schulverbände, Gemeindewerke, Zweckverbände u. ä. benennen.


Zu Nr. 2 des Beschlussvorschlages:

Aufgrund der Bündelbildung ist eine Verfahrensträgerschaft durch die einzelnen Teilnehmer nicht praktikabel. Träger sämtlicher Bündelausschreibungen ist deshalb der Bayerische Gemeindetag, der sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat. Die KUBUS GmbH arbeitet dem Gemeindetag als Dienstleister zu. Die wesentlichen verfahrensleitenden Entscheidungen (Ausschreibungsunterlagen / Zeitplan, insbesondere Tag der elektronischen Auktion und Zuschlagsentscheidung) trifft ein für jeden Bezirk gebildeter Vergabeausschuss. In diesem sind der / die jeweilige Bezirksvorsitzende des Gemeindetags sowie der zuständige Referent und ein fachkundiger Mitarbeiter des Gemeindetags Mitglied. Die Kommune / der Zweckverband wird über alle Verfahrensschritte informiert. Weitere Entscheidungen sind durch den Teilnehmer nicht zu treffen.

Zu Nr. 3 des Beschlussvorschlages:

Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung / Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS GmbH zentral beim Erdgaslieferanten / Netzbetreiber beschafft.

Die Verwaltung hat im Rahmen der Datenerfassung noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Erdgaslieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen und die Anlagen mit Standardlastprofil in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Erdgaslieferanten).


Hinweis:

Abänderungen bei den Ausschreibungskonditionen, z. B. die Zulassung von Haupt- und Nebenangeboten sind nicht möglich.

Beschlussvorschlag

  1. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird beauftragt, mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Lieferung von Erdgas über ein web-basiertes Beschaffungsportal abzuschließen.

  1. Die Gemeinde überträgt die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für Erdgas, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, auf den Bayerischen Gemeindetag als ausschreibende Stelle.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Finanzielle Auswirkungen

Der Dienstleistungspreis beträgt netto 1.850 € (davon Grundpreis 1.100 €, 15 Abnahmestellen à 50 €). Die Haushaltsmittel über brutto 2.201,50 € stehen auf der Haushaltstelle 61000.655000 zur Verfügung.

Beschluss

  1. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird beauftragt, mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Lieferung von Erdgas über ein web-basiertes Beschaffungsportal abzuschließen.

  1. Die Gemeinde überträgt die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für Erdgas, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, auf den Bayerischen Gemeindetag als ausschreibende Stelle.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(ro) Die Gaslieferverträge für die gemeindlichen Liegenschaften mit Energie Südbayern  laufen zum 31.12.2020 aus. Der Bayerische Gemeindetag bot im April 2019 an, die zukünftigen Gaslieferanten über Bündelausschreibungen für den Lieferzeitraum 2021 bis 2023 zu ermitteln. Die Gemeinde musste sich sehr rasch entscheiden, ob sie an der Bündelgasausschreibung teilnehmen oder selbst eine EU-weite Gasausschreibung durchführen will.

Deshalb hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.05.2019 hierzu folgenden Beschluss gefasst:
1. Erster Bürgermeister A. Hingerl wird beauftragt, mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung einer Bündelausschreibung für die Lieferung von Erdgas über ein web-basiertes Beschaffungsportal abzuschließen.

2. Die Gemeinde überträgt die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für Erdgas für die Lieferjahre 2021 bis 2023, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, auf den Bayerischen Gemeindetag als ausschreibende Stelle.

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5. Amtliche Umlegung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 "Am Bergfeld - IV. Entwicklungsstufe" Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte (W 7); Anordnungsbeschluss und Abschluss einer Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat bereits für die Bebauungspläne Nr. 53 – Wohngebiet W 4, Nr. 55 –Wohngebiet W 5, Mischgebiet und Gemeinbedarf sowie Wohngebiet Nr. 56 – Wohngebiet W 6 im Baugebiet Am Bergfeld in Zusammenarbeit mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg amtliche Umlegungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 45 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt.

Mit einem Umlegungsverfahren werden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zur Erschließung und Neugestaltung Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet W 7 hat der Bodenordnungsausschuss der ARGE die Bewertung der einzelnen Grundstücke, die Verhandlungen über die Grundstückszuteilung und die Vorbereitungen zur Aufstellung des Umlegungsplanes durchgeführt.

Im Auftrag der ARGE beantragt die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG als Maßnahmeträgerin mit Schreiben vom 11.04.2019 das amtliche Umlegungsverfahren einzuleiten.

Die notwendigen Verfahrensschritte wie Einleitung der Umlegung durch Umlegungsbeschluss, Aufstellung des Umlegungsplanes, Zustellung des Umlegungsplanes an die Beteiligten und Bekanntmachung des Umlegungsplanes sollen durch Vereinbarung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg übertragen werden. Die Zusammenarbeit bei den bisherigen Verfahren war äußerst positiv.

Die amtlichen Gebühren betragen ca. 70.000 €. Sämtliche Kosten des Verfahrens trägt die ARGE. Die Gemeinde ist hieran mit ihren Grundstücksanteilen in Höhe von 17,112 % beteiligt.

Die amtliche Umlegung hat gegenüber einer vertraglichen Umlegung eine erhebliche Kosteneinsparung dadurch zur Folge, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt und keine Kosten für die Grundbuchberichtigung geltend gemacht werden.

Beschlussvorschlag

Es wird festgestellt, dass zur Verwirklichung der Planung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld  – IV. Entwicklungsstufe“ Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte eine Umlegung erforderlich ist.

Die Umlegung für dieses Bebauungsplangebiet wird deshalb gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) angeordnet.

Gleichzeitig wird die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Ebersberg übertragen. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Beschluss

Es wird festgestellt, dass zur Verwirklichung der Planung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld  – IV. Entwicklungsstufe“ Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte eine Umlegung erforderlich ist.

Die Umlegung für dieses Bebauungsplangebiet wird deshalb gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) angeordnet.

Gleichzeitig wird die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Ebersberg übertragen. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Es wird festgestellt, dass zur Verwirklichung der Planung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 62 „Am Bergfeld  – IV. Entwicklungsstufe“ Wohngebiet sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte eine Umlegung erforderlich ist.

Die Umlegung für dieses Bebauungsplangebiet wird deshalb gemäß § 46 des Baugesetzbuches (BauGB) angeordnet.

Gleichzeitig wird die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Ebersberg übertragen. Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.

Mit einem Umlegungsverfahren werden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zur Erschließung und Neugestaltung Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet W 7 hat der Bodenordnungsausschuss der ARGE die Bewertung der einzelnen Grundstücke, die Verhandlungen über die Grundstückszuteilung und die Vorbereitungen zur Aufstellung des Umlegungsplanes durchgeführt.

Im Auftrag der ARGE beantragt die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG als Maßnahmeträgerin mit Schreiben vom 11.04.2019 das amtliche Umlegungsverfahren einzuleiten.

Die notwendigen Verfahrensschritte wie Einleitung der Umlegung durch Umlegungsbeschluss, Aufstellung des Umlegungsplanes, Zustellung des Umlegungsplanes an die Beteiligten und Bekanntmachung des Umlegungsplanes sollen durch Vereinbarung auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg übertragen werden. Die Zusammenarbeit bei den bisherigen Verfahren war äußerst positiv.

Die amtlichen Gebühren betragen ca. 70.000 €. Sämtliche Kosten des Verfahrens trägt die ARGE. Die Gemeinde ist hieran mit ihren Grundstücksanteilen in Höhe von 17,112 % beteiligt.

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6. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 09.05.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 20.06.2018 Aussagen zur Zulässigkeit einer Ladung per Ratsinformationssystem (RIS) getroffen und damit die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit einer derartigen Ladung beseitigt.

Der Bayer. Gemeindetag hat mit Rundschreiben vom 06.11.2018 über diese Grundsatzentscheidung informiert. Damit besteht für alle Kommunen, die ein Ratsinformationssystem nutzen, die Möglichkeit, bei der Ladung auf ein rein elektronisches Verfahren umzustellen. In diesem Fall sind jedoch zwingend die entsprechenden Formulierungen in der Geschäftsordnung, die auf der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages beruhen, anzupassen.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 (GeschO) ist in § 23 Abs. 3 bereits festgelegt, dass die weiteren Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend der Empfehlung des Bayer. Gemeindetages wird vorgeschlagen, durch eine Änderung von § 23 Abs. 1 GeschO die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Ladung zu schaffen.

Beschlussvorschlag

  1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 wird wie folgt geändert:

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“

  2. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 10.05.2019 in Kraft.

Beschluss

  1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 wird wie folgt geändert:

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“

  2. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 10.05.2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 wird wie folgt geändert:

    § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder - mit ihrem Einverständnis - elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.“

    § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“

  2. Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 10.05.2019 in Kraft.


Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 20.06.2018 Aussagen zur Zulässigkeit einer Ladung per Ratsinformationssystem (RIS) getroffen und damit die bisher bestehenden Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit einer derartigen Ladung beseitigt.

Der Bayer. Gemeindetag hat mit Rundschreiben vom 06.11.2018 über diese Grundsatzentscheidung informiert. Damit besteht für alle Kommunen, die ein Ratsinformationssystem nutzen, die Möglichkeit, bei der Ladung auf ein rein elektronisches Verfahren umzustellen. In diesem Fall sind jedoch zwingend die entsprechenden Formulierungen in der Geschäftsordnung, die auf der Mustergeschäftsordnung des Gemeindetages beruhen, anzupassen.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderates Poing vom 08.05.2014 (GeschO) ist in § 23 Abs. 3 bereits festgelegt, dass die weiteren Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Entsprechend der Empfehlung des Bayer. Gemeindetages wird vorgeschlagen, durch eine Änderung von § 23 Abs. 1 GeschO die rechtlichen Voraussetzungen für eine elektronische Ladung zu schaffen.

Datenstand vom 16.09.2019 09:22 Uhr