Datum: 06.06.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Nichtöffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 19:46 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:49 Uhr bis 22:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Einführung von Straßenausbaupauschalen; Information für die Gemeinden
1.2 Überörtliche Verkehrsplanung München Ost Zweckvereinbarung, Angebot Leistungsbaustein 2
1.3 Architekturpreis für Kirchenzentrum Seliger Pater Rupert Mayer
1.4 Kindertagesstätten in Poing; örtliche Bedarfsplanung nach Art. 7 BayKiBiG Bestandsfeststellung 2019/2020
1.5 Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße Sachstandsbericht
1.6 Welfenstraße 31; Errichtung einer Garagenanlage (im Rahmen der Baugenehmigung zur Erneuerung des Dachstuhles sowie Ausbau zweier Wohnungen)
1.7 Sachstand Badeinsel im Bergfeldsee
2 Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Poing; Bestätigung des Kommandanten und des weiteren stellvertretenden Kommandanten
3 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West" - Großflächiger Einzelhandel; Öffentliche Auslegung mit Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Erfolgte frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Umgestaltung der Rathausstraße, Poststraße und Karl-Sittler-Straße; Vorstellung der Vorplanung
6 Schulwesen in Poing; Abrechnung der externen Kooperationspartnerschaft für die außerunterrichtliche Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsklassen an der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule und an der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße 2016 / 2017 und 2017 / 2018

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1
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1.1. Einführung von Straßenausbaupauschalen; Information für die Gemeinden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Am 23.04.2019 ging nachfolgendes Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 18.04.2019 (zugestellt über das Landratsamt Ebersberg) bei der Gemeinde ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
 
gemäß Art. 13h BayFAG in der Fassung des Entwurfs des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2019 (im Weiteren: BayFAG-Entwurf und FAGDV-Entwurf) werden den Gemeinden nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG Straßenausbaupauschalen gewährt werden. Den Gemeinden werden hierzu Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren ein entsprechendes Stadium erreicht hat.
 
Zwischenzeitlich hat der federführende Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen am 11. April 2019 über die Gesetzentwürfe zum Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2019 und zum Haushaltsgesetz 2019/2020 beraten. Dabei ergaben sich bezüglich der Regelungen zu den Straßenausbaupauschalen (Art. 13h BayFAG-Entwurf und § 15 FAGDV-Entwurf) und deren Dotierung keine Änderungen.
 
Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erreichten Verfahrensstandes und der für die Festsetzung der Straßenausbaupauschalen 2019 erforderlichen Vorarbeiten, die jeweils fristgerecht geleistet werden müssen, übersende ich Ihnen die beiliegenden Unterlagen. Mit diesen ersten Informationen soll es den Gemeinden insbesondere ermöglicht werden zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für den Erhalt von Straßenausbaupauschalen in 2019 erfüllen, um sich in diesem Fall frühzeitig auf die fristgerechte Übermittlung der Angaben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FAGDV-Entwurf vorbereiten zu können.
 
Die Landratsämter werden gebeten, Ihre Gemeinden entsprechend zu informieren.“

Die Zusammenfassung über den Gesetzentwurf wird im RIS hochgeladen.

Die Gemeinde Poing erfüllt die Voraussetzungen, um 2019 Straßenausbaupauschalen zu erhalten.
Als Projekt ist der Ausbau der Rathausstraße / Poststraße / Karl-Sittler-Straße (Teilbereich) vorgesehen.

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1.2. Überörtliche Verkehrsplanung München Ost Zweckvereinbarung, Angebot Leistungsbaustein 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Am 17. Mai 2019 wurde von der Gemeinde Aschheim der Entwurf der Zweckvereinbarung sowie das Angebot für den Leistungsbaustein 2 – Entwicklungsziele und Maßnahmen vorgelegt.

In der Zweckvereinbarung sind die Details, z.B. Gegenstand der Vereinbarung, Finanzierung und Kostenaufteilung, Haftung und Vertragsdauer geregelt.

Die Kostenaufteilung ist wie bisher geregelt, auf die Gemeinde Poing entfallen 9.815,72 €.

Die Zweckvereinbarung kann vom 1. Bürgermeister A. Hingerl unterschrieben werden. Die Beauftragung ist bis spätestens Ende Juni 2019 vorgesehen.

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1.3. Architekturpreis für Kirchenzentrum Seliger Pater Rupert Mayer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Das vom Münchner Architekturbüro Meck entworfene Kirchenzentrum Seliger Pater Rupert Mayer ist am 25.05.2019 mit dem Architekturpreis „Große Nike“ des Bunds Deutscher Architekten (BDA) ausgezeichnet worden. Der BDA würdigt mit diesem Preis, der alle 3 Jahre vergeben wird, vorbildhafte Beiträge zu Architektur und Städtebau.

Es handelt sich um einen der wichtigsten deutschen Architekturpreise.

In einem Pressebericht der Süddeutschen Zeitung am 27.05.2019 würdigt der Autor diesen Preis, äußert sich allerdings sehr negativ über die Gemeinde Poing.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird sich mit dem Reporter in Verbindung setzen und ihn ggf. nach Poing einladen, um ihm die Entwicklung und die positiven Aspekte der Gemeinde näher zu erläutern.

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1.4. Kindertagesstätten in Poing; örtliche Bedarfsplanung nach Art. 7 BayKiBiG Bestandsfeststellung 2019/2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie unter der Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung anerkennen.
Die Eltern werden im Rahmen der Bedarfsplanung beteiligt, da die Bedarfsfeststellung vor allem die Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder zu erfolgen hat (§§ 5 und 8 SGB VIII und Art. 7 BayKiBiG).

Die Bestandsfeststellung und die Bedarfserhebung der Gemeinde Poing zum 01.09.2019 (Stand Juni 2019) im Überblick:

2019/2020

Platzanzahl
Bedarf
belegt
frei
Krippe

288
263
263
25
Kindergarten

822
765
765
57
Hort

268
252
252
16
Tagespflege
Poing

5
6
6 (Platzsharing)
/


Die Betriebskindertagesstätte wird voraussichtlich zum 09.09.2019 mit 10 Krippen- und 9 Kindergartenkindern starten und auf Vollbelegung (3 Krippengruppen + 1 Kindergartengruppe) in 2020 gehen, bisher sind keine Kinder aus Poing in der Einrichtung.


Mittagsbetreuung (alle 3 Grundschulen):
294 Schulkinder werden im Schuljahr 2019/2020 in der Mittagsbetreuung versorgt. 


Ganztagsklasse (1.-4. Klasse):
Ganztagsklasse an der Grundschule Karl-Sittler-Straße:                80
Ganztagsklasse an der Grundschule Anni-Pickert-Schule:          118
An der Grundschule Am Bergfeld wird derzeit (wegen der Raumsituation) keine Ganztagsklasse angeboten.

Der angemeldete Poinger Bedarf konnte zu 100 % gedeckt werden.
(Ausnahme Ganztagsklasse – in der Grundschule Anni-Pickert-Schule konnte eine reguläre GTK nicht gebildet werden – zu wenige Anmeldungen, die Kinder konnten anderweitig untergebracht werden)



Die Betreuungsquoten im Vergleich:


Betreuungsquote
ohne Gastkinder

Poing
2019/2020
Gesamt
betreuungsquote
Prognose BRE
Basis 2015

Landkreis Ebersberg 2018


Bayern 2017
Betreuungsquote
(0 – U 3 Jahre)


53,22 %

43,3%

30,2 %

32,1%
Betreuungsquote
(3 – U 6 Jahre)
Zuzug, Integration etc.


114,11 %

110 %

92,7 %

93,4%
Betreuungsquote
(6 – 11 Jahre)
Gesamt


59,19 %

80,07 %

Keine Auswertung

55,04%

MiBe Betreuungsquote


23,39 %

35,6 %
Keine Auswertung
Keine Auswertung

Hort Betreuungsquote

20,05 %

16,2 %
Keine Auswertung

Keine Auswertung

GTK Betreuungsquote

15,75 %

28,9 %
Keine Auswertung
Keine Auswertung


Außerhalb betreute Kinder Prognose 2015
Kindergarten: 2,3%
Krippe: 1,7%

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1.5. Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße Sachstandsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö 1.5

Sachverhalt

Die Objektüberwachung Hochbau wird bereits seit der Leistungseinstellung Löhle Neubauer Architekten zum 11.03.2019 durch die Projektleitung der Gemeinde Poing durchgeführt. Diese wird seit dem 15.05.2019 unterstützt durch das Büro Haindl + Kollegen mit 10 Stunden pro Woche. Die Fachbauleitungen Technische Gebäudeausrüstung (Heizung, Lüftung, Sanitär), die Elektrotechnischen Anlagen und die Freianlagen werden eng mit den Hochbaugewerken abgestimmt. Des Weiteren stehen zur Prüfung der Ausführung zur Verfügung: Haindl + Kollegen für Planfreigaben, Breitenbacher + Hirschbeck Architekten als Sachverständige Bauwerksabdichtung und das Ingenieurbüro Planung Blei für Fassadenprüfung.

Als oberste Priorität wurde seitens der Projektleitung die winterfeste Herstellung des Gebäudes erklärt. Hierzu zählen die Abdichtungsarbeiten, Einbau Fassadenkonstruktionen und Inbetriebnahme der Heizung mit jeweils aller damit einhergehenden Begleitarbeiten.

Zwischenzeitlich wurden zur Aufrechterhaltung des Baubetriebes folgende Bauleistungen ausgeführt:
Herstellung der Sockeldämmung im Bereich der Auffüllungen
Auffüllarbeiten
Herstellung Absturzsicherung

Aktuell geplanter Bauablauf:

bis Mitte Juli 2019: Herstellung Entwässerungsanlagen Außen
Juni-Oktober 2019: Fassaden- und Dachabdichtungsarbeiten
Sept. – Dez. 2019: Freianlagen Bereich Turnhalle, Bereich Poststraße / Karl-Sittler-Straße

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1.6. Welfenstraße 31; Errichtung einer Garagenanlage (im Rahmen der Baugenehmigung zur Erneuerung des Dachstuhles sowie Ausbau zweier Wohnungen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Auf Nachfrage aus dem Gemeinderat wird mitgeteilt, dass es sich bei der Errichtung der Carportanlage bedingt um den Stellplatznachweis aus der Baugenehmigung vom März 2013 handelt.

Damals wurde unter Ziffer 1 beauflagt, dass bis zur Herstellung der Bezugsfertigkeit der beiden Dachgeschosswohnungen 3 weitere Stellplätze für Kraftahrzeuge, davon 1 Besucherstellplatz, entsprechend den genehmigten Bauvorlagen herzustellen sind. Für das gesamte Wohnanwesen sind insgesamt 9 Stellplätze dauerhaft vorzuhalten. Offene Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.

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1.7. Sachstand Badeinsel im Bergfeldsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö informativ 1.7

Sachverhalt

Damit die Badeinsel weiterhin den Badegästen des Bergfeldsees zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann, wird von der Haftpflichtversicherung der Gemeinde Poing eine angemessene, ausreichende und organisierte Aufsicht gefordert.

Dazu wurde am 08. Mai 2019 mit der BRK Ebersberg / Wasserrettung und mit der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) Kontakt aufgenommen. Beide Organisationen haben ihre Unterstützung zugesagt mit dem Ergebnis:

BRK/Wasserrettung

>> Stützpunkt in Poing zur Wasserrettung muss gegründet werden
>> Initiator muss dazu gefunden bzw. benannt werden
>> Zeitplan zur Aufnahme des Dienstes ist langfristig zu erstellen
>> Abstimmung zum Umfang der Unterbringung der Wasserrettung vor Ort
>> Geeignete Örtlichkeiten zum Schwimmtraining (See/Schwimmbad) muss vorhanden sein
>> Badeaufsicht  kann „nur“ in der Badesaison zu den Wochenenden übernommen werden.


DRLG

>> vor Ort Termin heute, am 06.06.2019, um 16:00 Uhr


Um weitere Möglichkeiten zum Erhalt der Badeinsel erfahren zu können wurde am 21. Mai 2019 mit der zentralen Bäderberatungsstelle Kontakt aufgenommen. Ziel ist es eine Bewertung zur Badestelle erstellen zu lassen, zu der eine Analyse zum Istzustand, zur Verkehrssicherungspflicht und zum Betrieb enthalten ist. Wegen Urlaub des Sachbearbeiters wurde die weitere Bearbeitung erst für Mitte Juni 2019 zugesagt.

Der Abbau bzw. der Abtransport der Badeinsel erfolgt am Donnerstag, den 13.06.2019. Die Badegäste werden mittels Hinweis im Ortsnachrichtenblatt und großem Aushang im nahen Bereich des Kiosks zum Abbau der Badeinsel informiert.

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2. Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Poing; Bestätigung des Kommandanten und des weiteren stellvertretenden Kommandanten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Aufgrund des Wunsches der Freiwilligen Feuerwehr Poing und anschließender Festlegung durch die Gemeinde Poing wird die/der Kommandantin/Kommandant künftig zwei Stellvertreter/innen haben.

Dies bedeutet, dass es bei der Wahl am 5. April 2019 neben dem Amt der/des Kommandantin / Kommandanten auch das Amt eines/einer (weiteren) Stellvertreterin/Stellvertreters zu wählen galt. Die Amtszeit der/des Kommandantin/Kommandanten und seiner weiteren Stellvertretung beträgt hierbei nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) sechs Jahre.

Der Feuerwehrkommandant und seine weitere Stellvertretung wurden dabei in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Poing einschließlich der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl fand nach § 3 der Satzung für die FF Poing im Rahmen einer Dienstversammlung durch die Feuerwehrdienstleistenden statt.

Die Wahl ergab folgendes Ergebnis:

- Für das Amt des (Ersten) Kommandanten wurde Herr Robert Gaipl mehrheitlich wiedergewählt.

- Für das neue Amt des weiteren stellvertretenden Kommandanten wurde Herr Emanuel Ruhland mehrheitlich gewählt.

Die Wahl des Kommandanten sowie die Wahl des weiteren stellvertretenden Kommandanten sind gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG durch die Gemeinde Poing im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen.

Gemäß der Bestätigung des Kreisbrandrates vom 06.05.2019 sind Herr Robert Gaipl und Herr Emanuel Ruhland fachlich geeignet und haben bereits alle vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht.

Die Amtszeit von Herrn Stefan Kolb, der am 4. November 2016 zum stellvertretenden Kommandanten gewählt wurde, läuft bis zum Jahr 2022 regulär weiter und war von der jetzt durchgeführten Wahl gänzlich unberührt.

Herr Gaipl und Herr Ruhland sind in der Sitzung anwesend und stehen für Rückfragen zur Verfügung.

Die Verwaltung empfiehlt beide Kommandanten zu bestätigen.

Beschlussvorschlag

Herr Robert Gaipl wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Poing bestätigt.

Herr Emanuel Ruhland wird als weiterer stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Poing bestätigt.

Beschluss

Herr Robert Gaipl wird als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Poing bestätigt.

Herr Emanuel Ruhland wird als weiterer stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Poing bestätigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(rap)  Aufgrund des Wunsches der Freiwilligen Feuerwehr Poing und anschließender Festlegung durch die Gemeinde Poing wird die/der Kommandantin/Kommandant künftig zwei Stellvertreter/innen haben.

Dies bedeutet, dass es bei der Wahl am 5. April 2019 neben dem Amt der/des Kommandantin / Kommandanten auch das Amt eines/einer (weiteren) Stellvertreterin/Stellvertreters zu wählen galt. Die Amtszeit der/des Kommandantin/Kommandanten und seiner weiteren Stellvertretung beträgt hierbei nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) sechs Jahre.

Der Feuerwehrkommandant und seine weitere Stellvertretung wurden dabei in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Poing einschließlich der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl fand nach § 3 der Satzung für die FF Poing im Rahmen einer Dienstversammlung durch die Feuerwehrdienstleistenden statt.

Die Wahl ergab folgendes Ergebnis:

- Für das Amt des (Ersten) Kommandanten wurde Herr Robert Gaipl mehrheitlich wiedergewählt.

- Für das neue Amt des weiteren stellvertretenden Kommandanten wurde Herr Emanuel Ruhland mehrheitlich gewählt.

Die Wahl des Kommandanten sowie die Wahl des weiteren stellvertretenden Kommandanten sind gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG durch die Gemeinde Poing im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen.

Gemäß der Bestätigung des Kreisbrandrates vom 06.05.2019 sind Herr Robert Gaipl und Herr Emanuel Ruhland fachlich geeignet und haben bereits alle vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht.

Die Amtszeit von Herrn Stefan Kolb, der am 4. November 2016 zum stellvertretenden Kommandanten gewählt wurde, läuft bis zum Jahr 2022 regulär weiter und war von der jetzt durchgeführten Wahl gänzlich unberührt.

Herr Gaipl und Herr Ruhland waren in der Sitzung anwesend und standen für Rückfragen zur Verfügung.

Der Gemeinderat bestätigte beide Kommandanten einstimmig.

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3. 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Hauptstraße Ost, Teilbereich West" - Großflächiger Einzelhandel; Öffentliche Auslegung mit Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:
19.01.2017
GR (TOP 2)
Vorstellung der Bebauungsplanänderung; Aufstellungsbeschluss
12.04.2018



14.05.2018 mit
15.06.2018
26.07.2018


04.04.2019 mit
10.05.2019
GR (TOP 5)
Beschluss zur Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 12.04.2018 sowie Durchführung der Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB
GR TOP 5
Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Öffentliche Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 und 4 BauGB


Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46, Schreiben vom 03.05.2019
2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.04.2019
3. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 17.04.2019
4. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 06.05.2019
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.05.2019
6. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 08.05.2019
7. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 10.05.2019
8. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 09.05.2019
9. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.05.2019


Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 44 Bodenschutz und Altlasten, Schreiben vom 05.04.2019
2. Landratsamt Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 05.04.2019
3. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 01.04.2019
4. Bayernets GmbH, Schreiben vom 29.03.2019
5. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 03.04.2019
6. Bayer. Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 03.04.2019
7. Gemeinde Kirchheim, Schreiben vom 10.04.2019
8. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 29.04.2019
9. gKu VE München Ost, Schreiben vom 08.05.2019
10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 08.05.2019
11. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 13.05.2019
12. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.05.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle München
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Anzing
Gemeinde Kirchheim b. München
Bayernwerk AG
Bayernwerk Natur GmbH
Brandschutzdienststelle im Landratsamt Ebersberg
Landkreis Ebersberg
Kreisheimatpflege Landratsamt Ebersberg
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Bund Naturschutz Bayern e.V., Kreisgruppe Ebersberg
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund
Gewerbeaufsichtsamt München-Land
HABE Handelsverband Bayern e.V.
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.
Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
PI Poing, SG Verkehr


1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 41, 44 und 46, Schreiben vom 03.05.2019
Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 11.06.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Gemeinde Poing hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Gemeinderates Poing vom 26.07.2018 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine Einwendungen geäußert.

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Die unter Festsetzungen durch Text Nr. 13.1 festgesetzten Ausführungen für den Carport unter-scheiden sich gegenüber der Darstellung im Plan. Diese Unstimmigkeit sollte aufgehoben wer-den.

Vorschlag an die Gemeinde:
Textteil Nr. 13.1 zum Carport und Plandarstellung sollten angeglichen werden.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Zum Zeitpunkt der Ortseinsicht im April 2019 war, der im Bebauungsplan zum Entfernen dargestellte Baumbestand und die Gebäude des ehemaligen Bauernhofes bereits beseitigt.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zu den grünordnerischen Festsetzungen des Bebau-ungsplanes für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“
der Gemeinde Poing keine Einwände.

Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg wird zur Kenntnis genommen.

Der Planfertiger wird beauftragt, die Unstimmigkeit im Textteil Nr. 13.1 zum Carport und die Plandarstellung anzugleichen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                24
NEIN-Stimmen                        0


2. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 01.04.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 03.05.2018 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben (Ausweisung eines Sondergebietes „großflächiger Einzelhandel“) unter der Voraussetzung einer Anbindung des Einzelhandels-standortes an den öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Die geplante Verkaufsfläche von 1.550 m² sollte darüber hinaus auch im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Neue Planunterlagen vom 26.07.2018
Laut der vorgelegten Begründung ist im Umfeld des neu geplanten REWEMarktes im Bereich der Straße „Am Hanselbrunn“ eine Bushaltestelle vorgesehen, um die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten.

Landesplanerische Bewertung und Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Eine Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan wird in der Begründung zwar erwähnt, findet sich jedoch nicht in den Festsetzungen wieder. Dies sollte aus landesplanerischer Sicht noch ergänzt werden.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die geplante Verkaufsfläche mit 1.550 qm im Bebauungsplan festzusetzen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                24
NEIN-Stimmen                        0


3. Gemeinde Pliening
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O der Gemeinde Poing für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ weiterhin Bedenken und lehnt die Planung in der vorliegenden Form ab.

Die bereits mit Beschluss vom 14.06.2018 vorgebrachten Anregungen zur erwartenden Verkehrsbelastung, der Sicherung der örtlichen Nahversorgung sowie der Forderung, die Planung so abzuändern, dass sie sich bezüglich der Verkaufsflächen ausschließlich am Bedarf der angrenzenden Wohngebiete der Gemeinde Poing orientiert, werden erneut vorgebracht.

Die in der Stellungnahme der Gemeinde Poing angeführte Stellungnahme der Regierung von Oberbayern liegt der Gemeinde Pliening nicht vor. Inwieweit diese die Anregungen der Gemeinde Pliening widerlegen, ist daher nicht feststellbar.

Außerdem wird auf den fehlenden Vorhaben- und Erschließungsplan in der E-Mail vom 29.03.2019 übersandten Unterlagen und auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen.

Stellungnahme des Planfertigers / Verwaltung
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 32-O (November 2018) wurde die Neuverkehrsmenge durch die geplanten Nutzungen berechnet. Demnach ist mit rund 2.400 Kfz-Fahrten / 24h zu rechnen, die sich zeitlich über den Tag und räumlich im Straßennetz verteilen. Die Untersuchungen der Verkehrsverteilung bzw. der Leistungsfähigkeit beschränkten sich auf das angrenzende Straßennetz und die zur direkten Erschließung vorgesehenen Knotenpunkte. An den untersuchten Knotenpunkten konnte die Leistungsfähigkeit zur morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde nachgewiesen werden.

Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist.

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern wird der Gemeinde Pliening übersandt.

Die Planung des Supermarktes orientiert sich am Bedarf der Gemeinde Poing, resultierend aus dem Gutachten „Marktpotenzial des Lebensmitteleinzelhandel in der Gemeinde vom April 2006, erstellt durch die GMA. Hier wird für die Gemeinde Poing eine wirtschaftlich tragfähige Verkaufsfläche im Lebensmittelbereich bei etwa 6.470 qm Verkaufsfläche bescheinigt.
In 2006 hatte die Gemeinde Poing ca. 11.885 Einwohner (Grundlage für die Berechnung), aufgrund des Einwohnerzuwachses auf derzeit ca. 16.500 Einwohner liegt mit allen vorhandenen Lebensmittelmärkten die Verkaufsfläche insgesamt immer noch im tragfähigen Bereich, auch im Hinblick auf die angestrebte Einwohnerzahl von 20.000 Einwohnern.
Der heutige REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von rd. 450 qm wird voraussichtlich nicht erhalten bleiben und ist somit abzuziehen.

Der guten Ordnung halber werden die Pläne des REWE-Marktes, die Bestandteil des Verfahrens sind, mit der Bezeichnung „Vorhaben- und Erschließungsplan“ versehen.

Beschluss:
Die Pläne zum Neubau des REWE-Marktes werden mit der Bezeichnung „Vorhaben- und Erschließungsplan“ versehen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


4. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 06.05.2019
Da in der Abwägung auf die Summenwirkung des Verkehrs mit anderen Bauprojekten in Poing gar nicht eingegangen wurde, möchten wir an unsere Stellungnahme zum ersten Beteiligungsschritt festhalten.

Beschlussauszug aus der Niederschrift der Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses vom 15.05.2018:
Die verkehrlichen Auswirkungen sind in Punkt 3.3 der Begründung nicht dargestellt.
Laut Gutachten (Gewerbepark) von Herrn Prof. Kurzak vom 29.03.18 (Stand Mail 12.04.18) Seite 1 zweiter Absatz durch die Wohnbauvorhaben der Gemeinde Poing im Bereich der Bergfeldstraße ist mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 4.000 Kfz/24 h im Prognosefall auf der Kreisverkehrsanlage (KV) M 18 und somit auf der Gruber Straße nach Parsdorf (Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Poing), zu rechnen.
Auf Seite 6 erster Absatz des Gutachtens ist hingewiesen, dass die vorgenannte KV ertüchtigt werden muss.
Da nun auch noch zusätzlicher Verkehr durch Bebauungsplan Nr. 32-O, der nicht im Prognosefall des Gutachtens berücksichtigt ist, dazu kommen wird, ist eine gutachterliche Stellungnahme der Auswirkungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes 32-O auf die Knoten M 18 / EBE 17 und BAB Ein.- und Ausfahrt in Parsdorf notwendig. Ebenfalls ist darzustellen, mit welchen verkehrlichen Auswirkungen die Ortsdurchfahrt Neufarn EBE 2 rechnen muss.

Wir bitten unsere Einwände und Bedenken zu beachten.

Die Gemeinde Vaterstetten bedankt sich für die Beteiligung und bittet um Mitteilung des Beschlussergebnisses.

Stellungnahme der Verwaltung:
Im Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 32-O (November 2018) wurde die Neuverkehrsmenge durch die geplanten Nutzungen berechnet. Demnach ist mit rund 2.400 Kfz-Fahrten / 24h zu rechnen, die sich zeitlich über den Tag und räumlich im Straßennetz verteilen. Die Untersuchungen der Verkehrsverteilung bzw. der Leistungsfähigkeit beschränkten sich auf das angrenzende Straßennetz und die zur direkten Erschließung vorgesehenen Knotenpunkte. An den untersuchten Knotenpunkten konnte die Leistungsfähigkeit zur morgendlichen und abendlichen Spitzenstunde nachgewiesen werden.

Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist. Bisher liegen für den Knotenpunkt EBE 2 / EBE 5 keine Untersuchungen vor, die auf eine Überlastung der Kreuzung schließen lassen. Ein Zusammenhang zwischen den Planungen und den bereits festgestellten Defiziten am Knotenpunkt EBE 17 / Rampe Nord / Nordspange in Vaterstetten kann nicht hergestellt werden.

Hierzu wird auch nochmal auf das Gesprächsergebnis bei der Autobahndirektion Südbayern am 14.11.2018 verwiesen.

Beschluss:

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 07.05.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:

- D-1-7836-0087 Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.

Das Plangebiet überlagert im Norden bekannte Teilflächen des oben genannten Bodendenkmals, welches sich noch deutlich weiter in dieses erstrecken könnte.
Unmittelbar östlich des Plangebietes (auf Flurnummer 81/5, Gemarkung Poing) wird eine weitere Siedlung, vermutlich der Bronzezeit, der römischen Kaiserzeit und des Spätmittelalters, vermutet. Im Plangebiet sind daher mit einiger Wahrscheinlichkeit zusätzlich weitere bislang unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 BayDSchG, worauf wir hinzuweisen bitten.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch Möglichkeiten zur Unterstützung des Antragstellers bei der Denkmalfeststellung geprüft. Informationen hierzu finden Sie unter: http://www.blfd.bayern.de/medien/denkmalpflege_themen_7_denkmalvermutung.pdf

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme des Planfertigers / der Verwaltung:
Archäologische Begleitmaßnahmen und Grabungsarbeiten wurden bereits durchgeführt. Von Seiten der Unteren Denkmalschutzbehörde sind die Flächen zur bauseitigen Nutzung freigegeben (Schreiben vom 25.06.2018, Az. Dsch-2017-2677).
Ansonsten werden die vorgenannten Hinweise im Bebauungsplan, soweit noch nicht vorhanden, übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Hinweise, soweit im Bebauungsplan noch nicht vorhanden, aufzunehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


6. IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 08.05.2019
Mit der Ausweisung des Sondergebiets mit Zweckbestimmung Einzelhandel entlang des Plangebiets Hauptstraße Ost, Teilbereich West, in der Gemeinde Poing besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft vollumfängliches Einverständnis.

Die Errichtung eines Vollsortimenters im Innenentwicklungsbereich von Poing wird als sinnvoller Beitrag zur fußläufig erreichbaren Nahversorgung vor Ort gewertet.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


7. Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Schreiben vom 10.05.2019
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).


  1. Immobilienspezifische Auflagen
Es befinden sich keine Flächen der Deutschen Bahn AG innerhalb des Geltungsbereiches der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplans.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Vereinbarung erforderlich.

  1. Infrastrukturelle Belange
Hinweise DB Netz AG, Infrastrukturplanung:
Die 5 östlichen Stellplätze entlang der Bahngrenze sowie die östliche Reihe der Stellplätze entlang der Anzinger Straße können erst nach Fertigstellung der GW-Wanne und der Baumaßnahmen an der Anzinger Straße hergestellt werden (vsl. ab dem 19.10.2020), damit diese Fläche als Baufeld für die EÜ und die GW-Wanne genutzt werden kann.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an Frau Kerstin Lenz, Infrastrukturplanerin, Produktionsplanung- und steuerung (I.NP-S-D-MÜ(P)) (Produktionsdurchführung München). Sie erreichen Frau Lenz bei der DB Netz AG, Landshuter Allee 4, 80637 München, Tel. +49 089 1308 1255 oder per Mail: kerstin.ke.lenz@deutschebahn.com.

Allgemeine Hinweise für Bauten nahe der Bahn:
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den an-erkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Sollte ein Betreten der Bahnanlagen notwendig werden, ist rechtzeitig im Vorfeld eine örtliche Einweisung durchzuführen, die Seite 1 des Sicherungsplanes ist vorzulegen. Außerdem dürfen die Arbeiten nur im Schutz von Sicherungsposten bzw. anderen zugelassenen Sicherungsverfahren ausgeführt werden.
Der Bereich der Gleisanlagen darf ohne Sicherungsposten nicht betreten werden. Sicherungsposten sind bei einem bahnzugelassenen Sicherungsunternehmen zu bestellen.
Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Die Erlaubniskarte für Dritte zum Betreten der Bahnanlagen für Vermessungsarbeiten, zur Entnahme von Bodenproben etc. wird gemäß DB Ril 135.0201 bei der DB Netz AG beantragt.
Bitte wenden Sie sich an die DB Netz AG – Oberbau Ost 1 (I.NP-S-D-MÜ (IF1D)), Herrn Matthias Schrader, Bezirksleiter Fahrbahn. Sie erreichen Herrn Schrader bei der DB Netz AG, Friedenstraße 1, DB Netz NL Süd, 81671 München, Tel.: 089/1308-4446, Mobil: 0160 9745 2812 oder per Mail: matthias.schrader@deutschebahn.com.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen ein Abstand von 5 m zur Gleisbereich einzuhalten.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-V A1, GUV-V A3, GUV-V D6, GUV-V D30.1, GUV-V D33, GUV-R 2150, DV 462 und die DB Richtlinien 132.0118, 132.0123, 825 zu beachten.
Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.
Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien vorzusehen.
Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. 
Die Bauherren haben zu gewährleisten, dass von Kunden / Besuchern der Betriebe keine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausgeht oder DB Anlagen beeinträchtigt werden.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Herr Prokop, Tel.: 089/1308-72708, Richelstr. 1, 80634 München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung durch den Bauherrn vorzulegen (DB Konzernrichtlinien 836.2001 i.V.m. 800.0130 Anhang 2). Dieser muss von einem vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zugelassenen Prüfstatiker geprüft worden sein. Es ist nachzuweisen, dass durch das geplante Bauvorhaben die Bahnbetriebsanlagen nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.
Erdarbeiten innerhalb des Stützbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ausgeführt werden.
Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs- / Rammarbeiten durchgeführt werden. Rammarbeiten zur Baugrubensicherung (auch außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahnverkehrslasten) dürfen nur unter ständiger Beobachtung des Gleises durch Mitarbeiter der DB Netz AG erfolgen. Die Bauüberwachung ist rechtzeitig über den Termin zu verständigen.
Der Stützbereich ist definiert in den DB Konzernrichtlinie 836.2001 i.V.m. 800.0130 Anhang 2. Geländeanpassungen im Bereich der Grundstücksgrenze sind unter Beachtung der DB Konzernrichtlinien 800.0130 und 836 zulässig.  
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.
Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Beim möglichen Einsatz eines Spritzgerätes verweisen wir auf die Gefahr (z.B. elektrischer Überschlag), die von der angrenzenden Bahn-Oberleitung (15 000 V) ausgeht.
Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Aufschüttungen von Baumaterial sind die Schutzabstände zu spannungsführenden Teilen einzuhalten.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Hinweise Fachlinie Oberleitung:
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.
Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten bzw. vorzusehen.
Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinen Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden.
Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie der Oberleitung Richtlinie 132 0123, alle Richtlinien der DB Netz AG und VDE Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Bei Arbeiten in der Nähe der Oberleitung ist ein Schutzabstand von 3m zu unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung ist mit allen Fahrzeugen, Werkzeugen, Materialien, Personen sicherzustellen und einzuhalten. Ansonsten gelten die Abstände aus dem Auszug der DIN EN 50-122.
Baumaschinen im Rissbereich der Oberleitung (Gleisabstand =< 4m) sind bahnzuerden, ggf. muss die Oberleitung abgeschaltet und bahngeerdet werden.
Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste keine Veränderungen Bodenverhältnisse stattfinden. Bei Grabarbeiten innerhalb eines Umkreises von 5m um Oberleitungsmaste (5m ab Fundamentaussenkante) ist ein Standsicherheitsnachweis durch EBA-zertifizierten Prüfstatiker vorzulegen.
Einfriedungen im Rissbereich der Oberleitung sind bahnzuerden, ggf. ist ein Prellleiter anzubringen.
Elektrisch leitende Teile im Handbereich (=2,50m) zu bahngeerdeten Anlagen sind ebenfalls bahnzuerden.
Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltung/ Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben.
Als Anlage legen wir einen Oberleitungsplan zu Ihrer Information bei.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.

Telekommunikationskabel:
Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im betroffenen Be-reich keine Betriebsanlagen der DB AG liegen. Im näheren Umfeld verläuft ein Streckenfernmeldekabel. Hierzu liegt ein Kabellageplan als Anlage bei.
Der angefragte Bereich enthält keine Kabel oder TK-Anlagen der Vodafone GmbH.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.
Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebenen Kabel und Leitungen auf, dann ist umgehend die DB Netz AG bzw. die DB AG zu informieren.
Auf Strafbarkeit nach StGB §§ 315, 316 b) und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.
Wir bitten Sie als Bauherrn, in Ihrem eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden.
Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Medien- und Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Kriegsstraße 136,
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com  
Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs
Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Beschluss:
Dem Erschließungsträger wird der folgende Hinweis zur Kenntnis gegeben:
Die 5 östlichen Stellplätze entlang der Bahngrenze sowie die östliche Reihe der Stellplätze entlang der Anzinger Straße können erst nach Fertigstellung der GW-Wanne und der Baumaßnahmen an der Anzinger Straße hergestellt werden (vsl. ab dem 19.10.2020), damit diese Fläche als Baufeld für die EÜ und die GW-Wanne genutzt werden kann.

Ansonsten werden die Hinweise der DB zur Kenntnis genommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


8. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 09.05.2019
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 29.03.2019.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

Beschluss:
Diese Stellungnahme wird an den Erschließungsträger weitergegeben.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


9. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.05.2019
Zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel“ nehmen wir wie folgt Stellung:
Das Baugebiet darf nicht über direkte Zufahrt an die EBE 1 angeschlossen werden. Einer Erschließung von Norden her über die Straße Am Hanselbrunn stimmen wir zu. Weitere Einwände bestehen nicht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeinde ist über diese Stellungnahme ein wenig irritiert, da die Straße Am Hanselbrunn (künftig EBE 1) derzeit gebaut wird. Die Ausbauplanung wurde vom Erschließungsträger mit dem Landkreis Ebersberg / Staatlichen Bauamt Rosenheim abgestimmt.

Die Baugenehmigung für den REWE-Markt ist ebenfalls vom Landratsamt Ebersberg erteilt, der Bau wird demnächst begonnen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0

Beschlussvorschlag

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel““ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0

Beschluss

Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel““ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(cw) Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit von 04.04.2019 mit 10.05.2019 statt.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung beschlossen.
Der Gemeinderat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1.
Der Gemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis.
2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel““ einzuarbeiten.
3.
Der Gemeinderat billigt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32-O (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet „Hauptstraße Ost, Teilbereich West – großflächiger Einzelhandel einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 4 a Abs.3 Satz 2 BauGB (Abgabe von Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen, angemessen verkürzt auf 2 Wochen) einzuleiten.

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4. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41.1 "Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing - Neukonzeption / Erweiterung"; Erfolgte frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Beschlussmäßige Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bisheriges Verfahren:

18.05.2017
GR (TOP 9)
Antrag der CSU-Gemeinderatsfraktion betreffend der Erhöhung der Trainingskapazitäten und Verbesserung der Situation für Vereine und Schulen
20.07.2017
GR (TOP 13 nö)
Vergabe des Planungsauftrags
24.01.2018
Gespräch mit Gemeinderat und Vereinen / Nutzern des Sportzentrums
26.07.2018
GR (TOP 2)
Aufstellungsbeschluss, Vorstellung der Planung
06.12.2018
GR (TOP 4)
Vorstellung der Planung sowie Beschluss zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
02.01.2019 mit
01.02.2019

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)

Innerhalb des Auslegungszeitraumes sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2019
2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 15.01.2019
3. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 08.01.2019
4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.01.2019
5. gKu VE München Ost, Schreiben vom 28.01.2019
6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 29.01.2019
7. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 09.01.2019
8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 28.01.2019
9. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.01.2019
10. Brandschutzdienststelle für den Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2019
11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 01.02.2019
12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 01.02.2019
13. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.02.2019
14. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.02.2019



Keine Anregungen haben folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange vorgebracht:
1. Landratsamt Ebersberg, Abt. 44 – Bodenschutz, Altlasten, Schreiben vom 24.01.2019
2. Gemeinde Kirchheim b. München, Schreiben vom 23.01.2019
3. Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 18.01.2019
4. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 07.01.2019
5. TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 09.01.2019
6. bayernets GmbH, Schreiben vom 20.12.2018
7. Markt Markt Schwaben, Schreiben vom 28.01.2019
8. Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30.01.2019
9. Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2019
10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2019


Nicht geäußert haben sich folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange:
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Anzing
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
Staatliches Schulamt
PI Poing
Autobahndirektion Südbayern


1. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2019
Die Gemeinde Poing hat für den Bereich Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing –Neukonzeption und Erweiterung“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Wir weisen vorab darauf hin, dass wir nach Abschluss des Verfahrens um die Vorlage der bekannt-gemachten Fassung an das Landratsamt (2 -fach) auch in digitaler Form bitten (Plan tiff-Format, 300dpi, gescannt, sowie Textfassung im pdf-Format, mit ausgefüllten Verfahrensvermerken). Wir bitten Sie, dies mit Ihrem Planer abzusprechen.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Unter der Voraussetzung, dass das Entwicklungsgebot durch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren eingehalten wird, werden aus baufachlicher Sicht keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschluss:
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Für die bestehende Sportanlage wurde 1983 ein Bebauungsplan aufgestellt. Ein Lärmschutzgut-achten liegt den Unterlagen hierzu nicht bei, worauf eine fundierte Abschätzung für die Erweiterung hätte gründen können.

Die Gemeinde wird gebeten, ein Lärmschutzgutachten in Auftrag zu geben. Vernünftiger weise ist das gesamte Sportgelände (Bestand und Erweiterung) beurteilen zu lassen.

Beschluss:
Die Gemeinde Poing hat am 28.02.2019 ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben.
Für das bisherige Sportzentrum lag keine schalltechnische Untersuchung vor.
Die Ergebnisse dieser schalltechnischen Untersuchung werden in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

JA-Stimmen                                24
NEIN-Stimmen                        0


C. aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht
Zu dem Vorhaben nehmen wir aus der Sicht des Naturschutzes wie folgt Stellung:

Umweltbericht
  • Pkt. A 1.5 „Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich“ (S. 25)

Auf Seite 25 Tabelle 2 wird ein Kompensations-/ Aufwertungsfaktor von 3,3 für den Nutzungstyp „Parkflächen neu und entsiegelter Weg nördlich von Weiher“ angesetzt. Die Flächen werden entsiegelt und als Schotterrasen umgenutzt. Aus naturschutzfachlicher Sicht lässt sich nicht erkennen, weshalb hier eine Aufwertung um den Faktor 3,3 angewendet wird. Wird der Schotterrasen weiterhin intensiv genutzt, kann lediglich die Entsiegelung angerechnet werden. Wird auf dem Schotterrasen ein autochthones Saatgut (80 % Kräuter, 20 % Gräser) angesät, nur einmal im Jahr gemäht und wird der Schotterrasen nicht als Gehweg oder Fahrweg genutzt, so kann ein höherer Aufwertungsfaktor angewendet werden.

Wir bitten dies im Umweltbericht zu erläutern oder zu korrigieren.

  • Pkt. A 1.5 „Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Ausgleich“ (S. 26)
Wir bitten für die Ausgleichsfläche zusätzlich folgende Gestaltungsmaßnahmen zu ergänzen:
- Verwendung eines regionalen, autochthonen Saatgutes (Blumenwiese 70 % Kräuter, 30 % Gräser).

- Festsetzung eines Schnittzeitpunktes entsprechend dem verwendeten Saatgut bzw. Artenzusammensetzung (z. B. 15.06.).

- Auf der Ausgleichsfläche sind jedes Jahr auf wechselnden Standorten Brachanteile von 20 % als Rückzugsmöglichkeit für Insekten zu belassen.

Wir weisen darauf hin, dass ein Weg durch die Ausgleichsfläche auch Konflikte mit den Zielen des Naturschutzes hervorrufen kann. Wir bitten deshalb, jeweils im Norden und Süden ein Schild aufzustellen, was darauf hinweist, dass es sich hier um eine Ausgleichsfläche handelt und bitten auch das Konzept graphisch sowie textlich darzustellen. Dies fördert zum einen die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung und sensibilisiert die Erholungssuchenden dazu, die Wege nicht zu verlassen und die Hunde an der Leine zu halten. Ausgleichsflächen dienen ausschließlich zum Erhalt der Arten- und Strukturvielfalt. Sollte es auf Grund des Weges im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Ausgleichsflächen kommen, muss dieser verlegt werden oder die Fläche kann nicht als Ausgleichsfläche angerechnet werden.

  • Monitoring für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung

Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nach-teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4 BauGB.

Gemäß § 4c Satz 2 BauGB nutzen die Gemeinden die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buch-stabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3 BauGB.
Das Monitoring-Konzept, dass die Gemeinde im Umweltbericht zur Überwachung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung entwickeln muss, sollte deshalb folgende Ziele verfolgen:

- Feststellung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen

- Feststellung, dass die Kompensationsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, und zwar auch hinsichtlich der Pflege, da hiervon deren Wirksamkeit abhängt,

- Feststellung der Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen,

- Feststellung von Defiziten in der Wirkung der Kompensationsmaßnahmen und

- Feststellung von zuvor nicht erkannten und nicht kompensierten Auswirkungen auf den Natur-haushalt.

Die Zeitdauer des Monitorings ist auf die Zeit abzustimmen, die bis zur Erreichung des Kompen-sationsziels vergeht. Mit der Überwachung ist zu beginnen, wenn die Festsetzungen des Plans zumindest teilweise realisiert sind. Der unteren Naturschutzbehörde Ebersberg ist alle 2 Jahre ein Monitoring Bericht über den aktuellen Zustand der Ausgleichsfläche vorzulegen.

Der Umweltbericht ist auf S. 32 Pkt. A 1.8 „Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)“ um die
o. g. Anforderungen zum Monitoring zu ergänzen.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Faktoren für Entsiegelung/ Versiegelung werden angepasst: der Aufwertungsfaktor wird dem Faktor für den Kompensationsbedarf gleichgesetzt. Dadurch ergibt sich ein leicht höherer Kompensationsbedarf von ca. 4%. Die Faktoren werden im Umweltbericht erläutert.

Ausgleichsfläche:
Zu der vom LRA getätigten Aussage, „Ausgleichsflächen dienen ausschließlich zum Erhalt der Arten- und Strukturvielfalt“ ist anzumerken, dass Ausgleichsflächen ebenso dem Ausgleich von Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild dienen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Diese sind gerade im vorliegenden Fall auch für das Schutzgut Landschaftsbild von Relevanz. So wird der kalkulierte synergetische Effekt ausdrücklich betont, welcher sich ausgehend von den Vorteilen für die Flora und Fauna auch für das Landschaftsbild ergibt.
Gerade um Auswirkungen auf Flora und Fauna zu vermeiden, wurde die Wegeführung extra von den sensibleren Bereichen wie Waldrändern und dem naturnah umzugestaltenden Graben ferngehalten. Des Weiteren wurde die Pflanzung von größeren Bäumen explizit zu deren Abschirmung an den Lichtmaststandorten geplant, um u.a. den Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds entgegenzuwirken.

Monitoring:
Grundsätzlich wurde die Überprüfung der Umsetzung und Sicherstellung des Erreichens des Zielzustands auf der AE-Fläche als Gegenstand des Monitorings bereits festgehalten (Umweltbericht S. 32). Die übrigen Ergänzungsvorschläge werden übernommen.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgenannten Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


D. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Bebauungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.

Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Das Vorliegen von Altlasten sollte durch entsprechende Überprüfungen ausgeschlossen werden.
Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfallen, müssen nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt entsorgt bzw. verwertet werden:

1. Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.

2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.): Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.

3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten):
Anlieferung am Entsorgungszentrum ”An der Schafweide”.

Beschluss:
Die abfallwirtschaftlichen Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich eine Kreisstraße.
Das Planungsgebiet wird über die EBE 2 erschlossen.
Die Leistungsfähigkeit der Zuwege für KFZ, LKW und Radverkehr muss vom Straßenbauamt Rosenheim geprüft werden.
Stellplätze und Ladestationen für die Elektromobilität sind vorzusehen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Zu Leistungsfähigkeit der Zuwege:
Im Bestand sind im Bereich des Parkplatzes Nord heute 71 Stellplätze vorhanden. Diese Zahl soll mit der vorliegenden Planung auf 202 Stellplätze erhöht werden. Die Gemeinde sieht hier noch keine Probleme für die Leistungsfähigkeit der EBE 2 im überörtlichen Bereich.

Stellplätze und Ladestationen für Elektromobilität werden im Rahmen der Ausführungsplanung geregelt bzw. geplant.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


2. Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 15.01.2019
Sollte der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen in die Planungen mit aufgenommen werden, weisen wir diesbezüglich auf folgendes hin:
  • Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen
    - nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden
    - Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft  farblich unterschiedlich zu kennzeichnen
    - Die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen.

Beschluss:
Die Hinweise des Gesundheitsamtes zu Regenwassernutzungsanlagen werden in den Bebauungsplan übernommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


3. Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung Ebersberg, Schreiben vom 08.01.2019
Die Umfangsgrenzen des Bebauungsplans sind zum Teil noch nicht abgemarkt und basieren auf grafischen Koordinaten. Insbesondere betrifft dies die Grenze zu den Flurstücken 818 und 820 im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans sowie die Grenze zur Flurstück 758 im Süden.
In diesen Bereichen empfehlen wir eine Grenzfeststellung, damit die Abgrenzung des Bebauungsplanes genau festgelegt und abgemarkt ist. Auch eine exakte Flächenberechnung der einzelnen Flurstücke im Bebauungsplan wird dadurch erst möglich.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Abmarkung der betroffenen Grundstücksgrenzen wird zeitnah beantragt.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


4. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.01.2019
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:

Vorhaben
Die Gemeinde Poing beabsichtigt mit o.g. Bauleitplanverfahren die Erweiterung des bestehenden Sportzentrums nach Osten. Vorgesehen ist die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 10 Abs. 2 BauNVO für sportliche Zwecke und Freizeitnutzung sowie öffentlichen Grünflächen.

Auf den Erweiterungsgrundstücken sollen zusätzliche Sportplätze sowie eine Tennisanlage mit Tennisheim (ca. 240 m²) errichtet werden. Das bestehende Sportareal soll mit zusätzlichen baulichen Anlagen (Umkleiden mit Duschen/WC ca. 850 m², Gerätehaus ca. 100 m² und Vereinsheim Stockschützen und Kiosk ca. 70 m²) sowie der Ausweitung des Parkplatzes nachverdichtet werden.
Das Planungsgebiet (Größe ca. 6 ha, davon ca. 3 ha Ausgleichsflächen) befindet sich im Osten der Gemeinde.
Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poing sind die Flächen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Laut der vorgelegten Begründung (Planfassung vom 06.12.2018) soll der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden.

Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 2.1.3 (G) sollen Grundzentren ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung für die Einwohner ihres Nahbereichs vorhalten. Gemäß LEP 2.2.7 (G) sollen die Verdichtungsräume so entwickelt und geordnet werden, dass (..) sie bei der Wahrnehmung ihrer Wohn-, Gewerbe- und Erholungsfunktionen eine räumlich ausgewogene sowie sozial und ökologisch verträgliche Siedlungs- und Infrastruktur gewährleisten (..).

Landesplanerische Bewertung
Die Gemeinde Poing ist gemäß Regionalplan der Region München (Karte 1 „Raumstruktur) als Siedlungsschwerpunkt (Grundzentrum) im Stadt- und Umlandbereich im Verdichtungsraum festgesetzt.
Zu den zentralörtlichen Einrichtungen der Grundversorgung zählen gemäß der Begründung zu LEP 2.1.3 (G) z.B. Einrichtungen für (..) den Breitensport (..). Darüber hinaus müssen Verdichtungsräume langfristig als attraktiver und gesunder Lebens- und Arbeitsraum für die Bevölkerung entwickelt und geordnet werden. Eine wichtige Voraussetzung hierfür sind (..) Bildungs-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen (vgl. Begründung zu LEP 2.2.7 (G)).

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt dies zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


5. gKu VE München Ost, Schreiben vom 28.01.2019
Stellungnahme Schmutzwasser und Trinkwasser:

  • VEúMO hat keine Einwände gegen den BBP-Entwurf Nr. 41.1 i.d.F. vom 06.12.2018 der Gemeinde Poing. Im Plangebiet sind die Grundstücke mit den Flurnummern 715 und 725/2 an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation und Trinkwasserversorgung angeschlossen. Die Flurnummern 748 und 751 haben keinen Schmutzwasser- und Trinkwasseranschluss.

  • Bauherrn können auf Antrag, Angaben zu den Anschlussstellen (Schmutzwasser und Trinkwasser) bekommen. Sie sind in der Technischen Verwaltung auf der Kläranlage in Neufinsing verfügbar. Anträge auf Grundstücksanschlüsse müssen rechtzeitig bei uns eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der Anschlüsse gewährleisten zu können. Grundstücke, die nicht an öffentliche Straße grenzen, müssen privat erschlossen werden (Schmutzwasser) bzw. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten VEúMO bestellt werden (Trinkwasser).

  • Ein Schutzstreifen von 4 m (je 2 m links und rechts von der Leitungsachse) ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Um zu vermeiden, dass bestehende Schmutzwasserkanäle und Trinkwasserleitungen mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern überpflanzt werden, sollte sich der Landschaftsarchitekt schon in der Planungsphase über den Kanal- und Wasserleitungsbestand sowie evtl. geplante Erweiterungen bei VEúMO informieren.

  • Wir verweisen auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.

Beschluss:
Die Hinweise des gKu VEúMO werden in den Bebauungsplan übernommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 29.01.2019
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal:
D-1-7836-0087: Bodendenkmal, in die Denkmalliste eingetragen: Siedlung des Endneolithikums, der Bronzezeit, der Urnenfelderzeit, der Hallstattzeit, der späten römischen Kaiserzeit und des frühen und hohen Mittelalters sowie Körpergräber des Endneolithikums (Glockenbecherkultur), Brandgräber der Urnenfelderzeit und Körpergräber des frühen Mittelalters.
Das Plangebiet überlagert erhebliche Teilflächen oben genannten Bodendenkmals. Wir bitten um angemessene Berücksichtigung in Begründung, ggf. Umweltbericht und zugehörigem Planwerk gemäß §9 BauGB und Plan ZV 90(14.3). Gegen eine Erweiterung des Sportplatz-Geländes nach Osten bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es muss jedoch mit einer Erstreckung des bekannten Bodendenkmals auch in diesen Bereich gerechnet werden. Zudem befinden sich östlich des aktuellen Plangebietes im Hotzfeld weitere Bodendenkmäler (vgl. hierzu die Darstellung im bayerischen Denkmalatlas). Die Nähe zu diesen Denkmälern (Siedlung und Gräberfeld) sowie die siedlungsgünstige Topographie machen eine vor- und frühgeschichtliche Besiedlung im gesamten Plangebiet äußerst wahrscheinlich. Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art.7.1 DSchG, worauf wir hinzuweisen bitten. Wir bitten Punkt 2. Bodendenkmäler entsprechend zu überarbeiten.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne.

Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: http://www.geodaten.bayern.de/ogc/ogc_denkmal.cgi?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus-dehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall. Genauere Informationen finden Sie auf der Serviceseite des BLfD (http://www.blfd.bayern.de/bodendenkmalpflege/service/) unter dem Stichwort „Konservatorische Überdeckung: Anwendung - Ausführung - Dokumentation“ oder unter dem Link: http://www.blfd.bayern.de/medien/konservatorischeueberdeckung_2016-06-28.pdf 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die fachlichen Anforderungen formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden.

Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).

Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). Wir bitten darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und der damit verbundenen Kostenbelastung aus derzeitiger fachlicher Sicht gerne zur Verfügung.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Nachdem die Erweiterung des Sportzentrums nach Norden nicht möglich ist (kein Grunderwerb möglich), erfolgt jetzt die Erweiterung nach Osten.

Das Bodendenkmal D-1-7836-0087 wurde im Umweltbericht (S. 20, 21, 24) bereits dargestellt, berücksichtigt und thematisiert.
Dabei wurde auch der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege benannte Online-Viewer zur Ermittlung des aktuellen Umgriffs des Denkmals in Abb. 5 des Umweltberichts (S. 20) verwendet.
Ebenfalls wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung des Bodendenkmals über die aktuell dargestellten Umgriffe hinaus nicht ausgeschlossen werden kann (Umweltbericht S. 31).
Die Darstellung des Bodendenkmals wird im Plan ergänzt.
Der Hinweis auf die notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG wird ebenfalls ergänzt.

Beschluss:
Die vorgenannten Darstellungen und Hinweise werden, soweit noch nicht vorhanden, in den Bebauungsplan übernommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


7. Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 09.01.2019
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen, sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der DB AG werden zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis auf die Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb wurde an das mit der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung beauftragte Büro weitergegeben.
Aufgrund der großen Entfernung der Bahngleise zu den Sportanlagen wird auf eine Untersuchung der Einwirkung des Bahnverkehrs auf die Sportanlage verzichtet.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


8. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 28.01.2019
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der Telekom zu den bestehenden Telekommunikationslinien werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


9. Bayernwerk Natur GmbH, Schreiben vom 29.01.2019
Bitte bestehende Fernwärmeleitungen beachten.
Die Bayernwerk Natur GmbH hat Interesse an der Wärmeversorgung der Gebäude.

Beschluss:
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan übernommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.


10. Brandschutzdienststelle für den Landkreis Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2019
Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis/ Auflagen beachtet und umgesetzt werden.

1 Flächen für die Feuerwehr
Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Darstellung im Plan mit roter Strichlinie um die Linienführung der Feuerwehrzufahrt/ Flächen für die Feuerwehr handelt.

1. Die gegenständlichen (neuen) Baugrenzen

a) Umkleiden, Duschen, WC; Bowlingbahn
b) Stockschützen/ Imbiss; Gerätehaus und
c) Tennisheim

liegen von der angrenzenden Verkehrsfläche „Plieninger Str.“ mehr als 50m entfernt.

Es ist eine Feuerwehrzufahrt unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorgaben (BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 und Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr) vorzusehen. Zur Erzielung erfolgreicher Lösch-/ Rettungsmaßnahmen ist die Zufahrt soweit an die Baugrenzen heranzuführen, dass jede Stelle der Grundrissprojektion der Gebäudehülle zulässiger Baukörper von der jeweiligen Zufahrt/ Bewegungsfläche1 innerhalb von nicht wesentlich mehr als 50m fußläufig erreichbar ist.

2. Für den zulässigen Baukörper „Stockschützen/ Imbiss; Gerätehaus“ wird die Schaffung einer Bewegungsfläche nach den Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr nordwestlich an der Baugrenze liegend unmittelbar an der Fahrbahn/ -spur angrenzend empfohlen.
Alternativ könnte die südlich verlaufende Feuerwehrzufahrt zwischen den beiden Kreisbogenelementen auch mit einer Fahrbahnbreite von mind. 5 m ausgeführt werden.

3. Für den zulässigen Baukörper „Tennisheim“ ist die Feuerwehrzufahrt in südöstlicher Richtung zu verlängern; etwa bis auf Höhe der gedachten Verlängerung der Tormittelachse des nördlich liegenden Rasenspielfeldes. Von dem Ende der im vorstehenden Satz beschriebenen Stichzufahrt ist in nordwestlicher Richtung eine Bewegungsfläche auszubilden.

4. Die bis zum „Tennisheim“ als Stich ausgebildete Zufahrt benötigt eine Wendemöglichkeit unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Im vorliegenden Satzungsentwurf fehlt diese.
Alternativ ist ein Wenden durch Rückwärtsfahren denkbar, wenn die durch Rückwärtsfahren zurückzulegende Wegstrecke nicht mehr als 50m auf einer mindestens 5 m breiten Fahrbahn beträgt.

Weitergehend – insbesondere im Hinblick auf mögliche Rettungsdiensteinsätze und kurze Laufwege zu den neuen „Soccer-five-Plätzen“ sowie den neuen Rasenspielfeldern (GRn 2 und GRn 3) – wird die Ertüchtigung/ Herstellung des bestehenden Weges
a) von den westlichen Parkplatzflächen in östlicher Richtung kommend und nördlich des bestehenden Rasenspielfeldes bis zum westlichen Rand des neuen Rasenspielfeldes „GRn 3“
sowie
b) zwischen bestehendem Rasenspielfeld und den beiden neuen Rasenspielfeldern (GRn 2 und GRn 3) in südlicher Richtung bis zum Anschluss an die Feuerwehrzufahrt zum „Tennisheim“ unter Berücksichtigung der Maßgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr empfohlen.

Die Entwurfselemente der Linienführung nach Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wurden im Satzungsentwurf durch die Brandschutzdienststelle nicht geprüft. Für die anforderungsgemäße Einhaltung zeichnet der Planverfasser verantwortlich.

2 Löschwasserbedarf/ -versorgung
1. Der Grundschutz nach DVGW Arbeitsblatt W405 muss für die neuen zulässigen Gebäude mindestens 800l/min (48m³/h) über zwei Stunden betragen.
2. Mit möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges auf den unter Ziffer 1 (Flächen für die Feuerwehr) genannten Bewegungsflächen muss innerhalb von nicht mehr als 75m Lauflänge ein Hydrant der öffentlichen Trinkwasserversorgung erreichbar sein.
Sollen andere geeignete Löschwasserquellen/ -entnahmestelle im Sinne DVGW Arbeitsblatt W405 Ziffer 2 vorgesehen werden, so wird die einvernehmliche Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle noch vor Satzungsbeschluss wegen gegebenenfalls erforderlicher weiterer Flächen für die Feuerwehr dringlich empfohlen.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Alle relevanten Rettungswege sowie benötigten Löschwasseranschlüsse sind Teil des Genehmigungsverfahrens für die einzelnen Gebäude und sind im Falle der Verwirklichung mit der Branddirektion in einzelnen Verfahren (Baugenehmigungsverfahren) abzustimmen. Grundsätzlich ist das Zufahren für die Feuerwehr in allen Bereichen möglich.

Beschluss:
Die Hinweise der Brandschutzdienststelle werden zur Kenntnis genommen.

Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.


11. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 01.02.2019
Erschließung:
Die Erschließung hat weiterhin über die bereits vorhandene Zufahrt zur EBE 2 und die Straße „Am Hanselbrunn“ zu erfolgen. Weitere unmittelbare Zufahrten zur EBE 2 dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Entwässerung:
Die bestehende Straßenentwässerung der EBE 2 darf durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Der EBE 2 und ihren Nebenanlagen dürfen keine Oberfächen-, Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswasser aus den Grundstücken zugeführt werden.

Sichtflächen:
Zur Sicherstellung von ausreichenden Sichtflächen beim Ein- und Ausfahren auf die EBE 2 sind wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin ausreichende Sichtdreiecke gemäß RAL Abschnitt 6.6, bezogen auf die Fahrbahn mit den Abmessungen von 3,0 , Tiefe ab dem durchgehenden Fahrbahnrand der EBE 2 und 110 m Schenkellänge parallel zur EBE 2 in beide Richtungen darzustellen und auf Dauer freizuhalten. Im Entwurf vom 06.12.2018 ist nur das Sichtdreieck nach rechts eingezeichnet, das Sichtdreieck nach links ist ebenfalls nachzuweisen. Die geplante Begrünung am Fahrbahnrand der EBE 12 liegt innerhalb des Sichtfelds nach links (siehe beiliegende Skizze), diese darf nicht innerhalb des Sichtdreiecks gepflanzt werden, wenn sie die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um mehr als 0,80 m überragt. Ebenso dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten.

Bepflanzung:
Bäume dürfen nur mit einem Mindestabstand von 4,50 m vom Fahrbahnrand der Straße gepflanzt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS). Bei der geplanten Begrünung entlang der Straße ist darauf zu achten, dass dieser Mindestabstand eingehalten wird.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise zu „Erschließung“ und „Entwässerung“ werden zur Kenntnis genommen.

Zu Sichtflächen:
Das fehlende Sichtdreieck wird im Bebauungsplan ergänzt.

Zu Bepflanzung:
Bei Neubaumpflanzungen in Straßennähe (Plieninger Straße) wird ein Mindest-Lichtraumprofil von 4,00 m festgesetzt.

Beschluss:
Der Planfertiger wird beauftragt, die Festsetzungen zu „Sichtflächen“ und „Bepflanzung“ in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


12. Gemeinde Vaterstetten, Schreiben vom 01.02.2019
Seitens der Gemeinde bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Sport- und Freizeitnutzung. In den vorliegenden Unterlagen sind allerdings keine Aussagen über derzeit vorhandene Stellplätze, neue Stellplätze und die Verkehrsführung getroffen. Die Gemeinde Vaterstetten fordert deshalb einen Stellplatznachweis (vorher/nachher), eine Angabe zu den erwarteten Nutzern (Spitzenzeiten: z.B. Wettkämpfe) sowie eine Auskunft, ob die Anlage auch überregionalen Sportveranstaltungen dienen soll. Angesichts der Bevölkerungsentwicklung in Poing und der dort in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne für Wohnen und Gewerbe wird ein Verkehrsgutachten (mit Prognose Null-, Plan und 2035-Fall) gefordert, das Aussagen zur Kreuzung Gruber Straße / EBE 17 und Anschlussstelle Parsdorf (A 94) trifft und alle Entwicklungen berücksichtigt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Der Vorher-/Nachher-Stellplatznachweis (Bestand: 176 / Neu: 312) wird in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

An der heutigen Verkehrsführung erfolgt keine Änderung.

Die Anlage dient keinen überregionalen Sportveranstaltungen, sondern deckt den Bedarf der Poinger Sportvereine.

Mit zunehmender Entfernung vom Entwicklungsgebiet verlieren sich die verkehrserzeugenden Effekte rasch. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die vergleichsweise geringe Neu-verkehrsmenge bereits in den Abschätzungen des Prognosenullfalls der allgemeinen Verkehrsmengensteigerung durch die Entwicklungen in der gesamten Region enthalten ist. Bisher liegen für den Knotenpunkt EBE 2 / EBE 5 keine Untersuchungen vor, die auf eine Überlastung der Kreuzung schließen lassen. Ein Zusammenhang zwischen den Planungen und den bereits festgestellten Defiziten am Knotenpunkt EBE 17 / Rampe Nord / Nordspange in Vaterstetten kann nicht hergestellt werden.

Beschluss:
Die Bedenken der Gemeinde Vaterstetten werden zur Kenntnis genommen.

Es ist keine Änderung der Planung veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


13. Gemeinde Pliening, Schreiben vom 13.02.2019
Die Gemeinde Pliening erhebt gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ folgende Anregungen:

I. Parkplätze
Die für die Planung erforderlichen zusätzlichen Stellplätze werden am Parkplatz an der Plieninger Straße nachgewiesen. Auch wenn die überwiegende Zahl der Sportzentrum-Nutzer aus Poing kommen dürfte, erscheint es sinnvoll, diese Planung und deren verkehrliche Auswirkungen in ein notwendigerweise zu erstellendes Verkehrswegekonzept für Poing einfließen zu lassen.

II. Niederschlagswasser
Im östlichen Planbereich sind Wasserflächen dargestellt. Lt. Planzeichen zum Bebauungsplan handelt es sich dabei um „temporär wasserführende Gräben“. Die Lage entlang der Altmoräne macht es erforderlich, diese Flächen auf ihre Aufnahmefähigkeit bei Starkregenereignissen zu prüfen. Weder aus der Begründung noch aus dem Umweltbericht ist erkennbar, dass diese Flächen geeignet sein, Starkregenereignissen ausreichend Fläche zu bieten.

Der temporäre Graben läuft in Richtung Norden aus. Die Gemeinde Pliening sieht die Gefahr, dass bei Starkregen der Ortsteil Ottersberg von dem von der Altmoräne im Gemeindegebiet abfließenden Wasser bedroht wird. Entsprechende Untersuchungen sind vorzulegen und ggf. im Planentwurf zu berücksichtigen.

Bis zur Vorlage entsprechender Nachweise wird die vorliegende Planung abgelehnt.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Im Rahmen des Mobilitätskonzeptes für Poing wurde bereits das „Verkehrsmodell Poing“ in Auftrag gegeben. Die verkehrlichen Auswirkungen dieser Planung werden dort einfließen.

Es existiert bereits ein Graben entlang des bestehenden Wirtschaftsweges. Der Graben wird lediglich verlegt, die Wassermengen bleiben gleich.
Das Anlegen / Umgestalten der Kleingewässer schafft keine Gefahrensituation im Hochwasserfall. Diese Kleinstflächen sind als mögliche Rückhalteflächen von völlig vernachlässigbarer Bedeutung.

Der Graben läuft nicht aus, sondern wird verrohrt zum Entwässerungsmuldensystem Poing Nord weitergeführt / angeschlossen.

Für eine Veränderung der „Bachläufe Endbach“ ist unter Umständen ein gesondertes wasserrechtliches Verfahren durchzuführen (Entscheidung liegt beim Landratsamt Ebersberg, SG Wasserrecht bzw. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim).

Beschluss:
Die Gemeinde Poing nimmt die ablehnende Haltung der Gemeinde Pliening zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


14. SWM Infrastruktur Region GmbH, Schreiben vom 11.02.2019
Herzlichen Dank für die Zusendung der o.g. Bebauungsplanunterlagen. Entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort, wir hoffen, dass die Stellungnahme der SWM noch im Verfahren mit aufgenommen wird.

Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich westlich unsere dinglich gesicherte Erdgashochdruckleitung (Erdgas im beiliegenden Bestandsplanauszug grün dargestellt) E.1.1.4 DN 200 sowie die Erdgasniederdruckleitung mit Anschlussleitung zum Anwesen Plieninger Straße 22.

Geplante Baumaßnahmen dürfen nur nach vorheriger örtlicher Einweisung in den Leitungsbestand durch unsere Aufgrabungskontrolle begonnen werden.

Bei Anpflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern muss zu unseren Erdgasleitungen im öffentlichen Grund ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 eingehalten werden.

Die Versorgungsleitungen dürfen weder unter- noch überbaut werden, die vertraglichen Inhalte der jeweiligen Dienstbarkeiten sind zu berücksichtigen.

Schalten Sie uns bitte in das weitere Verfahren ein.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Tel.-Nr. 089/2361-3397 zur Verfügung.

Stellungnahme der Verwaltung / des Planfertigers:
Die Hinweise der SWM werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Es ist keine Änderung der Planung erforderlich.


Verwaltungsvorschlag:
Aus der Gemeinderatssitzung vom 06.12.2018 gab es noch folgenden Prüfauftrag:

Parkdeck / Mehrfachnutzung:
„Man bringt außerdem vor, um die Flächennutzung noch besser zu optimieren, die Möglichkeit – ja nach Jahreszeit – der multifunktionalen Nutzung sowie eine Überbauung der Parkplätze zu prüfen. Das Planungsbüro soll bezüglich Letzterem einen Kostenvoranschlag dem Gemeinderat präsentieren.“

Außerdem sollten die Vor- und Nachteile dieser Lösung aufgezeigt werden.

Dies erfolgt in der heutigen Sitzung durch die Planerin Frau Wrulich.

Das Ergebnis der Beratung wird entsprechend in den Bebauungsplanentwurf übernommen.

Der Vorschlag der Verwaltung soll nochmals geprüft und die Entscheidung hierüber vertagt werden.


Zierteich:
Weiterhin wurde darum gebeten zu prüfen, den Teich aus Sicherheitsgründen zu entfernen. Dies würde eine Erleichterung für Eltern kleinerer Kinder darstellen und böte zudem eine wertvolle Zusatznutzungsfläche:

Bei diesem Zierteich handelt es sich um einen ökologisch wertvollen Teich, der erhalten bleiben sollte und nicht zugunsten weiterer Bauflächen beseitigt werden sollte.
Wasserrechtlich unterliegt dieser Teich nach Aussage des Landratsamtes Ebersberg der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, d.h. die Versickerung der vom Dach anfallenden Niederschlagswassermengen ist zulässig.

JA-Stimmen                                20
NEIN-Stimmen                        5

Beschlussvorschlag

Zusammengefasster Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen, die nicht wesentlich in die Planung eingreifen (grau unterlegt), zu.

JA-Stimmen                                25
NEIN-Stimmen                        0


Abschließender Beschluss:

1.
Der Gemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis.

2.
Der Gemeinderat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einzuarbeiten.

3.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplan Nr. 41.1 „Sport-, Freizeit- und Erholungszentrum Poing – Neukonzeption / Erweiterung“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung  unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.06.2019.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Kurzbericht

(cw) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit von 02.01.2019 mit 01.02.2019 statt.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung beschlossen.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Die Einzelbeschlüsse zu den eingegangenen Stellungnahmen wurden einstimmig gefasst.
Hinsichtlich des Verwaltungsvorschlages zum „Parkdeck / Mehrfachnutzung“ wurde kein Beschluss gefasst.
Nachdem die schalltechnische Untersuchung noch nicht vorliegt und kein Zeitdruck besteht, wurde eine Entscheidung hierüber vorerst zurückgestellt und weitere Prüfaufträge (Visualisierung, Vereinbarkeit Parkdeck mit Grundwasserstand, genauere Kostenermittlung, Fördermöglichkeiten) erteilt.
Die „Krautgärten“ sollen erhalten werden.
Der Erhalt des Zierteichs wurde mit 5 Gegenstimmen beschlossen. Hier sind Sicherungsmaßnahmen zu prüfen.

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5. Umgestaltung der Rathausstraße, Poststraße und Karl-Sittler-Straße; Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der BUA Sitzung am 9. April 2019 wurde die Straßenvorplanung mit Kostenschätzung vorgestellt.
Herrn Dipl. –Ing. (FH) Martin Niedenzu hat die Vorentwurfsplanung (2 Varianten) vorgestellt.

Folgende Themen wurden für den Bereich Rathausstraße zur Klärung beauftragt:
  1. Die gesamte Maßnahme soll im Zusammenhang mit der Freiflächengestaltung des Schulneubaus betrachtet werden.
  2. Komplett barrierefreie Gestaltung (Platzgestaltung – keine Bordsteine).
  3. Die 3 Stellplätze vor dem Rathaus erscheinen ungünstig, hier sollte – wenn möglich – eine andere Lösung gesucht werden.
  4. Unabhängig soll hinsichtlich der Schulbushaltestelle geprüft werden, ob hier in Zukunft womöglich wieder eine PPA-Bushaltestelle entstehen kann.
  5. Es wurde auch angeregt, zu prüfen, ob die Bushaltestelle und die 3 Stellplätze lagemäßig getauscht werden können.
  6. Wäre es möglich, die Rathausstraße als „VB-Bereich“ auszubilden?
  7. Radwegeabsenkungen sollen ausreichend berücksichtigt werden.
  8. Der gepflasterte Bereich für den Bus nach Süden und Norden zu vergrößern.

Nach ausführlichen Diskussion wurde der Tagesordnungspunkt ohne Beschlussfassung zurückgestellt.


Stellungnahme der Verwaltung:
Die Straßenvorplanung erfolgte auf Basis der genehmigten Ausführungsplanung der Freianlagen im Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße (BUA Beschluss am 04.12.2018 und GR Beschluss am 06.12.2018).
Laut Beschlussfassung soll der Gehweg entlang der Rathausstraße zur Verbesserung der Verkehrssicherheit mit einem Bordstein ausgeführt werden. Die Höhe des Bordes variiert von 2 cm bei Überfahrten bis 16 cm bei der geplanten Bushaltestelle. Die drei Längsparker auf der Rathausstraße bleiben als Kurzzeitparkplätze bestehen.
Die Ausführungsplanung der Freianlagen ist auf Grundlage des Beschlusses vom 06.12.2018 fertiggestellt worden, die Ausschreibung wurde veröffentlicht.
Eine komplett barrierefreie Gestaltung ist damit nicht mehr möglich und aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht sinnvoll.
Geh- und Radwegabsenkungen sind in der Ausführungsplanung der Freianlagen berücksichtigt.
An den Übergängen, wenn gewollt, können die Randsteine auf 0 cm abgesetzt werden.
Wenn gewollt kann die Bushaltestelle auch als eine PPA-Bushaltestelle genutzt werden.
Der lagemäßige Tausch der Bushaltestelle und der 3 Parkplätze ist nicht zu empfehlen, die Schulkinder sollen auf dem kürzesten Weg in die Schule gelangen.
Der gepflasterte Bereich für den Bus kann nach Süden und Norden vergrößert werden (siehe Variante 3 der Planung).

In der heutigen Sitzung ist über die Straßenvorplanung mit Kostenschätzung zu beschließen.

Es erfolgt die Vorstellung des aktuellen Planungsstands durch Herrn Dipl. –Ing. (FH) Martin Niedenzu.

Die Gesamtkosten inklusiv 19% Mehrwertsteuer der Baumaßnahme Straßenbau betragen nach aktueller Schätzung:

  1. Variante 1    402.000,00 € Baukosten
                            48.000,00 € ca. 12 % Baunebenkosten
                            10.000,00 € Pflanzarbeiten
                            76.000,00 € Gesamthonorar Planung
        Gesamt =  536.000,00 € brutto

  1. Variante 2    405.000,00 € Baukosten
                            49.000,00 € ca. 12 % Baunebenkosten
                            10.000,00 € Pflanzarbeiten
                            76.000,00 € Gesamthonorar Planung
        Gesamt =  540.000,00 € brutto

  1. Variante 3 (vergrößerte Pflasterbereich Bushaltestelle)
                            409.000,00 € Baukosten
                            49.000,00 € ca. 12 % Baunebenkosten
                            10.000,00 € Pflanzarbeiten
                            76.000,00 € Gesamthonorar Planung
         Gesamt =  544.000,00 € brutto


Die Verwaltung empfiehlt der Variante 3 zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Der Vorplanung nach Variante 3 mit Kostenschätzung zur Straßenbau - Umgestaltung der Rathausstraße, Poststraße und Karl-Sittler-Straße im Bereich des Ersatzneubaus der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wird zugestimmt.

Finanzielle Auswirkungen

Für die Baumaßnahme (Planung und Bauarbeiten) wurden im Haushalt 2019 auf die HH 63000.950000 die notwendigen Finanzmittel eingestellt (590.000,00 € davon:  Planung – 90.000,00 € und Bauarbeiten Straßenbau – 500.000,00 €)

Beschluss

Der Vorplanung nach Variante 3 mit Kostenschätzung zur Straßenbau - Umgestaltung der Rathausstraße, Poststraße und Karl-Sittler-Straße im Bereich des Ersatzneubaus der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Kurzbericht

(so) Im Rahmen des Ersatzneubaus der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße ist es notwendig, die Umgestaltung der Rathausstraße, Poststraße und Karl-Sittler-Straße im Bereich der o. g. Baumaßnahme zu realisieren, damit die Fahrbahnen entsprechend den neu geplanten Gehwegen und Außenanlagen angepasst werden können.
Dabei müssen die bestehende Fahrbahnen und der Parkplatz an der Poststraße rückgebaut und neu gestaltet werden. Außerdem ist es notwendig, die veraltete Straßenentwässerung der Post- und Karl-Sittler-Straße zu sanieren.
Um die Umgestaltung zu realisieren sind Planungsleistungen notwendig.
Der Gemeinderat hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 25. Oktober 2018 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, die Umgestaltung der Rathausstraße, Poststraße und Karl-Sittler-Straße im Bereich des Ersatzneubaus der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße zu realisieren.
Mit den Planungsleistungen, einschließlich örtlicher Bauüberwachung, wird Herr Dipl. –Ing. (FH) Martin Niedenzu stufenweise auf Grundlage der HOAI 2013 beauftragt.
In der Gemeinderatsitzung am 6. Juni 2019 wurde die Vorplanung mit der Kostenschätzung durch Herrn Dipl. –Ing. (FH) Martin Niedenzu vorgestellt.
Die Straßenvorplanung erfolgte auf Basis der genehmigten Ausführungsplanung der Freianlagen im Ersatzneubau Grundschule an der Karl-Sittler-Straße (BUA Beschluss am 04.12.2018 und GR Beschluss am 06.12.2018).
Es wurden 3 Varianten vorgestellt:
Variante 1: Fahrbahn komplett als Asphalt Belag – Kosten 536.000 € brutto.
Variante 2: Fahrbahn als Asphalt und Pflaster Belag im Bereich der Schulbushaltestelle – Kosten 540.00 € brutto.
Variante 3: Fahrbahn als Asphalt und vergrößerte Pflasterfläche im Bereich der Schulbushaltestelle – Kosten 544.000 € brutto.
Der Gemeinderat hat einstimmig Variante 3 der Vorplanung mit Kostenschätzung zugestimmt.

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6. Schulwesen in Poing; Abrechnung der externen Kooperationspartnerschaft für die außerunterrichtliche Tätigkeit in den gebundenen Ganztagsklassen an der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule und an der Grundschule an der Karl-Sittler-Straße 2016 / 2017 und 2017 / 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.06.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Freistaat finanziert Personalkosten für jede gebundene oder offene Ganztagesklasse (GTK) mit einer jährlichen Pauschale. Er beteiligt die Kommunen mit zusätzlich 5.000,- € jährlich / GTK. Die Fachaufsicht über Ganztagesklassen und die Planung der Projektkonzepte nehmen die jeweiligen Schulleitungen wahr.

Die Personalakquise und die Personalkostenabrechnungen für einzusetzendes externes Personal für die Ganztagesprojekte werden von der Kinderland PLUS gGmbH geleistet. Hierzu sind Kooperationsverträge zwischen den Schulen, der Gemeinde, dem Träger und der Regierung von Oberbayern abgeschlossen worden.

Der Träger erhält einen Betrag in Höhe von mindestens  6.000,- € jährlich für externes Personal / Ganztagesklasse. Der Betrag i. H. v. 20.500,- € kann entweder für zusätzliche Lehrerstunden oder dem Träger für externes Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies entscheiden die Schulleitungen.

Die Finanzierung des Sachaufwandes dieser Ganztagesklassen verbleibt bei der Gemeinde. Für den Besuch der offenen und der gebundenen Ganztagesklassen werden keine Elternbeiträge erhoben.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.03.2012 wird für jede betriebene GTK pro Schuljahr und Klasse 1.000,- € als freiwilliger Zuschuss gewährt.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.07.2012 wird diese freiwillige Pauschale als Budget gewährt. Ggf. entstehende Überschüsse verbleiben dem Träger zweckgebunden. Ggf. entstehende Defizite sind aus diesen Überschüssen zu finanzieren. Dem Träger ist zugestanden worden, 5 % der jeweiligen Gesamtkosten pro Schuljahr als Verwaltungspauschale abzurechnen.

Für das Schuljahr 2016 / 2017
wurden seitens der Verwaltung für die

Grundschule an der Karl-Sittler-Straße                  4.000,- € /   4 geb. GTK

Anni-Pickert Grund- und Mittelschule                15.000,- € / 15 geb. GTK

ausgereicht.

Darüber hinaus  wurde der Überschuss i. H. v. 21.263,07 € (Karl-Sittler-GS) und ein Defizit i. H. v. -154,25 € (Anni-Pickert-GS / MS) aus dem Vorjahr in das Schuljahr 2016 / 2017 übertragen.


Die Abrechnung der gebundenen GTKs an beiden Grundschulen für das Schuljahr 2016 / 2017 ist stichpunktartig überprüft worden und hat für die Grundschule an der Karl-Sittler-Straße einen Überschuss in i. H. v. 14.135,63 € ausgewiesen.

In der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule wurde ein Defizit i. H. v. -7.972,84 € ermittelt.

Die Überprüfung dieses Defizits hat ergeben, dass der Träger neben den Personal- und Personalnebenkosten auch Verbrauchsmittel und Projektgelder abgerechnet hat, obwohl hierfür für alle Ganztagesklassen Verfügungsmittel der Schulleitungen auf den Haushaltsstellen 21200.574000 und 21300.574000 zur Verfügung gestanden haben. Deshalb hat die Verwaltung das Defizit i. H. v. -8.122,84 € nach einem Klärungsgespräch mit Schulleitung und Träger aus diesen HH-Stellen gedeckt. Damit sind EUR 150,00 zu viel entrichtet worden und sind im Übertrag in das Nachjahr berücksichtigt.

Es wurde deshalb ein korrigierter Überschuss der Karl-Sittler-Grundschule  i. H. v. 14.135,63 € in das Nachjahr 2017 / 2018 übertragen.


Für das Schuljahr 2017 / 2018
wurden seitens der Verwaltung für die

Grundschule an der Karl-Sittler-Straße                4.000,- € / 4 geb. GTK

Anni-Pickert Grund- und Mittelschule                15.000,- € / 15 geb. GTK

ausgereicht.

Darüber hinaus stand der Überschuss i. H. v. 14.135,63 €  für die Karl-Sittler-Grundschule aus dem Vorjahr 2016 / 2017 zur Verfügung.

Die Abrechnung der gebundenen GTKs an beiden Grundschulen ist ebenfalls stichpunktartig überprüft worden und weist für die Grundschule an der Karl-Sittler-Straße ein Defizit in i. H. v.
-1.986,99 €, für die Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule einen Überschuss i. H. v. 16.822,96 € aus.

Der ausgewiesene Überschuss wird in das Schuljahr 2018 / 2019 für die Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule übertragen, das entstandene Defizit in der Karl-Sittler-Grundschule hat der Träger im Schuljahr 2018 / 2019 auszugleichen.

Ein Vertreter des Trägers ist in der Sitzung anwesend und wird bei Bedarf die Abrechnung fachlich und ergänzend erläutern.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Abrechnung der Ganztagesklassen der Schuljahre 2016 / 2017 und 2017 / 2018 zur Kenntnis.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Abrechnung der Ganztagesklassen der Schuljahre 2016 / 2017 und 2017 / 2018 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Kurzbericht

(Kr) Der Freistaat finanziert Personalkosten für jede gebundene oder offene Ganztagesklasse (GTK) mit einer jährlichen Pauschale. Er beteiligt die Kommunen mit zusätzlich 5.000,- € jährlich / GTK. Die Fachaufsicht über Ganztagesklassen und die Planung der Projektkonzepte nehmen die jeweiligen Schulleitungen wahr.
Die Personalakquise und die Personalkostenabrechnungen für einzusetzendes externes Personal für die Ganztagesprojekte werden von d er Kinderland PLUS gGmbH geleistet. Hierzu sind Kooperationsverträge zwischen den Schulen, der Gemeinde, dem Träger und der Regierung von Oberbayern abgeschlossen worden.
Der Träger erhält einen Betrag in Höhe von mindestens  6.000,- € jährlich für externes Personal / Ganztagesklasse. Der Betrag i. H. v. 20.500,- € kann entweder für zusätzliche Lehrerstunden oder dem Träger für externes Personal zur Verfügung gestellt werden. Dies entscheiden die Schulleitungen.
Die Finanzierung des Sachaufwandes dieser Ganztagesklassen verbleibt bei der Gemeinde. Für den Besuch der offenen und der gebundenen Ganztagesklassen werden keine Elternbeiträge erhoben.
Mit Beschluss des Gemeinderates vom 15.03.2012 wird für jede betriebene GTK pro Schuljahr und Klasse 1.000,- € als freiwilliger Zuschuss und seit 12.07.2012 als Budget gewährt. Ggf. entstehende Überschüsse verbleiben dem Träger zweckgebunden. Ggf. entstehende Defizite sind aus diesen Überschüssen zu finanzieren. Dem Träger ist zugestanden worden, 5 % der jeweiligen Gesamtkosten pro Schuljahr als Verwaltungspauschale abzurechnen.
Für das Schuljahr 2016 / 2017
wurden seitens der Verwaltung für die
Grundschule an der Karl-Sittler-Straße                  4.000,- € /   4 geb. GTK
Anni-Pickert Grund- und Mittelschule                   15.000,- € / 15 geb. GTK
ausgereicht.
Darüber hinaus  wurde der Überschuss i. H. v. 21.263,07 € (Karl-Sittler-GS) und ein Defizit i. H. v. -154,25 € (Anni-Pickert-GS / MS) aus dem Vorjahr in das Schuljahr 2016 / 2017 übertragen.
Die Abrechnung der gebundenen GTKs an beiden Grundschulen für das Schuljahr 2016 / 2017 ist stichpunktartig überprüft worden und hat für die Grundschule an der Karl-Sittler-Straße einen Überschuss in i. H. v. 14.135,63 € ausgewiesen.
In der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule wurde ein Defizit i. H. v. -7.972,84 € ermittelt.
Die Überprüfung dieses Defizits hat ergeben, dass der Träger neben den Personal- und Personalnebenkosten auch Verbrauchsmittel und Projektgelder abgerechnet hat, obwohl hierfür für alle Ganztagesklassen Verfügungsmittel der Schulleitungen auf den Haushaltsstellen 21200.574000 und 21300.574000 zur Verfügung gestanden haben. Deshalb hat die Verwaltung das Defizit i. H. v. -8.122,84 € nach einem Klärungsgespräch mit Schulleitung und Träger aus diesen HH-Stellen gedeckt. Damit sind EUR 150,00 zu viel entrichtet worden und sind im Übertrag in das Nachjahr berücksichtigt.
Es wurde deshalb ein korrigierter Überschuss der Karl-Sittler-Grundschule  i. H. v. 14.135,63 € in das Nachjahr 2017 / 2018 übertragen.
Für das Schuljahr 2017 / 2018
wurden seitens der Verwaltung für die
Grundschule an der Karl-Sittler-Straße                4.000,- € / 4 geb. GTK
Anni-Pickert Grund- und Mittelschule                 15.000,- € / 15 geb. GTK
ausgereicht.
Darüber hinaus stand der Überschuss i. H. v. 14.135,63 €  für die Karl-Sittler-Grundschule aus dem Vorjahr 2016 / 2017 zur Verfügung.
Die Abrechnung der gebundenen GTKs an beiden Grundschulen ist ebenfalls stichpunktartig überprüft worden und weist für die Grundschule an der Karl-Sittler-Straße ein Defizit in i. H. v.
-1.986,99 €, für die Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule einen Überschuss i. H. v. 16.822 ,96 € aus.
Der ausgewiesene Überschuss wird in das Schuljahr 2018 / 2019 für die Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule übertragen, das entstandene Defizit in der Karl-Sittler-Grundschule hat der Träger im Schuljahr 2018 / 2019 auszugleichen.
Die Geschäftsführerin der Kinderland PLUS gGmbH war in der Sitzung anwesend und hat die Abrechnung ergänzend erläutert.

Datenstand vom 16.09.2019 09:30 Uhr