Datum: 26.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:32 Uhr bis 20:47 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Prüfung eines Expressbusses zwischen Poing und der Messestadt Ost; Variantenvorstellung
3 Jugendsozialarbeit an den Poinger Schulen; Berichterstattung der JaS an der Anni-Pickert-Mittelschule und der JaS an den Grundschulen Am Bergfeld und an der Karl-Sittler-Straße
4 Änderung der Anlagensatzung; Erweiterung und Anpassung auf den Bereich Bergfeldsee
5 Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen; Wiedererlass

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 26.02.2019 ö informativ 1
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2. Prüfung eines Expressbusses zwischen Poing und der Messestadt Ost; Variantenvorstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 26.02.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Verwaltung wurde durch den Gemeinderat am 25.10.2018 hinsichtlich der Prüfung der Machbarkeit und Durchführbarkeit für einen Expressbus zwischen Poing und der Messestadt Ost beauftragt. Anlass hierfür war der durch die Gemeinderatsfraktion SPD Bürgerliste Poing mit Schreiben vom 09.10.2018 gestellte Antrag. Auf die damaligen Sitzungsunterlagen wird verwiesen.

Zur Vorbereitung wurde am 15.01.2019 ein erstes Sondierungsgespräch mit dem Münchner Verkehrsverbund (Regionalbus), der Münchner Verkehrsgesellschaft, dem Landratsamt Ebersberg, dem Landratsamt München sowie weiteren Gemeinden (Anzing, Feldkirchen, Kirchheim, Pliening, Vaterstetten) geführt.

In diesem Rahmen wurde ein möglicher Linienweg für einen Expressbus (Variante 1) bzw. zwei mögliche Linienwege für einen Direktbus (Varianten 2 und 3, mit mehreren Zwischenhaltestellen) durch den MVV vorgestellt:

Linienweg 1: Poing – Grub (Anbindung S-Bahn-Haltepunkt) – Feldkirchen – Messestadt Ost (Anlage 1)

Variante 1 der Linienführung weist eine Fahrzeit von 20 Minuten für die Hin- bzw. Rückfahrt auf und liegt je nach Taktung der Verbindung in einem Kostenrahmen von 125.000 € bis 650.000 € (vgl. im Einzelnen Anlagen 1 a – 1 d).

Linienweg 2: Poing – Neufarn – Parsdorf – Weißenfeld – Feldkirchen – Messestadt Ost (Anlage 2)

Variante 2 der Linienführung weist eine Fahrzeit von 23 Minuten für die Hin- bzw. Rückfahrt auf und liegt je nach Taktung der Verbindung in einem Kostenrahmen von 135.000 € bis 710.000 € (vgl. im Einzelnen Anlagen 2 a – 2 d).

Linienweg 3: Poing – Neufarn – Parsdorf – Hergolding – Baldham Dorf – Vaterstetten Nordwest – Ottendichl – Feldkirchen – Messestadt Ost (Anlage 3)

Variante 3 der Linienführung weist eine Fahrzeit von 35 Minuten für die Hin- bzw. Rückfahrt auf und liegt je nach Taktung der Verbindung in einem Kostenrahmen von 155.000 € bis 975.000 € (vgl. im Einzelnen Anlagen 3 a – 3 d).

Ergebnisse des Austausches waren unter anderem:

  • eine Linienführung durch Feldkirchen wird durch die Gemeinde Feldkirchen aufgrund der Verkehrsbelastung nicht gewünscht,
  • eine Linienführung durch Vaterstetten bei Anbindung S-Bahnhof Vaterstetten ist zeitlich nicht attraktiv,
  • die anwesenden Vertreter der Gemeinde Vaterstetten stehen dem Linienweg 2 (Weißenfeld) positiv gegenüber,
  • das Landratsamt Ebersberg steht dem Linienweg 2 offen gegenüber (ggf. könnte diese Linie sogar zu einer Landkreislinie werden).

Die Anmerkungen / Anregungen des Sondierungsgespräches wurden zwischenzeitlich eingearbeitet, so dass aktuell insbesondere 3 Varianten zur weiteren Diskussion stehen. Diese Varianten werden in der Sitzung durch einen Vertreter des MVV Regionalbus näher vorgestellt.

Linienweg 4: Poing-S-Bahn (Süd) – Angelbrechting - Neufarn – Parsdorf – Weißenfeld – Änderung zur Variante 2: mit Umfahrung Feldkirchen via Autobahn – Messestadt Ost / U-Bahn (Anlage 4)

Variante 4 der Linienführung weist eine Fahrzeit von 22 Minuten für die Hinfahrt und 21 Minuten für die Rückfahrt auf und läge bei einem 20-Minuten-Takt durchgängig von ca. 5.45 Uhr bis ca. 22.30 Uhr in einem Kostenrahmen von 560.000 € bis 685.000 € (vgl. im Einzelnen Anlagen 4 c).

Linienweg 5: Poing-S-Bahn (Nord) - Änderung zur Variante 1: ohne Anbindung S-Bahn-Haltepunkt Grub, Umfahrung Feldkirchen via Autobahn A 94 - Messestadt Ost / U-Bahn (Anlage 5)

Variante 5 der Linienführung weist eine Fahrzeit von 18 Minuten für die Hinfahrt und 17 Minuten für die Rückfahrt auf und läge bei einem 20-Minuten-Takt durchgängig von ca. 5.45 Uhr bis ca. 22.30 Uhr in einem Kostenrahmen von 490.000 € bis 595.000 € (vgl. im Einzelnen Anlagen 5 c).

Linienweg 6: Poing-S-Bahn (Nord) - Änderung zur Variante 1: Umfahrung Feldkirchen via Autobahn A 94 - Messestadt Ost / U-Bahn

Variante 6 der Linienführung weist eine Fahrzeit von 19 Minuten für die Hinfahrt und 18 Minuten für die Rückfahrt auf und läge bei einem 20-Minuten-Takt durchgängig von ca. 5.45 Uhr bis ca. 22.30 Uhr in einem Kostenrahmen von 495.000 € bis 600.000 € (vgl. im Einzelnen Anlagen 6 c).

Aus finanzieller Sicht wäre der Linienweg 4 besonders interessant, da diese Wegführung nicht nur Vorteile für die Gemeinde Poing, sondern auch für die Gemeinde Vaterstetten und den Landkreis Ebersberg brächte und somit eine finanzielle Aufteilung der drei Aufgabenträger denkbar wäre.

Vorteil des Linienweges 5 bzw. 6 gegenüber der Variante 4 wäre ein Zeitvorteil von 3 bzw. 4 Minuten.

Die Verwaltung empfiehlt - sofern sich der Ausschuss bzw. im Nachgang der Gemeinderat - für die Variante 4 entscheidet, Verhandlungen mit dem Landratsamt Ebersberg und der Gemeinde Vaterstetten unverzüglich aufzunehmen und im positiven Falle einen entsprechenden Vorschlag in die Besprechung zum Nahverkehrsplan im Landratsamt Ebersberg am 02.04.2019 einzubringen.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Verwaltung auch bereits mit dem Bayerischen Verkehrsministerium Kontakt aufgenommen hat, um die Pläne eines Expressbusses vorzustellen und die Möglichkeit einer Förderung zu besprechen.

Beschlussvorschlag

1. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Verwaltung mit der näheren Prüfung

der

  • Variante 4 (Poing - Gemeindegebiet Vaterstetten - Messestadt Ost / U-Bahn)

  • Variante 5 (Poing - Messestadt Ost / U-Bahn, ohne Anbindung S-Bahn Grub, ohne Feldkirchen)

  • Variante 6 (Poing - Messestadt Ost / U-Bahn, ohne Feldkirchen)

  • Variante ……

- als Priorität 1 -


sowie der


  • Variante 4 (Poing - Gemeindegebiet Vaterstetten - Messestadt Ost / U-Bahn)

  • Variante 5 (Poing - Messestadt Ost / U-Bahn, ohne Anbindung S-Bahn Grub, ohne Feldkirchen)

  • Variante 6 (Poing - Messestadt Ost / U-Bahn, ohne Feldkirchen)

  • Variante ……

- als Priorität 2 -


zu beauftragen.



2. Die Variante 3 wird nicht weiter verfolgt.

Finanzielle Auswirkungen

siehe Sachvortrag

Beschluss

1. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Verwaltung mit der näheren Prüfung einschließlich einer Bedarfsprüfung der Variante 4 (Poing - Gemeindegebie t Vaterstetten - Messestadt Ost / U-Bahn) - als Priorität 1 - sowie der
Variante 6 (Poing - Messestadt Ost / U-Bahn, ohne Feldkirchen) - als Priorität 2 - zu beauftragen.

2. Die Variante 3 wird nicht weiter verfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Jugendsozialarbeit an den Poinger Schulen; Berichterstattung der JaS an der Anni-Pickert-Mittelschule und der JaS an den Grundschulen Am Bergfeld und an der Karl-Sittler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 26.02.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Poing, sowohl an den Grundschulen als auch an der Mittelschule, die seit Januar 2017 nicht besetzt werden konnten, hat die Verwaltung im Oktober 2017 zwei Fachkräfte in Teilzeit für die der Karl-Sittler-Grundschule und die am 11. September 2017 in Betrieb genommene Grundschule Am Bergfeld befristet als Elternzeitvertretung gewinnen können.

Frau Marion Huber ist als Diplom-Sozialpädagogin (FH) befristet bis 31.10.2019 in Teilzeit an der Grundschule Am Bergfeld als Jugendsozialarbeiterin tätig.

Frau Dr. Sabine Mentrup, Diplom Psychologin, ist als pädagogische Fachkraft ebenfalls befristet bis 31.10.2019 in Teilzeit für die Aufgaben der Jugendsozialarbeit an der Karl-Sittler-Grundschule eingestellt worden.

Am 01. Januar hat Thorsten Gürntke, Diplom-Sozialpädagoge (FH), die vakante Vollzeitstelle JaS an der Anni-Pickert-Mittelschule besetzt.

Die Teilzeitstelle an der Anni-Pickert-Grundschule blieb vorläufig aufgrund der ursprünglich zum Mai 2018 vereinbarten, jedoch seitens der in Elternzeit befindlichen Fachkraft nicht vollzogenen Besetzung vakant.

Im August 2018 hat das Bayerische Kultusministerium mitgeteilt, 60 Sozialpädagogen an bayerischen Grundschulen als Schulsozialarbeit an Grundschulen, als Fachkräfte nicht in die Jugendhilfe integriert, sondern der Dienst- und Fachaufsicht des jeweiligen staatlichen Schulamtes, respektive den Schulleitungen unterstellt, einzusetzen.

Für Poing ist die Besetzung einer Vollzeitstelle ab September 2018 vorgesehen worden, die allerdings erst seit 07.01.2019 von einer Sozialpädagogin für die Grundschule an der Karl-Sittler-Straße und an der Anni-Pickert-Grundschule besetzt werden konnte.

Frau Dr. Mentrup hat deshalb bei der Verwaltung im Dezember 2018 um einen Auflösungsvertrag gebeten, da die JaS-Stelle an der Karl-Sittler-Grundschule obsolet geworden ist.

Die beiden Fachkräfte Marion Huber und Thorsten Gürntke sind in der Sitzung anwesend, erläutern ihre Tätigkeitsberichte dem Gremium und stehen für Fragen zur Verfügung.

Beschlussvorschlag

Die Berichte werden zur Kenntnis gegeben, eine Beschlussfassung ist nicht vorgesehen.

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4. Änderung der Anlagensatzung; Erweiterung und Anpassung auf den Bereich Bergfeldsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 26.02.2019 ö beratend 4

Sachverhalt

Im zurückliegenden Sommer mehrten sich Lärmbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Bergfeldsee standen und insbesondere Musik aus Tonwiedergabegeräten zum Gegenstand hatten. Die Verwaltung hat daher die Sachlage mit dem Ziel überprüft, für die kommende Badesaison eine eindeutige und rechtswirksame Regelung nach dem Ortsrecht zu schaffen.

1. Bergfeldsee

Am 30. Juli 2005 wurde in Poing-Nord ein Bade- und Freizeitsee eröffnet. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2007 wurde der Badesee mit dem Namen "Bergfeldsee" benannt. Bei dem Bade- und Freizeitsee handelt es sich um einen künstlich angelegten See, der durch Grundwasser gespeist wird. Die Größe des Areals betrug ursprünglich ca. 33.000 m², später kam eine Erweiterungsfläche von 16.000 m² hinzu (Eröffnung 14.05.2011).

2. Allgemeinverfügung aus dem Jahr 2005

Für den Teil der ersten Ausbaustufe (Flur-Nr. 588/3) wurde am 12.07.2005 eine Allgemeinverfügung zur Nutzung des Erholungsgebietes erlassen, die den sog. Gemeingebrauch nach dem Bayerischen Wassergesetz regelt. Aus welchen Gründen die Gemeinde Poing im Jahr 2005 - anstelle der laut Juris-Abfrage eigentlich auch damals für das Wassergesetz zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - den Bescheid nach dem Bayerischen Wassergesetz erlassen hat, ist heute nicht mehr darstellbar, aber auch nicht relevant. Eine Erweiterung der Allgemeinverfügung erfolgte 2011 in jedem Fall nicht.

3. Anlagensatzung

Öffentliche Anlagen im Sinne der Anlagensatzung vom 5. Juni 2003 sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, Gärten, Grünflächen, Anpflanzungen, Alleen, sonstige Grünanlagen, Kinderspielplätze sowie natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen.

Nach Auffassung der Verwaltung zählt daher auch das Erholungsgebiet „Bergfeldsee“ als Anlage im Sinne der Satzung mit der Folge, dass die Anlagensatzung gilt.

4. Gesonderter Regelungsbedarf

Ähnlich wie für Kinderspielplatze (§ 3 Abs. 3 Anlagensatzung) bedarf es nach Auffassung der Verwaltung auch für das Erholungsgebiet Bergfeldsee besonderer Regelungen. Diese waren bislang Teil der Allgemeinverfügung (nachfolgend auszugsweise dargestellt):

„Für die Benutzung der Erholungsanlage „Bergfeldsee“ gilt über § 3 Abs. 1 - 3 hinaus folgendes:

Insbesondere ist untersagt:

1. andere Badegäste durch sonstigen Lärm zu belästigen,

2. das Benutzen von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ausgenommen über Kopfhörer. § 3 Abs. 2 Nr. 12 findet in Folge keine Anwendung,

3. Während der Badesaison (15. April bis 30. September) ist das Mitbringen von Tieren untersagt. Außerhalb der Badesaison findet § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anwendung,

4. die Erholungsanlage zu anderen als Erholungszwecken zu nutzen, soweit hierfür nicht im Einzelfall eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde Poing vorliegt,

5. Wasservögel aller Art zu füttern.“


5. Weitere Änderungen

Als Folge der (hier) neuen Regelung ergeben sich redaktionelle Folgen sowie das Erfordernis, entsprechende Bußgeldtatbestände einzuführen:

„4. In § 8 werden folgende Nummern eingefügt:

       „24. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 Badegäste durch sonstigen Lärm belästigt,

       25. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte benutzt,

       26. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 3 während der Badesaison Tiere mitbringt,

27. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 4 die Erholungsanlage zu anderen als Erholungszwecken zu nutzen, ohne die hierfür erforderliche schriftliche Genehmigung der Gemeinde Poing zu besitzen,

28. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 5 Wasservögel aller Art füttert.“

Auch bisher waren Verstöße gegen die Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit bewehrt.

Die Verwaltung empfiehlt die Änderungssatzung, die in Anlage 1 vollständig dargestellt ist. Der Gesamttext der geänderten Anlagensatzung ist als Anlage 2 beigefügt.

6. Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs

Die Kreisverwaltungsbehörde kann gemäß Art. 18 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.

Die Verwaltung wird daher nach Änderung der Anlagensatzung diesbezüglich mit dem Landratsamt Ebersberg in Kontakt treten. Die bisherigen Untersagungen der Allgemeinverfügung - wie z. B. das Ein- oder Aussetzen von Tieren, das Windsurfen, das sich im See oder Gegenstände aller Art im See oder am See mit oder ohne Reinigungsmittel zu waschen - können nicht durch eine gemeindliche Anlagensatzung geregelt werden. Hier bedarf es nach Auffassung der Verwaltung einer Regelung durch das Landratsamt.

Ein Beispiel hierfür kann die Verordnung des Landratsamtes München für den Unterföhringer See sein (Anlage 3).

Beschlussvorschlag

  1. Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form / mit folgenden Änderungen
…….......................
……………………..

dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs durch das Landratsamt Ebersberg für die kommende Badesaison im bisherigen Umfang der Allgemeinverfügung zu erreichen.

Beschluss

  1. Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs durch das Landratsamt Ebersberg für die kommende Badesaison im bisherigen Umfang der Allgemeinverfügung zu erreichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen; Wiedererlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 26.02.2019 ö beratend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Poing hat zum 09.03.2015 eine Verordnung zum Verbot des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen erlassen. Diese Verordnung wurde auf die gesetzliche Höchstdauer von 4 Jahren begrenzt.

Die Verwaltung hat daher geprüft, ob für den erneuten Verordnungserlass die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) vorliegen. Insbesondere müssen aus Sicht der Verwaltung Erkenntnisse auf der Grundlage belastbarer Erhebungen die Annahme rechtfertigen, dass an den in der Verordnung bezeichneten Orten aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden bzw. - da bereits eine Alkoholverbotsverordnung bestand - diese durch die Alkoholverbotsverordnung verhütet werden konnten und nach Wegfall der Verordnung zunehmend wieder begangen werden würden. Die Verwaltung hat daher die Polizeiinspektion Poing um Stellungnahme gebeten.

Mit Schreiben vom 10.01.2019 teilte der Leiter der Polizeiinspektion Poing, Herr Polizeirat Hintereder, Folgendes mit (Auszüge):

„Nach unseren Erfahrungen hat sich die Alkoholverbotsverordnung vom 09.03.2015 sehr bewährt. Die Alkoholverbotsverordnung wurde nach den Problemen im Umfeld des Marktplatzes und den damit verbundenen stark angestiegenen Polizeieinsätzen erlassen. […] Nach unseren Erfahrungen sind die Einsätze in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen. Dennoch wird der Bereich, für den die Alkoholverbotsverordnung gilt, nach wie vor häufig für Treffen benutzt.“

Die Polizei stellte in ihrem Schreiben auch die Einsätze 2016, 2017 und 2018 im Bereich der geltenden Alkoholverbotsverordnung dar. Demzufolge musste die Polizei im Jahr 2016 8-mal, im Jahr 2017 7-mal und im Jahr 2018 8-mal dort tätig werden.

Die Polizei führte weiter aus:

„Ziel muss es sein, alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten insbesondere während der Nachtzeit und im öffentlichen Raum weiterhin massiv entgegenzutreten. Die festgestellte Häufigkeit missbräuchlichen Alkoholkonsums sowie unter Alkoholeinfluss begangener Straftraten insbesondere von jungen Menschen unterstreicht, dass nachhaltige Handlungsansätze zur Reduktion des jugendlichen Alkoholkonsums erforderlich sind.

Nach Ansicht der Polizeiinspektion Poing ist die Alkoholverbotsverordnung ein Erfolg und trägt nachweislich zu einer Reduzierung der Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Ordnungsstörungen bei. Aus unserer Sicht ist bei Wegfall der Verordnung wieder mit einem Anstieg der Störungen zu rechnen.

Mit der Erleichterung der Voraussetzungen (erhebliche Bedeutung wurde gestrichen) und Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs (keine Beschränkung mehr auf 22 - 06 Uhr) im Art. 30 LStVG hat der Gesetzgeber dazu beigetragen, die zur Verfügung stehenden Regelungs- und Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden, beim Kampf gegen Alkoholexzesse im öffentlichen Raum, deutlich zu verbessern.

Aufgrund der positiven Entwicklung aber auch aus Gründen der Nachhaltigkeit sollte die Verordnung nicht aufgehoben werden. Es wäre aus unserer Sicht sogar anzuraten, die zeitliche Beschränkung in der Verordnung aufzuheben und damit den neuen rechtlichen Möglichkeiten anzupassen.“

Die Verwaltung sieht derzeit (noch) keinen Anlass für eine Ausdehnung der Verordnungszeiten, da das Ausgeh- und Freizeitverhalten, der Schutz der Bevölkerung insbesondere vor Ordnungsstörungen, aber auch das politische Ziel der Belebung des Marktplatzes / der Neuen Ortsmitte im Rahmen der bisherigen Verordnung derzeit in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden können. Da die sog. Belebung des Marktplatzes allerdings noch nicht gänzlich abgeschlossen wurde (Brunnen etc.) und sich die Anziehungskraft erneut weiter steigern wird, ist die Entwicklung hinsichtlich möglicher negativer Nebenfolgen jedoch genau zu beobachten. Bereits aus heutiger Sicht wird daher seitens der Verwaltung die Alkoholverbotsverordnung in jedem Fall weiter für erforderlich gehalten.

Fazit:

Die Verwaltung empfiehlt, die Alkoholverbotsverordnung im bisherigen Umfang für die kommenden 4 Jahre wieder zu erlassen und eine Überprüfung der Erforderlichkeit der zeitlichen Ausdehnung in ein bis zwei Jahren zu wiederholen.

Beschlussvorschlag

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Alkoholverbotsverordnung für die kommenden 4 Jahre wieder zu erlassen.

Eine zeitliche Ausdehnung soll hierbei - nicht - (ggf. streichen) erfolgen.

Beschluss

Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Alkoholverbotsverordnung für die kommenden 4 Jahre wieder zu erlassen.

Eine zeitliche Ausdehnung soll hierbei nicht  erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.11.2019 12:12 Uhr