Datum: 17.10.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:33 Uhr bis 21:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:29 Uhr bis 21:52 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Eisenbahnüberführung "Neue Ortsmitte Poing"
1.2 Eisenbahnüberführung Anzinger Straße
1.3 Aktueller Stand Überwachung der Containerstandplätze durch eine Detektei
1.4 Baumaßnahme Anzinger Straße / Hauptstraße Artikel im Münchner Merkur "Froh, wenn's vorbei ist"
1.5 Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; aktuelle Entwicklung der Gewerbesteuer 2019
1.6 Geplanter Maibaumplatz an der Anzinger Straße / Hauptstraße; Höhenunterschiede
1.7 Fußgänger- und Radfahrerampelschaltung der Kreuzung Gruber Straße / Plieninger Straße
2 Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
3 Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
4 Berufung des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters für die Kommunalwahlen am 15. März 2020
5 Festsetzung der Höhe des sog. Erfrischungsgeldes anlässlich der Kommunalwahlen 2020
6 Antrag der Gemeinderatsfraktion der SPD Bürgerliste; Einsetzung einer Klima-Task Force
7 Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Poing; Nachhaltige Antriebe für Gemeindefahrzeuge
8 Antrag der Gemeinderatsfraktion B`90/Die Grünen Poing; Arten- und Insektenschutz auf den Grünflächen der öffentlichen Flächen und Liegenschaften der Gemeinde Poing
9 Abschluss eines Erschließungsvertrages für das Wohngebiet W 7, Bebauungsplan Nr. 62
10 Abschluss eines Erschließungsvertrages für Teile der äußeren Erschließungsanlagen der IV. Entwicklungsstufe Am Bergfeld

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1
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1.1. Eisenbahnüberführung "Neue Ortsmitte Poing"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Der Baufortschritt liegt derzeit grob im Zeitplan. Sofern das Wetter mitspielt und im November kein Wintereinbruch stattfindet, wird die Eisenbahnüberführung voraussichtlich Ende November bis Mitte Dezember eröffnet.

Nach Eröffnung der Eisenbahnüberführung können sich Menschen mit Behinderungen ohne Einschränkungen von Süden nach Norden und von Norden nach Süden bewegen. Beide Treppenanlagen werden auch nutzbar.

Nur der Bau der Eisenbahnüberführung löst nicht die Barrierefreiheit. Erst nach dem barrierefreien Ausbau der Bahnsteige können eingeschränkte Menschen uneingeschränkt die Barrierefreiheit genießen.

Es gibt noch keinen Zeitplan seitens der DB für den barrierefreien Ausbau der Bahnsteige.
Dieses Jahr ist es wahrscheinlich nicht mehr möglich, die Landschaftsbauarbeiten und einen Teil der Entsorgung des kontaminierten Aushubs auszuführen. Diese nicht ausgeführten Arbeiten haben keine Auswirkung über die Nutzbarkeit der Anlage und werden erst im Frühjahr 2020 ausgeführt. 

Die Kosten liegen derzeit - wie geplant und zudem mehrmals veröffentlicht - bei 9,5 Mio. €.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

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1.2. Eisenbahnüberführung Anzinger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Derzeit werden die Vorbereitungen für den Einschub des Überbaus durchgeführt.

Es sind folgende Termine für den Neubau der Eisenbahnüberführung Anzinger Straße mit Grundwasserwanne sowie für den Rückbau der Eisenbahnüberführung der Schwabener Straße vorgesehen:

  1.  Einschub des Überbaus in einer Totalsperre: Ende Oktober bis Anfang November 2019
  2.  Fertigstellung der Eisenbahnüberführung: 20. Dezember 2019
  3.  Ausbau der Hilfsbrücken in einer Totalsperre: Ostern 2020
  4.  Bau der Grundwasserwanne: November 2019 bis Juli 2020
  5.  Herstellung der Verbindung zur Anzinger Straße: Juli 2020 bis September 2020
  6.  Freigabe der Verbindung Am Hanselbrunn – Anzinger Straße: Ende September 2020
  7.  Rückbau der Eisenbahnüberführung Schwabener Straße: Oktober 2020
  8.  Restarbeiten mit Rückbau Schwabener Straße: bis Dezember 2020

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

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1.3. Aktueller Stand Überwachung der Containerstandplätze durch eine Detektei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.3

Sachverhalt

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 23. Juli 2018 wurde die Überwachung der Containerstandplätze durch eine Detektei beschlossen. Daraufhin gab es lange Verhandlungen mit dem Bayerischen Datenschutzbeauftragten. Seit April 2019 ist die rechtliche Genehmigung erteilt.
Nun gab es noch verschiedene Beanstandungen und Vorgaben bei den Vertragsentwürfen. Vor kurzem wurden nun erneut die Vertragsunterlagen zur Prüfung und Freigabe an den Bayerischen Datenschutzbeauftragten verschickt.
Wir hoffen, dass die komplette Freigabe nun erteilt wird, so dass wir baldmöglichst mit der Aktion beginnen können.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

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1.4. Baumaßnahme Anzinger Straße / Hauptstraße Artikel im Münchner Merkur "Froh, wenn's vorbei ist"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.4

Sachverhalt

Im Münchner Merkur/EZ war in der Ausgabe am 09.10.2019 der Artikel „Froh, wenn’s vorbei ist“, in dem die Pächter des anliegenden italienischen Restaurants Osteria del Parco u.a. schilderten, dass es von der Gemeinde keinerlei Unterstützung gegeben habe.

Familie Bianchi und Herr Ricucci waren unmittelbar nach Arbeitsbeginn am Donnerstag, 18.07.2019, im Bauamt und haben sich über die Situation beschwert (Fräsarbeiten während der Mittagszeit bei Terrassenbetrieb). Seitens des Bauamtes wurden umgehend Maßnahmen eingeleitet, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Dies war seitens der Pächter der einzige Kontakt mit dem Bauamt.

Die Fa. Swietelsky vermied, soweit es ging, die Arbeiten zur Mittagszeit vor der Terrasse und richtete den Zugang jeden Abend, unter teils grenzwertigem Arbeitsaufwand, so her, dass er für Gäste gefahrlos begehbar war.

Die Informationen an die Anwohner erfolgten jeweils rechtzeitig (Bekanntmachung im Onbl 10.07.2019, persönliche Info an Anlieger, auch Pizzeria am 11.07.2019, Baubeginn 17./18.07.2019; Info über Bauzeitverlängerung wegen Fundament – 1 Monat vor geschätztem Termin).

Am Mittwoch, 16.10.2019, fand ein Gespräch mit Herrn 1. Bürgermeister Hingerl und Herrn Bianchi wegen dem Artikel statt, in dem Herr Hingerl seinen Unmut äußerte. Seit 18.07.2019 gab es keine Beschwerde seitens der Pächter der Pizzeria mehr an die Gemeinde. Umso überraschter war die Gemeinde über den Zeitungsartikel.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

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1.5. Finanzwirtschaft der Gemeinde Poing; aktuelle Entwicklung der Gewerbesteuer 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.5

Sachverhalt

Nachdem das Gewerbesteueraufkommen 2019 bei einen Haushaltsplanansatz von rd. 14,5 Mio. Euro zeitweise über 18 Mio. Euro lag, ist das Aufkommen nunmehr auf rd. 9,5 Mio. Euro eingebrochen, wobei der Einbruch um rd. 9 Mio. Euro sich in den Folgejahren voraussichtlich mit jeweils  rd. 6 Mio. Euro fortschreiben wird.

Auf Grund des Steuergeheimnisses kann nicht mehr zu der Tatsache gesagt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Im Finanzplanungszeitraum wird weniger Geld zur Verfügung stehen. Insbesondere wird aus den noch hohen Aufkommen 2017 und 2018 die Kreisumlage 2019, 2020 und 2021 zu zahlen sein, obwohl das jeweils aktuelle Gewerbesteueraufkommen um 9 bzw. 6 Mio. Euro niedriger sein wird.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine ersichtlich

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1.6. Geplanter Maibaumplatz an der Anzinger Straße / Hauptstraße; Höhenunterschiede

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.6

Sachverhalt

Höhenunterschiede:

Nachfolgend die Stellungnahme unseres mit der Maßnahme betrauten Planers Herr Schlesier:

  • Die Gestaltung des Maibaumplatzes war ausdrücklich als „Platz“ gewünscht.
Wäre die Einfassung in der Größe Kronenradius +1,5 m gemacht worden, wäre die Restfläche sehr klein geworden – es wäre kein Platz mehr.
  • Bäume passen vom Höhenniveau selten oder nie in die neu gestalteten Anlagen.
  • Hätte man den jetzt vorhandenen Einzeiler an die Höhenlage des Baumes angepasst, wäre das Gefälle so groß geworden (geschätztes Gefälle von teilweise 5%), dass kein gemütliches Sitzen auf Bierbänken mehr möglich gewesen wäre.

Ausführungsfertigstellung:

Im Zuge der Baubesprechung am Mittwoch, 16.10.2019 wurde festgestellt, dass teilweise die falschen Granitplatten geliefert wurden. Die momentan vorhandene Menge der Granitplatten reicht aus, um den Fußgängerverkehr nicht zu beeinträchtigen, es reicht lediglich nicht für den gesamten Platz. Der Bauleiter der Fa. Swietelsky bemüht sich, die richtigen Platten in Deutschland aufzutreiben, die Lieferzeit  für eine Neubestellung beträgt schätzungsweise 12 Wochen.

In Bezug auf die privaten Parkplätze wollte der Grundstückseigentümer diese aufgrund bestehender Planungsverträge selbst ausführen lassen.
In einem Abstimmungsgespräch zu diesem Thema am Dienstag, 15.10.2019 erhielt die Gemeinde Poing nun die Anfrage seitens des Grundstückseigentümers, ob die Parkplätze durch die Gemeinde auf seine Kosten errichtet werden können. Dieser Sachverhalt wird derzeit geprüft.

Christbaum:

Ein Christbaum in der Größe der vergangenen Jahre wird zukünftig auf dem gemeindeeigenen Grundstück beim Maibaumplatz keinen Platz mehr finden.
Für alternative Standplätze (Parkplatz/ Kirchenfriedhof) ist die Gemeinde Poing derzeit in Verhandlungen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

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1.7. Fußgänger- und Radfahrerampelschaltung der Kreuzung Gruber Straße / Plieninger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö informativ 1.7

Sachverhalt

Am 26.09.2019 fand die Schulwegbegehung der Anni-Pickert-Grund- und Mittelschule sowie der Seerosenschule und der Dominik-Brunner-Realschule statt.

Im Zuge dessen teilten die Vertreter der Anni-Pickert Grund- und Mittelschule den Teilnehmern mit, dass es sehr umständlich sei, jedes Mal die Ampel der Kreuzung Gruber Straße / Plieninger Straße drücken zu müssen, damit die Ampel grün wird. Sie fragen an, warum die Fußgänger- und Fahrradampel nicht wie die der Kfz-Fahrzeuge von selbst grün wird.

Herr Ziegler vom Landratsamt Ebersberg teilte hierzu mit, dass dies durchaus möglich ist, jedoch das Problem an den Schutzzeiten beim Queren der Straße liegt. Diese Schutzzeiten einer Grünphase liegen bei einer normalen Straße bei 6 – 8 Sekunden und im Fall der Kreuzung Gruber Straße / Plieninger Straße sogar bei 10 Sekunden, da dies eine dreispurige Fahrbahn ist.

Dadurch, dass eine hohe Verkehrsbelastung an dem Kreuzungsbereich besteht, würde die automatische Grünschaltung der Ampeln mit den damit verbundenen anfallenden Schutzzeiten den Verkehrsfluss und seine Qualität zunehmend vermindern. Als Folge hieraus würden sich sehr große und lange Rückstaus der Fahrzeuge an den Ampeln bilden.

Aus dem Gremium wird angeregt, beim Landratsamt nachzufragen, ob die Schaltung zu Schulzeiten anders eingestellt werden kann. Ferner soll die Schaltung in der Gruber Straße generell überprüft werden.

Des Weiteren teilte das Landratsamt mit, dass die Kreuzungsbereiche Hauptstraße / Anzinger Straße und Gruber Straße / Plieninger Straße nach erfolgtem Umbau der Anzinger Straße / Hauptstraße optimiert werden, da sich die Verkehrsflüsse mit der Umwandlung der Straße „Am Hanselbrunn“ in eine Kreisstraße ändern werden.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

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2. Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Änderungen wurden erforderlich wegen:
  • Kündigung des Bestattungsdienstleistungsvertrages durch Bestattungen Karl Albert Denk zum 31.12.2019.
  • Der Gemeinderat hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung am 12.09.2019 beschlossen, keinen Bestattungsdienstleistungsvertrag abzuschließen (Freier Friedhof).
  • Die Friedhofssatzung ist somit hinsichtlich der Aufhebung des Benutzungszwangs und der dadurch bedingten zusätzlichen Überwachungsaufgaben zu ändern bzw. zu ergänzen.
  • Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.


Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung


§ 1


Die Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing – Friedhofssatzung – vom 27. November 2014 wird wie folgt geändert:


§ 1:
Abs. 1 Nr. 5. wurde gestrichen, da der Benutzungszwang für hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit einer Bestattung aufgehoben werden soll (Freier Friedhof). Es ist somit kein gemeindliches Friedhofs- bzw. Bestattungspersonal mehr erforderlich.
Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen, da kein Bestattungsdienstleistungsvertrag mehr abgeschlossen wird.
In § 1 Abs. 1 wird Nr. 5. ersatzlos gestrichen.
In Abs. 2 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.


§ 2:
Abs. 1 wurde hinsichtlich der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten ergänzt.
Seit 01.01.2006 befindet sich dazu eine entsprechende Regelung im Bestattungsgesetz.
Bereits zuvor bestand die Möglichkeit, diese Kinder auf unserem Gemeindefriedhof beizusetzen. Die Ergänzung dient lediglich zur Klarstellung.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Gleiches gilt für Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes und für Personen, die im Gemeindegebiet tot aufgefunden worden sind, wenn eine andere ordnungsgemäße Beisetzung nicht sichergestellt ist.

Abs. 3 war einzufügen, nachdem kein vertraglich verpflichtetes Bestattungsunternehmen mehr tätig sein wird und die Friedhofsverwaltung ihrer Überwachungspflicht nachkommen muss.
In § 25 befindet sich eine Bestimmung, welche die Tätigkeit von einer vorherigen Zulassung abhängig macht.
Nach Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Gewerbetreibende dürfen die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen nutzen, soweit sie dafür beauftragt wurden.
Die Aufbahrungs- bzw. Aussegnungshalle dürfen Gewerbetreibende nutzen, soweit sie dies gemäß § 5 angezeigt haben.
§ 25 bleibt unberührt.


§ 3:
Da die Gemeinde alle Leistungen im Zusammenhang mit einer Bestattung freigibt, muss der Benutzungszwang für hoheitliche Aufgaben aufgehoben werden. Der Inhalt des § 3 war somit ersatzlos aufzuheben.
Allerdings müssen die Öffnungszeiten, Beisetzungs- und Benutzungszeiten geregelt werden, um einen geordneten Bestattungsbetrieb zu gewährleisten.
Diese Bestimmungen befinden sich in § 3.

Eine Zugangsbeschränkung während der Nachtstunden soll unberechtigten Aufenthalt und Schäden durch Vandalismus verhindern sowie die Gemeinde vor rechtlichen Ansprüchen aus der Verkehrssicherungspflicht schützen.

Befristete Zugangsbeschränkungen sind z.B. erforderlich bei Exhumierungen bzw. wenn Wühlmäuse oder Ratten bekämpft werden müssen und bei sonstigen Arbeiten, die eine Sperrung erforderlich machen.

Eine Regelung hinsichtlich der Bestattungszeiten befand sich bisher in § 5 Abs. 4. Bestattungszeiten und Zeiten für die Nutzung der Aussegnungshalle sind abhängig von ihrer Art und Form sowie von der dabei zu erwartenden Anzahl von Trauergästen.
Der Begriff Pfarramt wurde ersetzt, da zwischenzeitlich nicht nur Personen katholischer oder evangelischer Religion beigesetzt werden.
Ob künftig eine generelle Regelung erforderlich sein wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Damit es dazu keiner gesonderten Satzungsregelung bedarf (GR-Beschluss), sollte diese Ermächtigung (an die Friedhofsverwaltung) in die Satzung aufgenommen werden.
Der Inhalt des § 3 wird ersatzlos aufgehoben und durch folgende Überschrift und folgenden Inhalt ersetzt:

§ 3
Öffnungs- und Benutzungszeiten

  1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1. genannten Bestattungseinrichtungen sind tagsüber geöffnet; während der Dämmerung oder in den Nachtstunden dürfen sie nicht betreten werden.
    Die Zugangsbeschränkung gilt nicht, wenn ein Betreten aus sicherheits- oder öffentlich-rechtlichen Gründen dies erfordert.
    Bei Bedarf kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) generelle Öffnungszeiten festlegen.
    Erforderlichenfalls kann die Gemeinde zeitlich befristete Zugangsbeschränkungen anordnen.

  2. Den Zeitpunkt der Bestattung sowie für die Nutzung der Aussegnungshalle kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) im Benehmen mit den bestattungspflichtigen Angehörigen, dem von ihnen beauftragten Bestattungsinstitut und dem Vertreter der jeweiligen Glaubensgemeinschaft festsetzen.
    Um einen geregelten Bestattungsbetrieb zu gewährleisten, kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) für die Bestattungszeiten und für die Nutzungszeiten der Aussegnungshalle generelle Regelungen treffen, von welchen dann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.


§ 4:
Obwohl der Benutzungszwang für hoheitliche Bestattungsleistungen aufgehoben wurde, besteht er nach wie vor für die Benutzung der Aufbahrungshalle. Zur Klarstellung wurde lediglich der Begriff in der Überschrift geändert.
In der Überschrift des § 4 wird das Wort „Benutzung“ durch das Wort „Benutzungszwang“ ersetzt.

Abs. 5 wurde dahingehend ergänzt, dass eine Aufbahrung in der Aufbahrungshalle nur durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen zulässig ist.
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Leichen werden in der Aufbahrungshalle in den dafür vorgesehenen abgetrennten Abteilen, durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen, aufgebahrt.


§ 5:
§ 5 wurde neu gefasst, da die Friedhofsverwaltung verpflichtet ist, künftig selbst die ordnungsgemäße Beisetzung zu überwachen und um auch die entsprechenden Gebühren und Kosten erheben zu können.
Anzeigepflichtig ist das jeweilige Bestattungsunternehmen.

§ 5 wird wie folgt gefasst:
  1. Die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2.) ist unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen.
    Dies gilt auch für die Hinterstellung von Urnen in der Aufbahrungshalle.

  2. Bestattungen von Leichen sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Dabei ist die Bestattungsfrist zu beachten.

  3. Die Beisetzung von Aschenresten (Urnen) ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.

  4. Die Anzeigepflicht obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen.

  5. Soll die Bestattung in einem Grab erfolgen, an dem ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.


§ 24:
Abs. 1 wurde hinsichtlich des Betretungsverbotes während der Nachtstunden ergänzt.
In § 24 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
Die Bestattungseinrichtungen dürfen nicht während der Dämmerung und in den Nachtstunden betreten werden.


§ 25:
Abs. 1 wurde dahingehend geändert, da nun auch jedes Bestattungsunternehmen einer vorherigen Zulassung bedarf, um die Bestattungseinrichtungen benutzen zu dürfen.
In § 25 Abs. 1 wird vor dem Wort „Bildhauer“ das Wort „Bestattungsunternehmen“ eingefügt.

Abs. 3 wurde hinsichtlich der Auflagen für gewerbliche Tätigkeiten und des Widerrufs der Zulassung dafür ergänzt.
In Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
Dieser kann mit Auflagen versehen werden und ist stets widerruflich.


§ 27:
Die Ordnungswidrigkeitstatbestände waren an die geänderten Satzungsinhalte anzupassen.
§ 27 wird wie folgt gefasst:
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis 2.500,-- € belegt werden, wer

1. den Vorschriften über die Öffnungs- und Benutzungszeiten zuwider handelt (§ 3),

2. den Vorschriften über die Benutzung der Aufbahrungshalle zuwider handelt (§ 4),

3. die Anzeigepflicht verletzt (§ 5),

4. die Pflege von Grabstätten vernachlässigt (§ 22),

5. gegen die für den Bestattungsgarten geltenden Vorschriften verstößt (§ 18 a),

6. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet bzw. verändert oder ohne vorherige
    Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§§ 19, 25)

7. sich als Besucher nicht entsprechend der Zweckbestimmung des Friedhofes verhält (§ 24),

8. einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall
    zuwider handelt (§ 28).


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Beschlussvorschlag

  1. Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird mit folgenden Änderungen als Satzung erlassen:

oder :

  1. Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Finanzielle Auswirkungen

Nachdem kein Bestattungsdienstleitungsvertrag abgeschlossen und der Benutzungszwang aufgehoben wird, ist zu erwarten, dass die Friedhofsverwaltung und der Baubetriebshof vermehrt Überwachungsaufgaben wahrnehmen muss. Die Personalkosten müssen künftig in einer Neukalkulation bei den Grabnutzungsgebühren entsprechend berücksichtigt werden.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung und einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
(ka) Der seit 01.01.2017 bestehende Bestattungsdienstleistungsvertrag wurde durch Bestattungen Karl Albert Denk wegen fehlenden Personalkapazitäten zum 31.12.2019 gekündigt.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Angebotseinholung hat der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 12.09.2019 beschlossen, keinen Dienstleistungsvertrag abzuschließen und die Verwaltung beauftragt die Änderung der Friedhofssatzung und die Änderung der Friedhofsgebührensatzung vorzubereiten.
Dem Gemeinderat wurden daher in seiner Sitzung am 17.10.2019 die Entwürfe der Änderungsatzungen zur Entscheidung vorgelegt.
Die Änderung der Friedhofssatzung beinhaltet die Aufhebung des Benutzungszwangs im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben bei einer Bestattung (Freier Friedhof).
Um einen geregelten Bestattungsbetrieb weiter zu gewährleisten, waren Regelungen erforderlich, die es der Friedhofsverwaltung ermöglichen, ihren zusätzlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen.
Sonstige Änderungen waren lediglich redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung berücksichtigt die Aufhebung des Benutzungszwangs für hoheitliche Aufgaben und somit den Wegfall der Bestattungsgebühren.
Ansonsten bleiben die Beträge bei den einzelnen Gebührentatbeständen im Wesentlichen unverändert.
Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller bzw. struktureller Art oder dienen der Klarstellung.

Der Gemeinderat hat den beiden Satzungsentwürfen zugestimmt.
Die Bekanntmachungen der Inhalte der Änderungssatzungen sind in dieser Ausgabe abgedruckt. Sie treten am 01.01.2020 in Kraft.

Ab 01.01.2020 sind die geänderten Satzungen, in der dann aktuellen Fassung, auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Ortsrecht“ abrufbar.

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3. Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Änderungen wurden erforderlich wegen:
  • Kündigung des Bestattungsdienstleistungsvertrages durch Bestattungen Karl Albert Denk zum 31.12.2019,
  • siehe dazu auch Beschluss des Gemeinderates vom 12.09.2019,
  • weitere Gebührentatbestände wurden hinsichtlich erforderlicher Ersatzvornahmen aufgenommen,
  • sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller bzw. struktureller Art oder dienen der Klarstellung.

Gelb unterlegt = Inhalt der Vorschläge für die Änderungssatzung


§ 1


Die Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing
vom 14.12.1992 - Friedhofsgebührensatzung - wird wie folgt geändert:



§ 1:
Abs. 1 wurde entsprechend der Änderungen in der Friedhofssatzung angepasst.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Die Gemeinde erhebt
       1. Grabnutzungsgebühren                (§ 3)
       2. Benutzungsgebühren                (§ 4)
       3. Friedhofsanlagengebühren                (§ 5)
       4. Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren                (§ 6)
5. Sonstige Gebühren und Kosten                (§ 7)

Abs. 2 a) wurde um die Begriffe „besitzt“ oder „besessen hat“ erweitert.
Dies betrifft den Fall der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes oder der Auflösung einer Grabstätte.
Neu aufgenommen wurde d).
Dies betrifft die Anzeigepflicht von Bestattern auf Grund der Änderungen in der Friedhofssatzung.
Sonstige Änderungen sind redaktioneller Art (Punkte durch Kommata ersetzt).

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Zahlungspflichtig ist,
       a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, besitzt oder besessen hat,
       b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
d) wer die Nutzung einer gemeindlichen Bestattungseinrichtung beantragt oder
    angezeigt hat.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3:
Der Begriff „Grabgebühr“ wurde durch den Begriff „Grabnutzungsgebühr“ ersetzt. Die Gebühren blieben unverändert, ansonsten wurde die Form wegen der besseren Übersichtlichkeit lediglich dem sonstigen tabellarischen Aufbau angepasst.
In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Grabgebühren“ durch das Wort „Grabnutzungsgebühren“ ersetzt. Dies gilt auch für Abs. 1 Satz 1.
Die unverändert belassenen Gebührentatbestände und Beträge werden tabellarisch dargestellt.


§ 4:
Im bisher nicht besetzten § 4 wurden die Benutzungsgebühren aufgenommen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Benutzungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)
110,00 €
2
Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag

25,00 €
3
Nutzung der Kühleinrichtung pro begonnenem Tag

30,00 €
4
Hinterstellung einer Urne

gebührenfrei
5
Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 €
6
Nutzung der Audio-Anlage

20,00 €


§ 5:
Im § 5 waren bisher die Bestattungsgebühren enthalten. Diese sind nach Aufhebung des Benutzungszwangs entfallen.
In der Überschrift des § 5 werden die Worte „Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren“ durch das Wort „Friedhofsanlagengebühren“ ersetzt.
Der Inhalt wird wie folgt gefasst:

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische
100,00 €
2
Schließdienst außerhalb der Dienststunden

100,00 €


§ 6:
Neben Verwaltungsgebühren wurden auch Erlaubnisgebühren aufgenommen. Bei der Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden wurde zwischen Bestattern und Steinmetzen differenziert. Auch Gebührentatbestände, welche regelmäßig anfallen und sich im Kommunalen Kostenverzeichnis (Rahmengebühr) befinden, wurden eingefügt.
In der Überschrift des § 6 wird das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch die Worte „Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren“ ersetzt.
Die Gebührentatbestände und Beträge werden tabellarisch dargestellt.
Der Inhalt wird wie folgt gefasst:

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Ausstellung einer Graburkunde aufgrund Neuerwerbs, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts

15,00 €
2
Eintragung einer Rechtsnachfolge

15,00 €
3
Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist

30,00 €
4
Geringfügige Überschreitung der Bestattungsfrist (bis zu 24 Stunden und formloser Genehmigung)

gebührenfrei
5
Genehmigung eines Grabmals

70,00 €
6
Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung von Särgen

100,00 €
7
Genehmigung für die Umsetzung einer Urne

20,00 €
8
Ausstellung eines Leichenpasses

50,00 €
9
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

420,00 €
10
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

30,00 €
11
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

210,00 €
12
Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung)

15,00 €


§ 7:
Position 1 betrifft die Beseitigung von Grabmälern bzw. die Vernachlässigung der Grabpflege.
Position 2 betrifft die Beisetzung durch die Gemeinde, wenn Angehörige nicht vorhanden bzw. dazu nicht bereit sind.
§ 7 erhält folgenden Inhalt:

Folgende Gebühren werden erhoben:

Position
Gebührentatbestand
Betrag
1
Anordnung einer Ersatzvornahme, wenn diese gem. § 21 Abs. 4 oder § 22 der Friedhofssatzung erforderlich ist

30,00 €
2
Anordnung einer Ersatzvornahme wenn diese gem. Art. 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetztes erforderlich ist

100,00 €
3
Anordnung für den Einzelfall gem. § 28 der Friedhofssatzung

10,00 € - 200,00 €

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Beschlussvorschlag

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird mit folgenden Änderungen als Satzung erlassen:

Oder:

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Finanzielle Auswirkungen

Bei den weggefallenen Bestattungsgebühren handelte es sich um durchlaufende Gelder. Ansonsten wurden nur unwesentliche Gebührenänderungen und – erweiterungen vorgenommen.
Eine Neukalkulation der Grabnutzungsgebühren ist für kommendes Jahr vorgesehen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

Beschluss

Der vorliegende Entwurf der Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 17. Oktober 2019 wird ohne Änderungen als Satzung erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung und einer Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung
(ka) Der seit 01.01.2017 bestehende Bestattungsdienstleistungsvertrag wurde durch Bestattungen Karl Albert Denk wegen fehlenden Personalkapazitäten zum 31.12.2019 gekündigt.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Angebotseinholung hat der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 12.09.2019 beschlossen, keinen Dienstleistungsvertrag abzuschließen und die Verwaltung beauftragt die Änderung der Friedhofssatzung und die Änderung der Friedhofsgebührensatzung vorzubereiten.
Dem Gemeinderat wurden daher in seiner Sitzung am 17.10.2019 die Entwürfe der Änderungsatzungen zur Entscheidung vorgelegt.
Die Änderung der Friedhofssatzung beinhaltet die Aufhebung des Benutzungszwangs im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben bei einer Bestattung (Freier Friedhof).
Um einen geregelten Bestattungsbetrieb weiter zu gewährleisten, waren Regelungen erforderlich, die es der Friedhofsverwaltung ermöglichen, ihren zusätzlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen.
Sonstige Änderungen waren lediglich redaktioneller Art oder dienen der Klarstellung.

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung berücksichtigt die Aufhebung des Benutzungszwangs für hoheitliche Aufgaben und somit den Wegfall der Bestattungsgebühren.
Ansonsten bleiben die Beträge bei den einzelnen Gebührentatbeständen im Wesentlichen unverändert.
Sonstige Änderungen sind lediglich redaktioneller bzw. struktureller Art oder dienen der Klarstellung.

Der Gemeinderat hat den beiden Satzungsentwürfen zugestimmt.
Die Bekanntmachungen der Inhalte der Änderungssatzungen sind in dieser Ausgabe abgedruckt. Sie treten am 01.01.2020 in Kraft.

Ab 01.01.2020 sind die geänderten Satzungen, in der dann aktuellen Fassung, auf der gemeindlichen Homepage unter der Rubrik „Ortsrecht“ abrufbar.

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4. Berufung des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters für die Kommunalwahlen am 15. März 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat gemäß Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) rechtzeitig (vor dem 89. Tag vor der Wahl) einen Wahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist der erste Bürgermeister nicht mehr kraft Gesetzes Wahlleiter.
Vorgeschlagen werden hierfür als Wahlleiter Frau Renate Karisch, als Stellvertreter Herr Jürgen Rappold.

Beschlussvorschlag

Für die bevorstehenden Gemeinde- und Landkreiswahlen wird Frau Renate Karisch zum Gemeindewahlleiter und Herr Jürgen Rappold zu ihrem Stellvertreter bestellt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

Beschluss

Für die bevorstehenden Gemeinde- und Landkreiswahlen wird Frau Renate Karisch zum Gemeindewahlleiter und Herr Jürgen Rappold zu ihrem Stellvertreter bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Berufung des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters für die Kommunalwahlen 2020
(ka) Der Gemeinderat hat gemäß Art. 5 Abs. 1 Gemeinde-und Landkreiswahlgesetz –GLKrWG rechtzeitig einen Wahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen.
Zur Wahlleiterin berufen wurde Frau Renate Karisch, Herr Jürgen Rappold wurde zu ihrem Stellvertreter berufen.

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5. Festsetzung der Höhe des sog. Erfrischungsgeldes anlässlich der Kommunalwahlen 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 15. März 2020 finden die Kommunalwahlen statt.
Art. 7 Abs. 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sieht die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Wahlvorstände vor, für deren Festsetzung es eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf.
Voraussichtlich werden 12 Urnenwahl- und 8 Briefwahlvorstände gebildet, welche jeweils mit 8 Personen besetzt werden sollen. Die Anzahl der Wahlberechtigten liegt bei ca. 12.000.
Die Auszählung der Stimmen für den Gemeinderat und für den Kreistag erfolgt wieder mit Hilfe von Barcodelesestiften. Die Ergebnisse der Bürgermeister- und der Landratswahl müssen manuell ausgezählt werden.

Bei der Kommunalwahl 2014 wurde ein Erfrischungsgeld in Höhe von 60,00 € festgesetzt.
Allerdings waren damals weder der Bürgermeister, noch der Landrat zu wählen.
Daher schlägt die Verwaltung vor, das Erfrischungsgeld für Wahlvorstandsmitglieder einheitlich für die Hauptwahl am 15.03.2020 in Höhe von 80,00 € zu gewähren und für evtl. Stichwahlen am 29.03.2020 auf 40,00 € festzusetzen.

Beschlussvorschlag

Das Erfrischungsgeld für die Kommunalwahlen 2020 wird in der vorgeschlagenen Höhe gewährt.

Finanzielle Auswirkungen

Die Ausgaben wurden im HH-Plan 2020 eingestellt. Zum Teil werden sie in der Wahlkostenerstattung durch den Landkreis berücksichtigt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

keine

Beschluss 1

Das Erfrischungsgeld für die Kommunalwahlen 2020 wird in Höhe von 100,00 EUR gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Beschluss 2

Das Erfrischungsgeld für die Stichwahlen 2020 wird in der vorgeschlagenen Höhe gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Festsetzung der Höhe des sog. Erfrischungsgeldes anlässlich der Kommunalwahlen 2020
(ka) Art. 7 Abs. 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG sieht die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Wahlvorstände vor, für deren Festsetzung es eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf.
Der Gemeinderat hat das Erfrischungsgeld für Wahlvorstandsmitglieder einheitlich für die Hauptwahl am 15.03.2020 in Höhe von 100,00 € und für evtl. Stichwahlen am 29.03.2020 auf 40,00 € festgesetzt.

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6. Antrag der Gemeinderatsfraktion der SPD Bürgerliste; Einsetzung einer Klima-Task Force

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Gemeinderatsfraktion der SPD Bürgerliste stellt mit Schreiben vom 21.07.2019 folgenden Antrag:

„Die Gemeinde Poing möge zur Bewältigung der Klimakrise eine Klima-Task Force einsetzen.
Die Klima Task Force soll entsprechende Maßnahmen vorberaten und dem Gemeinderat Vorschläge vorlegen, um die internationalen, nationalen und regionalen Klimaziele zu erreichen.

Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. eine entsprechende Task Force einzurichten und mit Vertretern der Fraktionen, der Verwaltung und externen Experten zu besetzen.
Externe Experten könnten beispielsweise Vertreterinnen oder Vertreter des Energie- und Umweltbeirates, der Wirtschaft, des IG Artenschutzes, der Friday for Future-Bewegung oder Wissenschaftler sein.

  1. einen „plastikfreier Leben“-Ratgeber für Poinger Bürgerinnen und Bürger zu erstellen und an alle Poinger Haushalte zu verteilen.

  1. ab sofort nur noch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben für den gemeindlichen Betrieb und aller Beteiligungsgesellschaften anzuschaffen.

  1. für alle gemeindlichen Neubauten die Nutzung der Sonnenenergie (Kollektoren oder Photovoltaikanlagen) miteinzuplanen und für alle gemeindlichen Altbauten zu überprüfen, ob und wie Photovoltaikanlagen oder Kollektoren möglich sind und dem Gemeinderat eine konkrete Zeitschiene zur Aufrüstung vorstellen.

  1. Vorschläge für mehr Photovoltaikanlagen oder Kollektoren auf Privathaushalten zu erarbeiten und dem Gemeinderat ein entsprechendes Konzept vorzustellen.

  1. sämtliche gemeindliche Liegenschaften einem Klimacheck zu unterziehen und auf deren energietechnische Effizienz zu überprüfen.“

Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.


Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gemeinderat Poing hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.07.2019 die Gemeinde bereits als Teil der „Klimaschutzregion“ Landkreis Ebersberg erklärt:
„Der Gemeinderat Poing
  • erkennt die Notwendigkeit der Eindämmung der weltweiten Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität an.
  • erkennt an, dass die bisherigen Maßnahmen und Planungen bis jetzt nicht ausreichen, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
  • berücksichtigt ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei jeglichen Entscheidungen, und bevorzugt Lösungen, die sich positiv auf Klima-, Umwelt- und Artenschutz auswirken.
  • stellt fest, dass die in der Gemeinde gesetzten Klimamaßnahmen überprüft werden sollen und festgestellt werden sollte, wie diese in Zukunft die Erreichung der Klimaziele tatsächlich sicherstellen können.
  • fordert den Bürgermeister auf, dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit alle sechs Monate über Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen Bericht zu erstatten.
  • fordert die Unternehmen und Betriebe sowie die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde auf, den Klimaschutz mit aller Kraft und Ernsthaftigkeit voranzutreiben.
  • Die Gemeinde Poing erklärt sich zum Teil der „Klimaschutzregion“ Landkreis Ebersberg.
  • Die Gemeinde Poing erkennt das Landkreisziel Energiewende Ebersberg 2030 an.“

Der Gemeinderat Poing hat damit auch deutlich gemacht, dass der Klimaschutz auf weitere Handlungsfelder ausgedehnt und mit neuer Priorität bearbeitet werden soll. Zentrales Anliegen ist daher eine deutliche Intensivierung der Auseinandersetzung mit dem Thema Klimaschutz in allen Bereichen, um bei der Aufgabenerledigung in den jeweiligen Organisationseinheiten dem Klimaschutz verstärkt die notwendige hohe Bedeutung beizumessen. Da Klimaschutz eine Aufgabe und Herausforderung für die gesamte Zivilgesellschaft ist, müssen auch die Bürger und alle gesellschaftlich relevanten externen Akteure stärker einbezogen und aktiviert werden.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag wird zugestimmt / nicht zugestimmt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, positiv.

Beschluss

Dem Antrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 16

Kurzbericht

Antrag der Gemeinderatsfraktion der SPD Bürgerliste;
Einsetzung einer Klima-Task Force
(mw) Die Gemeinderatsfraktion der SPD Bürgerliste stellt mit Schreiben vom 21.07.2019 folgenden Antrag:

„Die Gemeinde Poing möge zur Bewältigung der Klimakrise eine Klima-Task Force einsetzen.
Die Klima Task Force soll entsprechende Maßnahmen vorberaten und dem Gemeinderat Vorschläge vorlegen, um die internationalen, nationalen und regionalen Klimaziele zu erreichen.

Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. eine entsprechende Task Force einzurichten und mit Vertretern der Fraktionen, der Verwaltung und externen Experten zu besetzen.
Externe Experten könnten beispielsweise Vertreterinnen oder Vertreter des Energie- und Umweltbeirates, der Wirtschaft, des IG Artenschutzes, der Friday for Future-Bewegung oder Wissenschaftler sein.

  1. einen „plastikfreier Leben“-Ratgeber für Poinger Bürgerinnen und Bürger zu erstellen und an alle Poinger Haushalte zu verteilen.

  1. ab sofort nur noch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben für den gemeindlichen Betrieb und aller Beteiligungsgesellschaften anzuschaffen.

  1. für alle gemeindlichen Neubauten die Nutzung der Sonnenenergie (Kollektoren oder Photovoltaikanlagen) miteinzuplanen und für alle gemeindlichen Altbauten zu überprüfen, ob und wie Photovoltaikanlagen oder Kollektoren möglich sind und dem Gemeinderat eine konkrete Zeitschiene zur Aufrüstung vorstellen.

  1. Vorschläge für mehr Photovoltaikanlagen oder Kollektoren auf Privathaushalten zu erarbeiten und dem Gemeinderat ein entsprechendes Konzept vorzustellen.

  1. sämtliche gemeindliche Liegenschaften einem Klimacheck zu unterziehen und auf deren energietechnische Effizienz zu überprüfen.“

Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Gemeinderat Poing hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.07.2019 die Gemeinde bereits als Teil der „Klimaschutzregion“ Landkreis Ebersberg erklärt:
„Der Gemeinderat Poing
  • erkennt die Notwendigkeit der Eindämmung der weltweiten Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität an.
  • erkennt an, dass die bisherigen Maßnahmen und Planungen bis jetzt nicht ausreichen, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
  • berücksichtigt ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei jeglichen Entscheidungen, und bevorzugt Lösungen, die sich positiv auf Klima-, Umwelt- und Artenschutz auswirken.
  • stellt fest, dass die in der Gemeinde gesetzten Klimamaßnahmen überprüft werden sollen und festgestellt werden sollte, wie diese in Zukunft die Erreichung der Klimaziele tatsächlich sicherstellen können.
  • fordert den Bürgermeister auf, dem Gemeinderat und der Öffentlichkeit alle sechs Monate über Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen Bericht zu erstatten.
  • fordert die Unternehmen und Betriebe sowie die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde auf, den Klimaschutz mit aller Kraft und Ernsthaftigkeit voranzutreiben.
  • Die Gemeinde Poing erklärt sich zum Teil der „Klimaschutzregion“ Landkreis Ebersberg.
  • Die Gemeinde Poing erkennt das Landkreisziel Energiewende Ebersberg 2030 an.“

Der Gemeinderat Poing hat damit auch deutlich gemacht, dass der Klimaschutz auf weitere Handlungsfelder ausgedehnt und mit neuer Priorität bearbeitet werden soll. Zentrales Anliegen ist daher eine deutliche Intensivierung der Auseinandersetzung mit dem Thema Klimaschutz in allen Bereichen, um bei der Aufgabenerledigung in den jeweiligen Organisationseinheiten dem Klimaschutz verstärkt die notwendige hohe Bedeutung beizumessen. Da Klimaschutz eine Aufgabe und Herausforderung für die gesamte Zivilgesellschaft ist, müssen auch die Bürger und alle gesellschaftlich relevanten externen Akteure stärker einbezogen und aktiviert werden.

Nach intensiver Diskussion wurde der Antrag mit 16 Gegenstimmen abgelehnt.

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7. Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Poing; Nachhaltige Antriebe für Gemeindefahrzeuge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö 7

Sachverhalt

Die Gemeinderatsfraktion der B`90/Die Grünen Poing stellt mit Schreiben vom 31.07.2019 folgenden Antrag:

Der gemeindeeigene Fuhrpark ist auf nachhaltige Antriebe umzustellen. Als nachhaltig gelten derzeit elektrische Antriebe, Brennstoffzellen und die Nutzung regenerativ hergestellter Gase etc. Der jeweilige Stand der Technik ist zu berücksichtigen.

Davon sind betroffen die Fahrzeuge des Baubetriebshofes, der Gemeindeverwaltung, der Feuerwehr und alle sonstigen, von der Gemeinde finanzierten Kraftfahrzeuge.
Es sind im Einzelfall die gesamte Ökobilanz und die Kosten zu prüfen, d. h.:

  • welche Antriebsart ist die Geeignetste?
  • lohnt sich die Umrüstung eines Fahrzeuges oder
  • ist eine Antriebsumstellung erst bei einer Neuanschaffung möglich und sinnvoll?

Gegebenenfalls mögliche finanzielle Förderungen (z. B. durch den Freistaat Bayern und des Bundesumweltministeriums) sind auszuschöpfen.

Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der Gemeinde Poing sind derzeit 50 Fahrzeuge im Einsatz. Davon sind 31 mit Dieselantrieb, 4 mit Benzinmotor 1 Fahrzeug mit Hybridantrieb und zwei Fahrzeuge mit einem Elektroantrieb ausgestattet. Neben den Fahrzeugen gibt es auch noch zwei E-Bikes, ein Lasten-E-Bike und 8 Fahrräder zum Erledigen von Dienstfahrten im Gemeindegebiet.

Bereits in der Vergangenheit wurde versucht, den Anteil der Fahrzeuge mit Elektroantrieb zu erhöhen. In der Regel scheiterte es an der Verfügbarkeit von geeigneten Fahrzeugen. Der Markt für geeignete Fahrzeuge dürfte sich vor allem im Pkw-Bereich in den nächsten Jahren wesentlich verbessern und kostengünstiger gestalten. Im Nutzfahrzeugbereich ist bisher wenig entwickelt worden, was für die Gemeinde interessant wäre. Zum Teil wurden Fahrzeuge angeboten, die sich in der Praxis nie bewährten. Unter anderem wegen zu geringer Nutzlast, zu wenig Reichweite oder einfach, weil eine Anhängerkupplung nicht angeboten wurde, um einen Anhänger zu ziehen.
Die Gemeinde Poing wird auch in Zukunft versuchen, den Anteil an Fahrzeugen mit Elektroantrieb (0g CO²/km) oder als Plug-In-Hybride (bis zu 50g CO²/km) zu erhöhen.

Eine weitere Möglichkeit die Umwelt zu entlasten, besteht durch den Einsatz des Dieselersatzkraftstoffs Shell GTL Fuel, der aus Erdgas gewonnen wird. Die Umwandlung von Gas in flüssigen Kraftstoff ist ein komplexer chemischer Prozess, den Shell seit 1970 stetig weiterentwickelt hat. Laut Auskunft des Herstellers verbrennt er sauberer, als herkömmlicher Dieselkraftstoff auf Erdölbasis und produziert weniger lokale Emissionen (Stickoxide, NOx, Schwefeloxide, SOx) und weniger schwarzen Rauch. Er ist praktisch schwefel- und aromatenfrei, wasserklar, nahezu geruchslos, hat eine hohe Cetanzahl (75-80), ist ungiftig, biologisch abbaubar und besitzt ein gutes Kälteverhalten.

Nach dem es seit Mitte des Jahres ein Vertriebsnetz für den Raum München gibt und eine Lagermöglichkeit für 1.000 Liter im Baubetriebshof geschaffen wurde, haben wir uns entschlossen, ab Mitte September drei Fahrzeuge ausschließlich mit Shell GTL Fuel zu betanken, um Erfahrungen im Praxisbetrieb zu sammeln.

Die Gemeindeverwaltung wird die Entwicklung im Fahrzeugbereich mit größter Aufmerksamkeit verfolgen, um die besten Lösungen bei der Fahrzeugbeschaffung für die Gemeinde Poing zu finden und dem Bürgermeister bzw. Gemeinderat zur Beschaffung vorzuschlagen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zu / nicht zu.

Finanzielle Auswirkungen

In der Regel sind die Anschaffungskosten für Fahrzeuge mit nachhaltigen Antrieben (E-Antrieb, Brennstoffzellen) höher, als mit Verbrennungsmotoren.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Ja, Verringerung der Schadstoffbelastung.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis90/Die Grünen Poing;
Nachhaltige Antriebe für Gemeindefahrzeuge
(may) Die Gemeinderatsfraktion der B`90/Die Grünen Poing stellte mit Schreiben vom 31.07.2019 folgenden Antrag: Der gemeindeeigene Fuhrpark ist auf nachhaltige Antriebe umzustellen. Als nachhaltig gelten derzeit elektrische Antriebe, Brennstoffzellen und die Nutzung regenerativ hergestellter Gase etc. Der jeweilige Stand der Technik ist zu berücksichtigen.

Davon sind betroffen die Fahrzeuge des Baubetriebshofes, der Gemeindeverwaltung, der Feuerwehr und alle sonstigen, von der Gemeinde finanzierten Kraftfahrzeuge.
Es sind im Einzelfall die gesamte Ökobilanz und die Kosten zu prüfen, d. h.:

• welche Antriebsart ist die Geeignetste?
• lohnt sich die Umrüstung eines Fahrzeuges oder
• ist eine Antriebsumstellung erst bei einer Neuanschaffung möglich und sinnvoll?

Gegebenenfalls mögliche finanzielle Förderungen (z. B. durch den Freistaat Bayern und des Bundesumweltministeriums) sind auszuschöpfen.

Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der Gemeinde Poing sind derzeit 50 Fahrzeuge im Einsatz. Davon sind 31 mit Dieselantrieb, 4 mit Benzinmotor 1 Fahrzeug mit Hybridantrieb und zwei Fahrzeuge mit einem Elektroantrieb ausgestattet. Neben den Fahrzeugen gibt es auch noch zwei E-Bikes, ein Lasten-E-Bike und 8 Fahrräder zum Erledigen von Dienstfahrten im Gemeindegebiet.

Bereits in der Vergangenheit wurde versucht, den Anteil der Fahrzeuge mit Elektroantrieb zu erhöhen. In der Regel scheiterte es an der Verfügbarkeit von geeigneten Fahrzeugen. Der Markt für geeignete Fahrzeuge dürfte sich vor allem im Pkw-Bereich in den nächsten Jahren wesentlich verbessern und kostengünstiger gestalten. Im Nutzfahrzeugbereich ist bisher wenig entwickelt worden, was für die Gemeinde interessant wäre. Zum Teil wurden Fahrzeuge angeboten, die sich in der Praxis nie bewährten. Unter anderem wegen zu geringer Nutzlast, zu wenig Reichweite oder einfach, weil eine Anhängerkupplung nicht angeboten wurde, um einen Anhänger zu ziehen.
Die Gemeinde Poing wird auch in Zukunft versuchen, den Anteil an Fahrzeugen mit Elektroantrieb (0g CO²/km) oder als Plug-In-Hybride (bis zu 50g CO²/km) zu erhöhen.

Eine weitere Möglichkeit die Umwelt zu entlasten, besteht durch den Einsatz des Dieselersatzkraftstoffs Shell GTL Fuel, der aus Erdgas gewonnen wird. Die Umwandlung von Gas in flüssigen Kraftstoff ist ein komplexer chemischer Prozess, den Shell seit 1970 stetig weiterentwickelt hat. Laut Auskunft des Herstellers verbrennt er sauberer, als herkömmlicher Dieselkraftstoff auf Erdölbasis und produziert weniger lokale Emissionen (Stickoxide, NOx, Schwefeloxide, SOx) und weniger schwarzen Rauch. Er ist praktisch schwefel- und aromaten frei, wasserklar, nahezu geruchslos, hat eine hohe Cetanzahl (75-80), ist ungiftig, biologisch abbaubar und besitzt ein gutes Kälteverhalten.

Nach dem es seit Mitte des Jahres ein Vertriebsnetz für den Raum München gibt und eine Lagermöglichkeit für 1.000 Liter im Baubetriebshof geschaffen wurde, haben wir uns entschlossen, ab Mitte September drei Fahrzeuge ausschließlich mit Shell GTL Fuel zu betanken, um Erfahrungen im Praxisbetrieb zu sammeln.

Die Gemeindeverwaltung wird die Entwicklung im Fahrzeugbereich mit größter Aufmerksamkeit verfolgen, um die besten Lösungen bei der Fahrzeugbeschaffung für die Gemeinde Poing zu finden und dem Bürgermeister bzw. Gemeinderat zur Beschaffung vorzuschlagen.

Finanzielle Auswirkungen:
 
In der Regel sind die Anschaffungskosten für Fahrzeuge mit nachhaltigen Antrieben (E-Antrieb, Brennstoffzellen) höher, als mit Verbrennungsmotoren.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:
 
Ja, Verringerung der Schadstoffbelastung.

Der Gemeinderat stimmte dem Antrag einstimmig zu.

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8. Antrag der Gemeinderatsfraktion B`90/Die Grünen Poing; Arten- und Insektenschutz auf den Grünflächen der öffentlichen Flächen und Liegenschaften der Gemeinde Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Gemeinderatsfraktion der B`90/Die Grünen Poing stellt mit Schreiben vom 30.07.2019 folgenden Antrag:

Die Gemeindeverwaltung Poing erlässt verbindliche Richtlinien und Arbeitsanweisungen zur artenschutzgerechten Neuanlage und zum Unterhalt vorhandener Grünflächen auf gemeindeeigenem Grund.
Davon sind betroffen die Außenanlagen von gemeindeeigenen Liegenschaften, wie z.B. Amtsgebäude, Schulgebäude und Sportanlagen sowie die öffentlichen Flächen wie Parks, Begleitgrün und Seitenstreifen von Straßen und anderen Verkehrsanlagen (z.B. Unterführungen).

Die Festlegungen sollen gelten für Arbeiten, die durch Kräfte der Gemeinde Poing (Bauhof), aber auch durch beauftragte Fremdfirmen durchgeführt werden. Die Leistungsbeschreibungen für die Auftragsvergabe an Fremdfirmen sollen die Einhaltung des Arten- und Insektenschutzes vertraglich bindend vorschreiben.

Arten-/ Insektenschutz bedeutet u.a.:

  • Die Verwendung von einheimischen Büschen, Stauden, Gräsern und Blumen
  • Anlage von Straßenrandstreifen als Blühflächen (ähnlich wie in Neufinsing)
  • Verwendung blühender Stauden und Büsche mit ungefüllten Blüten
  • Setzen von Büschen und Stauden, deren Samen und Früchte als Nahrungsmittel für einheimische Tiere gelten
  • Nicht einheimische werden nur verwendet, wenn sie aus Gründen des Standorts oder Klimawandels als Bepflanzung empfohlen werden, insektenfreundlich sind und sich in die heimische Flora und Fauna sowie in den Nahrungs- und Lebenszyklus einbetten
  • Beschränkung der Mähzyklen standort- und pflanzengemäß auf 2- bis 3-mal pro Jahr
  • Mauern und Böschungen, z. B. von Unterführungen sowie Lärmschutzwände sind durch geeignete rankende Pflanzen zu begrünen. Bei gemeindlichen Neubauten ist zu prüfen, inwieweit die Gebäudewände mit geeigneten Kletterpflanzen begrünt werden können
  • Gebäude sollen so geplant und errichtet werden, dass die Dächer begrünt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn dadurch die geplante Nutzung beeinträchtigt wird (z, B. zu schräge Neigungswinkel, Dachterrassen).

Die ausgearbeiteten Richtlinien und Arbeitsanweisungen werden dem Gemeinderat vorgestellt und veröffentlicht.

Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Gemeinde Poing ist es seit Jahrzehnten ein großes Anliegen, mit naturnahen Grün- und Gehölzflächen innerhalb und außerhalb des Ortes den Arten- und Insektenschutz zu fördern. Bereits früh, vor ca. 50 Jahren unternahm der Verein für Gartenbau und Landschaftspflege Poing-Angelbrechting Pflanzaktionen mit einheimischen Gehölzen, um ein grünes Poing zu schaffen. Über 30 Jahre bewirtschaftet die Gemeinde Poing bereits eine Magerwiese am Moränenhang zur Förderung des Artenschutzes und der Biodiversität.

In den letzten Jahrzehnten hat die Gemeinde viele Gebäude für die Infrastruktur gebaut. Neben dem Bauplan wurde auch immer ein Freiflächengestaltungsplan dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt.

Die Pflege der Außenanlagen, Liegenschaften und Straßenbegleitflächen wird bestimmt durch die vorhandenen Bäume, Gehölze, Staudenflächen und Grünflächen unter Berücksichtigung von Artenschutz, Verkehrssicherheit, Nutzung, Vermüllung und Leistungsfähigkeit des Baubetriebshofes oder den beauftragten Dienstleistern.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit finden im Baubetriebshof bei Mäharbeiten folgende Regelungen und Pflegepläne Anwendung:

  • Regeln zur Bewirtschaftung der naturnahen Flächen von 2012, aktualisiert 2019
  • Pflegeplan für naturnahe Flächen nach Dr. Reinhard Witt von 2015
  • Regeln zum Mähen der Straßenbegleitflächen und der Liegenschaften

Den Mitarbeitern des Baubetriebshofes ist es in den letzten Jahren gelungen, den Artenschutz weiter auszubauen. Es wurden an vielen Stellen in Poing Flächen geschaffen oder verbessert, die von zahlreichen Insekten aufgesucht werden.

Die im Antrag geforderte Begrünung von Mauern und Lärmschutzwänden wurde in vorbildlicher Weise bereits erfolgreich umgesetzt mit Kletterpflanzen und Gehölzen. Bestes Beispiel ist die Lärmschutzwand an der Plieninger Straße. Diese ist beidseits eingewachsen und zeigt sich gerade jetzt im Herbst in einer sehr bunten ansprechenden Optik.

Weitere positive Aspekte für den Insekten- und Artenschutz werden das,

  • Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern („Rettet die Bienen“) 

und das

  • Zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz-Versöhnungsgesetz)

bringen. Zum Beispiel ergibt sich nach Art. 30 Abs. 2 BayStrWG ab 01.08.2019 folgende Gesetzeslage:

Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen

(2) 1Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. 2Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. 3Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.

Der oben im Gesetzestext empfohlenen Maßnahme, Straßenbegleitflächen als Magergrünland zu bewirtschaften, sollte soweit wie möglich und wirtschaftlich vertretbar entsprochen werden. In den letzten Jahren wurden Straßenbegleitflächen noch als Fettwiesen angelegt, was eine Reduzierung des Mähzyklus erheblich erschwert. In Zukunft sollte bei den Planungen der Straßenbegleitflächen Magergrünland vorgesehen werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zu / nicht zu.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

positiv

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis90/Die Grünen Poing;
Arten- und Insektenschutz auf den Grünflächen der öffentlichen Flächen und Liegenschaften der Gemeinde Poing
(may) Die Gemeinderatsfraktion der B´90/Die Grünen Poing stellte mit Schreiben vom 30.07.2019 folgenden Antrag:

Die Gemeindeverwaltung Poing erlässt verbindliche Richtlinien und Arbeitsanweisungen zur artenschutzgerechten Neuanlage und zum Unterhalt vorhandener Grünflächen auf gemeindeeigenem Grund.
Davon sind betroffen die Außenanlagen von gemeindeeigenen Liegenschaften, wie z. B. Amtsgebäude, Schulgebäude und Sportanlagen sowie die öffentlichen Flächen wie Parks, Begleitgrün und Seitenstreifen von Straßen und anderen Verkehrsanlagen (z.B. Unterführungen).

Die Festlegungen sollen gelten für Arbeiten, die durch Kräfte der Gemeinde Poing (Bauhof), aber auch durch beauftragte Fremdfirmen durchgeführt werden. Die Leistungsbeschreibungen für die Auftragsvergabe an Fremdfirmen sollen die Einhaltung des Arten- und Insektenschutzes vertraglich bindend vorschreiben.

Arten-/ Insektenschutz bedeutet u.a.:

• Die Verwendung von einheimischen Büschen, Stauden, Gräsern und Blumen
•        Anlage von Straßenrandstreifen als Blühflächen (ähnlich wie in Neufinsing)
• Verwendung blühender Stauden und Büsche mit ungefüllten Blüten
• Setzen von Büschen und Stauden, deren Samen und Früchte als Nahrungsmittel für einheimische Tiere gelten
•        Nicht einheimische werden nur verwendet, wenn sie aus Gründen des Standorts oder Klimawandels als Bepflanzung empfohlen werden, insektenfreundlich sind und sich in die heimische Flora und Fauna sowie in den Nahrungs- und Lebenszyklus einbetten
• Beschränkung der Mähzyklen standort- und pflanzengemäß auf 2- bis 3-mal pro Jahr
• Mauern und Böschungen, z. B. von Unterführungen sowie Lärmschutzwände sind durch geeignete rankende Pflanzen zu begrünen. Bei gemeindlichen Neubauten ist zu prüfen, inwieweit die Gebäudewände mit geeigneten Kletterpflanzen begrünt werden können
•        Gebäude sollen so geplant und errichtet werden, dass die Dächer begrünt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn dadurch die geplante Nutzung beeinträchtigt wird (z. B. zu schräge Neigungswinkel, Dachterrassen).

Die ausgearbeiteten Richtlinien und Arbeitsanweisungen wurden dem Gemeinderat vorgestellt und veröffentlicht.

Zur Begründung wird auf das Antragsschreiben verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Gemeinde Poing ist es seit Jahrzehnten ein großes Anliegen, mit naturnahen Grün- und Gehölzflächen innerhalb und außerhalb des Ortes den Arten- und Insektenschutz zu fördern. Bereits früh, vor ca. 50 Jahren unternahm der Verein für Gartenbau und Landschaftspflege Poing-Angelbrechting Pflanzaktionen mit einheimischen Gehölzen, um ein grünes Poing zu schaffen. Über 30 Jahre bewirtschaftet die Gemeinde Poing bereits eine Magerwiese am Moränenhang zur Förderung des Artenschutzes und der Biodiversität.

In den letzten Jahrzehnten hat die Gemeinde viele Gebäude für die Infrastruktur gebaut. Neben dem Bauplan wurde auch immer ein Freiflächengestaltungsplan dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt.

Die Pflege der Außenanlagen, Liegenschaften und Straßenbegleitflächen wird bestimmt durch die vorhandenen Bäume, Gehölze, Staudenflächen und Grünflächen unter Berücksichtigung von Artenschutz, Verkehrssicherheit, Nutzung, Vermüllung und Leistungsfähigkeit des Baubetriebshofes oder den beauftragten Dienstleistern.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit finden im Baubetriebshof bei Mäharbeiten folgende Regelungen und Pflegepläne Anwendung:

•        Regeln zur Bewirtschaftung der naturnahen Flächen von 2012, aktualisiert 2019
• Pflegeplan für naturnahe Flächen nach Dr. Reinhard Witt von 2015
• Regeln zum Mähen der Straßenbegleitflächen und der Liegenschaften
       
Den Mitarbeitern des Baubetriebshofes ist es in den letzten Jahren gelungen, den Artenschutz weiter auszubauen. Es wurden an vielen Stellen in Poing Flächen geschaffen oder verbessert, die von zahlreichen Insekten aufgesucht werden.

Die im Antrag geforderte Begrünung von Mauern und Lärmschutzwänden wurde in vorbildlicher Weise bereits erfolgreich umgesetzt mit Kletterpflanzen und Gehölzen. Bestes Beispiel ist die Lärmschutzwand an der Plieninger Straße. Diese ist beidseits eingewachsen und zeigt sich gerade jetzt im Herbst in einer sehr bunten ansprechenden Optik.

Weitere positive Aspekte für den Insekten- und Artenschutz werden das,

•        Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern („Rettet die Bienen“)

und das

• Zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz-Versöhnungsgesetz)

bringen. Zum Beispiel ergibt sich nach Art. 30 Abs. 2 BayStrWG ab 01.08.2019 folgende Gesetzeslage:

Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen

(2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.

Der oben im Gesetzestext empfohlenen Maßnahme, Straßenbegleitflächen als Magergrünland zu bewirtschaften, sollte soweit wie möglich und wirtschaftlich vertretbar entsprochen werden. In den letzten Jahren wurden Straßenbegleitflächen noch als Fettwiesen angelegt, was eine Reduzierung des Mähzyklus erheblich erschwert. In Zukunft sollte bei den Planungen der Straßenbegleitflächen Magergrünland vorgesehen werden.

Der Gemeinderat stimmte dem Antrag einstimmig zu.

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9. Abschluss eines Erschließungsvertrages für das Wohngebiet W 7, Bebauungsplan Nr. 62

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.02.2019 den Bebauungsplan Nr. 62 für das Wohngebiet W 7 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist am 10.04.2019 in Kraft getreten.

Die Erschließung dieses Bebauungsplangebietes soll wie für die Bebauungspläne Nr. 55 – Wohngebiet W 5 (Zauberwinkel) und Nr. 56 – Wohngebiet W 6 (Seewinkel) auf die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG, München, als Erschließungsträgerin übertragen werden.

Der Vertragsentwurf entspricht im Wesentlichen dem für das Wohngebiet W 6 (Seewinkel) geschlossenen Vertrag.

Einzelne Punkte wurden inhaltlich modifiziert. Hierzu gehören beispielsweise die Einrichtung von Glasfasertechnik zur Breitbandversorgung aller Gebäude (Nr. 2.1.4), der Einsatz von LED-Technik in der Straßenbeleuchtung und die Herstellung von Verteilerkästen, z. B. für Ladestationen Elektromobilität (Nr. 2.2). Die Regelungen zur Herstellung von Eigentümerwegen entfallen, weil diese im Plangebiet nicht vorgesehen sind.

Die Anlage 2 zu Nr. 2.3 des Vertragsentwurfes entspricht dem Ergebnis der Beratungen im Bau- und Umweltausschuss am 23.07.2019 und im Gemeinderat am 25.07.2019.

Beschlussvorschlag

Dem Abschluss des Erschließungsvertrages wird in der vorliegenden Fassung – gegebenenfalls mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen – zugestimmt.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Sollten noch redaktionelle Änderungen erforderlich werden, die den wesentlichen Inhalt nicht berühren, besteht Einverständnis, diesen ohne erneute Behandlung im Gemeinderat zuzustimmen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die Auswirkungen sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 62 beschrieben.

Beschluss

Dem Abschluss des Erschließungsvertrages wird in der vorliegenden Fassung – gegebenenfalls mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen – zugestimmt.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Sollten noch redaktionelle Änderungen erforderlich werden, die den wesentlichen Inhalt nicht berühren, besteht Einverständnis, diesen ohne erneute Behandlung im Gemeinderat zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Abschluss eines Erschließungsvertrages für das Wohngebiete W 7, Bebauungsplan Nr. 62
(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig dem Abschluss des Erschließungsvertrages in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wurde ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Sollten noch redaktionelle Änderungen erforderlich werden, die den wesentlichen Inhalt nicht berühren, besteht Einverständnis, diesen ohne erneute Behandlung im Gemeinderat zuzustimmen.

Die Erschließung dieses Bebauungsplangebietes soll wie für die Bebauungspläne Nr. 55 – Wohngebiet W 5 (Zauberwinkel) und Nr. 56 – Wohngebiet W 6 (Seewinkel) auf die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG, München, als Erschließungsträgerin übertragen werden.

Der Vertragsentwurf entspricht im Wesentlichen dem für das Wohngebiet W 6 (Seewinkel) geschlossenen Vertrag.

Einzelne Punkte wurden inhaltlich modifiziert. Hierzu gehören beispielsweise die Einrichtung von Glasfasertechnik zur Breitbandversorgung aller Gebäude (Nr. 2.1.4), der Einsatz von LED-Technik in der Straßenbeleuchtung und die Herstellung von Verteilerkästen, z. B. für Ladestationen Elektromobilität (Nr. 2.2). Die Regelungen zur Herstellung von Eigentümerwegen entfallen, weil diese im Plangebiet nicht vorgesehen sind.

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10. Abschluss eines Erschließungsvertrages für Teile der äußeren Erschließungsanlagen der IV. Entwicklungsstufe Am Bergfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 17.10.2019 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.02.2019 den Bebauungsplan Nr. 62 für das Wohngebiet W 7 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist am 10.04.2019 in Kraft getreten.

Im städtebaulichen Vertrag vom 12.12.2018, dem der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 06.12.2018 zugestimmt hat, wurde u. a. festgelegt, im Zuge der Erschließung des Wohngebietes W 7 Teile der äußeren Erschließung anzulegen bzw. umzugestalten.

Diese Erschließungsmaßnahmen sollen wie die innere Erschließung des Wohngebietes W 7 auf die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG, München, als Erschließungsträgerin übertragen werden.

Im Einzelnen handelt es sich um die Erstellung eines Kreisels an der Kreuzung Westring / Plieninger Straße, die Umgestaltung des Westrings (Anlegung beidseitiger Geh- und Radwege), den Umbau und die Aufweitung der Bergfeldstraße vor dem Gymnasium, die Ergänzung des Fuß- und Radweges westlich des Baugebietes W 4 bis zur Einmündung der Kirchheimer Allee sowie die Erstellung eines Kreisels an der Bergfeldstraße / Kirchheimer Allee.

Der Vertragsentwurf entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Entwurf für die innere Erschließung.

Beschlussvorschlag

Dem Abschluss des Erschließungsvertrages wird in der vorliegenden Fassung – gegebenenfalls mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen – zugestimmt.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Sollten noch redaktionelle Änderungen erforderlich werden, die den wesentlichen Inhalt nicht berühren, besteht Einverständnis, diesen ohne erneute Behandlung im Gemeinderat zuzustimmen.

Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die Auswirkungen sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 62 beschrieben.

Beschluss

Dem Abschluss des Erschließungsvertrages wird in der vorliegenden Fassung – gegebenenfalls mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen – zugestimmt.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Sollten noch redaktionelle Änderungen erforderlich werden, die den wesentlichen Inhalt nicht berühren, besteht Einverständnis, diesen ohne erneute Behandlung im Gemeinderat zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Kurzbericht

Abschluss eines Erschließungsvertrages für Teile der äußeren Erschließungsanlagen der IV. Entwicklungsstufe Am Bergfeld
(sta) Der Gemeinderat hat einstimmig dem Abschluss des Erschließungsvertrages in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

Erster Bürgermeister Albert Hingerl wurde ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Sollten noch redaktionelle Änderungen erforderlich werden, die den wesentlichen Inhalt nicht berühren, besteht Einverständnis, diesen ohne erneute Behandlung im Gemeinderat zuzustimmen.

Im städtebaulichen Vertrag vom 12.12.2018, dem der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 06.12.2018 zugestimmt hat, wurde u. a. festgelegt, im Zuge der Erschließung des Wohngebietes W 7 Teile der äußeren Erschließung anzulegen bzw. umzugestalten.

Diese Erschließungsmaßnahmen sollen wie die innere Erschließung des Wohngebietes W 7 auf die Südhausbau Verwaltung GmbH & Co. KG, München, als Erschließungsträgerin übertragen werden.

Im Einzelnen handelt es sich um die Erstellung eines Kreisels an der Kreuzung Westring / Plieninger Straße, die Umgestaltung des Westrings (Anlegung beidseitiger Geh- und Radwege), den Umbau und die Aufweitung der Bergfeldstraße vor dem Gymnasium, die Ergänzung des Fuß- und Radweges westlich des Baugebietes W 4 bis zur Einmündung der Kirchheimer Allee sowie die Erstellung eines Kreisels an der Bergfeldstraße / Kirchheimer Allee.

Datenstand vom 29.11.2019 12:59 Uhr