Datum: 07.05.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:48 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
1.1 Friedensstraße 8 Stellplatzsituation
2 Bauanträge
2.1 Antrag auf Vorbescheid zum Kiesabbau mit Wiederverfüllung, Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing
2.2 Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Nutzung des Stauraumes vor 3 Einzelgaragen bei 3 Reihenhauseinheiten

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.05.2019 ö informativ 1
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1.1. Friedensstraße 8 Stellplatzsituation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.05.2019 ö informativ 1.1

Sachverhalt

Auf Grund vieler Nachfragen in den letzten 2 Wochen zur Stellplatzsituation in der Friedensstraße, insbesondere Haus-Nrn. 8 a – h, erfolgt hier folgende Klarstellung:

Die Stellplätze auf der Fl.Nr. 2063 (vor Gebäude Friedensstraße 8 a – h) sind genehmigungsrechtlich dem Bauvorhaben Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Fl.Nrn. 2058, 2059, 2060, 2061, Gemarkung Poing zugeordnet (Baugenehmigung vom 25.01.2012).

Somit ist die nun erfolgte Beschilderung rechtmäßig.

Stellplatznachweis für Friedensstraße 8 a – h) (Haus 4 j):
Mit Schreiben vom 09.08.2001 wurde die Genehmigungsfreistellung (GF) für den Bau einer Wohnanlage mit Tiefgarage erteilt. Für 25 Wohnungen wurden 19 Stellplätze in der Tiefgarage auf Fl.Nr. 2064) gefordert / nachgewiesen.
Am 03.12.2001 wurde für die Tektur (Vergrößerung der TG von 25 auf 31 Stellplätze) die GF erteilt.
Eine weitere GF wurde am 02.05.2002 für die Aufteilung der WE 22 in WE 22 und 26 erteilt.

Friedensstraße 10 a – e (Haus 4 k):
Hier wurde eine GF am 03.12.2001 erteilt (Bau einer Wohnanlage mit 21 Wohnungen).
Der erforderliche Stellplatznachweis wurde mit 29 angegeben / nachgewiesen.
Diese Stellplätze wurden ebenfalls in der Tiefgarage auf Fl.Nr. 2064 sowie auf den Stellplatzflächen Fl.Nrn. 2066, 2067 und 2068 nachgewiesen.

Insgesamt sind für Haus 4 j und 4 k 48 Stellplätze erforderlich, nachgewiesen wurden 63, womit sich ein Überhang von 15 Stellplätzen ergibt. Es kann derzeit nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann, ob diese anderweitig für ein anderes Quartier verwendet wurden (augenscheinlich nicht, da im südlichen Bereich die geforderten 76 Stellplätze nachgewiesen werden konnten).

Hinsichtlich des Verkaufs einzelner Stellplätze bzw. deren Fremdvermietung wird die Angelegenheit nochmal an das Landratsamt Ebersberg zur Stellungnahme abgegeben.

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2. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.05.2019 ö informativ 2
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2.1. Antrag auf Vorbescheid zum Kiesabbau mit Wiederverfüllung, Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.05.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Am 10.04.2019 ging der o.g. Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau bei der Gemeinde Poing ein.

Die Fl.Nr. 1311 liegt nördlich der BAB A 94, die Abbaufläche soll 7,9 ha betragen.

Da im Gemeindegebiet für Kiesabbau weder Vorrang- noch Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, wird ein Vorbescheid zur grundsätzlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit gestellt.

Die Abbautiefe hängt vom höchsten Grundwasserstand ab. Dieser ist dem Antragsteller nicht bekannt. Es ist beabsichtigt, den Abbau bis 2 m über den höchsten Grundwasserstand durchzuführen, damit der Abbau als Trockenabbau läuft. Es wird mit einer möglichen Abbautiefe von 6 bis 7 m gerechnet.

Die Fläche soll von Nord nach Süd abgebaut und mit geeignetem Material auf die ursprüngliche Höhe komplett wiederverfüllt werden. Als Nachfolgenutzung ist Landwirtschaft vorgesehen, soweit die Fläche nicht als Ausgleich zur Verfügung gestellt werden muss.

Als Zu- und Abfahrt soll der Feldweg im Norden dienen. Dieser führt nach Westen zur Gruber Straße. Von dort würde der komplette Kies direkt über die Autobahn zum Werk der Firma zur Aufbereitung transportiert, so dass keine Anlieger belastet werden.

Mit diesem Antrag auf Vorbescheid soll über folgende Fragen entschieden werden:

  1. Ist grundsätzlich ein Kiesabbau als Trockenabbau mit anschließender Wiederverfüllung auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, möglich?

  2. Welcher Grundwasserstand ist als höchster Grundwasserstand anzunehmen und was ergibt sich daraus für eine Höhenlage der Abbausohle für Trockenbau?

  3. Falls der Grundwasserstand zu hoch für einen ökonomisch sinnvollen Trockenabbau ist, wäre dann der Abbau auch in Form eines Nassabbaus denkbar mit nur geringer Teilverfüllung zur Ufergestaltung mit dem Rekultivierungsziel eines Landschaftssees?

Feststellung der Bauverwaltung:
Die Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen ist im Regionalplan München unter 2.8 geregelt.

Auszug (Ziele und Grundsätze sowie Begründung):
2.8.4 Ordnung

2.8.4.1: Der großflächige Abbau der oberflächennahen Bodenschätze wird durch die Ausweisung von Vorrang- (VR) und Vorbehaltsgebieten (VB) gesichert, koordiniert und geordnet.
(Die Lage und Abgrenzung der VR- und VB-Gebiete kann der Karte 2 – Bodenschätze zum Regionalplan entnommen werden).

G 2.8.4.4: Großflächiger Abbau von Bodenschätzen (> 10 ha) soll vorzugsweise in den VR- und VB-Gebieten realisiert werden.

Mit der Ausweisung von VR- und VB-Gebieten ist für den Abbau von Bodenschätzen außerhalb dieser Gebiete keine Aussage getroffen. Deshalb kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Abbau von Bodenschätzen außerhalb von VR- und VB-Gebieten unzulässig ist.

Durch die Ausweisung von VR- und VB-Gebieten ergeben sich allerdings Vorteile für die Umwelt, da der Abbau in der Regel großflächig erfolgt und damit eine Konzentration der Abbaustätten erreicht wird. Einem kleinräumigen, besonders landschaftsbeeinträchtigenden und flächenbeanspruchenden Abbau wird dadurch entgegengewirkt. Mit einem großflächigen Abbau wird eine größere Abbautiefe erreicht und dadurch der Flächenanspruch vermindert. Größere Abbauvorhaben sollen daher vorzugsweise in den ausgewiesenen VR- und VB-Gebieten realisiert werden.

Gemäß G 2.8.3.8 sollen nassgebaggerte Abbaugebiete im Regelfall nicht wiederverfüllt werden, sondern die Grundwasseraufschlüsse in der Regel auf Dauer als offene Wasserflächen verbleiben.

Sie liegen überwiegend im nördlichen Bereich der Münchner Schotterebene und damit in einem Gebiet, das kaum über natürliche Gewässer verfügt, die sich für eine wasserbezogene Erholung größeren Ausmaßes eignen. Die Anlage und der Ausbau von Badeseen für den Gemeingebrauch als Folgenutzung des Kiesabbaus trägt zur hier erwünschten Ausweitung des Angebotes an wohnnahen Einrichtungen für den Badebetrieb, den Wassersport und den Eissport bei und dient gleichzeitig der Entlastung der Seen und Flüsse im südlichen Regionsgebiet vom Nachfragedruck der Erholungssuchenden.

Für Freizeit- und Erholungszwecke sind wenige, aber große, ausreichend tiefe Baggerseen einer Vielzahl von kleinen vorzuziehen, da sie stärker belastet und besser mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ausgestattet werden könne. Sie sind vor allem dann für diese Zwecke geeignet, wenn sie mit umweltschonenden Verkehrsmitteln gefährdungsfrei erreichbar sind und wenn Kommunen oder kommunale Zweckverbände die Gestaltung der Freizeitanlagen übernehmen, für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen und die allgemeine Zugänglichkeit gewährleisten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

  1. Grundsätzlich ja, wird aber nicht befürwortet, da gemäß G 2.8.2.2 eine möglichst vollständige Rohstoffgewinnung angestrebt werden soll, was beim Trockenabbau nicht gewährleistet ist, da Abbaugrenze über dem HHW liegt.

  2. Diese Frage ist mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu klären.
    Es ist jedoch von einem hohen Grundwasserstand auszugehen.

  3. Wie unter „Feststellung der Bauverwaltung“ angeführt, soll gemäß G 2.8.3.8 keine Wiederverfüllung beim Nassabbau erfolgen, sondern ein Badesee angelegt werden.

    Hierfür erfolgt keine Zustimmung der Gemeinde Poing, da dieser Standort mangels der Erschließungsmöglichkeiten als absolut ungeeignet für einen Badesee beurteilt wird.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass einem Kiesabbau in diesem Bereich seitens der Gemeinde Poing nicht zugestimmt wird.

Im Münchner Nordosten gibt es ausreichend VR- und VB-Flächen für Kiesabbau.

Der Gemeinde Vaterstetten wurde eine Kopie der Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt, um eine Stellungnahme hinsichtlich der Erschließung (erfolgt über Gemeinde Vaterstetten / Gemarkung Parsdorf abzugeben.

Beschlussvorschlag

Dem Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, wird nicht zugestimmt.

Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt wie im Sachvortrag / Stellungnahme der Verwaltung angeführt.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, wird nicht zugestimmt.

Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt wie im Sachvortrag / Stellungnahme der Verwaltung angeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Antrag auf Vorbescheid zum Kiesabbau mit Wiederverfüllung, Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing
(cw) Am 10.04.2019 ging der o.g. Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau bei der Gemeinde Poing ein.
Die Fl.Nr. 1311 liegt nördlich der BAB A 94, die Abbaufläche soll 7,9 ha betragen.
Da im Gemeindegebiet für Kiesabbau weder Vorrang- noch Vorbehaltsflächen ausgewiesen sind, wird ein Vorbescheid zur grundsätzlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit gestellt.
Die Abbautiefe hängt vom höchsten Grundwasserstand ab. Dieser ist dem Antragsteller nicht bekannt. Es ist beabsichtigt, den Abbau bis 2 m über den höchsten Grundwasserstand durchzuführen, damit der Abbau als Trockenabbau läuft. Es wird mit einer möglichen Abbautiefe von 6 bis 7 m gerechnet.
Die Fläche soll von Nord nach Süd abgebaut und mit geeignetem Material auf die ursprüngliche Höhe komplett wiederverfüllt werden. Als Nachfolgenutzung ist Landwirtschaft vorgesehen, soweit die Fläche nicht als Ausgleich zur Verfügung gestellt werden muss.
Als Zu- und Abfahrt soll der Feldweg im Norden dienen. Dieser führt nach Westen zur Gruber Straße. Von dort würde der komplette Kies direkt über die Autobahn zum Werk der Firma zur Aufbereitung transportiert, so dass keine Anlieger belastet werden.
Mit diesem Antrag auf Vorbescheid soll über folgende Fragen entschieden werden:
  1. Ist grundsätzlich ein Kiesabbau als Trockenabbau mit anschließender Wiederverfüllung auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, möglich?
  2. Welcher Grundwasserstand ist als höchster Grundwasserstand anzunehmen und was ergibt sich daraus für eine Höhenlage der Abbausohle für Trockenbau?
  3. Falls der Grundwasserstand zu hoch für einen ökonomisch sinnvollen Trockenabbau ist, wäre dann der Abbau auch in Form eines Nassabbaus denkbar mit nur geringer Teilverfüllung zur Ufergestaltung mit dem Rekultivierungsziel eines Landschaftssees?

Feststellung der Bauverwaltung:
Die Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen ist im Regionalplan München unter 2.8 geregelt.
Auszug (Ziele und Grundsätze sowie Begründung):
2.8.4 Ordnung
2.8.4.1: Der großflächige Abbau der oberflächennahen Bodenschätze wird durch die Ausweisung von Vorrang- (VR) und Vorbehaltsgebieten (VB) gesichert, koordiniert und geordnet.
(Die Lage und Abgrenzung der VR- und VB-Gebiete kann der Karte 2 – Bodenschätze zum Regionalplan entnommen werden).
G 2.8.4.4: Großflächiger Abbau von Bodenschätzen (> 10 ha) soll vorzugsweise in den VR- und VB-Gebieten realisiert werden.
Mit der Ausweisung von VR- und VB-Gebieten ist für den Abbau von Bodenschätzen außerhalb dieser Gebiete keine Aussage getroffen. Deshalb kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Abbau von Bodenschätzen außerhalb von VR- und VB-Gebieten unzulässig ist.
Durch die Ausweisung von VR- und VB-Gebieten ergeben sich allerdings Vorteile für die Umwelt, da der Abbau in der Regel großflächig erfolgt und damit eine Konzentration der Abbaustätten erreicht wird. Einem kleinräumigen, besonders landschaftsbeeinträchtigenden und flächenbeanspruchenden Abbau wird dadurch entgegengewirkt. Mit einem großflächigen Abbau wird eine größere Abbautiefe erreicht und dadurch der Flächenanspruch vermindert. Größere Abbauvorhaben sollen daher vorzugsweise in den ausgewiesenen VR- und VB-Gebieten realisiert werden.
Gemäß G 2.8.3.8 sollen nassgebaggerte Abbaugebiete im Regelfall nicht wiederverfüllt werden, sondern die Grundwasseraufschlüsse in der Regel auf Dauer als offene Wasserflächen verbleiben.
Sie liegen überwiegend im nördlichen Bereich der Münchner Schotterebene und damit in einem Gebiet, das kaum über natürliche Gewässer verfügt, die sich für eine wasserbezogene Erholung größeren Ausmaßes eignen. Die Anlage und der Ausbau von Badeseen für den Gemeingebrauch als Folgenutzung des Kiesabbaus trägt zur hier erwünschten Ausweitung des Angebotes an wohnnahen Einrichtungen für den Badebetrieb, den Wassersport und den Eissport bei und dient gleichzeitig der Entlastung der Seen und Flüsse im südlichen Regionsgebiet vom Nachfragedruck der Erholungssuchenden.
Für Freizeit- und Erholungszwecke sind wenige, aber große, ausreichend tiefe Baggerseen einer Vielzahl von kleinen vorzuziehen, da sie stärker belastet und besser mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ausgestattet werden können. Sie sind vor allem dann für diese Zwecke geeignet, wenn sie mit umweltschonenden Verkehrsmitteln gefährdungsfrei erreichbar sind und wenn Kommunen oder kommunale Zweckverbände die Gestaltung der Freizeitanlagen übernehmen, für einen ordnungsgemäßen Betrieb sorgen und die allgemeine Zugänglichkeit gewährleisten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
  1. Grundsätzlich ja, wird aber nicht befürwortet, da gemäß G 2.8.2.2 eine möglichst vollständige Rohstoffgewinnung angestrebt werden soll, was beim Trockenabbau nicht gewährleistet ist, da Abbaugrenze über dem HHW liegt.
  2. Diese Frage ist mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu klären.
    Es ist jedoch von einem hohen Grundwasserstand auszugehen.
  3. Wie unter „Feststellung der Bauverwaltung“ angeführt, soll gemäß G 2.8.3.8 keine Wiederverfüllung beim Nassabbau erfolgen, sondern ein Badesee angelegt werden.
    Hierfür erfolgt keine Zustimmung der Gemeinde Poing, da dieser Standort mangels der Erschließungsmöglichkeiten als absolut ungeeignet für einen Badesee beurteilt wird.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass einem Kiesabbau in diesem Bereich seitens der Gemeinde Poing nicht zugestimmt wird.
Im Münchner Nordosten gibt es ausreichend VR- und VB-Flächen für Kiesabbau.

Der Gemeinde Vaterstetten wurde eine Kopie der Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt, um eine Stellungnahme hinsichtlich der Erschließung (erfolgt über Gemeinde Vaterstetten / Gemarkung Parsdorf abzugeben.

Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Vorbescheid für Kiesabbau auf Fl.Nr. 1311, Gemarkung Poing, wird nicht zugestimmt.
Die Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt wie im Sachvortrag / Stellungnahme der Verwaltung angeführt.

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2.2. Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Nutzung des Stauraumes vor 3 Einzelgaragen bei 3 Reihenhauseinheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.05.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08. April 2019 ging ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für das Grundstück Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4 der Gemarkung Poing ein.

Mit Vorbescheid vom 26.09.2018 wurde die Errichtung von drei Reihenhauseinheiten mit drei Duplexgaragen für das Grundstück Fl.Nr. 389/4 als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 24.07.2018 erteilt.

Zu Punkt 6 des Fragenkataloges des Antragstellers, ob ein Abrücken von der Baulinie möglich ist, wurde beschlossen, dass ein Abrücken von Baulinie nicht zugelassen werden kann. In der genehmigten Planung ist das Hauptgebäude auf der Baulinie festgesetzt.

Ein Abrücken der Garagen nach Süden ist möglich und im genehmigten Plan zum Vorbescheid auch so mit 3 Duplexgaragen festgelegt.

Mit Schreiben vom 08. April 2019 wird eine Abweichung beantragt damit die Stauräume vor den Garagen auf den erforderlichen Stellplatznachweis anerkannt werden können.

Für die erforderlichen 6 Stellplätze sollen anstatt der 3 Duplexgaragen nunmehr 3 Garagen errichtet werden deren Stauräume davor die 3 restlichen Stellplätze enthalten.

Das Bauvorhaben besteht aus 3 Parzellen. Nach Angaben der Antragsteller soll die Gemeinschaftsfläche der Parzelle 1 und 2 (siehe Plan) real geteilt werden, sodass die Garagen und der Vorplatz (Stauraum) dem entsprechenden Haus (Parzelle) zugeordnet werden kann.
Die Parzelle 3 soll real geteilt werden, die Garage zurückversetzt und der Stellplatz vor der Garage als erforderlicher Stellplatz angerechnet werden.

Die gemeindliche Stellplatzsatzung vom 28.06.2017 sieht jedoch unter Punkt 2.5 die Regelung der Stauraumflächen vor den Garagen auf den erforderlichen Stellplatznachweis nur für Einzelhäuser mit einer 1 WE sowie für Zweifamilienhäuser und Doppelhäusern vor. Die Anwendung für einen Dreispänner sieht diese Regelung nicht vor.

Gemäß § 6 der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing Abweichungen zugelassen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Von Seiten der Gemeinde Poing besteht mit der Errichtung der 3 Garagen anstatt der 3 genehmigten Duplexgaragen Einverständnis, zumal im Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 24.07.2018 grundsätzlich festgestellt wurde, dass die Errichtung von Duplexgaragen nicht empfohlen wird, da diese nicht gut angenommen werden und die Fahrzeuge auf der Straße stehen.

Mit dem Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 besteht Einverständnis.

Bei Einreichung des Bauantrages für das Bauvorhaben mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis zugestimmt werden.

Beschlussvorschlag

Einer Ausnahme von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann unter folgenden Voraussetzung zugestimmt werden:

Bei Einreichung des Bauantrages mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis von 6 Stellplätzen zugestimmt werden. Der Stauraum vor der Garage muss mindestens 5,00 m betragen.
Ein Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 wird zugestimmt.

Beschluss

Mit dem Bauwerber und dem Landratsamt Ebersberg ist zu klären, ob eine Befreiung von der Baulinie möglich ist, um die Stellplätze vor dem Gebäude anordnen zu können.


JA-Stimmen        11
NEIN-Stimmen        0



Beschluss 2:

Einer Ausnahme von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann unter folgenden Voraussetzung zugestimmt werden:

Bei Einreichung des Bauantrages mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis von 6 Stellplätzen zugestimmt werden. Der Stauraum vor der Garage muss mindestens 5,00 m betragen.
Ein Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 wird zugestimmt.

Der Bau- und Umweltausschuss ist in der nächsten Sitzung über das Ergebnis zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Nutzung des Stauraumes vor 3 Einzelgaragen bei 3 Reihenhauseinheiten
(cw)
Mit Schreiben vom 08. April 2019 ging ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für das Grundstück Keltenstraße 9, Fl.Nr. 389/4 der Gemarkung Poing ein.
Mit Vorbescheid vom 26.09.2018 wurde die Errichtung von drei Reihenhauseinheiten mit drei Duplexgaragen für das Grundstück Fl.Nr. 389/4 als bauplanungsrechtlich zulässig erachtet.
Das gemeindliche Einvernehmen wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 24.07.2018 erteilt.
Zu Punkt 6 des Fragenkataloges des Antragstellers, ob ein Abrücken von der Baulinie möglich ist, wurde beschlossen, dass ein Abrücken von Baulinie nicht zugelassen werden kann. In der genehmigten Planung ist das Hauptgebäude auf der Baulinie festgesetzt.
Ein Abrücken der Garagen nach Süden ist möglich und im genehmigten Plan zum Vorbescheid auch so mit 3 Duplexgaragen festgelegt.
Mit Schreiben vom 08. April 2019 wird eine Abweichung beantragt damit die Stauräume vor den Garagen auf den erforderlichen Stellplatznachweis anerkannt werden können.
Für die erforderlichen 6 Stellplätze sollen anstatt der 3 Duplexgaragen nunmehr 3 Garagen errichtet werden deren Stauräume davor die 3 restlichen Stellplätze enthalten.
Das Bauvorhaben besteht aus 3 Parzellen. Nach Angaben der Antragsteller soll die Gemeinschaftsfläche der Parzelle 1 und 2 (siehe Plan) real geteilt werden, sodass die Garagen und der Vorplatz (Stauraum) dem entsprechenden Haus (Parzelle) zugeordnet werden kann.
Die Parzelle 3 soll real geteilt werden, die Garage zurückversetzt und der Stellplatz vor der Garage als erforderlicher Stellplatz angerechnet werden.
Die gemeindliche Stellplatzsatzung vom 28.06.2017 sieht jedoch unter Punkt 2.5 die Regelung der Stauraumflächen vor den Garagen auf den erforderlichen Stellplatznachweis nur für Einzelhäuser mit einer 1 WE sowie für Zweifamilienhäuser und Doppelhäusern vor. Die Anwendung für einen Dreispänner sieht diese Regelung nicht vor.
Gemäß § 6 der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing Abweichungen zugelassen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Von Seiten der Gemeinde Poing besteht mit der Errichtung der 3 Garagen anstatt der 3 genehmigten Duplexgaragen Einverständnis, zumal im Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 24.07.2018 grundsätzlich festgestellt wurde, dass die Errichtung von Duplexgaragen nicht empfohlen wird, da diese nicht gut angenommen werden und die Fahrzeuge auf der Straße stehen.
Mit dem Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 besteht Einverständnis.
Bei Einreichung des Bauantrages für das Bauvorhaben mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis zugestimmt werden.

Im Rahmen der Diskussion wurde seitens der Verwaltung dargestellt, dass man keinen Präzedenzfall schaffen wolle.
Es soll eine Lösung gefunden werden, bei der die Autos nicht wieder auf der Straße stehen (was bei Duplexgaragen sicherlich der Fall wäre), sondern auf dem Baugrundstück untergebracht werden können.
Im Vorbescheid vom Juli 2018 wurde die angefragte Befreiung zum Abrücken von der Baulinie nach Süden, um Stellplätze vor dem Gebäude herzustellen, abgelehnt (Baulinie als Grundzug der Planung zwingend einzuhalten).
Hierzu wurde aus dem Gremium angemerkt, dass die festgesetzte „Baulinie“ in der Keltenstraße nicht mehr prägend ist, da schon mehrmals davon abgewichen wurde.

Nach ausgiebiger Diskussion wurden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss 1:
Mit dem Bauwerber und dem Landratsamt Ebersberg ist zu klären, ob eine Befreiung von der Baulinie möglich ist, um die Stellplätze vor dem Gebäude anordnen zu können.

Falls dies nicht möglich ist
Beschluss 2:
Einer Ausnahme von der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann unter folgenden Voraussetzung zugestimmt werden:
Bei Einreichung des Bauantrages mit Nachweis der Realteilung bzw. Beantragung der Realteilung zu 3 Grundstücken kann einer Anrechnung der Stauflächen auf den erforderlichen Stellplatznachweis von 6 Stellplätzen zugestimmt werden. Der Stauraum vor der Garage muss mindestens 5,00 m betragen.
Ein Abrücken der Garage nach Süden auf Parzelle 3 wird zugestimmt.

Der Bau- und Umweltausschuss ist in der nächsten Sitzung über das Ergebnis zu informieren.

Datenstand vom 08.07.2019 10:38 Uhr