Datum: 23.07.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Poing
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben des Bürgermeisters
2 Bebauungsplan Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Innere Erschließung W 7 sowie Anbindung an Bergfeldstraße; Entscheidung über die Gestaltung des Straßenraums
3 Bauanträge
3.1 Ausbau des Dachgeschosses am bestehenden Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen; Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877, Gemarkung Poing
3.2 Antrag auf Umnutzung von zwei bestehenden Ladeneinheiten in eine Intensivpflegewohngemeinschaft; Neufarner Straße 34, Fl.Nr. 391/2, Gemarkung Poing
4 Straßenumbenennung eines Teilstückes des Osterfeldwegs

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1. Bekanntgaben des Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2019 ö informativ 1
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2. Bebauungsplan Nr. 62 für "Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte"; Innere Erschließung W 7 sowie Anbindung an Bergfeldstraße; Entscheidung über die Gestaltung des Straßenraums

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2019 ö beratend 2

Sachverhalt

In der heutigen Sitzung soll über die Gestaltung des Straßenraumes/Anordnung der Längsparkplätze und des Straßenbegleitgrüns, nicht die Ausführungsplanung, beraten werden.

Seitens der ARGE wurde das Büro München-West GmbH mit der Erschließungs-/Ausführungsplanung beauftragt. Herr Achim Ignatow ist zur Sitzung anwesend.

Ebenso Herr Staudinger, der als Projektsteuerer beauftragt ist.

Die heutigen Entscheidungen sind für die weitere Planung, insbesondere Spartenplanung/Sparteneinteilung, wichtig.

Der Anschluss der neu geplanten östlichen inneren Erschließungsstraße für das Wohngebiet W 7 soll abweichend von der Festsetzung im Bebauungsplan etwas „verschwenkt“ ausgeführt werden, so dass eine Kreuzung ohne Versatz entsteht. Dies hat den Vorteil, dass südwestlich des geplanten Kindergartens ebenfalls Parkplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kita möglich sind. Ein weiterer Pluspunkt ist, dass die Haltezone vor der Einfahrt zur Bergfeldstraße übersichtlicher wird.

Die Gestaltung des Straßenraumes im Bebauungsplan hat nur Hinweischarakter und ist nicht festgesetzt. Die Straßenbäume sind hier alle auf einer Straßenseite dargestellt.

Durch bauliche Maßnahmen, z.B. wechselseitige Pflanzung der Bäume, sowie leichte Verschwenkungen der Straße soll eine bremsende/beruhigende Wirkung für die Verkehrsteilnehmer erreicht werden. Ein weiterer Nebeneffekt dieser Maßnahme ist, dass eine alleeartige Struktur entsteht.

Hinweise:
  1. Generell kann flexibel auf zukünftige Tiefgarageneinfahrten reagiert werden.
  2. Für die Einmündung der westlichen Erschließungsstraße gegenüber der Gebrüder-Grimm-Straße wie generell in der Bergfeldstraße sind jederzeit Beampelungen möglich. Ein vorbereitetes Leerrohrsystem wurde bereits bei der Planung der Bergfeldstraße berücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass die Grundschüler aus W 7 etc. die Bergfeldstraße unfallfrei queren können.
  3. Es werden in der Ausführungsplanung 10 Elektroladestationen vorgesehen.
  4. Standorte für „MVG-Rad“ o.ä. sind in den Grünflächen möglich.

Beispiel für Straßenraumgestaltung:
Die Hechtstraße ist verschwenkt ausgeführt und zwingt zur Geschwindigkeitsreduktion durch bauliche Gestaltung.

Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, der vorgeschlagenen Gestaltung des Straßenraumes zuzustimmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, der vorgeschlagenen Gestaltung des Straßenraumes zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Bebauungsplan Nr. 62 für „Poing Am Bergfeld (IV. Entwicklungsstufe), Wohngebiet W 7 sowie Gemeinbedarfsflächen Gymnasium und Kindertagesstätte“;
Innere Erschließung W 7 sowie Anbindung an Bergfeldstraße; Entscheidung über Gestaltung Straßenraum
(cw) In der Sitzung soll über die Gestaltung des Straßenraumes/Anordnung der Längsparkplätze und des Straßenbegleitgrüns, nicht die Ausführungsplanung, beraten werden. Vor der Sitzung erfolgte eine Ortsbesichtigung.
Seitens der ARGE wurde das Büro München-West GmbH mit der Erschließungs-/Ausführungsplanung beauftragt. Herr Achim Ignatow ist zur Sitzung anwesend.
Ebenso Herr Staudinger, der als Projektsteuerer beauftragt ist.
Die heutigen Entscheidungen sind für die weitere Planung, insbesondere Spartenplanung/Sparteneinteilung, wichtig.
Der Anschluss der neu geplanten östlichen inneren Erschließungsstraße für das Wohngebiet W 7 soll abweichend von der Festsetzung im Bebauungsplan etwas „verschwenkt“ ausgeführt werden, so dass eine Kreuzung ohne Versatz entsteht. Dies hat den Vorteil, dass südwestlich des geplanten Kindergartens ebenfalls Parkplätze für den Hol- und Bringverkehr der Kita möglich sind. Ein weiterer Pluspunkt ist, dass die Haltezone vor der Einfahrt zur Bergfeldstraße übersichtlicher wird.
Die Gestaltung des Straßenraumes im Bebauungsplan hat nur Hinweischarakter und ist nicht festgesetzt. Die Straßenbäume sind hier alle auf einer Straßenseite dargestellt.
Durch bauliche Maßnahmen, z.B. wechselseitige Pflanzung der Bäume, sowie leichte Verschwenkungen der Straße soll eine bremsende/beruhigende Wirkung für die Verkehrsteilnehmer erreicht werden. Ein weiterer Nebeneffekt dieser Maßnahme ist, dass eine alleeartige Struktur entsteht.

Hinweise:
  1. Generell kann flexibel auf zukünftige Tiefgarageneinfahrten reagiert werden.
  2. Für die Einmündung der westlichen Erschließungsstraße gegenüber der Gebrüder-Grimm-Straße wie generell in der Bergfeldstraße sind jederzeit Beampelungen möglich. Ein vorbereitetes Leerrohrsystem wurde bereits bei der Planung der Bergfeldstraße berücksichtigt. Damit ist gewährleistet, dass die Grundschüler aus W 7 etc. die Bergfeldstraße unfallfrei queren können.
  3. Es werden in der Ausführungsplanung 10 Elektroladestationen vorgesehen.
  4. Standorte für „MVG-Rad“ o.ä. sind in den Grünflächen möglich.

Beispiel für Straßenraumgestaltung:
Die Hechtstraße ist verschwenkt ausgeführt und zwingt zur Geschwindigkeitsreduktion durch bauliche Gestaltung.

Diskussion:
Die Gestaltung des Straßenraumes wurde, u.a. anhand von vorhandenen Straßen, ausführlich und kontrovers diskutiert.
Der Auftrag für die Ausführungsplanung an das planende Büro wurde wie folgt formuliert:
Im Rahmen der Ausführungsplanung sollen Vorschläge zur „Straßenmöblierung“, die eine bremsende Wirkung erzielen, erfolgen.
Der Gemeinderat wird in alle Planungsschritte eingebunden, um rechtzeitig Entscheidungen treffen zu können.

Nach Diskussion wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, der vorgeschlagenen Gestaltung des Straßenraumes zuzustimmen.

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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2019 ö informativ 3
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3.1. Ausbau des Dachgeschosses am bestehenden Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen; Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2019 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Am 21.01.2019 ging der Bauantrag für den Ausbau eines Dachgeschosses am bestehenden Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten in der Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877 der Gemarkung Poing bei der Gemeinde ein. Die Stellungnahme zum Bauantrag wurde erteilt und an das Landratsamt Ebersberg weitergeleitet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ebersberg bedarf es bezüglich der Stellplatzsatzung folgende Klärung:

Für die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten im Jahr 1993 wurden für die vier Wohneinheiten mit jeweils einer Größe von 71 m² insgesamt 6 Stellplätze (pro Wohneinheit 1,5) festgesetzt. 1 Stellplatz wurde zusätzlich errichtet.

Mit dem Ausbau des Dachgeschosses entstehen 2 neue Wohnungen im Dachgeschoss mit jeweils einer Größe über 40 m², wonach die Stellplatzsatzung 3 Stellplätze zusätzlich zum Bestand fordert.

Insgesamt sind mit Bestand nunmehr 9 Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich.

Das Grundstück verfügt im Bestand über 5 Garagen und 2 Stellplätze. Die noch erforderlichen zwei Stellplätze sollen gemäß dem Eingabeplan vor der Garage 3 und Garage 4 nachgewiesen werden.

Gemäß der Stellplatzsatzung vom 28.06.2017 kann gemäß Punkt 2.5 der Stauraum vor der Garage, sofern dieser 5,00 m beträgt, auf den erforderlichen Stellplatznachweis der betreffenden Wohneinheit angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung des Stauraumes vor der Garage ist die Vorlage des hierfür erforderlichen Sondernutzungsrechts und der notwendigen Teilungserklärung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Eine Teilungserklärung ist erforderlich, wenn einzelne Wohnungen verkauft werden und regelt die formelle Aufteilung des Gebäudes.

Beim Grundstück Franz-von-Defregger-Straße 10 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus im alleinigen Eigentum des Antragstellers. Dieser Fall ist in der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht berücksichtigt, aber ähnlich zu beurteilen. Eine Aufteilung der Wohnungen gemäß WEG kann vorgenommen werden, ist jedoch bei nur einem Eigentümer eventuell verfehlt und mit hohen Kosten verbunden. Bei einem zukünftigen Verkauf der Wohnungen in der Franz-von-Defregger-Straße 10 ist eine Aufteilung ohnehin erforderlich.

Mit Schreiben vom 10.07.2019 ging ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für das Grundstück Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877 der Gemarkung Poing ein.

Als Begründung wird von der Antragstellerin angegeben:
Die Bauherrin ist alleinige Eigentümerin des MFH. Die sogenannten „gefangenen Stellplätze“ sind aktuell und sollen auch in Zukunft derjenigen Mietpartei zugeordnet sein, der die dahinter liegende Garage gehört. Dadurch stehen Stellplatz und Garage der gleichen Familie jederzeit zur Verfügung; entsprechend den Stellplätzen vor Einfamilienhäusern (s. Stellplatzsatzung § 3 Ziffer 2.5, Satz 1 „…kann der Stauraum vor Garagen (sofern dieser 5,00 m beträgt) auf den erforderlichen Stellplatznachweis der betreffenden Wohneinheit angerechnet werden.“).

In der Vergangenheit konnten die Mietparteien in Absprache mit mir als Vermieterin je nach KFZ-Aufkommen der jeweiligen Mietpartei eine Garage mieten „Tausche kleine Garage gegen Große“). Nach einer notariellen Teilungserklärung wäre diese Flexibilität nicht mehr möglich.

Das MFH ist mit insgesamt 4 Garagen, 1 große Garage und 7 Stellplätzen, mit mehr Stellplätzen ausgestattet als incl. dem geplanten DG-Ausbau nötig wären (dies sind m.E. insgesamt 9 statt den vorhandenen 12).“

Gemäß § 6 der gemeindlichen Stellplatzsatzung können von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing Abweichungen zugelassen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Da auf dem Grundstück 5 Garagen und 2 Stellplätze vorhanden sind, geht es um die Anrechnung von 2 Stellplätzen vor 2 vorhandenen Garagen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann eine Zuordnung der erforderlichen Stellplätze vor der Garage baurechtlich mit Lageplan in der Baugenehmigung festgesetzt werden.

Beschlussvorschlag

Die Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing vom 28.06.2017 wird erteilt, so dass der Stauraum vor der Garage (sofern dieser 5,00 m beträgt) auf den erforderlichen Stellplatznachweis für die betreffende Wohneinheit angerechnet werden kann.

Die Stellplätze (als Stauraum vor der Garage) sind in der Baugenehmigung mit einem Lageplan festzulegen und festzusetzen.

Beschluss

Die Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing vom 28.06.2017 wird erteilt, so dass der Stauraum vor der Garage (sofern dieser 5,00 m beträgt) auf den erforderlichen Stellplatznachweis für die betreffende Wohneinheit angerechnet werden kann.

Die Stellplätze (als Stauraum vor der Garage) sind in der Baugenehmigung mit einem Lageplan festzulegen und festzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Kurzbericht

Ausbau des Dachgeschosses am bestehenden Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen; Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877

(eic)Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.07.2019 mehrheitlich des Beschluss gefasst, dass die Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing vom 28.06.2017 erteilt wird, so dass der Stauraum vor der Garage (sofern dieser 5,00 m beträgt) auf den erforderlichen Stellplatznachweis für die betreffende Wohneinheit angerechnet werden kann. Die Stellplätze (als Stauraum vor der Garage) sind in der Baugenehmigung mit einem Lageplan festzulegen und festzusetzen.

Am 21.01.2019 ging der Bauantrag für den Ausbau eines Dachgeschosses am bestehenden Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten in der Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877 der Gemarkung Poing bei der Gemeinde ein. Die Stellungnahme zum Bauantrag wurde erteilt und an das Landratsamt Ebersberg weitergeleitet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch das Landratsamt Ebersberg bedarf es bezüglich der Stellplatzsatzung folgende Klärung:
Für die Errichtung des Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten im Jahr 1993 wurden für die vier Wohneinheiten mit jeweils einer Größe von 71 m² insgesamt 6 Stellplätze (pro Wohneinheit 1,5) festgesetzt. 1 Stellplatz wurde zusätzlich errichtet.

Mit dem Ausbau des Dachgeschosses entstehen 2 neue Wohnungen im Dachgeschoss mit jeweils einer Größe über 40 m², wonach die Stellplatzsatzung 3 Stellplätze zusätzlich zum Bestand fordert.

Insgesamt sind mit Bestand nunmehr 9 Stellplätze auf dem Grundstück erforderlich.

Das Grundstück verfügt im Bestand über 5 Garagen und 2 Stellplätze. Die noch erforderlichen zwei Stellplätze sollen gemäß dem Eingabeplan vor der Garage 3 und Garage 4 nachgewiesen werden.

Gemäß der Stellplatzsatzung vom 28.06.2017 kann gemäß Punkt 2.5 der Stauraum vor der Garage, sofern dieser 5,00 m beträgt, auf den erforderlichen Stellplatznachweis der betreffenden Wohneinheit angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung des Stauraumes vor der Garage ist die Vorlage des hierfür erforderlichen Sondernutzungsrechts und der notwendigen Teilungserklärung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Eine Teilungserklärung ist erforderlich, wenn einzelne Wohnungen verkauft werden und regelt die formelle Aufteilung des Gebäudes.

Beim Grundstück Franz-von-Defregger-Straße 10 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus im alleinigen Eigentum des Antragstellers. Dieser Fall ist in der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht berücksichtigt, aber ähnlich zu beurteilen. Eine Aufteilung der Wohnungen gemäß WEG kann vorgenommen werden, ist jedoch bei nur einem Eigentümer eventuell verfehlt und mit hohen Kosten verbunden. Bei einem zukünftigen Verkauf der Wohnungen in der Franz-von-Defregger-Straße 10 ist eine Aufteilung ohnehin erforderlich.

Mit Schreiben vom 10.07.2019 ging ein Antrag auf Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung für das Grundstück Franz-von-Defregger-Straße 10, Fl.Nr. 1877 der Gemarkung Poing ein.

Gemäß § 6 der gemeindlichen Stellplatzsatzung können von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Poing Abweichungen zugelassen werden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Da auf dem Grundstück 5 Garagen und 2 Stellplätze vorhanden sind, geht es um die Anrechnung von 2 Stellplätzen vor 2 vorhandenen Garagen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt kann eine Zuordnung der erforderlichen Stellplätze vor der Garage baurechtlich mit Lageplan in der Baugenehmigung festgesetzt werden.

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3.2. Antrag auf Umnutzung von zwei bestehenden Ladeneinheiten in eine Intensivpflegewohngemeinschaft; Neufarner Straße 34, Fl.Nr. 391/2, Gemarkung Poing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2019 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Am 12.07.2019 ging der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde ein.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 Angelbrechtinger Feld, rechtskräftig seit 28.07.1967, der nur hinsichtlich der Baulinien und Baugrenzen gültig ist. Ansonsten erfolgt die Beurteilung nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).
Die Gebietsart stellt faktisch ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO dar.

Das Gebäude bleibt im Bestand erhalten, es erfolgt keine äußerliche Veränderung.

Die geplante Nutzung „außerklinische Intensivpflege in einer Intensivpflegewohngemeinschaft“ ist als Anlage für soziale, gesundheitliche Zwecke im Mischgebiet zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).

Erforderliche Stellplätze / Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung:
Die neue Nutzung als Intensivpflegewohngemeinschaft ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing nicht exakt erfasst.
Weder die Nutzung „Betreutes Wohnen (Senioren)“, noch „Wohnheim für Behinderte“ trifft die Nutzung exakt.

Der Betreiber rechnet mit einem Personalschlüssel von 2,5 Personen Pflegepersonal und 1 – 2 zeitgleiche Besucher. Somit ergibt sich ein Bedarf von 4 Stellplätzen, die entsprechend in den Planunterlagen dargestellt sind.

Im Bestand sind 4 Stellplätze vorhanden.

Dem vorgelegten Stellplatznachweis wird zugestimmt.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung von zwei Ladeneinheiten in eine Intensivpflegewohngemeinschaft in der Neufarner Straße 34, Fl.Nr. 391/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.
Dem eingereichten Stellplatznachweis (Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung) wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung von zwei Ladeneinheiten in eine Intensivpflegewohngemeinschaft in der Neufarner Straße 34, Fl.Nr. 391/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.

Dem eingereichten Stellplatznachweis (Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung) wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Antrag auf Umnutzung von zwei bestehenden Ladeneinheiten in eine Intensivpflegewohngemeinschaft, Neufarner Straße 34, Fl.Nr. 391/2, Gemarkung Poing
(cw) Am 12.07.2019 ging der o.g. Antrag auf Nutzungsänderung bei der Gemeinde ein.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 Angelbrechtinger Feld, rechtskräftig seit 28.07.1967, der nur hinsichtlich der Baulinien und Baugrenzen gültig ist. Ansonsten erfolgt die Beurteilung nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).
Die Gebietsart stellt faktisch ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO dar.
Das Gebäude bleibt im Bestand erhalten, es erfolgt keine äußerliche Veränderung.
Die geplante Nutzung „außerklinische Intensivpflege in einer Intensivpflegewohngemeinschaft“ ist als Anlage für soziale, gesundheitliche Zwecke im Mischgebiet zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).
Erforderliche Stellplätze / Antrag auf Befreiung von der Stellplatzsatzung:
Die neue Nutzung als Intensivpflegewohngemeinschaft ist in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Poing nicht exakt erfasst.
Weder die Nutzung „Betreutes Wohnen (Senioren)“, noch „Wohnheim für Behinderte“ trifft die Nutzung exakt.
Der Betreiber rechnet mit einem Personalschlüssel von 2,5 Personen Pflegepersonal und 1 – 2 zeitgleiche Besucher. Somit ergibt sich ein Bedarf von 4 Stellplätzen, die entsprechend in den Planunterlagen dargestellt sind.
Im Bestand sind 4 Stellplätze vorhanden.
Dem vorgelegten Stellplatznachweis wird zugestimmt.
Es wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Nutzungsänderung von zwei Ladeneinheiten in eine Intensivpflegewohngemeinschaft in der Neufarner Straße 34, Fl.Nr. 391/2, Gemarkung Poing, wird erteilt.
Dem eingereichten Stellplatznachweis (Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung) wird zugestimmt, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachforderung, sofern sich der Nachweis als nicht praxistauglich erweist.

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4. Straßenumbenennung eines Teilstückes des Osterfeldwegs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.07.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit der Herstellung der Wildparkstraße wurde der Osterfeldweg als Durchgangsstraße zurückgebaut. Der Osterfeldweg ist ab Einmündung Schwabener Straße bis zum Ende der Wohnbebauung mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Ab diesem Ende ist der Osterfeldweg nur noch als Rad- und Fußweg bis zum Wildpark freigegeben. Dieses ist am Anfang des Osterfeldwegs auch so beschildert. Der Kraftfahrzeugverkehr wird an dieser Stelle über die Schwabener Straße und Wildparkstraße zum Wildpark geleitet.

Dennoch fahren in den Osterfeldweg weiterhin Kraftfahrzeuge, die am Ende des Osterfeldwegs aufgrund der Sperrung wenden müssen.

Aus diesem Grund und aufgrund des namentlichen Bezuges des Wildparks soll ab Einmündung der Wildparkstraße bis zum Eingangsbereich des Wildparks (siehe hierzu beiliegenden Lageplan) eine Straßenumbenennung vorgenommen werden. Dieses Teilstück soll den Straßennamen Wildparkstraße erhalten. Entlang des Verlaufes der Umbenennung ist ein Grundstück mit einer Hausnummer vorhanden. Für die Umbenennung einer Straße ist eine Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch eine Berücksichtigung der Interessen der Anlieger. Es wurde in dieser Angelegenheit Kontakt aufgenommen und im Vorfeld vom Grundstückseigentümer Einverständnis signalisiert. Mit Schreiben vom 25.06.2019 wurde der Grundstückseigentümer über die beschlussmäßige Behandlung der Umbenennung informiert.

Beschlussvorschlag

Das Teilstück des Osterfeldwegs von der Einmündung in die Wildparkstraße bis zum Eingangsbereich des Wildparks wird in „Wildparkstraße“ umbenannt.

Finanzielle Auswirkungen

Keine. Auf die entstehenden Kosten (Ausweise etc.) durch die Umbenennung der Straße wurde hingewiesen. Ein Vertreter des Grundstückseigentümers erklärte hierzu, dass diese vom Grundstückseigentümer getragen werden.

Beschluss

Das Teilstück des Osterfeldwegs von der Einmündung in die Wildparkstraße bis zum Eingangsbereich des Wildparks wird in „Wildparkstraße“ umbenannt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Kurzbericht

Straßenumbenennung eines Teilstückes des Ostfeldweges

(eic) Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.07.2019 einstimmig den Beschluss gefasst, dass das Teilstück des Osterfeldwegs von der Einmündung in die Wildparkstraße bis zum Eingangsbereich des Wildparks in „Wildparkstraße“ umbenannt wird.

Mit der Herstellung der Wildparkstraße wurde der Osterfeldweg als Durchgangsstraße zurückgebaut. Der Osterfeldweg ist ab Einmündung Schwabener Straße bis zum Ende der Wohnbebauung mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Ab diesem Ende ist der Osterfeldweg nur noch als Rad- und Fußweg bis zum Wildpark freigegeben. Dieses ist am Anfang des Osterfeldwegs auch so beschildert. Der Kraftfahrzeugverkehr wird an dieser Stelle über die Schwabener Straße und Wildparkstraße zum Wildpark geleitet.

Dennoch fahren in den Osterfeldweg weiterhin Kraftfahrzeuge, die am Ende des Osterfeldwegs aufgrund der Sperrung wenden müssen.

Aus diesem Grund und aufgrund des namentlichen Bezuges des Wildparks wird ab Einmündung der Wildparkstraße bis zum Eingangsbereich des Wildparks eine Straßenumbenennung vorgenommen.

Datenstand vom 11.09.2019 10:46 Uhr